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Urteil

3 U 116/09

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Wohnung und Mitbesitz am Schuppen; die Beklagte kann sich auf den wirksamen Mietvertrag vom 21.12.2005 berufen. • Ein Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen ist nicht schon wegen möglicher Gläubigerbenachteiligung oder Verdachts auf Scheingeschäft nach §§ 117, 138 BGB unwirksam; der Anspruch der Darlegungs- und Beweislast liegt beim Kläger. • Leistungen der Mieterin an einen Dritten gemäß mietvertraglicher Zahlungsanweisung können auf die geschuldete Miete anzurechnen sein, soweit sie nachgewiesen sind und nicht wirksam widerrufen wurden.
Entscheidungsgründe
Kein Herausgabeanspruch gegen Mieterin bei wirksamem Mietvertrag und anrechenbaren Zahlungen • Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Wohnung und Mitbesitz am Schuppen; die Beklagte kann sich auf den wirksamen Mietvertrag vom 21.12.2005 berufen. • Ein Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen ist nicht schon wegen möglicher Gläubigerbenachteiligung oder Verdachts auf Scheingeschäft nach §§ 117, 138 BGB unwirksam; der Anspruch der Darlegungs- und Beweislast liegt beim Kläger. • Leistungen der Mieterin an einen Dritten gemäß mietvertraglicher Zahlungsanweisung können auf die geschuldete Miete anzurechnen sein, soweit sie nachgewiesen sind und nicht wirksam widerrufen wurden. Der Kläger begehrte Herausgabe einer Wohnung und Mitbesitz an einer Schuppenhälfte gegen die Beklagte. Zwischen dem Vater der Beklagten und der Beklagten bestand ein Mietvertrag vom 21.12.2005; die Beklagte zahlte nach § 20 des Vertrags zahlreiche Beträge direkt an eine Bank (DG-Hyp AG). Der Kläger kündigte fristlos wegen angeblichen Zahlungsverzugs und leitete Verfahren ein; in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte es frühere Entscheidungen gegeben. Der Kläger behauptete, der Mietvertrag sei Schein- oder sittenwidrig und diene der Gläubigerbenachteiligung; er begehrte deshalb Herausgabe. Die Beklagte wies darauf hin, dass sie Zahlungen in ausreichender Höhe geleistet habe und sich auf den Mietvertrag sowie dessen Zahlungsanweisungen berufe. • Zulässigkeit und Bindung: Die Berufung der Beklagten war zulässig; frühere Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz binden in der Sache nicht zwingend, da sie die Wirksamkeit des Mietvertrags nur inzident behandelten. • Anspruch nach § 945 ZPO: Selbst wenn materielle Voraussetzungen vorlägen, steht dem Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen, dass er die Herausgabe verlangt, weil die Beklagte aufgrund des wirksamen Mietvertrags Besitzrechte hat. • Scheingeschäft (§ 117 BGB): Ein Scheingeschäft war nicht nachgewiesen; die Beweislast hierfür liegt beim Kläger und wurde nicht erfüllt; Anhaltspunkte sprechen dafür, dass die Vertragspartner einen wirksamen Vertrag wollten. • Sittenwidrigkeit/Gläubigerbenachteiligung (§ 138 Abs.1 BGB): Der Vortrag des Klägers reichte nicht aus. Nicht jede zweckgerichtete Vermögensverlagerung ist sittenwidrig; typische Merkmale eines planmäßigen Zusammenwirkens mit eingeweihten Helfern wurden nicht dargetan. • Zahlungsanrechnung und Leistungsnachweis: Die Beklagte legte Kontoauszüge und Überweisungsbelege vor; daraus ergaben sich Zahlungen an die DG-Hyp AG, die mindestens die geschuldete Miete deckten. Eine Quittung der Bank war nicht zwingend erforderlich; Rückbuchungen waren nicht ersichtlich. • Rechtswirkungen der Zahlungsanweisung (§ 362, § 566b BGB, §§ 1124,1125 BGB): Die mietvertragliche Regelung zur Anrechnung von Zahlungen an einen Dritten war nicht unwirksam; bei Zwangsverwaltung gilt nicht ohne Weiteres die Regelung zur Zwangsversteigerung, und der Verwalter kann an vertragliche Vorausverfügungen gebunden sein. • Kündigung nach § 543 BGB: Die fristlose Kündigung des Klägers war unbegründet, weil kein tauglicher Zahlungsverzug der Beklagten vorlag; tatsächlich erbrachte Zahlungen überstiegen die geschuldete Miete bis zum Kündigungszeitpunkt. • Weitere Rechtsgründe (§ 148,150 ZVG, § 546 BGB): Auch diese führen nicht zum Erfolg des Klägers, weil die Beklagte sich auf das Besitzrecht aus dem Mietvertrag berufen kann. Die zulässige Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das erstinstanzliche Urteil wurde abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Wohnung oder Mitbesitz am Schuppen, weil der Mietvertrag vom 21.12.2005 wirksam ist und die Beklagte Zahlungen in einer Weise nachgewiesen hat, die die geschuldeten Mietansprüche entfallen lässt. Die vom Kläger behauptete Sittenwidrigkeit oder Scheingeschäft wurden nicht ausreichend dargetan und können den Vertrag nicht nichtig machen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.