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Beschluss

1 W 11/15

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO ist unzulässig, wenn die beantragten Fragen der Ausforschung dienen und keine konkreten, bestimmte Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler benannt werden. • Fragen zur ärztlichen Aufklärung sind grundsätzlich kein tauglicher Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO. • Ein umfassender und pauschaler Prüfungsauftrag mit zahlreichen unbestimmten Fragen zu vielen Eingriffen und mehreren Fachgebieten erschwert den Zweck der vorprozessualen Beweissicherung und kann deshalb abgelehnt werden. • Die Kostenentscheidung trifft die unterlegene Partei; die Rechtsbeschwerde kann zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit selbständigen Beweisverfahrens bei ausforschendem, unbestimmtem Fragenset • Ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO ist unzulässig, wenn die beantragten Fragen der Ausforschung dienen und keine konkreten, bestimmte Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler benannt werden. • Fragen zur ärztlichen Aufklärung sind grundsätzlich kein tauglicher Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO. • Ein umfassender und pauschaler Prüfungsauftrag mit zahlreichen unbestimmten Fragen zu vielen Eingriffen und mehreren Fachgebieten erschwert den Zweck der vorprozessualen Beweissicherung und kann deshalb abgelehnt werden. • Die Kostenentscheidung trifft die unterlegene Partei; die Rechtsbeschwerde kann zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden. Die Antragstellerin begehrt die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gem. § 485 ZPO zur Begutachtung von insgesamt elf Operationen aus den Jahren 2009 bis 2013. Sie legte einen umfangreichen Fragenkatalog vor, der sich in der Zählung des Senats auf mindestens 374 Einzelfragen erstreckt und zahlreiche Bereiche (Indikationsstellung, Diagnostik, Aufklärung, Durchführung, Nachsorge, Laborwerte, Radiologie, Allergologie, Rehabilitation, Psychische Folgen) umfasst. Das Landgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor; das Verfahren diene der Ausforschung und verfolge nicht den Zweck der vorprozessualen Beweissicherung. Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde ein; das Landgericht wies diese nicht ab. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht, das über Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags zu entscheiden hatte. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist gem. §§ 567 Abs.1 Nr.2, 569 ZPO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Nach § 485 Abs.1 ZPO rechtfertigt ein selbständiges Beweisverfahren nur die Begutachtung, wenn der Gegner zustimmt oder ein Verlust/ Erschwernis des Beweismittels droht; das ist für die zurückliegenden Operationen nicht gegeben. • § 485 Abs.2 ZPO erlaubt ein Verfahren bei rechtlichem Interesse an Feststellung des Zustands oder der Ursache eines Personenschadens, gleichwohl sind Fragen zur ärztlichen Aufklärung hierfür grundsätzlich ungeeignet. • Ausforschungsverbot: Die Rechtsprechung verlangt, dass bei behaupteten Behandlungsfehlern gewisse, konkrete Anhaltspunkte zu benennen sind; pauschale oder allgemein gehaltene Fragen ohne solche Anhaltspunkte sind unzulässig (Verbotsnorm gegen Ausforschungsbeweis). • Unzulässige Fragen: Fragestellungen zu Alternativen der Therapie, zu Umfang und Art der Aufklärung, zu generellen diagnostischen Maßnahmen, zu allgemeinen Allergiefragen und zu abschließenden Auswirkungen auf Lebensführung und Erwerbsfähigkeit überschreiten den zulässigen Gegenstand eines selbständigen Beweises. • Mangelnde Substantiierung: Die Antragstellerin hat nicht hinreichend konkretisiert, welcher Antragsgegner in welcher Weise einen Fehler begangen haben soll; ihr Vortrag ist weitgehend copy-paste-gleich für mehrere Eingriffe und daher nicht einzelfallbezogen. • Zweck der vorprozessualen Beweissicherung: Ziel ist Entlastung der Gerichte und Förderung einer schnellen, kostengünstigen Einigung; ein ungefilterter, sehr umfangreicher Fragenkatalog an mehrere Sachverständige verfehlt diesen Zweck. • Unzulässigkeit des Gesamtantrags: Aufgrund der Vielzahl unzulässiger und unspezifischer Fragen ist nicht nur einzelne Punkte, sondern der gesamte Antrag zu verwerfen; der Senat kann die Fragen nicht inhaltlich so umformen, dass sie zulässig würden. • Kosten- und Rechtsbeschwerdeentscheidung: Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wurde zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 574 ZPO). Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wird zurückgewiesen. Der Antrag war insgesamt unzulässig, weil der vorgelegte Fragenkatalog überwiegend der Ausforschung diente, viele Fragen keinen zulässigen Gegenstand nach § 485 ZPO bildeten und keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für Behandlungsfehler genannt wurden. Die umfangreiche und unspezifische Darstellung zu zahlreichen Eingriffen und die beantragte Begutachtung durch diverse Fachgutachter verfehlt den Zweck der vorprozessualen Beweissicherung, eine rasche und kostengünstige Einigung zu ermöglichen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; zugleich wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, um eine einheitliche Rechtsprechung zu den zulässigen Grenzen selbständiger Beweisverfahren in Arzthaftungssachen zu klären.