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Beschluss

7 T 87/20

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2021:0212.7T87.20.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 22.06.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempen vom 28.05.2020 (Az. 109 M 93/20) wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 22.06.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempen vom 28.05.2020 (Az. 109 M 93/20) wird zurückgewiesen. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Schuldnerin wendet sich gegen die Anordnung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Die Gläubigerin beantragte gegen die Schuldnerin im Wege der Zwangsvollstreckung aufgrund des Vorbehaltsurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 18.06.2019 (Az. 5 O 110/17) die Abnahme der Vermögensauskunft. In dem Urteil war die Schuldnerin unter der damaligen Firma B GmbH bezeichnet. Nunmehr firmiert sie unter C GmbH. Die Namensänderung wurde am 26.07.2019 im Handelsregister eingetragen (HRB AG X, Registernummer xxx). Am 19.03.2020 stellte die Gerichtsvollzieherin über den Briefkasten der Schuldnerin ein an Herrn N. A. als gesetzlichen Vertreter der B GmbH gerichtetes Schreiben mit einer Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft am 08.04.2020 zu. Diesem war ein Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin beigefügt, in welchem als Schuldnerin die B. GmbH aufgeführt war. Die eingeworfenen Unterlagen wurden mit dem Hinweis an die Gerichtsvollzieherin retourniert, die Schuldnerbezeichnung in Titel und Antrag sei aufgrund der Umfirmierung unrichtig. Die Gerichtsvollzieherin setzte die Zwangsvollstreckung wegen Nichtabgabe einer Vermögensauskunft mit der streitgegenständlichen Eintragungsanordnung vom 08.04.2020 fort, in welcher sie der Schuldnerin mitteilte, dass sie diese nach Ablauf von zwei Wochen in das zentrale Schuldnerverzeichnis eintragen werde. Die Schuldnerin legte bei der Gerichtsvollzieherin Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung ein. Die Gerichtsvollzieherin half der Erinnerung unter dem 16.04.2020 nicht ab. Zur Begründung führte sie aus, die Schuldnerin ergebe sich aus dem Titel. Aufgrund des Eintragungsanordnungs-Verfahrens sei ein HR-Auszug eingeholt worden, aus dem sich die Umfirmierung ergebe. Die Eintragungsanordnung sei an den neuen Namen der Firma gerichtet worden. Eine bloße Umfirmierung/Namensänderung ändere nichts an der Parteiidentität, so dass sie keine Veranlassung gesehen habe, eine neue Ladung zu fertigen. Mit Schriftsatz vom 21.04.2020 hat die Schuldnerin Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin eingelegt und beantragt, anzuordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt werde. Zudem hat sie vorsorglich Erinnerung eingelegt und beantragt, die Gerichtsvollzieherin für den Fall der Fortsetzung anzuweisen, die Terminsbestimmung/Zahlungsaufforderung gegen sie neu zu erlassen unter der Mitteilung, dass es sich aufgrund eigener Überprüfung um eine Zwangsvollstreckung aus dem Titel gegen die vormalige A-Z Busservice GmbH Niederrhein GmbH handele. Zur Begründung hat sie vorgetragen, in dem Vollstreckungsauftrag sei die Schuldnerin falsch bezeichnet worden. Weder die Gläubigerin noch die Gerichtsvollzieherin hätten eine etwaige Umfirmierung/Rechtsnachfolge geprüft. Eine Zwangsvollstreckungshandlung gegen die Schuldnerin mit Wissen und Wollen der Schuldnerin sei also mit der Zustellung nicht erfolgt. Der Inhalt einer etwaigen nach Rücksendung der Unterlagen erfolgten Überprüfung sei nicht bekannt. Voraussetzung einer Zwangsvollstreckung trotz abweichender Namensbezeichnung im Vollstreckungstitel sei, dass durch das Vollstreckungsorgan die Personenidentität geprüft und die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner unter kurzer Darlegung des Prüfungsvorgangs eingeleitet werde. Wenn wie hier gegen eine nicht mehr existente Firma vollstreckt werden soll, könne nicht geprüft werden, welche Annahmen dazu geführt hätten, dass die Vollstreckungshandlung zugleich die Gesellschaft, welche eine andere Firmenbezeichnung trägt, betreffen soll. Mit Beschluss vom 04.05.2020 des Amtsgericht Krefeld zu dem Az. 109 M 93/20 wurde die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt. Mit Beschluss vom 19.05.2020 hat das Amtsgericht Krefeld zu dem Az. 117 M 295/20 die Erinnerung kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der hier vorliegenden Personenidentität sei die Änderung des Namens unschädlich für die Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckung könne aus dem ursprünglichen Titel stattfinden, wenn das Vollstreckungsorgan aufgrund eigener Ermittlungen die Identität der Schuldnerin mit der im Titel bezeichneten Firma festgestellt habe. Dies sei hier geschehen, wie in der Akte mit Beiheftung eines Handelsregisterauszugs dokumentiert. Die Gerichtsvollzieherin habe nach ihren Angaben anhand des Auszugs ermittelt, dass es sich um eine bloße Umfirmierung handele. Da der angefochtene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und die Terminsladung erfolgreich hätten zugestellt werden können, bestehe kein Zweifel daran, dass der Schuldnervertreter die Umfirmierung kenne und sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen könne, dass es sich bei einer unter der ursprünglichen Firma bezeichneten Adressatin nicht um diese handele. Mit Schreiben vom 26.05.2020 hat die Gläubigerin einen Handelsregisterauszug überreicht, aus welchem die Umfirmierung der B GmbH auf die C GmbH hervorgeht. Hierzu hat sie ausgeführt, hiermit sei die Rechtsnachfolge nachgewiesen und eingetreten, so dass dem Antrag auf Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und auf Erlass des Haftbefehls sowie dem Vollstreckungsauftrag zu entsprechen sei. Mit dem hier streitgegenständlichen Beschluss vom 28.05.2020 hat das Amtsgericht durch den Rechtspfleger zu dem Az. 109 M 93/20 den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor. Die Zwangsvollstreckung könne aus dem ursprünglichen Titel erfolgen, wenn sich das Vollstreckungsorgan aufgrund eigener Ermittlungen von der Identität der Schuldnerin überzeugt habe, wie hier durch die Gerichtsvollzieherin durch Einholung eines Handelsregisterauszug geschehen. Da die Schuldnerin der bestehenden Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sei, habe die Gerichtsvollzieherin zu Recht von Amts wegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Im Übrigen hat das Amtsgericht auf den richterlichen Beschluss betreffend die Erinnerung vom 15./19.05.2020 zu dem Az. 117 M 295/20 verwiesen. Gegen den Beschluss vom 15./19.05.2020 (Az. 117 M 295/20) hat die Schuldnerin unter dem 02.06.2020 sofortige Beschwerde eingelegt. Gegen den Beschluss vom 28.05.2020 (Az. 109 M 93/20) hat die Schuldnerin unter dem 22.06.2020 ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt. Aufgrund einer Doppelanlage ist die Akte Az. 109 M 93/20 des AG Krefeld sodann aufgelöst und aktenmäßig zu Az. 117 M 205/20 verbunden worden. Mit Schriftsatz vom 24.08.2020 hat die Schuldnerin eine beglaubigte Abschrift des Schlussurteils des Landgerichts Düsseldorf (Az. 5 O 110/17) überreicht, in welchem das Vorbehaltsurteil teilweise für vorbehaltslos erklärt wird und der Schuldnerin die Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages nachgelassen wurde. Weiter hat sie eine Überweisungsbestätigung in Höhe von 6.500,00 in der Hinterlegungssache beim Amtsgericht Mönchengladbach zu dem Az. 7 HL 53/20 überreicht. Hierzu hat sie ausgeführt, für den Fall der zu erwartenden Einstellung der Zwangsvollstreckung liege ein zu beachtendes Verfahrenshindernis vor. Etwaige spätere Verfahrenshindernisse zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung wie Befriedigung oder Abwendung durch Sicherheitsleistung seien im Eintragungsverfahren beachtlich und würden auch nachträglich zur Begründetheit des Widerspruchs führen. Mit Schriftsatz vom 11.09.2020 hat die Gläubigerin mitgeteilt, dass sie den Zwangsvollstreckungsauftrag mit Schreiben vom 25.08.2020 aufgrund der Hinterlegung der Sicherheitsleistung bei der zuständigen Gerichtsvollzieherin zurückgenommen habe. Mit Beschluss vom 12.11.2020 hat das Amtsgericht – Richterin – der sofortigen Beschwerde vom 02.06.2020 gegen den Beschluss vom 15.05./19.05.2020 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen und weiter ausgeführt, der Erinnerung fehle inzwischen das Rechtsschutzbedürfnis, da der Gläubiger den Zwangsvollstreckungsauftrag zurückgenommen habe. Das Rechtsschutzbedürfnis entfalle mit der Beendigung der Zwangsvollstreckung. Mit Beschluss vom 23.12.2020 hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – der hier gegenständlichen sofortigen Beschwerde vom 22.06.2020 gegen den Beschluss vom 08.05.2020 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es auf den angefochtenen Beschluss verwiesen und weiter ausgeführt, neue Gründe habe der Schuldner nicht vorgetragen. Mit Verfügung vom 15.01.2021 wurde der Schuldnerin mitgeteilt, dass ein Nichtabhilfebeschluss nunmehr vorliege und darauf hingewiesen, dass bei feststehender Personenidentität die Zwangsvollstreckung trotz Umfirmierung aus dem ursprünglichen Titel erfolgen könne. Mit Schriftsatz vom 21.01.2021 hat die Schuldnerin ausgeführt, die Eintragungsanordnung sei aufgrund des Widerspruchs aufzuheben, da mit der Rücknahme des Zwangsvollstreckungsauftrags ein Vollstreckungshindernis i.S.d. § 775 Nr. 4 ZPO vorliege und die Sicherheitsleistung erbracht worden sei. Die Eintragung habe auch dann zu unterbleiben, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen. Da ihr Geschäftsbereich wegen der Pandemielage vollständig zum Erliegen gekommen sei, würde eine Eintragung wegen eines ggf. übersehenen Kleinstbetrags zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteilen führen. II. Die gemäß §§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. 1. Sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der Eintragungsanordnung als auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist von einem Vorliegen der Voraussetzungen der Eintragungsanordnung gemäß § 882c ZPO auszugehen. a. Der Widerspruch ist nur begründet, sofern die Eintragung unberechtigt ist. Unberechtigt ist die Eintragung, wenn der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung nicht gem. § 882c Abs. 1 ZPO hätte erlassen dürfen oder nicht mit diesen Identifikationsmerkmalen des Schuldners. Im Widerspruchsverfahren ist daher zu prüfen, ob ein Eintragungsgrund gem. § 882c Abs. 1 vorliegt, keine Eintragungshindernisse bestehen und die Identifikationsmerkmale des Schuldners korrekt eingetragen sind. Gemäß § 882c Abs. 1 ZPO ordnet der zuständige Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn 1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; 2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder 3. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. b. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bzw. bei der Beschwerde der Zeitpunkt, an dem über diese befunden wird. Zwischen der Eintragungsanordnung und dem Entscheidungszeitpunkt eingetretene tatsächliche Veränderungen können den Eintragungsgrund entfallen lassen (vgl. BeckOK ZPO/Fleck, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 882d Rn. 6). 2. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis lagen zunächst im Zeitpunkt ihres Erlasses vor. Die Schuldnerin hat trotz ordnungsgemäßer Ladung den Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht wahrgenommen und ist damit ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen, § 882 c Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. Hieran ändert auch die Umfirmierung der Schuldnerin nichts. Das Amtsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass trotz der Umfirmierung der Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem ursprünglichen Titel erfolgen kann, wenn die Personenidentität feststeht. Dies war vorliegend ausweislich des durch die Gerichtsvollzieherin eingeholten Handelsregisterauszugs und entsprechender Prüfung der Fall (vgl. auch LG Krefeld, Beschluss vom 02.12.2020 (Az. 7 T 173/20). Die Zwangsvollstreckung kann aus dem ursprünglichen Titel stattfinden, wenn das Vollstreckungsorgan aufgrund eigener Ermittlungen die Identität der Schuldnerin mit der im Titel bezeichneten Firma festgestellt hat, wie vorliegend geschehen. Im Falle einer Namensänderung auf Schuldnerseite ist es nicht notwendig, eine Änderung des Titels vorzunehmen. Es ist ausreichend, wenn sich das Vollstreckungsorgan insoweit von der Personenidentität überzeugt hat (vgl. BGH 21.07.2011 – I ZB 93/10). 3. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist auch nicht aufgrund der während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Rücknahme des Vollstreckungsauftrags begründet. a. Zwar hindert die Rücknahme des Vollstreckungsauftragsauftrags den Gerichtsvollzieher daran, weitere Vollstreckungshandlungen gegenüber dem Schuldner durchzuführen. Im Rahmen der zivilgerichtlichen Zwangsvollstreckung (§ 882b Abs. 1 Nr. 1 ZPO) erfolgt die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch das zentrale Vollstreckungsgericht jedoch auf Anordnung des Gerichtsvollziehers von Amts wegen. Bei der Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis handelt es sich mithin nicht um eine auf Antrag des Gläubigers (bzw. Vollstreckungsbehörde) durchzuführende Vollstreckungshandlung, sondern um eine von Amts wegen und damit unabhängig vom Willen des Gläubigers zu veranlassende Maßnahme. Die Anordnung der Eintragung ist zwar Teil des Vollstreckungsverfahrens (§ 882c Abs. 1 S. 2 ZPO), es handelt sich dabei aber um keine Vollstreckungsmaßnahme (vgl. MüKoZPO/Dörndorfer, 6. Aufl. 2020 Rn. 1, ZPO § 882c Rn. 1). 1. Bei dem Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis handelt es sich vielmehr um ein amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 8 W 189/16 m.w.N.). Bei dem Eintragungsverfahren handelt es sich daher inhaltlich nicht um ein kontradiktorisches, sondern ein einseitiges Verfahren, das nicht im Interesse des Gläubigers, sondern der Allgemeinheit durchgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2015 – I ZB 107/14 - NJW 2016, 876 - beck-online). b. Zwar wird erstinstanzlich vereinzelt vertreten, dass der Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung begründet ist, wenn ein Vollstreckungsauftrag zurückgenommen wurde. (so etwa AG Berlin-Schöneberg, Beschluss vom 13.02.2015 – 32 M 8056/14). Die Kammer geht demgegenüber aber davon aus, dass die Rücknahme des Vollstreckungsauftrags der Eintragung nicht entgegensteht. Dies ergibt sich bereits aus Sinn und Zweck der Eintragungsanordnung. Das Schuldnerverzeichnis ist ein amtliches Schuldnerregister. Es soll den Rechtsverkehr über kreditunwürdige Schuldner informieren (vgl. BeckOK ZPO/Fleck, 39. Ed. 1.12.2020 Rn. 1, ZPO § 882b Rn. 1). Es dient dem Schutz der Allgemeinheit vor zahlungsunfähigen oder unwilligen Schuldnern. Die Eintragung wird daher nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers vorgenommen, sondern die Eintragungen sollen dem Zweck des Schuldnerverzeichnisses entsprechend als Auskunftsregister über die Kreditwürdigkeit einer Person fungieren (vgl. MüKoZPO/Dörndorfer, 6. Aufl. 2020 Rn. 1, ZPO § 882c Rn. 1). Hiernach sind die Eintragungen im Interesse der Allgemeinheit vorzunehmen. Das Schuldnerverzeichnis hat den Zweck, darüber zu informieren, dass ein Schuldner kreditunwürdig ist (vgl. Schilken, Rpfleger 2006, 629 (633)). Dagegen dient das Vermögensverzeichnis bzw. das Vermögensverzeichnisregister allein der Sachaufklärung. Es ist daher konsequent, wenn der Schuldner auch dann in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wird, wenn der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag zurückgenommen hat (vgl. BeckOK ZPO/Fleck, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 882c Rn. 1a). Vor diesem Hintergrund ist unabhängig von der Rücknahme (oder Ruhendstellung) des Vollstreckungsauftrags durch den Gläubiger die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu veranlassen, wenn die Voraussetzungen des § 882 c Abs. 1 ZPO vorliegen (so auch LG Bückeburg, Beschluss vom 29. August 2013 – 4 T 58/13 –, Rn. 12, juris). 4. Auch die Hinterlegung der Sicherheit stellt kein zur Begründetheit der Beschwerde führendes Eintragungshindernis dar. a. Eintragungshindernisse liegen beispielsweise darin, dass es – in der Zwischenzeit – zu einer Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802 b Abs. 2 ZPO gekommen ist oder der Schuldner binnen der Zwei-Wochen-Frist des § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO den Nachweis der Zahlung erbracht hat, der Gläubiger mithin vollständig befriedigt wurde. Auch eine erfolgte Abgabe der Vermögensauskunft kann den Eintragungsgrund nach § 882 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO entfallen lassen (vgl. Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZPO § 882d Rn. 11, beck-online). Wie vorstehend dargelegt, sind dabei neu hinzugetretene Umstände zu berücksichtigen, wie z.B. die zwischenzeitlich erfolgte vollständige Befriedigung des Gläubigers oder eine mittlerweile getroffene Ratenzahlungsvereinbarung. b. Die seitens der Schuldnerin erfolgte Hinterlegung der Sicherheitsleistung ist mit den vorstehend aufgeführten Eintragungshindernissen jedoch nicht vergleichbar. Hiermit hat die Schuldnerin lediglich von der ihr gesetzlich zustehenden Möglichkeit der Sicherheitsleistung Gebrauch gemacht, nachdem das Landgericht Düsseldorf mit Schlussurteil vom 16.06.2020 (Az. 5 O 110/17) entschieden hat, dass das dortige Urteil vorläufig vollstreckbar ist und beide Parteien die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden können, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Sinn und Zweck der Abwendungsbefugnis liegen darin begründet, dass in § 708 ZPO das Gesetz dem Interesse des Gläubigers an der Vollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil Vorrang vor den Interessen des Schuldners einräumt. Der Schuldner trägt danach das Fehlentscheidungsrisiko, weil die Realisierung des ihm für den Fall der Abänderung nach § 717 ZPO zustehenden Ausgleichsanspruchs nicht abgesichert ist. Ein solcher Vorrang der Gläubigerinteressen ist allerdings in den Fällen von § 708 Nr. 4–11 ZPO nicht gerechtfertigt, weshalb § 711 ZPO zulässt, dass der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch eigene Sicherheitsleistung oder ausnahmsweise Hinterlegung abwenden kann, solange der Gläubiger nicht seinerseits Sicherheit leistet (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, 39. Ed. 1.12.2020 Rn. 5, ZPO § 711 Rn. 5). c. Dies ist gerade nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen der Gläubiger vollständig befriedigt oder eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO oder eine Stundungsabrede vereinbart wurde. Den vorstehend aufgeführten Fällen liegt ein bestimmter Erfüllungsgedanke hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderung zugrunde. Entsprechende Einwände wie eine Erfüllung oder Stundung wären materiell-rechtlich auch in einem Klageverfahren zu berücksichtigen. Aus dem urkundlichen Nachweis i.S.v. § 775 Nr. 4 muss sich die Befriedigung oder Stundung der Titelforderung ergeben. Unter Befriedigung i.S.v. § 775 Nr. 4 fallen neben der Leistung an den Gläubiger oder einen berechtigten Dritten auch sämtliche Erfüllungssurrogate. Einstellungsgrund i.S.v. § 775 Nr. 4 ist ferner der Forderungserlass. Auch eine Abrede, die Forderung zeitweilig nicht geltend zu machen (pactum de non petendo), wird je nachdem, ob sie endgültig oder vorübergehend wirken soll, als Befriedigung oder Stundung i.S.v. § 775 Nr. 4 verstanden. Liegt eine Stundungs- oder Stillhaltevereinbarung i.S.v. § 775 Nr. 4 vor, fehlt es an einer Voraussetzung für die – von Amts wegen erfolgende – Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b); dieses Eintragungshindernis besteht auch dann, wenn die Vereinbarung erst während des Widerspruchsverfahrens oder sogar während des Beschwerdeverfahrens getroffen wurde (vgl. BeckOK ZPO/Preuß, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 775 Rn. 21-23). Die in § 775 Nr. 4 und 5 ZPO geregelten Fälle sind aber nicht mit § 775 Nr. 3 ZPO vergleichbar, in welchem als Grund zur Einstellung der Vollstreckung die Vorlage einer öffentlichen Urkunde aufgezählt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist. Der Sicherheitsleistung kommt auch aus der Natur der Sache keine Erfüllungswirkung zu. Explizit ist in der Rechtsprechung auch lediglich bezüglich einer Stundungsübereinkunft oder einer Ratenzahlungsvereinbarung anerkannt, dass ein Vollstreckungshindernis nach § 775 Nr. 4 oder Nr. 5 ZPO auch ein Eintragungshindernis darstellt. Auch der Gesetzesbegründung zu §§ 882c, d ZPO ist kein vollständiger Verweis auf sämtliche Zwangsvollstreckungseinstellungsgründe des § 775 ZPO zu entnehmen. Vielmehr werden auch dort ebenfalls nur die Ratenzahlungsvereinbarung und eine Erfüllung als Beispiele für Eintragungshindernisse aufgeführt (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 39). Zudem ist erst durch Ausgleich aller Gläubigerforderungen die Zwangsvollstreckung vollständig beendet. Ein finales Element kommt der Hinterlegung zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckung zudem auch nicht zu, da der Gläubiger wiederum seinerseits Sicherheit leisten kann. d. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass es sich bei dem Eintragungsverfahren inhaltlich nicht um ein kontradiktorisches, sondern ein einseitiges Verfahren handelt, das nicht im Interesse des Gläubigers, sondern der Allgemeinheit durchgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2015 – I ZB 107/14 - NJW 2016, 876 - beck-online). Wenn bereits die Rücknahme des Vollstreckungsauftrags kein Eintragungshindernis darstellt, kann nichts anderes für die Sicherheitsleistung gelten. Denn auch hierbei geht es um das konkrete Vollstreckungsinteresse des Gläubigers für die jeweilige titulierte Forderung. Auswirkungen auf das Informationsbedürfnis des Rechtsverkehrs über kreditunwürdige Schuldner hat dies aber nicht, da auch die Sicherheitsleistung nichts an der die Eintragungsanordnung auslösenden Tatsache der pflichtwidrigen Nichtabgabe der Vermögensauskunft ändert. 5. Schließlich ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Schuldnerin, ihr Geschäftsbereich sei aufgrund der Corona-Pandemie zum Erliegen gekommen, nichts anderes. Zwar kann der Widerspruch auch begründet sein, sofern Vollstreckungsschutz nach § 765a zu gewähren wäre (vgl. Schuschke/Walker/Schuschke, 6. Aufl. 2015, Rn. 3). Die gegenwärtige Corona-Pandemie und hierdurch bedingte wirtschaftliche Umstände für Unternehmen stellen in Bezug auf die Schuldnerin in dem hier gegenständlichen Fall keine Härte wegen ganz besonderer Umstände i.S.d. § 765a ZPO dar, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Von den Umständen ist vielmehr derzeit eine Vielzahl von Unternehmen betroffen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Festsetzung eines Beschwerdewertes von Amts wegen bedurfte es wegen der in Nr. 2121 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (KV GKG) vorgesehenen Festgebühr nicht. IV. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da Fragen von grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Entscheidung anstehen und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordert. Insbesondere ist die Frage, ob die Rücknahme des Vollstreckungsauftrags im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zu einer Aufhebung der Eintragungsanordnung führt, höchstrichterlich noch nicht geklärt. Gleichgelagerte Sachverhalte werden von der Judikatur verschieden entschieden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .