Urteil
2 O 448/20
LG KREFELD, Entscheidung vom
5mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Stufenklage nach § 254 ZPO ist unzulässig, wenn die begehrte Auskunft nicht ausschließlich der Bezifferung des nachfolgenden Leistungsantrags dient.
• Ein genereller Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer für frühere Beitragsanpassungen besteht nicht ohne ausdrückliche Anspruchsgrundlage; maßgebliche Normen wie § 3 VVG oder § 15 DSGVO begründen hier kein entsprechendes Recht.
• Die Geltendmachung eines Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie primär der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Forderung dient und nicht dem datenschutzrechtlichen Zweck der Rechtskontrolle der Datenverarbeitung entspricht.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch zu Beitragsanpassungen im PKV-Vertrag fehlt; Stufenklage unzulässig • Eine Stufenklage nach § 254 ZPO ist unzulässig, wenn die begehrte Auskunft nicht ausschließlich der Bezifferung des nachfolgenden Leistungsantrags dient. • Ein genereller Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer für frühere Beitragsanpassungen besteht nicht ohne ausdrückliche Anspruchsgrundlage; maßgebliche Normen wie § 3 VVG oder § 15 DSGVO begründen hier kein entsprechendes Recht. • Die Geltendmachung eines Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie primär der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Forderung dient und nicht dem datenschutzrechtlichen Zweck der Rechtskontrolle der Datenverarbeitung entspricht. Die Parteien streiten um einen Auskunftsanspruch und auf dessen Grundlage um die Rechtmäßigkeit mehrerer Beitragsanpassungen in einer seit 1976 bestehenden privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Der Versicherer nahm mehrfach Beitragserhöhungen vor und übersandte Begründungsschreiben, Nachträge und Informationsblätter; der Versicherungsnehmer zahlte die erhöhten Beiträge vorbehaltlos. Mit anwaltlichem Schreiben verlangte der Versicherungsnehmer vorprozessual die Übersendung aller Nachträge, Begründungsschreiben und Beiblätter ab 01.01.2012; der Versicherer verweigerte dies. Der Kläger erklärt, die Unterlagen seien nicht mehr auffindbar und wolle die Rechtmäßigkeit der Erhöhungen und ggf. einen Bereicherungsanspruch prüfen; er erhob eine Stufenklage mit erstem Ziel Auskunft, sodann Feststellung und Leistung. Die Beklagte hielt die Stufenklage für unzulässig und rügte Verjährung und fehlende Anspruchsgrundlage. • Die Stufenklage ist unzulässig, weil der Kläger nicht hinreichend darlegt, dass die begehrte Auskunft allein der Bezifferung des nachfolgenden Leistungsantrags dient (§ 254 ZPO); das Auskunftsbegehren dient ersichtlich der vorläufigen Überprüfung der Rechtmäßigkeit und nicht ausschließlich der Bezifferung. • Die Kammer wertet die unzulässige Stufenklage nach §§ 133, 157 BGB analog in eine objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO) um; dadurch bleiben unbestimmte Feststellungs- und Leistungsanträge wegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. • Ein materieller Auskunftsanspruch besteht nicht: Ein Anspruch aus § 666 i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB scheidet aus, da zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer kein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis besteht. • Eine Analogie zu §§ 808, 810 BGB greift nicht, weil die Klage ein Auskunfts- und kein Einsichtsrecht geltend macht und digitalisierte Unterlagen nicht als Urkunden im dortigen Sinn gelten. • § 3 Abs. 4 VVG gewährt nur Abschriften eigener Erklärungen des Versicherungsnehmers, nicht aber Erklärungen des Versicherers; § 3 Abs. 3 VVG betrifft die Ersatzausfertigung des Versicherungsscheins und nicht historische Nachträge. • Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wird verworfen: Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht dient der Kontrolle der Datenverarbeitung und der Wahrnehmung datenschutzrechtlicher Rechte; hier wird es primär zur zivilprozessualen Durchsetzung eines Bereicherungsanspruchs genutzt und ist damit rechtsmissbräuchlich. • Ein Anspruch aus der Generalklausel des § 242 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin die Unterlagen ursprünglich erhalten hatte und nicht nachvollziehbar darlegt, dass sie ohne eigenes Verschulden unkenntig geworden sei; die Ausnahmevoraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen nicht vor. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Stufenklage ist unzulässig, die zugeordnete Auskunftsklage ist materiell unbegründet, weil keine tragfähige Anspruchsgrundlage besteht (insbesondere nicht aus § 3 VVG, § 15 DSGVO oder § 242 BGB). Feststellungs- und Leistungsanträge sind wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig. Die Klägerpartei trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Aufgrund fehlender rechtlicher Grundlage für die begehrten Auskünfte hat die Klägerin keinen Anspruch auf Herausgabe der Nachträge und Begründungsschreiben und kann daher auch keinen Zahlungsverzicht oder Erstattungsanspruch durchsetzen.