Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage werden die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner im Wege des Anerkenntnisurteils verurteilt, an das beklagte Land 5.910,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2020 zu zahlen. Auf die Widerklage werden die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verurteilt, weitere 17.732,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes tragen die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 69 %, das beklagte Land zu 26 % und die Klägerin zu 5 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese zu 74 % selbst und das beklagte Land zu 26 %. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) und 3) tragen diese zu 69 % und das beklagte Land zu 31 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für das beklagte Land hinsichtlich des anerkannten Teils ohne Sicherheitsleistung, im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Das beklagte Land kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen das beklagte Land zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ist Leasingnehmerin eines weißen X-Transporters X0 mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00. Sie ist aufgrund der Vertragsbedingungen berechtigt und verpflichtet, sich aus einem Verkehrsunfall ergebende Schadensersatzansprüche in eigenem Namen geltend zu machen, wobei eine Wertminderung an die XX Leasing als Leasinggeberin zu zahlen ist. Am 08.05.2019 befuhr die Wiederbeklagte zu 2) mit dem vorbezeichneten Fahrzeug die D Straße. Sie beabsichtigte, mit ihrem Fahrzeug in die W-Straße abzubiegen. Die D Straße ist an dieser Stelle der Straße zweispurig. Auf beiden Seiten befinden sich auf dem Bordstein Radwege. Von hinten näherte sich der Widerbeklagten zu 2) ein Einsatzfahrzeug der Polizei L, das von dem Zeugen E gefahren wurde und in dem sich der Zeuge I als Beifahrer befand. Die Widerbeklagte zu 2) hatte den Blinker eingeschaltet, als sich die Zeugen mit dem Einsatzfahrzeug über die Gegenfahrspur näherten. Im Abbiegevorgang der Widerbeklagten zu 2) kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Einem Einsatzprotokoll vom 08.05.2019 ist zu entnehmen, dass die Leitstelle in L um 13:59 Uhr einen ersten Anruf erhielt, in dem ein Verkehrsunfall mit Personenschaden angezeigt wurde. Die Zuordnung der Einsatzmittel erfolgte um 14:01 Uhr. Um 14:03 Uhr wurden Sonder- und Wegerechte durch die Einsatzmittel angefragt (354). Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug von einem Sachverständigen begutachten, wofür ihr Kosten von 1.029,80 € entstanden, und es im Anschluss reparieren. Der Sachverständige stellte einen Minderwert von 500,00 € fest. Den Schaden regulierte sie über ihre Vollkaskoversicherung. Hierbei musste sie eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € entrichten. Zudem entstand ihr aufgrund der nunmehr erfolgten Höherstufung ein Schaden aufgrund der nunmehr anfallenden Mehrkosten von 1.917,79 €. Zudem konnte sie ihr Fahrzeug für insgesamt 21 Tage nicht nutzen, da im Laufe der Reparatur eine Nachbesichtigung notwendig wurde. Ferner begehrt die Klägerin Zahlung der Auslagenpauschale von 25,00 €. Bei dem Einsatzfahrzeug fielen Reparaturkosten in Höhe von 17.500,45 € sowie Kosten für die Foliierung in Höhe von insgesamt 830,71 € an. Das entsprechend eingeholte Sachverständigengutachten verursachte Kosten in Höhe von 1.712,65 € und wies eine Wertminderung von 2.000,00 € aus, wobei die Klägerin die Höhe der Wertminderung bestreitet. Da das Einsatzfahrzeug für 23 Tage nicht nutzbar war und das beklagte Land keine Ersatzfahrzeuge vorhält und Einsätze entsprechend umorganisieren bzw. durch andere Einsatzfahrzeuge später durchführen lassen muss – was die Klägerin bestreitet -, entstand Nutzungsausfall in Höhe von 1.495,00 €. Ferner entstanden dem beklagten Land Abschleppkosten in Höhe von 80,00 € sowie die Auslagenpauschale von 25,00 €. Die Klägerin forderte das beklagte Land durch ihre Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung bis zum 04.07.2019 zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 4.310,64 € auf. Die Frist verstrich fruchtlos. Die Klägerin behauptet, die Zeugen E und I seien ohne Sonderzeichen über die Gegenfahrspur gefahren. Selbst wenn sie mit Sonderzeichen unterwegs gewesen sein sollten, hätten sie nicht die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt, da sie aufgrund des an ihrem Fahrzeug eingeschalteten Blinkers nicht ohne weiteres davon haben ausgehen dürfen, dass die Widerbeklagte zu 2) sie wahrgenommen habe. Sie seien zudem mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass bei dieser Sachlage eine Haftungsquote von 75 % zulasten der Beklagten gerechtfertigt sei. Sie beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 3.810,64 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 04.07.2019 zu zahlen, das beklagte Land zu verurteilen, 500,00 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 04.07.2019 an die X Leasing zur Leasing-Vertrags-Nr.: B000000 zu zahlen, Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land behauptet, der Unfall sei für die Zeugen unvermeidbar gewesen. Die Widerbeklagte zu 2) habe ihrer doppelten Rückschaupflicht nicht genügt, da sie sonst das Einsatzfahrzeug habe sehen müssen. Zudem seien die Sondersignale auch seit Einsatzbeginn eingeschaltet gewesen, so dass die Zeugen bereits mit eingeschalteten Sondersignalen auf die D Str. gefahren seien. Die Zeugen hätten die Mitteilung erhalten „Verkehrsunfall mit unklarer Sachlage“, weshalb der Einsatz von Sondersignalen gerechtfertigt gewesen sei. Zudem hätten sie die Information erhalten, dass ein Kind beteiligt bzw. auch ein Personenschaden vorhanden gewesen sei. Der Zeuge E habe ergänzend auch die Lichthupe betätigt. Die Widerbeklagte zu 2) habe zwar ihren linken Blinker eingeschaltet gehabt, gleichwohl seien die Bremslichter an gewesen. Der Zeuge E habe daher berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass die Widerbeklagte zu 2) das Einsatzfahrzeug wahrgenommen habe und daher warten werde. Die Zeugen seien außerdem mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h unterwegs gewesen. Widerklagend beantragt das beklagte Land, an das widerklagende Land Nordrhein-Westfalen gesamtschuldnerisch 23.643,81 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Widerbeklagten haben die Widerklage mit Schriftsatz vom 07.04.2020, am gleichen Tage eingegangen, in Höhe von 5.910,95 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit anerkannt und beantragen im Übrigen, die Widerklage abzuweisen. Die Widerbeklagten schließen sich den Behauptungen der Klägerin hinsichtlich des Unfallherganges an. Ergänzend behaupten sie, das Einsatzfahrzeug habe sich lediglich 2 bis 3 Fahrzeuge hinter der Widerbeklagten zu 2) befunden. Sie habe bei eingeschaltetem Blinker gewartet, bis der Gegenverkehr passiert habe, um dann abzubiegen. Als der Gegenverkehr auch an dem Einsatzfahrzeug vorbei gewesen sei, sei dieses dann plötzlich auf die Gegenfahrspur ausgeschert und habe zum Überholen angesetzt. Sie sind darüber hinaus der Auffassung, dass die Kostenfolge hinsichtlich ihres Anerkenntnisses nach § 93 ZPO zulasten des beklagten Landes zu erfolgen habe, nachdem sie (die Widerbeklagten) vorgerichtlich – was unstreitig ist - nie zur Zahlung des Schadens aufgefordert worden seien. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E und I in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2021 (vgl. Bl. 368 ff.). Zudem ist die Widerbeklagte zu 2) persönlich angehört worden. Ferner hat die Kammer ein Sachverständigengutachten durch den Sachverständigen U vom 15.03.2022 eingeholt (vgl. Bl. 442 ff. d. A.). Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch aus §§ 7, 17 StVG. a) Der Unfall wurde allein durch die Widerbeklagte zu 2) verursacht und war für den Zeugen E unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. aa) Als unabwendbar gilt ein Ereignis gem. § 17 Abs. 3 S. 2 StVG nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet haben. Ob der Halter und der Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt in diesem Sinne beachtet haben, ist am Maßstab des sogenannten Idealfahrers zu bemessen. Unabwendbar ist ein Unfall demnach dann, wenn er durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wozu ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus gehört. Unabwendbarkeit bedeutet zwar nicht absolute Unvermeidbarkeit, weswegen grundsätzlich auf das Unterlassen grober Verkehrsverstöße durch andere Verkehrsteilnehmer vertraut werden darf. Unabwendbar ist ein Unfall aber nur dann, wenn sicher anzunehmen ist, dass er auch einem besonders besonnenen und erfahrenen Fahrzeugführer bei sachgerechter Reaktion unterlaufen wäre. Dabei trägt derjenige, der sich zu seinem Gunsten auf ein unabwendbares Ereignis beruft, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Ereignisses (vgl. Hentschel/ König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht 44. Auflage 2017, § 17 StVG Rdn. 22, 23 m.w.N.). Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass sie bei ihrer Überzeugungsbildung nicht an formelle Beweisregeln, insbesondere nicht daran gebunden ist, dass ein Zeuge die von einer Prozesspartei aufgestellte Behauptung bestätigt. Es kommt vielmehr auf die freie Überzeugung des Richters an, bei deren Bildung er die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen hat. Die Überzeugung von der Wahrheit erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, weil eine solche nicht zu erreichen ist. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und deshalb nicht darauf abstellen, ob jeder Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausgeschlossen ist. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW 1998, 2969; BGH NJW 2019,3147). bb) Auf Basis der genannten Maßstäbe ist die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme und lebensnaher Würdigung des gesamten Sach- und Streitstandes mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit davon überzeugt, dass der Zeuge E den Unfall in der konkreten Situation nicht hat vermeiden können. Die Widerbeklagte zu 2) hat sowohl gegen ihre Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 S. 4 StVO, als auch gegen die Pflicht gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen, dem Sonderrechte ausübenden Einsatzfahrzeug des beklagten Landes Platz zu verschaffen. Dem Zeugen E ist dagegen kein Verstoß gegen § 35 Abs. 8 StVO vorzuwerfen. Die Kammer geht dabei davon aus, dass die Widerbeklagte zu 2) ihrer Rückschaupflicht nicht genüge getan und jedenfalls nicht den notwendigen Blick in den Außenspiegel getätigt hat. Das Einsatzfahrzeug wäre für sie zu dem Zeitpunkt aber sichtbar gewesen, da es jedenfalls mittig in der Straße hinter ihr fuhr. Ferner stand die Widerbeklagte zu 2) kurz vor Beginn des Überholvorgangs durch das Einsatzfahrzeug noch auf der Bremse bzw. betätigte diese jedenfalls so, dass an ihrem Fahrzeug die Bremslichter leuchteten. Die Widerbeklagte zu 2) musste zudem jedenfalls nicht aufgrund von Gegenverkehr vor dem Abbiegen warten. Als sich das Einsatzfahrzeug neben der Widerbeklagten zu 2) befand, bog sie – für den Zeugen E überraschend - ab und es kam zur Kollision. Die Kammer folgt dabei in den wesentlichen Kernpunkten den Angaben der Zeugen E und I sowie den diese Angaben stützenden technischen Ausführungen des Sachverständigen U, die in Summe einen plausiblen und lebensnahen Lebenssachverhalt ergeben. Die Angaben der Widerbeklagte zu 2) sind in sich nicht logisch und vermögen – auch in Kombination mit den in den Angaben der Zeugen E und I enthaltenen Widersprüche – keine erheblichen Zweifel an dem vorstehenden, kurz zusammengefassten Sachverhalt zu begründen. (1) Die Zeugen E und I haben übereinstimmend und glaubhaft angegeben, dass sie das Blaulicht und das Martinshorn ab Einsatzbeginn angemacht hatten. Dass diese Sonderrechte freigegeben waren bzw. angefragt wurden, ist zum einen dem Einsatzprotokoll vom 06.05.2020 zu entnehmen, zum anderen wurde dies durch die Zeugen E und I bestätigt. Dass der Zeuge I sich nicht mehr genau daran erinnerte, ob die Sonderrechte ab Einsatzbeginn – wie nach seinen Ausführungen üblicherweise – oder erst später eingeschaltet waren, begründet keine erheblichen Zweifel. Er konnte sich jedenfalls daran erinnern, dass diese eingeschaltet waren, als man an den Fahrzeugen hinter der Klägerin vorbeigefahren sei. Es ist nachvollziehbar und spricht für die Angaben des Zeugen, dass er nach einer so langen Zeit keine sichere Gewissheit hat, sondern das übliche Vorgehen schildert. Es ist insofern absolut lebensnah, dass die Sonderrechte unmittelbar nach Freigabe durch die Leitstelle auch eingesetzt werden. Der Zeuge E gab ergänzend an, dass er bei einer Fahrt mit Sonderrechten zugleich auch die Lichthupe betätigt, um besser gesehen zu werden. Auch dies ist plausibel und lebensnah. Dabei seien sie – mangels Gegenverkehrs - mittig auf der Straße (so der Zeuge I) oder bereits auf der Gegenfahrspur (so der Zeuge E) gefahren. Beide Zeugen haben im Kern übereinstimmend angegeben, dass die Widerbeklagte zu 2) gebremst hat (Zeuge I) bzw. die Bremslichter bei ihrem Fahrzeug leuchteten/diese allenfalls Schrittgeschwindigkeit gefahren sei (Zeuge E). Soweit die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 13.02.2023, der keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bot, sinngemäß vorträgt, die Zeugen hätten sich hinsichtlich des Aufleuchtens der Bremslichter widersprochen, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Da bei einem Abbremsen (Zeuge I) zwangsläufig die Bremslichter leuchten, lassen sich die Angaben der Zeugen zwanglos miteinander vereinbaren, wenn man sich nicht ausschließlich auf den zweiten Teil der diesbezüglichen Angaben des Zeugen E beschränkt (allenfalls Schrittgeschwindigkeit gefahren). Es ist lebensnah, dass Polizisten im Einsatz bei der Vorbeifahrt an einer Fahrzeugkolonne bzw. Fahrzeugen generell auf Signale achten, die ihnen vermitteln, dass man sie und ihre Einsatzfahrt auch wahrgenommen hat. Ein sehr starkes Signal dafür ist – neben dem rechts ranfahren - das Leuchten der Bremslichter. Demnach geht die Kammer auch davon aus, dass die Zeugen auf eben dieses starke Signal geachtet haben. Die Angaben der Zeugen stimmen zwar nicht in allen Einzelheiten, jedoch in den überwiegenden Kernpunkten überein. Dass die Angaben der Zeugen in einigen Punkten voneinander abweichen, lässt die Kammer nicht erheblich daran zweifeln, dass die vorstehend aufgeführten Angaben zutreffend sind. So hat der Zeuge E zwar – im Gegensatz zum Zeugen I - angegeben, dass die Fahrtrichtungsanzeiger an dem von der Widerbeklagten zu 2) geführten Fahrzeug nicht an gewesen sind, da er sonst an dem Fahrzeug nicht vorbeigefahren wäre. Allerdings geht die Kammer davon aus, dass er dies im Eifer des Gefechts übersehen hat, weil er nur auf die Bremslichter geachtet hat (s.o.), oder aber sich insoweit nicht konkret erinnert, was er im Übrigen bzgl. weiterer Einzelheiten auch unumwunden zugab. Gleiches gilt hinsichtlich der genauen Position des Einsatzfahrzeugs auf der D Str. vor Erreichen der Fahrzeugkolonne hinter der Widerbeklagten zu 2) (mittig der Fahrbahn oder vollständig auf der Gegenfahrspur). (2) Gestützt werden die Angaben der Zeugen auch durch das Gutachten des Sachverständigen U. Dieser stellte auf Basis der ihm zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen fest, dass sich der Zusammenstoß der Fahrzeuge dergestalt ereignete, dass die Widerbeklagte zu 2) seitlich das Einsatzfahrzeug rammte (vgl. Bild Bl. 488). Dabei habe das Einsatzfahrzeug bei einer unterstellten Abbiegegeschwindigkeit der Widerbeklagten zu 2) von 10 km/h eine Geschwindigkeit von 60 km/h gehabt. Diese Geschwindigkeit als durchgehend unterstellt, würde das Einsatzfahrzeug eine Wegstrecke von 42,5m in 2,5 Sekunden zurücklegen. Diese Zeitspanne sei ungefähr der Moment, zu dem die Widerbeklagte zu 2) die Rückschau habe vornehmen müssen, wenn sie – wie es vorgeschrieben sei – unmittelbar vor Beginn des Abbiegevorgangs ihren entsprechenden Pflichten nachgekommen sei. 2,5s vor Beginn des Abbiegevorgangs habe sich das Einsatzfahrzeug jedenfalls bereits im Spurwechsel befunden, da ein Spurwechsel eine Zeit von ca. 3 Sekunden, mithin ca. 50 Meter, beanspruchen würde. Für die Zeit der Vorbeifahrt an der hinter der Widerbeklagten zu 2) wartenden Kolonne sei eine Zeit von 1,5s (bei 3 Fahrzeugen) bis ca. 2,5s (bei 5 Fahrzeugen) notwendig. Somit habe das Einsatzfahrzeug spätestens 4,5s vor Beginn des Abbiegevorgangs mit dem Spurwechsel auf die Gegenfahrbahn begonnen. Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen, die nachvollziehbar, in sich stimmig und widerspruchsfrei sind. Insbesondere ist die Strecke von ca. 50m bzw. die hierfür in Anspruch genommene Dauer von ca. 3s für den Wechsel auf die Gegenfahrspur nachvollziehbar. Bei einer anzunehmenden Geschwindigkeit von 60 km/h und fehlendem Gegenverkehr ist es logisch, dass der Spurwechsel nicht kurz vor Erreichen der Kolonne, sondern bereits einige Zeit zuvor eingeleitet und „gleitend“ über eine längere Strecke vorgenommen wird. Dies gilt insbesondere auf einer – wie vorliegend – über eine verhältnismäßig lange Strecke gerade verlaufenden Straße, bei der man schon auf lange Strecke möglichen Gegenverkehr sehen kann. Dass die Widerbeklagte zu 2) bei ordnungsgemäßer Durchführung der Rückschau durch Nutzung des Außenspiegels das Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Martinshorn, Blaulicht und Lichthupe hätte wahrnehmen müssen, liegt auf der Hand. (3) Die dem entgegenstehenden Angaben der Widerbeklagten zu 2) hingegen sind bereits in sich nicht stimmig und vermögen daher keine erheblichen Zweifel zu begründen. So gab die Widerbeklagte zu 2) bereits an, sie habe Gegenverkehr durchgelassen, unmittelbar nach Passieren des letzten Fahrzeugs ihrer Rückschaupflicht durch Blick in den Außenspiegel genüge getan und sodann den Abbiegevorgang eingeleitet. Dies ist schon tatsächlich unplausibel. In diesem Fall hätte das letzte Fahrzeug des Gegenverkehrs zunächst die Kolonne passieren müssen, bevor das Einsatzfahrzeug hätte auf die Gegenfahrspur wechseln können. Dies passt nicht zu der unstreitigen Stellung der Fahrzeuge zueinander zum Zeitpunkt des Unfalls sowie den Feststellungen des Sachverständigen hinsichtlich der Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge im Verhältnis zueinander. Die Fahrtzeit des Gegenverkehrs hätte alleine schon mindestens 1,5s in Anspruch genommen, wenn der Gegenverkehr ebenfalls 60 km/h gefahren wäre. Addiert mit den weiteren 1,5s, die das Einsatzfahrzeug bis zum Fahrzeug der Klägerin benötigt hätte, hätte letzteres schon deutlich fortgeschrittener im Abbiegevorgang sein müssen, als es tatsächlich zum Unfallzeitpunkt der Fall war. Dieser hätte nach den Ausführungen des Sachverständigen bereits 2,5s nach dem Passieren des letzten Fahrzeugs des Gegenverkehrs begonnen. Dabei wird bereits zugunsten der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2) unterstellt, dass das Einsatzfahrzeug genau in dem Zeitpunkt das Ende der Kolonne erreichte, als sich nach der Vorbeifahrt des Gegenverkehrs die erste mögliche Lücke bot. Auch dies ist bereits wenig lebensnah, da das Einsatzfahrzeug dann mit unverminderter Geschwindigkeit von ca. 60 km/h auf das Ende der Schlange hinter der Widerbeklagten zu 2) hätte zufahren müssen in der Hoffnung, dass der Gegenverkehr dann auch weg ist. Dieses Risiko nimmt schon kein Polizist in einer Einsatzfahrt in Kauf. Selbst wenn man auch dies zugunsten der Widerbeklagten zu 2) unterstellt und dass die Widerbeklagte zu 2) nicht unmittelbar nach Passieren des letzten Fahrzeugs des Gegenverkehrs ihren Rückschaupflichten nachkam, sondern noch ein wenig Zeit verstreichen ließ, so dass es für das Einsatzfahrzeug beim Spurwechsel nicht so knapp gewesen wäre, wie vorstehend geschildert, hätte sie dann aber das Einsatzfahrzeug erneut sehen müssen, da dieses dann bereits auf der Gegenfahrspur gewesen wäre (s.o.). Alternativ wäre noch denkbar, dass das Einsatzfahrzeug seine Fahrt verlangsamte bzw. zunächst hinter der Fahrzeugkolonne anhielt, um den Gegenverkehr passieren zu lassen. Dann wäre aber die Zeitspanne bis zum Erreichen des klägerischen Fahrzeugs aufgrund der notwendigen Beschleunigung auf 60 km/h entsprechend länger gewesen, was erneut dazu geführt hätte, dass die Widerbeklagte zu 2) das Einsatzfahrzeug inklusive Sonderrechten und Lichthupe hätte wahrnehmen müssen. (4) Vor diesem Hintergrund war der Widerbeklagten zu 2) ein Verstoß gegen die Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 S. 4 StVO sowie gegen die Pflicht nach § 38 Abs. 1 S. 2 StVO vorzuwerfen. Ein Verstoß des Zeugen E gegen die aus § 35 Abs. 8 StVO resultierende Pflicht liegt nicht vor. (a) Wer links abbiegen will, muss den rückwärtigen Verkehr beobachten, und zwar zunächst, bevor er sich links einordnet, wenn damit eine nicht nur geringfügige Verlegung seiner Fahrlinie nach links verbunden ist; sodann unmittelbar vor dem Abbiegen (doppelte Sicherung!). Dabei ist zur Rückschau der Außen- und der Innenspiegel zu nutzen und zur Überwindung des toten Winkels notfalls durch das Seitenfenster zurückzuschauen. Die Pflicht zur 2. Rückschau besteht nach S. 4 Hs. 2 nur dann nicht, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs „ausgeschlossen“ ist, weil z.B. ein Linksüberholen technisch unmöglich oder besonders grob verkehrswidrig und deshalb nicht voraussehbar wäre. S. 4 Hs. 2 ist eng auszulegen, denn die Rückschaupflicht dient dem Schutz des nachfolgenden Verkehrs und verhindert somit Unfälle. Die doppelte Rückschau ist auch deshalb erforderlich, weil sich die Verkehrslage nach der ersten Rückschau sehr rasch ändern kann (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 27. Aufl. 2022, StVO § 9 Rn. 22 mwN). Die Kammer ist – wie bereits ausgeführt – davon überzeugt, dass die Widerbeklagte zu 2) vor dem Abbiegevorgang nicht in den Rückspiegel schaute. Eine Ausnahme nach S. 4 Hs. 2 lag bereits deshalb nicht vor, da sich auf beiden Seiten der Straße Radwege befanden und die Widerbeklagte zu 2) vor dem eigentlichen Abbiegen zuverlässig hätte ausschließen müssen, dass sich dort ein Fahrrad nähert. Zudem ist ein Überholen auf dieser gut einsehbaren Straße auch nicht als technisch unmöglich oder grundsätzlich besonders grob verkehrswidrig einzustufen gewesen. (b) Gemäß § 38 Abs. 1 StVO ordnet das blaue Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen. Das gilt auch für Radfahrer und Fußgänger und Straßenbahnen. Es kommt nicht darauf an, ob das Wegerecht berechtigt oder unberechtigt in Anspruch genommen wurde. Sofort freie Bahn zu verschaffen setzt zunächst die Wahrnehmbarkeit der Zeichen voraus. Ein Sonderrechtsfahrzeugführer darf davon ausgehen, dass seine Zeichen innerorts auf 50 Meter wahrgenommen werden. Auch muss genügend Reaktionszeit verbleiben. Was „Freie Bahn schaffen“ bedeutet, bestimmt sich nach den Verkehrs- und Umgebungsverhältnissen. Bei Kraftfahrzeugen wird es regelmäßig bedeuten, äußerst rechts heranzufahren und dort zu halten oder langsam weiterzufahren. Auf Autobahnen wird in diesen Fällen regelmäßig eine Gasse zu bilden sein. Den Erfordernissen der Verkehrssicherheit kommt immer der Vorrang gegenüber dem Interesse des Wegerechtsfahrzeugs am raschen Vorwärtskommen zu. Der das Wegerecht in Anspruch nehmende Fahrer muss sich vergewissern, dass ihm Vortritt gelassen wird (MüKoStVR/Kettler, 1. Aufl. 2016, StVO § 38 Rn. 2). Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt der Verstoß der Widerbeklagten zu 2) auf der Hand. Die Kammer ist davon überzeugt, dass das Einsatzfahrzeug für sie (die Widerbeklagte zu 2)) wahrnehmbar war. Aufgrund des über eine lange Strecke geraden Verlaufs der D Str. sowie der fehlenden Ausweichmöglichkeit nach rechts wegen des dort befindlichen Bordsteins wäre es vorliegend erforderlich und ausreichend gewesen, wenn die Widerbeklagte zu 2) schlicht stehen geblieben wäre und das Einsatzfahrzeug hätte passieren lassen, was dann gefahrlos möglich gewesen wäre. Dies hat sie unstreitig nicht getan. (c) Ein Verstoß des Zeugen E gegen § 35 Abs. 8 StVO durch fehlende gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei der Einsatzfahrt liegt nicht vor. Die Sonderstellung der nach § 38 Abs. 1 StVO Bevorrechtigten wird durch § 35 Abs. 8 StVO begrenzt. Sie dürfen trotz der Befreiung andere nicht gefährden und dies auch dann nicht, wenn sie zur Rettung von Menschenleben unterwegs sind. Eine Kreuzung darf nur dann bei Rot überfahren werden, wenn nach den Umständen durch den Bevorrechtigten angenommen werden kann, dass alle im Gefahrenbereich befindlichen Verkehrsteilnehmer die Signale wahrgenommen haben. Bei Zweifeln muss in Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren werden. Kann der Bevorrechtigte aber nach den sich bietenden Umständen annehmen, dass alle im Gefahrenbereich befindlichen Verkehrsteilnehmer die Signale wahrgenommen haben, darf er darauf vertrauen, dass sie ihm freie Bahn verschaffen (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 27. Aufl. 2022, StVO § 35 Rn. 13 ff.). Zunächst ist die Kammer davon überzeugt, dass die Sonderrechte vorliegend zurecht ausgeübt wurden, da sich die Zeugen E und I auf dem Weg zu einem Einsatz befanden, der ihnen als Verkehrsunfall mit Personenschaden gemeldet wurde. Dies wurde nach Vorlage des Einsatzprotokolls auch von den übrigen Prozessbeteiligten nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt. Der Zeuge E hat – nach dem von der Kammer vorstehend festgestellten Sachverhalt – gemessen an den diesbezüglichen Voraussetzungen die notwendige Rücksicht bei der Ausübung der Sonderrechte walten lassen. Er befand sich mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht unter zusätzlicher Betätigung der Lichthupe mindestens mittig auf der in diesem Bereich gerade verlaufenden D Straße und fuhr mit 60 km/h – also lediglich leicht über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - auf eine Kolonne zu, die er links über die Gegenfahrspur überholte und bei der bei jedem Fahrzeug jedenfalls die Bremslichter leuchteten. Zudem ist die D Str. gegenüber der kreuzenden W-Straße bevorrechtigt (vgl. Bilder Bl. 484 d. A. auf denen jeweils das Vorfahrtsschild für die D Str. zu sehen ist) und die Kreuzung jedenfalls in Fahrtrichtung des Polizeifahrzeugs auch einigermaßen gut einsehbar, da die Häuser auf der in Fahrtrichtung linken Seite erst ein wenig zurückgesetzt stehen. Gut einsehbar war auch die gesamte D Str. in dem durch den Zeugen E befahrenen Verlauf. Bei dieser Sachlage durfte der Zeuge davon ausgehen, dass sämtliche Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen hatten und ihm entsprechend der ihnen obliegenden Pflicht Vorrang gewähren würden. Dies gilt auch für die links blinkende Widerbeklagte zu 2). Dabei ist es irrelevant, ob der Zeuge E das Blinken der Widerbeklagten zu 2) wahrgenommen hat oder nicht. Selbst wenn er dies wahrgenommen hätte, hätte er seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fortsetzen dürfen. In dieser Konstellation, in der das Einsatzfahrzeug eine Kolonne ungefährdet und unproblematisch passieren kann, war aus Sicht des Zeugen E nicht notwendigerweise damit zu rechnen, dass die links blinkende Widerbeklagte zu 2) nach rechts an den Rand fährt und den Blinker ausstellt. Es ist in einer solchen Situation völlig ausreichend – und davon durfte der Zeuge E vorliegend wegen der genannten Umstände ausgehen –, dass die Widerbeklagte zu 2) einfach stehen bleibt und ihn passieren lässt. b) Selbst wenn man nicht von einer Unabwendbarkeit für den Zeugen E ausgehen würde, käme man im Rahmen der dann nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG durchzuführenden Haftungsabwägung ebenfalls zu einem Alleinverschulden der Widerbeklagten zu 2), das die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs entsprechend erhöht. Letzterer sind zwei (schwerere) Verstöße gegen die StVO vorzuwerfen, während der Zeuge E gegen keine Vorschrift der StVO verstoßen hat (s.o.). Bei dieser Sachlage tritt auch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des beklagten Landes vollständig hinter dem insoweit überragenden Verschulden der Widerbeklagten zu 2) zurück (vgl. MüKoStVR/Engel, 1. Auflage 2017, § 17 Rn. 24). 2. Ein Anspruch der Klägerin gegen das beklagte Land resultiert auch nicht aus § 839 BGB ivM Art. 34 GG, da es insofern jedenfalls an einem dem beklagten Land zuzurechnenden Verschulden des Zeugen E fehlt. Es wird sinngemäß auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. 3. Der als Nebenforderung geltend gemachte Zinsanspruch teilt das Schicksal der Hauptforderung. II. Die Widerklage ist zulässig und begründet. 1. Sie ist als parteierweiternde Drittwiderklage nach § 33 ZPO zulässig, da es inhaltlich um den gleichen Verkehrsunfall geht und sie daher als sachdienlich zu betrachten ist (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Auflage 2022, § 33 Rn. 24 ff.). Im Übrigen haben die weiteren Prozessbeteiligten auch rügelos zur Sache verhandelt (§ 295 ZPO). 2. Dem beklagten Land steht ein Anspruch aus § 7, 17 StVG iVm § 115 VVG in Höhe von insgesamt 23.643,81 € gegen die Klägerin und Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu. Der Schaden entstand bei Betrieb zweier Fahrzeuge und war für den Zeugen E unvermeidbar, so dass die Widerbeklagten dem Grunde nach vollständig für die eingetretenen Schäden haften (s.o.). Die Schadenshöhe wurde seitens der Widerbeklagten nicht in Abrede gestellt. Die diesbezügliche Stellungnahme der klägerischen Prozessbevollmächtigten ist insofern irrelevant, da diese nur für das Prozessrechtsverhältnis der Klage Auswirkungen entfalten kann. Im Prozessrechtsverhältnis der Widerklage ist durch den dortigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin/Widerbeklagten zu 1) keine Stellungnahme zu den vorgetragenen Schäden erfolgt. An der Erstattungsfähigkeit der vorgetragenen Schadenspositionen besteht aus Sicht der Kammer kein Zweifel, da sie insbesondere schlüssig vorgetragen sind. 3. Der diesbezügliche Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab Rechtshängigkeit (07.04.2020) resultiert aus §§ 288, 291 BGB. Rechtshängigkeit war erst zu dem Zeitpunkt anzunehmen, als sich die Prozessbevollmächtigten der Widerbeklagten bestellten, da eine förmliche Zustellung versehentlich nicht an die Widerbeklagten selbst, sondern lediglich an die bereits für die Klage bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgt ist. Da sich aber die Prozessbevollmächtigten der Widerbeklagten mit Schriftsatz vom 07.04.2020, eingegangen am gleichen Tag (vgl. Bl. 235 d. A.), für alle Widerbeklagten bestellten, ist davon auszugehen, dass spätestens an diesem Tage Heilung nach § 189 BGB eingetreten und sämtlichen Widerbeklagten die Widerklage zugegangen ist. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen resultieren aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 91 ff, 708 ff. ZPO. Die Kostentragungspflicht des beklagten Landes hinsichtlich des anerkannten Teils in Höhe von 5.910,95 € resultiert aus § 93 ZPO, da insofern ein sofortiges Anerkenntnis vorliegt. Das beklagte Land hatte die Widerbeklagten zuvor nicht zur Zahlung aufgefordert, so dass es in dieser Höhe an einem Anlass zur Klage fehlte. Im Übrigen haben die Widerbeklagten als Gesamtschuldner bzw. die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufgrund ihres Unterliegens zu tragen. Die Kostenentscheidung wurde unter Anwendung der Baumbach’schen Kostenformel sowie – aufgrund des Teilanerkenntnisses vor der ersten mündlichen Verhandlung – der Mehrkostenmethode getroffen. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bis 19.02.2020 4.310,64 € 20.02.2020 bis 07.04.2020 27.954,45 € (Klage 4.310,64 €, Widerklage 23.643,81 €) Danach: 22.043,50 € (Klage 4.310,64 €, Widerklage 17.732,86 €)