Beschluss
7 T 110/23
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2023:0911.7T110.23.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Obergerichtsvollzieher Q. angewiesen, die Gebühr gemäß Nr. 100 KV GvKostG in Höhe von 11,00 EUR für die elektronische Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin nicht zu erheben, sondern stattdessen eine Gebühr gemäß Nr. 101 KV GvKostG in Höhe von 3,30 EUR.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde wird der Obergerichtsvollzieher Q. angewiesen, die Gebühr gemäß Nr. 100 KV GvKostG in Höhe von 11,00 EUR für die elektronische Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin nicht zu erheben, sondern stattdessen eine Gebühr gemäß Nr. 101 KV GvKostG in Höhe von 3,30 EUR. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Bezirksrevisorin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers für die elektronische Zustellung. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung und beantragte bei dem Amtsgericht Kempen den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Der Auftrag ging in Papierform bei dem Amtsgericht Kempen ein, da die Gläubigerin nicht am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragte sie, die Zustellung gemäß § 840 ZPO durch die Geschäftsstelle zu vermitteln. Antragsgemäß wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unter dem Aktenzeichen 15 M 529/23 am 26.06.2023 elektronisch erlassen. Die Geschäftsstelle leitete diesen im Anschluss ebenfalls auf elektronischem Wege mit dem Zusatz „zur Zustellung gemäß § 840 ZPO“ an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle weiter, welche wiederum die elektronische Weiterleitung an den zuständigen Obergerichtsvollzieher veranlasste. Dieser stellte den Beschluss mit der Aufforderung gemäß § 840 ZPO im Anschluss elektronisch am 27.06.2023 an die Drittschuldnerin zu. Für die persönliche Zustellung an die Schuldnerin fertigte er sodann gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 ZPO eine Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und beglaubigt diese. Die Zustellung an die Schuldnerin erfolgte hiernach per Postzustellung. In der Kostenrechnung vom 28.06.2023 setzte der Obergerichtsvollzieher u. a. eine Dokumentenpauschale gemäß Nr. 700 KV GvKostG in Höhe von 7,00 EUR für die Anfertigung der Abschriften des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die Zustellung an die Schuldnerin an. Diesen Ansatz beanstandet die Bezirksrevisorin nicht. Mit Erinnerung vom 12.07.2023 hat die Bezirksrevisorin jedoch den Ansatz der Gebühr gemäß Nr. 100 KV GvKostG in Höhe von 11,00 EUR für die elektronische Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin beanstandet. Für die elektronische Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei lediglich eine Gebühr gemäß Nr. 101 KV GvKostG in Höhe von 3,30 EUR zu erheben. Nach dem Erlass des Ministeriums der Justiz des Landes NRW vom 17.12.2021 (2344-Z.124/ab 2022) und der diesem Erlass beigefügten Anlage falle für die Veranlassung einer elektronischen Zustellung eine Gebühr gemäß Nr. 101 KV GvKostG in Höhe von 3,30 EUR an. Lediglich die persönliche Zustellung löse die Gebühr Nr. 100 KV GvKostG aus. Für alle anderen Zustellungen greife Nr. 101 KV GvKostG als Auffangvorschrift. Auch sei die elektronische Zustellung einer persönlichen Zustellung in Form einer Übergabe am Zustellort nicht mit der Übermittlung der elektronischen Datei gleichzusetzen. Im Bezugnahme auf eigene Erkenntnisse aus den durchgeführten Geschäftsprüfungen sei auch zu ergänzen, dass der Arbeitsaufwand bei einer elektronischen Zustellung zumindest momentan oftmals nicht mit dem bei einer Post-Zustellung vergleichbar sei. Das Bundesministerium der Justiz erwäge derzeit die Änderung der Zustellungsgebühren bzw. die Einführung einer gesonderten Gebühr für die elektronische Zustellung. Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht Kempen hat die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 28.06.2023 zurückgewiesen. Es sei zwischenzeitlich ein geändertes Zustellungsverständnis maßgeblich, wonach es nicht erforderlich sei, dass der Gerichtsvollzieher sich persönlich an einen Ort begibt, wo die Zustellung stattfinden soll, sondern vielmehr gehe es darum, dass das bekanntzugebende Dokument durch das Wirken des Gerichtsvollziehers in den Machtbereich seines Empfängers gelange. Ausgehend von diesem geänderten Zustellungsverständnis sei die elektronische Zustellung als persönliche Zustellung des Gerichtsvollziehers einzuordnen, denn durch das Handeln des Gerichtsvollziehers gelange das zuzustellende Dokument in den Machtbereich des Empfängers. Die Behauptung, die elektronische Zustellung sei kostenrechtlich nicht geregelt, resultiere aus einem - rechtlich nicht greifbaren - "Unbehaglichkeitsempfinden", dass 11 EUR-Gebühr für einen "Click" ein zu hoher Kostenansatz sein könnte. Diese Sichtweise sei aber in rechtlicher Hinsicht nicht tragfähig. Die Ersatzzustellung gem. § 180 ZPO mache nämlich auch nur den "Augenblicksmoment" des Einwurfs erforderlich, so dass kein wesentlicher Unterschied zum IT-gestützten "Click" erkennbar sei. Dass der Gerichtsvollzieher sich bei der Ersatzzustellung gem. § 180 ZPO zur Empfangsvorrichtung des Empfängers begebe, sei für den Zustellungsgebührenansatz als solchen unerheblich, denn dies werde über das Wegegeld abgegolten. § 16 GVO stehe dieser vertretenen Ansicht nicht entgegen. Die Systematik und der Sinn und Zweck der Regelung des § 16 GVO stünden jedenfalls der Annahme entgegen, dass § 16 GVO eine nähere Einordnung der elektronischen Zustellung betreffe. Gegen diesen Beschluss hat die Bezirksrevisorin unter dem 24.08.2023 sofortige Beschwerde eingelegt und sie der Beschwerdekammer des Landgerichts Krefeld zur Entscheidung vorgelegt. Hierbei hat sie auf ihre bisherige Begründung Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und auch begründet. 1. Die Beschwerde ist trotz des geringen Beschwerdewerts zulässig, weil das Vollstreckungsgericht die Beschwerde nach § 5 Abs. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zugelassen hat. Eine Übertragung der Sache auf die Kammer war vorliegend nicht angezeigt, da eine weitere Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 S. 1 GKG, § 5 Abs. 2 GVKostG nicht zugelassen werden konnte. 2. Bei einer elektronischen Zustellung handelt es sich nicht um eine persönliche Zustellung, sodass der Kostenansatz nach KV 100 GvKostG überhöht ist. Es ist zutreffend, dass der Gesetzgeber für die elektronische Zustellung noch keinen Gebührentatbestand geschaffen hat. Es ist daher zu entscheiden, welcher der beiden Gebührenziffern den Aufwand besser abbildet und eher vergleichbar ist. Dies Frage ist umstritten. Zum einen wird die Auffassung vertreten, dass es für eine persönliche Zustellung nicht erforderlich sei, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner persönlich aufsucht, sondern es ausreiche, dass er persönlich dafür sorgt, dass das elektronische Dokument in den Machtbereich des Empfängers gelangt (so Herrfurth in BeckOK, Kostenrecht, 37. Ausgabe, GVKOstG KV 100 Rn. 5). Unter den Gebührentatbestand des KV 100 GvKostG falle auch die elektronische Zustellung, da auch diese nach § 166 ZPO erfolge (Toussaint/Uhl, 53. Aufl. 2023, GvKostG Abs. KV100 KV 100 Rn. 6). Zum anderen wird die Ansicht vertreten, dass es auf die persönliche Übermittlung in den Machtbereich des Empfängers und der Fertigung einer Zustellungsurkunde ankomme (AG Lüneburg, Beschluss vom 30.5.2022 – 24 M 1458/22, DGVZ 2022, 202, beck-online). Es gelte das Analogieverbot im Kostenrecht. Kosten entstünden nur, soweit eine gesetzliche Vorschrift nach dem Bundes- oder Landesrecht zu Grunde liege. Grundvoraussetzung für eine Analogie sei das Vorliegen einer ungewollten Regelungslücke im Gesetz (u.a. Toussaint/Uhl, 51. Aufl. 2021, KV GvKostG § 1 Rn. 13, 14). Eine Regelungslücke liege aber nach Auffassung des Justizministeriums nicht vor: Nr. 100 KV GvKostG sei in den Fällen einer durch die Gerichtsvollzieherin bzw. den Gerichtsvollzieher persönlich bewirkten Zustellung zu erheben. Bei der Zustellung elektronischer Dokumente handele es sich deshalb nicht um eine persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher iSv Nr 100, sondern um eine sonstige Zustellung iSv Nr 101 (Eggers in: Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 1. Persönliche Zustellung, Rn. 30). Die Kammer schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Die Kammer ist mit dem AG Lüneburg der Auffassung, dass die persönliche Übergabe deswegen höher vergütet wird, da in diesen Fällen die Möglichkeit einer persönlichen Auseinandersetzung mit dem Schuldner besteht und der Aufwand des Aufsuchens des Schuldners hinzukommt. Ansonsten wird nicht berücksichtigt, dass die Zustellung in das elektronische Postfach des Empfängers überhaupt nur unter Inanspruchnahme eines Dienstleisters für die Datenübertragung möglich ist. Die elektronische Zustellung ist deshalb eher vergleichbar mit der Zustellung durch die Post im Auftrag des Gerichtsvollziehers. Persönlich wird die Zustellung nicht schon dadurch, dass der Gerichtsvollzieher bei der Bedienung der Versandschaltfläche auf dem Bildschirm seiner EDV-Anlage persönlich diesen Vorgang auslöst (vgl. Eggers in: Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 1. Persönliche Zustellung, Rn. 31). Zwar ist es zutreffend, dass es für die persönliche Übergabe dann auch noch zusätzlich ein Wegegeld gibt, dieses soll jedoch die unterschiedlichen Entfernungen angemessen ausgleichen. Das Wegegeld ist ein reines Kilometergeld und bildet nicht den zeitlichen Mehraufwand ab. Allein die Tatsache, dass es für den Gerichtsvollzieher erforderlich ist, nachzusehen, ob ein sicherer Übermittlungsweg eingehalten wird, rechtfertigt nicht den höheren Ansatz. Zumal dies für viele Unternehmen auch nur einmal erforderlich ist. Das Gericht hält daher die elektronische Zustellung mit dem Kostenziffer 101 derzeit für angemessen vergütet, zumal der anfängliche Mehraufwand für die Einarbeitung in die neue Materie mit der Zeit abnehmen dürfte. Soweit das Bundesministerium der Justiz die Änderung der Zustellungsgebühren bzw. die Einführung einer gesonderten Gebühr für die elektronische Zustellung erwägt, dürfte dies am Ehesten geeignet sein, den Aufwand für die Sonderform der elektronischen Zustellung gebührenrechtlich zutreffend zu vergüten. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten, weil das Verfahren gebührenfrei ist, besondere Auslagen nicht entstanden sind und eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG). Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde liegen nicht vor.