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Urteil

7 O 172/19

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2020:0909.7O172.19.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.846,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.846,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Die Parteien streiten um Ansprüche aus Insolvenzanfechtung und Geschäftsführerhaftung aus abgetretenem Recht und Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich aus eigenem Recht. Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer der ID GmbH („Insolvenzschuldnerin“). Vollstreckungsversuche verschiedener Gläubiger des Beklagten blieben diesem gegenüber erfolglos. Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 04.11.2015 (Az. 505 IN 105/15) das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. S zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzantrag wurde am 03.06.2015 von der B gestellt, ein weiterer Insolvenzantrag des Finanzamts E stammt vom 07.06.2015. Der gerichtlich festgesetzte Prüfungstermin der angemeldeten Insolvenzforderungen fand am 16.01.2016 statt. Der genaue Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin und die Insolvenzschuldnerin waren u.a. durch einen Treuhandkonten-Vertrag verbunden. In der Präambel des Vertrags heißt es: „ Der Treugeber ist ein Unternehmen aus dem Bereich der Finanzwirtschaft. Im Rahmen eines gesonderten Projektes soll Kapital von verschiedenen Investoren gesammelt werden. Diese Mittel sollen zur besseren Dokumentation getrennt von dem Vermögen des Treugebers geführt werden, da sie nur für projektbezogene Transaktionen und projektbezogene Kosten verwendet werden sollen. Der Treugeber wird darüber mit den Investoren entsprechende Abreden treffen. Der Treuhänder soll die entsprechenden Finanzmittel entsprechend den Anweisungen des Treugebers verwahren und auf Anforderung des Treugebers auszahlen bzw. übertragen." Auf Grundlage dieses Vertrags richtete die Klägerin bei der E Bank AG ein Konto unter der Bezeichnung „H B P“ ein. Unter dem Konto mit der Nummer XXXX der Insolvenzschuldnerin wurde das Buchungskonto geführt, welches Forderungen der Insolvenzschuldnerin gegen den Beklagten persönlich auswies. In das Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin erfolgten seit dem 19.12.2011 u.a. Pfändungen von der Gewerbesteuer der Stadt E und vom Finanzamt E. Für andere Überweisungen war das Geschäftskonto bei der Stadtsparkasse E gesperrt. Auf die Aufstellung der offenen und fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten seit dem 08.01.2009 auf Seite 6 der Klageschrift wird verwiesen. Es erfolgten vier Einzahlungen auf das Treuhandkonto: am 22.09.2014 über 10.000,00 EUR, am 24.09.2014 über 10.000,00 EUR, am 02.10.2014 über 20.000,00 EUR und am 18.12.2014 über 10.000,00 EUR. Auf Weisung des Beklagten überwies die Klägerin an den Beklagten am 23.09.2014 10.000,00 EUR, am 04.10.2014 9.5000,00 EUR, am 14.10.2014 und am 03.11.2014 jeweils 1.575,00 EUR. Von dem Treuhandkonto erfolgten zudem zwei weitere Zahlungen an den Beklagten: am 24.09.2014 in Höhe von 1.478,18 EUR und 1.836,28 EUR, insgesamt 3.314,46 EUR. An den Beklagten direkt wurden insgesamt 25.964,46 EUR gezahlt. Ebenfalls von dem Treuhandkonto erfolgten auf Weisung des Beklagten Zahlungen an dritte Personen: am 24.09.2014 an V 2.000,00 EUR, am 24.09.2014 an T X 635,54 EUR, am 24.09.2014 an OGV T 300,00 EUR, am 21.10.2014 an H P 1.800,00 EUR, am 19.12.2014 an V 759,23 EUR und am 19.12.2014 an TT 387,31 EUR, insgesamt 5882,08 EUR. Insgesamt erfolgten Zahlungen von dem Treuhandkonto an den Beklagten selbst oder auf seine Weisung an dritte Personen in Höhe von 31.846,54 EUR. Von dem Treuhandkonto wurden im Zeitraum vom 24.09.2014 bis zum 19.12.2014 zudem insgesamt 18.139,75 EUR an Gläubiger der Insolvenzschuldnerin gezahlt. Insoweit wird auf die Tabelle auf Seite 5 der Klageschrift vom 19.12.2019 verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.01.2016 forderte der Insolvenzverwalter den Beklagten zur Zahlung von 128.430,79 EUR unter Fristsetzung bis zum 05.02.2016 auf und berief sich hierbei auf die Unterlassung der Stellung eines Insolvenzantrags sowie auf den Einzug von Gesellschaftsforderungen auf sein Privatkonto und die Vereinnahmung von Geldern aus der Gesellschaft im Zeitraum vom Februar 2013 bis Dezember 2014 (Anlage B1, Bl. 193 f. d.A.). Mit E-Mail vom 15.08.2018 informierte einer der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten darüber, dass der Insolvenzverwalter die Klägerin wegen der Zahlungsvorgänge auf dem Treuhandkonto verklagen wolle und forderte diesen zur Bereitstellung der zur Verteidigung notwendigen Unterlagen und Informationen auf. Die Klägerin wurde sodann mit Klageschrift vom 14.11.2018 von dem Insolvenzverwalter der Schuldnerin auf Zahlung von 50.000,00 EUR aus Insolvenzanfechtung vor dem LG Düsseldorf (Az. 13 O 308/18) in Anspruch genommen. Der Insolvenzverwalter machte gegenüber der Klägerin als uneigennützige Treuhänderin der Insolvenzschuldnerin und Zahlungsvermittler Anfechtungsansprüche geltend und stützte seine Klage darauf, dass die Klägerin als uneigennützige Treuhänderin gleich dem Zahlungsempfänger hafte. Gegenstand des dortigen Verfahrens waren die vier Einzahlungen auf das Treuhandkonto am 22.09.2014 über 10.000,00 EUR, am 24.09.2014 über 10.000,00 EUR, am 02.10.2014 über 20.000,00 EUR und am 18.12.2014 über 10.000,00 EUR. Der Insolvenzverwalter verlangte von der Klägerin die Erstattung vereinnahmter 50.000,00 EUR aus §§ 818, 819 BGB i.V.m. §§ 143, 129, 133 InsO. Der Beklagte war an dem dortigen Rechtsstreit nicht beteiligt. Einer der Geschäftsführer der Klägerin informierte den Beklagten mit E-Mail vom 03.01.2019 über die Klageerhebung. Mit E-Mail vom 21.01.2019 wurde der Beklagte erneut zur Mitwirkung an der Klageabwehr aufgefordert und ihm ein möglicher Regress angekündigt. Das Verfahren vor dem LG Düsseldorf wurde am 30.04.2019 durch folgenden Vergleich beendet: „1. Die Beklagte zahlt an den Kläger binnen 4 Wochen ab dem heutigen Tag 33.333,00 €. Mit der Zahlung des in Ziffer 1. genannten Betrages sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche abgegolten. Der Kläger tritt etwaige Ansprüche der Masse gegen Herrn T I im Zusammenhang mit dem in den Rechtsstreit eingeführten Lebenssachverhalt in Höhe des vorgenannten Vergleichsbetrages sowie in Höhe des Betrages, der dem Kläger in dem zum vorliegenden Rechtsstreit durchzuführenden Kostenfestsetzungsverfahren zuerkannt wird, an die Beklagte ab. Diese Abtretung ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung des in Ziffer 1. genannten Vergleichsbetrages. 3. Der Kläger trägt 1/3 der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs. Die Beklagte trägt 2/3 der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs.“ Mit Beschluss vom 11.07.2019 wurden die von der Klägerin dem Insolvenzverwalter zu erstattenden Kosten auf 1.708,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2019 festgesetzt. Die Klägerin erstattete die vorstehend festgesetzten Prozesskosten und Zinsen und Kosten aus der Geltendmachung des Kostenfestsetzungsbeschlusses in Höhe von 65,24 EUR an den Insolvenzverwalter und zahlte den Vergleichsbetrag. Die Klägerin macht nunmehr gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 129, 133 Abs. 1 a.F. InsO bzw. § 64 GmbHG bzw. § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. § 812 BGB und aus eigenem Recht nach § 426 BGB einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 35.106,77 EUR (Vergleichssumme zzgl. Kosten) geltend. Die Klägerin stützt den Klageanspruch auf den an den Beklagten und dritte Personen gezahlten Betrag in Höhe von 31.846,54 EUR sowie auf die in der Tabelle auf Seite 5 der Klageschrift unter den Ziffern 13 bis 15 aufgeführten Zahlungen von dem Treuhandkonto an Gläubiger der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 3.132,60 EUR und einen Teilbetrag aus Ziffer 16 in Höhe von 127,63 EUR, insgesamt 3.260,23 EUR im Zeitraum vom 24.09.2014 bis zum 07.10.2014. Die Klägerin behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei seit dem 22.09.2014 zahlungsunfähig. Bei den dritten Personen als Zahlungsempfänger von dem Treuhandkonto auf Weisung des Beklagten handele es sich um Gläubiger des Beklagten. Sie selbst sei zur Vermeidung einer Verurteilung zum Abschluss des Vergleichs gezwungen gewesen, da der Beklagte trotz Aufforderung keine Beweismittel vorgelegt oder unterstützende Informationen erteilt habe. Der Insolvenzverwalter habe mangels Erfolgsaussichten von Vollstreckungsversuchen nicht selbst gegen den Beklagten geklagt, um die Masse zu schonen. Erst nach Abhaltung des gerichtlich festgesetzten Prüftermins der angemeldeten Insolvenzforderungen am 16.01.2016 habe der Insolvenzverwalter durch Auswertung der zur Insolvenztabelle festgestellten Ansprüche die fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten ermitteln können, da er bis dahin keine notwendige schuldnerischen Belege vorliegen gehabt habe. Der Beklagte als Geschäftsführer habe von der Zahlungsunfähigkeit gewusst und mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Inkongruenz indiziere den Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin. Der Beklagte habe nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt, da die Befreiung von Verbindlichkeiten nur eine Minderung der Passiva darstelle. Mangels Rechtsgrunds sei die Anweisung zur Zahlung eine Pflichtverletzung gewesen; gleichzeitig habe er es auch pflichtwidrig unterlassen, den Betrag zurückzufordern. Mit der Gutschrift auf dem Konto des Beklagten seien die Geldbeträge Teil dessen Vermögens geworden; er könne sich unabhängig davon, ob er tatsächlich die Zahlungen weiter an Gläubiger der Insolvenzschuldnerin geleitet habe, nicht auf Entreicherung berufen. Der ihr nach § 426 Abs. 1 BGB zustehende Innenausgleichsanspruch treffe in den Fällen der Anfechtungen gegenüber Zahlungsmittlern in vollem Umfang den eigentlich bereicherten Anspruchsgegner. Einer Verjährung stehe entgegen, dass der Innenausgleichsanspruch erst mit Zahlung im Jahr 2019 entstanden sei, der Anfechtungsanspruch mit Insolvenzeröffnung am 04.11.2015 und der bereicherungsrechtliche Anspruch und Organhaftungsanspruch mit den Auszahlungen. Die Verjährung der Geschäftsführerhaftungsansprüche sei zudem durch Verhandlungen gehemmt worden, die erst am 21.09.2016 beendet worden seien. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 35.106,77 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin sei erst etwa Anfang 2015 eingetreten. Er habe auch die nicht direkt an deren Gläubiger gehenden Zahlungen für die spätere Insolvenzschuldnerin eingesetzt. Da sich die Insolvenzschuldnerin in jahrelanger Auseinandersetzung mit dem Finanzamt befunden habe über Guthaben von rund 30.000,00 EUR und da aufgrund der Kontopfändung während dieser Zeit das Finanzamt und Gewerbeamt die laufende Steuerforderungen über Zahlungseingänge auf dem Konto ausgeglichen bekommen hätten, hätte er nicht an eine Zahlungsunfähigkeit gedacht. Der Beklagte ist der Ansicht, die Abtretung sei als Rechtshandlung des Insolvenzverwalters unwirksam, da sie dem Zweck des Insolvenzverfahrens in Gestalt der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger zuwiderlaufe. Auch verstoße die undefinierte Abtretungserklärung gegen das Bestimmtheitserfordernis. Ein Anspruch aus § 64 GmbHG scheitere daran, dass, soweit vermeintlichen Abflüssen der GmbH entsprechende Zuflüsse in engem zeitlichem Zusammenhang gegenüberstünden, saldiert werden dürfe, dazu gehöre auch die Befreiung von Verbindlichkeiten. Die Klägerin verhalte sich zudem widersprüchlich, da sie die zugrundeliegenden Zahlungen selbst veranlasst und sich gerade bereit erklärt habe, der späteren Insolvenzschuldnerin die weitere Handlungsfähigkeit trotz Kontopfändung zu sichern. Eine Gesamtschuldnerschaft liege nicht vor, da die Klägerin aus anderen Gründen gezahlt habe als aus denjenigen, die nun dem Beklagten vorgehalten würden. Der Klageanspruch sei auch verwirkt, da sich die Klägerin seit 2016 nicht mehr an den Beklagten gewendet habe. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs habe mit Begründung der Gesamtschuld begonnen. Da der Insolvenzverwalter bereits mit Schreiben vom 08.01.2016 konkret bezifferte Ansprüche geltend gemacht habe, sei ersichtlich, dass ihm die Ansprüche schon 2015 bekannt gewesen sein müssen. Entscheidungsgründe : Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 31.846,54 EUR aus abgetretenem Recht aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO, § 398 BGB zu. 1. Der Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin steht zunächst nicht entgegen, dass ihr diese seitens des Insolvenzverwalters abgetreten worden sind. a) Ein Insolvenzanfechtungsanspruch ist grundsätzlich abtretbar (vgl. BGH 17.2.2011 – IX ZR 91/10, NZI 2011, 486). Insolvenzzweckwidrige Abtretungen sind zwar nichtig, ebenso ein insolvenzzweckwidriger Vergleich. Bei beabsichtigter Verteilung an die Gläubiger ist die Abtretung aber insolvenzzweckgemäß, weil die Erlöse den Gläubigern zugutekommen sollen. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Diesem steht bei der Ausübung seiner Tätigkeit grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Seine Rechtsmacht ist zwar durch den Insolvenzzweck (§ 1 InsO) beschränkt. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH sind aber nur solche Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters unwirksam, welche der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger klar und eindeutig zuwiderlaufen. Dies trifft nur dann zu, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten für jeden verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich ist, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck also evident war und sich dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne Weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten, ihm somit der Sache nach zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Um Insolvenzzweckwidrigkeit anzunehmen, genügt es nicht, dass die Handlung des Insolvenzverwalters nur unzweckmäßig oder unrichtig ist. Dies gilt auch für einen vom Insolvenzverwalter geschlossenen Vergleich, der regelmäßig ein teilweises Entgegenkommen beinhaltet und somit einen teilweisen Verzicht. Nur ein Verzicht, welcher dem Zweck des Insolvenzverfahrens – der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger – klar und eindeutig zuwiderläuft, wäre unwirksam; ist der Vergleich für die Masse nur ungünstig, aber noch nicht insolvenzzweckwidrig, ist er wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 14.6.2018 – IX ZR 232/17 - NJW 2018, 2494 Rn. 13, 14, beck-online). b) Gemessen an diesem Maßstab sind vorliegend keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Vergleichssumme nicht den Gläubigern zugutegekommen ist. Die Vergleichssumme stellt einen Zugewinn zur Masse dar. Zwar verfügt der Insolvenzverwalter hierdurch nicht mehr über die eigenen Ansprüche gegen den Beklagten. Insoweit ist aber unstreitig, dass Vollstreckungsversuche in der Vergangenheit diesem gegenüber erfolglos geblieben sind. Insoweit ließen sich die abgetretenen Ansprüche sogar ggf. als wertlos bezeichnen, so dass der Vergleich nicht einmal als ungünstig für die Masse bezeichnet werden könnte. 2. Der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche stehen auch die klägerseits geäußerten Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Abtretungsvereinbarung nicht entgegen. a) Die nach dem Parteiwillen zu übertragende Forderung muss hinreichend bestimmbar sein. Über die Identität der Forderung und die an der Verfügung beteiligten Vertragsparteien dürfen nicht die geringsten Zweifel bestehen. Auch muss hinreichend bestimmt sein, zu welchem Zeitpunkt sich der Gläubigerwechsel vollziehen soll. Das Bestimmtheitserfordernis muss im Zeitpunkt erfüllt sein, in dem die Abtretung nach dem Willen der Vertragsparteien wirksam werden soll, i.d.R. bei Abschluss des Zessionsvertrags. Die Identifizierung der Forderung erfolgt typischerweise über Gegenstand, Inhalt und Umfang der Leistungspflicht sowie die Person des Forderungsschuldners. Wenn dies nicht ausreicht, kann auf Detailinformationen zum Rechtsgrund zurückgegriffen werden. Welche Forderung konkret abgetreten werden soll, ist durch Auslegung des Abtretungsvertrags nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Dabei dürfen auch außerhalb des Zessionsvertrags liegende Umstände berücksichtigt werden. Ohne Belang ist der zur Individualisierung der zedierten Forderung erforderliche Zeit- und Arbeitsaufwand. Die erforderliche Bestimmbarkeit muss sich nicht nur im Verhältnis zwischen Alt- und Neugläubiger, sondern auch aus der Perspektive des Forderungsschuldners verifizieren lassen (vgl. BeckOGK/Lieder, 1.3.2020, BGB § 398 Rn. 113-115). b) Zwar heißt es in dem Vergleich nur, dass „ etwaige Ansprüche der Masse gegen Herrn T I im Zusammenhang mit dem in den Rechtsstreit eingeführten Lebenssachverhalt in Höhe des vorgenannten Vergleichsbetrags “ abgetreten werden. Allein unter Würdigung des Vergleichstextest ist mithin nicht hinreichend bestimmt, um welche Ansprüche es bei der Abtretung geht. Der Beklagte war zudem nicht selbst an dem Rechtsstreit beteiligt, so dass zunächst nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann, welcher Lebenssachverhalt dort eingeführt wurde. Da jedoch auch außerhalb dieses Vergleichs liegende Umstände berücksichtigt werden können, ergibt sich aus einer Würdigung der Gesamtumstände eine hinreichende Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit. Dem Beklagten war der zugrundeliegende Sachverhalt bekannt; der Geschäftsführer der Klägerin hatte ihn zudem sowohl im Vorfeld als auch nach Klageerhebung über den Rechtsstreit informiert und mehrfach zur Mitwirkung aufgefordert. Der Beklagte wusste daher um die Existenz und den Inhalt des Rechtsstreits. 3. Vor diesem Hintergrund hat der Insolvenzverwalter wirksam einen bestehenden Insolvenzanfechtungsanspruch aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO an die Klägerin abgetreten. Gemäß § 133 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a) Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt hier darin, dass die Insolvenzschuldnerin – vertreten durch den Beklagten als deren Geschäftsführer – die Klägerin angewiesen hat, von ihrem Treuhandkonto die streitgegenständlichen Zahlungen vorzunehmen. Die Zahlungen wurden nach dem unbestrittenen Klägervortrag zwar auf Weisung des Beklagten, aber hierbei ersichtlich handelnd als Organ der Insolvenzschuldnerin an ihn selbst und dritte Personen vorgenommen. Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt als mittelbare Zuwendung vor, wenn dieser einem Dritten Geld zur Verfügung stellt, damit dieser einen entsprechenden Betrag an einen Gläubiger des Schuldners überweist. Rechtshandlung ist in diesem Fall die Anweisung des Schuldners an den Dritten, das Geld an den Gläubiger zu überweisen. Die Annahme einer Rechtshandlung des Schuldners wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Anweisung an den Dritten nur mittelbar ursächlich war für den Eintritt der Gläubigerbenachteiligung (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019 Rn. 13, InsO § 133 Rn. 13). b) Diese Rechtshandlungen haben infolge des Vermögensabflusses auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO bewirkt, da die Aktivmasse der Insolvenzschuldnerin hierdurch verkürzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2018 – IX ZR 299/16). c) Die Insolvenzschuldnerin hat die angefochtenen Zahlungen auch mit einem von dem Beklagten erkannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz geleistet, da sie im Zahlungszeitraum zahlungsunfähig war und dem Beklagten Umstände bekannt waren, aus denen die mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zwingend folgte. d) Die Insolvenzschuldnerin war zunächst nach Auffassung der Kammer im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen zahlungsunfähig. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Kann sich der Schuldner innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung seiner fälligen Forderungen benötigten finanziellen Mittel nicht beschaffen, liegt nach der Rechtsprechung Zahlungsunfähigkeit und nicht mehr eine nur rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung vor. Beträgt die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners allerdings weniger als zehn Prozent ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als zehn Prozent erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners zehn Prozent oder mehr, ist dagegen regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. 3. 2012 − II ZR 171/10 - NZI 2012, 567 m.w.N.). Es genügt, wenn es sich um eine Verbindlichkeit auch nur eines Gläubigers handelt, wenn diese nur erheblich ist (vgl. OLG Rostock Urt. v. 10.7.2006 – 3 U 158/05, BeckRS 2006, 08819, beck-online). Nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die Zahlungseinstellung durch den Schuldner ist ein – widerlegliches – Indiz für dessen Zahlungsunfähigkeit. Durch die Einstellung der Zahlung wird die Zahlungsunfähigkeit nach außen hin manifestiert. Der Schuldner hat die Zahlungen eingestellt, wenn er einen maßgeblichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlt. Diese Feststellung kann nicht nur durch eine Gegenüberstellung der beglichenen und der offenen Verbindlichkeiten, sondern auch mit Hilfe von Indiztatsachen getroffen werden. Im Insolvenzanfechtungsprozess kann daher auf die Erstellung einer Liquiditätsbilanz in der Regel verzichtet werden, sofern auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Schuldner zahlungsunfähig war. Die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit kann auch mit Hilfe verschiedener Beweisanzeichen, die einzeln oder in ihrer Gesamtschau den Schluss auf eine Zahlungseinstellung zulassen, begründet werden. Als Beweisanzeichen in diesem Sinne kommen bspw. das Ignorieren von Rechnungen und Mahnungen, gescheiterte Vollstreckungsversuche, Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern, der Sozialversicherungsabgaben oder Insolvenzanträge von Gläubigern in Betracht. Indizien für die Zahlungsunfähigkeit können auch eine Pfändung, nur Zahlungen an ausgewählte Gläubiger über Rechtsanwalts-Anderkonto und Nichtabführung von Steuern und Sozialabgaben (vgl. Braun/Bußhardt, 8. Aufl. 2020, InsO § 17 Rn. 43). Zudem ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen, wenn im gegenständlichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten in erheblichem Umfang bestanden haben, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 130 Rn. 106, 107a). e) Ausgehend von dem unbestritten klägerischen Vortrag ist vorliegend von einer Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen auszugehen. Es obliegt dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist. Die streitgegenständlichen Zahlungen erfolgten im Zeitraum 23.09.2014 bis 19.12.2014. Die Klägerin beruft sich hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit seit dem 22.09.2014 insoweit auf eine Reihe seit 2009 fälligen Schulden gegenüber Dritten, welche auf S. 7-8 der Klageschrift aufgelistet sind sowie langjährige Rückstände bei der AOK Rheinland, die auch den Insolvenzantrag gestellt hat. Zudem beruft sie sich auf die Pfändung des Geschäftsgirokontos der Insolvenzschuldnerin der Stadtkasse Düsseldorf wegen rückständiger Gewerbesteuer seit dem 19.12.2011. Die Stadtkasse Düsseldorf erhielt bis zum 07.07.2015 Drittschuldnerzahlungen. Nachrangige Pfändungen liefen auch vom Finanzamt E und von der B in den Jahren 2013 und 2014. Die Klägerin hat (einen Teil) der Gesamtverbindlichkeiten im Zahlungszeitpunkt dargelegt; den dargestellten offenen Verbindlichkeiten hat der Beklagte auch nicht widersprochen. Der Beklagte räumt auch selbst ein, dass eine Pfändung auf dem Sparkassenkonto vorlag und das zum Eingang der Pfändung vorhandene Geld nicht ausgereicht habe, um die Stadt Düsseldorf vollständig zu befriedigen. Ein weiteres Indiz für Zahlungseinstellung kann auch darin liegen, dass die Schuldnerin mit der Bezahlung der Steuerforderungen in Rückstand war und erst zahlte, nachdem eine Kontenpfändung ausgebracht wurde. Das Gewicht dieses Beweisanzeichens kann allerdings gemindert sein, wenn die Steuerrückstände, wie der Beklagte vorträgt, unzulässig erhöht gewesen sein sollten (ähnlich BGH, Urt. v. 29. 3. 2012 − IX ZR 40/10 - NZI 2012, 663, beck-online)NZI 2012, 663 Rn. 8-15, beck-online). Die Darstellung des Beklagten der von ihm so bezeichneten Stundungs- und Ratenvereinbarungen und dem geschilderten „skurrilen Verhalten des Finanzamtes und der Stadt Düsseldorf“ überzeugt insoweit jedoch nicht und ist jedenfalls nicht geeignet, die sich aus den vorstehend dargelegten Indizien ergebende Zahlungseinstellung zu widerlegen. Der Beklagte trägt insoweit auch selbst vor, er habe Honorare, welche die Insolvenzschuldnerin aus dem Ausland erhalten habe, im Sinne eines verkürzten Zahlungsverkehrs auf sein Konto überweisen lassen, um die Liquidität der Gesellschaft aufrecht zu erhalten und er habe eine Aufteilung zur Gleichbehandlung aller Gläubiger vorgenommen. Ein derartiges Vorgehen, insbesondere eine Aufteilung zwischen den Gläubigern, dürfte nicht notwendig gewesen sein, wenn nicht von einer entsprechenden Unmöglichkeit, einen maßgeblichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen, auszugehen war. 3. Die Insolvenzschuldnerin hat die angefochtenen Zahlungen auch mit einem von dem Beklagten erkannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz geleistet. Ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners liegt vor, wenn die Benachteiligung der Gläubiger vom Schuldner als Erfolg seines Handelns gewollt war oder er es zumindest für möglich hält, dass seine Rechtshandlung sich zum Nachteil der Gläubiger auswirkt und er diese Folge in Kauf genommen hat. Nach st. Rspr. des BGH hat der Schuldner die angefochtene Rechtshandlung dann mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen, wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit zahlungsunfähig war. Indiz für das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners ist die Kenntnis von der tatsächlichen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit; ein weiteres Indiz ist die Inkongruenz einer Deckungshandlung, sofern die Wirkungen der Handlungen zu einer Zeit eintreten, in der ernsthafte Zweifel an der Liquidität des Schuldners bestehen. Die Zahlungseinstellung und die (zumindest drohende) Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin war deren Geschäftsleitung, hier dem Beklagten als Geschäftsführer, auch bekannt. Dieser war in seiner Position als Geschäftsführer an den verschiedenen Sachverhalten beteiligt und entsprechend informiert. Hierfür spricht auch der Vortrag des Beklagten zu den verschiedenen Transaktionen nach den Pfändungen auf dem Geschäftskonto. Gleichzeitig ist von einer inkongruenten Deckung auszugehen, welche als Beweisanzeichen dafür dient, dass der Anfechtungsgegner Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung hat (vgl. Andres/Leithaus/Leithaus, 4. Aufl. 2018 Rn. 8, InsO § 133 Rn. 8). Inkongruent ist eine Deckung, wenn der Gläubiger die bewirkte Leistung durch den Schuldner nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Der Beklagte hat nicht bzw. nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, warum er die Zahlungen an sich bzw. die dritten Personen veranlasst hat und ob hierfür ggf. ein Rechtsgrund bestanden hat. 4. Der Beklagte ist auch tauglicher Anfechtungsgegner sowohl hinsichtlich der direkt an ihn geflossenen Zahlungen als auch hinsichtlich der an dritte Personen geleisteten Zahlungen, welche nicht unstreitig Gläubiger der Insolvenzschuldnerin waren. Der Beklage ist insoweit als „anderer Teil“ i.S.d. § 133 InsO anzusehen, d.h. als derjenige, der durch die Rechtshandlung des Schuldners etwas zum Nachteil der Gläubiger erworben hat. Er braucht nicht Insolvenzgläubiger zu sein (vgl. Andres/Leithaus/Leithaus, 4. Aufl. 2018 Rn. 8, InsO § 133 Rn. 8). Hinsichtlich der Zahlungen, die direkt an ihn gingen, ist der Beklagte ohne weiteres tauglicher Anfechtungsgegner. Zwar ist zwischen den Parteien streitig, ob es sich bei den dritten Personen um Gläubiger des Beklagten selbst (so die Klägerin) oder aber Gläubiger der Insolvenzschuldnerin gehandelt hat. Der Beklagte behauptet, er habe auch die nicht direkt an deren Gläubiger gehenden Zahlungen für die spätere Insolvenzschuldnerin eingesetzt. Hierzu ist er mit gerichtlicher Verfügung vom 07.05. um Stellungnahme gebeten worden, inwieweit diese Gelder für die Insolvenzschuldnerin eingesetzt wurden, insbesondere an welche Gläubiger, zu welchem Zweck und zu welchem Zeitpunkt. Hieraufhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.06.2020 lediglich pauschal darauf verwiesen, er habe alle Einnahmen auf den Konten für den Erhalt der Gesellschaft verwendet und hierzu eine nicht näher erläuterte Anlage vorgelegt. Dieser nicht hinreichend substantiierte Vortrag reicht nach Auffassung der Kammer nicht aus, um den Vortrag der Klägerin, es habe sich bei diesen dritten Personen um seine Gläubiger und nicht diejenigen der Insolvenzschuldnerin gehandelt, zu widerlegen und um den Beklagten als tauglichen Anfechtungsgegner auszuschließen. Auch sind die entsprechenden Zahlungen nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin unter dem Konto 3320 geführt worden, welches Forderungen der Insolvenzschuldnerin gegen den Beklagten persönlich auswies. Ein Anspruch auf Zahlung der hiernach noch verbleibenden 3.260,23 EUR ergibt sich aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO demgegenüber nicht. Denn soweit die Klägerin ihren Klageanspruch auf die Zahlungen direkt an die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin stützt, ist der Beklagte kein tauglicher Anfechtungsgegner, da er insoweit durch die Rechtshandlung des Schuldners nicht selbst etwas zum Nachteil der Gläubiger erworben hat. 5. Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf die Einrede der Verjährung gemäß §§ 214, 404 BGB stützen. Gemäß § 146 Abs. 1 InsO richtet sich die Verjährung des Anfechtungsanspruchs nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anfechtungsanspruch entstanden ist und der Insolvenzverwalter von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Anfechtungsgegners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs 1 BGB). Der Beklagte ist der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast für die erhobene Einrede der Verjährung nicht nachgekommen. Die Klageschrift ist am 19.12.2019 bei Gericht eingegangen und wurde am 10.01.2020 zugestellt. Der Insolvenzeröffnungsbeschluss und die Bestellung des Insolvenzverwalters erfolgten am 04.11.2015. Zwar hat der Insolvenzverwalter bereits mit Schreiben vom 08.01.2016 Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, was auf eine Kenntnis bereits Ende des Jahres 2015 hindeuten könnte. Hierin ging es allerdings nicht um die streitgegenständlichen Zahlungen, sondern Vorwürfe gegenüber dem Beklagten bezüglich haftungsrelevanter Drittschuldnerzahlungen von dem Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin bei der Stadtsparkasse Düsseldorf an die Stadtkasse Düsseldorf und nicht um die hier gegenständlichen Zahlungen von dem Treuhandkonto. Gegen eine hinreichende Kenntniserlangung bereits Ende des Jahres 2015 spricht zudem auch die lebensnahe Annahme, dass der Insolvenzverwalter sämtliche Sachverhalte zunächst zu ermitteln und zu prüfen hatte. Der Beklagte hat insoweit auch nichts vorgetragen bzw. dargelegt, was den klägerischen Vortrag, dass der Insolvenzverwalter erst 2016 Kenntnis von dem Treuhandkonto erlangt hat, von welchem die streitgegenständlichen Zahlungen erfolgten, zu widerlegen vermochte. 6. Ein widersprüchliches Verhalten, welches der Geltendmachung der klägerischen Ansprüche entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Auch wenn die Klägerin als Treuhänderin an den streitgegenständlichen Zahlungen beteiligt war, so hat sie diese nach ihrem unbestrittenen Vortrag allein auf Weisung des Beklagten vorgenommen. 7. Der Klageanspruch ist auch nicht verwirkt i.S.d. § 242 BGB. Die strengen Voraussetzungen der Annahme einer Verwirkung sind vorliegend ersichtlich nicht erfüllt; das notwendige Zeit- und Umstandsmoment liegen nicht vor. II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB seit dem 11.01.2020. III. Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung in Höhe des verbleibenden Betrages, also des Betrages in Höhe von 3.260,23 EUR, welcher direkt an die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin gezahlt wurde, nicht zu. 1. Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus § 64 GmbHG, § 398 BGB. a) Der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 64 GmbH steht die erhobene Einrede der Verjährung nach §§ 214, 404 BGB entgegen. Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 64 S. 4 i.V.m. § 43 Abs. 4 GmbHG fünf Jahre. Sie beginnt nach § 200 S. 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs, d.h. dem Zeitpunkt der Zahlung. Jede Zahlung begründet einen neuen Anspruch und ist daher gesondert zu betrachten. Bei mehrfachen verbotswidrigen Leistungen setzt jede Handlung eine selbstständige Verjährungsfrist in Gang. Abzuheben ist mithin auf die jeweilige Zahlung, nicht etwa auf die zeitlich letzte. Auf subjektive Elemente kommt es – abweichend von der Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB) – nicht an (vgl. MüKoGmbHG/H.-F. Müller, 3. Aufl. 2018, GmbHG § 64 Rn. 172). b) Die Klägerin stützt die geltend gemachte Klagesumme auf Zahlungen an den Beklagten, an dritte Personen und an Gläubiger der Insolvenzschuldnerin im Zeitraum vom 23.09.2014 bis zum 19.12.2014. Dass hinsichtlich der Zahlungen an den Beklagten und an dritte Personen ein Zahlungsanspruch aus Insolvenzanfechtung besteht, wurde vorstehend bereits dargelegt. Hinsichtlich der restlichen Klagesumme stützt die Klägerin ihre Ansprüche ausdrücklich, wie auf Seite 8 der Klageschrift dargelegt, auf die in der Tabelle auf Seite 5 der Klageschrift unter den Ziffern 13 bis 16 aufgeführten Zahlungen an Gläubiger der Insolvenzschuldnerin. Diese erfolgten im Zeitraum 24.09.2014 bis 07.10.2014. Die Klage ist am 19.12.2019 bei Gericht eingegangen. Die Einleitungsverfügung erging am 02.01.2020 und die Klage wurde dem Beklagten am 10.01.2020 zugestellt. Da Verjährungsbeginn der jeweilige Zahlungszeitpunkt ist, sind die Zahlungsansprüche bezüglich der Zahlungen bis zum 07.10.2014 verjährt, da die fünfjährige Verjährungsfrist sogar bereits bei Klageeinreichung am 19.12.2019 abgelaufen war. 2. Gleichermaßen steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Zahlung der verbleibenden 3.260,23 EUR aus §§ 43 Abs. 2 GmbHG, 398 BGB zu, da sich der Beklagte auch demgegenüber erfolgreich auf Verjährung berufen kann. Zur fünfjährigen Verjährung gilt das zu § 64 GmbHG Gesagte. 3. Ein Anspruch auf Zahlung der verbleibenden 3.260,23 EUR ergibt sich auch nicht aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 398 BGB. Zwar ist der bereicherungsrechtliche Anspruch nicht durch das Insolvenzanfechtungsrecht gesperrt. Anfechtungsansprüche können selbstständig neben Rückgewähransprüche aus dem Bereicherungsrecht treten (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 129 Rn. 30). Auch dieser Anspruch kann aber nur hinsichtlich der durch den Beklagten direkt erlangten Zahlungen bzw. an die dritten Personen geltend gemacht werden. Hinsichtlich der weiteren Zahlungen an die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin hat er selbst durch die Zahlungen von dem Treuhandkonto der Insolvenzschuldnerin nichts erlangt. 4. Ein Anspruch auf Zahlung der verbleibenden 3.260,23 EUR ergibt sich schließlich auch nicht aus § 426 Abs. 1, 2 BGB. a) Zwar liegt eine gesamtschuldnerische Haftung i.S.d. § 426 Abs. 1 BGB vor, wenn bei einer mittelbaren Zuwendung oder einer sonstigen Leistung im Dreipersonenverhältnis die erbrachte Leistung gegenüber zwei (oder mehr) Personen angefochten werden kann. Dies gilt auch dann, wenn es sich um unterschiedliche Ansprüche handelt, also bspw. der Anspruch gegen den Leistungsempfänger aus § 131 InsO folgt, während der gegen den Leistungsmittler aus § 133 InsO stammt (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 143 Rn. 83a). Gegen den Beklagten besteht ein Anfechtungsanspruch aus § 133 InsO, wie vorstehend dargelegt. Nach der Rspr. des BGH besteht auch ein Anfechtungsanspruch gegenüber der Klägerin als Treuhänderin. Ein uneigennütziger Treuhänder unterliegt der Vorsatzanfechtung, wenn er nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ihm überlassene Geldbeträge vereinbarungsgemäß an bestimmte, bevorzugt zu befriedigende Gläubiger des Schuldners weiterleitet. Ein uneigennütziger Treuhänder, der anfechtbar erlangte Gelder des Schuldners weisungsgemäß an dessen Gläubiger auszahlt, ist zum Wertersatz verpflichtet, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2012, IX ZR 74/11 - NJW 2012, 1959, beck-online). Aufgrund dessen wurde die Klägerin von dem Insolvenzverwalter in Anspruch genommen und der dortige Vergleich abgeschlossen. Hat ein uneigennütziger Leistungsmittler im Rahmen einer mittelbaren Zuwendung eine Leistung an einen Zuwendungsempfänger weitergegeben, und besteht ein Anfechtungsanspruch gegen den Zuwendungsempfänger als auch gegen den Leistungsmittler, besteht im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch des Leistungsmittlers gegen den Zuwendungsempfänger nach § 426 Abs. 1 BGB. Im Innenverhältnis schuldet dieser Empfänger die Rückgewähr des mittelbar an ihn geleisteten Geldes allein (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2012, IX ZR 74/11 - NJW 2012, 1959, beck-online). b) Ob eine Gesamtschuldnerschaft im vorstehenden Sinne auch in der hiesigen Konstellation vorliegt, da die Klägerin als Anfechtungsgegner bezüglich der vier Einzahlungen in Höhe von 50.000,00 EUR im Zeitraum vom 22.09.2014 bis zum 18.12.2014 in Anspruch genommen wurde und sich der geltend gemachte Anfechtungsanspruch gegenüber dem Beklagten auf die sodann vorgenommenen Auszahlungen richtet, kann jedoch offenbleiben. Ein Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich scheitert daran, dass sich der Insolvenzanfechtungsanspruch gegenüber dem Beklagten, wie vorstehend dargelegt, nur auf die Zahlungen direkt an den Beklagten bzw. auf dessen Weisung an die dritten Personen richtet, da er nur insoweit tauglicher Anfechtungsgegner ist; nicht aber gegenüber den unstreitig direkt an die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin geleisteten Zahlungen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO. V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Der Streitwert wird auf 35.106,77 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Krefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .