Beschluss
5 T 22/23
LG Ravensburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Gegen den Teil einer gemischten Kostenentscheidung, der § 91a ZPO betrifft (übereinstimmende Teilerledigterklärung), findet die sofortige Beschwerde statt, ohne dass ein Rechtsmittel in der Hauptsache erhoben werden müsste. Dass diese den § 91a ZPO betreffende Kostenentscheidung in einem Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO gefällt wurde, ändert daran nichts.(Rn.10)
2. Zur Bestimmung einer einheitlichen Kostenentscheidung nach übereinstimmender Teilerledigterklärung wird die Mehrkostenmethode und nicht die Quotenmethode angewendet.(Rn.33)
3. Stellen sich anfänglich - in einem vorgerichtlich eingeholten Schadensgutachten - prognostizierte Reparaturmaßnahmen nachträglich - im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme - als nicht erforderlich heraus, so sind die auf diese Reparaturmaßnahmen entfallenden Kosten bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig. Das Prognoserisiko trägt bei fiktiver Abrechnung der Geschädigte.(Rn.43)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird das (Ergänzungs)Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 05.04.2023, Az. 5 C 352/22, abgeändert:
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 28% und die Beklagten als Gesamtschuldner 72% zu tragen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf bis 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen den Teil einer gemischten Kostenentscheidung, der § 91a ZPO betrifft (übereinstimmende Teilerledigterklärung), findet die sofortige Beschwerde statt, ohne dass ein Rechtsmittel in der Hauptsache erhoben werden müsste. Dass diese den § 91a ZPO betreffende Kostenentscheidung in einem Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO gefällt wurde, ändert daran nichts.(Rn.10) 2. Zur Bestimmung einer einheitlichen Kostenentscheidung nach übereinstimmender Teilerledigterklärung wird die Mehrkostenmethode und nicht die Quotenmethode angewendet.(Rn.33) 3. Stellen sich anfänglich - in einem vorgerichtlich eingeholten Schadensgutachten - prognostizierte Reparaturmaßnahmen nachträglich - im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme - als nicht erforderlich heraus, so sind die auf diese Reparaturmaßnahmen entfallenden Kosten bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig. Das Prognoserisiko trägt bei fiktiver Abrechnung der Geschädigte.(Rn.43) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird das (Ergänzungs)Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 05.04.2023, Az. 5 C 352/22, abgeändert: Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 28% und die Beklagten als Gesamtschuldner 72% zu tragen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf bis 500 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin machte mit der Klage anlässlich eines Verkehrsunfalles fiktiv weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.064,07 Euro + 12 Euro (Antrag 1) und die Erstattung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 367,36 Euro (Antrag 2) geltend und verlangte die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten im Übrigen (Antrag 3); sie rechnete mit einem weiteren Schaden von 1.000 Euro. Die Klägerin hatte vorgerichtlich einen Fahrzeugschaden in Höhe von insgesamt 2.214,31 Euro netto geltend gemacht; in diesem Betrag sind 561,63 Euro für eine neue Anhängerkupplung sowie 146,28 Euro für Anhängerkupplung aus- und einbauen enthalten. Die Beklagte hat auf die vorgerichtlich geltend gemachten Schäden 50% gezahlt, bezüglich des Fahrzeugschadens aus einem Gesamtschaden von 2.157,42 Euro. Nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.01.2023 die Klage in Höhe von 561,63 Euro für teilweise erledigt, nachdem der Gutachter eine Beschädigung der Anhängerkupplung ausgeschlossen hatte und damit insoweit entgegen dem vorgerichtlich eingeholten Gutachten kein Schaden entstanden war. Die Beklagten schlossen sich der Teilerledigterklärung an. Nach Ergänzung des schriftlichen Sachverständigengutachtens entschied das Amtsgericht im schriftlichen Verfahren über die Klage ohne Berücksichtigung der übereinstimmenden Teilerledigterklärung im Tenor, Tatbestand und den Entscheidungsgründen; die übereinstimmende Teilerledigterklärung ist im Urteil übersehen worden. Das Amtsgericht ging von einer 100%-Haftung der Beklagten aus und zog vom geltend gemachten Gesamtschaden von 2.214,31 Euro die Kosten für die Anhängerkupplung und deren Ein- und Ausbau ab, dazu die beiden Covid-Positionen und kam - folgerichtig - zu einem erstattungsfähigen Gesamtschaden (ohne Wertverbesserung) von 1.454,20 Euro. Bezüglich der Wertverbesserung machte das Amtsgericht einen Abzug von 73 Euro und kam zu einem Gesamtschaden von 1.381,20 Euro. Zusätzlich der Sachverständigenkosten, Aktenversendungspauschale und Auslagenpauschale kam das Amtsgericht zu einem Gesamtschaden von 2.152,91 Euro und abzüglich gezahlter 1.458,56 Euro auf einen Zahlbetrag von 694,35 Euro. Die noch zu zahlenden Sachverständigenkosten wurden in Tenor 1 und 2 dann aber doppelt berücksichtigt bzw. tenoriert. Auf das am 23.02.2023 zugestellte Urteil wandte sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.03.2023 und beantragte - neben der Berichtigung des Tatbestandes, weil die übereinstimmende Teilerledigterklärung übersehen worden sei, und der Korrektur des Streitwertes - eine Urteilsergänzung um die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil. Nachdem die Parteien ihre Zustimmung im schriftlichen Verfahren erteilt hatte, änderte das Amtsgericht am 05.04.2023 durch Ergänzungsurteil die Kostenscheidung des Urteils vom 23.02.2023. Gegen die am 05.04.2023 zugestellte Urteilsergänzung vom 05.04.2023, mit der - in der Sache - der Klägerin die Kosten des übereinstimmend teilweise für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits auferlegt worden war, wandte sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.04.2023 mit dem Ziel, der Beklagten gem. § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten des übereinstimmend teilweise für erledigt erklärten Teils aufzuerlegen. Es sei anfänglich erforderlich gewesen, die Anhängerkupplung auszutauschen; dies sei auch unstreitig gewesen. Das Amtsgericht hat - nach Beendigung eines Ablehnungsverfahrens - die Nichtabhilfe bezüglich der Beschwerde beschlossen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 1.844,76 Euro und ab der übereinstimmenden Teilerledigterklärung auf 1.107,68 Euro festgesetzt. Das Amtsgericht hat den Feststellungsantrag - entgegen der klägerischen Vorstellung - mit nur 401,33 Euro bewertet. Im Verfahren sind Sachverständigenkosten von insgesamt 2,491,63 Euro angefallen. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen das Ergänzungsurteil vom 05.04.2023 ist zulässig, aber unbegründet. Denn das Amtsgericht hat der Klägerin zu Recht die Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO im Rahmen der gemischten Kostenentscheidung auferlegt. Weil das Amtsgericht aber die falsche Methode zur Bildung der gemischten Kostenentscheidung angewendet hat, war die Kostenentscheidung, bezogen auf die richtige Berechnungsmethode, neu zu fassen. 1) Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Ergänzungsurteil vom 05.04.2023 ist nach und im Rahmen der §§ 91a Abs. 2 S. 1, 567 ff. ZPO statthaft. Wird die Sachentscheidung nicht angegriffen, ist die sofortige Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO gegen den Teil der gemischten Kostenentscheidung statthaft, der die übereinstimmende Erledigungserklärung betrifft (BGH NJW 1964, 660, 661; BGH NJW 1991, 2020, 2021; Musielak/Voit/Flockenhaus, 20. Aufl. 2023, ZPO § 99 Rn. 12, § 91a Rn. 53). Bei den §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2 ZPO handelt es sich um Fälle, bei denen die Kostenentscheidung nicht wie sonst zwangsläufig dem in der Hauptsache gefällten Urteil folgt; in beiden Fällen hängt die Kostenentscheidung nicht von einer Entscheidung in der Hauptsache ab, weshalb eine Anfechtung allein der Kostenentscheidung in Abweichung von § 99 Abs. 1 ZPO zulässig ist. Dies gilt nicht nur im Fall, dass überhaupt keine Entscheidung in der Hauptsache ergeht, sondern auch, wenn nur über einen Teil der Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO (oder § 93 ZPO) entschieden wird. Denn auch in diesem Fall ist eine Prüfung unabhängig von der Sachentscheidung möglich und nicht durch diese vorweggenommen (BGH NJW 1964, 660, 661). Dass eine Ergänzungsentscheidung, die ausschließlich über die Kosten befindet, nur dann mit dem Rechtsmittel angegriffen werden kann, wenn auch gegen die Ausgangsentscheidung Rechtsmittel eingelegt wird (BGH NJW 2017, 1038 zu Rn. 5), ändert daran nichts. Denn dies betrifft den Fall, dass im Ergänzungsurteil nur eine Kostenentscheidung nachgeholt wird, die im Ausgangsurteil - bei Entscheidung in der Sache - vergessen wurde, und gerade den Anwendungsbereich des § 99 Abs. 1 ZPO, nicht aber den hier vorliegenden Fall einer Korrektur der Kostenentscheidung im Ergänzungsurteil durch Berücksichtigung einer bislang unterlassenen Entscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO. In diesem Fall befindet sich in der Ausgangsentscheidung gerade keine Entscheidung in der Sache, die Grundlage der nachgeholten Kostenentscheidung ist und nach § 99 Abs. 1 ZPO eine Anfechtung dieser Ausgangsentscheidung im Ganzen erforderlich macht. 2) Die sofortige Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt. 3) Die Klägerin ist beschwert iSd. § 567 Abs. 2 ZPO. Nach § 567 Abs. 2 ZPO wird eine Beschwer von 200 Euro bei Kostenbeschwerden vorausgesetzt. Berechnet wird die Beschwer nicht nach dem Kostengesamtbetrag, sondern nach der Differenz, um die der Beschwerdeführer sich verbessern will (BayObLG FamRZ 2001, 299). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (Zöller-Heßler, § 567 Rn. 40). Auszugehen ist von der Streitbewertbestimmung durch das Amtsgericht, die das Landgericht aus Rechtsgründen nicht abändern kann (vgl. dazu den Beschluss des LG vom 20.06.2023, 5 T 23/23). Danach beträgt der Streitwert bis zur übereinstimmend erklärten Teilerledigterklärung 1.844,76 Euro und danach 1.107,68 Euro. a) Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte die Kosten im Rahmen des § 91a Abs. 1 ZPO zu tragen hat. Auf Grundlage der Quotenmethode berechnet und unter Berücksichtigung des klägerischen Ansatzes hätte diese 340,28 Euro weniger zu tragen. Das Amtsgericht hat - unter der Annahme, dass die Klägerin die Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO zu tragen hat - die Gerichtskosten, RVG-Verfahrensgebühren - jeweils bezogen auf den Streitwert von 1.844,76 Euro - und die Sachverständigenkosten verteilt nach der Quote des Obsiegens / Unterliegens im Verhältnis zum ursprünglichen Streitwert von 1.844,76 Euro (Quote von 43/53). Die RVG-Terminsgebühren hat das Amtsgericht entsprechend dem Obsiegen / Unterliegen im Verhältnis zum - nach teilweiser übereinstimmender Erledigterklärung geringeren - Streitwert von 1.107,68 Euro, berechnet. Die Kostenlast der Klägerin betrug 1.704,49 Euro. Wäre davon auszugehen, dass die Beklagte bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits unterlegen wäre, so hätte die Klägerin - bei oben gewählten Rechenansatz - 340,28 Euro weniger an Kosten zu tragen gehabt. b) Geht man - wie richtig (vgl. unten) - von der Mehrkostenmethode aus, so ist die Klägerin ebenfalls ausreichend beschwert: Dadurch, dass die Klägerin 561,63 Euro mehr an Hauptforderung geltend gemacht hat und 85,36 Euro mehr an Feststellung verlangt hat (= 80% der Mehrwertsteuer aus 561,63 Euro), sind 180,66 Euro an zusätzliche Kosten (ein Mehr als Gerichtsgebühren und Mehr an RVG-Verfahrensgebühren) entstanden. Weil auch über die Anhängerkupplung eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, ist ein Mehr an Sachverständigenkosten entstanden. Der Begutachtungsaufwand dafür wird auf 20 Minuten geschätzt, was Kosten von 47,40 Euro entspricht. Hätte die Klägerin von Anfang an die Anhängerkupplung nicht als schadenskausal geltend gemacht, so wären ca. 47,40 Euro an Sachverständigenkosten weniger angefallen. Insgesamt liegt die Beschwer der Klägerin, also die Kosten, die nach Ansicht der Klägerin die Beklagten statt sie zu tragen haben, oberhalb von 200 Euro. 4) Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat der Klägerin gem. § 91a Abs. 1 ZPO zu Recht die Kosten auferlegt. Bei Anwendung der Mehrkostenmethode ergibt sich aber eine abweichende Kostenentscheidung. Deshalb war die Kostenentscheidung neu zu fassen. a) Nicht Prüfungsgegenstand ist, ob ein Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO überhaupt ergehen durfte. Auch nicht Prüfungsgegenstand ist in der vorliegenden Fallkonstellation (Anfechtung der Kostenmischentscheidung bezüglich des Teils gem. § 91a Abs. 1 ZPO), ob die Kostenentscheidung, die im Rahmen des §§ 91, 92 ZPO, ggfls. nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, ergangen ist oder hätte ergehen können (vgl. dazu Musielak / Voit / Flockenhaus, 20. Aufl. 2023, ZPO § 92 Rn. 8; Thomas/Putzo/Hüßtege Rn. 8), richtig ist. Dies hätte im Rahmen des Rechtsmittels gegen die Ausgangsentscheidung (ggfl. iVm. § 99 Abs. 1 ZPO), mit dem über die Sache entschieden worden ist, angegriffen werden können und müssen, hier mit der Berufung gegen das Ergänzungs- und Ausgangsurteil. Nicht geprüft wird auch, ob das Amtsgericht den Umfang der Teilerledigterklärung richtig ausgelegt hat: Das Amtsgericht hat diesen nur beim Zahlungsantrag 1 berücksichtigt, nicht aber - bezüglich der Mehrwertsteuer - beim Feststellungsantrag 3, was von der Klägerin aber ersichtlich anders gewollt war. Denn dies betrifft die Abgrenzung des Streitgegenstandes, der nach der Teilerledigterklärung noch zur Entscheidung steht, und dem erledigten Teil, die nur im Rahmen der Berufung gegen die Ausgangsentscheidung angefochten werden kann (§ 99 Abs. 1 ZPO). Prüfungsgegenstand ist allein die Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO. Ausweislich des Schriftsatzes vom 12.04.2023 richtet sich die Klägerin auch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO, eine darüber hinausgehende Überprüfung der Entscheidung(en) ist von ihr nicht gewollt. Damit ist auch Prüfungsgegenstand, ob das Amtsgericht die richtige Berechnungsmethode bei der Bildung einer einheitlichen Kostenentscheidung sowohl nach §§ 91, 92 ff. ZPO als auch nach § 91a Abs. 1ZPO (Kostenmischentscheidung) angewendet hat. b) Wie die Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO im Rahmen einer Kostenmischentscheidung berechnet werden, ist umstritten. Es werden - wie bei der Teilklagerücknahme - zwei Methoden vertreten: aa) Nach der Quotenmethode, die auch bei der Teilklagerücknahme angewendet wird bzw. werden kann (vgl. dazu Scheikholeslami-Sabzewari, Die Klagerücknahme – examensrelevante Fallgestaltungen, JuS 2023, 126, 128), wird die übereinstimmende Teilerledigterklärung wie ein teilweises Obsiegen oder Unterliegen gemäß § 92 Abs. 1 ZPO behandelt; es ist deshalb für jede einzelne Gebühr anhand der jeweiligen Verlustquote des Klägers der Kostenbetrag zu ermitteln, den er zu tragen habe, und dann die Summe dieser Beträge ins Verhältnis zur Summe der Kostenbeträge zu setzen. bb) Nach der Mehrkostenmethode (OLG Hamm, NJOZ 2014, 1076; LG Dortmund, Urteil vom 15. Juli 2013 – 7 O 321/12 –, juris zu Rn. 21 f.; Musielak / Voit / Flockenhaus, 20. Aufl. 2023, ZPO § 91a Rn. 52) sind die Kosten, die nach dem Streitwert, der nach der übereinstimmenden Teilerledigterklärung verbleiben, der Partei aufzuerlegen, die in der Höhe dieses Streitwerts unterliegt (§§ 91 Abs. 1 S. 1, 1. Hs, 92 ZPO). Über die darüber hinausgehenden Mehrkosten ist gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden. Dabei ist die Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und denjenigen Kosten zu bilden, die entstanden wären, wenn der Kläger von vornherein den geringeren Betrag eingeklagt hätte. cc) Die Mehrkostenmethode ist im vorliegenden Fall richtig. Die Mehrkostenmethode wird von der überwiegenden Rechtsprechung bei einer gemischten Kostenentscheidung nach §§ 91, 92 ff., 91a Abs. 1 ZPO angewendet (OLG Hamm, NJOZ 2014, 1076; LG Dortmund, Urteil vom 15. Juli 2013 – 7 O 321/12 –, juris zu Rn. 21 f.; LG Bonn, Urteil vom 19. August 2015 – 9 O 188/13 –, Rn. 52, juris. Zu § 269 Abs. 3 ZPO: AG Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 2023 – 37 C 209/22 –, Rn. 7, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. September 2007 – 1 W 37/07 –, Rn. 6, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Juli 2008 – 10 WF 125/08 –, Rn. 14, juris ; AG Köln, Urteil vom 25. August 2022 – 120 C 30/22 –, Rn. 11, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. April 2022 – 7 W 10/22 –, Rn. 6, juris; OLG Köln, Urteil vom 10. März 2020 – I-4 U 219/19 –, Rn. 167, juris. Zum Teilanerkenntnis: LG Krefeld, Urteil vom 2. März 2023 – 3 O 424/19 –, Rn. 63, juris. Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 15. Aufl. 2022, Teil A Rn. 198. A.A. und für die Quotenmethode OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 24 U 7/05 –, Rn. 36, juris; AG Königs Wusterhausen, Anerkenntnisurteil vom 13. April 2023 – 4 C 4468/22 (2) –, Rn. 10, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2017 – I-1 U 97/16 –, Rn. 83, juris; LG Paderborn, Urteil vom 21. Dezember 2018 – 3 O 457/17 –, Rn. 32, juris). Die Mehrkostenmethode ist auch Grundlage für die Kostenberechnung bei der teilweisen einseitigen Erledigterklärung (BGH NJW-RR 2019, 189, 190 zu Rn. 7; BGH, Beschluss vom 13. Juli 1988 – VIII ZR 289/87 –, juris). Wenn auch nur in §§ 281 Abs. 3 S. 2, 344 ZPO explizit von Mehrkosten die Rede ist, steht das der Anwendung der Mehrkostenmethode hier nicht entgegen, denn die Verteilung der Kosten bei einer übereinstimmend erklärten teilweisen Erledigung ist gesetzlich gerade nicht geregelt und vom Gesetzgeber wohl auch nicht bedacht worden. Sie erscheint auch insoweit sachgerecht, weil sie auf die Mehrkosten abstellt, die deshalb entstanden sind, weil der Kläger anfänglich den später für erledigt erklärten Teil ebenfalls eingeklagt hat, und diese nach § 91a Abs. 1 ZPO verteilt werden. Im Verursacherprinzip und der Verteilung der Mehrkosten danach erhält diese Art der Kostenverteilung eine nachvollziehbare Rechtfertigung. Ob die Mehrkostenmethode in der ein oder anderen Fallkonstellation - wegen der Kostendegression - eher die eine oder andere Partei belastet, ist nicht entscheidend und als ergebnisorientiert kein maßgebliches Argument. c) Das Amtsgericht ist im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Rahmen des § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat bzw. dass im Umfang der übereinstimmenden Teilerledigterklärung ein Teilunterliegen der Klägerin zu sehen ist. Das Gericht hat, nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann (§ 91a Abs. 1 ZPO). (Auch) die Haftung der Höhe nach war zwischen den Parteien streitig, die Beklagten haben den geltend gemachten Schaden insgesamt in Zweifel gezogen und Vor-/Altschäden geltend gemacht (vgl. Klageerwiderung vom 31.08.2022, S. 5), weiter konkret zu den geltend gemachten Desinfektionskosten ausgeführt. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung erforderlich Betrag verlangen. Zu ersetzen sind danach die Aufwendungen, die ein verständig, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW 2015, 1298). Auf die Richtigkeit eines Sachverständigengutachtens darf der Geschädigte in der Regel vertrauen, soweit nicht ein vor Reparaturbeginn vorgelegtes Gegengutachten ernsthafte Zweifel erweckt (LG Saarbrücken NJW-RR 2015, 478). Während bei tatsächlich ausgeführter Reparatur auf Grundlage eines vorgerichtlichen Gutachtens und Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten der Schädiger das sog. Prognose-/Werkstattrisiko trägt, trägt bei Abrechnung des Schadensfalles auf Grundlage fiktiver Instandsetzungskosten der Geschädigte das Werkstatt- und Prognoserisiko (OLG Hamm NZV 1999, 297; Berz/Burmann StraßenverkehrsR-HdB, 5. B. Der Fahrzeugschaden im Einzelnen Rn. 58, beck- online). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren die Kosten für eine neue Anhängerkupplung nicht erstattungsfähig. Denn eine Beschädigung derselben war auszuschließen und eine Erneuerung nicht erforderlich. Das vorgerichtliche Gutachten hatte zwar angenommen, dass die Anhängerkupplung beaufschlagt sei und deshalb aus Sicherheitsgründen zu erneuern gewesene wäre. Diese Annahme hat sich als falsch erwiesen. Ein Austausch der Anhängerkupplung aus Sicherheitsgründen ist nicht notwendig. Eine Überbelastung der Anhängerkupplung durch die Anstoßenergie sowie eventuell auftretende Haarrisse am Vollmaterial oder den Verschweißungen, Versetzungen im Befestigungsbereich und innen liegende Materialschäden konnten hier aus sachverständiger Sicht ausgeschlossen werden. Zumal es hier zu keinem Kontakt mit dem deutlich empfindlicheren Kugelkopf und dem Ausfahrmechanismus der klappbaren Anhängerkupplung kam. Durch den Anstoß kam es ausschließlich zu einem Kontakt mit der stabilen seitlichen rechten Wange des Grundträgers der Anhängerkupplung (GA S. 27). Hätte die Klägerin auf Grundlage des vorgerichtlichen Gutachtens die Reparatur ausgeführt und dann die tatsächlichen Reparaturkosten - einschließlich die Kosten für eine neue Anhängerkupplung - gegenüber den Beklagten geltend gemacht, so hätte das Risiko, dass sich die Erforderlichkeit, die Anhängerkupplung auszutauschen, nachträglich als falsch herausstellte, den Schädiger getroffen. Im hier vorliegenden Fall der fiktiven Abrechnung aber trifft das Risiko gerade den Geschädigten. Deshalb war im Rahmen der fiktiven Abrechnung die Forderung der Klägerin auf Erstattung der Kosten für eine neue Anhängerkupplung von vornherein unbegründet gewesen. Somit hat nach § 91a Abs. 1 ZPO die Klägerin insoweit die Kosten zu tragen. d) Bei Anwendung der Mehrkostenmethode sind Verfahrenskosten bei einem Streitwert bis 1.500 Euro sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 2.444,03 Euro entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen, berechnet nach dem Urteilsausspruch und dem Streitgegenstand nach dem übereinstimmend erklärten Teilerledigterklärung zu quoteln. Die Mehrkosten, bestehend aus Mehr Gerichtskosten, einem Mehr an RVG-Verfahrensgebühren sowie an zusätzlichen Sachverständigenkosten von 47,60 Euro, sind der Klägerin aufzuerlegen. Es ergibt sich bei Aufaddierung der Unterliegensbeträge und im Verhältnis zu den Gesamtverfahrenskosten eine Kostenquote von 28/72. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 ZPO nicht vorliegen. Die überwiegende Ansicht wendet die Mehrkostenmethode an. Es erscheint nicht erforderlich, eine Entscheidung des BGH darüber herbeizuführen.