Beschluss
3 T 48/24
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2024:0417.3T48.24.00
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Tenor
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn (Az. 71 M 22/24) vom 28.02.2024 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn (Az. 71 M 22/24) vom 28.02.2024 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Abschrift 3 T 48/2471 M 22/24Amtsgericht Iserlohn Landgericht HagenBeschluss In dem Beschwerdeverfahren der A., J.-straße, B., Gläubigerin, Verfahrensbevollmächtigte: V., U.-straße, B., gegen Frau L., N.-straße, S., Schuldnerin, hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagenam 17.04.2024durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht C., den Richter am Landgericht R. und den Richter Dr. T. beschlossen: Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn (Az. 71 M 22/24) vom 28.02.2024 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Gegenstand der Beschwerde ist die Festsetzung von Gebühren für die elektronisch erfolgte Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in der angefochtenen Gebührenrechnung durch die Gerichtsvollzieherin. Die Gerichtsvollzieherin stellte den von der Gläubigerin elektronisch beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Schuldnerin persönlich und zwei Drittschuldnern elektronisch zu und rechnete jeweils eine Gebühr auf der Grundlage von KV 100 GvKostG ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kostenrechnung vom 19.12.2023 (Bl. 9 d.A.) verwiesen. Der dagegen gerichteten Erinnerung der Gläubigerin vom 29.12.2023 half die Gerichtsvollzieherin nicht ab und legte die Sache der Bezirksrevisorin vor. Diese hielt die Erinnerung für begründet, da der Grund für eine höhere Vergütung des Gerichtsvollzieher bei der persönlichen Zustellung im Falle der elektronischen Zustellung nicht bestehe. Mit Beschluss vom 28.02.2024 hat das Amtsgericht Iserlohn die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der elektronischen Zustellung handele es sich um eine ausschließlich persönlich durch den Gerichtsvollzieher bewirkte Zustellung, bei der er sich zwar der entsprechenden Fachanwendung bediene, die Verantwortung für die Zustellung jedoch ausschließlich beim ihm liege. Bei der Zustellung per Post obliege die Zustellung hingegen dem Postzusteller, weshalb eine geringere Gebühr nach KV 101 entstehe. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer Beschwerde vom 06.03.2024 unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahme vom 14.02.2024. Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 08.03.2024 nicht ab und legte sie der Kammer zur Entscheidung vor. II. 1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Landeskasse ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG statthaft, da das Amtsgericht sie im angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 2. Zu Recht hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen, weil die Obergerichtsvollzieherin für die erfolgten zwei elektronischen Zustellungen an die Drittschuldner zutreffend eine Gebühr von elf Euro nach Nr. 100 KV GvKostG angesetzt hat. Denn die elektronische Zustellung ist kostenrechtlich als persönliche Zustellung im Sinne des vorgenannten Gebührentatbestandes zu qualifizieren. Es ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur umstritten, wie die elektronische Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den Gerichtsvollzieher kostenrechtlich zu behandeln ist. a) Einige Instanzgerichte vertreten die Auffassung, bei der elektronischen Zustellung handele es sich um eine sonstige Zustellung im Sinne von GvKostG KV 101 (vgl. LG Krefeld, Beschluss vom 11.09.2023 – 7 T 110/23, DGVZ 2023, 250; AG Krefeld, Beschluss vom 28.07.2023 – 111 M 659/23, DGVZ 2023, 225 = BeckRS 2023, 23961; AG Lüneburg, Beschluss vom 30.05.2022 – 24 M 1458/22, DGVZ 2022, 202 = BeckRS 2022, 12921; AG Hannover, Beschluss vom 05.10.2023 – 760 M 107586/23, DGVZ 2023, 254 = BeckRS 2023, 27533). Zur Begründung wird insbesondere angeführt, die Vergütung einer elektronischen Zustellung sei mit der Kostenziffer 101 angemessen vergütet, da der Mehraufwand gering sei (LG Krefeld, a.a.O.). b) Nach der inzwischen überwiegend vertretenen Auffassung in der Rechtsprechung (OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2023 – 2 W 159/23, NJW-RR 2024, 343; LG Aachen, Beschluss vom 01.02.2024 – 5 T 65/23, BeckRS 2024, 1132; LG Bückeburg, Beschluss vom 10.10.2023 – 4 T 44/23, BeckRS 2023, 27882; LG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2024 – 25 T 466/23, BeckRS 2024, 1019; AG Bückeburg, Beschluss vom 06.09.2023 – 41 M 199/23, DGVZ 2023, 252; AG Dortmund, Beschluss vom 11.12.2023 – 242 M 792/23, BeckRS 2023, 36139; AG Duisburg-Hamborn, Beschluss vom 10.08.2023 – 20 M 1778/23, DGVZ 2023, 223; AG Emmerich, Beschluss vom 25.08.2023 – 60 M 202/23, DGVZ 2023, 229; AG Kempen, Beschluss vom 28.06.2023 – 16 M 232/23, DGVZ 2023, 230 = BeckRS 2023, 21026, LG Düsseldorf, Beschluss vom 17.1.2024 – 25 T 466/23, DGVZ 2024, 57) und in der Literatur (vgl nur BeckOK Kostenrecht/Herrfurth, 44. Ed. Stand: 01.01.2024, GvKostG KV 100 Rn. 5) ist die elektronische Zustellung gebührenrechtlich eine persönliche Zustellung nach GvKostG KV 100. c) Die Kammer folgt der letztgenannten Auffassung. Entscheidend ist, dass der Gerichtsvollzieher die Zustellung in eigener Person bewirkt und nicht, wie im Fall der Nr. 101 KV GvKostG, eine dritte Person hiermit betraut. aa) Sowohl bei der elektronischen Zustellung in das Postfach eines Zustellungsempfängers als auch bei der papiernen Zustellung in den Briefkasten eines Zustellungsempfängers bewirkt der Gerichtsvollzieher persönlich, dass das zuzustellende Schriftstück in den Machtbereich des Empfängers gelangt und übernimmt hierfür auch persönlich die Verantwortung. Insoweit hat das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gerichtsvollzieher bei der elektronischen Zustellung die zuzustellenden Dokumente in elektronischer Form zunächst zusammenstellt. Er prüft die Möglichkeit und Zulässigkeit der elektronischen Zustellung an den Empfänger. Er wählt das Postfach des Empfängers, in das zugestellt werden soll. Er nimmt dann die eigentliche Zustellung durch Absenden aus dem eigenen und Übersenden in das Postfach des Empfängers vor und übernimmt schließlich auch die Gewähr durch Überprüfen der Eingangsbestätigung dafür, dass die Zustellung erfolgreich war (ebenso LG Aachen, Beschluss vom 01.02.2024 – 5 T 65/23, BeckRS 2024, 1132 Rn. 11). bb) Bei keinem dieser Schritte bedient sich der Gerichtsvollzieher der Mitwirkung eines Dritten. Soweit unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Krefeld die Auffassung vertreten wird, die Zustellung in das elektronische Postfach des Empfängers sei nur unter Inanspruchnahme eines Dienstleisters für die Datenübertragung möglich und deshalb eher vergleichbar mit der Zustellung durch die Post im Auftrag des Gerichtsvollziehers, ist darauf hinzuweisen, dass der Postdienstleister eigene hoheitliche Aufgaben (§ 33 Abs. 1 Satz 2 PostG) ausübt. Bei der Zustellung nach § 194 ZPO durch Beauftragung der Post beschränkt sich die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers dementsprechend auf die Erteilung des Zustellungsauftrags. Die tatsächliche Ausführung übernimmt im Rahmen des § 194 ZPO der beliehene Postdienstleister (§ 168 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 33 Abs. 1 PostG) gemäß den §§ 177 bis 182 ZPO in eigener Verantwortlichkeit, während der Telekommunikationsdienstleister bei der Durchführung der elektronischen Zustellung nach § 193a ZPO lediglich das Vorhandensein der notwendigen digitalen Infrastruktur gewährleistet. Anders als der Postdienstleister hat der Telekommunikationsdienstleister keinerlei Einfluss auf den Zustellvorgang an sich. Die Verantwortung für das ordnungsgemäße Vorliegen der erforderlichen Schritte der Zustellung trägt allein der Gerichtsvollzieher (so auch OLG Celle, a.a.O.; LG Aachen, a.a.O.; LG Bückeburg, a.a.O.). Insbesondere wird der Zustellnachweis – anders als bei einer Zustellung durch den Postdienstleister – durch den Gerichtsvollzieher generiert und überprüft. cc) Soweit demgegenüber unter Anschluss an die Argumentation des Landgerichts Krefeld die Auffassung vertreten wird, die persönliche Übergabe werde deshalb höher vergütet, da in diesen Fällen die Möglichkeit einer persönlichen Auseinandersetzung mit dem (Dritt-)Schuldner bestehe und der Aufwand des Aufsuchens des (Dritt-)Schuldners hinzukomme, überzeugt dies die Kammer nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Aachen Bezug genommen (LG Aachen, Beschluss vom 01.02.2024 – 5 T 65/23, BeckRS 2024, 1132 Rn.13 ff.). Ferner sieht § 166 ZPO – anders als der bis zum 30.6.2002 geltende § 170 Abs. 1 ZPO a. F. – nicht mehr die Übergabe, sondern nur noch die Bekanntgabe des Dokuments vor, ohne dass es zu einer entsprechenden Anpassung der kostenrechtlichen Vorschriften gekommen wäre. dd) Darüber hinaus ist zu beachten, dass gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 GVGA (Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher vom 6.12.2022) der Gerichtsvollzieher zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung durch die Post nach pflichtgemäßem Ermessen wählen kann (Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 192 Rn. 4; Schröder-Kay/Eggers GvKostG KV Nr. 100–102 Rn. 19). Soweit dem Gerichtsvollzieher die Wahl der Zustellungsart in sein Ermessen gestellt ist, kann dieses Ermessen nicht im Hinblick auf die Kosten eingeschränkt werden (NK-GK/Fölsch/Kawell, 3. Aufl., GvKostG KV Nr. 100–102 Rn. 14; Schröder-Kay/Eggers GvKostG KV Nr. 100–102 Rn. 21 mwN.). Folglich darf ein Gerichtsvollzieher auch frei entscheiden, ob er ein Dokument elektronisch oder persönlich zustellt (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2023 – 2 W 159/23, NJW-RR 2024, 343 Rn.3). ee) Die Begründung aus dem von der Bezirksrevisorin angeführten Erlass des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2021 trägt hingegen nicht, da für eine analoge Anwendung der KV 100 GvKostG auf den vorliegenden Fall bereits deshalb kein Raum ist, weil § 166 ZPO, wie bereits ausgeführt – anders als der bis zum 30.6.2002 geltende § 170 Abs. 1 ZPO a. F. – nicht mehr die Übergabe, sondern nur noch die Bekanntgabe des Dokuments vor sieht, ohne dass es zu einer entsprechenden Anpassung der kostenrechtlichen Vorschriften gekommen wäre. Ferner vermag die Argumentation, im Vergleich zur Ausführung persönlicher Zustellungen sei die Ausführung elektronischer Zustellungen mit einem geringeren Aufwand für den Gerichtsvollzieher verbunden, nicht zu greifen. Denn der Gerichtsvollzieher hat für die elektronische Übermittlung die geeignete Technik und die Fachanwendung ComVibilia ebo bereitzuhalten und für deren regelmäßige Aktualisierung zu sorgen. Auch hat er, worauf das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht hinweist, zu überwachen, ob die Zustellung beim Zustellungsempfänger eingegangen ist und abgerufen wurde. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG i. V. m § 66 Abs. 8 GKG. 4. Die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht war nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG zuzulassen. Die Rechtsfrage wird von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt und ist obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärt. Der Frage kommt auch grundsätzliche Bedeutung zu, da sie sich in einer Vielzahl von Fällen stellt und deswegen das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist. Für die Gerichtsvollzieher hat ihre Beantwortung erhebliches Gewicht (ebenso LG Aachen, Beschluss vom 01.02.2024 – 5 T 65/23, BeckRS 2024, 1132 Rn. 19).