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Beschluss

1 Ws 191/04

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2004:0624.1WS191.04.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die 5. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund in dem Verfahren 105 Js 168/01 StA Dortmund eine wirksame Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 19. Dezember 2001 nicht getroffen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die 5. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund in dem Verfahren 105 Js 168/01 StA Dortmund eine wirksame Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 19. Dezember 2001 nicht getroffen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.