Beschluss
2 S 18/24
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2024:0605.2S18.24.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.04.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld (3 C 55/23) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 2.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.04.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld (3 C 55/23) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 2.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO. Zur Begründung wird auf die gerichtliche Verfügung vom 22.05.2024 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Beklagten vom 25.05.2024 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Insbesondere handelt es sich bei der Berufungsfrist gemäß § 517 ZPO um eine Notfrist, die nach § 224 Abs. 1 ZPO nicht verlängert werden kann, zudem war die Frist zur Einlegung der Berufung bereits am 13.05.2024 abgelaufen. Eine Einlegung der Berufung durch einen zugelassenen Anwalt ist nicht innerhalb der Frist erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Hinweis: Die gerichtliche Verfügung vom 22.05.2024 lautet wie folgt: […] ist die Berufung nicht formgerecht eingelegt worden. Sie kann nämlich nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Kammer beabsichtigt deshalb, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Bevor Ihr Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird, erhalten Sie Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von einer Woche ab Zustellung, ob Sie Ihre Berufung aufrecht erhalten oder aus Kostengründen zurücknehmen.