Urteil
HK O 54/22, HKO 54/22
LG Landau (Pfalz) Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Wenn ein Inkassodienstleister einen Forderungsverzicht im Gegenzug für eine Fünf-Sterne-Bewertung anbietet, die auf einem Bewertungsportal erscheinen soll, so wird damit der Tatbestand des Bewertungskaufs in unzulässiger Weise verschleiert. Ein Anbieter haftet dann für irreführende Kundenbewertungen als Täter oder Mittäter, wenn er dafür bezahlt.(Rn.25)
2. Das Werben mit in dieser Weise erlangten Bewertungen ist irreführend.(Rn.27)
Tenor
I.
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr,
a) Kunden für die Abgabe einer positiven Bewertung einen Forderungserlass zu versprechen und/oder zu gewähren
und/oder
b) mit Bewertungen zu werben und/oder werben zu lassen, wenn diese dadurch zustande kommen, dass sie als Gegenleistung für einen versprochenen oder gewährten Forderungserlass abgegeben werden, insbesondere wenn dies geschieht wie mit folgender Bewertung auf der Plattform Google:
2. Weiter wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 374,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.09.2022 zu zahlen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn ein Inkassodienstleister einen Forderungsverzicht im Gegenzug für eine Fünf-Sterne-Bewertung anbietet, die auf einem Bewertungsportal erscheinen soll, so wird damit der Tatbestand des Bewertungskaufs in unzulässiger Weise verschleiert. Ein Anbieter haftet dann für irreführende Kundenbewertungen als Täter oder Mittäter, wenn er dafür bezahlt.(Rn.25) 2. Das Werben mit in dieser Weise erlangten Bewertungen ist irreführend.(Rn.27) I. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, a) Kunden für die Abgabe einer positiven Bewertung einen Forderungserlass zu versprechen und/oder zu gewähren und/oder b) mit Bewertungen zu werben und/oder werben zu lassen, wenn diese dadurch zustande kommen, dass sie als Gegenleistung für einen versprochenen oder gewährten Forderungserlass abgegeben werden, insbesondere wenn dies geschieht wie mit folgender Bewertung auf der Plattform Google: 2. Weiter wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 374,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.09.2022 zu zahlen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist bereits im Hauptantrag vollumfänglich begründet. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG unstreitig klagebefugt. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 und 2, 3, 3 a, 5 Abs. 2 Ziffer 2, 5 a Abs. 4 UWG betreffend den Unterlassungsanspruch und § 13 Abs. 4 UWG betreffend die Abmahnkosten. Was den Klageantrag Ziffer 1 a) angeht, ergibt sich der Anspruch aus § 5 a Abs. 4 UWG. Danach handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Die Fünf-Sterne-Bewertung der Beklagten durch die Rezensentin Isabelle S. ist unter Zugrundelegung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu geeignet, einen Kunden dazu zu bewegen, zumindest die Webseite der Beklagten zu besuchen und die Inanspruchnahme von deren Diensten wohlwollend zu bedenken. Dafür spielt es keine Rolle, anders als die Beklagte meint, dass auf dem Bewertungsportal eine Vielzahl von - offenbar überwiegend positiven - Bewertungen vorhanden ist. Eine Bewertung wie streitgegenständlich mit "5,0", also der Höchstnote, ist jedenfalls außerordentlich positiv und auch in diesem Kontext geeignet, eine Kundenentscheidung zu beeinflussen. Dies reicht in diesem Zusammenhang aus. Der kommerzielle Zweck dieser Bewertung, nämlich die dahinterliegende Absprache des Forderungsverzichts der Beklagten gegenüber der Fa. S. GmbH einerseits in synallagmatischer Verbindung zu der Abgabe der positiven Bewertung andererseits, wie sich dies aus dem E-Mail-Schreiben vom 31.03. und 01.04.2022 ergibt, hat die Rezensentin auch nicht kenntlich gemacht. Dass die positive Bewertung durch die Rezensentin Isabelle S. auf die Absprache zwischen der Beklagten und der Fa. S. GmbH kausal zurückgeht, steht für die Kammer außer Zweifel. Dies ergibt sich aus dem teils unstreitigen Parteivorbringen, teils aus den zu den Akten gelangten Schriftstücken, insbesondere der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beklagten und der Fa. S.. Soweit die Beklagte im Verlauf des Verfahrens ihren Vortrag dahingehend modifiziert hat, dass eine Fünf-Sterne-Rezension durch die Fa. S. gar nicht stattgefunden habe bzw. ein Zusammenhang zwischen der Rezension durch die Isabelle S. und der Vereinbarung mit der Fa. S. bestritten werde und nicht nachgewiesen sei, ist dies unbeachtlich. Unstreitig war eine Isabelle S. zum Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Fa. S. Geschäftsführerin der Fa. S.. Ebenso unstreitig erfolgte die Rezension der Isabelle S. in engem zeitlichem Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, nämlich im April 2022. Auch die E-Mail vom 01.04.2022 der Fa. S., in der es heißt, dass "wir" die gewünschte Bewertung abgegeben hätten, ist von der Geschäftsführerin Isabelle S. ausweislich des E-Mail-Schreibens verfasst. Schließlich hat die Beklagte selbst eine Zeugin Isabelle S. mit der Klageerwiderung zum Beweis der Umstände der Vereinbarung zwischen ihr und der Fa. S. angeboten. Soweit die Beklagte im Verlauf des Verfahrens ihren Vortrag modifiziert hat und sie sich auf ein Bestreiten dieser Zusammenhänge verlegt hat, insbesondere auch einer Personenidentität zwischen der Geschäftsführerin Isabelle S. und der Rezensentin der streitgegenständlichen Bewertung, reicht dies nicht aus, die Überzeugung der Kammer zu erschüttern. Vielmehr hat die Kammer mit Hinweis vom 06.09.2023 die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass angesichts ihres widersprüchlichen Vortrages die Darlegungs- und Beweislast für die sie entlastenden Tatsachen bei ihr liegen und ein nachträgliches Bestreiten insoweit nicht ausreicht. Die Beklagte ist jedoch weiteren erheblichen Vortrag und insbesondere ein Beweisangebot - welches ihr ohne weiteres beispielsweise durch Zeugenbeweis der Isabelle S. möglich gewesen wäre - schuldig geblieben. Soweit sie diese Zeugin mit der Klageerwiderung zu einem anderen, insoweit nicht erheblichen Vortrag angeboten hatte, reicht dies nicht aus. Darauf, dass die Rezensentin Isabelle S. ihre Bewertung unter ihrem Namen und nicht im Namen der Fa. S. GmbH abgegeben hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Zwar wurde die Vereinbarung über die entgeltliche positive Bewertung im Austausch gegen einen Forderungsverzicht der Beklagten zwischen dieser und der Fa. S. getroffen. Jedoch hat gemäß der E-Mail vom 01.04.2022 die Beklagte es augenscheinlich genügen lassen, dass die Fa. S. durch ihre Geschäftsführerin Isabelle S. die Bewertung abgegeben hat, nachdem weitere Aufforderungen, soweit ersichtlich, nicht erfolgt sind, eine Bewertung einer Fa. S. nicht vorliegt und dass "wir" in der E-Mail vom 01.04.2022 in seiner Doppeldeutigkeit für die Beklagte keinen Anlass zu weiteren Nachfragen geboten hat. Dadurch, dass die Beklagte die - nicht als solche kenntlich gemachte - entgeltliche positive Bewertung im Austausch gegen einen Forderungsverzicht gegenüber der Fa. S. erlangt und veranlasst hat, hat sie in mittelbarer Täterschaft oder Mittäterschaft einen Verstoß gegen § 5 a Abs. 4 UWG begangen, was nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ohne weiteres möglich ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.02.2020 - I ZR 193/18, MDR 220, 565 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; BGH, Urteil vom 03.03.2016 - I ZR 110/15, NJW 2016, 3306; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.02.2019 - 6 W 9/19, WRP 2019, 643). Danach haftet ein Anbieter dann für irreführende Kundenbewertungen, wenn er dafür bezahlt, als Täter oder Mittäter (BGH, a.a.O.), wobei auch eine Zurechnung über § 8 Abs. 2 UWG in Frage kommt (OLG Frankfurt, a.a.O.). Was den Klageantrag Ziffer 1 b) angeht, folgt der Wettbewerbsverstoß aus § 5 Abs. 2 S. 2 UWG. Der Antrag ist zulässig, da nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Bestimmtheit des Antrages gemäß § 253 ZPO dann gegeben ist, wenn er sich, wie hier, auf einen konkreten Vorgang bezieht und dieser in der Klagebegründung dann auch noch näher dargelegt wird. Gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung dann irreführend, wenn getäuscht wird etwa über die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird. Hier wirbt die Beklagte - oder lässt, wieder in mittelbarer Täterschaft oder zurechenbar über § 8 Abs. 2 UWG über den Bewertungsportalbetreiber werben - mit der streitgegenständlichen positiven Kundenrezension, ohne dass kenntlich gemacht wird, dass diese aufgrund einer Entgeltvereinbarung zustande gekommen ist (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2010 - 4 U 136/10, WRP 2011, 501). Das oben hierzu bereits Ausgeführte gilt insoweit entsprechend. Die geltend gemachten Abmahnkosten sind gemäß § 13 Abs. 4 UWG geschuldet. Der Kläger hat die Kosten schlüssig dargelegt anhand einer nachvollziehbaren und von der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligten Rechnungsmethode berechnet. Soweit er sich in der rechtlichen Begründung der Abmahnung auf andere Vorschriften gestützt hat, als letztlich einschlägig gewesen sind, ist dies unschädlich, nachdem der zugrundeliegende Lebenssachverhalt und der damit verbundene Vorwurf dessen Wettbewerbswidrigkeit aus den Abmahnschreiben klar hervorgehen. Die Zinsentscheidung betreffend die Abmahnkosten folgt aus §§ 291, 286 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils auf § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird festgesetzt auf 30.374,50 Euro (je 15.000,00 Euro für die Klageanträge Ziffer 1. a) und 1. b)). Der Kläger, ein Verein, der in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8 b UWG eingetragen ist und dem eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Dienstleistungen (Inkassodienstleistungen), wie die Beklagte auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben, begehrt von der Beklagten Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen und Erstattung von Abmahnkosten. Die Beklagte, ein Inkassounternehmen, war am 30.03.2022 von der Fa. S. GmbH beauftragt worden, eine Forderung gegenüber einem Schuldner der Fa. S. einzutreiben. Am 31.03.2022 hatte dann ein Mitarbeiter der Fa. S. die Beklagte kontaktiert, um den Auftrag zu "widerrufen". Die Beklagte forderte daraufhin mit E-Mail vom selben Tage gegenüber der Fa. S. die Kostentragung der zum "Widerruf" angefallenen Kosten ein und machte alternativ folgenden Vorschlag: "Als Alternative wären wir damit einverstanden, wenn Sie uns für unsere Dienstleistung auf dem Portal mit mindestens fünf Sternen bewerten würden. Anschließend würden wir auf die Abrechnung von entstandenen Kosten verzichten...." Auf dieses E-Mail-Schreiben vom 31.03.2022 teilte die Fa. S. der Beklagten mit E-Mail-Schreiben vom 01.04.2022 mit: "Wir haben soeben eine Fünf-Sterne-Bewertung abgegeben und bitten um eine Bestätigung des Entgegenkommens. Mit freundlichen Grüßen Isabelle S." Zu diesem Zeitpunkt war die unterzeichnende Isabelle S. Geschäftsführerin der S. GmbH. Im April 2022 erschien auch die im Klageantrag näher in Bezug genommene Bewertung der Beklagten auf einem Bewertungsportal mit fünf Sternen durch eine Isabelle S. mit dem Text: "Hilfsbereites Unternehmen". Mit Schreiben vom 03.05.2022 mahnte der Kläger die Beklagte diesbezüglich ab. Nachdem innerhalb gesetzter Frist hierauf keine Reaktion erfolgte, verfolgt der Kläger nunmehr den geltend gemachten Unterlassungsanspruch sowie die Erstattung von Abmahnkosten, die er aus einer unbestrittenen Aufwandsberechnung, beruhend auf seinen Gesamtausgaben für diese Tätigkeit im Verhältnis zu den durchgeführten Abmahnungen, errechnet und die insoweit unbestritten geblieben sind, weiter. Er trägt vor, die in Bezug genommene positive Bewertung der Isabelle S. sei aufgrund der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Fa. S. GmbH erfolgt. Im Hinblick auf den hierfür von der Beklagten angebotenen Forderungsverzicht sei damit eine entgeltliche Bewertung erfolgt, ohne dass dies für den Leser der Bewertung kenntlich gemacht sei. Hierin liege ein Wettbewerbsverstoß. Der Kläger beantragt, im Hauptantrag, wie erkannt, außerdem hilfsweise betreffend den Klageantrag Ziffer 1. b) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 50.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr b) mit Bewertungen zu werben und/oder werben zu lassen, wenn diese dadurch zustande kommen, dass sie als Gegenleistung für einen versprochenen oder gewährten Forderungserlass abgegeben werden, insbesondere wenn dies geschieht wie mit folgender Bewertung auf der Plattform Google: ... Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie trägt vor, bei der Vereinbarung zwischen der Fa. S. und ihr vom 31.03.2022 habe es sich nicht um die Veranlassung einer entgeltlichen Bewertung gehandelt. Die Bewertung der Isabelle S. habe auch nichts mit dieser Vereinbarung zu tun. Ein wettbewerbswidriges Verhalten ihrerseits sei unter keinem Gesichtspunkt erkennbar. Die Klage ist am 01.09.2022 zugestellt worden. Auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.