Urteil
2 O 273/10
LG Limburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2015:0724.2O273.10.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 897.262,18 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 16.08.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 897.262,18 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 16.08.2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar I. Die Klage ist zulässig. Ein eventuell vorhandener Mangel des Mahnbescheids berührt die Möglichkeit der Klageerhebung nicht (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 72. Auflage 2014, § 688 Rn 11). II. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 897.262,18 EUR aus § 92 i. V. m. § 60 InsO. Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen nicht, denn die Klägerin macht einen Schadenersatzanspruch aus § 60 InsO und keinen Anspruch aus § 61 InsO geltend. Der Beklagte hat die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt (§ 60 Abs. 1 Satz InsO) und durch diese Pflichtverletzungen (s. dazu unten 3 bis 18) eine Verkürzung der Masse herbeigeführt, die zu einer Verringerung der quotenmäßigen Auszahlung an die nicht bevorrechtigten Gläubiger in der zugesprochenen Höhe geführt hat (§ 92 InsO). 1. Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§ 1 Satz 1 InsO). Hauptziel des Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger (BT-Drs 12/2443, S. 108). Das berechtigte Interesse der Gläubiger, aus der Masse eine Befriedigung ihrer Ansprüche zu erhalten und deshalb möglichst die Entstehung von Verbindlichkeiten zu vermeiden, die das zur Verteilung zur Verfügung stehende Vermögen schmälern, hat im Rahmen der insolvenzrechtlichen Abwicklung unbedingten Vorrang (BGH, Urteil vom 21.4.2005, IX ZR 281/03, Juris). Die Entscheidung, ob das insolvente Unternehmen fortzuführen oder stillzulegen ist, ist für den Insolvenzverwalter stets schwierig. Er muss aufgrund einer Vergleichsrechnung feststellen, ob die Fortführung oder die sofortige Zerschlagung ein besseres Verwertungsergebnis bringt (Münchener Kommentar InsO, 3. Aufl. 2013, § 60 Rn. 23). Bis zum Berichtstermin muss der Insolvenzverwalter grundsätzlich das Unternehmen fortführen, während nach dem Berichtstermin die Entscheidung der Gläubigerversammlung maßgebend ist (§ 157 InsO). Die Entscheidung, die die Gläubigerversammlung im Berichtstermin über den Fortgang des Insolvenzverfahrens trifft, soll der Insolvenzverwalter nicht präjudizieren, indem er schon vorher das Unternehmen stilllegt oder veräußert oder sonstiges Vermögen des Schuldners versilbert, das benötigt wird zur Fortführung des Unternehmens (BT-Drs 12/2443, S. 173). Eine Haftung des Insolvenzverwalters für eine unternehmerische Fehlentscheidung kommt nur in Betracht, soweit diese Entscheidung insolvenzspezifischen Charakter hat, also wenn der Insolvenzverwalter bei seinen unternehmerischen Entscheidungen seine Pflicht verletzt, mit seinem Handeln die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu erreichen. In diesem Rahmen steht dem Insolvenzverwalter bei der Unternehmensfortführung ein weites Handlungsermessen zu (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., § 60 Rn. 29 a). Der Insolvenzverwalter hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Haftung des Insolvenzverwalters entfällt nicht grundsätzlich dadurch, dass er in Ausführung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung handelt (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., § 60 Rn. 98). 2. Der Beklagte hat bei seinen hier beanstandeten Entscheidungen seine Pflicht verletzt, mit seinem Handeln die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu erreichen. Insgesamt gesehen drängt sich die Bewertung auf, dass nicht das Wohl der Gläubiger, sondern das der Käufer sein Vorgehen bestimmte. Ohne die von dem Beklagten begangenen Pflichtverletzungen hätte eine verteilungsfähige Masse in Höhe von 897.262,18 EUR zur Verfügung gestanden. Dieser Betrag errechnet sich aus der Differenz zwischen der bereinigten Masse von 1.058.547,17 EUR und den Verfahrenskosten von 161.284,99 EUR. Vor Bereinigung von Rechten Dritter lag eine Masse von 1.410.908,10 EUR vor, die sich wie folgt errechnet: Kaufpreis 1.000.000,00 EUR Guthaben bei Eröffnung 239.045,14 EUR Forderungen aus Fortführung netto 156.362,96 EUR Beitrag aus Verwertung Grundstück 15.500,00 EUR 1.410.908,10 EUR Von dem im Rahmen der Veräußerung an die I erzielen Kaufpreis musste der Beklagte 89.170,00 EUR an die M und 106.075,44 EUR an die C auskehren. Von dem bei Insolvenzeröffnung auf dem Insolvenzhinterlegungskonto vorhandenen Guthaben von 239.045,14 EUR waren ferner 157.115,49 EUR abzuziehen. Bei dem Betrag von 157.115,45 EUR handelt es sich um einen Anspruch der M aufgrund einer Globalzession. Der Beklagte hatte selbst in dem von ihm gegen die M vor dem Landgericht Limburg a.d. Lahn geführten Rechtsstreit 2 O 18/05 vorgetragen, Zahlungseingänge in Höhe 314.230,92 EUR erhalten zu haben. Die Hälfte - das sind 157.115,49 EUR - wollte er vereinbarungsgemäß an die M auskehren. Soweit der Beklagte davon abweichend in der Klageerwiderung insoweit einen Auskehranspruch von 183.083,41 EUR errechnet, berücksichtigt diese Berechnung weder die Ausführung des Landgerichts Limburg a.d. Lahn in dem Rechtsstreit 2 O 18/05 noch die o.g. Angaben des Beklagten in dem dortigen Rechtsstreit. Hinzuzurechnen sind 156.362,96 EUR, die von dem Beklagten an die G ausgezahlt worden sind. Dass die Insolvenzschuldnerin Inhaberin der Forderung war, die sich in ihrer Summe auf insgesamt 156.362,96 EUR belaufen, ergibt sich aus Anlage K 33 i. V. m. Anlage A 2. Der Beklagte hat keine hinreichenden Belege dafür vorgelegt, dass die Zahlungen an die G mit Rechtsgrund erfolgt sind. Die G war nicht Partei des Kaufvertrages vom 29.11.2004. Die Auffassung des Beklagten, es spiele keine Rolle, an wen die Erlöse aus den fakturierten Rechnungen ausgekehrt werden, weil diese Erlöse jedenfalls nicht der Insolvenzmasse zugestanden hätten, ist unzutreffend. Gemäß § 2 Ziff. 2.1 Abs. 2 des Kaufvertrages vom 29.11.2004 sollen nämlich Fertigwaren und Forderungen bei dem Verkäufer, d.h. dem Beklagten - in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und damit der Masse - verbleiben, soweit Fertigwaren, die im Rahmen von Einzelaufträgen hergestellt wurden, lediglich noch nicht versandt oder fakturiert wurden. Eine hinreichende Abgrenzung hinsichtlich des Gegenstandes der einzelnen in Anlage K 33 dokumentierten Forderungen hat der Beklagte nicht vorgenommen. Er hat lediglich - unwidersprochen - vorgetragen, dass die Rechnungen von Seiten der Insolvenzschuldnerin immer sofort nach Abarbeitung des Auftrages gestellt wurden mit der Folge, dass alle bis einschließlich 31.12.2004 vollständig abgearbeiteten Aufträge auch bis zum 31.12.2004 in Rechnung gestellt wurden. Darüber hinaus hat der Beklagte - ebenfalls - unwidersprochen vorgetragen, dass sich die Geschäftsbeziehungen der Insolvenzschuldnerin dadurch ausgezeichnet haben, dass sie zum ganz überwiegenden Teil in Rahmenverträge eingebettet gewesen sind. Mit diesem Vortrag ist der Beklagte jedoch der ihn insoweit treffenden Darlegungslast nicht nachgekommen, denn zu Forderungen betreffend im Rahmen von Einzelaufträgen hergestellten Fertigwaren verhält sich der Beklagte nicht; Vortrag zu den Voraussetzungen der Vorräte im Sinne des § 10 Ziffer 6. des o.g. Kaufvertrages betreffend die im Rahmen eines Rahmenauftrages vorproduzierten Fertigwaren fehlt ebenfalls. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte insoweit darauf, dass entsprechend § 2 Ziffer 2.2 des Kaufvertrages vom 29.11.2004 sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Forderungen an die I übergeben worden sind. Dieser Umstand und der zwischenzeitlich eingetretene Zeitablauf stehen der Möglichkeit, die entsprechenden Informationen - über die I- zu erlangen, nicht entgegen. Nach Abzug der Auskehr an die Aus- und Absonderungsberechtigten verblieb damit eine bereinigte Masse von (1.410.908,10 EUR - 352.360,93 EUR =) 1.058.547,17 EUR. Aus dieser freien Masse hätte der Beklagte die Verfahrenskosten verauslagen müssen. Diese berechnen sich wie folgt: Gerichtskosten 12.000,00 EUR vorläufige Verwaltervergütung 69.649,07 EUR endgültige Verwaltervergütung 79.635,92 EUR 161.284,99 EUR Die Berechnung der endgültigen Verwaltervergütung erfolgt nach § 2 InsVV unter Zugrundelegen der bereinigten Masse von 1.058.547,17 EUR. Soweit das Amtsgericht Wetzlar in seinem Beschluss vom 27.10.2003 von einer Teilungsmasse von 2.495.676,88 EUR ausgegangen ist, ist dies für die Berechnung der endgültigen Verwaltervergütung ohne Bedeutung. Denn das Amtsgericht Wetzlar hat lediglich die Vergütung der vorläufigen Verwaltung festgesetzt. Soweit der Beklagte behauptet, die endgültige Verwaltervergütung müsse bei wenigstens 300.000,00 EUR liegen, ist sein Vortrag unsubstantiiert. Der Beklagte hat keinen Tatbestand vorgetragen, der eine Erhöhung der Vergütung nach § 3 InsVV begründen könnte. Eine Erhöhung der Vergütung aufgrund des für das Grundvermögen erzielten Kaufpreises von 545.000,00 EUR kommt nicht in Betracht, da auf dem Grundvermögen Grundschulden lasteten und damit etwaige Erlöse aus dem Kaufpreis zur Befriedigung der Grundschuldgläubiger dienten und lediglich 15.500,00 EUR endgültig bei der Masse verblieben. 3. Durch das Fehlverhalten des Beklagten ist die Masse gemäß der nachfolgenden Aufstellung um einen Netto-Betrag geschädigt worden, der den von der Klägerin nach § 92 InsO für die einfachen Gläubiger zu beanspruchenden Schadensausgleich deutlich übersteigt. a) Weiterleitung Einnahmen 156.362,96 EUR b) Weggabe Barmittel an H 100.000,00 EUR c) Stammeinlage H 25.000,00 EUR d) N Provision Verkauf an D 66.342,94 EUR e) Dienstleistungen D 354.553,21 EUR f) HMP – Buchhaltung 140.179,49 EUR g) Zahlung auf Insolvenzforderungen 3.183,65 EUR h) RA 3.400,00 EUR i) Freigabe Gegenstände China 46.140,95 EUR j) Coaching G&L 47.550,00 EUR k) Qualitätsmanagement 54.959,36 EUR l) UFM Fördermittel 3.519,83 EUR m) JIT Hallenplanung 4.438,64 EUR n) Hotels, Tagungen 15.319,00 EUR o) Reisekosten 45.221,97 EUR p) Verbandsarbeit B 110.027,72 EUR Gesamtbetrag 1.176.199,72 EUR Im Einzelnen: a) Die Weiterleitung der Einnahmen von 156.362,96 EUR an die H war pflichtwidrig. Die Aktivmasse wurde um den entsprechenden Betrag gemindert. Der Beklagte, den aufgrund der einem Insolvenzverwalter obliegenden Pflicht zur Rechnungslegung nach § 66 InsO insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft, hat einen Rechtsgrund für diese Zahlung nicht hinreichend dargelegt (s. o.). b) Auch die Weggabe von Barmitteln in Höhe von 100.000,00 EUR an die H war pflichtwidrig. Die Aktivmasse wurde dadurch um 100.000,00 EUR gemindert. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Geschäftsführer der Käuferin, der Zeuge J, den Beklagten angewiesen hat, diesen Teilbetrag an die H weiterzuleiten. Die Aussagen des Zeugen D waren insoweit unergiebig. Der Zeuge D gab an, dazu könne er nichts sagen. Allerdings hat die Zeugin S die Behauptung des Beklagten in vollem Umfang bestätigt. Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben der Zeugin S bestehen aber schon deshalb, weil für den von der Zeugin behaupteten Fehler bei der Überweisung sich den vorliegenden Akten keine belastbaren Tatsachen entnehmen lassen, die einen Anhaltspunkt für eine Fehlüberweisung ergeben würden. Entscheidend gegen die Richtigkeit der Angaben der Zeugin S sprechen aber die Angaben des Zeugen J vor dem erkennenden Gericht. Der Zeuge J hat von einem Fehler bei der Überweisung von 400.000,00 EUR nämlich nichts bekundet. Er hat im Gegenteil unzweideutig klargestellt, dass die Weiterleitung der 100.000,00 EUR von dem Zeugen D „ohne mein Wissen und ohne meine Anweisung veranlasst“ worden sei und dass er, der Zeuge J, der Zeugin S gegenüber hinsichtlich der Verwendung dieses Geldbetrages gerade keine Anweisungen erteilt habe. c) Eine weitere Pflichtverletzung in Form der Minderung der Aktivmasse stellt die von dem Beklagten vorgenommene Zahlung von 25.000,00 EUR „Stammkapital Gründung“ (Anlage K 51) betreffend die H dar. Es fehlt bereits an einer Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Errichtung einer zweiten Gesellschaft neben der G. Dem Vortrag des Beklagten lassen sich darüber hinaus auch keine konkreten Tatsachen entnehmen, aus denen sich die Notwendigkeit zur Errichtung der H herleiten ließe. Die mit Zustimmung der Gläubigerversammlung errichtete G ermöglichte dem Beklagten die Vornahme aller gegebenenfalls notwendigen Personalmaßnahmen. d) Pflichtwidrig war auch die von dem Beklagten vorgenommene Provisionszahlung von 66.342,94 EUR netto an die N. Nach Durchführung der Beweisaufnahme bestehen schon erhebliche Zweifel daran, dass die Gesellschafterversammlung tatsächlich, wie von dem Beklagten behauptet, am 07.12.2004 ihr Einverständnis erteilt hat, dass die Provision an die N aus der Masse gezahlt wird. Die Aussage der Zeugin U war unergiebig. Die Zeugin U, die die Gesellschafterversammlung vom ...12.2004 geleitet hat, hat im Rahmen ihrer Vernehmung angegeben, es könne sein, dass die Erklärung abgegeben wurde, man sei mit dieser Provision einverstanden. Auf konkrete Nachfrage, ob ein solches Gespräch tatsächlich stattgefunden habe und ob Zustimmung erteilt worden sei, hat die Zeugin jedoch bekundet, sich daran nicht mehr zu erinnern. Sie habe auch ihre Protokollführerin gefragt, ob diese sich noch an etwas erinnere, was die Protokollführerin verneint habe. Auch der Zeuge D hat die entsprechende Behauptung des Beklagten nicht zur Überzeugung der Kammer bestätigt. Der Zeuge D hat nämlich zunächst auf Vorhalt der die Provisionszahlung beinhaltenden Rechnung der N vom 05.01.2005 (Anlage K 79) erklärt, damit nichts anfangen zu können. Später hat er abweichend davon angegeben, sich daran zu erinnern, dass diese Rechnung in einer Gläubigerversammlung auch gegenüber der Rechtspflegerin angesprochen worden sei und dass die Frage aufgekommen sei, „ob das auch noch mit ausdrücklich in das Protokoll aufgenommen werden sollte“. Der Beklagte habe damals gesagt, „dass das doch schon so genehmigt wäre und es nicht notwendig wäre, das mit ins Protokoll aufzunehmen“. Bei der Bewertung der Angaben des Zeugen D ist neben dem aufgezeigten nicht stringenten Vortrag insbesondere zu berücksichtigen, dass auf Seiten des Zeugen D in Bezug auf die Provisionszahlung ein Eigeninteresse besteht, da die N von dem Zeugen D - zusammen mit dem Zeugen R - gegründet wurde und der Zeuge D seit März 2006 deren alleiniger Geschäftsführer ist. Der Zeuge R, auf dessen mündliche Einvernahme die Parteien übereinstimmend verzichtet haben, hat mit Schreiben vom 12.01.2012 (Bl. 879 f. d. A.) erklärt, ihm sei von dem Beklagten damals mitgeteilt worden, „dass bei einer Gesellschafterversammlung im Dezember 2004 der zwischen ihm und mir als Geschäftsführer der N vorher unter Vorbehalt geschlossenen Kontrakt über die Vermittlung und Unterstützung des China-Geschäftes (Unternehmenstransfer) genehmigt worden“ sei. Allerdings hat der Zeuge R seinerseits nicht an der Gesellschafterversammlung vom --.12.2004 teilgenommen. Schließlich konnte sich auch der Zeuge B nicht erinnern, dass eine Rechnung der N Gegenstand einer Gesellschafterversammlung gewesen ist. Selbst wenn die Gesellschafterversammlung am ...12.2004 ihr Einverständnis mit der Zahlung der Provision aus der Masse erklärt haben sollte, wäre die Auszahlung der Provision an die N nicht rechtmäßig gewesen. Allerdings verweist der Beklagte zutreffend darauf, dass es in der Regel ein gewichtiges Indiz für ein pflichtgemäßes oder wenigstens nicht schuldhaftes Handeln des Insolvenzverwalters darstellt, wenn er in Abstimmung mit der Gläubigerversammlung gehandelt hat und sein Vorgehen im Hinblick auf das ex-ante angestrebte Verfahrensziel nicht offensichtlich insolvenzzweckwidrig oder rechtlich besonders missbilligenswert gewesen ist. Diesen „Anscheinsbeweis“ hat die Klägerin aber widerlegt. Denn hier fehlt es zum einen an einer umfassenden Information der Gläubigerversammlung und damit an einer wirksamen Zustimmung der Gläubigerversammlung zu der Provisionszahlung. Der Beklagte hat die Gläubigerversammlung nämlich nicht darauf hingewiesen, dass die Zeugen D und B in das Unternehmensgeflecht, zu dem die I gehörte, eingebunden waren. Darüber hinaus hat der Beklagte die Gläubigerversammlung auch nicht darauf hingewiesen, dass die hinter der I stehenden Personen bereits seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Interesse an der Übernahme von Anlagenvermögen gehabt hatten. e) Auch die Zahlung von 350.252,54 EUR netto an den Zeugen D durch den Beklagten war pflichtwidrig, da sie einem verfahrensfremden Zweck diente. Soweit der Beklagte in der Klageerwiderung noch hinsichtlich der Zahlung von 131.432,40 EUR an die V bestritten hatte, dass es sich dabei um ein Unternehmen des Zeugen D handelt, hat die Klägerin in ihrer Replik vorgetragen, dass die entsprechenden Rechnungen von dem Zeugen D unterzeichnet wurden und dass sie dieselbe Konto-Verbindung aufweisen wie die an den Zeugen D direkt erfolgten Überweisungen. Dem ist der Beklagte nicht mehr entgegen getreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Soweit der Beklagte in der Klageerwiderung die Höhe des insgesamt an den Zeugen D ausgezahlten Betrages insbesondere aufgrund der vermeintlich unzulässigen Bezugnahme auf die Anlage A 4 gerügt hat, hat die Klägerin in ihrer Replik die an den Zeugen D bzw. an die „E“ und an „V“ erfolgten Zahlungen im Einzelnen aufgeführt. Die Addition dieser Zahlungen ergibt den streitgegenständlichen Betrag von 354.793,69 EUR netto. Dem ist der Beklagte nicht mehr entgegen getreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Honorierung der Dienstleistungen des Zeugen D durch den Beklagten war trotz der ausdrücklich von der Gläubigerversammlung erteilten Zustimmung pflichtwidrig, da sie einem verfahrensfremden Zweck diente. Der Beklagte hatte nämlich bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Absicht, die Insolvenzschuldnerin nicht als Rechtsträgerin zu erhalten, sondern deren Vermögen an einen neuen Rechtsträger zu veräußern. Dies ergibt sich aus den von dem Zeugen Winter unterzeichneten Ergebnisprotokollen der Workshops „Weitere Vorgehensweise KWT“ vom 16.und 17.09.2003 (Anlage K 62) und vom 07. und 08.10.2003 (Anlage K 63), an denen der Beklagte sowie die Zeugen Winter und Jochen Thielmann teilgenommen haben. In dem Protokoll vom 16. und 17.09.2003 ist unter Ziffer 2 festgehalten, dass „eine Sanierung des bestehenden Unternehmens nicht in Frage kommt, sondern die Fortführung des Unternehmens außerhalb des Insolvenzplanverfahrens im Sinne einer übertragenden Sanierung stattfinden soll“. In dem Protokoll über den Workshop vom 07. und 08.10.2003 wird auf den vorangegangenen Workshop Bezug genommen und „auf Basis der in diesem Workshop erarbeiteten Ergebnisse die Neuausrichtung des Unternehmens definiert, wobei ausgeführt wird, dass „für die neue Gesellschaft“ die Form der AG gewählt werde. Allerdings hat der Beklagte diese Protokolle nicht unterschrieben. Die Absicht einer abweichenden Vorgehensweise seitens des Beklagten ist in den Protokollen jedoch nicht vermerkt. Darüber hinaus hat der Zeuge Winter in seiner Vernehmung glaubhaft angegeben, die Ergebnisprotokolle nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und diese dann an die Teilnehmer der Workshops, mithin auch an den Beklagten, weitergeleitet zu haben. Dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Der Zeuge Winter bekundete schließlich, er habe nach Weiterleiten der Protokolle u.a. an den Beklagten auch keinen Widerspruch erfahren, dass er „in den Protokollen etwas falsch wiedergegeben hätte, was sonst zu erwarten gewesen wäre“. Bestätigt wird die frühzeitige Festlegung des Beklagten gegen eine Sanierung der Insolvenzschuldnerin und für eine Veräußerung an einen neuen Rechtsträger durch die Todo-Liste vom 11.12.2003 (Anlage K 64). Diese trägt nämlich die Überschrift „Liste für Gründung neue Gesellschaft Kabelproduktion“. Soweit der Beklagte behauptet, die Protokolle über die Workshops vom 16./17.09.2003 und vom 07. und 08.10.2003 würden nicht seine endgültige Planung wiedergegeben, spricht gegen die Richtigkeit dieser Behauptung bereits der oben zitierte Wortlaut des Protokolls vom 16./17.09.2003, wonach als „Ergebnis“ des Workshops gerade festgehalten wird, dass eine Sanierung des bestehenden Unternehmens nicht in Frage kommt. Soweit der Beklagte behauptet, er habe im Planverfahren die großen Chance zum Unternehmenserhalt gesehen und es seien immer wieder Grundüberlegungen zu einem Planverfahren angestellt und in zahlreichen Gesprächen auch weiterverfolgt worden, ist der Vortrag bereits unsubstantiiert. Hinzu kommt, dass Vorbereitungshandlungen, die Maßnahmen zur Sanierung der Insolvenzschuldnerin als Rechtssubjekt nahe legen oder gar konkretisieren, sich der Akte nicht entnehmen lassen. Hinzu kommt ferner, dass der Beklagte gemäß der Niederschrift über die Gläubigerversammlung vom 16.01.2004 (Anlage K 103) gerade nicht mit der Erstellung eines Insolvenzplans beauftragt worden ist. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Business-Plan vom 14.10.2004 (B 3, Bl. 357 d.A.). Dieser Business-Plan bezieht sich zum einen nur auf das Jahr 2003 und enthält zum anderen auch nur eine allgemeine Planung der Fortführung. An dem von Anfang an eingeplanten neuen Rechtsträger sollte u.a. auch der Zeuge D beteiligt sein. An der Umsetzung dieses Vorhabens wirkte der Zeuge D auch entscheidend mit. U.a. plante der Zeuge D die Geschäftsentwicklung des neuen Rechtsträgers, suchte nach Fördermitteln für den neuen Rechtsträger, errichtete Auffanggesellschaften zur Minimierung arbeitsrechtlicher Risiken und suchte nach Finanzpartnern im In- und Ausland für den neuen Rechtsträger. Selbst wenn - was nicht der Fall ist (s.o.) - die Dienstleistungen des Zeugen D dem Verfahrenszweck gedient hätten, wäre die Beauftragung gleichwohl pflichtwidrig gewesen. Denn die Kosten der Beauftragung haben das Gesamtvolumen der Dienstleistungskosten derart erhöht, dass der Aufwand im Rahmen der Fortführung die Umsatzerlöse überstieg, wodurch die Masse gemindert wurde. f) Die Beauftragung der W zur Erledigung von Buchhaltungsaufgaben war ebenfalls pflichtwidrig. Die insoweit gezahlten 140.179,49 EUR netto (162.867,73 EUR brutto) führten zu einer Masseminderung in entsprechender Höhe. Allerdings hat die Gerichtssachverständige T in ihrem Gutachten vom 25.7.2013 allgemein ausgeführt, dass die ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in der Buchhaltung eines Unternehmens anfallenden Tätigkeiten erfahrungsgemäß einen höheren zeitlichen Einsatz erfordern und dass gerade zu Beginn des Insolvenzverfahrens Tätigkeiten im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen (z. B. Implementierung eines neuen Buchhaltungsprogramms, Ertrags- und Liquiditätsplanungsrechnungen u.ä.) anfallen, die oftmals von unternehmensinternem Personal nicht erledigt werden können. Ob die von ihr errechnete Stundenzahl von 30 Stunden Fremdleistungen pro Woche, die der Beklagte nach Insolvenzeröffnung in Anspruch genommen habe, von Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin hätten mit übernommen werden können, hat die Gutachterin jedoch nicht abschließend beurteilt …, „da insbesondere die fachliche Eignung der vorhandenen Mitarbeiter nicht überprüft werden konnte“. Die Pflichtwidrigkeit der Belastung der Masse mit Zahlungen an die W folgt allein schon daraus, dass die Sachverständige unter Bezugnahme auf entsprechende Angaben des Beklagten in ihrem Gutachten ausführt, dass die W eine Abgrenzung der Insolvenz- von der Unternehmensbuchhaltung nicht durchgeführt hat. Dies muss sich der Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen. Damit hat der Beklagte gegen die ihn als Insolvenzverwalter treffende Pflicht zur Rechnungslegung hinsichtlich der Wahrnehmung von Sonderaufgaben verstoßen. Eine Unterscheidung zwischen Regel-und Sonderaufgaben wäre nämlich deshalb erforderlich gewesen, da hinsichtlich von Regelaufgaben die Drittbeauftragten auf Kosten des Beklagten und nicht der Insolvenzmasse zu zahlen waren. Auf seine Darlegungslast hat die Kammer den Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. g) Eine weitere Pflichtverletzung war die Zahlung von Insolvenzforderungen in Höhe von 3.183,65 EUR netto (3.693,03 EUR brutto). Soweit der Beklagte insgesamt drei Zahlungen an O in Höhe von 2.525,05 EUR wegen vor Insolvenzantragstellung erfolgter Reparaturen geleistet hat, ergibt sich die Pflichtwidrigkeit schon daraus, dass der Beklagte es unterlassen hat, unter Hinweis auf die Anfechtbarkeit eine Zahlung unter Vorbehalt zu leisten. Die Pflichtwidrigkeit der Zahlung von 1.167,98 EUR an die X ergibt sich trotz der von dem Beklagten insoweit behaupteten Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts allein schon aus der von dem Beklagten vorgenommenen Feststellung dieser Forderung zur Tabelle (Anlage K 177). Bei einem bestehenden Eigentumsvorbehalt hätte der Beklagte nämlich diese Forderung für den Ausfall feststellen müssen. h) Auch die Zahlung von 3.400,00 EUR netto (3.944,00 EUR brutto) an Rechtsanwalt war, da es sich um eine verfahrensfremde Leistung ohne Massebezug handelt, pflichtwidrig. Soweit der Beklagte vorträgt, seine Rechtsabteilung habe im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten mit verschiedenen Mitgesellschaftern immer wieder bei Rechtsanwalt Rücksprache gehalten, um einen besseren Überblick und Hintergrundinformationen zu erhalten und insbesondere im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Gesellschafter Anschütz habe auf die Vorarbeiten von Rechtsanwalt zurückgegriffen werden können, ist der Vortrag zum einen unsubstantiiert. Zum anderen dienen die Beilegung von Gesellschafterauseinandersetzungen, die Entziehung von Anteilen und der Ausschluss eines Gesellschafters nicht dem Insolvenzzweck, sondern betreffen lediglich die Mitgesellschaftsrechte der Gesellschafter aus ihren Beteiligungsverhältnissen. i) Mit der Freigabe von Anlagevermögen nach China hat der Beklagte die Masse pflichtwidrig um 46.140,95 EUR netto gemindert. Insgesamt erhielt der Beklagte auf die Kaufpreisforderung von 1.000.000,00 EUR Zahlungen in Höhe von 953.859,05 EUR, womit ein Differenzbetrag von 46.140,95 EUR aus dem Kaufpreis noch offen geblieben ist. Dieser Differenzbetrag hätte durch Verwertung des sicherungsübereigneten Anlagevermögens beigetrieben werden können. Der Gesamtwert der von der Gund der H an den Beklagten sicherungsübereigneten und dann nach China verbrachten Anlagegüter belief sich auf 143.330,00 EUR zu Liquidationszwecken (vgl. Anlage A 13). Selbst unter Zugrundelegung eines 25 %igen Abschlags zu Gunsten des Beklagten hätte dieser Wert die Höhe der offenen Kaufpreisforderung deutlich überstiegen. Eine rechtliche Verpflichtung zur Freigabe des sicherungsübereigneten Anlagevermögens bestand nicht. j) Auch die Beauftragung und Durchführung von sogenannten Coaching-Leistungen bei der Akademie Gesundheit und Lernmanagement, für die der Beklagte 47.550,00 EUR netto (55.158,00 EUR brutto) bezahlt hat, stellt sich als pflichtwidrig dar. Denn diese Maßnahmen dienten weder der Gläubigerbefriedigung noch der Massemehrung noch der Abwicklung des Insolvenzverfahrens. Da der Beklagte bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Entschluss gefasst hatte, die Schuldnerin als Rechtsträger nicht zu erhalten, konnten die Coaching-Leistungen nämlich allenfalls dazu führen, dass deren Ziel, „den Boden für Wachstum und Innovationen… zu bereiten“, bei dem neuen Rechtsträger erreicht würde. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, u.a. durch die gerügten Coaching-Maßnahmen sei es ihm gelungen, den Wert des schuldnerischen Vermögens zu verdoppeln, ist sein Vortrag unsubstantiiert. Darauf hat die Klägerin in ihrer Replik hingewiesen. In diesem Zusammenhang kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf ein sog. „Aufhübschen der Braut“ berufen. Nicht entscheidungserheblich ist insoweit, ob der Beklagte durch die von ihm vorgenommenen Maßnahmen tatsächlich den Unternehmenswert der Insolvenzschuldnerin verbessert hat. Denn zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass die Pflichtwidrigkeit des Handelns des Beklagten davon unberührt bliebe. Denn die von dem Beklagten insgesamt vorgenommenen Ausgaben lagen über dem Erlös. Die von dem Beklagten gebuchten betriebswirtschaftlichen Ergebnisse ließen auch nicht den Schluss zu, dass der Beklagte für die Insolvenzschuldnerin einen Kaufpreis würde erzielen können, der sowohl die Aufwendungen als auch eine mögliche Erhöhung des Unternehmenswertes berücksichtigt. k) Wegen des von Anfang an gefassten Entschlusses des Beklagten, die Schuldnerin als Rechtsträger nicht zu erhalten, war auch die Beauftragung und Durchführung von sogenannten Qualitätsmanagementmaßnahmen, für die der Beklagte insgesamt 54.959,36 EUR netto (63.752,86 EUR brutto) bezahlt hat, pflichtwidrig. Dadurch wurde die Masse nämlich entsprechend gemindert. Die Pflichtwidrigkeit ergibt sich daraus, dass es sich bei der vorgenommenen Zertifizierung im Rahmen des Qualitätsmanagements um eine an den Rechtsträger gebundene Maßnahme handelt, die nicht übertragbar ist. Soweit sich der Beklagte im Hinblick auf die Qualitätsmanagementmaßnahmen auf eine nachhaltige Verbesserung sowohl in Bezug auf die Verkaufschancen als auch in Bezug auf die Kaufpreishöhe beruft, ist sein Vortrag lediglich pauschal. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum „Aufhübschen der Braut“ unter Buchstabe j) verwiesen. l) Ein weiterer Verstoß des Beklagten gegen seine Pflicht zur Erhaltung der Masse liegt darin, dass der Beklagte 3.519,83 EUR netto (4.083,20 EUR brutto) aus der Masse für die G betreffend die Prüfung von Fördermöglichkeiten durch die Y verauslagt hat. Da Fördermittel personen-, gesellschafts- und zweckgebunden sind und ausschließlich dem geförderten Unternehmen, hier der G, zufließen, ist nicht erkennbar, welche Vorteile diese Förderung für die Insolvenzschuldnerin gehabt haben könnte. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, diese Maßnahme habe zu einer Verbesserung der Rahmenbedingungen für einen sogenannten Asset-Deal geführt, ist sein Vortrag lediglich pauschal. Auch insoweit ist auf die Ausführungen zum „Aufhübschen der Braut“ in Buchstabe j) zu verweisen. m) Die Beauftragung der Z, eine neue Halle für die Insolvenzschuldnerin zu planen, war vor dem Hintergrund des nicht beabsichtigten Erhalts der Insolvenzschuldnerin als Rechtsträger ebenfalls pflichtwidrig, da sie keinem Insolvenzzweck diente. Dadurch wurde vielmehr die Masse in Höhe von 4.438,64 EUR netto (5.148,82 EUR brutto) gemindert. Eine neue Halle wäre allenfalls dem neuen Rechtsträger zugutegekommen. Dies hat der Zeuge D anschaulich im Rahmen seiner Vernehmung bekundet. Der Zeuge D hat angegeben, einem potentiellen (Kauf-) Interessenten hätte die konkrete Möglichkeit für die Fortführung der Produktion auf einem bestimmten Grundstück aufgezeigt werden können. n) Mit der Verauslagung von 15.319,09 EUR netto (17.770,14 EUR brutto) für interne Zusammenkünfte zwischen den Zeugen D und B sowie dem Beklagten und verschiedenen Mitarbeitern der Schuldnerin und für Seminare sowie für Übernachtungen und Bewirtungen hat der Beklagte gegen das Sparsamkeitsgebot verstoßen. Allerdings mag die Auffassung des Beklagten, die Durchführung von Seminaren und Tagungen außerhalb der Betriebsstätte sei wegen der angenehmen Atmosphäre zur Erreichung des jeweiligen Schulungszweckes dienlich, grundsätzlich zutreffend. Da der Beklagte jedoch von Anfang an den Erhalt des Rechtsträgers nicht beabsichtigte, waren die Seminare zum einen schon nicht geeignet, eine Perspektive auf Seiten der Insolvenzschuldnerin zu schaffen. Zum anderen bestand für den Beklagten vor dem Hintergrund der niedrigen Umsatzerlöse die Pflicht, auf die im Hause der Insolvenzschuldnerin vorhandenen räumlichen Kapazitäten zurückzugreifen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Tagungen und Seminare insbesondere Personen zugutekamen, die keine Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin waren, u.a. dem Beklagten und dem Zeugen D. o) Hinsichtlich der Zahlung von Reisekosten für Reisen nach Hongkong, China und Prag von 45.221,97 EUR netto (45.221,97 EUR brutto) liegt ebenfalls eine Pflichtverletzung des Beklagten vor. Denn insoweit liegt jedenfalls ein Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung (§ 66 InsO) vor. Es fehlt nämlich an der Vorlage von Fremdbelegen. Darüber hinaus ist der Beklagte der Auflage des Gerichts zur Spezifizierung der Reisekosten gemäß III. 7. des Beschlusses vom 15.04.2011 nicht nachgekommen. Die von ihm vorgelegte Reisekostenaufstellung (B 10, Bl. 746 d. A.) enthält keine Kostenpositionen und keine detaillierten Angaben dazu, welche Tätigkeiten während der Reise ausgeübt wurden. Eine Darstellung, für welche Teilnehmer welche Kosten verauslagt wurden und warum die Übernahme der Kosten für die Teilnahme weiterer Begleiter erforderlich war, hat der Beklagte trotz gerichtlicher Aufforderung nicht vorgelegt. Die Angaben der Zeugen D und B zu den Reisekosten sind darüber hinaus vage. So hat der Zeuge D hinsichtlich einzelner Reisetermine schon überhaupt keine Erinnerung mehr und der Zeuge B kann noch nicht einmal etwas dazu sagen, ob seine Reisekosten überhaupt abgerechnet worden sind. p) Auch die Zahlung von 110.027,72 EUR netto (127.632,16 EUR brutto) an den Zeugen B war pflichtwidrig. Der Beklagte ist der gerichtlichen Auflage im Beschluss vom 15.04.2011, darzulegen, aufgrund der Prüfung welcher Unterlagen er Zahlungen auf die Rechnungen von dem Zeugen B angewiesen hat, nicht nachgekommen. Die von dem Zeugen B geltend gemachten und von dem Beklagten gezahlten Provisionsforderungen sind nicht nachvollziehbar. Soweit der Zeuge B Verbandstätigkeit ausgeübt hat und dafür - über seine Grundvergütung von 4.000,00 EUR netto - honoriert worden ist, ist nicht erkennbar, inwiefern dadurch ein Mehrwert für die Masse geschaffen worden sein könnte. Denn das Unternehmen sollte als Rechtsträger nicht erhalten werden. Hinzu kommt, dass der Zeuge D den wirtschaftlichen Nutzen der Beschäftigung des Zeugen B kritisch sieht. Laut Angaben des Zeugen D war der Zeuge B „von Beruf Sohn“ und der Zeuge D, der den Zeugen B bereits seit seiner eigenen Beratertätigkeit für die Insolvenzschuldnerin ab Februar 2003 kannte, hat dem Beklagten empfohlen, den Zeugen B nicht mehr weiter zu beschäftigen. Hinzu kommt ferner, dass der Vortrag des Beklagten zu der Vertriebstätigkeit des Zeugen B lediglich pauschal ist und auch die Zeugen D und B eine Vertriebstätigkeit des Zeugen B lediglich allgemein bestätigt haben. Jedenfalls waren die von Seiten des Beklagten für den Zeugen B erbrachten Kosten für ein kleines Unternehmen von der Größe der Schuldnerin mit intakten Personalstrukturen deutlich überdimensioniert. Die von dem Beklagten an den Zeugen B und an den Zeugen D erbrachten Leistungen hatten ein Gesamtvolumen von über 500.000,00 EUR brutto und waren damit deutlich überdimensioniert. Denn der Beklagte hat für diese beiden Personen knapp 1/4 der Gesamtlohnsumme von 50 Mitarbeitern verauslagt. III. Der Zinsausspruch folgt aus § 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 2 Ziffer 1, § 269 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Klägerin macht als Sonderinsolvenzverwalterin für die Gläubiger des Insolvenzverfahrens der Kabelwerke A (Insolvenzschuldnerin) Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten persönlich geltend, weil dieser als Insolvenzverwalter insolvenzspezifische Pflichten verletzt habe. Bei der Insolvenzschuldnerin handelte es sich um ein seit 1933 geführtes mittelständiges Unternehmen, eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Absatz 1 HGB, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ca. 58 Mitarbeiter beschäftigte. Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin war der Zeuge B. Kommanditistin war neben anderen die C (fortan: C). Nachdem die Insolvenzschuldnerin noch im Jahr 2000 ein positives Ergebnis aus der Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hatte, folgten in den Jahren 2001 und 2002 negative Ergebnisse. Für das Jahr 2001 ist ein Ergebnis von jedenfalls mindestens -556.876,56 EUR ausgewiesen und für das Jahr 2002 ein negatives Ergebnis von weiteren -687.017,64 EUR bei einer Gesamtleistung von 4.729.143,57 EUR. Die Bilanzsumme belief sich in dem zuletzt erstellten Jahresabschluss auf 4.180.394,65 EUR. Die Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin konnten sich über eine Veränderung der Beteiligungsstruktur der Insolvenzschuldnerin nicht einigen. Schließlich stellte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin am ...8.2003 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Der Beklagte wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar vom ...8.2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter (Anlage K4) bestellt. Mit Beschluss vom ...10.2003 (Anlage K2) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte führte den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin bis zum ...12.2004 fort. Der Beklagte führte am ... und ...09.2003 sowie am ... und ...10.2003 mit dem Zeugen D, der seit Februar 2003 als Berater der Insolvenzschuldnerin tätig gewesen war, und dem Zeugen B Workshops durch. Ziel des Workshops vom ... und ...09.2003 war „die Erstellung des Gutachtens für das Amtsgericht Wetzlar im Hinblick auf das Insolvenzverfahren. Des weiteren wurde über die mögliche weitere Vorgehensweise sowie über die mögliche Neuausrichtung des Unternehmens gesprochen“ (vgl. Anlage K 62). Ziel des Workshops vom ... und ...10.2003 war, „auf Basis der im Workshop v. .../...09.03 erarbeiteten Ergebnisse die Neuausrichtung zu definieren, insbesondere aber die Rechtsform und die neue Organisationsstruktur festzulegen“ (vgl. Anlage K 63). Unter dem Datum ...12.2003 wurde eine „Todo-Liste für Gründung neue Gesellschaft Kabelproduktion“ erstellt (Anlage K 64). Der Beklagte schloss am ...10.2003 mit der E einen Vertrag, mit dem der Zeuge D als Berater „des Unternehmens und der Insolvenzverwaltung“ eingesetzt wurde (Anlage K 171). Am ...04.2004 schloss der Beklagte mit dem Zeugen B mit Wirkung zum ...4.2004 „einen Vertrag über Beratung und Warenabsatzhilfe für den Unternehmer“ (Anlage B 6, Bl. 560 ff d. A.). Am ...11.2003 erstattete der Beklagte seinen Bericht nach § 156 InsO, in dem er u.a. ausführte, dass die Unternehmensfortführung „heute bereits als gesichert gelten“ könne und dass eine Sanierung des Unternehmens auf mittlere Sicht gelingen könne (Anlage K 102). Eine erste Gläubigerversammlung fand am ...01.2004 (Anlage K 103) statt. In seinem Zwischenbericht vom ...07.2004 zu der weiteren Gläubigerversammlung vom ...07.2004 (Anlage K 38) führte der Beklagte u.a. aus, dass die aktuelle BWA für den Zeitraum ab Insolvenzeröffnung ein positives Gesamtergebnis von ca. 226.000,00 EUR ausweise (Anlage K 37). Aufgrund der Gläubigerversammlung vom ...07.2004, in der u.a. die Gründung einer Auffanggesellschaft aus Mitteln der Insolvenzmasse beschlossen worden war, gab der Beklagte mit Datum vom ...10.2004 einen Sonderbericht ab (Anlage K 82) und erstattete aus Anlass der Gläubigerversammlung vom ...12.2004 ( Anlage K 83) unter dem Datum ...12.2004 einen weiteren Zwischenbericht (Anlage B 12, Bl. 857 d. A.). Am ...08.2004 erwarb der Beklagte die „Vorratsgesellschaft“ F und firmierte sie als G. Die Geschäftsanteile veräußerte der Beklagte am ...12.2004 an den Zeugen D. Am selben Tag wurde die H errichtet. Geschäftsführer der H war der Zeuge D. Der Beklagte leitete einen Betrag von 156.362,96 EUR brutto an die G weiter, leistete eine Stammeinlage von 25.000,00 EUR an die H und vergab Barmittel in Höhe von 100.000,00 EUR an die H, gab für Coaching-Maßnahmen 55.158,00 EUR brutto (47.550,00 EUR netto) und für Qualitätsmanagementmaßnahmen 63.752,86 EUR brutto (54.959,36 EUR netto) aus. Ferner zahlte er für Fördermittel 4.083,00 EUR brutto (3.519,83 EUR netto), für eine Hallenplanung 5.148,82 EUR brutto (4.438,64 EUR netto), für eine Provision 76.957,81 EUR brutto (66.342, 94 EUR netto). Für Dienstleistungen an den Zeugen D gab der Beklagte 390.252,54 EUR brutto (354.553,21 EUR netto) und für die Tätigkeit des Zeugen B 127.623,16 EUR (110.027,72 EUR netto) aus. Des Weiteren leistete er Zahlungen an Rechtsanwalt in Höhe von 3.944,00 EUR brutto (3.400,00 EUR netto), an einen Dienstleister in Höhe von 162.867,73 EUR brutto (140.179,49 EUR netto) und gab für Tagungen etc. einen Betrag von 17.770,14 EUR brutto (15.319,00 EUR netto) und für Reisekosten einen Betrag von 45.221,97 EUR brutto aus. Schließlich gab der Beklagte Gegenstände nach China frei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 23.7.2010 (Bl. 115 ff d.A.) Bezug genommen. Die im Rahmen der 15monatigen Fortführung erzielten Umsatzerlöse der Insolvenzschuldnerin reichten nicht aus, die laufenden Aufwendungen für die Dienstleistungen und die sonstigen Kosten zu decken, die innerhalb dieses Zeitraumes gezahlt wurden. Diese beliefen sich nach der Buchhaltung des Beklagten auf insgesamt 920.062,38 EUR netto und führten zu einer negativen Differenz zwischen Umsatzerlösen und Aufwand, die am Ende der Fortführung 777.654,46 EUR betrug (Anlage A 8). Ohne Bestandsveränderungen und ohne Beratungsleistungen hätten die Umsatzerlöse die Aufwendungen um 142.407,92 EUR überstiegen (Anlage A 9). Am ...11.2004 schloss der Beklagte mit der I deren Geschäftsführer die Zeugen D und J waren und an der die Zeugen K und B unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, einen Kaufvertrag über einen Kaufpreis von 1.000.000,00 EUR (Anlage K14). Verkauft wurden gemäß § 1 (Kauf von Vermögensgegenständen) sämtliche der Schuldnerin gehörenden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens; sämtliche bei der Schuldnerin vorhandenen Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe; unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen; fertige Erzeugnisse und Waren); sämtliche der Schuldnerin gehörenden Rechte; sämtliche bei der Schuldnerin vorhandene schriftliche Dokumentation sowie auf andere Weise gesammelte und gespeicherte Daten zu Gegenständen und Rechten der Schuldnerin und zu dem von der Schuldnerin genutzten Know-how; sämtliche der Schuldnerin von Kunden bis zum Stichtag erteilten, aber noch nicht abgearbeiteten Aufträge, mithin noch nicht fakturierter Umsatz; Umsatz und Kunden der Schuldnerin ab dem 1. Januar 2005. Gemäß § 2 (Forderungen) wurden Forderungen gegenüber Kunden aus Aufträgen, die die Schuldnerin vor Ablauf des 31.12.2004 erhalten, nicht jedoch bis spätestens 31.12.2004, 24.00 Uhr, vollständig abgearbeitet hat, verkauft und übertragen; soweit Fertigwaren, die im Rahmen von Einzelaufträgen hergestellt wurden, lediglich noch nicht versandt oder fakturiert wurden, verblieben entsprechende Fertigwaren und Forderungen beim Verkäufer. Gemäß § 10 (Kaufpreis) war der Kaufpreis wie folgt zur Zahlung fällig: - 100.000,00 EUR bis zum 15.12.2000, - 375.000,00 EUR bis zum 15.1.2005, wobei auf diesen Betrag anzurechnen war ein Betrag von 100.000,00 EUR, „den J gem. § 2 Ziffer 2 der Exklusivitätsvereinbarung vom 8. Oktober 2004, Anlage 10.3 a), am 31. Oktober 2004 an den Verkäufer bezahlt hat“, - weitere 525.000,00 EUR in monatlichen Raten von 15.000,00 EUR, beginnend ab 15.1.2005. Zur Besicherung des Kaufpreises wurden folgende Sicherheiten durch die Erwerberin und den mit ihr verbundenen Gesellschaften eingeräumt: - Eigentumsvorbehalt an den verkauften Gegenständen durch die I, - Sicherungsübereignung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, der Halb- und Fertigprodukte, der Waren, die sich in den Räumen der H befinden oder künftig dort eingebracht werden, - Abtretung aller bestehenden und künftigen Forderungen der G gegenüber Kunden, - Einsetzung des Beklagten als Beirat der I, der G und der H. Der Beklagte erreichte eine Masse von 1.410.908,10 EUR vor Bereinigung von Rechten Dritter, die sich wie folgt zusammensetzt: Kaufpreis 1.000.000,00 EUR Guthaben auf Konto bei Eröffnung 239.045,14 EUR Forderungen aus Fortführung netto 156.362,96 EUR Beitrag aus Verwertung Grundstück 15.500,00 EUR. Der Beklagte ließ das am 29.11.2004 veräußerte Sachanlagevermögen durch die L inventarisieren. Bei einigen der in der Inventarisierung enthaltenen Gegenstände vermerkte die L die Belastung mit Fremdrechten; die Gegenstände wurden mit „Leasing“, „Eigentumsvorbehalt“ bzw. dem Vermerk „Eigentum Anschütz“ versehen. Der Vermerk „Eigentum Anschütz“ stand mit einem sog. „sale and lease back“-Geschäft bezüglich des Anlagevermögens zwischen der Schuldnerin und ihrer Gesellschafterin Anschütz aus dem Jahr 1999 in Verbindung, das zu einem Aussonderungsanspruch der Gesellschafterin C gegenüber dem Beklagten führte. Der Beklagte führte im Insolvenzverfahren Rechtsstreite bezüglich des Eigentumsrechts und einigte sich mit der Gesellschafterin C dahingehend, dass mit einer Zahlung von 90.000,00 EUR netto etwaige Ansprüche der Gesellschafterin Anschütz abgegolten sind. Einschließlich der festgesetzten Kosten im Rechtsstreit musste damit ein Anspruch in Höhe von 106.075, 44 EUR im Zusammenhang mit dem Eigentum der Gesellschafterin C geleistet werden. Die Insolvenzschuldnerin hatte der M Anlage- und Umlaufvermögen zur Sicherung übereignet. Am Rande einer Gläubigerversammlung einigte sich der Beklagte mit der M dahingehend, dass diese einen Betrag von 89.170,00 EUR aus dem erzielten Kaufpreis von 1.000.000,00 EUR erhält. Das Insolvenzhinterlegungskonto wies mit Eröffnung ein Guthaben von 239.045,14 EUR aus. Die Schuldnerin hatte mit der M im Jahr 1999 einen Raumsicherungsvertrag abgeschlossen, in dem der M alle Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die sich auf dem Gelände der Schuldnerin befanden oder künftig dort hin verbracht würden, zur Sicherung der bestehenden Verbindlichkeiten übertragen worden waren. Der Vertrag sah ferner vor, dass bei Veräußerung des vorhandenen und künftig eingebrachten Sicherungsgutes hieraus entstehende Erlöse aus den Verkäufen der Bank zur Sicherung abgetreten werden. Mit Urteil vom 24.03.2006 verurteilte das Landgericht Limburg (2 O 18/05) den Beklagten zur Zahlung von 102.258,37 EUR an die M, nachdem der Beklagte bereits vorprozessual (12.782,30 EUR x 3=) 38.346,90 EUR gezahlt hatte und im Prozess durch Teilanerkenntnisurteil vom 22.4.2005 zur Zahlung von weiteren 16.510,22 EUR an die M verurteilt worden war. Das OLG Frankfurt wies die gegen dieses Urteil von dem Beklagten eingelegte Berufung mit Urteil vom 14.11.2007 (23 U 88/06) zurück. Nach Zahlung der ersten beiden Kaufpreisraten schloss der Beklagte mit der I eine Stundungsvereinbarung, da diese in Zahlungsschwierigkeiten geraten war. Nachdem bestimmte Maschinen trotz bestehender Sicherungsübereignung auf Veranlassung der Zeugen D und J im Juni 2005 nach China transportiert worden waren, erklärte der Beklagte gegenüber den Zollbehörden die Freigabe hinsichtlich dieser Maschinen, so dass diese nach China eingeführt werden konnten. Die G und die H stellten Ende 2005 Insolvenzanträge. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar vom 23.08.2007 (Anlage K1) wurde die Klägerin zur Sonderinsolvenzverwalterin bestellt „zum Zweck der Prüfung und ggf. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen“ gegen den Beklagten. Auf Antrag der Klägerin vom 31.12.2009 erließ das Amtsgericht Hünfeld am 6.1.2010 gegen den Beklagten einen Mahnbescheid „wegen Schadenersatz nach § 60 InsO“ über eine Hauptforderung von 923.609,46 EUR, gegen den der Beklagte mit Schreiben vom 8.01.2010 Widerspruch erhob. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin ihre Klage in Höhe von 26.347,28 EUR zurück und verfolgt im Übrigen ihren Schadenersatzanspruch weiter. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geplant, das Vermögen der Insolvenzschuldnerin an einen neuen Rechtsträger zu veräußern. Eine Sanierung unter Erhalt der Schuldnerin als Rechtsträgerin sei für den Beklagten von vorneherein nicht in Betracht gekommen. Die zur Errichtung, Planung, Gewinnung von Investoren und Umsetzung von Maßnahmen verauslagten Kosten, die der neue Rechtsträger oder die Gesellschafter als später wirtschaftlich am Erfolg der neuen Gesellschaft Beteiligte hätten tragen müssen, seien der Masse belastet worden. Die Klägerin ist der Auffassung, dies stelle eine unzulässige Masseminderung dar, durch die der Beklagte gegen seine Masseerhaltungspflichten verstoßen habe. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe Zahlungen ohne Rechtsgrund veranlasst, die eine Minderung des Aktivvermögens der Schuldnerin herbeigeführt hätten. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beauftragung von Qualitätsmanagementdienstleistern habe vor dem Hintergrund des Entschlusses, die Schuldnerin als Rechtsträgerin aufzulösen, keinen Zweck gehabt, der dem Insolvenzverfahren gedient hätte. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe dadurch, dass er beinahe alle Meetings in Tagungsräumen vorzugsweise in Hotels und Schlössern gebucht habe, gegen seine Verpflichtung, als Verwalter fremden Vermögens schonend mit den fremden Mitteln umzugehen, verstoßen. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe mit der Beauftragung eines weiteren Dienstleisters neben der bestehenden internen Finanz- und Personalabteilung gegen seine Masseerhaltungspflichten verstoßen. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe, obwohl der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin bereits eingestellt gewesen sei, verteilungsfähige Masse und auch Teile der an bevorrechtigte, absonderungsberechtigte Gläubiger auszuzahlenden Masse ausgegeben, um eine Provision von 66.342,94 EUR netto an die N, eine Prämie von 10.000,00 EUR an den Zeugen D und Vergütung für ein Auditing von 8.000,00 EUR an den Gesellschafter der neuen Rechtsträgerin K zu zahlen. Schließlich habe der Beklagte die Masse gemindert, indem er – unstreitig - gegenüber dem Zoll die Freigabe des Anlagevermögens erklärte, damit dieses nach China ausgeführt werden konnte. Dies habe zur Folge gehabt, dass die noch vorhandenen Sicherheiten dann nicht ausgereicht hätten, den vereinbarten Kaufpreis in voller Höhe abzudecken. Die Klägerin behauptet, unter Berücksichtigung der rechtmäßigen Massekosten und der Absonderungsrechte wäre eine verteilungsfähige Masse von 897.262,18 EUR verblieben. Diesen Betrag errechnet die Klägerin wie folgt: Gerichtskosten 12.000,00 EUR vorläufige Verwaltervergütung bereits festgesetzt 69.649,07 EUR endgültige Verwaltervergütung 79.635,92 EUR Verfahrenskosten 161.284,99 EUR Bereinigte Masse 1.058.547,17 EUR -161.284,99 EUR Verteilungsmasse 897.262,18 EUR Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie eine Zahlung von 897.262,18 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unschlüssig. Die Klägerin könne die von ihm getätigten Ausgaben nicht mit einem Schaden gleichsetzen. Die Klägerin verkenne den einem Insolvenzverwalter zustehenden weiten Ermessensspielraum. Durch sein Handeln sei es gelungen, den Unternehmenswert der Insolvenzschuldnerin nahezu zu verdoppeln. Erst im Sommer 2004 habe er die Durchführung eines Planverfahrens aufgegeben. Der Zeuge J habe angewiesen, aus seiner Zahlung von 400.000,00 EUR einen Teilbetrag von 100.000,00 EUR an die H zur Anschaffung von Materialien weiterzuleiten. Die Freigabe der für die Kaufpreiszahlung der I besicherten Anlageteile und Maschinen sei erforderlich gewesen, um einen ordnungsgemäßen Produktionsbetrieb in Hongkong aufnehmen zu können. Die Zahlung an die O sei wegen deren überragenden Bedeutung für Reparaturen zur Erhaltung der Geschäftsbeziehung erforderlich gewesen. Die Zahlung an die P sei wegen deren Eigentumsvorbehalt erfolgt. Die Provision der N sei gerechtfertigt und von der Gläubigerversammlung genehmigt worden. Die Zeugen Q und R hätten den Kontakt zu dem Erwerber J hergestellt. Der Kontakt zu dem Kaufinteressenten J sei erst im Spätsommer 2004 über den Zeugen Q hergestellt worden, an den wiederum den Beklagten der Zeuge R verwiesen habe. Der Zeuge D sei nur auf der Grundlage der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu den genehmigten Tagessätzen beschäftigt worden. Der Zeuge B habe Vertriebstätigkeit für die Insolvenzschuldnerin entfaltet. Reiseaufwand sei entsprechend seiner Aufstellung Anlage B10 (Bl. 746 f. d. A.) angefallen. Auf die Vorarbeiten des Rechtsanwaltes sei immer wieder zurückgegriffen worden. Der Mehraufwand für die Buchhaltung sei schon wegen der Liquiditätspläne erforderlich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf die vorstehend angeführten Dokumente verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 15.04.2011 (Bl. 524 d. A.), vom 12.8.2011 (Bl. 795 d. A.) und vom 18.11.2011 (Bl. 848 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen D, B, S, J und der Rechtspflegerin sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 12.08.2011 (795 ff. d. A.), 27.01.2012 (Bl. 883 ff d. A.), 15.06.2012 (Bl. 917 ff. d. A.) sowie das Gutachten der Sachverständigen T vom 25.07.2013 (Bl. 974 ff d. A.) Bezug genommen. Die Parteien haben ihr Einverständnis erklärt (Bl. 1123 d. A.), das hiermit in Bezug genommene Schreiben des Zeugen R vom 12.02.2012 (Bl. 879 f. d. A.) statt einer Zeugenaussage zu verwerten. Der Zeuge Q ist nicht gehört worden, da der Beklagte trotz im Beschluss vom 18.11.2011 gesetzter Frist dessen Anschrift nicht mitgeteilt hat.