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Urteil

22 KLs 5/20

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2020:0731.22KLS5.20.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Butterflymessers sowie eines Gegenstandes, der unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt.

Die am 04.12.2019  sichergestellten Betäubungsmittel (857,4 g Amphetaminzubereitung, 408,86 g Cannabiskraut (Marihuana), 270,39 g Cannabisharz (Haschisch), 29,38 g Kokainzubereitung, 5 Ecstasy-Tabletten) sowie die 2 Feinwaagen, diverses Verpackungsmaterial wie Druckverschlusstütchen, das Butterflymesser, zwei Elektroimpulstaschenlampen, sowie die vier Mobiltelefone unterliegen der Einziehung.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1, 29a Abs.1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, 33 BtMG, 2, 52 Abs. 3 Nr. 1, 54 WaffG, 52, 53, 74 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Butterflymessers sowie eines Gegenstandes, der unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Die am 04.12.2019 sichergestellten Betäubungsmittel (857,4 g Amphetaminzubereitung, 408,86 g Cannabiskraut (Marihuana), 270,39 g Cannabisharz (Haschisch), 29,38 g Kokainzubereitung, 5 Ecstasy-Tabletten) sowie die 2 Feinwaagen, diverses Verpackungsmaterial wie Druckverschlusstütchen, das Butterflymesser, zwei Elektroimpulstaschenlampen, sowie die vier Mobiltelefone unterliegen der Einziehung. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1, 29a Abs.1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, 33 BtMG, 2, 52 Abs. 3 Nr. 1, 54 WaffG, 52, 53, 74 StGB Gründe: I. 1. (……) 2. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten. II. 1. Vorgeschichte Der Angeklagte und der Zeuge S.K. kannten sich flüchtig aus dem Kiosk an der E-straße xx in L., in welchem der Angeklagte als Mitarbeiter beschäftigt war. In dem Kiosk befindet sich neben dem eigentlichen Verkaufsraum ein zusätzlicher Raum, in welchem Glücksspielgeräte aufgestellt sind. Zutritt zu diesem gesonderten Raum erhielten ausschließlich Personen, welche sich als volljährig ausweisen konnten. Bereits einige Zeit vor den verfahrensgegenständlichen Taten betrat der minderjährige Zeuge S.K. den Kiosk und wollte Zigaretten kaufen. Um seine Volljährigkeit nachzuweisen, zeigte dieser dem Angeklagten auf dessen Nachfrage einen Ausweis, wobei sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht aufklären ließ, um welche Art Ausweis es sich handelte. Dieser Ausweis wies den Zeugen K. als volljährig aus, sodass der Angeklagte diesem Zigaretten verkaufte. Anschließend gewährte der Angeklagte dem Zeugen K. aufgrund der vermeintlichen Volljährigkeit des Zeugen mehrmals Zutritt zu den Glücksspielautomaten. Der Angeklagte, der bereits seit geraumer Zeit Betäubungsmittel konsumierte, erhielt im Jahr 2018 aufgrund seiner Erwerbslosigkeit eine Nachzahlung des Arbeitsamtes in Höhe von etwa 3.500 Euro. Hiervon erwarb der Angeklagte Betäubungsmittel für sich selbst und zum Weiterverkauf, um hiervon seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. 2. Tat vom 10.08.2019 Am 10.08.2019 befand sich der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit im Kiosk an der E-straße xx in L.. Der zu diesem Zeitpunkt 15 Jahre alte Zeuge K. spielte zunächst an den Glücksspielgeräten. Nachdem er dort einen Gewinn gemacht hatte, wandte er sich an den Angeklagten, um Betäubungsmittel zu erwerben. Daraufhin verkaufte der Angeklagte dem anderweitig verfolgten Zeugen S.K. insgesamt 37,038 g Marihuana, welches der Angeklagte ausschließlich zum Zwecke des Verkaufs mit sich führte. Dem Angeklagten war hierbei bewusst, dass er nicht über eine Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Handel mit Betäubungsmitteln verfügte. Das Marihuana wies einen Wirkstoffgehalt von 13,9 Prozent und damit 5,15 g THC auf. Aufgrund des zuvor dem Angeklagten durch den Zeugen K. vorgelegten Ausweises war dem Angeklagten nicht bekannt, dass der Zeuge K. minderjährig war. 3. Tat vom 04.12.2019 Der Angeklagte betrieb einen Handel mit Betäubungsmitteln, insbesondere mit Cannabis und Amphetamin um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zur Deckung eigener Bedürfnisse, insbesondere auch seines Drogenkonsums, zu erwirtschaften. Die zu verkaufenden Betäubungsmittel lagerte er in dem allein von ihm genutzten und beim Verlassen abgeschlossenen Schlafzimmer in der elterlichen Wohnung C-Str. xx in L.. Der Angeklagte hielt dementsprechend am 04.12.2019 gegen 14:50 Uhr in seinem Zimmer in der Wohnung C-Str. xx in L. insgesamt 408,86 g Cannabiskraut/Marihuana (Wirkstoffgehalt 12,6 %) und 270,39 g Cannabisharz/Haschisch (Wirkstoffgehalt 32,8 %) mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 140,21 g THC, 857,4 g Amphetaminzubereitung (Wirkstoffgehalt 19,6 % insgesamt 168,05 g Amphetaminbase), 5 Ecstasy-Tabletten und 29,38 g Kokainzubereitung (Wirkstoffgehalt 95,2 %, insgesamt 28,00 g Kokainhydrochlorid) vorrätig. Die Betäubungsmittel gehörten allesamt dem Angeklagten. Hierbei waren das Kokain und 30 Gramm des Amphetamins zum Eigenkonsum und das weitere Amphetamin, das Marihuana, das Haschisch und die Ecstasy-Tabletten zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Der Angeklagte war nicht im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb von Betäubungsmitteln. Bei dem Amphetamin handelte es sich ausgehend von oben genannten Wirkstoffkonzentrationen bezüglich des Verkaufsanteils von rund 827 Gramm um das rund 16-fache des Grenzwertes von 10 Gramm Amphetaminbase zum Vorliegen einer nicht geringen Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, während es sich bei dem Cannabis um das rund 18-fache des Grenzwertes von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol und bezüglich des Kokains um das rund 5-fache des Grenzwertes von 5 Gramm Kokainhydrochlorid zum Vorliegen jeweils einer nicht geringen Menge handelte. Die Wohnung der Eltern des Angeklagten auf der C-Str. xx in L. liegt unmittelbar im Erdgeschoss des 3-geschossigen Mehrfamilienhauses. Beim Betreten der Wohnung befindet man sich zunächst in einem circa vier Meter langen Flur. Linksseitig befindet sich eine kleine Diele welche vor Kopf zu einem großen Badezimmer führt und wiederum linksseitig eine Tür aufweist, die zu einem kleinen Badezimmer führt. Das Wohnzimmer der Wohnung befindet sich linksseitig hinter der Diele. Durch das Wohnzimmer der Wohnung gelangt man in die Küche sowie auf den Balkon. Nach dem Betreten der Wohnung befindet sich das Zimmer des Angeklagten unmittelbar hinter der ersten Zimmertür auf der rechten Seite. Das Zimmer des Angeklagten ist in etwa 10 – 12 qm² groß und mit Kleiderschränken, Fernseher und Boxspringbett ausgestattet. Im Hinblick auf die Einzelheiten der Beschaffenheit des Zimmers des Angeklagten und der Lagerung der Gegenstände in dem Zimmer wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen auf die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 140 - 161 d.A.. Im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung fanden die eingesetzten Beamten in dem Zimmer des Angeklagten diverse Betäubungsmittel nebst Zubehör, Messer, Elektroimpulstaschenlampen und Mobiltelefone. Auf dem Boden mitten im Raum zwischen diversen Gegenständen wurde Marihuana in einer großen Haribo Dose, sowie in einer roten Zigarettenpackung, in einer mittleren Zigarettendose, in einem Frühstücksbeutel, einer Mülltüte und in einer Haribo Bananas Box aufgefunden. Darüber hinaus befanden sich dort eine funktionstüchtige Feinwaage, diverse Betäubungsmittel und Zubehör in einer Tüte, eine weiße Tüte mit Haschischblöcken, ein Karton mit acht neuen Druckleistentütchen und eine Tüte mit zwei Kartons mit diversem Verpackungsmaterial. Am Fußende des Bettes befand sich in einem Kleiderkarton Amphetamin in einer blau-weißen Dose. Auch zwischen der Hinterkopflehne des Bettes und der Wand wurde ein Frühstücksbeutel mit Amphetamin aufgefunden. Rechts vor dem Türrahmen befanden sich auf dem Boden stehend zwei nicht funktionstüchtige Elektroimpulstaschenlampen ohne amtliches Zulassungskennzeichen, zwei Marihuana Konsumeinheiten, eine silberne Feinwaage, ein SS-Standard Offiziersdolch sowie leeres Verpackungsmaterial. Unter dem Bett-Topper wurden drei Nutzhanfblüten sowie ein Butterflymesser gefunden. Weiterhin befanden sich in dem Zimmer des Angeklagten mehrere Dutzend sogenannter Minihandys und weiteren Mobiltelefonen, wobei eine Sicherstellung lediglich hinsichtlich weniger Geräte erfolgte. Jedenfalls das Butterflymesser, dessen Lagerung unter dem Bett-Topper am Rande des Bettes dem Angeklagten bekannt war, war dazu bestimmt, es erforderlichenfalls gegen Personen einzusetzen. Dem Angeklagten war auch bekannt, dass der Besitz sowohl des Butterflymessers als auch der Elektroimpulstaschenlampen gegen das Waffengesetz verstieß. Die Elektroimpulstaschenlampen waren zum Tatzeitpunkt nicht aufgeladen und nicht funktionstüchtig. Den SS-Dolch verwahrte der Angeklagte hingegen aufgrund der historischen Bedeutung und seiner Messeraffinität lediglich als Zierdolch, ohne diesen zum Einsatz zur Verletzung von Menschen bestimmt zu haben. Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war zum Zeitpunkt der Taten weder gemäß § 20 StGB aufgehoben noch erheblich im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte einen Hang zum übermäßigen Konsum von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln hat. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen gleichlautenden Angaben, denen das Gericht gefolgt ist, dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 05.12.2020 sowie den gleichlautenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. H. zu den Angaben des Angeklagten zu seinem Werdegang ihm gegenüber im Rahmen der Exploration, wobei der Angeklagte diese Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigt hat. 2. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, dessen weiterer Einlassung, soweit ihr gefolgt werden konnte, und den Aussagen der Zeugen PKin L., PKin I. und PKin O., sowie den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. a. Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen wie folgt eingelassen: Er sei im Tatzeitraum selber Konsument von Betäubungsmitteln gewesen. Als er etwa ein Jahr vor den hier gegenständlichen Taten eine Nachzahlung des Arbeitsamtes in Höhe von etwa 3.500 Euro erhalten habe, habe er diese genutzt, um hiervon Betäubungsmittel zu erwerben. Die Betäubungsmittel habe er dann, abzüglich seines Eigenkonsums mit Gewinn weiterverkauft, um seine Lebensaufwendungen sowie seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren und darüber hinaus erneut Drogen für den gewinnbringenden Weiterverkauf erwerben zu können. Der Zeuge S.K. sei ihm bereits aus seiner Tätigkeit im Kiosk an der E-straße in L. bekannt gewesen. Er habe K. für volljährig gehalten, weil dieser ihm in Rahmen eines Zigarettenkaufs einen Ausweis vorgelegt habe, welcher diesen als volljährig bezeichnet habe. Um was für eine Art Ausweis es sich gehandelt habe, könne er heute nicht mehr sagen. Er wisse lediglich, dass es sich um einen ausländischen Ausweis mit einem Lichtbild gehandelt habe. Aufgrund der Vorlage des Ausweises habe er dem Zeugen K. die Zigaretten verkauft. Auch habe er ihm anschließend mehrmals den Zugang zu dem Raum mit den Glücksspielautomaten gewährt. Am 10.08.2019 habe der Zeuge K. erneut an den Glücksspielautomaten gespielt und Geld gewonnen. Daraufhin habe der Zeuge K. ihn nach Marihuana gefragt. Der Angeklagte habe immer Betäubungsmittel dabei gehabt um diese gegebenenfalls verkaufen zu können. Daher habe er das Marihuana an den Zeugen K. verkauft, wobei er es dem Zeugen in einem Plastikbeutel und nicht in Druckverschlusstütchen übergeben habe. Von dem tatsächlichen Alter des Zeugen S.K. habe der Angeklagte erst ca. zwei Monate später erfahren, als dessen Bruder ebenfalls im Kiosk habe Zigaretten kaufen wollen. Er habe den Bruder nach einem Ausweis gefragt. Dieser habe daraufhin gefragt, was das solle, da der Angeklagte dem jüngeren Bruder auch Zigaretten verkaufen würde. Auf entsprechende Nachfrage habe der Angeklagte sodann erfahren, dass der Zeuge K. minderjährig sei. Die am 04.12.2019 bei ihm im Zimmer aufgefundenen Betäubungsmittel seien von ihm gewesen. Dabei sei das Kokain ausschließlich für den Eigenkonsum gewesen. Das Amphetamin habe er teilweise zum Eigenkonsum und teilweise zum Verkauf vorrätig gehabt. Für die in seinem Zimmer aufgefundenen Menge an Amphetamin habe er in etwa anderthalb bis zwei Monate für den Verkauf benötigt. Die Ecstasy Tabletten habe er mal probiert. Da ihm dies nicht gefallen habe, seien diese auch für den Verkauf bestimmt gewesen. Das Marihuana sowie das Haschisch seien ausschließlich für den Verkauf bestimmt gewesen. Insgesamt habe er ca. 1 g täglich konsumiert. Hierbei habe es sich hauptsächlich um Kokain, teilweise jedoch auch um Amphetamin gehandelt. Das Butterflymesser habe er bereits seit Jahren gehabt. Er sei messeraffin und sammle diese. Es seien auch bei der polizeilichen Durchsuchung noch einige weitere Messer (mindestens fünf) in dem Zimmer gewesen. Wie das Butterflymesser unter den Bett-Topper gekommen sei, wisse er nicht. Die Elektroimpulsgeräte habe er vor etwa fünf Jahren auf dem Trödelmarkt erworben. Bei dem Erwerb hätten diese funktioniert. Sie seien jedoch zum Zeitpunkt der Durchsuchung nicht mehr funktionsfähig gewesen, da er sie noch nie aufgeladen habe. Den SS-Dolch habe er auf der Straße gekauft, da er ihn schön finde und er diesen aufgrund der historischen Bedeutung und seines Aussehens als Zierdolch habe besitzen wollen. b. Soweit die Einlassung mit den unter Ziffer II. 2. und II. 3. getroffenen Feststellungen in Widerspruch steht, wird der Angeklagte durch die Aussagen der Zeugen überführt. aa. Die Zeugin PKin L. gab im Rahmen der Hauptverhandlung an, dass sie am 04.12.2019 zusammen mit Kollegen aus L. bei der Durchsuchung zum Zwecke der Auffindung von Betäubungsmitteln eingesetzt gewesen sei. Nach dem Betreten der Wohnung habe sich nach den Angaben der Mutter die Zimmertür des Angeklagten unmittelbar auf der rechten Seite befunden. Diese sei verschlossen gewesen. Auch auf mehrmalige Ansprache sei die Tür nicht geöffnet worden. Erst als sich die Beamten laut darüber unterhalten hätten, dass die Tür nun gewaltsam geöffnet werden solle, habe der Angeklagte diese geöffnet. Der Zeitraum, in welchem die Beamten vor der verschlossenen Zimmertür gestanden hätten, habe in etwa 5 Minuten betragen. Das Zimmer sei sehr chaotisch gewesen. Es sei in etwa 3 × 4 m groß gewesen. Der Angeklagte habe sodann relativ offensichtlich auf eine Tabakdose mit Marihuana gedeutet, welche mittig im Raum gestanden habe. Sie habe das Gefühl gehabt, dass der Angeklagte dadurch gehofft habe, dass nicht weiter gesucht werde. Die Durchsuchung sei im Wesentlichen von ihr und der Zeugin PKin I. durchgeführt worden. Es seien diverse Behältnisse mit Marihuana und weiteren Betäubungsmitteln aufgefunden worden. Insbesondere könne sie sich noch an unzählige Minihandys erinnern. Diese hätten in Schuhkartons neben der Tür gelagert. Darüber hinaus seien auch diverse Messer aufgefunden worden. Das Butterflymesser habe unter dem Bett – Topper relativ am Rand des Bettes gelegen. Der SS-Dolch habe sich rechts von der Tür in der Nähe der Handys befunden. Dort seien auch die Elektroimpulstaschenlampen aufgefunden worden. Das Zimmer sei gründlich durchsucht worden, weitere Messer seien nicht gefunden worden, da dies nicht im Durchsuchungsprotokoll bzw. im Durchsuchungsbericht festgehalten sei. Während der Durchsuchung habe der Angeklagte auf sie einen ungewöhnlich ruhigen Eindruck gemacht. bb. Die Zeugin PKin I. gab im Rahmen der Hauptverhandlung an, es sei beabsichtigt worden, die Zimmertür des Angeklagten gewaltsam zu öffnen. Plötzlich habe jedoch der Angeklagte die Zimmertür geöffnet. Die Zeugin PKin L. habe mit ihr gemeinsam die Durchsuchung durchgeführt. Dabei sei sie für die fotografische Darstellung der Gegenstände zuständig gewesen. In dem Zimmer hätten sich sehr viele Gegenstände, insbesondere auch Kleidung, befunden. Insbesondere sei ihr das Auffinden vieler Minihandys (in etwa 30 Stück) in Erinnerung geblieben. Sie können sich weiterhin daran erinnern, dass zwei Messer aufgefunden worden seien. Ein Messer sei hierbei mit SS-Symbolen verziert gewesen. Weitere Messer seien nicht gefunden worden. cc. Die Zeugin PKin O. gab an, dass die Durchsuchung an diesem Tag deutlich mehr als eine Stunde in Anspruch genommen habe. Sie selber sei nicht in dem Zimmer gewesen. Sie wisse jedoch, dass dort viele Kleidungsstücke gelegen hätten. Die Zeugen PKin L. und PKin I. hätten die Durchsuchung durchgeführt. Sie sei für die Aufkleber auf den Asservaten zuständig gewesen. Sie habe alles erfasst, was aus dem Zimmer herausgegeben worden sei. Sie erinnere sich daran, dass das Zimmer sehr gründlich durchsucht worden sei. Während der Durchsuchung sei der Angeklagte sehr gefasst und zugänglich gewesen. c. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte am 10.08.2019 37,038 g Marihuana an den Zeugen K. veräußerte, wobei zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass dieser aufgrund eines einige Zeit zuvor vorgelegten falschen Ausweises davon ausging, dass der Zeuge S.K. bereits volljährig war. Der Angeklagte hat den Verkauf des Marihuanas an den Zeugen K. eingeräumt. Er hat lediglich bestritten, von der Minderjährigkeit des Zeugen K. gewusst zu haben. Soweit er sich dahin einlässt, dass der Zeuge K. ihm vor einiger Zeit einen Ausweis, welcher diesen als volljährig ausweist, vorgelegt und er erst später von dem Zeugen T. K., dem Bruder des S.K., das tatsächliche Alter erfahren habe, war diese Einlassung nicht zu widerlegen. Die Zeugen S. und T. K. beriefen sich, nachdem das Ermittlungsverfahren gegen S.K. in Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Drogenerwerb durch S.K. vorläufig gem. § 154 StPO eingestellt worden ist, im Rahmen der Hauptverhandlung auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO. Hinzu kommt, dass auch nach dem durch das Gericht gewonnenen Eindruck von dem Zeugen S.K. in der Hauptverhandlung nicht eindeutig auf eine Minderjährigkeit zu schließen war. Der Zeuge wirkte aufgrund seiner Statur, seines Gesichtsausdrucks, der längeren Haare, sowie des Bartes deutlich erwachsener als er tatsächlich war. Weitere Beweismittel für die Kenntnis des Alters des Zeugen S.K. durch den Angeklagten standen nicht zur Verfügung. Darüber hinaus ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel in seiner Wohnung jedenfalls im Hinblick auf das Cannabis (Marihuana/Haschisch), die Ecstasy-Tabletten und das Amphetamin zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Kenntnis der Anwesenheit des Butterflymessers aufbewahrte. Der Angeklagte hat sich insoweit geständig eingelassen, als dass er angab, dass die aufgefundenen Betäubungsmittel ihm gehört hätten und mit Ausnahme des Kokains sowie eines geringen Teils des Amphetamins zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen seien. Die Auffindeorte der sichergestellten Drogen und Waffen in der Wohnung des Angeklagten ergeben sich im Übrigen aus den insoweit übereinstimmenden Zeugenaussagen der Zeugen PKin L., PKin I. und PKin O. sowie aus dem verlesenen Durchsuchungsbericht vom 04.12.2019, in welchem diese festgehalten worden sind. Soweit der Angeklagte behauptet, er habe das Butterflymesser nicht bewusst mit den Betäubungsmitteln zusammen gelagert und beinahe schon vergessen gehabt, so handelt es sich nach der Überzeugung der Kammer um eine Schutzbehauptung. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte das Butterflymesser bewusst zusammen mit den Betäubungsmitteln in seinem Zimmer aufbewahrte. Im gesamten Bereich im Zimmer des Angeklagten befanden sich verteilt Gegenstände, welche der Angeklagte regelmäßig für den Betäubungsmittelhandel verwendete. So befand sich im Bereich des Bettes an der Hinterkopflehne ein Frühstücksbeutel mit Amphetamin und am Fußende des Bettes eine blau weiße Dose welche ebenfalls mit Amphetamin gefüllt war. Dies spricht dafür, dass auch die Existenz des Butterflymessers unter dem Bett – Topper am Rande des Bettes dem Angeklagten bewusst war und er dieses dort griffbereit lagerte. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht nur das Butterflymesser in seinem Zimmer verwahrte, sondern mehrere andere Waffen, insbesondere die zwei Elektroimpulstaschenlampen sowie den SS-Dolch. Die sich in dem Besitz gleich mehrerer Waffen dokumentierende Gewaltbereitschaft des Angeklagten und weiterhin der Umstand, dass der Angeklagte sich selber als messeraffin beschreibt und dieser zusätzlich auch Betäubungsmitteln in nicht ganz unerheblicher Menge in seiner Wohnung verwahrte und dementsprechend Veranlassung hatte, sich gegen mögliche Übergriffe insbesondere aus der Drogenszene zu wappnen, spricht deutlich für die Annahme, dass ihm die Existenz und der Aufbewahrungsort seiner Waffen in der Wohnung durchaus bewusst war (vgl. BGH NStZ 2017, 714, 716). Im Hinblick auf die Elektroimpulstaschenlampen war festzustellen, dass diese nicht aufgeladen und damit nicht einsatzbereit waren. Darüber hinaus ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass dieser den SS-Dolch aufgrund seiner historischen Bedeutung lediglich als Zierdolch ohne die Bestimmung zur Verletzung von Personen aufbewahrte. Es steht für das Gericht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Angeklagte sich vorbehalten hat, diesen erforderlichenfalls gegen Personen einzusetzen. Dies gilt insbesondere insoweit, als sich der Angeklagte selbst als messeraffin beschreibt und nicht auszuschließen ist, dass der SS-Dolch entsprechend der Angaben des Angeklagten für diesen einen historischen Charakter hatte. Im Hinblick auf die gehandelten Mengen an Betäubungsmitteln geht das Gericht zugunsten des Angeklagten weiterhin entsprechend seiner Angaben davon aus, dass das gesamte Kokain ausschließlich für den Eigenkonsum bestimmt gewesen ist. Darüber hinaus gab der Angeklagte an, dass er auch Amphetamin für den Eigenkonsum vorrätig gehalten habe. Da er angegeben hat, dass er ein Gramm Betäubungsmittel täglich konsumiert habe, was sich aus Kokain und Amphetamin zusammensetzte und er circa anderthalb Monate für den Verkauf des Amphetamins benötigt hätte, geht das Gericht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er eine Eigenkonsummenge für zwei Monate vorrätig hielt und somit 30 g des Amphetamin für den Eigenkonsum bestimmt waren. Insoweit hat der Angeklagte auch bestätigt, dass diese Annahme realistisch ist. Das Gewicht und die Wirkstoffmengen der bei dem Angeklagten aufgefundenen Betäubungsmittel ergeben sich aus dem verlesenen Wirkstoffgutachten des LKA NRW vom 15. Januar 2020 (Bl. 311 f. d. A.), während sich das Gewicht und die Wirkstoffmenge der an den Zeugen K. verkaufen Betäubungsmittel aus dem verlesenen Wirkstoffgutachten des LKA NRW vom 25.09.2019 (Bl. 76 f. d. A.) ergibt. 4. Die Feststellungen zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen gründenden Gutachten des Sachverständigen Dr. H., Chefarzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Der Sachverständige hat den Angeklagten am 28.07.2020 und im Rahmen der Hauptverhandlung exploriert. Der Sachverständige legte in seinem Gutachten dar, dass bei dem Angeklagten kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB vorgelegen habe. Hinweise auf eine akute Intoxikation zum Tatzeitpunkt oder eine mögliche Entzugssymptomatik gebe es nicht. Es sei lediglich bekannt, dass der Angeklagte im Tatzeitraum nach eigenen Angaben bis zu einem Gramm Kokain oder Amphetamin täglich – wovon im Rahmen der Frage einer möglichen Einschränkung der Schuldfähigkeit zugunsten des Angeklagten auszugehen ist - konsumiert habe. Eine das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung erfüllende akute Intoxikation zu den Tatzeitpunkten sei bereits nicht durch objektivierbare Anhaltspunkte belegbar. So sei bei dem Angeklagten zu keiner Zeit eine Blut- oder Haarprobe entnommen und auf Betäubungsmittel untersucht worden. Hinzu komme, dass auch nach den Aussagen der vernommenen Zeugen keine eindeutigen Hinweise auf eine akute Intoxikation am 04.12.2019 vorgelegen hätten. Insofern habe der Angeklagte zwar ungewöhnlich ruhig gewirkt. Nach den Angaben der Zeugin PKin O. sei er jedoch zugänglich und in normaler Verfassung gewesen. Auch der Zustand des Zimmers spreche für sich genommen nicht unbedingt für eine krankhafte seelische Störung bei dem Angeklagten. Es sei zwar vor dem Hintergrund des verwahrlosten Zustandes des Zimmers des Angeklagten naheliegend, anzunehmen, dass der Angeklagte in gewissem Umfang die Kontrolle über sein Leben verloren habe, allerdings scheine es nach den Angaben, die der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen gemacht habe, eher so, als sei ihm der Betäubungsmittelhandel zu viel geworden. Demgegenüber habe er sein Leben nach außen hin offenbar weiter organisieren können. Dies zeige sich bereits daran, dass er regelmäßig zur Arbeit gegangen sei, wobei er nach eigenen Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung für die Kasse des Kiosk zuständig gewesen sei ebenso wie für die Kontrolle des Alters der Kunden, die an den Spielautomaten spielen wollten, und er darüber hinaus auch den Kontakt zu seiner Familie aufrechterhalten habe, wobei er zudem auch durch das Abschließen der Tür zu seinem Zimmer dafür Sorge getragen habe, dass seine Familie keine Kenntnis von seinen Drogengeschäften erhielt. Anhaltspunkte für einen Schwachsinn bei dem Angeklagten liegen nach dem Gutachten des Sachverständigen aufgrund der durchgeführten Tests und nach dem gewonnenen Eindruck bei der Exploration nicht vor. Ebenfalls liegen Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung nicht vor. Auch das Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit durch eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln liegt – selbst bei einem den Angaben des Angeklagten entsprechenden Konsum - nicht vor. Insofern mangelt es jedenfalls an deutlichen Einschränkungen im alltäglichen Leben durch den Betäubungsmittelkonsum. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass auch eine Drogenabhängigkeit für sich genommen nicht ohne weiteres zu einer erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit i.S. des § 21 StGB führt. Dies ist nach dem Willen des Gesetzgebers vielmehr nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit liegt in Fällen der Betäubungsmittelabhängigkeit regelmäßig nur dann vor, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schweren Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, oder wenn der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch diese dazu getrieben wird, mittels Straftaten sich Drogen zu verschaffen oder wenn die Tat in einem aktuellen Rauschzustand verübt wird. Auch die Angst vor bereits als äußerst unangenehm empfundenen Entzugserscheinungen kann unter Umständen das Hemmungsvermögen, insbesondere im Fall der Abhängigkeit von Heroin, erheblich beeinträchtigen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 27. Februar 1998 – 4St RR 3/98 –, Rn. 18, juris). Es ist bereits unsicher, ob bei dem Angeklagten lediglich ein missbräuchlicher Suchtmittelkonsum oder eine Suchtmittelabhängigkeit im eigentlichen Sinn vorliegt. Sofern zugunsten des Angeklagten eine Suchtmittelabhängigkeit zugrunde gelegt wird, so liegt jedenfalls eine suchtmittelbedingte schwere Persönlichkeitsveränderung bei dem Angeklagten nicht vor. Der Angeklagte hat sein soziales Umfeld insbesondere die Beziehung zu seiner Familie trotz des Drogenkonsums weiter aufrechterhalten. Der Angeklagte ging weiter seinen beruflichen Verpflichtungen in dem Kiosk an der E-straße nach. Er war nach seinen eigenen Angaben in der Lage zu differenzieren, an welche Personen er Betäubungsmittel verkauft. Denn er gab gegenüber dem Sachverständigen an, immer darauf zu achten, dass er lediglich an erwachsene Personen und solche die ohnehin schon Betäubungsmittelkonsumenten sind verkaufe. Anhaltspunkte, die für eine schwere suchtmittelbedingte Persönlichkeitsveränderung beim Angeklagten sprechen, liegen nicht vor. Dementsprechend ist die Kammer aufgrund des Gutachtens nach eigener kritischer Würdigung davon überzeugt, dass eine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nach §§ 20, 21 StGB zu den Tatzeitpunkten nicht vorlag. IV. 1. a. Der Angeklagte hat sich im Fall zu Ziffer II. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht. Handeltreiben ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (BeckOK BtMG/Becker, 6. Ed. 15.3.2020, BtMG § 29 Rn. 56a). Der Angeklagte handelte mit den Betäubungsmitteln, um hierdurch einen Gewinn zu erzielen. Er verkaufte dem Zeugen K. 37,038 g Marihuana zu einem Preis von circa 200 Euro um hierdurch seine Lebensaufwendungen und den erneuten Ankauf von Betäubungsmitteln zu finanzieren. In Bezug auf das an den Zeugen K. verkaufte Marihuana ist die Grenze zur nicht geringen Menge, welche bei 7,5 g Tetrahydrocannabinol liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20-12-1995 - 3 StR 245/95) nicht überschritten, da die 37,038 g Marihuana lediglich einen Wirkstoffgehalt von 13,9 Prozent und damit 5,15 g THC aufwiesen. Über eine Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Handel mit Betäubungsmitteln verfügte der Angeklagte nicht. b. Eine Strafbarkeit des Angeklagten im Fall zu Ziffer II. 2. wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG kommt hingegen nicht in Betracht. § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass eine Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt. Dies war vorliegend der Fall, denn der Zeuge K. war zur Tatzeit 15 Jahre alt. Neben dem allgemeinen Vorsatz muss der Täter jedoch wissen (für möglich halten), mit seinem Verhalten Betäubungsmittel einer Person unter 18 Jahren zugänglich zu machen (MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 3. Aufl. 2018, BtMG § 29a Rn. 24). Dies konnte wie bereits oben ausgeführt nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. 2. Der Angeklagte hat sich im Fall zu Ziffer II. 3. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, sowie tateinheitlich wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Verstoßes gegen das Waffengesetz strafbar gemacht. a. Der Angeklagte hat mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und dabei sonstige Gegenstände mit sich geführt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Der Angeklagte handelte mit Betäubungsmitteln, wobei er sein Zimmer in der Wohnung C-Str. xx in L. jedenfalls zum Portionieren und Abpacken der einzelnen Betäubungsmittel verwendete. In der Wohnung des Angeklagten wurden 408,86 g Cannabiskraut/Marihuana und 270,39 g Cannabisharz/Haschisch mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 140,21 g THC, 857,4 g Amphetaminzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 19,6 % und insgesamt 168,05 g Amphetaminbase, 5 Ecstasy-Tabletten und 29,38 g Kokainzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 95,2 % und insgesamt 28,00 g Kokainhydrochlorid aufgefunden. Die Kammer geht insofern, wie bereits oben dargelegt, weiter zugunsten des Angeklagten davon aus, dass 30 g des Amphetamins sowie das gesamte Kokain entsprechend seinen Angaben lediglich zum Eigenkonsum bestimmt waren. In Bezug auf das Cannabis ist die Grenze zur nicht geringen Menge, welche bei 7,5 g Tetrahydrocannabinol liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20-12-1995 - 3 StR 245/95) um 132,71 g überschritten, während die Grenze zur nicht geringen Menge in Bezug auf das dem Verkauf dienende Amphetamin um 152,17 g überschritten ist. Der Angeklagte führte bei der Tat jedenfalls ein Butterflymesser mit sich, welches nach seiner Art zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt war. Das Butterflymesser als Waffe ist aufgrund seines erheblichen Gefährdungspotentials bereits seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet. Darüber hinaus ist dieser Gegenstand auch zur Verletzung von Personen bestimmt. Die subjektive Bestimmung eines sonstigen Gegenstandes zur Verletzung von Menschen durch den Täter bedeutet nicht, dass er diese Bestimmung im Hinblick auf eine konkret beabsichtigte Straftat zu treffen hätte, denn eine konkrete Verwendungsabsicht erfordert Abs. 2 Nr. 2 nicht (vgl. MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 3. Aufl. 2018 Rn. 157, BtMG § 30a Rn. 157). Ein Butterflymesser wird regelmäßig bei körperlichen Auseinandersetzungen aufgrund der einhändigen Bedienungsweise und des erheblichen Verletzungspotentials verwendet. Hieraus ergibt sich bereits seine Bestimmung zur Verletzung von Menschen. Anhaltspunkte für eine anderweitige Verwendungsabsicht des Angeklagten bestehen, wie oben ausgeführt - nicht. Darüber hinaus wurde das Butterflymesser wie bereits oben ausgeführt bewusst von dem Angeklagten in unmittelbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln aufbewahrt, sodass davon auszugehen ist, dass der Angeklagte dieses bei sich führte, um es im Rahmen des Betäubungsmittelhandels erforderlichenfalls gegen Personen einzusetzen. Da die Elektroimpulstaschenlampen nicht aufgeladen und somit nicht funktionstüchtig waren, waren diese als sonstiger Gegenstand zur Verletzung von Personen nicht geeignet. Im Hinblick auf den ebenfalls beim Angeklagten aufgefundenen SS-Dolch geht das Gericht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass dieser den Dolch aufgrund seiner historischen Bedeutung und der Messeraffinität des Angeklagten lediglich als Zierdolch aufbewahrte und nicht in dem Bewusstsein handelte, diesen erforderlichenfalls gegen Personen einzusetzen. Dies wäre indes – da der SS-Dolch keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes ist – erforderlich. b. Hierzu tateinheitlich hat sich der Angeklagte hinsichtlich der im Übrigen sichergestellten und zum Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1. Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Sind mehrere Drogenvorräte betroffen, so kann sich auch (erst) durch Zusammenrechnen ihrer Wirkstoffgehalte ergeben, dass die Grenze der nicht geringen Menge überschritten ist (BeckOK BtMG/Schmidt, 7. Ed. 15.6.2020, BtMG § 29a Vorbemerkungen zu § 29a BtMG Rn. 15a Rn. 15a, 15a.1). Der Angeklagte bewahrte in seiner Wohnung zum Eigenkonsum 30 g Amphetamin (Wirkstoffgehalt 19,6 % insg. 5,88 g Amphetaminbase) und 29,38 g Kokainzubereitung (Wirkstoffgehalt 95,2 % insg. 28,00 g Kokainhydrochlorid) auf. Bereits durch das Kokain ist die Grenze zur nicht geringen Menge, die bei 5 g Kokainhydrochlorid liegt (BGH, Urteil vom 01-02-1985 - 2 StR 685/84 ), überschritten, sodass es einer Addition zur Erreichung des Grenzwertes nicht bedarf. Über eine schriftliche Erlaubnis zum Erwerb der Betäubungsmittel verfügte er nicht. c. Darüber hinaus hat der Angeklagte hierzu tateinheitlich gegen das Waffengesetz verstoßen, da er entgegen § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.3 und Nr. 1.3.6., dort genannte Gegenstände besaß, ohne im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis zu sein, vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG. Bei dem in seinem Besitz befindlichen sog. Butterflymesser handelt es sich gemäß § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.3 WaffG um einen verbotenen Gegenstand im Sinne des WaffG. Bei den in seinem Besitz befindlichen zwei Elektroimpulstaschenlampen handelt es sich gemäß § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 WaffG ebenfalls um einen verbotenen Gegenstand im Sinne des WaffG. Gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 WaffG sind solche Gegenstände verboten, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit sowie Distanz-Elektroimpulsgeräte, die mit dem Abschuss- oder Auslösegerät durch einen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl einen Elektroimpuls übertragen oder durch Leitung verbundene Elektroden zur Übertragung eines Elektroimpulses am Körper aufbringen. Dies ist vorliegend der Fall. Anhaltspunkte für eine amtliche Zulassung liegen nicht vor; insbesondere ist das amtliche Prüfsiegel nicht vorhanden. Der Angeklagte war nicht im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis zum Besitz der Waffen. Soweit bei dem Angeklagten auch ein SS-Dolch aufgefunden wurde, vermag dies den Straftatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG indes nicht zu erfüllen. Denn es handelt sich hierbei nicht um einen per se verbotenen oder erlaubnispflichtigen Gegenstand im Sinne vorgenannter Norm. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen: 1. Auszugehen war hinsichtlich der unter II. 2. festgestellten Tat zunächst vom Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, der Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Kammer hat jedoch das Vorliegen eines besonders schweren Falls gemäß § 29 Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1 BtMG angenommen. Denn der Angeklagte handelte bei dem Verkauf des Marihuanas an den Zeugen K. gewerbsmäßig. Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BeckOK BtMG/Schmidt, 7. Ed. 15.6.2020, BtMG § 29 Rn. 836a.1). Dies war vorliegend der Fall, denn der Angeklagte schaffte sich durch den fortlaufenden Verkauf der Betäubungsmittel eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und gewissem Umfang zur Deckung eigener Bedürfnisse und zur Refinanzierung seines Betäubungsmittelkonsums. Anhaltspunkte, die ein Abweichen von der Regelvermutung des § 29 Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1 BtMG hätten begründen können, waren nicht ersichtlich. Dies führte zu einem Strafrahmen zwischen einem Jahr und fünf Jahren Freiheitsstrafe. Eine Strafmilderung durch die Anwendung des § 21 StGB kam mangels verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht in Betracht. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer sodann alle für und gegen den Angeklagten zu betrachtenden Umstände abgewogen. Zugunsten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass dieser geständig war und bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Bei dem von dem Angeklagten im Fall zu Ziffer II. 2. verkauften Marihuana handelt es sich um eine weiche Droge. Darüber hinaus ist die nun erstmals erlittene Untersuchungshaft zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Weiterhin ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass dieser unter anderem zur Finanzierung seines Drogenkonsums handelte. Die Betäubungsmittel sind bei dem Zeugen K. sichergestellt worden und daher nicht in den Verkehr gelangt. Zudem hat sich der Angeklagte in den vergangenen Monaten bemüht, beruflich Fuß zu fassen. Gegen den Angeklagten sprach hingegen die Menge der verkauften Betäubungsmittel, welche zwar die Grenze zur nicht geringen Menge nicht überstieg, sich dieser jedoch stark annäherte. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. 2. Im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II. 3. hat die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB den Strafrahmen des § 30a Abs. 2 BtMG, der - im Gegensatz zu § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe) und zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 (Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren) - eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht, zunächst zugrunde gelegt. Die Kammer ist jedoch vom Vorliegen der Voraussetzungen eines minder schweren Falls gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, der einen Strafrahmen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, ausgegangen. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Gesichtspunkte vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle derart abweicht, dass zur Findung einer gerechten Strafe die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (s. BGH, Urteil vom 13.02.2003 – 3 StR 349/02 –, Rn. 9). Im Rahmen der danach durchzuführenden Gesamtwürdigung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei setzt die Annahme eines minder schweren Falles ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus. Dies ist vorliegend der Fall. Zugunsten des Angeklagten fiel auch in diesem Fall ins Gewicht, dass dieser geständig war und er nicht vorbestraft ist. Er hat nun erstmals im Rahmen der zweiwöchigen Untersuchungshaft Hafterfahrungen gesammelt. Darüber hinaus stand die Tat – wie zugunsten des Angeklagten unterstellt wird – vor dem Hintergrund seines bereits damals gegebenen eigenen Drogenkonsums. Zudem hat sich der Angeklagte in den vergangenen Monaten bemüht, beruflich Fuß zu fassen. Darüber hinaus ist die bei dem Angeklagten aufgefundene Waffe - das Butterflymesser - relativ ungefährlich und das kooperative Verhalten gegenüber den Polizeibeamten bei der Durchsuchung der Wohnung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte das Butterflymesser verdeckt lagerte. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Angeklagte das Butterflymesser bei der Durchführung der Verkaufsgeschäfte nicht mit sich führte. Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die Grenze zum Vorliegen einer nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln im Hinblick auf die verschiedenen zum Verkauf dienenden Betäubungsmittel nicht ganz unerheblich – um etwa das 16 fache bzw. 18 fache - überschritten ist. Zulasten des Angeklagten war weiter zu berücksichtigen, dass er in der Summe eine eher große Menge an Betäubungsmitteln bei sich lagerte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte tateinheitlich noch den Straftatbestand des Verstoßes gegen das Waffengesetz aus mehreren Gesichtspunkten und den Straftatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklichte. Es liegt danach ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren in Anbetracht der oben genannten Umstände vor. Insbesondere der Umstand, dass die bei dem Angeklagten aufgefundenen Waffen im Vergleich zu den ebenfalls vom Tatbestand umfassten Schusswaffen verhältnismäßig ungefährlich sind, der Angeklagte sich geständig einließ und nicht vorbestraft ist, führen vorliegend auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Überschreitung des Grenzwertes zum Vorliegen einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln noch relativ moderat ausgefallen ist, zu dem beträchtlichen Überwiegen der strafmildernden Faktoren. Allerdings ist die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu berücksichtigen, der im Falle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. 4. 2009 - 1 StR 79/09). Die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 29a Abs. 2 BtMG kam vorliegend unter nochmaliger Abwägung sämtlicher genannter Strafzumessungsgesichtspunkte insbesondere unter Berücksichtigung des Beisichführens einer Waffe und der nicht ganz unerheblichen Menge der aufgefundenen Betäubungsmittel nicht in Betracht. Es verblieb daher bei einem Strafrahmen zwischen 1 Jahr und 10 Jahren Freiheitsstrafe. Eine weitere Strafmilderung durch die Anwendung des § 21 StGB aufgrund verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten kam wie bereits oben ausgeführt nicht in Betracht. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer sodann erneut sämtliche vorstehend aufgeführten für und gegen den Angeklagten zu betrachtenden Umstände abgewogen wobei den Aspekten, die zur Annahme des minder schweren Falls führten, nunmehr ein geringeres Gewicht zukam (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2013 – 5 StR 375/13 –, Rn. 4; Fischer, StGB, 66. Aufl., 2019, § 50 StGB Rn. 6). Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Aus den Einzelstrafen für die Taten zu Ziffer II. 2. und II. 3. hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten und unter besonderer Berücksichtigung des zeitlichen Abstands und des situativen Zusammenhangs der Taten mit dem Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten gebildet. VI. 1. Die Einziehungsentscheidung bezüglich der sichergestellten Betäubungsmittel, den Feinwaagen und des Verpackungsmaterials wie Druckverschlusstütchen folgt aus § 33 BtMG i.V.m. § 74 StGB. Da aufgrund der aufgefundenen Menge davon auszugehen ist, dass der Angeklagte die sichergestellten Mobiltelefone zur Kommunikation mit seinen Kunden nutzte, waren diese ebenfalls gemäß § 33 BtMG i.V.m. § 74 StGB einzuziehen. 2. Die Einziehungsentscheidung bezüglich des Butterflymessers sowie der beiden Elektroimpulstaschenlampen beruht auf § 54 Abs. 1 WaffG. VII. Die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Erziehungsanstalt nach § 64 StGB lagen nicht vor. Es war nach pflichtgemäßem Ermessen die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abzulehnen. Die Anordnung einer solchen Maßnahme erfordert, dass der Angeklagte einen Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer hangbedingten rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die Gefahr besteht, dass er infolge des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht bietet. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor, weil es bereits an der – in Zusammenhang mit einer Anordnung gemäß § 64 StGB - positiv durch das Gericht festzustellenden Voraussetzung des Hangs fehlt. Die Kammer konnte sich nicht überzeugen, dass der Angeklagte tatsächlich einen Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Ein Hang liegt vor, wenn der Täter eine – auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene – intensive Neigung hat, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren und somit eine psychische Abhängigkeit besteht, aufgrund derer er sozial gefährdet oder gefährlich erscheint ( Ziegler in: BeckOK StGB, 41. Ed. 1.2.2019, § 64 StGB Rn. 3 m.w.N.). Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. kann bei dem Angeklagten ein Hang zum übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln nicht sicher festgestellt werden. Die tatsächlichen Voraussetzungen der Maßregelanordnung müssen sicher („positiv“) festgestellt und bewiesen sein. Mithin muss für die Anordnung der Unterbringung gem. § 64 StGB auch das Vorliegen eines Hangs sicher (positiv) festgestellt werden. Eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ für das Vorliegen eines Hangs genügt nicht (MüKoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl. 2016, StGB § 64 Rn. 27). Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte tatsächlich in erheblichem Umfang Amphetamin und vor allem Kokain konsumierte. Im Hinblick auf den Konsum von Kokain gelang es dem Angeklagten bereits nicht, dem Sachverständigen gegenüber die Wirkungen des Kokains auf ihn plastisch zu beschreiben. Er gab lediglich an, dass er sich fitter fühle. Dies sei nach den Angaben des Sachverständigen eine äußerst unübliche und unkonkrete Beschreibung des Kokainrausches. Seiner Erfahrung nach könnten Kokainkonsumenten den Zustand des Rausches deutlich greifbarer beschreiben. Darüber hinaus litt der Angeklagte auch in der Untersuchungshaft nicht an Suchtdruck oder Entzugserscheinungen. Ebenfalls unüblich erscheint der von dem Angeklagten dem Sachverständigen gegenüber angegebene Preis für 1 Gramm Kokain mit knapp 100 Euro. Es ist allgemein bekannt, dass der derzeitige Preis für ein Gramm Kokain nach einem drastischen Preisverfall bei etwa 10 Euro liegt. Bereits aus diesen Gründen war es dem Sachverständigen nicht möglich, einen tatsächlichen Kokainkonsum des Angeklagten positiv festzustellen. Gleiches gilt für die intensive Neigung zum Konsum von Amphetamin im Übermaß. Im Hinblick auf das Amphetamin konnte der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen zwar beschreiben, dass er durch das Amphetamin immer lange wach bleiben könne, allerdings beschrieb er ebenfalls, dass er dies immer nur dann konsumiere, wenn er gerade etwas da habe. Der Konsum von Amphetamin war für den Angeklagten plan- und steuerbar. Im Tatzeitraum erlitt der Angeklagte durch den Konsum von Amphetamin keine Einschränkungen in beruflicher Hinsicht. Insofern war der Konsum von Amphetamin für diesen so steuerbar, dass er von dem Konsum absehen konnte, wenn er arbeiten musste. Auch in seiner weiteren Lebenspraxis wurde der Angeklagte durch den Konsum von Amphetamin nicht eingeschränkt. Die Betäubungsmittel waren für den Angeklagten nach Einschätzung des Sachverständigen eher ein „nice-to-have“, sodass es jedenfalls an dem subjektiv zwingenden Element fehlte. Es war nicht so, dass sich das gesamte Denken des Angeklagten um die Betäubungsmittel drehte. Er bemühte sich vielmehr im Beruf seiner Arbeit nachzugehen, seinen sozialen Kontakten mit seiner Familie nachzukommen und dieser gegenüber seine wahre Tätigkeit als Drogenverkäufer geheim zu halten. Eine positive Feststellung einer intensiven Neigung zum Amphetaminkonsum scheidet nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen aus. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs.1 StPO.