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Endurteil

1 HK O 391/21

LG Landshut, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Art. 31 MÜ ist bei multimodalen Transporten (§ 452 HGB) nicht einschlägig, falls nachgewiesen werden kann, dass der Schaden auf der vertragskonformen Land- oder Schiffstrecke eingetreten ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Schaden auf der vertragskonformen Land- oder Schiffstrecke eingetreten sein könnte, wird Art. 31 MÜ nicht von § 452b HGB verdrängt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei einem Totalverlust ist eine Anzeige nach Art. 31 Abs. 2 MÜ nicht erforderlich, weil der Frachtführer typischerweise den Verlust kennt. Dies gilt aber nicht im Fall eines Teilverlusts. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 31 MÜ ist bei multimodalen Transporten (§ 452 HGB) nicht einschlägig, falls nachgewiesen werden kann, dass der Schaden auf der vertragskonformen Land- oder Schiffstrecke eingetreten ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Schaden auf der vertragskonformen Land- oder Schiffstrecke eingetreten sein könnte, wird Art. 31 MÜ nicht von § 452b HGB verdrängt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei einem Totalverlust ist eine Anzeige nach Art. 31 Abs. 2 MÜ nicht erforderlich, weil der Frachtführer typischerweise den Verlust kennt. Dies gilt aber nicht im Fall eines Teilverlusts. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 36.158,26 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet. 1. Anspruch dem Grunde nach: Ansprüche gegen die Beklagte aus § 425 I HGB oder Art. 18 I MÜ sind gem. Art. 31 IV MÜ ausgeschlossen. Hierbei kann offen bleiben, ob die Parteien gem. Art. 38 II MÜ einen einheitlichen Luftbeförderungsvertrag i. S. von Art. I 1 MÜ abgeschlossen haben (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10. 5. 2012 – I ZR 109/11, NJW 2013, 778 Leitsatz 1, OLG Stuttgart Urt. v. 21.10.2009 – 3 U 116/09, BeckRS 2009, 2..8409 Leitsatz 1) oder einen Vertrag über einen Multimodaltransport gem. § 452 HGB. Selbst wenn es sich Multimodaltransportvertrag handeln würde, wäre im vorliegenden Fall Art. 31 MÜ anzuwenden. Ob bei multimodalen Transportverträgen Art. 31 MÜ maßgeblich ist, ist im Einzelnen umstritten. Gesichert ist, dass Art. 31 MÜ bei multimodalen Transporten nicht einschlägig ist, falls nachgewiesen werden kann, dass der Schaden auf der vertragskonformen Land-, Schiffstrecke eingetreten ist (Koller, 10. Aufl. 2020, MÜ Art. 31 Rn. 2). Dies ist aber hier gerade nicht nachgewiesen. Die Klägerin beruft sich selbst darauf, dass ausweislich der Anlage K 7 bereits am Flughafen München eine Frachtschadensfeststellung vorgenommen wurde. Im vorliegenden Fall, in dem keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schaden während des LKW-Transports vom Flughafen zur Streithelferin zu 1 eingetreten sein könnte, hält das Gericht Art. 31 MÜ für nicht von § 452b HGB verdrängt. Zwar ist beim Totalverlust eine Anzeige gem. Art. 31 II MÜ nicht erforderlich, weil der Frachtführer typischerweise den Verlust kennt (Koller, 10. Aufl. 2020, MÜ Art. 31 Rn. 7a). Dies gilt aber nicht beim hier vorliegenden Fall des Teilverlusts. Die Beklagte musste auf Grund der in der Anlage K 7 dokumentierten Beschädigungen nicht erkennen, dass Ware abhanden gekommen war. Bei der Frage „Liegen Anzeichen von Diebstahl vor?“ ist Nein angekreuzt. Auf Grund der Aussage der Zeugin steht fest, dass die Beklagte von den in den Anlagen K 7 und K 8 dokumentierten Beschädigungen keinen Rückschluss auf die jetzt behauptete Fehlmenge gezogen hat. 2. Anspruch der Höhe nach. Auf Grund der Aussage des Zeugen steht fest, dass der geltend gemachte Schaden an Hand der Verkaufspreise der GmbH & Co. . und nicht an Hand ihrer Einkaufspreise errechnet wurde. Durch den behaupteten Verlust wäre der GmbH & Co. ihre Handelsspanne aber nur entgangen, wenn bereits verkaufte Ware nicht nachproduziert und noch an die Käufer ausgeliefert hätte werden können. Dazu ist nichts vorgetragen. Der Zeuge behauptete auf Frage des Vorsitzenden, ob die fehlenden 67 Teile nachbestellt worden seien, dies wisse er nicht. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.