1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2019 abzüglich einer Zahlung in Höhe von 362,53 EUR am 19.02.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus dem Vertrag C. XXX über einen Betrag von 5.000,00 EUR. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der unter Ziffer 1. benannten Rechte in Verzug ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 4.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2019 abzüglich einer Zahlung in Höhe von 327,05 EUR am 19.02.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Vertrag der Zedentin C. XXXX. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der Rechte des unter Ziffer 3. benannten Vertrages in Verzug ist. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 40.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2019 abzüglich einer Zahlung in Höhe von 5.266,83 EUR am 19.02.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus dem Vertrag D. mit der Nummer XXXXXX über einen Betrag von 40.000,00 EUR. 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der unter Ziffer 5. benannten Rechte in Verzug ist. 7. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen Rückforderungsansprüchen, insbesondere Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Q. GmbH freizustellen, die mit der Rückzahlung eines Betrages von 20.800,05 EUR durch die Q. GmbH auf die Kundennummer XXX in Zusammenhang stehen. 8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Drittwiderklage wird abgewiesen. 9. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 10. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen Falschberatung zum Abschluss mehrerer Verträge mit der mittlerweile insolventen Q. GmbH (im Folgenden: Q.) geltend. Der Kläger und seine Ehefrau, die Drittwiderbeklagte, lernten den Geschäftsführer der Beklagten, damals handelnd als Angestellter der S. GmbH, im Jahr 2013 kennen. Damals vermittelte dieser den Eheleuten einen Kredit zur Finanzierung des Umbaus einer Immobilie. Der auf Grund der Vermittlung abgeschlossene Darlehensvertrag über 100.000,00 EUR lief 2023 aus. Anfang des Jahres 2018 nahm die Drittwiderbeklagte Kontakt zu dem Geschäftsführer der Beklagten auf, der – wie ihre eigene Recherche ergeben hatte – zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für die S. GmbH, sondern als Geschäftsführer bei der Beklagten tätig war. Anlass für die Kontaktaufnahme war, dass die Eheleute U. ihre Versicherungsverträge überprüfen lassen wollten, um Prämien einsparen zu können. Im Laufe der zu diesem Zweck in den nächsten Monaten durchgeführten persönlichen Treffen, stellte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger und der Drittwiderbeklagten zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt das Geschäftsmodell der Q. vor und fertigte dabei Zeichnungen an (Bl. 292, 293, 294 der Akte). In diesem Zusammenhang überreichte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger auch ein mit „Meine Story“ betiteltes Schreiben. Zu den Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 328 und 329 der Akte verwiesen. Am 16.03.2018 schloss die Drittwiderbeklagte einen „C“- Vertrag (C.+ 040191) über 4.000,00 EUR mit der Q. GmbH (Bl. 40 ff., 667 der Akte). Darin heißt es: „ Auftrag zum Erwerb von physischem Feingold (999,9/1000) in Form von Barren mit Zertifikat. Ausschließlich Ankauf von Herstellern, die nach der LBMA (London Bullion Market Association) zertifiziert sind.“ Als Name der Firma des Vermittlers wurde die Beklagte in das Vertragsformular eingetragen. Angekreuzt war die Variante „Depoteinlagerung“. Unter § 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen heißt es bezogen auf die Vertragsvariante „Depoteinlagerung“: § 6 Sicherungseigentum (1) Als Sicherheit für den Auslieferungsanspruch nach § 4 (2) übereignet die Q. dem Kunden Miteigentumsanteile an den jeweiligen Goldbarren und Altgoldgegenständen in Tresorbehältnissen der Q. Die Abtretung wird entsprechend der Regelung in § 4 21 Werktage (Montag bis Freitag) nach Wertstellung wirksam. Der erste Tresor befindet sich in einem alarmgesicherten Tresorraum der Q. im Firmengebäude J-Straße xx, xxxxx K, Erdgeschoss und trägt die Beschriftung „XXX“. Die übrigen Tresorbehältnisse befinden sich in einem Hochsicherheitstresor der Firma M. GmbH, T-Straße x, XXXX s. und tragen ebenfalls jeweils die Beschriftung „XXX“. Die Q. stellt sicher, dass die in den benannten Tresoren befindlichen Goldbarren und Altgoldgegenstände insgesamt dem zeitlichen Gegenwert von 100 % der geschuldeten Goldmenge sämtlicher Bonusgoldkauf-Kunden mit der Option „Depot“ entsprechen, ist aber berechtigt, die Goldbarren und Altgoldgegenstände auszutauschen, wie es für den Geschäftsbetrieb der Q. notwendig ist. Die Q. lässt 2 mal im Jahr eine externe und unabhängige Prüfung der Gesamtmenge der im Tresor befindlichen Goldbarren und Altgoldgegenstände vornehmen und passt den Bestand der Gegenstände jeweils an den gefallenen bzw. gestiegenen Gegenanspruch so an, dass die Menge des Feingoldgehalts der Bestände in den Tresoren am Tag der Prüfung 100 % des Wertes der geschuldeten Goldauslieferungsmenge in Feingold sämtlicher Bonusgoldkauf Plus-Kunden mit der Option „Depot“ entspricht. Hierüber erstellte Prüfberichte können nach Vorankündigung jederzeit auf der Geschäftsstelle der Q. eingesehen werden. (2) Unverzüglich nach Feststellung der dem Kunden geschuldeten Goldmenge legt die Q. Goldbarren bzw. Altgoldgegenstände im Wert von 100 % der dem Kunden geschuldeten Goldmenge in den oben benannten Tresor. Der Kunde erhält dann anteilig Miteigentum an den Goldbarren und Altgoldgegenständen im Tresor in Höhe von 100 % deszeitlichen Gegenwerts der ihm insgesamt geschuldeten Goldmenge. Die Höhe des Miteigentumsanteils des Kunden an der Goldmenge im benannten Tresor wird dem Kunden nach der Vermengung über das passwortgeschützte Online-Portal mitgeteilt. Im Gesprächsprotokoll vom 16.03.2018 heißt es u.a. (Bl. 557 der Akte): „Der Vermittler ist als Edelmetallverkäufer für die Firma RQ GmbH im vorliegenden Fall tätig. Er/sie verfügt im Rahmen seiner /ihrer Tätigkeit über die erforderlichen gewerberechtlichen Erlaubnisse. Er vermittelt und informiert zu den Produkten und Angeboten der Firma Q. GmbH, J-Straße xx, XXXXX I.. Er/sie ist dabei im Rahmen seiner/ihrer Vermittlungstätigkeit tätig. Für die Tätigkeit des Edelmetallverkäufers fallen nur dann Verwaltungskosten bzw. eine Vergütung an, wenn es auch zum Abschluss eines Goldkaufvertrages kommt. ….. Der Kunde wurde auf Folgendes hingewiesen: Der Goldpreis unterliegt Schwankungen: Die monatlich übereignete Menge Gold kann daher jeden Monat unterschiedlich sein, obwohl der Kaufbetrag derselbe ist. Der Goldpreis bezieht sich in diesem Vertrag auf Goldbarren von einem Gramm. Im Falle der Insolvenz der Q. ist das eingelagerte Gold des Kunden durch eine Lagerzession an die Kunden sicherungsabgetreten, so dass in diesem Fall ein Vertragsanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter besteht. Der Kunde erhält für alle Kaufbeträge ab 3.000 Euro monatlich im Wert von 0,6 % Bonusgold übereignet, soweit die Auslieferung nicht angefordert wird. Für Vertriebs- und Verwaltungskosten wird eine Einrichtungsgebühr in Höhe von (siehe Seite 1von 2-Formular) erhoben. …“ Der Kläger schloss an diesem Tag einen Vertrag über 20.000,00 EUR ab, demzufolge Gold in Höhe des hälftigen Betrages bei der Beklagten eingelagert werden sollte. Die andere Hälfte des von der Q. errechneten Gegenwertes in Gold wurde dem Kläger ausgehändigt. Dieses verwahrte er in seinem Haus. Am 15.06.2018 schloss der Kläger einen „Bonusgoldkauf-Plus“-Vertrag (C. XXX) – wie seine Ehefrau in der Variante „Depoteinlagerung“ - über 5.000,00 EUR ab (Bl. 45 ff., 668 der Akte). Es wurde ein entsprechendes Gesprächsprotokoll erstellt (vgl. Bl. 333 der Akte) Am 13.03.2019 schloss der Kläger einen „Bonusgoldspot +“- Vertrag (C. XXXX) über 20.000,00 EUR (Bl. 334, 665 der Akte) ab. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K 4, Blatt 334 und 335 der Akte verwiesen. Am 29.03.2019 schloss der Kläger einen „Bonusgoldspot +“- Vertrag (C.XXX) über 40.000,00 EUR (Bl.336 der Akte) ab. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K 4, Blatt 336 der Akte verwiesen. Am 27.06.2019 erhielt der Kläger von der Q. eine Gutschrift über 21.800,05 EUR (Bl. 337 der Akte) für den Verkauf des aufgrund des Vertrages vom 16.03.2018 übergebenen bzw. eingelagerten Goldes. Im August 2019 wollte der Kläger das gesamte Gold verkaufen. Der Beklagte riet ihm im Hinblick auf dann anfallende Steuern davon ab. Zu diesem Zeitpunkt wurde im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft E. gegen den Geschäftsführer der Q., N. R. aus I., der wegen des Verdachts des Betruges in Untersuchungshaft saß, zugunsten des Landes I. ein Arrest in das Vermögen der Q. in I. angeordnet (Bl. 48 ff der Akte). Bereits im Jahr 2018 hatten Überprüfungen ergeben, dass es eine Diskrepanz zwischen vorhandenem Gold und „verkauftem“ Gold gab. Durch die Staatsanwaltschaft E. war im August 2018 eine Pfändungsmaßnahme bei der Q. erfolgt, in deren Rahmen ein Arrest in das bei der M. GmbH eingelagerte Gold vollstreckt wurde. Am 06.09.2019 teilte der Geschäftsführer der Beklagten per WhatsApp aus T. Folgendes mit: „Lieber Kunde, Ich möchte, dass Sie es von mir erfahren. Gegen meinen Goldhändler läuft ein Ermitlungsverfahren. Aber alles was in der Presse steht, sind Vermutungen. Dass ist daran zu erkennen, dass sich der Inhalt der Meldung nicht deckt. Ich persönlich habe Kunden, die ihr Gold oder Geld immer fristgerecht erhalten haben, daher bin ich sehr optimistisch, dass festgestellt werden wird, dass die Q. Opfer einer Hetzkampagne geworden sind. Selbstverständlich werde ich Sie auf dem Laufenden halten. Mit hoffnungsvollen Grüßen I. T." (vgl. Bl. 28 der Akte). Am 17.09.2019 stellte die Q. Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 01.12.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q. eröffnet. Mit Beschluss vom 19.12.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RQ GmbH eröffnet, die vom ebenfalls inhaftierten Mitbeschuldigten K. M. geführt wurde und unter derselben Adresse in I. ihren Sitz hatte wie die Q.. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11.2019 (Bl. 46 ff. der Akte) wurde die Beklagte im Namen des Klägers und der Drittwiderbeklagten aufgefordert, an diese 4.000,00 EUR zurückzuzahlen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.12.2019 ließ die Beklagte die Ansprüche zurückweisen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11.2019 wurde die Beklagte zur Rückzahlung von 65.000,00 EUR an den Kläger aufgefordert (Bl. 338 -340 der Akte). Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.12.2019 wies die Beklagte auch dies zurück. Mit Vertrag vom 09.03.2020 hat die Drittwiderbeklagte ihre Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag C. XXXX an den Kläger abgetreten (Bl. 39 der Akte). Der Kläger behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten sei 2017 wegen der Umschichtung der Versicherungen kontaktiert worden und habe dadurch - aber auch schon 2013 - umfassenden Einblick in die Vermögensverhältnisse der Eheleute bekommen. Er habe auch gewusst, dass die Erbschaft für die Ablösung der Immobilienfinanzierung 2023 benötigt wurde, er, der Kläger, kurz vor der Rente stand und man „mehr Luft für den Finanzbedarf haben wollte“. Mit dem Bausparvertrag (22.000,00 EUR) hätte nur ein Teil des Darlehens (100.000,00 EUR) getilgt werden können. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihnen vorgeschlagen, „das Erbe bis dahin für sie arbeiten zu lassen“ und ihnen die streitgegenständliche Anlage vorgestellt. Die Beratung habe am 16.03.2018 stattgefunden und der Geschäftsführer T. habe sie dahingehend beraten, dass die Anlage sehr sicher, insbesondere insolvenzsicher sei; er, der Geschäftsführer T., habe sich das Unternehmen persönlich angesehen; das einzige Risiko sei die Schwankung des Goldkurses. Er habe sie weder über Provisionen, noch über Ermittlungen der StA bereits in 2017 aufgeklärt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe die Verträge jeweils bei ihnen im Haus nach Beratung ausgefüllt und von ihnen unterschreiben lassen und sie gebeten, auch weitere Freunde oder Verwandte von dem Ankauf von Gold zu überzeugen. Noch 2019 habe er zum Halten der Anlage geraten. Der Geschäftsführer der Beklagten habe auf weitere Anlagen bei Q. gedrängt. Erst im Oktober 2019 habe er ihnen erzählt, dass es bereits im Jahr 2017 ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegeben habe. Der Kläger behauptet darüber hinaus, die Beklagte habe über 15% Provision erhalten. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätten er und die Drittwiderbeklagte die Verträge nicht abgeschlossen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2021 die Klage teilweise für erledigt erklärt und beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2019 abzüglich einer Zahlung in Höhe von 362,53 EUR am 19.02.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus dem Vertrag C. XXX über einen Betrag von 5.000,00 EUR; 2. festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme der unter Ziffer 1. benannten Rechte in Verzug ist; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 4.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2019 abzüglich einer Zahlung in Höhe von 327,05 EUR am 19.02.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Vertrag der Zedentin C. XXXX; 4. festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme der Rechte des unter Ziffer 3. benannten Vertrages in Verzug ist; 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.219,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2019 zu zahlen; 6.die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 40.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2019 abzüglich einer Zahlung in Höhe von 5.266,83 EUR am 19.02.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus dem Vertrag D. mit der Nummer XXXXX über einen Betrag von 40.000,00 EUR; 7. festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme der unter Ziffer 6. benannten Rechte in Verzug ist; 8. die Beklagte zu verurteilen, ihn von sämtlichen Rückforderungsansprüchen, insbesondere Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Q. GmbH freizustellen, die mit der Rückzahlung eines Betrages von 20.800,05 EUR durch die Q. GmbH auf die Kundennummer X in Zusammenhang stehen; 9.festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme der Rechte des unter Ziffer 8. benannten Vertrages in Verzug ist; 10. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.251,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Widerklagend beantragt sie, festzustellen, dass der Drittwiderbeklagten gegen sie ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit seit 16.11.2019 Zug um Zug gegen die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Vertrag Bonusgoldkauf XXX nicht zusteht. Die Drittwiderbeklagte beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass sie umfassende Kenntnisse von den Vermögensverhältnissen der Eheleute hatte und die Goldkäufe zur Tilgung der Darlehen empfohlen wurden. Über den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in 2017 ermittelt habe, sei bei jedem Erstgespräch hingewiesen worden. Sie bestreitet, Provisionen in Höhe von 15% erhalten und allein das Schwanken des Goldpreises als einziges Risiko dargestellt zu haben. Sie ist der Ansicht, dass ein Beratungsvertrag nicht zustande gekommen sei. Sie habe nur den Kauf vermittelt. Die Plausibilitätsprüfung habe keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben. Die Beklagte bestreitet darüber hinaus ihre Passivlegitimation und behauptet, die Drittwiderbeklagte und der Kläger seien ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie, die Beklagte, nur als Vertreterin der Vertriebsgesellschaft, der RQ GmbH, auftritt. Die Beklagte behauptet darüber hinaus Folgendes: Im März 2019 habe sich der Geschäftsführer der Beklagten mit den Eheleuten U. zusammen gesetzt, da die Entscheidung angestanden habe, wie mit dem frei werdenden Gold aus dem ersten Vertrag verfahren werden solle. Aufgrund des zu dem Zeitpunkt aktuellen Goldpreises sollte das Gold zunächst ausgeliefert werden und zu einem besseren Zeitpunkt bei der Volksbank verkauft werden. Der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits fest zu einer Reinvestition bzw. einem Zukauf entschlossen gewesen, da er eine Steigerung des Goldpreises erwartet habe. Aufgrund der bis dahin positiven Erfahrungen mit dem Produkt C. habe er sich entschlossen, zwei neue Goldkäufe im Rahmen des Nachfolgeprodukts C+ abzuschließen. Aufgrund dieses bereits gebildeten Investitionsentschlusses habe der Kläger einen Vertrag über 20.000,00 Euro, welcher aus dem Erlös des zukünftigen Verkaufs der gelieferten Goldmenge bezahlt werden sollte, und einen zweiten Vertrag, in welchen der Geschäftsführer der Beklagten lediglich vier Nullen eingetragen habe und der Kläger selbständig die 4 davor eingetragen habe, also 40.000,00 Euro, abgeschlossen. Diese 40.000,00 Euro seien schließlich seitens des Klägers an die Q. überwiesen worden. Man habe auch darauf hingewiesen, dass der 1 g Goldbarren preislich 30% über dem Marktpreis lag. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Die Kammer hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2021 informatorisch angehört. Insofern wird auf das Protokoll der Sitzung (Bl. 669 ff. der Akte) verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Hauptforderungen im tenorierten Umfang begründet. In Bezug auf die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist sie unbegründet. I. 1. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht gemäß §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 2 BGB Ansprüche auf Rückzahlung der Anlagebeträge abzüglich der kürzlich erfolgten Zahlungen durch den Insolvenzverwalter Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus den streitgegenständlichen Verträgen zu. Die Abtretung ihrer Ansprüche aus dem Vertrag vom 16.03.2018 (C. + 040191) durch die Drittwiderbeklagte an den Kläger ist wirksam erfolgt. a. Zwischen den Parteien sind Anlagevermittlerverträge zustande gekommen. Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zu Stande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (OLG München, Urt. v. 16.05.2007, 20 U 5774/06; vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2007, III ZR 193/05 – zitiert nach juris). Dies ist vorliegend zu bejahen. Soweit der Kläger behauptet hat, mit der Beklagten seien Anlageberatungsverträge zustande gekommen, ergibt sich das weder aus dem schriftlichen Vortrag der Parteien noch aus den Angaben der Drittwiderbeklagten und dem Kläger in der informatorischen Anhörung. Zum einen haben sowohl die Drittwiderbeklagte als auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung eindeutig erklärt, dass der Geschäftsführer der Beklagten sie nicht umfassend hinsichtlich einer Anlage ihres Vermögens beraten wollte und beraten hat. Vielmehr habe er sie anlässlich der Prüfung der Sachversicherungsverträge von sich aus auf die Möglichkeit eines Ankaufes von Gold bei der Q. angesprochen, ohne dass zuvor von ihrer Seite das Thema Vermögensanlage auch nur thematisiert worden sei. Er habe ihnen auch ausschließlich diese Möglichkeit einer Geldanlage vorgestellt. Zum anderen liegen aber auch objektiv die Voraussetzungen einer Anlagevermittlung und nicht einer Anlageberatung vor. Der Anlageberater und der Anlagevermittler unterscheiden sich nach ihren Aufgaben. Während der Anlagevermittler von der Anlagegesellschaft mit dem Vertrieb ihrer Produkte beauftragt ist, sind die Anlageberater unabhängig von Anlagegesellschaften und ermöglichen dem Kunden eine freie, sachgerechte Auswahl aus verschiedenen Anlageprodukten oder - formen (vgl. bspw. Landgericht Köln, Urteil vom 10.06.2009, 28 O 600/06, BeckRS 2009, 19896). Vorliegend ist aber unstreitig, dass die Beklagte Produkte einer einzigen Anlagegesellschaft vertrieben und den Eheleuten U. vorgestellt hat. Soweit die Beklagte wiederum behauptet, es habe weder eine Beratung noch eine Vermittlung stattgefunden, ist der Vortrag schlicht unwahr. Der Geschäftsführer der Beklagten hat selbst angegeben, dem Kläger und der Drittwiderbeklagten die Q. vorgestellt und die einzelnen Vertragstypen erklärt zu haben. In seiner informatorischen Anhörung hat er von sich aus darauf hingewiesen, dass er der Drittwiderbeklagten einen bestimmten Vertragstyp bei der Q. empfohlen habe, weil er wusste, dass sie die 4.000,00 EUR für ihre Tochter besonders sicher anlegen wollte. Darüber hinaus ergibt sich aus allen von beiden Seiten vorgelegten Unterlagen, dass die Beklagte als Vermittlerin aufgetreten ist, dass sie bei erfolgreicher Vermittlung von der Anlagegesellschaft Geld erhalten würde und dass es tatsächlich Vermittlungsgespräche gegeben hat, die schließlich als solche auch protokolliert wurden. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Geschäftsführer der Beklagten unstreitig übergebenen mit „Meine Story“ betitelten Schreiben. Mit diesem Schreiben hat der Geschäftsführer der Beklagten gerade besondere Kenntnisse über und Verbindungen zur Q. hervorgehoben. In seiner informatorischen Anhörung hat er selbst erklärt, dass er dem Kläger und der Drittwiderbeklagten erklärt hat, er habe sich die Firma genau angesehen und mit den Verantwortlichen gesprochen. Damit liegt gerade die Situation einer Anlagevermittlung vor. b. Die Beklagte ist auch passiv legitimiert. Soweit sich die Beklagte in ihrer Duplik –erstmals - darauf stützt, ausweislich der Gesprächsprotokolle sei sie lediglich als Vertreterin der QR GmbH aufgetreten, hat sie dies nicht hinreichend dargetan. Unstreitig ist der Kontakt im Jahr 2018 von Seiten der Drittwiderbeklagten gesucht worden. Unstreitig erfolgten die Treffen, in deren Verlauf es zu den Vermittlungsgesprächen kam, aufgrund einer Beauftragung der Beklagten. Damit konnten der Kläger und die Drittwiderbeklagte davon ausgehen, dass der Geschäftsführer der Beklagten seine Tätigkeit allein für diese entfaltete. Wenn ein Unternehmensbezug der Handlungen des Geschäftsführers der Beklagten für die Eheleute U. erkennbar war, dann einer zur Beklagten. In dem Feld „Name des Vermittlers“ hatte der Geschäftsführer der Beklagten in die Verträge seinen Namen eingetragen und in das Feld „Name der Firma des Vermittlers“ den Namen der Beklagten. In ihrer informatorischen Anhörung haben die Drittwiderbeklagte und der Kläger auch deutlich gemacht, dass sie immer davon ausgingen, der Geschäftsführer der Beklagten handelte für die Beklagte. Diesen Anschein hat die Beklagte nicht ausgeräumt. Soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 02.03.2021 auf Kleingedrucktes in den Unterlagen verweist, aus dem der Kläger und die Drittwiderbeklagte angeblich hätten entnehmen können, dass sie für die RQ. GmbH gehandelt habe, genügt dies nicht, um den Anschein zu erschüttern. Denn soweit dort steht, der Vermittler sei für die Firma RQ GmbH tätig widersprach dies nach dem Wortlaut der handschriftlich vom Geschäftsführer der Beklagten vorgenommenen Eintragung, dass der Vermittler für die Beklagte tätig ist. Dass der Geschäftsführer der Beklagten diesen Widerspruch in den persönlichen Gesprächen mit den Eheleuten aufgelöst hätte, ergibt sich nicht hinreichend aus dem Vortrag der Beklagten. Der Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm zum Zwecke der Anwerbung weiterer Interessenten mehrere Visitenkarten mit dem Logo der Beklagten überlassen, hat der Geschäftsführer der Beklagten nicht widersprochen. Wie und wann er den Eheleuten die Vertretungsverhältnisse genau klargemacht haben will, konnte er nicht erklären. Seinen Erklärungen „Ich denke schon, dass klar geworden ist, dass die Y. GmbH als Vermittler auftritt“ „Vermittler für dieses Goldgeschäft, aber als Untervermittler für die RQ Vertriebsgesellschaft“ lässt sich nichts Konkretes entnehmen, sodass auch der dazu angebotene Beweis in Form einer Parteivernehmung nicht zu erheben war. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist nicht im Ansatz anbewiesen. Der Geschäftsführer der Beklagten hat schließlich selbst festgestellt, dass „das wohl nicht so angekommen ist“. c. Die Beklagte hat die ihr aus den Vermittlungsverträgen obliegenden Pflichten gegenüber dem Kläger und der Drittwiderbeklagten verletzt. Zwar ist die Haftung eines Anlagevermittlers nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht so weitgehend wie die eines Anlageberaters (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2014, III ZR 493/13 - zitiert nach juris). Der Anlagenvermittler ist jedoch zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, verpflichtet (BGH, Urt. v. 01.12.2011, III ZR 56/11; OLG München, Urt. v. 16.05.2007, 20 U 5774/06 – zitiert nach juris). Er muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit, überprüfen (BGH, Urt. v. 01.12.2011, III ZR 56/11; LG Traunstein, Urt. v. 24.10.2012, 5 O 2323/12 – zitiert nach juris). Dazu gehört insbesondere, dass sich der Anlagevermittler die nötigen Informationen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden beschafft, das Anlagekonzept zumindest auf seine Plausibilität und seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüft, etwaige Unrichtigkeiten des Anlageprospekts richtig stellt und alle zugänglichen Informationen über die vertriebene Anlage an die Kunden weiter gibt (OLG München, Urt. v. 16.05.2007, 20 U 5774/06 – zitiert nach juris). Unterlässt er diese Prüfung, muss der Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinweisen (BGH, Urteil vom 16.06.2011, III ZR 200/09- zitiert nach juris). Nach der Anhörung der Parteien geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte diesen Pflichten in mehreren Punkten nicht nachgekommen ist. Die Kammer geht davon aus, dass der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger und der Drittwiderbeklagten bereits nicht klar gemacht hat, dass sie nicht Eigentum an Gold, sondern lediglich schuldrechtliche Ansprüche erwerben. Daneben hat er sich nicht hinreichend über die wirtschaftliche Tragfähigkeit, das wirtschaftliche Konzept, die Kostenstruktur und die beworbene Insolvenzfestigkeit informiert und den Eheleuten daher keine hinreichende Auskunft über die tatsächlich mit dem Abschluss der Verträge verbundenen Risiken erteilt. Der Wortlaut der von der Beklagten vermittelten Verträge erweckt bei den Anlegern klar den Eindruck, dass Feingold von zertifizierten Herstellern erworben wird. Alle Verträge sind überschrieben mit „Auftrag zum Erwerb von physischem Feingold“. Immer wieder wird von „physischem“ Feingold und dessen „Lieferung“ bzw. „Übereignung“ gesprochen. Auch der vom Geschäftsführer der Beklagten verteilte Flyer „Meine Story“ suggeriert, dass EUR in Gold eingetauscht werde. Tatsächlich waren die streitgegenständlichen Verträge aber lediglich darauf gerichtet, einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung einer nicht näher bezeichneten Menge an Gold zu erwerben. Ein Vertragspartner erwarb nur dann einigermaßen zeitnah Eigentum, wenn er die Variante „Sofortlieferung“ wählte. Die Verträge waren aber allesamt so ausgestaltet, dass sie für den Kunden dann besonders lukrativ wirkten, wenn er auf eine sofortige Lieferung verzichtete. Dass der Geschäftsführer der Beklagten den Anschein, dass man sein Geld tatsächlich physisch gegen Gold tauscht, hinreichend ausgeräumt hat, hat die Beklagte nicht glaubhaft vorgetragen. Bereits schriftsätzlich fehlt zu diesem Punkt jeglicher Vortrag. In den Schriftsätzen wird von einem Direkt-Invest in Gold gesprochen und davon, dass etwa bei einem Hauskauf auch nicht über den Unterschied zwischen schuldrechtlichem Anspruch und dinglicher Übereignung aufzuklären sei; die Forderung zu einer Aufklärung über die „hochdogmatischen Fragen des Sachenrechts überspanne die Anforderungen an den Pflichtenkanon eines Anlagevermittlers“. Dies ist weder tatsächlich noch rechtlich richtig. Zum einen wurde bei den abgeschlossenen Depotverträgen gerade nicht direkt ein Sachwert erworben. Zum anderen war dem Geschäftsführer der Beklagten sehr wohl klar, dass es lediglich um schuldrechtliche Ansprüche ging, die dinglich abgesichert und insolvenzfest sein sollten. In seiner informatorischen Anhörung hat der Geschäftsführer der Beklagten zu diesem Punkt Ausführungen gemacht. So will er der Drittwiderbeklagten gerade den Vertrag Bonusgoldkauf + empfohlen haben, weil bei diesem Vertrag der Anspruch zu 100% abgesichert gewesen sei. Wie er aber den Eheleuten U. diesen ihm bekannten Unterschied erklärt haben will, hat er nicht geschildert. Er hat nur floskelartig wiederholt, er habe den Eheleuten das Geschäftsmodell erklärt. Das habe er anhand eines Faltzettels getan, den er immer dabei hatte. Sowohl der Kläger als auch die Drittwiderbeklagte haben aber erklärt, sie seien davon ausgegangen, dass sie ihre individuellen Goldbarren jederzeit hätten bei der Q. ansehen und herausverlangen können. Im Hinblick darauf, dass dem Kläger bei seinem ersten Vertrag auch tatsächlich Gold übergeben wurde, erscheint das auch nachvollziehbar und glaubwürdig. Der Geschäftsführer der Beklagten hat sich zudem nicht objektiv über das Geschäftsmodell informiert, das er empfohlen hat. Er hat weder Bücher eingesehen oder sich die Goldbestände, die Art der Lagerung und der Zuordnung zu dem einzelnen Kunden zeigen lassen. Der Geschäftsführer der Beklagten hat lediglich mit den Gründern der Q. gesprochen. Wie die Barren angeblich individuell zugeordnet wurden, wie man das buchhalterisch nachvollzogen haben will, hat er selbst nicht erklären können. Soweit er behauptet, das Gold sei teilweise individualisiert in den Tresoren gelagert worden, teilweise habe eine Austauschbefugnis bestanden, ist das den Verträgen so nicht zu entnehmen und auch nicht klar, wie das faktisch abgelaufen sein soll. Aus den Verträgen ergibt sich nur eine Verpflichtung der Q., Gold in solchen Mengen vorzuhalten, dass man die Auslieferungswünsche der Kunden würde bedienen können. Von individuell zuordnenbaren Goldbarren ergibt sich aus den streitgegenständlichen Verträgen nichts. Soweit der Geschäftsführer gesehen haben will, dass da bei Abholung von Gold irgendwelche Zettel ausgefüllt worden seien, genügt dies sicher nicht, um plausibel geprüft zu haben, dass und wie die Zuordnung buchhalterisch sichergestellt ist. Im Übrigen hat der Geschäftsführer der Beklagten diesen Vorgang seiner eigenen Aussage zufolge auch erst wahrgenommen, als jedenfalls die ersten Verträge mit den Eheleuten U. bereits abgeschlossen waren. Dass er gerade nicht geprüft hat, wie das konkret abläuft, hat er aber vor Vertragsschluss nicht offengelegt. Daneben hätte sich der Beklagten die Frage aufdrängen müssen, weshalb man dann, wenn jedenfalls zum Großteil keine individualisierten Ein-Gramm-Barren erworben werden und nur Sicherheit in Form eines Tresores mit Altgold und Goldbarren gestellt wurde, der Kunde gleichwohl den deutlich höheren Kaufpreis für Ein-Gramm- Barren zahlen sollte. Bei hier in Rede stehenden Anlagebeträgen von 20.000,00 EUR bzw. 40.000,00 EUR war dieser Unterschied so beträchtlich, dass Ausführungen hierzu zu erwarten gewesen wären. Dass der Geschäftsführer die Eheleute U. aber ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Preis für 1 Gramm Barren – was ihm unstreitig bekannt war - deutlich höher liegt als für größere Barren, ist ebenfalls nicht vorgetragen worden. Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte darüber aufgeklärt wurden, wie überhaupt ein Gewinn erwirtschaftet werden kann. Darüber dass die Q. den Goldwert nach einem eigenen Kurs festlegt, dass nicht sicher beeinflussbar ist, zu welchem Zeitpunkt die Q. diese Bewertung vornimmt (in § 2 der AGB der Verträge heißt es insoweit „zum Zeitpunkt der Wertstellung der vom Kunden vorgenommenen Kaufpreiszahlung auf dem Konto der Q.“) oder wie und zu welchem Zeitpunkt eigentlich die Höhe des sogenannten Bonusgoldes nachvollziehbar festgelegt werden würde, ist unstreitig nicht gesprochen worden. Nach der informatorischen Anhörung geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger und der Drittwiderbeklagten gar nicht bewusst war, dass die Q. einen eigenen Kurs festlegte. Das Risiko, dass die Q. diese Kurse willkürlich oder zu ihren eigenen Gunsten festlegen könnte, war den Eheleuten damit gar nicht bewusst. Wie die Q. selbst ihre Gewinne und die fest zugesagte Rendite erwirtschaftete, konnte der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Anhörung auch nicht nachvollziehbar erklären. Soweit er ausführt, es werde Altgold unter Marktwert eingekauft, getrennt und zu Barren gegossen und dabei werde bereits der erste Gewinn generiert, ist dies in dieser Substanzlosigkeit bereits nicht nachvollziehbar. Der Beklagten musste klar sein, dass sowohl die Aufkäufer des Altgoldes als auch die Vermittler der Q. –Verträge Provisionen erhielten und auch das Scheiden und Neugießen Kosten auslöst. Der Geschäftsführer der Beklagte hat sich darüber hinaus allenfalls am Rande dazu erklärt, inwieweit die Q. an ihren Kunden verdient hat. Bei einer Plausibilitätsprüfung hätte ihm auffallen müssen, dass es für keinen Kunden von Vorteil sein konnte, bei der Q. Gold in Direktlieferung zu beziehen. Denn unstreitig hat die Q. einen 30%igen Aufschlag gemacht und die Umrechnung nach ihrem eigenen Kurs vorgenommen. Die in seinem Schreiben „Meine Story“ vom Geschäftsführer der Beklagten geweckte Assoziation, die Q. würde es auch quasi „dem kleinen Mann“ ermöglichen, in Gold zu investieren, ist falsch. Der Kläger hätte bei jeder Bank zu einem besseren Kurs Gold kaufen können. Dies zeigt sich sehr deutlich daran, dass die Banken ihm, als er sein Gold verkaufen wollte, einen schlechten Kurs geboten haben. Der Kurs war so schlecht, weil der Kaufpreis, zu dem der Kläger erworben hatte, so hoch war. Die Q. hat ihm dagegen einen besseren Kurs angeboten. Ihr Interesse galt dem - nach dem Vortrag der Beklagten – vorhandenen Willen des Klägers zur Reinvestition. Eine Plausibilitätsprüfung, ob es für den Kunden nicht tatsächlich günstiger gewesen wäre, größere Goldbarren zum regulären Marktpreis zu erwerben und in einen bei der Bank gemieteten Tresor einzulegen, hat die Beklagte offenkundig nicht angestellt. Der Geschäftsführer der Beklagten hat aber auch nicht offengelegt, dass er das Konzept insoweit nicht geprüft hat. In seiner informatorischen Anhörung hat er vielmehr geäußert, dass er sich das Konzept von den Gründern der Q. hat erklären lassen und es schlüssig fand. Die Behauptung der Drittwiderbeklagten und des Klägers, dass der Geschäftsführer die Verträge empfohlen und als sichere Geldanlage angepriesen hat, hat er nicht bestritten. Darüber hinaus hat die Beklagte nur bestritten, dass Provisionen von über 15% gezahlt wurden. In welcher Höhe aber von den von den Kunden eingezahlten Geldern Kosten für den Vertrieb bezahlt wurden oder wie die Q. ihre eigenen Goldkurse festlegte, hat die Beklagte weder schriftsätzlich noch ihr Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung erklärt. Der Geschäftsführer der Beklagten hat auch nicht offengelegt, dass er sich über diese Punkte nicht informiert hatte. Die Drittwiderbeklagte und der Kläger haben insoweit auf den Geschäftsführer der Beklagten und dessen Kenntnisse vertraut. Auch die Erklärung, auf die es im konkreten Fall dem Kläger auch ankam, das Gold sei im Falle einer Insolvenz sicher, hatte verbunden mit dem von der Beklagten nicht ausgeräumten Anschein, der Kunde würde Eigentum an individuellen Goldbarren erlangen, eine andere Bedeutung. Denn tatsächlich sollte der Kunde nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen Miteigentümer nach Bruchteilen an einem in Tresoren liegenden Sammelbestand von Schmuck und Gold werden, den die Q. jederzeit austauschen durfte. Dass der Kunde damit keinen einfach durchsetzbaren Herausgabeanspruch „seines Goldes“ gegen den Insolvenzverwalter haben würde, sondern sich jedenfalls mit einer ihm nicht bekannten Anzahl von Miteigentümern über eine Goldmenge würde auseinandersetzen müssen, deren Berechnung nicht anhand einfach zu ermittelnder Tatsachen, sondern über von der Q. selbst festgelegte, wechselnde Kurse zu nicht sicher feststellbaren Zeitpunkten bestimmt wurde, hätte die Beklagte erkennen und mitteilen müssen. Selbst wenn man von der Beklagten eine Auseinandersetzung mit „hochdogmatischen“ Fragen des Insolvenzrechts nicht verlangen will, hätte ein Hinweis darauf, dass dieser Punkt möglicherweise Probleme beinhalten könnte, erfolgen müssen. Über all diese Punkte hat sich der Geschäftsführer der Beklagten nicht, insbesondere nicht durch Dritte, deren Fachkenntnissen er vertrauen konnte, Kenntnis verschafft. Unstreitig hat er selbst nur Gespräche mit den Initiatoren des Konzepts geführt, was in keiner Weise den Anforderungen an eine Plausibilitätsprüfung gerecht wird (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2019, I- 17 U 89/18). d. Die Verletzung der Auskunftspflichten war auch kausal für den Abschluss der Verträge. Beweiserleichterungen bestehen für die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität. Hinsichtlich des Nachweises der Kausalität gilt der Grundsatz, dass derjenige, der eine vertragliche Aufklärungs- oder Beratungspflicht verletzt, die Beweislast dafür trägt, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Rat oder Hinweis trotz Aufklärung nicht befolgt hätte (BGH, Urt. v. 08.05.2012; Az. XI ZR 262/10 – zitiert nach juris; Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Auflage 2020, § 3, Rn. 108). Der Beklagten ist dieser Beweis nicht gelungen. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben in ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2021 schlüssig dargelegt, dass und warum sie die Verträge in Kenntnis der mit ihnen verbundenen Risiken nicht abgeschlossen hätten. Die Drittwiderbeklagte hat hierzu ausgeführt, sie hätte überhaupt kein Geld anlegen wollen. Den Bedarf habe es gar nicht gegeben. Sie hätten ausschließlich das Anliegen gehabt, über eine Überprüfung ihrer Sachversicherungen ihre monatlichen Fixkosten zu senken. Die 4.000,00 EUR habe sie für ihre Tochter angespart und für diese sicher zurückgelegt. Nach den Ausführungen des Geschäftsführers der Beklagten, dem sie voll vertraut habe, habe sie die Vorstellung gehabt, sie gebe dieses Geld hin und werde zu einem späteren Zeitpunkt sicher mehr Geld zurück erhalten. Die Vorstellung, dieses Geld eventuell zu verlieren, hatte sie nicht. Nach dem glaubhaft vermittelten Eindruck betrachtete sie dieses Geld auch nicht als ihres, sondern als das ihrer Tochter. Der Geschäftsführer der Beklagten hat in seiner Anhörung im Übrigen auch bestätigt, dass es der Drittwiderbeklagten aus diesem Grund auf absolute Sicherheit ankam. Auch der Kläger hat glaubhaft versichert, dass er kein Risiko eingegangen wäre. Dies zeigt sich auch in der unstreitigen Tatsache, dass ihm bei dem Gedanken, so viel Geld weggegeben zu haben, unwohl war und er die Anlagen auflösen wollte. Die Kammer hat den sicheren Eindruck gewonnen, dass der Kläger bei Offenlegung der eigentlichen Konstruktion der Anlage diese nie abgeschlossen hätte. Seine Angaben waren insofern nachvollziehbar und schlüssig. e. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des von ihm und seiner Ehefrau aufgewandten Kaufpreises unter Abzug der vom Insolvenzverwalter erhaltenen Beträge Zug-um-Zug gegen Rückgewährung der jeweiligen Verträge zu. Der Kläger ist gemäß § 249 BGB so zu stellen, wie er stünde, wenn er bzw. seine Ehefrau die von der Beklagten vermittelten Verträge nicht gezeichnet hätte. Die Zinsansprüche folgen aus §§ 280, 286 Abs. 1 BGB, da sich die Beklagte aufgrund der Schreibens vom 05.11.2019 mit Fristsetzung bis zum 15.11.2019 seit dem 16.11.2019 in Verzug befunden hat. Davon in Abzug zu bringen waren die Zahlungen des Insolvenzverwalters. Insoweit hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. 2. Aufgrund der Pflichtverletzung ist der Kläger zudem von sämtlichen weiteren Verbindlichkeiten aus dem Vertrag vom 16.03.2018 gemäß §§ 249, 280, 675 BGB freizustellen (Klageantrag zu 8). Die Fehlerhaftigkeit der auch insoweit erteilten Auskünfte folgt aus dem oben Gesagten. Die Gelder wurden zurückgezahlt. Wegen des Zeitpunktes der Rückzahlung im Juni 2019 ist nicht ausgeschlossen, dass dem Insolvenzverwalter ein Anfechtungsrecht diesbezüglich zusteht. Nach § 249 BGB ist der Kläger auch insoweit zu stellen, als hätte er den Vertrag nie geschlossen und das – zurückgezahlte – Geld nie an die Q. gezahlt. Der Antrag zu 9 ist unbegründet, da der Vertrag, mit dessen Rücknahme sich die Beklagte in Verzug befinden soll, zum einen nicht hinreichend konkretisiert worden ist und zum anderen offensichtlich auch nicht mehr besteht, sondern im Jahr 2019 beendet wurde. 3. Die Beklagte befindet sich, nachdem sie das Angebot des Klägers und der Drittwiderbeklagten auf Übernahme der Verträge vom 05.11.2019 nicht angenommen hat, in Annahmeverzug gemäß § 294 BGB. 4. Ein Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten war vorliegend allerdings zu verneinen. Eine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten ist zwar im Einzelfall auch ohne Verzug möglich, wenn der Geschädigte, etwa aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.2006, VI ZR 43/05, zitiert nach juris). Vorliegend hat der Kläger aber bereits nicht dargelegt, dass ihm Kosten in der behaupteten Höhe überhaupt entstanden sind. Er hat weder Honorarrechnungen noch Zahlungsbelege vorgelegt oder hierzu auch nichts vorgetragen, obwohl die Beklagte die Forderungen bestritten hat. Da es sich vorliegend um Nebenforderungen handelt, war ein dahingehender Hinweis des Gerichts nicht erforderlich. II. Die Drittwiderklage war abzuweisen. Insofern wird auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 11.01.2018 (Az. I ZR 114/17) verwiesen. Mit Feststellung des Bestehens des Anspruches in der Person des Klägers, ist zugleich festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten kein Anspruch gegen die Beklagte zusteht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Vorliegend erscheint die Zuvielforderung in Anbetracht der Klageforderung als gering und es sind dadurch keine ersichtlichen Mehrkosten entstanden. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 73.800,05 EUR (Klageantrag zu 1 und 2: 5.000,00 EUR Klageantrag zu 3 und 4: 4.000,00 EUR Klageantrag zu 6 und 7: 40.000,00 EUR Klageantrag zu 8 und 9: 20.800,05 EUR Drittwiderklage: 4.000,00 EUR).