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Urteil

2 O 44/23

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2024:0731.2O44.23.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 622.508,00 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2023  p.a. zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 55 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 622.508,00 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2023 p.a. zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 55 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von überbezahlten Mieten sowie die Feststellungen hinsichtlich einer als „GUARANTEE" bezeichneten Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der GbR L. O. I., und der Y. S.A. Die Beklagte ist Verpächterin bzw. Vermieterin (nachfolgend einheitlich als „Vermieterin" bezeichnet) der Klägerin. Die Klägerin mietet eine Gewerbefläche von der Beklagten im J. Weg 0, C., 00000 I. („Mietobjekt"). Die Klägerin betreibt dort ein Hotel. Die Klägerin führt dieses Hotel unter der Hotelmarke P.. Beide Parteien sind Rechtsnachfolger der ursprünglichen Vertragsparteien. Vertragliche Grundlage dieses Miet-bzw. Pachtverhältnisses (nachfolgend einheitlich als „Mietvertrag" bzw. „Mietverhältnis" bezeichnet) ist der Pachtvertrag vom 12./17.12.1990, nebst Nachtrag Nr.1 vom 12.11./05.12.1991, Nachtrag Nr.2 vom 14.06.1992/07.06.1993, Nachtrag Nr. 3 vom 07./18.03.1996, Nachtrag Nr. 4 vom 07./08.10.2002, Nachtrag Nr. 5 vom 17./25.11.2003, Nachtrag Nr. 6 vom 19.12.2005, Nachtrag Nr. 7 vom 05.06.2006, Nachtrag Nr. 8 vom 05.01.2007, Nachtrag Nr. 9 vom 16.01.2007, Nachtrag Nr. 10 vom 25.09./01.10.2007, Nachtrag Nr. 11 vom 04./07.04.2014 und Nachtrag Nr. 12 vom 05./15.09.2014. Insoweit wird auf das Anlagenkonvolut K1 Bezug genommen. Danach mietete durch Vertrag vom 12./17.12. 1990 zunächst die Fa. L. S. GmbH von der GbR L. O. I. das damals noch zu errichtende Hotel nebst näher bestimmter Grundstücksflächen sowie die in einer Anlage zum Vertrag näher spezifizierten für den Hotelbetrieb erforderlichen Einrichtungen und technischen Anlagen. Mit der Begründung, vor dem Hintergrund der Pandemie habe die Beklagte nur einen reduzierten Anspruch auf Zahlung der vertraglich geschuldeten Mietzinsen für die Monate März 2020 bis April 2022 gehabt, verlangt die Klägerin Rückzahlung nach ihrer Berechnung überzahlter Beträge nach näherer Maßgabe der Berechnung in der Klageschrift. Insoweit wird auf die tabellarische Übersicht der erbrachten und der nach Auffassung der Klägerin geschuldeten Beträge Bl. 40 d.A (Seite 36 der Klageschrift) Bezug genommen. Die nach den vertraglichen Vereinbarungen ohne die von der Klägerin verlangte Anpassung geschuldete Zahlung betrug für den Zeitraum von März 2020 bis Juni 2020 EUR 144.781,00, für die Monate Juli 2020 bis einschließlich Dezember 2020 wegen der Senkung der Umsatzsteuer von 19% auf 16% lediglich EUR 141.131,00. Ab Januar 2021 bis einschließlich Dezember 2021 betrug sie EUR 145.534,00. Die Parteien streiten ferner um die rechtliche Bedeutung und die sich aus der mit „GUARANTEE“ überschriebenen Vereinbarung zwischen der GbR L. O. I. und der Y. S.A. vom 05.07.2007 (Anlage K3, in deutscher Übersetzung Anlage K 68, Bl. 1297ff d.A.).) sich ergebenden wechselseitigen Verpflichtungen. Insoweit machte die Beklagte mit Schreiben vom 13.01.2023 (Anlage K4) Ansprüche gegenüber der Y. S.A. geltend. Bereits im Verlauf des Jahres 2020 führten die Parteien Verhandlungen über eine Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen an die pandemiebedingten Umstände und insbesondere eine Reduzierung des Mietzinses mit im Detail streitigem Inhalt. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 (Anlage K 4) forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung der rückständigen Miete für die Monate April bis Juni 2020 und Februar bis Juni 2021 sowie zur Zahlung von Verzugszinsen auf. Mit Schreiben vom 09. Februar 2023 wies die Klägerin die Zahlungsaufforderung der Beklagten zurück und erklärte, sie halte eine Anpassung der Miete von März 2020 bis März 2022 (Anlage K 5) um bis zu 50% für angemessen, woraus sich ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von EUR 1.266.312,00 ergebe. Die Klägerin macht geltend, sie sei zu den vorgenommenen Mietzinsreduzierungen berechtigt. Diese seien an den tatsächlichen Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebs durch die im Verlauf der Pandemie wechselnden staatlichen Einschränkungsmaßnahmen und daher in für die streitgegenständlichen Monate in unterschiedlicher Höhe zu bemessen. Auch insoweit wird auf die Tabelle Seite 36 der Klageschrift Bezug genommen. Dabei seien folgende Umstände für die Bemessung der jeweiligen Reduzierungen maßgeblich: Während der gesamten Pandemie habe das Hotel eine sehr geringe Auslastung gehabt, was sowohl für touristische wie auch nichttouristische Angebote gelte. Gerade in Nordrhein-Westfalen seien die Auswirkungen besonders spürbar gewesen, was allein auf die strengen Maßnahmen der Bundes- und Landesregierung zurückzuführen sei, die vor allem und unmittelbar darauf gerichtet gewesen seien, das Reisen einzuschränken. Die Umsätze des Hotels seien durch diese Maßnahmen drastisch eingebrochen. So habe der Umsatz 2020 nur noch EUR 2,164.578,00 gegenüber EUR 6.345.163,00 im Vorjahr betragen, nachdem die Zimmerbelegungsrate von 61,9 % auf 19,1 % zurückgegangen sei. 2021 habe der Umsatz bei noch EUR 2.494.087,00. gelegen Insoweit wird auf die Tabelle Anlage K 50 Bezug genommen. Der Umsatzeinbruch sei für die Klägerin existenzgefährdend gewesen. Die Klägerin habe die ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Verluste zu mindern. So habe sie insbesondere Dienstleistungsverträge angepasst und Tätigkeiten durch eigenes Personal verrichten lassen. Sie habe Überbrückungshilfen vollständig beantragt für alle ihre 160 Hotels als Gesamtunternehmen und EUR 81.600.000,00 erhalten, wovon EUR 583.902,00 (0,72% der staatlichen Hilfen für das Gesamtunternehmen) dem streitgegenständlichen Hotel zuzuordnen seien (Anlage K50). Ungeachtet dessen verbleibe ein erheblicher Verlust des Hotels. Erhaltenes Kurzarbeitergeld sei nicht anzurechnen. Eine Betriebsunterbrechungsversicherung für den hier in Rede stehenden Fall der Pandemie bestehe nicht. Die Sicherungserklärung gebe der Beklagten schon deshalb kein Recht zur Inanspruchnahme der Sicherungsgeberin, weil die Sicherungsrechte nicht auf die Beklagte übergegangen seien. Es handele sich hierbei nicht um eine Mietsicherheit. Nach den mietvertraglichen Vereinbarungen sei die Klägerin nicht zur Stellung einer Sicherheit verpflichtet gewesen. Sie sei im Jahr 2007 im Rahmen von Restrukturierungsbestrebungen der existenzbedrohten damaligen Mieterin L. AG, an der die die Sicherungsgeberin – insoweit unstreitig – beteiligt gewesen sei, erteilt worden. Es handele sich hierbei um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Eine dreiseitige Vereinbarung zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Sicherheit existiere daher nicht. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 622.508,00 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit p.a. zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Stellung einer Mietsicherheit im Rahmen des Pachtvertrags vom 12./17.12.1990, nebst Nachtrag Nr. 1 vom 12.11./05.12.1991, Nachtrag Nr. 2 vom 14.06.1992/07.06.1993, Nachtrag Nr. 3 vom 07./18.03.1996, Nachtrag Nr. 4 vom 07./08.10.2002, Nachtrag Nr. 5 vom 17./25.11.2003, Nachtrag Nr. 6 vom 19.12.2005, Nachtrag Nr. 7 vom 05.06.2006, Nachtrag Nr. 8 vom 05.01.2007, Nachtrag Nr. 9 vom 16.01.2007, Nachtrag Nr. 10 vom 25.09./01.10.2007, Nachtrag Nr. 11 vom 04./07.04.2014 und Nachtrag Nr. 12 vom 05./15.09.2014 durch die Klägerin hat; 3. festzustellen, dass der Beklagten keine Ansprüche aus einer als „GUARANTEE" bezeichneten Vereinbarung datiert auf den 05.01.2007 zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der GbR L. O. I., und der Y. S.A. zustehen; 4. festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin im Falle einer Inanspruchnahme der Klägerin durch die Y. S.A. im Zusammenhang mit möglichen Regressansprüchen der Y. S.A., welche aus deren Inanspruchnahme durch die Beklagte im Zusammenhang aus einer als „GUARANTEE" bezeichneten Vereinbarung datiert auf den 05.01.2007 zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der GbR L. O. I. und der Y. S.A. resultieren, freistellen muss. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klägerin könne keine Mietreduzierung beanspruchen. Rückzahlungsansprüche hinsichtlich bereits gezahlter Mieten bestünden nicht Bereits der Gang der nach Beginn der Corona-Pandemie geführten Verhandlungen, in deren Verlauf die Beklagte konstruktiv um eine Lösung durch verschiedene ins Auge gefasste Nachtragsvereinbarungen bemüht gewesen sei, die Klägerin indes schließlich die Verhandlungen aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgebrochen habe, zeige, dass das Festhalten an den geltenden vertraglichen Vereinbarungen für Klägerin nicht unzumutbar gewesen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin vorrangig ein Tagungshotel betreibe, das weniger von den Auswirkungen der Pandemie betroffen gewesen sei, weil geschäftliche Übernachtungen zulässig geblieben seien. Die Beklagte habe umfangreiche Hilfen sowohl seitens des deutschen als auch des französischen Staates erhalten, deren Zuordnung zu dem streitgegenständlichen Objekt nicht nachvollziehbar sei. Insoweit seien als Fixkosten auch die Mietkosten in die Berechnung eingeflossen. Die erhaltenen Staatshilfen, deren Höhe die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, seien von der Klägerin nicht zutreffend den einzelnen von ihr geführten Betrieben zugeordnet worden. Bereits aus der Tatsache, dass die Klägerin und ihr Unternehmensverbund teilweise Hotels mit fixen Mietkosten und teilweise solche mit variablen Mietkosten betreibe, ergebe sich, dass die von der Klägerin anhand der Umsatzzahlen vorgenommene Allokation nicht zutreffend sein könne. Ein Rückgang der Auslastung des klägerischen Hotels sowie die Tatsache, dass die Buchungszahlen gerade wegen hoheitlicher Maßnahmen in Bezug auf die Pandemie zurückgegangen seien, werde gleichfalls mit Nichtwissen bestritten. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin eine Betriebsversicherung, die für die Folgen der Corona-Pandemie aufkomme, nicht abgeschlossen habe. .Auch von der Klägerin erhaltenes Kurzarbeitergeld sei zu berücksichtigen. Jedenfalls aber sei der Umfang der Mietreduzierungen nicht nachvollziehbar und übersetzt. Die Klage hinsichtlich der die Sicherungserklärung „GUARANTEE“, die rechtlich als Bürgschaft einzuordnen sei, sei mangels Feststellungsinteresses der Klägerin bereits unzulässig. Die Bürgschaft bestehe zudem fort. Ihr Bestehen sei nicht davon abhängig, dass auch der Schuldner verpflichtet sei,, den Bürgen zu deren Abgabe zu veranlassen. Die Guarantee vom 05.01.2007 sei zur Verfügung gestellt worden, damit der Nachtrag Nr. 8 überhaupt habe abgeschlossen werden können, wie sich schon aus dem Wortlaut der Erklärung ergebe. Der Rechtsgrund für die als Bürgschaft anzusehende Erklärung sei in der Bürgschaft selbst begründet. Die fortdauernde Berechtigung der Beklagten hinsichtlich der Bürgschaft ergebe sich aus deren Akzessorietät, weshalb die Berechtigung daran der Inhaberschaft der durch sie gesicherten Rechte folge. Die Klägerin sei zudem nicht aktivlegitimiert hinsichtlich der Frage, ob die Bürgin hafte. Ihr stünden Mietzahlungsansprüche in Höhe der Widerklageforderung zu , die sie für den Fall erhoben hat, dass der Klageantrag zu 1.) keinen Erfolg hat bzw. nur teilweise erfolgreich ist und die vom Gericht anerkannte Mietreduzierung einen Betrag von insgesamt EUR 543.494,00 unterschreitet. In diesem Fall begehrt die Beklagte hilfsweise die Zahlung der rückständigen Miete für die Monate April bis Juni 2020 und Februar bis Juni 2021 in Höhe von insgesamt EUR 543.494,00 bzw. die Zahlung des Differenzbetrages nach der vom Gericht anerkannten Mietreduzierung. Hilfsweise widerklagend beantragt die Beklagte, 1. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte EUR 543.494,00 – a bezüglich einer etwaig vom Gericht für angemessen erachteten Pachtreduzierung – nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 144.781,00 seit dem 16. April 2020 bis zum 15. Mai 2020, EUR 289.562,00 seit 16. Mai 2020 bis zum 15. Juni 2020, EUR 434.434,00 seit 16. Juni 2020 bis zum 15. Februar 2021, EUR 456.813,00 seit 16. Februar 2020 bis zum 15. März 2021, EUR 478.643,00 seit 16. März 2020 bis zum 15. April 2021, EUR 499.834,00 seit 16. April 2020 bis zum 15. Mai 2021, EUR 521.664,00 seit 16. Mai 2020 bis zum 15. Juni 2021, und EUR 543.494,00 seit dem 16. Juni 2020 zu zahlen; 2. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von höchstens EUR 5.753,89 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie macht geltend, die von der Beklagten mit der Widerklage verfolgten Mietzinsansprüche bestünden nicht. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist hinsichtlich der Klageantrages zu 3. unzulässig. Das für die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage erforderliche besondere Feststellungsbedürfnis besteht bereits nicht. Die Klägerin hat kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Zwar besteht ein Zusammenhang der von der Klägerin mit dem Feststellungsantrag zur Klärung gestellten Frage der Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Garantiegeberin durch die Beklagte aus der „GUARANTEE“. Diese stellt sich aber nicht als rechtliches Interesse dar. Es handelt sich bei der Frage, die die Klägerin geklärt wissen will, lediglich um eine eventuelle Vorfrage zu einem nach Inanspruchnahme der Garantiegeberin eventuell zu erwartenden Rückgriff gegen die Klägerin, wenn die Sicherungsgeberin in Zukunft zahlt. Dabei handelt es sich nicht um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, sondern lediglich um eine Vorfrage zu einem zu erwartenden Rechtsverhältnis. Die begehrte Feststellung dient auch nicht der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits. Denn die Feststellung, ob das im Dezember 2006/Januar 2007 bestellte Sicherungsrecht auch Forderungen aus dem Miet- bzw. Pachtvertrag zwischen dessen jetzigen Parteien abdeckt, hätte Rechtskraftwirkung weder hinsichtlich der Inanspruchnahme der Sicherungsgeberin Y. S.E. (*1) durch die Beklagte noch hinsichtlich eines späteren Rückgriffs gegen die hiesige Klägerin , da Y. S.E. (*1) nicht Partei des hiesigen Rechtsstreits ist. Es kann daher im Ergebnis dahinstehen, welcher Rechtsnatur die „GUARANTEE“ ist und ob die Sicherungsgeberin für die Forderungen aus dem Mietverhältnis haftet. II. Gleiches gilt für den Klageantrag zu 4., der ebenfalls unzulässig ist. Auch insoweit fehlt es an der Gegenwärtigkeit eines festzustellenden Rechtsverhältnisses als Grundlage des Feststellungsinteresses. Zwar ist denkbar, dass die Y. S.E. (*1) nach einer etwaigen erfolgreichen Inanspruchnahme durch die Beklagte bei der Klägerin Rückgriff nehmen wird. Die Frage, ob die Beklagte die Klägerin in einem solchen Fall von der Inanspruchnahme freizustellen hätte, ist aber gleichfalls nur Vorfrage in einem etwa zu führenden Verfahren gerichtet auf Freistellung durch die Beklagte und nicht geeignet, weitere Verfahren zwischen den Parteien zu vermeiden, zumal auch denkbar erscheint, dass die Klägerin nur eingeschränkt oder teilweise eine Freistellung beanspruchen könnte. Das wiederum hängt u.a. auch davon ab, in welchem Umfang die derzeit noch ungewisse Inanspruchnahme der Klägerin durch die Sicherungsgeberin nach noch ebenso ungewisser Inanspruchnahme der Sicherungsgeberin durch die Beklagte erfolgen wird. III. Der Klageantrag zu 2. ist gleichfalls unzulässig. Für die negative Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist die Annahme eines Feststellungsinteresses dann geboten, wenn sich der Gegner eines Rechtes oder eines Anspruchs gegen den Antragsteller berühmt. Ein solches Berühmen liegt aber gerade nicht vor, weil die Beklagte nicht behauptet, sie habe einen Anspruch auf Einräumung einer solchen Mietsicherheit, vielmehr nur ihre Absicht im Raum steht, die aus ihrer Sicht bereits bestehende „Mietsicherheit“ in Anspruch zu nehmen. Sie hat ausdrücklich erklärt, dass sich aus dem Vertragsverhältnis der Parteien ein Anspruch auf Einräumung einer Sicherheit nicht ergab und ergibt. IV. Der Zahlungsantrag der Klägerin ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum von März 2020 bis April 2022 lediglich ein reduzierter Zahlungsanspruch zu, was zu der von ihr begehrten Zahlung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen gem. § 812 BGB führt, weil eine Überzahlung der Klägerin in geltend gemachter Höhe vorliegt und nachdem die Klägerin unstreitig im streitgegenständlichen Zeitraum Zahlungen nur unter Vorbehalt erbracht hat. Die Herabsetzung der monatlich geschuldeten Zahlungen folgt aus einem Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB. 1. Bei dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis handelt es sich ungeachtet des Sprachgebrauchs der Parteien, den das Gericht im Tatbestand aus Vereinfachungsgründen übernommen hat, um einen Pachtvertrag. Das legt schon die Bezeichnung des Vertrages als Pachtvertrag in den entsprechenden Vertragsurkunden nahe, folgt aber auch aus dem Inhalt der Vereinbarungen. Kennzeichnend für einen Pachtvertrag ist die Überlassung des Pachtobjekts zum Fruchtgenuss. Eine solche Überlassung zum Fruchtgenuss liegt dann vor, wenn die Pachtsache mit einer zur Fruchtziehung geeigneten Ausstattung versehen ist. Das wird schon dann angenommen, wenn der Verpächter zur Anschaffung des für den Geschäftsbetrieb geeigneten Inventars wesentlich beigetragen hat. Dementsprechend liegt regelmäßig eine Pacht vor, wenn die Räume für einen bestimmten Betriebstyp geeignet und eingerichtet sind und sich die Leistungspflicht nicht auf die bloße Raumüberlassung beschränkt (vgl. Häublein in MüKoBGB, 8. Aufl., vor § 535 Rn. 13, 14). Nach diesem Maßstab ist vorliegend ein Pachtvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden, da die Beklagte der Klägerin auch Ausstattung und Inventar für einen Hotelbetrieb mitüberlassen hat (vgl. der ursprüngliche Vertrag vom 05.01.1990). Überlassen wurden seitens der Verpächterin neben den Räumen die für den Hotelbetrieb erforderlichen Einrichtungen und Anlagen. Der Pächter hatte lediglich das Kleininventar zu beschaffen. 2. Allerdings war die Pachtsache nicht mangelhaft und der Pachtzins daher nicht gemindert nach §§ 581, 536 BGB. Insofern verweist das Gericht auf die Urteile des Landgerichts Krefeld vom 14.07.2021 in der Sache 2 O 58/21, das hierzu ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-10 U 192/21) und das zwischenzeitlich in anderer Sache ergangene Urteil des BGH vom 13.07.2022 (XII ZR 75/21) und schließt sich den dortigen Erwägungen zu den Rechtsgrundlagen für eine Reduzierung des Miet- bzw. Pachtzinses infolge von Betriebseinschränkungen im Zuge der COVID-19 Pandemie in vollem Umfang an. Danach hatte die Klägerin einen Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage im Hinblick auf die Folgen der Corona-Pandemie für ihren Geschäftsbetrieb. a) Gemäß § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Dabei kann eine Anpassung nur insoweit verlangt werden, als dem einen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen weitreichenden Beschränkungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens hat sich die Geschäftsgrundlage für den zwischen den Parteien abgeschlossenen Pachtvertrag schwerwiegend geändert, wie der Bundesgerichtshof in der genannten Grundsatzentscheidung ausgeführt hat. Keine der Parteien hatte bei Vertragsabschluss die Vorstellung, es werde zu einer Pandemie und damit verbundenen erheblichen hoheitlichen Eingriffen in den Hotelbetrieb der Klägerin kommen, durch die die beabsichtigte Nutzung der Pachträume eingeschränkt wird. Aufgrund der vielfältigen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wie Geschäftsschließungen, Kontakt- und Zugangsbeschränkungen und der damit verbundenen massiven Auswirkungen auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Deutschland ist im vorliegenden Fall die sogenannte große Geschäftsgrundlage betroffen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Darunter versteht man die Erwartung der vertragschließenden Parteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht etwa durch Revolution, Krieg, Vertreibung, Hyperinflation oder eine Naturkatastrophe ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde. Diese Erwartung der Parteien wurde zunächst dadurch schwerwiegend gestört, dass die Beklagte aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlassenen Bestimmungen im hier in Rede stehenden Zeitraum ihr O. zeitweise für touristische Zwecke nicht oder nur eingeschränkt öffnen durfte. Aber auch im Hinblick auf die Beherbergung von Geschäftsreisenden ist die große Geschäftsgrundlage gestört. Soweit geschäftlich bedingte Übernachtungen weiterhin zulässig waren, hindert dies die Anwendung des § 313 BGB nicht, weil die Vorschrift neben Art. 240 § 7 EGBGB nicht ausgeschlossen ist, wenn es nicht zu Schließungen, sondern nur zu Einschränkungen gekommen ist. Demnach kommt es nicht darauf an, ob die von dieser Vorschrift vorausgesetzte Kausalität auch dann gegeben ist, wenn der Staat, wie im Hinblick auf geschäftlich motivierte Reisen geschehen, kein Beherbergungsverbot ausspricht, sondern lediglich Empfehlungen und infolgedessen Geschäftsreisen weitgehend ausbleiben (vgl. OLG a.a.O.). Die Pandemie selbst war der Umstand, der die Störung der Geschäftsgrundlage herbeigeführt hat. (vgl. BGH a.a.O.) Denn bereits die Pandemie als solche hat unzweifelhaft zu dramatischen Einbrüchen der Übernachtungszahlen geführt. Es bedarf daher nicht der näheren Differenzierung danach, ob und inwieweit der Rückgang wie im Falle touristischer Übernachtungen aufgrund einer behördlichen Maßnahme i.e.S. in Reaktion auf die Pandemie oder wie im Falle geschäftlicher Übernachtungen aufgrund der Sorge vor Ansteckung und zudem in Befolgung staatlicher Empfehlungen eingetreten ist (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.) b) Der Betrieb der Klägerin war in diesem Sinne unmittelbar von der Corona Pandemie betroffen und nicht nur mittelbar als Folge einer wirtschaftlichen Krise oder von geändertem Konsum- oder Wirtschaftsverhalten. Das gilt unabhängig davon, inwieweit das Hotel der Klägerin auf Geschäftsreisende ausgerichtet und vor der Pandemie überwiegend von solchen Reisenden oder von Touristen genutzt war. Betreffend die Nutzung durch Geschäftsreisende ist hinlänglich bekannt, dass es mit Beginn der Pandemie zu erheblichen Einschränkungen von solchen Reisen schon deswegen kam, weil die typischen Anlässe hierfür, wie Messen, Kongresse Besprechungen unter persönlicher Teilnahme über einen erheblichen Zeitraum wegfielen bzw. nur unter großen Einschränkungen stattfanden. Für den touristischen Bereich ergibt sich das daraus, dass sowohl der Unterhaltung dienende Großveranstaltungen als auch selbst Veranstaltungen im privaten Rahmen nicht oder nur eingeschränkt erlaubt waren und damit auch für sie der Anlass entfiel. Unerheblich ist es dabei für den Unmittelbarkeitsbegriff, ob die betroffenen Personenkreise die Kontaktbeschränkungen aufgrund behördlicher Anordnungen vollziehen oder freiwillig aus Verantwortung vor der Gesundheit der Mitarbeiter, der Geschäftspartner und anderer Mitmenschen; bei Letzterem würden sie wissenschaftliche und behördliche Empfehlungen befolgt haben. c) Eine unveränderte Vertragsdurchführung ist der Klägerin auch unzumutbar. Eine Vertragsanpassung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (siehe nur BGH NJW 2012, 1718) nur dann zulässig, wenn es zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei nach Treu und Glauben nicht zuzumutenden Ergebnisses unabweislich erscheint. Da die Voraussetzungen des § 313 BGB eng zusammenhängen, ist mit einer schwerwiegenden Störung regelmäßig die Unzumutbarkeit einer unangepassten Vertragsfortsetzung verbunden. Das ist auch die Sicht des Gesetzgebers zu Art. 240 § 7 EGBGB. Dafür ist nicht von Bedeutung, ob es behördliche Beherbergungsverbote gab, oder die Maßnahmen sich unterhalb dieser Schwelle bewegen oder lediglich von öffentlicher Seite Empfehlungen ausgesprochen wurden. (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.) d) Die mit der Störung der Geschäftsgrundlage einhergehende Vermutung der Unzumutbarkeit der unveränderten Vertragsfortsetzung hat die Beklagte nicht widerlegt. Die Klägerin hat ihre erheblichen Umsatzrückgänge plausibel gemacht durch Vorlage der aus der Anlage K 50 ersichtlichen Betriebskennzahlen, aus denen ersichtlich ist, dass der Umsatz des Hotels sich bis in das Jahr 2022 hinein im streitgegenständlichen Zeitraum weit unterhalb dessen bewegte, was nach den Verläufen im Jahr 2019 zu erwarten gewesen wäre. Dieses Zahlenwerk hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Umsatzzahlen fehlerhaft ermittelt worden wären. Dabei kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine schwere wirtschaftliche Beeinträchtigung der Klägerin durch die Pandemie und die mit ihr verbundenen Maßnahmen stattgefunden hat. Mit derartigen völlig außerhalb jeder Erfahrung und Wahrscheinlichkeit liegenden und nicht erwartbaren Umständen muss ein Unternehmer nicht rechnen, auch wenn er generell das Risiko eines wirtschaftlichen Misserfolgs seines Unternehmens und auch das Verwendungsrisiko des Pachtobjektes selbst trägt. e) Auch die sonstigen Einwendungen der Beklagten gegen die Vertragsanpassung greifen nicht durch. Inwieweit der Abbruch der Verhandlungen über eine Vertragsanpassung durch die Klägerin die Anpassung des Vertrages nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hindern soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass das entgegen unternehmerischer Vernunft und aus nicht nachvollziehbaren Gründen geschehen wäre .Das Verhandlungsverhalten beider Parteien stellt sich schlicht so dar, dass kein Konsens gefunden werden konnte. Soweit eine Betriebsunterbrechungsversicherung in Rede steht dahingehend, die Klägerin habe es unterlassen, eine solche abzuschließen, die dieses Risiko absichert, folgt das Gericht dem nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine solche Versicherung hätte abschließen können, die dieses Risiko abgedeckt hätte. Das ist bei der überwiegenden Zahl derartiger Versicherungen nicht anders und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Risiko einer Betriebsunterbrechung durch eine Pandemie entgegen des Vortrags der Klägerin versichert gewesen wäre. Soweit die Klägerin Kurzarbeitergeld erhalten hat, ist dieses zwar generell als Vorteil zu berücksichtigen (vgl. BGH a.a.O.). Allerdings diente dieses Kurzarbeitergeld in erster Linie nicht der Existenzsicherung der Klägerin, sondern in erster Linie dem Zweck, betriebsbedingte Kündigungen ihrer Arbeitnehmer zu verhindern. Es schützt die Arbeitnehmerinteressen. Die Klägerin profitierte hiervon nur mittelbar. Es dient nicht als Kompensation für die Betriebseinschränkungen. Eine zu Gunsten der beklagten Verpächterin wirkende Überkompensation der von der Klägerin erlittenen Nachteile ist hierin nicht zu sehen. (vgl. OLG Düsseldorf,a.a.O.). Das gilt auch für die von der Klägerin erhaltenen sonstigen staatlichen Hilfen. Diese werden gewährt, um einen geschäftlichen Betrieb insgesamt zu unterstützen und überlebensfähig zu halten, nicht aber um in erster Linie die Erfüllung des Nutzungsvertrages über die Betriebsstätte zu ermöglichen. Es unterliegt der unternehmerischen Entscheidung, wie die Unterstützungsleistungen verwendet werden. Das ist hier nicht zu beanstanden. Insbesondere folgt die Verteilung der erhaltenen Unterstützungsleistungen auf die von ihr betriebenen Hotels nachvollziehbaren Erwägungen, die nicht durch die von der Beklagten ins Feld geführte Überlegungen ersetzt werden können, zumal sie nicht aufzeigt, dass diese Hilfen, ein Behaltendürfen der Beträge unter dem Aspekt noch laufender behördlicher Maßnahmen zur Überprüfung gewährter Leistungen unterstellt, unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgenommenen bzw. begehrten Pachtreduzierungen zu einer Überkompensation führen würden. d) Dies vorausgeschickt sind die von der Klägerin der Berechnung der Klageforderung zugrunde gelegten Reduzierungsquoten nicht zu beanstanden. Sie hat die Minderungsquoten ausweislich der Darstellung in der Klageschrift an die wechselnden und unterschiedlichen in der Sache unstreitigen in den jeweiligen Monaten geltenden Einschränkungen in Bezug auf die Pandemie angepasst. Die von der Klägerin behaupteten Reduzierungsquoten für die einzelnen Monate hält auch das Gericht für angemessen (§ 287 ZPO). Sie liegen insbesondere für die Zeiten des nahezu völligen Erliegens jeglicher Beherbergungstätigkeit in den Monaten März und April 2020 mit 40 % am unteren Rand des Angemessenen und bewegen sich angesichts der über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Einschränkungen in einem angemessenen Bereich, zumal nicht zweifelhaft sein kann, dass auch außerhalb der eigentlichen Lockdowns über den gesamten Zeitraum Maßnahmen galten, die die Reisetätigkeit in allen Bereichen deutlich reduziert haben. Die Zahlungen der Klägerin und die von ihr nach dem Vertrag geschuldeten Mieten/Pachten sind rechnerisch unstreitig, weshalb die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen war. e) Die Hilfsaufrechnung der Beklagten geht ins Leere, weil , wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, weitere Pachtzinsansprüche ihrerseits nicht bestehen bzw. die Klägerin sie in der Berechnung der Klageforderung bereits einbezogen hat. Die rechnerische Darstellung der Klageforderung hat die Beklagte nicht angegriffen. III. Die von der Beklagten formulierte Bedingung für die Erhebung der Hilfswiderklage zu 1. ist nicht eingetreten, sodass über sie nicht zu entscheiden war. Die mit dem weiteren Antrag auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten verfolgten Ansprüche bestehen nicht, weil keine Mietrückstände bestehen. IV. Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich als Rechtshängigkeitszinsen gem. § 291 BGB. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,92, 709 ZPO. Streitwert: EUR 1.166.002 (Klageforderung zu 1. Zzgl. Klageanträge zu 2-4, die das Gericht insgesamt mit dem Wert der von der Beklagten behaupteten Gegenansprüche bemisst, die mit dem Wert der Bürgschaft übereinstimmen.) Am 08.08.2024 erging folgender Berichtigungsbeschluss: […] wird das Rubrum des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 31.07.2024 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Anschrift der Klägerin wie folgt lautet: […] (*1) Am 15.08.2024 erging folgender Berichtigungsbeschluss: […] werden die Gründe des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 31.07.2024 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass im Text auf Seite 8 die Bezeichnung „Y S.E.“ durch „Y S.A.“ ersetzt wird. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .