Beschluss
1 Qs 27/15; 1 Qs 34/15
LG Limburg 1. große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2015:0311.1QS27.15.0A
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die aufgrund der Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts XXX vom 22.09.2014 am 10.12.2014 durchgeführten Durchsuchungen der Wohnung des Beschuldigten in der XXX und der Geschäftsräume des Beschuldigten in der XXX rechtswidrig waren.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die aufgrund der Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts XXX vom 22.09.2014 am 10.12.2014 durchgeführten Durchsuchungen der Wohnung des Beschuldigten in der XXX und der Geschäftsräume des Beschuldigten in der XXX rechtswidrig waren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last. I. Im Rahmen des gegen den Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer in den Veranlagungszeiträumen 2007 bis 2013 beantragte das Finanzamt XXX am 01.09.2014 beim Amtsgericht XXX den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses für die Wohnung des Beschuldigten in der XXX und die Geschäftsräume des Beschuldigten in der XXX. Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 22.09.2014 ordnete das Amtsgericht XXX unter Verwendung eines Formularvordruckes " " folgendes an : " In dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Steuerhinterziehung wird die Durchsuchung der Wohnung mit allen Nebenräumen, eventuell vorhandener Geschäftsräume und des sonstigen umfriedeten Besitztums d. Besch. in Bl. 21 x sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge) angeoprdnet, weil aufgrund von Tatsachen zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln, nämlich 21┐122˩ führen wird (...) Der Tatverdacht beruft auf den bisherigen Ermittlungen ". und folgendes an: " In dem Ermittlungsverfahren gegen In dem Strafverfahren gegen pp wegen wird die Durchsuchung der Geschäftsräume und des sonstigen umfriedeten Besitztums d. Besch. in Bl. 21 xx angeordnet, weil aufgrund von Tatsachen zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln, nämlich Bl. 21 122˩ führen wird. " Der weitere mit "Gründe" beginnende Abschnitt des Formulars bleibt ohne Eintragungen. Der Ermittlungsrichter vermerkt am rechten Rand unter Zufügung einer Klammer handschriftlich " wie Vorbeschluss " und unterzeichnete jeweils das Formular nebst Verfügung. Die Geschäftsstelle fertigte hiervon unter Einsetzen des jeweils geklammerten Textes und unter jeweiliger Vervollständigung des Rubrums eine Beschlussabschrift und übersandte diese an die Steuerfahndung Wetzlar. Das Finanzamt XXX vollzog die Durchsuchung der Räumlichkeiten in der XXX sowie in der XXX am 10.12.2014 und beschlagnahmte dabei verschiedene Unterlagen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 06.01.2015 hat der Beschuldigte Beschwerde gegen "den Beschluss " eingelegt und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungen beantragt. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, dass die Durchsuchungsbeschlüsse unwirksam seien, weil sie den an diese zu stellenden Mindestanforderungen nicht genügten und unverhältnismäßig seien. Es lägen Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 13 Abs. 1 GG vor. Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen. II. Die Beschwerden sind gemäß § 304 StPO zulässig. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Durchsuchung bereits vollzogen ist. Denn aus dem Erfordernis des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich für den Betroffenen das Recht, die Berechtigung für Grundrechtseingriffe auch dann noch überprüfen zu lassen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt aufgrund des Verfahrensablaufs in einer Zeitspanne erledigt, in der eine Entscheidung in der vor der Prozessordnung gegebenen Instanz nicht erreicht werden kann (LG Siegen, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 10 Qs 104/09 -, Rn. 9, juris). Die Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg. Die angefochtenen Durchsuchungsbeschlüsse vom 22.09.2014 sind fehlerhaft. Denn es fehlt schon an einer wirksamen Entscheidung des Amtsgerichts. Das Amtsgericht kann die Durchsuchung gem. § 105 StPO u.a. durch Beschluss anordnen. Dabei wird den gesetzlichen Anforderungen einer außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffenen richterlichen Entscheidung gemäß § 33 StPO nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt (OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 1 Ws 191/04; LG Siegen, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 10 Qs 104/09, jeweils juris). Mit der Fertigung eines solchen Schriftstückes mit Verweisen auf Aktenbestandteile und ähnliches erteilt der Richter ersichtlich der Serviceeinheit lediglich den Arbeitsauftrag, einen Entwurf zu fertigen, der die fehlenden Angaben beinhaltet. Der nachgeordnete Dienst ist aber nicht zu der Entscheidung in der Sache berufen. Es ist Aufgabe des Richters, die Vervollständigungen auf Vollständigkeit und den gesamten Beschlussentwurf auf Richtigkeit zu prüfen und letztlich zu unterzeichnen. Geschieht dies nicht, sind die durch den nachgeordneten Dienst vervollständigten Bestandteile des Beschlusses nicht durch die Unterschrift des Richters gedeckt und der Beschluss ist nicht in gesetzlicher Weise ergangen (vgl. LG Siegen, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 10 Qs 104/09 -, Rn. 13, juris). Für die Entscheidung der Kammer ohne Belang bleibt, ob die Voraussetzungen für die Durchsuchungsanordnungen im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Amtsgericht vorlagen. Denn ein Durchsuchungsbeschluss muss Zweck und Umfang der Durchsuchungsmaßnahme in ausreichendem Maße erkennen lassen und zugleich auch die Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, hinreichend konkretisieren, sodass wegen der damit einhergehenden Umgrenzungswirkung keine Zweifel über die zu suchenden Gegenstände bestehen bleiben (vgl. BVerfG vom 9.11.2001, Az. 2 BvR 436/01, in NStZ 2002, 212; BGH vom 21.11.2001, Az. 3 BJs 22/04-4 (9), in NStZ 2002, 215). Aus den vorstehend ausgeführten Gründen genügt der Beschluss des Amtsgerichts vom 22.09.2014 diesen Anforderungen nicht. Dieser Mangel des Durchsuchungsbeschlusses kann weder im Abhilfeverfahren durch das Amtsgericht noch im Beschwerdeverfahren durch die Kammer geheilt werden. Der Vollzug der Maßnahme bildet für die Prüfungskompetenz und die Heilungsmöglichkeiten fehlerhafter Durchsuchungsanordnungen eine Zäsur. Danach, also nach Vollzug der Durchsuchungsmaßnahme selbst, können Mängel der ermittlungsrichterlichen Umschreibung der Tatvorwürfe und der zu suchenden Beweismittel im Durchsuchungsbeschluss nicht mehr geheilt werden (BVerfG vom 20.04.2004 - Az. 2 BvR 2043/03 - a. a. O.; BVerfG vom 18.03.2009 - Az. 2 BvR 1036/08 - , zit. nach juris). Eine Nachbesserung ist daher nur dann rechtskonform möglich, wenn die bei erstmaliger Anordnung der Durchsuchung bekannten Tatsachen eben diese Anordnung rechtfertigen und ihren Umfang tragen und im Übrigen eng begrenzt auf Defizite in der Begründung des zugrunde liegenden Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Umstände dagegen, die die Grenzen der Maßnahme bestimmen und die präventive Kontrollfunktion prägen, sind einer Nachbesserung nicht mehr zugänglich (BVerfG vom 20.04.2004 - Az. 2 BvR 2043/03 - a. a. O.; BVerfG vom 09.02.2005 - Az. 2 BvR 1108/03 - - zitiert nach juris). Die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Kammer im Beschwerdeverfahren gemäß §§ 308, 309 Abs. 2 StPO kann nicht weiter gehen als diejenige des Amtsgerichts, soll die präventive Kontrollfunktion der Durchsuchungsanordnung rechtskonform gewährleistet werden. Nach Vollzug der Durchsuchung ist sie in gleicher Weise eingeschränkt. Der Kammer ist es daher verwehrt, die Mängel der ursprünglichen Anordnung zu heilen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO entsprechend.