Beschluss
3 OH 3/23
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2024:0603.3OH3.23.01
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Tenor
wird der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 08.03.2024 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 19.02.2024 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
wird der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 08.03.2024 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 19.02.2024 nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Gründe: Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist. Der Antrag der Antragstellerin gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) genügt dem minimalen Maß an Substantiierung der gemäß § 487 Nr. 2 ZPO anzugebenden Beweistatsachen weiterhin nicht. Zwar findet im selbstständigen Beweisverfahren keine Erheblichkeits- oder Schlüssigkeitsprüfung statt und es ist auch auf die Informationsnot der beweispflichtigen Partei Rücksicht zu nehmen, doch gilt im Rahmen des § 487 Nr. 2 ZPO das Verbot des Ausforschungsbeweises bei unsubstantiiertem Vorbringen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.03,2015, 1 W 11/15 - juris - Rn. 25 m. w.N.). Eine im Erkenntnisverfahren nicht zulässige Ausforschung ist auch im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens nicht gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 29.11.2016, VI ZB 23/16 - juris - Rn. 19). Insbesondere ist das zu fordernde minimale Maß an Substantiierung hinsichtlich der gemäß § 487 Nr. 2 ZPO zu bezeichnenden Beweistatsachen jedenfalls dann nicht erreicht, wenn der Antragsteller in lediglich formelhafter und pauschaler Weise Tatsachenbehauptungen aufstellt, ohne diese zu dem zu Grunde liegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen (BGH Beschluss vom 10.11.2015, VI ZB 11/15 = MDR 2016, 295). Eine Fragestellung, die undifferenziert jedes mögliche Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Behandlung eines Patienten erfassen soll, erfüllt die - im selbstständigen Beweisverfahren möglicherweise niedrigeren - Anforderungen an die notwendige Substantiierung nicht (BGH Beschl. vom 10.11.2015, VI ZB 11/15 - juris - Rn. 10). Eine - unzulässige - Ausforschung liegt damit beispielsweise vor, wenn sich der Antragsteller auf die schlichte Frage beschränkt, ob ein Behandlungsfehler vorliegt (OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Bremen Beschl. v. 12.6.2019 - 5 W 6/19, BeckRS 2019, 11837 Rn. 8, 9, beck-online). Die im Antrag der Antragstellerin formulierten Beweisfragen umfassen bereits keine Tatsachenbehauptungen, sondern dienen alleine der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, indem sie alleine darauf gerichtet sind, den gesamten Behandlungsverlauf aufzuarbeiten und zu erforschen.