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Urteil

19 U 165/15

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2017:0412.19U165.15.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.07.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn, Aktenzeichen 2 O 273/10, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 101.038,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.08.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 89% und der Beklagte 11% zu tragen. In Höhe von 101.038,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2010 ist das angefochtene Urteil vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 897.262,18 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.07.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn, Aktenzeichen 2 O 273/10, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 101.038,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.08.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 89% und der Beklagte 11% zu tragen. In Höhe von 101.038,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2010 ist das angefochtene Urteil vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 897.262,18 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt als Sonderinsolvenzverwalterin von dem Beklagten Schadensersatz nach § 60 Abs. 1 InsO wegen der Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 1133 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht Limburg an der Lahn hat den Beklagten mit Urteil vom 24.07.2015 antragsgemäß zur Zahlung von 897.262,18 € nebst Zinsen verurteilt. Es hat die Klage als zulässig angesehen, da ein eventuell vorhandener Mangel des Mahnbescheids die Möglichkeit der Klageerhebung nicht berühre. Weiterhin sei die Klage in vollem Umfang begründet, weil der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe aus §§ 92, 60 InsO zustehe. Für diesen Anspruch sei die Klägerin aktivlegitimiert, einen solchen aus § 61 InsO mache sie nicht geltend. Durch die Pflichtverletzungen des Beklagten sei eine Verkürzung der Masse herbeigeführt worden, die zu einer Verringerung der quotenmäßigen Auszahlung an nichtbevorrechtigte Gläubiger in der zugesprochenen Höhe geführt habe. Dieser Betrag errechne sich aus der Differenz zwischen der bereinigten Masse von 1.058.547,17 € und den Verfahrenskosten von 161.284,99 €. Vor der Bereinigung von Rechten Dritter habe sich die Masse auf 1.410.908,10 € belaufen, zusammengesetzt aus dem Kaufpreis aus dem Asset Deal von 1.000.000,00 €, dem Guthaben bei Eröffnung von 239.045,14 €, den Forderungen aus Fortführung netto von 156.362,96 € und dem Beitrag aus Verwertung des Grundstücks von 15.500,00 €. Von dem Kaufpreis habe der Beklagte 89.170,00 € an die Bank1 und 106.075,44 € an die X GmbH auskehren müssen. Von dem Guthaben auf dem Insolvenzhinterlegungskonto habe der Beklagte 157.115,49 € aufgrund einer Globalzession an die Bank1 auskehren müssen. Dies entspreche der Hälfte der von ihm selbst in einem anderen vor dem Landgericht Stadt1 geführten Rechtsstreit (Az.: .../05) vorgetragenen Zahlungseingänge. Soweit der Beklagte insoweit einen Auskehranspruch von 183.083,41 € errechne, berücksichtige dies weder die Ausführungen des Landgerichts in diesem Rechtsstreit noch die eigenen Ausführungen des Beklagten dort. Der Masse hinzuzurechnen seien auch die 156.362,96 €, die der Beklagte an die A GmbH ausgezahlt habe. Die Insolvenzschuldnerin sei Inhaberin der Forderungen gewesen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Kaufvertrag vom 29.11.2004. Die A GmbH sei nicht Partei des Kaufvertrages gewesen. Weiterhin sei der Beklagte der ihn insoweit treffenden Darlegungslast dazu, dass die Forderungen gemäß § 2 Ziff. 2.1 Abs. 1 des Kaufvertrages nicht der Schuldnerin zugestanden hätten, nicht hinreichend nachgekommen. Die Berufung des Beklagten darauf, dass er nicht mehr im Besitz der Unterlagen im Zusammenhang mit den Forderungen sei, sei ihm verwehrt. Er habe die Möglichkeit gehabt, sich die entsprechenden Informationen zu besorgen. Nach Abzug der Auskehr an die Aus- und Absonderungsberechtigten sei danach eine bereinigte Masse von 1.058.547,17 € verblieben (1.410.908,10 € - 352.360,93 €). Aus dieser freien Masse habe der Beklagte die Verfahrenskosten von insgesamt 161.284,99 €, bestehend aus Gerichtskosten von 12.000,00 €, vorläufiger Verwaltervergütung von 69.649,07 € und endgültiger Verwaltervergütung von 79.635,92 €, verauslagen müssen. Die Verwaltervergütung sei dabei nach § 2 InsVV unter Zugrundelegung einer bereinigten Masse von 1.058.547,17 € zu berechnen. Der bei der Vergütung der vorläufigen Verwaltung zugrunde gelegte Wert der Teilungsmasse von knapp 2,5 Mio. € sei nicht maßgeblich. Soweit der Beklagte ferner behaupte, die endgültige Verwaltervergütung müsse bei wenigstens 300.000,00 € liegen, sei dies mangels Vortrages zu einer Erhöhung nach § 3 InsVV unsubstantiiert. Die Vergütung sei auch nicht aufgrund des für das Grundvermögen erzielten Kaufpreises zu erhöhen, da von dem Erlös die zur Befriedigung der Grundschuldgläubiger erforderlichen Mittel abzuziehen seien, so dass lediglich 15.500,00 € für die Masse verblieben. Durch das Fehlverhalten des Beklagten sei die Masse insgesamt in Höhe eines Betrages von 1.176.199,72 € geschädigt worden. Die Weiterleitung von Einnahmen an die A GmbH in Höhe von 156.362,96 € sei pflichtwidrig gewesen. Der Beklagte habe einen Rechtsgrund für diese Zahlung nicht hinreichend dargelegt, wie sich aus den vorherigen Ausführungen ergebe. Ebenso sei die Weggabe von Barmitteln in Höhe von 100.000,00 € an die A GmbH pflichtwidrig gewesen. Der Beklagte habe nicht bewiesen, dass der Geschäftsführer der Käuferin, der Zeuge B, den Beklagten zur Weiterleitung des Betrages angewiesen habe. Die Aussage des Zeugen C sei unergiebig gewesen. Die Zeugin D habe die Behauptung des Beklagten zwar bestätigt, allerdings bestünden Bedenken bereits deswegen, weil sich den Akten kein Anhaltspunkt für eine Fehlüberweisung entnehmen lasse. Entscheidend gegen die Richtigkeit der Angaben der Zeugin spreche die Aussage des Zeugen B, der eine Anweisung in Abrede gestellt habe. Eine weitere pflichtwidrige Minderung der Aktivmasse habe der Beklagte durch Zahlung von 25.000,00 € auf die Stammkapitalgründung der A GmbH vorgenommen. Zum einen fehle es an der Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Errichtung dieser zweiten Gesellschaft, zum anderen sei keine Notwendigkeit für ihre Errichtung ersichtlich. Pflichtwidrig sei auch die vorgenommene Provisionszahlung an die E GmbH in Höhe von 66.342,94 € gewesen. Es bestünden schon Zweifel, dass die Gläubigerversammlung ihre Zustimmung zur Zahlung der Provision aus der Masse gegeben habe. Die Aussage der Zeugin Z hierzu sei unergiebig gewesen. Auch der Zeuge C habe die entsprechende Behauptung des Beklagten nicht zur Überzeugung der Kammer bestätigt, da die Aussage des Zeugen inkonsistent gewesen sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge C in Bezug auf die Provisionszahlung ein Eigeninteresse habe, da er die Zahlungsempfängerin mit gegründet habe und seit März 2006 deren alleiniger Geschäftsführer sei. Der Zeuge Name1, auf dessen mündliche Einvernahme die Parteien verzichtet hätten, habe selbst an der fraglichen Gläubigerversammlung nicht teilgenommen und lediglich bestätigen können, dass der Beklagte ihm gegenüber die Genehmigung kommuniziert habe. Der Zeuge A habe sich schließlich an einer Genehmigung in der Gläubigerversammlung ebenfalls nicht erinnern können. Selbst wenn eine Genehmigung aber erfolgt sei, sei die Auszahlung an die E GmbH unrechtmäßig gewesen, weil der Beklagte die Gläubigerversammlung zuvor nicht ordnungsgemäß informiert habe. Er habe nicht darauf hingewiesen, dass die Zeugen C und A in das Unternehmensgeflecht, zu dem die Käuferin G Ltd. gehört habe, eingebunden gewesen seien und die hinter der Käuferin stehenden Personen bereits zu Beginn des Insolvenzverfahrens Interesse an der Übernahme von Anlagevermögen gehabt hätten. Die Zahlung von 350.252,54 € netto an den Zeugen C sei pflichtwidrig gewesen, da sie verfahrensfremden Zwecken gedient habe. Dass es sich bei der H, die eine Zahlung von 131.432,40 € erhalten habe, um ein Unternehmen des Zeugen C gehandelt habe, stehe fest, nachdem der Beklagte nicht mehr bestritten habe, dass die entsprechenden Rechnungen von dem Zeugen C unterzeichnet worden seien und dieselbe Kontoverbindung aufgewiesen hätten wie die an den Zeugen direkt erfolgten Überweisungen. Die Höhe des insgesamt an den Zeugen C ausgezahlten Betrages ergebe sich hinreichend aus der Einzeldarstellung der Klägerin in ihrer Replik, der der Beklagte nicht mehr entgegengetreten sei. Die Pflichtwidrigkeit der Auszahlungen resultiere trotz der Zustimmung der Gläubigerversammlung daraus, dass der Beklagte von Anfang an die Absicht gehabt habe, die Insolvenzschuldnerin nicht als Rechtsträgerin zu erhalten, sondern deren Vermögen an einen anderen Rechtsträger zu veräußern. Dies sei den Ergebnisprotokollen der Workshops des Beklagten, des Zeugen C und des Zeugen A aus September und Oktober 2003 zu entnehmen, in denen festgehalten sei, dass eine Sanierung des bestehenden Unternehmens nicht infrage komme, sondern die Fortführung außerhalb des Insolvenzplanverfahrens im Sinne einer übertragenden Sanierung stattfinden solle. Zwar habe der Beklagte die Protokolle nicht unterschrieben, allerdings sei keine abweichende Meinung des Beklagten vermerkt. Auch habe der Zeuge C glaubhaft angegeben, die Protokolle nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und an die Teilnehmer der Workshops weitergeleitet zu haben, was der Beklagte nicht bestritten habe. Ebenso habe der Zeuge C bekundet, dass es keinen Widerspruch gegen die Protokolle gegeben habe. Bestätigt werde die frühzeitige Festlegung des Beklagten auf eine übertragende Sanierung durch die To-do-Liste vom 11.12.2003 mit der Überschrift „Liste für Gründung neue Gesellschaft Kabelproduktion“. Gegen die Argumentation des Beklagten, die Protokolle gäben nicht seine endgültige Planung wieder, spreche, dass in den Protokollen ausweislich ihres Wortlautes gerade das Ergebnis der Workshops festgehalten worden sei. Der Vortrag des Beklagten, er habe ein Insolvenzplanverfahren weiterverfolgt, sei unsubstantiiert. Hierzu lasse sich der Akte nichts entnehmen. Der Businessplan von Oktober 2004 beziehe sich zum einen nur auf das Jahr 2003 und zum anderen auch nur auf eine allgemeine Planung der Fortführung. Weiterhin sei der Beklagte in der Gläubigerversammlung im Januar 2004 gerade nicht mit der Erstellung eines Insolvenzplans beauftragt worden. An dem von Anfang an geplanten neuen Rechtsträger habe der Zeuge C beteiligt sein sollen, er habe selbst an der Umsetzung dieses Vorhabens mitgewirkt. Selbst wenn aber die Dienstleistungen des Zeugen C dem Verfahrensweck gedient hätten, sei die Beauftragung pflichtwidrig gewesen, weil die Kosten das Gesamtvolumen der Dienstleistungskosten derart erhöht hätten, dass der Aufwand im Rahmen der Fortführung die Umsatzerlöse überstiegen habe. Hierdurch sei die Masse gemindert worden. Gleichfalls pflichtwidrig sei die Beauftragung der I GmbH mit der Erledigung von Buchhaltungsaufgaben gewesen, was zu einer Masseminderung von 140.179,49 € geführt habe. Die Pflichtwidrigkeit resultiere daraus, dass sich ausweislich der Ausführungen der Gerichtssachverständigen J eine Abgrenzung der Insolvenz- von der Unternehmensbuchhaltung nicht vornehmen lasse, was sich der Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Damit habe der Beklagte gegen die ihn treffende Pflicht zur Rechnungslegung hinsichtlich der Wahrnehmung von Sonderaufgaben verstoßen. Eine weitere Pflichtwidrigkeit liege in der Zahlung von Insolvenzforderungen in Höhe von 3.183,65 € durch den Beklagten. Die Zahlungen an Y in Höhe von 2.525,05 € hätte der Beklagte pflichtgemäß nur unter Hinweis auf die Anfechtbarkeit unter Vorbehalt leisten dürfen. Die Pflichtwidrigkeit der Zahlung von 1.167,98 € an die L GmbH & Co. KG ergebe sich schon aus der vorgenommenen Feststellung dieser Forderung zur Tabelle. Träfe der von dem Beklagten behauptete Eigentumsvorbehalt zu, hätte er diese Forderung für den Ausfall feststellen müssen. Die Zahlung von 3.400,00 € netto an L GmbH & Co. KG sei pflichtwidrig gewesen, da es sich bei der Beilegung von Gesellschafterauseinandersetzungen, der Entziehung von Anteilen und dem Ausschluss eines Gesellschafters um verfahrensfremde Leistungen ohne Massebezug gehandelt habe. Auch sei der Vortrag des Beklagten zur Leistung des Rechtsanwalts K unsubstantiiert. Mit der Freigabe von Anlagevermögen nach China habe der Beklagte die Masse pflichtwidrig um 46.140,95 € netto, entsprechend dem Differenzbetrag zwischen der Kaufpreisforderung von 1 Mio. € und den erfolgten Zahlungen von 953.859,05 €, gemindert. Der Differenzbetrag hätte durch die Verwertung der freigegebenen Gegenstände beigetrieben werden können. Eine rechtliche Verpflichtung zur Freigabe des sicherungsübereigneten Anlagevermögens habe nicht bestanden. Auch die Zahlung von 44.550,00 € netto für Coachingleistungen stelle sich als pflichtwidrig dar. Die Maßnahmen hätten weder der Gläubigerbefriedigung noch der Massemehrung oder der Abwicklung des Insolvenzverfahrens gedient. Aufgrund der bereits geplanten übertragenden Sanierung hätten die Leistungen ausschließlich dem neuen Rechtsträger zugutekommen können. In diesem Zusammenhang könne sich der Beklagte nicht auf ein sogenanntes „Aufhübschen der Braut“ berufen. Es sei unerheblich, ob der Beklagte den Unternehmenswert tatsächlich habe verbessern können, weil dies die Pflichtwidrigkeit unberührt lasse. Auch hätten die betriebswirtschaftlichen Ergebnisse nicht den Schluss zugelassen, dass der Beklagte einen Kaufpreis für die Insolvenzschuldnerin werde erzielen können, der sowohl die Aufwendungen als auch eine mögliche Erhöhung des Unternehmenswertes berücksichtige. Aus dem identischen Grund seien die Qualitätsmanagementmaßnahmen, für die Kosten von 54.959,36 € netto entstanden seien, pflichtwidrig gewesen. Bei der Zertifizierung handele es sich um eine rechtsträgergebundene Maßnahme, die nicht übertragbar sei. Die Berufung des Beklagten auf eine Verbesserung in Bezug auf Verkaufschancen und Kaufpreishöhe sei lediglich pauschal. Der Beklagte habe weiterhin nicht 3.519,83 € für die Prüfung von Fördermöglichkeiten für die A GmbH aus der Masse verauslagen dürfen. Es sei nicht ersichtlich, welche Vorteile es für die Insolvenzschuldnerin gehabt haben könnte, dass das andere Unternehmen Fördermittel erhalten hätte. Der Vortrag des Beklagten zu den Vorteilen bei einem so genannten Asset Deal sei zu pauschal. Es könne auf die Ausführungen zum „Aufhübschen der Braut“ verwiesen werden. Die Ausgabe aus der Masse von 4.438,64 € netto für eine neue Halle hätte ebenfalls keinem Insolvenzzweck gedient, da sie allenfalls dem neuen Rechtsträger zugutegekommen wäre. Mit der Aufwendung von 15.319,00 € netto für interne Zusammenkünfte habe der Beklagte gegen das Sparsamkeitsgebot verstoßen, weil die Insolvenzschuldnerin selbst im Hause über räumliche Kapazitäten verfügt habe. Eine mögliche angenehmere Atmosphäre zur Erreichung des jeweiligen Schulungszwecks müsse demgegenüber zurücktreten. Überdies sei auch insoweit zu berücksichtigen, dass die Seminare für die Insolvenzschuldnerin angesichts der beabsichtigten Übertragung auf einen neuen Rechtsträger sinnlos gewesen seien. Auch seien die Seminare Personen zugute gekommen, die keine Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin gewesen seien, u.a. dem Beklagten und dem Zeugen C. Die Zahlung von Reisekosten für Reisen nach Stadt2, China und Stadt3 von 45.221,97 € netto beruhe ebenfalls auf einer Pflichtverletzung des Beklagten. Es liege ein Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung nach § 66 InsO vor, weil es an Fremdbelegen fehle. Zudem habe der Beklagte die Reisekosten trotz gerichtlichen Hinweises nicht ausreichend spezifiziert. Die die Reisekosten betreffenden Aussagen der Zeugen C und A seien vage. Der Zeuge C habe keine Erinnerung mehr gehabt, der Zeuge A habe nicht sagen können, ob seine Kosten überhaupt abgerechnet worden seien. Schließlich sei auch die Zahlung von 110.027,72 € netto an den Zeugen A pflichtwidrig erfolgt. Die gezahlten Provisionsforderungen seien nicht nachvollziehbar, der Beklagte habe nicht dargelegt, aufgrund der Prüfung welcher Unterlagen er auf die Rechnungen Zahlungen geleistet habe. Ein Mehrwert der Verbandstätigkeit des Zeugen, für die er 4.000,00 € netto Grundvergütung erhalten habe, sei nicht erkennbar, da die Insolvenzschuldnerin als Rechtsträgerin nicht habe erhalten werden sollen und daher kein Mehrwert für die Masse habe geschaffen werden können. Auch habe der Zeuge C den wirtschaftlichen Nutzen der Tätigkeit des Zeugen F kritisch gesehen; eine Vertriebstätigkeit des Zeugen sei zudem nur allgemein vorgetragen und auch von den Zeugen C und A nur pauschal bestätigt worden. Jedenfalls seien die für den Zeugen A aufgewandten Kosten überdimensioniert gewesen. Gegen das ihm am 27.07.2015 (Bl. 1160 d. A.) zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.08.2015 (Bl. 1187 f. d. A.) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.12.2016 (Bl. 1228 d. A.) an diesem Tag begründet (Bl. 1232 ff. d. A.). Der Beklagte verfolgt seinen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter. Er ist der Ansicht, das erstinstanzliche Urteil beruhe in mehrfacher Hinsicht auf Rechtsverletzungen. Das Landgericht habe zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach § 92 InsO angenommen. Es habe nicht konkret herausgearbeitet, welche Entscheidungen des Beklagten beanstandet würden und welche alternative Entscheidung jeweils zu präferieren gewesen sei. Auch sei eine Analyse unterblieben, ob die Maßnahmen des Beklagten vertretbar und damit weder rechtswidrig noch schuldhaft gewesen seien. Ebenso ungeklärt bleibe, wie sich die Vermögenslage der Schuldnerin im Falle des Wunschvorgehens des Beklagten entwickelt hätte, wobei das Ausgangsgericht offenbar - was allerdings nicht deutlich aus den Entscheidungsgründen hervorgehe - eine Zerschlagung des Unternehmens für die bessere Entscheidung gehalten habe. Die Ermittlung des Ausgangswertes von 1.058.547,17 € für die Berechnungen des Landgerichts sei vor diesem Hintergrund denkfehlerhaft, weil darin der Kaufpreis von 1.000.000,00 € und Erlöse aus Betriebsfortführung berücksichtigt seien, die bei einer Zerschlagung nicht erzielt worden wären. Das Erstgericht habe damit die Einwände der Klageerwiderung gegen die Schlüssigkeit der Begründung des Anspruchs übergangen, was einen Verstoß gegen § 286 ZPO und § 313 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 ZPO darstelle. Das Landgericht habe wesentlichen Sachvortrag des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Dies komme auch in der floskelhaften, zur Begründung einer Pflichtverletzung des Beklagten benutzten Sentenz zum Ausdruck, es dränge sich die Bewertung auf, nicht das Wohl der Gläubiger, sondern dasjenige der Käufer habe das Vorgehen des Beklagten bestimmt. Das Landgericht habe die Subsumtion durch die Schilderung eines Eindrucks ersetzt. Den Haftungsrahmen des Insolvenzverwalters habe das Ausgangsgericht nicht zutreffend abgesteckt. Es würden bereits die mit der Einführung der Insolvenzordnung verfolgten Ziele auf den Gläubigerschutz verkürzt, obwohl auch der Erhalt von Betrieben gleichrangiges Ziel gewesen sei. Das Landgericht habe dem Beklagten zwar ein weites Handlungs- und Entscheidungsermessen zugebilligt, dessen Ausübung jedoch fehlerhaft nur im Rahmen einer bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger für zulässig gehalten. Damit sei versucht worden, im Nachhinein eigene Wunschvorstellungen des Gerichts über das Insolvenzverfahren durchzusetzen. Dabei seien die 16 Einzelsachverhalte nur isoliert und unter Unterlassen der gebotenen Gesamtbewertung zur damaligen Zeit betrachtet worden. Es sei verkannt worden, dass unternehmerische Entscheidungen des Insolvenzverwalters nur als sorgfaltswidrig angesehen werden könnten, wenn sie aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht des Verwalters prima facie keine optimale Gläubigerbefriedigung versprächen, nicht aber, wenn sie sich nur bei ex-post-Betrachtung nicht als bestmögliche Lösung herausgestellt hätten. Bei unternehmerischen Entscheidungen komme dem Insolvenzverwalter ein an § 93 Abs. 2 AktG, § 43 Abs. 2 GmbHG angelehntes, den Normen aber nicht identisches Entscheidungsermessen zu; der Haftungsmaßstab für den Insolvenzverwalter sei weniger streng, da er lediglich für eine erhebliche Minderung der Masse hafte. Dass das Erstgericht diesem Beurteilungsrahmen nicht gerecht werde, zeige sich etwa daran, dass die Pflichtwidrigkeit des Beklagten daran festgemacht werde, dass die Ausgaben über den Erlösen gelegen hätten, was nicht tragfähig sei (Seite 22 LGU). Der Rechtsanwendungsfehler des Ausgangsgerichts zeige sich in der Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 21.04.2005 zu Az. IX ZR 281/03 (Seite 10 LGU). In dieser Entscheidung werde trotz des Postulats bestmöglicher Gläubigerbefriedigung unter bestimmten Bedingungen die Freigabe von Gegenständen aus der Masse für zulässig erachtet. Eine solche Freigabe habe sich dem Beklagten im vorliegenden Fall jedoch aus ex-ante-Sicht verboten. Weiterhin sei zu monieren, dass das erstinstanzliche Gericht von unzutreffenden Sachverhaltsprämissen ausgegangen sei. Die Kernthese für die Bewertung der Position „Dienstleistung C“ - die das Gericht möglicherweise auch seiner Einschätzung zu Grunde gelegt habe - das Wohl der Käufer habe das Vorgehen des Beklagten bestimmt, könne weder auf das Vorbringen der Parteien noch auf die Aussage des Zeugen C gestützt werden; sie sei durch nichts belegt und Ausfluss einer gegen § 286 ZPO verstoßenden Beweiswürdigung. So werde die Aussage des Zeugen C einmal als Stütze für eine angeblich bei Insolvenzeröffnung bestehende konkrete Absicht des Beklagten zur Unternehmensveräußerung (Seite 18/19 LGU), ein andermal als nicht glaubhaft (Seite 16 LGU), dann wiederum als unergiebig (Seite 15 LGU) bezeichnet, ohne dass eine nachvollziehbare Begründung für die unterschiedliche Bewertung erfolgt sei. Die Beweiswürdigung sei inkonsistent. Das Landgericht habe sowohl zur Position „Dienstleistung C“ als auch zur Position „E Verkauf an C“ ein angebliches Eigeninteresse des Zeugen C zugrunde gelegt, die Aussage des Zeugen jedoch in einem Fall aufgrund dieses Eigeninteresses als nicht glaubhaft, im anderen unter Ausklammerung des Interesses als glaubhaft beurteilt. Nicht berücksichtigt habe das Landgericht weiter, dass sich schon aus den von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen ergebe, dass der Beklagte sich alle Optionen für eine sinnvolle Verwertung des von ihm verwalteten Vermögens offen gehalten habe. Schon im Insolvenzeröffnungsantrag vom 13.08.2003 (Bl. 1 f. der Insolvenzakte) werde der Wunsch der Geschäftsleitung nach einem Insolvenzplan angesprochen. Auch der Beklagte habe in seinem Bericht vom 05.11.2003 die Betriebsfortführung als gesichert bezeichnet. Ebenso habe der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter in seiner ersten ausführlichen Analyse von 23.08.2003 eine positive Fortführungsprognose gestellt. Nur parallel dazu habe der Beklagte die Option einer übertragenden Sanierung erörtert, so auf Seite 17 seines Berichts vom 30.09.2003. Ausweislich des Protokolls der ersten Gläubigerversammlung vom 11.11.2003 sei beschlossen worden, dass der Beklagte den Betrieb bis zum ersten Prüfungstermin am 16.01.2004 weiter führen und berichten solle, auf welcher Grundlage ein Insolvenzplan erstellt werden solle. Ebenso sei in dieser Gläubigerversammlung beschlossen worden, Herrn C bzw. die M Unternehmensberatung bis zum 30.06.2004 weiter zu beschäftigen und die nötigen Reparaturen und Sanierungsinvestitionen vorzunehmen. Die damaligen Bewertungen seien vorläufig gewesen. Zu beanstanden sei weiter, dass sich im erstinstanzlichen Urteil keine Feststellungen zur Gläubigerstruktur im Insolvenzverfahren, zur hypothetischen Abfolge der Abwicklung des Verfahrens ohne die beanstandete Unternehmensveräußerung und zur Höhe der dann zur Verfügung stehenden Masse fänden. Das Landgericht habe die durch den BGH im Urteil vom 30.03.1998 zu Az. II ZR 146/96 aufgestellten Grundsätze zur Berechnung des Gesamtschadens außer Acht gelassen. Es habe weiter nicht berücksichtigt, dass der Gesamtschaden nach § 92 InsO in der Differenz zwischen der ohne die beanstandeten Maßnahmen anzunehmenden (Soll-) Quote und der aufgrund der noch vorhandenen Masse zu erwartenden (Ist-) Quote bestehe; Beträge, die auf vorrangig zu befriedigende Gläubiger entfielen, stellten bei der Schadensberechnung nur einen fiktiven Berechnungsposten dar. Ersatzfähig nach § 92 InsO sei nur die Masseminderung, die sich in einer verminderten Befriedigung der Anspruchsberechtigten tatsächlich niedergeschlagen habe. Dementgegen habe das Landgericht ohne Auseinandersetzung mit den Einwänden des Beklagten eine Masse von 1.410.908,10 € unterstellt. Es sei widersprüchlich, den erlösten Kaufpreis als hypothetische Masse zu behandeln, die zur Erzielung des Erlöses getätigten Aufwendungen jedoch als pflichtwidrige Minderung der Masse zu beschreiben. Auch fehle es an einem zeitlichen Anknüpfungspunkt für die erforderliche hypothetische Betrachtung des Massebestandes, wenn das Guthaben bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit zeitlich erst später erzielten Einnahmen, etwa aus dem Unternehmensverkauf, addiert würde. Inkonsistent sei es weiter, den Nettobetrag von 156.362,96 € einmal der verteilungsfähigen Masse zuzurechnen und ein andermal eine Minderung um diesen Betrag anzunehmen. Hinsichtlich der Anrechnung von Beträgen in Höhe von 352.360,93 €, die an Aus- und Absonderungsberechtigte ausgekehrt worden seien, und zu Verfahrenskosten von 161.294,99 € habe das Ausgangsgericht die Einwendungen des Beklagten unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör außer Betracht gelassen. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Schlüssigkeits- und Zulässigkeitsrügen des Beklagten hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin übergangen. Der Insolvenzverwalter sei hinsichtlich eines etwaigen Quotenschadens der sogenannten Neugläubiger nicht klageberechtigt. Nach der Rechtsprechung des BGH sei die Klägerin nach § 92 InsO nicht befugt, den den Masse- und Sonderrechtsgläubigern durch die Betriebsfortführung entstandenen Schaden geltend zu machen. Auch sei der Klägerin bei der Verfolgung ihres Gesamtschadensersatzanspruchsnach der Rechtsprechung des BGH keine generelle Beweiserleichterung zuzubilligen (Urteil vom 18.12.2007 zu Az. VI ZR 231/06). Ferner sei rechtsfehlerhaft unberücksichtigt geblieben, dass dem Beklagten gegebenenfalls zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Quotenerhöhung im Urteil vorbehalten werden müsse, dass ihm die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen ihn nach Erfüllung der Schadensersatzansprüche Zug um Zug nach § 255 BGB zu überlassen wären (BGH Urteil vom 06.05.2004 zu Az. IX ZR 48/03). Das Landgericht sei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beklagten nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass es vom Vorliegen eines von der Klägerin ausreichend dargestellten und bewiesenen Gesamtschadens ausgehen wolle. Die Erklärungslast des Beklagten nach § 138 Abs. 2 ZPO gelange nicht zur Entstehung, wenn es an schlüssigem Vortrag der klagenden Partei fehle. Dies sei der Fall gewesen; das Gericht und der Beklagte hätten sich die zum Verständnis des Vortrages erforderlichen Tatsachen aus den Anlagen zusammensuchen müssen, was nicht ihre Aufgabe sei. Bis zur Sitzung am 24.04.2015 habe noch nicht einmal ein den Anforderungen der §§ 253, 697 ZPO genügender Klageantrag vorgelegen. Der Beklagte habe daher darauf vertrauen dürfen, dass es nicht seine Aufgabe sei, den unschlüssigen Klagevortrag durch substantiiertes Bestreiten schlüssig zu machen, sondern er habe – wie geschehen - umfassend bestreiten dürfen. Etwaige Zweifel an der Bedeutung der Einlassung des Beklagten habe das Erstgericht aufklären und einen Hinweis auf etwaig nicht erschöpfenden Vortrag erteilen müssen. Schließlich könne ein etwaiges Nichtbestreiten des Beklagten keine Geständniswirkung nach § 138 Abs. 3 ZPO auslösen, wenn Vortrag der klagenden Partei offenkundigen Tatsachen widerspreche. Letzteres sei hier zu unterstellen, nachdem die Ausführungen der Klägerin zu einem angeblichen Gesamtschaden evident unzutreffend und unschlüssig gewesen seien. Wäre dem Beklagten vor Augen geführt worden, dass das Erstgericht abweichend hiervon eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast des Beklagten sehe, hätte er rechtzeitig entsprechende Tatsachen vorgetragen. Überraschend sei die angefochtene Entscheidung, weil das Erstgericht das Ergebnis des eingeholten Gerichtsgutachtens der Sachverständigen J negiere. Das Gutachten habe - ebenso wie die Zeugin D - die Vorhaltungen der Klägerin, dass die Beauftragung der I GmbH zur Erledigung anfallender Buchhaltungsarbeiten unnötig gewesen sei, entkräftet. Dass das Landgericht aus dem Gutachten einen Verstoß des Beklagten gegen die ihn treffende Pflicht zur Rechnungslegung hinsichtlich der Wahrnehmung von Sonderaufgaben herleiten wolle, habe sich dem in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2015 erteilten Hinweis, dass sich eventuelle Dokumentationsmängel bei der Zuordnung der Buchhaltungsarbeiten zulasten des Beklagten auswirken könnten, nicht entnehmen lassen. Es sei zudem widersprüchlich, wenn das Gericht die Kostenvorschüsse für die Einholung des Sachverständigengutachtens zunächst von der Klägerin anfordere, sich nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens jedoch dahingehend positioniere, dass der Beklagte die Darlegungslast trage. Zusätzlich habe das Landgericht die Darlegungs- und Beweislastgrundsätze bei Regress gegen einen Insolvenzverwalter zu dessen Nachteil verkannt. Die Klägerin hätte die von ihr behaupteten Ansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach darlegen und beweisen müssen. Vorab sei insoweit darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen nicht ohne kostenträchtige Vorbereitungsmaßnahmen veräußert werden könne und daher die so genannten Sowiesokosten (Anlage B 2) abzusetzen seien. Deutlich werde dies anhand der Position „E Provision Verkauf an Herrn C“. Weshalb diese Zahlung pflichtwidrig gewesen sein solle, erläutere das Erstgericht nicht. Eine tragfähige Grundlage für einen Schaden der Insolvenzmasse liege nicht vor, weil der Verkaufserlös von 1.000.000,00 € nur durch die Vermittlerdienste und Kontakte der E GmbH habe erzielt werden können. Deswegen habe die Gläubigerversammlung im Dezember 2004 die Zustimmung zum Verkauf des schuldnerischen Betriebs und den damit verbundenen Aufwendungen erteilt. Dass die Zeugen rund 7 Jahre später keine oder nicht ganz stringente Angaben hierzu hätten machen können, könne nicht zum Nachteil des Beklagten reichen, weil die Klägerin für ihre Regressansprüche darlegungs- und beweisbelastet sei. Auch könne dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, die Gläubigerversammlung nicht über die Engagements der Zeugen C und A berichtet zu haben, weil der Beklagte von den angeblichen Interessen und Aktivitäten der Zeugen nichts gewusst habe. Das durch das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogene Eigeninteresse des Zeugen C an der Provisionszahlung im Jahr 2004 habe nicht bestehen können, weil der Zeuge ausweislich der Anlage K 81 erst mit Wirkung zum 31.03.2006 Anteile an der E GmbH übernommen habe. Entsprechend rechtsfehlerhaft seien die weiteren Ausführungen auf Seite 17 des landgerichtlichen Urteils zur Position „Dienstleistungen C". Das Landgericht blende aus, dass der Beklagte den Zeugen C bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gekannt habe und dieser bereits vorinsolvenzlich bei der Insolvenzschuldnerin tätig gewesen sei. Es sei auch eine unrichtige Erwägung, dass die Beauftragung von Herrn C pflichtwidrig gewesen sei, weil die damit verbundenen Kosten das Gesamtvolumen der Dienstleistungskosten zu stark und über den Umfang der Umsatzerlöse hinausgehend erhöht hätten. Die Honorierung des Herrn C sei angemessen gewesen. Ausweislich ihrer Beschlüsse habe die Gläubigerversammlung die Aktivitäten des Herrn C als werthaltig und erforderlich für den Betrieb der Gemeinschuldnerin eingestuft. Schlichtweg unzutreffend sei, dass die Arbeit insolvenzfremden Zwecken gedient habe, weil die Insolvenzschuldnerin als Rechtsträgerin nicht habe erhalten werden sollen. Die Protokolle, auf die sich das Landgericht in diesem Zusammenhang stütze, seien von dem Beklagten nicht unterzeichnet. Soweit das Landgericht die Aussage des Zeugen C, die Protokolle nach bestem Wissen und Gewissen erstellt zu haben, für glaubhaft halte, sei die Beweiswürdigung inkonsistent; insoweit könne auf obige Ausführungen verwiesen werden. Die Annahmen des Erstgerichts hinsichtlich der Protokolle würden widerlegt durch die Aussage des Zeugen A, dass man „die Schuldnerin in neuen Strukturen fortzuführen“ gedachte, aber „nicht die Überlegung [hegte], die Schuldnerin in ihrer alten Rechtsform zu veräußern“ und „neue Gesellschafter gefunden werden“ sollten. In Übereinstimmung hiermit könne auch die Bewertung der Positionen „Coaching ...“, „Qualitätsmanagement“, „N Fördermittel“, „JIT Hallenplanung“ und „Tagungen“ keinen Bestand haben, weil sie ebenso auf der verfehlten Annahme gründe, dass der Beklagte von Beginn an nur an einem Unternehmensverkauf interessiert gewesen sei. Zirkelschlüssig sei das Argument des Erstgerichts auf Seite 22 des Urteils, wenn es als unerheblich einstufe, ob der Beklagte durch die von ihm vorgenommenen Maßnahmen tatsächlich den Unternehmenswert der Insolvenzschuldnerin verbessert habe, weil die Pflichtwidrigkeit des Beklagten davon unberührt bleibe. Ergänzend hierzu könne nicht angenommen werden, dass das Verteidigungsvorbringen des Beklagten im Hinblick auf eine Verdoppelung des Unternehmenswertes durch die von ihm vorgenommenen Maßnahmen unsubstantiiert gewesen sei. Anhand des Bewertungsgutachtens vom 09.01.2004 sei ersichtlich, dass der Unternehmenswert zu Beginn des Jahres 2004 noch bei rund 500.000,00 € als Mittelwert aus Ertragswert und Substanzwert gelegen habe, das Unternehmen jedoch Ende 2004 zu einem Preis von 1.000.000,00 € habe verkauft werden können. Wenn auf Seite 22 des landgerichtlichen Urteils argumentiert werde, dass die gebuchten betriebswirtschaftlichen Ergebnisse nicht den Schluss zugelassen hätten, dass der Beklagte für die Insolvenzschuldnerin einen Kaufpreis werde erzielen können, der sowohl die Aufwendungen als auch eine mögliche Erhöhung des Unternehmenswertes berücksichtige, so sei das Ausgangsgericht einerseits einem Rückschaufehler unterlegen und habe andererseits verkannt, dass die Kaufpreisbildung bei einem Unternehmensverkauf keinesfalls allein nach betriebswirtschaftlichen Ergebnissen erfolge. Letztlich nehme das Landgericht dem Insolvenzverwalter jedes Handlungsermessen. Die Buchhaltungskosten sowie die Reisekosten seien Sowiesokosten, die nicht zum Anknüpfungspunkt für eine masseschädliche Pflichtverletzung durch den Beklagten aufgewertet werden könnten. Der Beklagte sei gehalten gewesen, eine nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen eingerichtete Buchhaltung zu führen, wobei er auch externe Fachkräfte habe einsetzen können. Die Reisekosten seien im Bemühen um eine Verwertung des schuldnerischen Vermögens angefallen. Mit seinen Anforderungen an die Dokumentation überstrapaziere das Ausgangsgericht die Verwalterpflichten. Im Hinblick auf die Weiterleitung von Einnahmen in Höhe von 156.362,96 € sei die Herleitung einer sekundären Darlegungslast aus § 66 InsO rechtsfehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des BGH sei für die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters - wie schon des Konkursverwalters - der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig. Eine Abschwächung durch Grundsätze der sekundären Darlegungslast finde nicht statt, was das Landgericht übergangen habe. Überdies habe der Beklagte auf Seite 14 ff. der Klageerwiderung unter Aufgebot der Zeuginnen O, P und Q dargelegt, dass die Weiterleitung der Beträge durch den Kaufvertrag vom 19.11.2004 gedeckt gewesen sei, weil es sich um Ausproduktionen im Rahmen von Rahmenverträgen gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund habe das Landgericht keine Beweislastentscheidung zum Nachteil des Beklagten treffen dürfen, weil er sich zu Forderungen im Rahmen von Einzelaufträgen hergestellten Fertigwaren nicht verhalten habe, zumal sich aus dem Anlagenkonvolut K 33 Fakturen aufgrund von Rahmenaufträgen entnehmen ließen. Rechtsfehlerhaft nehme das Ausgangsgericht auch ein Fehlverhalten des Beklagten hinsichtlich der Weiterleitung von 100.000,00 € an die A1 GmbH und von 25.000,00 € unter der Rubrik „Stammeinlage A1 GmbH" an. Die Zeugin D habe das Verteidigungsvorbringen des Beklagten bestätigt. Die zum Nachteil des Beklagten vorgenommene Beweiswürdigung unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen B sei fehlerhaft, weil dessen Aussage wenig plausibel sei. Die Gründung der Produktionsgesellschaft sei im Interesse der Mitarbeiter, im Interesse der Attraktivität für Investoren und für eine flexiblere Handhabung der rechtlich verselbstständigten Einheiten sachgerecht gewesen. Der Beklagte habe daher einer Anschubfinanzierung von 100.000,00 € erbringen und die Produktionsgesellschaft gründen dürfen, womit die Gläubigerversammlung auch einverstanden gewesen sei. Die Pflichtverletzung des Beklagten wegen der angeblichen Zahlung von Insolvenzforderungen in Höhe von 3.183,65 € netto habe die Klägerin nicht mehr weiterverfolgt, was das Landgericht nicht berücksichtigt habe. Die Tabelle zu den dem Beklagten vorgeworfenen Sachverhalten auf Seite 85 der Anspruchsbegründung enthalte die angeblich unberechtigten Zahlungen nicht mehr. Die Einschätzung des Erstgerichts, dass den Zahlungen keine Sonderrechte der Gläubiger zu Grunde gelegen hätten, sei dessen ungeachtet unzutreffend, es werde auf den Vortrag auf Seite 7 ff. Schriftsatzes vom 18.05.2011 nebst Beweisangeboten verwiesen. Pflichtgemäß sei weiterhin die Auszahlung des Beklagten an Rechtsanwalt K gewesen. Da Gesellschafter zu den Insolvenzgläubigern gem. § 39 InsO gehörten und ihr Verhalten unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes und der Insolvenzanfechtung besonders zu beleuchten sei, sei es verfahrensrechtlich geboten gewesen, über Rechtsanwalt K Hintergrundinformationen zu beschaffen. Der Umfang der Auszahlung sei mit 3.400,00 € ebenfalls angemessen gewesen. Die Argumentation des Ausgangsgerichts zu der Bezahlung des Herrn A beruhe ebenfalls auf der falschen Unterstellung, dass die Insolvenzschuldnerin als Rechtsträgerin nicht habe erhalten werden sollen. Auch werde wiederum die Aussage des Zeugen C bemüht und als glaubhaft eingestuft, obwohl dies an anderer Stelle anders bewertet werde. Weiter sei es keine unangemessene Summe gewesen, die gezahlt worden sei. Das Verteidigungsvorbringen des Beklagten hinsichtlich der beanstandeten Freigabe von Anlagevermögen in China sei vollständig übergangen worden. Der Beklagte habe vorgetragen, dass die Rückführung der Maschinen mit erheblichen Risiken und potentiellen Kosten, die den Betrag von 46.140,95 € überstiegen, verbunden gewesen sei. Hierfür sei Beweis durch Zeugnis des Herrn R angeboten worden. Auch rechtsfehlerhaft übergangen habe das Landgericht das Vorbringen des Beklagten dazu, dass die Klägerin bei der Annahme der verteilungsfähigen Masse eine unzutreffende Abrechnung der Vergütung des Beklagten zugrunde gelegt habe. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe der Beklagte substantiiert Tatbestände für eine Erhöhung der Vergütung vorgetragen. Er habe dargetan, dass der einfache Regelsatz der Verwaltervergütung nach § 3 InsVV etwa von der Zahl der Mitarbeiter, der Dauer des Insolvenzverfahrens und der Geschäftsführung abhänge. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht zudem den bei der Veräußerung des Grundvermögens erzielten Kaufpreis bei der Berechnung der Vergütung ausgenommen, obwohl sich dieser nach einhelliger Auffassung gebührenerhöhend auswirke. Schließlich sei die Annahme von Aus- und Absonderungsrechten im Volumen von 352.360,93 € auf Seite 13 des Urteils falsch, weil die Bank1 über Sonderrechte mit einem Volumen von mehr als 1 Mio. € verfügt habe; demnach hätten die Insolvenzgläubiger ohnehin keine Quote erhalten. Schließlich seien die Regressansprüche gegen den Beklagten nach § 199 Abs. 1 BGB, jedenfalls aber nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt. Die Verjährung beginne nach der Rechtsprechung des BGH zu laufen, wenn das Gericht oder Gläubiger sich über den Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen bewusst seien, aber keiner von ihnen eine Sonderprüfung oder die Einsetzung eines neuen Verwalters beantrage. Die Bank1 habe aber bereits im Februar 2006 ein Vorgehen des Insolvenzgerichts gefordert, weil eine Pflichtverletzung des Beklagten im Raum stehe, ohne dass Maßnahmen zur Realisierung der Ansprüche ergriffen worden seien. Selbst wenn sich eine positive Kenntnis der Gläubiger und des Gerichtes nicht feststellen lasse, so liege jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis im Jahr 2006 vor. Die Bank1 habe bereits im Februar 2006 die Einberufung einer Gläubigerversammlung beantragt und auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten verwiesen. Nach Durchführung einer Sonderprüfung habe die Bank1 im Juni 2006 erneut die Durchführung einer Gläubigerversammlung beantragt, wobei eine Beschlussfassung über die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters angeregt worden sei. Aufgrund dieser Eingaben und dem Prüfungsbericht sei die Klägerin zur Sonderinsolvenzverwalterin bestellt worden. Danach habe die Anspruchsbegründung aus dem Jahr 2010 die Verjährung nicht mehr rechtzeitig hemmen können. Der noch im Jahr 2009 beantragten Mahnbescheid über 923.609,46 € habe keine verjährungshemmende Wirkung gehabt. Mit dem Schreiben der Klägerin vom 03.12.2009, mit dem sie den Mahnbescheid erläutert habe, habe dieser nichts gemein. Auch werde der im Schreiben aufgelistete Forderungskatalog mehrfach mit Massegläubigern in Verbindung gebracht, für die der Klägerin gemäß § 92 InsO das Einziehungsrecht fehle. Im Hinblick auf § 255 BGB sei weiter die Behauptung im Mahnbescheid, dass die Forderung nicht von einer Gegenleistung abhänge, falsch. Schon deswegen könne sich die Klägerin nach der Rechtsprechung des BGH nicht auf die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheides berufen. Überdies scheide die Hemmungswirkung deswegen aus, weil eine Streitbeilegung in der gewählten Verfahrensart von vornherein ausgeschieden sei und deswegen deren Wahl rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Schließlich habe die Anspruchsbegründung die Verjährung nicht gehemmt. Die Klägerin habe bis ins Jahr 2015 nicht erkennen lassen, ob sie als Prozessstandschafterin für die Bank1 oder für die Insolvenzmasse gegen den Beklagten vorgehe. Hinzu komme, dass die einzelnen Teilforderungen durch die Klägerin nicht hinreichend individualisiert worden seien. Da die geltend gemachten Schäden ganz überwiegend bis Anfang 2005 eingetreten seien, seien die Ansprüche nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt. Eine wirksame Klagerhebung habe mit obigen Ausführungen bis zur Klarstellung durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im April 2015 nicht vorgelegen. Zu rügen sei abschließend, dass das Landgericht ohne jede Begründung die Klagerücknahme der Klägerin mit deren Anspruchsbegründung hingenommen habe, obwohl der Beklagte nicht zugestimmt und sich dadurch eine nicht unerhebliche Kostendifferenz ergeben habe. Das Erstgericht habe infolgedessen eine abweichende Kostenentscheidung treffen müssen. Der Beklagte beantragt, 1. die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 24.07.2015 zum Az. 2 O 273/10 abzuweisen. 2. hilfsweise, das am 24.07.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn zum Az. 2 O 273/10 aufzuheben und zur anderweitigen Entscheidung an das Landgericht Limburg an der Lahn zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie argumentiert, der Beklagte verkenne hinsichtlich der Aktivlegitimation weiterhin, dass der geltend gemachte Schaden keinen Bezug zu unbezahlten Masseforderungen beinhalte; insbesondere habe die Bank1 ihre Forderungen selbst verfolgt. Die bereinigte Masse sei durch die Klägerin und das Erstgericht zutreffend ermittelt worden. Es sei gegenüberzustellen, was aus der verwalteten Masse an die Gläubiger hätte ausgekehrt werden können, wenn die pflichtwidrigen Handlungen nicht vorgenommen worden wären und welche Folgen diese gehabt hätten. Das bei Eröffnung vorhandene Guthaben stelle einen Vermögenswert dar, der Teil der Masse sei, soweit er nicht mit Absonderungsrechten Dritter belastet sei. Der zeitliche Abstand zwischen dem bei Eröffnung vorhandenen Guthaben und den pflichtwidrigen Handlungen sei unschädlich. Die von dem Beklagten befürwortete Stichtagsregelung für die Schadensermittlung finde in der Insolvenzordnung keine Stütze. Ebenso seien der Kaufpreis und die Forderungen aus der Fortführung des Unternehmens zu berücksichtigen. Die Argumentation des Beklagten, diese Positionen seien gerade aufgrund der angegriffenen Rechtshandlungen erzielt worden, sei unzutreffend. Er stelle fehlerhaft eine Identität zwischen den angegriffenen Maßnahmen und der Fortführungsentscheidung her, um so die haftungsausfüllende Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen und dem Schaden zu Fall zu bringen. Ein Zusammenhang zwischen den konkret angegriffenen Maßnahmen und dem erzielten Kaufpreis sowie den Einnahmen im Rahmen der Fortführung des Unternehmens bestehe jedoch gerade nicht. Der Kaufpreis für das Sachanlagevermögen gebe den Liquidationswert der Vermögenswerte bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Zerschlagungsgesichtspunkten wieder. Insoweit sei die Fortführung keine Grundlage für den erzielten Kaufpreis gewesen. Hinsichtlich der verkauften Vorräte bestehe zwar ein Zusammenhang zur Fortführung, da sie in deren Verlauf angeschafft worden seien. Allerdings seien die Vorräte nicht aufgrund der angegriffenen Maßnahmen entstanden. Erst recht bestehe kein Zusammenhang zwischen den angegriffenen Handlungen und der Überweisung von Zahlungen in Höhe von 156.362,96 € an die A GmbH. Aus den fraglichen Handlungen sei kein Vorteil zu ersehen, der zu einer Mehrung der Masse oder Verbesserung der Quote geführt hätte. Eine Erhöhung des Unternehmenswertes habe nicht stattgefunden. Der Unternehmenswert zum Zeitpunkt der Übertragung werde im Kaufvertrag nicht abgebildet, weil der Unternehmenswert - anders als im Kaufvertrag geschehen - nach der Ertragswertmethode ermittelt werde. Vor diesem Hintergrund habe die Gegenüberstellung der Werte aus dem Gutachten der I und dem Kaufvertrag keine Aussagekraft hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmenswertes. Ungeachtet dessen könne die Frage, ob Handlungen zu einem Vorteil für die Gläubiger führten, nur danach beantwortet werden, ob bei Betrachtung des gezahlten Preises eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten für die Gläubiger eingetreten sei. Dies sei abzulehnen, weil sich der zu erzielende Kaufpreis unter Berücksichtigung der weggegebenen Masse auf rd. 1,8 Mio. € hätte belaufen müssen, um einen Vorteil für die Gläubiger zu erzielen. Selbst wenn man unterstelle, dass die angegriffenen Maßnahmen zu einer Unternehmenswerterhöhung geführt hätten, sei hiermit kein Vorteil für die Gläubiger verbunden. Unzutreffend sei der in der Berufung erstmalig gehaltene Vortrag des Beklagten, es bestünden Absonderungsrechte zu Gunsten der Bank1 in Höhe von 1 Mio. €. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass die Forderung des absonderungsberechtigten Gläubigers nicht mit seinem Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung oder seinem Auskehranspruch gleichzusetzen sei, weil der absonderungsberechtigte Gläubiger im Falle einer nicht vollständigen Befriedigung aus dem absonderungsbefangenen Gut keine vorzugsweise Befriedigung aus der sonstigen Masse verlangen könne. Soweit der Beklagte persönlich von der Bank1 mit Forderungen konfrontiert werde, die auf einer fehlenden Auskehr beruhten, belasteten diese sein persönliches Vermögen, jedoch nicht die Masse. Die Klägerin habe die zu berücksichtigenden Auskehransprüche richtig und vollständig wiedergegeben. Wie schon in erster Instanz habe der Beklagte nicht dargelegt, aus welchem Grund und in welcher Höhe er über die Regelvergütung hinausgehende Ansprüche auf Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter habe. Er habe insbesondere keine einzelnen Zuschläge benannt und begründet, obwohl er darlegungs- und beweisbelastet sei. Der pauschale Hinweis auf die in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Zuschlagsmöglichkeiten genüge nicht. Tatsächlich sei vorliegend eher von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Abschläge zu Lasten des Beklagten vorzunehmen, weil er eine Vielzahl von Dritten zu Lasten der Masse eingesetzt habe. Die Ausführungen des Beklagten zu dem der Beurteilung seines Handelns zugrunde zu legenden Sorgfaltsmaßstab beträfen im Wesentlichen die Entscheidung über die Unternehmensfortführung. Hiermit stünden die Pflichtverletzungen des Beklagten jedoch nicht im Zusammenhang; die Entscheidung über die Fortführung an sich sei nicht Streitgegenstand. Es hätten vielmehr nach dem während der gesamten Fortführung anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab einzelne Handlungen unterbleiben müssen, die den Streitgegenstand bildeten. Der Insolvenzverwalter müsse während der Fortführung dauernd überwachen, dass er nicht eine Situation schaffe, in der die Ausgaben nicht durch die Einnahmen gedeckt würden. Diese Situation hätte der Beklagte bereits im Oktober 2003 feststellen können. Nach diesen Grundsätzen habe das Landgericht vor allem die Beauftragung der Herren C und A, die Coachingmaßnahmen, das Qualitätsmanagement, die Hallenplanung und die Hotelkosten zutreffend beurteilt. Coaching, Qualitätsmanagement und Hallenplanung seien zudem nach dem 16.01.2004 beauftragt worden, weswegen eine Verbesserung der Quotenaussichten durch diese Maßnahmen ausgeschieden sei. Denn zu diesem Zeitpunkt habe aufgrund der Ablehnung eines Insolvenzplanverfahrens durch die Gläubigerversammlung festgestanden, dass ein Rechtsträgererhalt nicht in Frage gekommen sei. Aufgrund der fehlenden Übertragbarkeit hätten die Maßnahmen nicht Teil von zu veräußernden Vermögenswerten werden können. Hinsichtlich der Dienstleistungen C habe das Erstgericht zudem zutreffend festgestellt, dass diese den neuen Gesellschaften und damit verfahrensfremden Zwecken gedient hätten. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass Herr C keine Leistungen im Rahmen der Fortführung der Schuldnerin oder deren Sanierung erbracht habe. Auch die Errichtung einer Produktionsgesellschaft mit Stammkapital von 25.000,00 €, die Überweisung von 100.000,00 € an diese Gesellschaft, die Weiterleitung von 156.362,96 € und die Beratungskosten für die Beschaffung von Fördermitteln für die A GmbH beinhalteten Unterstützungsleistungen, die keinen Bezug zur Fortführung der Insolvenzschuldnerin aufwiesen. Selbiges gelte für die Freigabe von Sachanlagevermögen zur Einfuhr nach China, weil ohne Anlagevermögen eine Fortführung nicht möglich sei. Für die Freigabe habe es aufgrund der noch offenen Kaufpreisforderung an einer Rechtsgrundlage gefehlt. Die Zahlung an die E GmbH sei gleichfalls rechtsgrundlos erfolgt, nachdem die Beweisaufnahme ergeben habe, dass der Kontakt zu Herrn B über Herrn S zustande gekommen sei. Auch die Reisen nach China, in die Schweiz und nach Tschechien hätten, was das Erstgericht richtig erkannt habe, nicht im Zusammenhang mit der Fortführung oder der Verwertung der Schuldnerin gestanden. Wie die Unterlagen aus September 2003 (Anlagen K 62, 63 und 104) belegten, hätten die Reisen eher im Zusammenhang mit den Gesellschaftern der Erwerberin gestanden. Auch die Honorare für Rechtsanwalt K und die Zahlung von Insolvenzforderungen hätten keinen Bezug zur Fortführung oder Verwertung der Schuldnerin gehabt. Hinsichtlich der Steuerberatungsleistungen von 140.179,49 € netto liege der wesentliche Vorwurf darin, dass der Beklagte seine Kontrollpflichten verletzt habe, weil er keine Trennung von Regel- und Sonderaufgaben vorgenommen oder veranlasst habe. Soweit sich der Verwalter auf eine Sonderaufgabe berufe, müsse er diese soweit dokumentieren und beschreiben können, dass überprüft werden könne, ob es sich tatsächlich um eine Sonderaufgabe gehandelt habe. Dies habe der Beklagte unterlassen und auch auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts in der letzten mündlichen Verhandlung nicht reagiert. Zutreffend habe das Erstgericht den Verfahrenszweck des Insolvenzverfahrens herausgearbeitet, nämlich die Gläubigerbefriedigung und - soweit kein Erhalt des Rechtsträgers erfolge - die geordnete Vollbeendigung. Das Ziel des Insolvenzverfahrens sei gesetzlich in § 1 S. 1 InsO geregelt. Die Herbeiführung der Sanierung sei ausweislich der Gesetzesbegründung demgegenüber kein eigenständiges Regelungsziel; es gehe um die bestmögliche Verwertung des Schuldnervermögens und die optimale Abwicklung oder Umgestaltung der Finanzstruktur des Schuldners im Interesse seiner Geldgeber, was der Beklagte außer Acht gelassen habe. Die Klägerin bestreitet, dass die vorgenommenen Handlungen für den Beklagten die einzig möglichen Handlungsalternativen gewesen seien. Es habe der Klägerin nicht oblegen, dem Gericht die rechtmäßige Handlungsalternative aufzuzeigen. Ungeachtet dessen ergebe sich die rechtmäßige Handlung ohne Weiteres aus den einzelnen angegriffenen Pflichtverletzungen. Welche Folgen dies gehabt hätte, sei dargestellt. Es wäre kein Schaden entstanden. Mit dem Einwand der Verjährung sei der Beklagte, da er erstmals in der Berufung erhoben werde, ausgeschlossen. Denn er stütze die Einrede nicht auf unstreitigen Vortrag, sondern führe zur Begründung erstmalig Passagen aus der Insolvenzakte ein. Insofern bestreitet die Klägerin, dass das Insolvenzgericht oder die Bank1 Kenntnis von dem vorliegenden Anspruch und den geltend gemachten Pflichtverletzungen gehabt hätten. Bestehende Auseinandersetzungen im Gläubigerkreis seien hierfür nicht ausreichend, zumal weder das Gericht noch die Bank1 sämtliche Verfahrensunterlagen sowie die vollständigen Buchhaltungsordner erhalten hätten. Selbiges gelte für den Sonderprüfer, der zudem nicht den Auftrag gehabt habe, festzustellen, ob auf Seiten des Beklagten pflichtwidriges Handeln vorgelegen habe. Darüber hinaus seien die weiteren Ausführungen des Beklagten zur Begründung der Verjährung fehlerhaft. Weder mache die Klägerin Masseforderungen geltend, noch hänge ihr Anspruch von einer Gegenleistung ab. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Mahnbescheides werde auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 21.01.2010 Seiten 2 bis 6 verwiesen. Der Beklagte verkenne weiter, dass die Verjährung nach der Rechtsprechung des BGH erst mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch sei entstanden und der Sonderinsolvenzverwalter Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Der Beklagte habe der Klägerin aber erst am 17.02.2010 Unterlagen zur Verfügung gestellt, die hätten erkennen lassen, welche Rechtsgeschäfte des Beklagten zu dem Verzehr der Masse geführt hätten. Die Verjährungsfrist habe daher erst im Jahr 2010 zu laufen begonnen. Frühestens habe die Frist mit der Bestellung der Klägerin zur Sonderinsolvenzverwalterin beginnen können, die am 23.08.2007 erfolgt sei. Auch in diesem Fall sei die Verjährung rechtzeitig gehemmt worden. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch nur teilweise Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Streitgegenstand hinreichend individualisiert. Auch eine unabgegrenzte Teilklage liegt nicht vor. Eine solche ist gegeben, wenn einer Klage mehrere selbständige prozessuale Ansprüche zugrunde liegen und mit ihr nur Teilbeträge und nicht der Gesamtbetrag aller Ansprüche geltend gemacht werden sollen. So verhält es sich jedoch vorliegend nicht. Die Klägerin macht vielmehr der Höhe nach den gesamten Schaden geltend, der ihr ihrer Auffassung nach zusteht. Es besteht auch nicht die Notwendigkeit einer Staffelung oder Aufgliederung der Schadenspositionen um Zweifel darüber zu vermeiden, auf welche Schadenspositionen der Anspruch gestützt werden soll. Denn der Klägerin kann der von ihr geltend gemachte Anspruch nur zustehen, wenn sich aus allen von ihr geltend gemachten Pflichtverletzungen eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten ergibt. B. 1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch in Höhe von 101.038,35 € aus §§ 92, 60 InsO zu. Soweit das Landgericht den Beklagten darüber hinausgehend verurteilt hat, ist die Berufung begründet. a) Die Klägerin ist entgegen der Auffassung der Berufung aktivlegitimiert. Sie macht einen Gesamtschaden im Sinne des § 92 InsO geltend. Der Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger bezeichnet den Betrag, um den sich die Befriedigungsmöglichkeit der Gesamtheit der Gläubiger verschlechtert hat; er entspricht der Summe der Quotenschäden der einzelnen Gläubiger (BGH, ZIP 2014, 2305). Er besteht in der Differenz zwischen dem für die Erreichung der ohne das schädigende Ereignis anzunehmenden Soll-Quote erforderlichen Soll-Insolvenzmasse und der vorhandenen Ist-Masse (Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 92 Rn. 6). Diesen Schaden hat die Klägerin errechnet. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf abstellt, die Klägerin sei nicht berechtigt, einen Schaden der sog. Neugläubiger geltend zu machen, liegt dies neben der Sache. Die Differenzierung zwischen Neu- und Altgläubigern ist im Rahmen des § 92 InsO bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Insolvenzverschleppung von Relevanz. Es geht dabei um die Frage, ob ein Gläubiger eine Forderung gegen den Insolvenzschuldner bereits zu dem Zeitpunkt hatte, in dem der Geschäftsführer den Insolvenzantrag hätte stellen müssen, oder ob er sie erst danach erworben hat (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 30.03.1998 zu Az. II ZR 146/96). Diese Differenzierung ist für den hiesigen Prozess ohne Belang, da es nicht um eine Haftung wegen Insolvenzverschleppung geht. Richtig ist indes dem Grunde nach, dass der Sonderinsolvenzverwalter den Einzelschaden eines Massegläubigers nicht geltend machen kann, wenn die Masseverkürzung, aus der der Massegläubiger seinen Schaden herleitet, vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit vorgenommen wurde (BGH NJW 2004, 3334). Vorliegend geht es um Handlungen vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit; jedenfalls ist eine solche vor Vornahme der fraglichen Handlungen nicht vorgetragen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die geschädigten Massegläubiger gegenüber dem Beklagten ihren Einzelschaden unmittelbar durchsetzen müssten, die Klägerin ist hieran mangels Ermächtigungswirkung des § 92 InsO gehindert. In Übereinstimmung hiermit trägt die Klägerin vor, die Bank1 gehe wegen ihres Schadens gegen den Beklagten eigenständig vor. Die Klägerin macht diesen Schaden auch nicht geltend. Dies zeigt sich daran, dass sie zwar insgesamt Rechtshandlungen des Beklagten in Höhe von 1.173.616,07 € angreift, aber nur die Zahlung von 897.262,18 € verlangt, da der überschießende Teil auf Einzelschäden der Massegläubiger entfällt. Die Höhe des aus den behaupteten Pflichtwidrigkeiten resultierenden Schadens geht über die Höhe der Einzelschäden hinaus. Diesen über die Einzelschäden hinausgehenden Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger geltend zu machen, ist der Klägerin aber gestattet. Die Rüge des Beklagten, das Landgericht habe ihn darauf hinweisen müssen, dass es von einem hinreichend dargelegten Gesamtschaden ausgehen wolle, greift in diesem Zusammenhang nicht. Jedenfalls nach Erlass des ersten Beweisbeschlusses musste der Beklagte erkennen, dass das Landgericht das Vorbringen der Klägerin für schlüssig und ausreichend substantiiert erachtete, da sich anderenfalls eine Beweisaufnahme erübrigt hätte. Das von dem Beklagten behauptete Vertrauen darauf, dass er nicht substantiiert bestreiten müsse, entbehrte danach jeglicher Grundlage. Ungeachtet dessen hat der Beklagte nicht dargetan, was er auf den von ihm für erforderlich gehaltenen Hinweis vorgetragen hätte, so dass es bereits an der Entscheidungserheblichkeit eines etwaigen Verfahrensfehlers mangelt. b) Der Beklagte hat einen Gesamtschaden in Höhe von 101.038,35 € verursacht, der sich errechnet aus der vorhandenen Ist-Masse von Null und der ohne die Pflichtverletzungen des Beklagten anzunehmenden Soll-Insolvenzmasse. aa) Eine Ist-Masse, also eine tatsächlich für die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Masse, ist mit den im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht vorhanden. (1) Die der Berechnung der Ist-Masse zugrunde zu legende verfügbare unbereinigte Masse ist zutreffend auf 1.364.767,15 € zu beziffern. Demgegenüber ist das Landgericht von 1.410.908,10 € ausgegangen, wobei sich diese Summe aus dem Kaufpreis gemäß Vertrag vom 29.11.2004 von 1 Mio. €, dem Kontoguthaben von 239.045,14 €, Forderungen aus Fortführung von 156.362,96 € und dem Gewinn aus der Verwertung des Grundstücks von 15.500,00 € errechnet. Diese Positionen sind dem Grunde nach zutreffend angesetzt. Abzuziehen sind von der Ist-Masse jedoch 46.140,95 €, die auf den von der G Ltd. geschuldeten Kaufpreis von 1 Mio. € endgültig nicht gezahlt wurden. Dieser Betrag ist in der Ist-Masse nicht enthalten. Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass das Kontoguthaben zum Zeitpunkt der Eröffnung bei der Ist-Masse nicht berücksichtigt werden könne, weil dies zu einer zeitlich nicht stringenten Betrachtung führe. Da der Beklagte zur Masseerhaltung verpflichtet war, kann davon ausgegangen werden, dass sich dieses Guthaben nicht vermindert hat, so er nicht darlegt, dass und in welchem Umfang es im Laufe der Unternehmensfortführung durch rechtmäßige Handlungen reduziert worden ist. Hierzu hat der Beklagte aber nichts dargetan. Die Einnahmen aus Forderungen aus Fortführung in Höhe 156.362,96 € sind ebenfalls zur Masse gelangt und damit auch zunächst in dieser zu berücksichtigen. Die Frage, ob die Beträge der Masse zustanden oder durch den Beklagten rechtmäßig ausgekehrt wurden, ist im Rahmen der Ermittlung der Soll-Quote zu klären. (2) Abzuziehen sind von der verfügbaren unbereinigten Masse neben dem Anteil, der nach §§ 54, 55 InsO auf die Massegläubiger entfällt, auch Aus- und Absonderungsrechte - unter Einschluss solcher aus Sicherungszessionen - sowie die bevorrechtigten bzw. gesicherten Forderungen (vgl. BGH, NJW 1998, 2667, MüKo, InsO, 3. Aufl., § 92 Rn. 19), soweit kein Pflichtverstoß des Beklagten im Raum steht. Die Summe dieser Forderungen beläuft sich jedoch nicht auf 513.645,92 €, sondern erhöht sich wegen zusätzlicher Verfahrenskosten (s. u.) um 25.976,29 € auf 539.622,21 €. Es verbleibt danach eine Masse von 825.144,79 €. Die Verfahrenskosten hat das Landgericht zutreffend abgesetzt, wogegen sich der Beklagte auch nicht wendet. Die Kosten sind zudem der Höhe nach mit 161.284,99 € zutreffend veranschlagt. Hinsichtlich der Gerichtskosten und der vorläufigen Verwaltervergütung steht dies nicht im Streit, aber auch die Berechnung der endgültigen Verwaltervergütung ist nicht zu beanstanden. Die Berücksichtigung des Grundstückswertes in Höhe von lediglich 15.500,00 € bei der Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung ist richtig. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 3 InsVV werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände dabei grundsätzlich nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht. Vorliegend war das Grundstück mit Grundpfandrechten und Reallasten, also Absonderungsrechten im Sinne des § 49 InsO, belastet. Diese Rechte wurden unstreitig mit insgesamt 529.500,00 € abgefunden. Dieser Betrag war von dem Kaufpreis in Höhe von 545.000,00 € abzusetzen, so dass der von dem Landgericht angesetzte Betrag verblieb. Zu einer Erhöhung der Vergütung über die besondere Vergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 und 2 InsVV hat der Beklagte nichts vorgetragen. Es sind im Ergebnis zudem keine Erhöhungstatbestände nach § 3 Abs. 1 InsVV zu berücksichtigen. Die Dauer des Insolvenzverfahrens stellt per se keinen Erhöhungstatbestand für die Verwaltervergütung dar. Maßgebendes Bemessungskriterium für Zu- und Abschläge soll der tatsächlich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand des Verwalters sein, so dass es sich verbietet, Zuschläge zur Vergütung allein an die Dauer des Verfahrens anzuknüpfen (BGH, Beschluss vom 16.09.2010 zu Az. IX ZB 154/09; BGH, Beschluss vom 26.02.2015 zu Az. IX ZB 34/13; Kayser/Thole, HK zur InsO, 8. Aufl., § 3 InsVV, Rn. 23 unter „Verfahrensdauer“). Zu bewerten ist vielmehr die während der Dauer des Verfahrens erbrachte Tätigkeit. Entsprechend ist die Unternehmensfortführung zuschlagswürdig, § 3 Abs. 1 Abs. 1 lit. b) InsVV. Maßgebliche Kriterien sind die Dauer der Betriebsfortführung und die Größe des Unternehmens, die der Beklagte konkret darlegt. Einen Anknüpfungspunkt für einen Erhöhungstatbestand hat er damit durchaus zunächst hinreichend substantiiert vorgetragen. Allerdings hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass der Vortrag des Beklagten gleichwohl nicht ausreichend ist, weil er die Höhe der sachgerechten Vergütung mit „mindestens 300.000,00 €“ nicht ausreichend dargelegt hat. Denn die Fortführung führt nicht automatisch zu einer Erhöhung der Regelvergütung. Ein Zuschlag ist nach § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV festzusetzen, wenn der Verwalter das Unternehmen fortgeführt hat und die Masse hierdurch nicht entsprechend größer geworden ist. Ob dies der Fall war, ist anhand einer Vergleichsberechnung zu bestimmen, die der Beklagte nicht vorgenommen hat. Auch Darlegungen dazu, dass ein „echter“ Zuschlag wegen besonders aufwändiger Unternehmensfortführung gerechtfertigt wäre (vgl. Kayser/Thole, HK zur InsO, 8. Aufl., § 3 InsVV Rn 23 unter „Unternehmensfortführung“), fehlen. Zusätzlich hält der Senat aufgrund der Auslagerung eines umfangreichen Teils der mit der Unternehmensfortführung verbundenen Tätigkeiten auf Dritte, insbesondere Herrn C, einen Zuschlag nicht für sachgerecht (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2010 zu Az. IX ZB 122/08, juris). Abgesetzt hat das Erstgericht auch richtigerweise Forderungen aus Aus- und Absonderungsrechten von insgesamt 352.360,96 €, es hat jedoch zusätzliche Verfahrenskosten von 25.976,29 € als Massekosten unberücksichtigt gelassen. Der Vergleichsbetrag für das Aussonderungsrecht X von 90.000,00 € sowie die Verfahrenskosten von 16.075,44 € sind weder der Sache noch der Höhe nach angegriffen. Selbiges gilt für den Erlösanteil von 89.170,00 € aus dem Kaufvertrag vom 29.11.2004, der auf die der Bank1 sicherungsübereigneten Gegenstände (laufende Objektnummern 63 bis 63g und 66 der Inventarliste der Firma T) entfiel. Vor der Auskehr des auf die Sicherungsgegenstände entfallenden Erlösanteils von 89.170,00 € setzte sich das Sicherungsrecht der Gläubigerin nach Verwertung mittels dinglicher Surrogation analog § 1247 S. 2 BGB am Erlös fort (vgl. Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 170 Rn. 10,13 mwN), der ebenso wie zuvor der Haftungsgegenstand zur Insolvenzmasse gehört. Weiterhin unstreitig zutreffend hat das Landgericht den Anspruch der Bank1 aus der Globalzession, insgesamt 157.115,49 €, abgesetzt. Allerdings ging insoweit das Recht der absonderungsberechtigten Bank1 am Erlös verloren. Die dinglicher Surrogation analog § 1247 S. 2 BGB am Erlös setzt die Separierung des Erlöses von der übrigen Masse voraus; geht der Verwertungserlös ununterscheidbar in der Masse auf, geht auch das Absonderungsrecht verloren (Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 170 Rn. 10). Dies war vorliegend der Fall (Bl. 129 d. A.). Soweit das Geld nicht mehr vorhanden ist, besteht nur noch ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Masse nach §§ 812 Abs. 1 BGB, 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Auch diese Forderung ist indes bei der Ermittlung der hypothetisch verfügbaren Masse abzusetzen. Hinzuzuziehen sind aber mit den zutreffenden Einwendungen des Beklagten die ihm auferlegten Verfahrenskosten von 25.976,26 €. Diese Kosten sind in der Berechnung des Landgerichts nicht enthalten, jedoch von dem Beklagten als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO aus der Masse zu bezahlen. Hat der Insolvenzverwalter einen Prozess selbst angestrengt oder ist er wie vorliegend nach Verfahrenseröffnung verklagt worden, so fallen im Unterliegensfalle die Kosten des gegnerischen Anwalts und die Gerichtskosten, zu deren Erstattung der Insolvenzverwalter verurteilt wird, ebenso wie die eigenen außergerichtlichen Kosten, die der vom Insolvenzverwalter beauftragte Anwalt berechnet, uneingeschränkt der Insolvenzmasse zur Last (Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 55 Rn. 14 mwN). Mit seinem in der Berufung neuen Vortrag, allein die Bank1 habe über Sonderrechte mit einem Volumen von mehr als 1 Mio. € verfügt, so dass die Insolvenzgläubiger ohnehin keine Quote erhalten hätten, ist der Beklagte nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, nachdem die Klägerin diese Behauptung bestritten hat. (3) Für die Ist-Masse abzusetzen sind ferner die streitgegenständlichen Abflüsse aus der Masse von insgesamt 1.130.058,77 €. Danach verbleibt eine Ist-Masse von Null. Es liegt Masseunzulänglichkeit vor, weil zwar die Mittel zur Begleichung der Verfahrenskosten im Sinne des § 54 InsO vorhanden sind, die Insolvenzmasse aber nicht ausreicht, um alle sonstigen Masseverbindlichkeiten vollständig zu erfüllen. Denn der Beklagte hat 304.913,90 € mehr ausgegeben, als in der Masse vorhanden waren und in dieser Höhe bevorrechtigte Gläubiger geschädigt. bb) Die Soll-Masse und damit der Quotengesamtschaden, der durch die Klägerin geltend gemacht werden kann, ist auf 101.038,35 € zu beziffern. Der Beklagte hat die Masse durch pflichtwidrige Handlungen in Höhe von insgesamt 405.952,25 € gemindert, indem er 359.811,13 € pflichtwidrig ausgezahlt und 46.140,95 € pflichtwidrig nicht zur Masse gezogen hat. Der Differenzbetrag in Höhe von 304.913,90 € entfällt auf die bevorrechtigten Gläubiger. Dabei ist vorab klarzustellen, dass als schädigendes Ereignis das Unterlassen der Einstellung/Zerschlagung des Betriebs bzw. die Betriebsfortführung vor und nach dem Berichtstermin am 16.1.2004 an sich von der Klägerin ausdrücklich nicht als pflichtwidrig angesehen wird, was sie in der Berufungserwiderung nochmals klargestellt hat. Soweit die Berufung hierauf Bezug nimmt, gehen die Rügen somit ins Leere. Die Soll-Masse ist daher auf der Grundlage der Betriebsfortführung und der daraus erzielten Masse zu berechnen; allerdings sind die im Rahmen der Betriebsfortführung pflichtwidrig der Masse entzogenen bzw. pflichtwidrig ihr nicht zugezogenen Mittel hinzuzurechnen. Die Argumentation der Berufung, der Kaufpreis von 1.000.000,00 € und die Erlöse aus Betriebsfortführung dürften bei der Ermittlung der Soll-Masse nicht berücksichtigt werden, weil sie im Falle einer Betriebseinstellung nicht vereinnahmt worden wären, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Maßgeblich für die Ermittlung der Soll-Masse ist, ob die jeweils von der Klägerin gerügten Maßnahmen des Beklagten während der Betriebsfortführung nach den Maßstäben des § 60 InsO pflichtwidrig waren und einen Schaden verursacht haben. Aus einer objektiv festgestellten Pflichtwidrigkeit folgt sodann regelmäßig zugleich der Schuldvorwurf (Kaiser/Thole, HK-InsO, 6. Aufl., § 60, Rn. 30). Weiterleitung von Einnahmen Durch die Weiterleitung der Forderungen aus Fortführung in Höhe von 156.362,96 € an die A GmbH hat sich der Beklagte zunächst nicht schadensersatzpflichtig gemacht. Er hätte gegen seine Pflichten als Insolvenzverwalter verstoßen, wenn er die Weiterleitung der Zahlungen auf die gestellten Rechnungen rechtsgrundlos vorgenommen hätte. Denn dem Insolvenzverwalter obliegt die Pflicht, die Masse nach Möglichkeit zu erhalten und vermeidbare Masseminderungen zu unterlassen. Hiermit ist es nicht vereinbar, Gelder ohne rechtliche Verpflichtung an Dritte auszuzahlen. Darlegungs- und beweisbelastet für diesen Pflichtverstoß ist nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin. Sie genügt ihrer Darlegungs- und Beweispflicht, wenn sie die von dem Beklagten behaupteten und die sonst nach den Umständen in Betracht kommenden Rechtsgründe ausräumt (BGH, NJW 2003, 1039). Die Berufung rügt vor diesem Hintergrund zu Recht, dass das Landgericht der Klägerin einen Anspruch nicht mit der Begründung zugestehen durfte, der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil er einen Rechtsgrund für die Zahlung nicht hinreichend dargelegt habe. Es oblag vielmehr der Klägerin, den Kaufvertrag vom 29.11.2004 zwischen dem Beklagten und der G Ltd. als von dem Beklagten benannten Rechtsgrund für die Zahlungen auszuräumen. Insofern musste die Klägerin darlegen und beweisen, dass die Forderungen, auf die die ausgekehrten Zahlungen erfolgten, nach den vertraglichen Bedingungen der Insolvenzschuldnerin zustanden. Konkret hätte die Klägerin hierzu darlegen und beweisen müssen, dass die den Rechnungen zugrunde liegenden Aufträge vor dem 31.12.2004, 24.00 Uhr vollständig abgearbeitet waren oder es sich um Fertigwaren aus Einzelaufträgen handelte, die lediglich noch nicht versandt oder fakturiert waren. Hierzu hat sie - was sie selbst einräumt - keine Anhaltspunkte, insbesondere ergeben sich solche nicht aus den Rechnungen. Ihr Vortrag, der Beklagte habe seine Pflichten verletzt, erfolgt damit letztlich ins Blaue hinein. Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob der Vortrag ausreichend ist. Ungeachtet dessen hätte die Klägerin, nachdem der Beklagte ihre Behauptung, nach den Kriterien des Kaufvertrages hätten die Forderungen der Schuldnerin zugestanden, bestritten hat, bezüglich der jeweiligen Rechnung näher vortragen und Beweis anbieten müssen. Die Klägerin hat jedoch beides unterlassen. Sie ist jedenfalls beweisfällig geblieben. Über die Länge der behaupteten Produktionszeiten war kein Beweis zu erheben, weil sich aus diesen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf den Fertigstellungstermin schließen lässt. Denn die Dauer der eigentlichen Produktion sagt nichts darüber aus, wann mit dieser begonnen wurde, was im Übrigen auch für das Bestelldatum gilt. Die Klägerin kann sich entgegen der Auffassung des Landgerichts ferner nicht darauf berufen, zu Lasten des Beklagten wirke sich aus, dass dieser seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Eine sekundäre Darlegungslast obliegt dem Insolvenzverwalter bei Inanspruchnahme auf Schadensersatz aus § 60 InsO nur bei Vorwurf einer negativen Tatsache (Unterlassung) oder nach allgemeinen Grundsätzen (BGH, Beschluss vom 15.10.2015 zu Az. IX ZR 296/14). Einer über den gehaltenen Vortrag hinausgehenden Darstellung bedurfte es damit angesichts des dürftigen Vortrags der Klägerin nicht. Danach ist anzunehmen, dass die Forderungen nach den Regelungen des Kaufvertrages der Käuferin zustanden. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Beklagte dadurch pflichtwidrig gehandelt hat, dass er die Weiterleitung der Zahlungen nicht an die Käuferin, sondern an die A GmbH vorgenommen hat. Zahlungen an die A GmbH hat die Klägerin lediglich in Höhe von 137.010,65 € vorgetragen. In Höhe des Differenzbetrages zu dem geforderten Betrag von 156.362,96 € ist die Klage unbegründet. Denn insoweit hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass die Auszahlung an die weiteren Dritten rechtsgrundlos gewesen wäre. Soweit die Erlöse an die A GmbH ausgekehrt wurden, hat der Beklagte vorgetragen, dass dies auf Weisung der Käuferin geschehen sei. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Ist aber die Leistung auf Anweisung der Käuferin an die A GmbH erfolgt, so ist der Käuferin gegenüber Erfüllung eingetreten, §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB. Weggabe von Barmitteln Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Minderung der Masse in Höhe von 100.000,00 € wegen der Auszahlung des Betrages an die A1 GmbH besteht nicht. Der Beklagte kann sich insoweit allerdings nicht darauf berufen, er sei zur Auskehr des Betrages verpflichtet gewesen, weil die Masse um ihn (zum Zahlungszeitpunkt) ungerechtfertigt bereichert gewesen sei. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt erst 487.500,00 € auf den Kaufpreis der G Ltd. fällig waren, bildete der Kaufvertrag für die Leistung und den Verbleib weiterer Beträge bei der Insolvenzschuldnerin einen Rechtsgrund. Der Käufer war nach § 10.3 des Kaufvertrages berechtigt, die Raten vor Fälligkeit zu bezahlen. Allerdings war die Auszahlung gleichwohl nicht pflichtwidrig, weil der Beklagte die 100.000,00 € mit einer Weisung der G Ltd. zur Weiterleitung des Betrages an die A1 GmbH versehen erhalten hat. Dies führte dazu, dass die Gläubigerin den Leistungsgegenstand nicht endgültig behalten durfte. Erfüllung der Kaufpreisforderung ist mithin nicht eingetreten (BGH, WM 2008, 1703). Für die fehlende Weisung ist entgegen der Auffassung des Landgerichts die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet, da sie Voraussetzung für eine pflichtwidrige Auszahlung des Betrages ist.Auf die Würdigung der auf das Beweisangebot des Beklagten vernommenen Zeugen durch das Landgericht kann dabei nicht zurückgegriffen werden, weil insoweit Bedenken gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen bestehen; § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Gericht hat sich - obwohl Aussage gegen Aussage stand - mit der Glaubwürdigkeit der Zeugen D und B nicht auseinandergesetzt. Das Fehlen weiterer Indizien kann zudem keine Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit einer Aussage begründen. Es ist nicht plausibel begründet, warum das Landgericht der Aussage des Zeugen B folgt, derjenigen der Zeugin D demgegenüber nicht. Vor diesem Hintergrund bedürfte es einer Wiederholung der Beweisaufnahme. Die Klägerin hat aber keinen Beweis dafür angeboten, dass es keine Weisung gegeben habe. Die Zeugin U ist lediglich für den Inhalt der Buchhaltungsunterlagen angeboten worden. Auch die von der Klägerin in Bezug genommenen Schreiben des Beklagten (Anlage K 176 und K 190) stehen einer Weisung nicht entgegen. Die Klägerin ist daher beweisfällig geblieben. Stammeinlage A1 GmbH Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen der Zahlung von 25.000,00 € am 20.12.2004 als Stammkapital für die Gründung der A1 GmbH besteht nicht. Ob der Beklagte insoweit - was das Landgericht angenommen hat - eine Pflichtverletzung begangen hat, kann dahinstehen. Denn es ist jedenfalls nicht zu einer Minderung der Aktivmasse gekommen, also kein Schaden eingetreten. Denn der Beklagte hat die Gesellschaftsanteile an den Zeugen C zum Preis von 25.000,00 € veräußert und dieser Kaufpreis ist auch an die Insolvenzschuldnerin geflossen (vgl. Vermerk der Steuerberaterin V Anlage K 92). Aus dem Vermerk der Steuerberaterin V (Anlage K 147) ergibt sich, dass die A GmbH die Zahlung des Beklagten auf das Stammkapital taggleich am 20.12.2004 ersetzt hat. Der Zahlungseingang wird belegt durch den Auszug des Insolvenzanderkontos von diesem Tag (Anlage K 52). Dass der Kaufpreis nicht durch den Erwerber selbst gezahlt wurde, sondern durch die A GmbH, ist ohne Relevanz. Denn Erfüllungswirkung tritt auch dann ein, wenn der Kaufpreis durch einen Dritten entrichtet wird, § 267 Abs. 1 BGB. Dies ist vorliegend anzunehmen. Zwar ist zutreffend, dass die Überweisung auf das Insolvenzkonto durch die A GmbH nicht mit einem Verwendungszweck versehen war. Allerdings bedarf es einer solchen zur Erfüllung auch nicht (Palandt, BGB, 76. Aufl., § 362 Rn. 7). Dass die Überweisung der Erfüllung einer anderen Forderung gedient hätte, macht die Klägerin im Übrigen auch nicht geltend. Provision E GmbH Die Auszahlung der Provision an die E GmbH in Höhe von 66.342,94 € durch den Beklagten war pflichtwidrig und schadensbegründend. Die Berufung rügt zwar richtig, dass sich das Landgericht zur Frage einer Rechtsgrundlage für die Zahlung nicht verhalten habe. Eine Rechtsgrundlage, die der E GmbH einen Anspruch auf die Provision gewährte, bestand jedoch im Ergebnis nicht. Es wurde mit der E GmbH eine unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gläubigerversammlung stehende Provisionsvereinbarung geschlossen, was verschiedene aktenkundige Dokumente belegen. Aus einem Schreiben des Beklagten an das Insolvenzgericht (Anlage K 119) ergibt sich, dass der Beklagte eine Provisionsvereinbarung für den Erfolgsfall anbot, die unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Gesellschafterversammlung stand; die E GmbH erklärte sich einverstanden. Dass entsprechend verfahren wurde, lässt sich weiteren Schreiben des Beklagten entnehmen. So bat der Beklagte in seinem Schreiben an das Insolvenzgericht vom 01.12.2004 (Anlage B 12), die Provision gemäß „beigefügtem Vermittlungsvertrag“ zu genehmigen. Aus der Anlage B 13 wiederum ergibt sich, dass eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet wurde. Der Beklagte teilt dort der E GmbH mit, dass er den gegengezeichneten Dienstleistungs- und Maklervertrag übersende, nachdem in der Gläubigerversammlung keine Einwände vorgebracht worden seien. Allerdings ist die für die Wirksamkeit des Vertrages und damit die grundsätzliche Möglichkeit eines Provisionsanspruches der E GmbH erforderliche Genehmigung durch die Gläubigerversammlung nicht erteilt worden. Darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Genehmigung unterblieben ist, ist die Klägerin, da diese die Pflichtverletzung des Beklagten - eine Auszahlung ohne vertragliche Verpflichtung - beweisen muss. Die Berufung rügt jedoch gleichwohl zu Unrecht, dass die vom Landgericht geäußerten Zweifel an der Genehmigung durch die Gläubigerversammlung zu Lasten der Klägerin gingen. Denn diese kann sich auf die Beweiskraft des Protokolls der Gläubigerversammlung vom 07.12.2004 (Anlage K 83) nach § 415 Abs. 1 ZPO berufen, weil es sich insoweit um ein gerichtliches Protokoll handelt, auf das über § 4 InsO die §§ 159 ff. ZPO Anwendung finden (vgl. MüKo, InsO, 3. Aufl., § 76 Rn. 12). Hiernach ist bewiesen, dass die Erklärungen vollständig wie protokolliert abgegeben wurden, obwohl die Klägerin das Protokoll der Gläubigerversammlung entgegen § 420 ZPO nicht im Original vorgelegt hat. Denn der Senat geht mangels Bestreitens der Übereinstimmung der vorgelegten Kopie mit dem Original durch den Beklagten davon aus, dass die Übereinstimmung gegeben ist. Der Beklagte hat - was das Landgericht richtig festgestellt hat - den ihm obliegenden Beweis der unrichtigen, weil unvollständigen, Beurkundung nach § 415 Abs. 2 ZPO nicht geführt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Zeugen Z und A haben, was die Berufung nicht in Zweifel zieht, die Genehmigung des Vertrages nicht bestätigen können. Herr Name1 war bei der Versammlung nicht anwesend und die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen C hat das Landgericht nachvollziehbar mit der fehlenden Stringenz der Aussage und dem Eigeninteresse des Zeugen begründet. Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Erstgericht das Eigeninteresse des Zeugen nicht deswegen rechtfehlerhaft angenommen, weil der Zeuge erst im Jahr 2006 Gesellschafter der E GmbH wurde. Denn es kommt für das Eigeninteresse nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung an, sondern auf denjenigen der Zeugenaussage. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Zeuge aber ein Eigeninteresse, weil von etwaigen Rückzahlungsansprüchen aufgrund der fehlenden Genehmigung eine Gesellschaft betroffen gewesen wäre, deren Gesellschafter er war. Darauf, ob die Herren Name1 und Name2 für die E GmbH B/G Ltd. als Käufer nachgewiesen oder vermittelt haben, kommt es danach nicht mehr an. I Buchhaltung Die Bezahlung von Rechnungen der I in Höhe von 140.179,49 € für Buchhaltungstätigkeiten war pflichtwidrig, weil hiermit Kosten für „interne Buchhaltung“ des Insolvenzverwalters nach § 66 InsO aufgewandt wurden. Die Pflicht zur insolvenzrechtlichen Rechnungslegung nach § 66 InsO ist vom Insolvenzverwalter als Regelaufgabe persönlich zu erfüllen; setzt er zu ihrer Erstellung externe Dienstleister ein, können diese Kosten nicht zu Lasten der Masse gehen (MüKo, InsO, 3. Aufl., § 66 Rn. 13). Gleichwohl aus der Masse geleistete Zahlungen müssen zurückerstattet werden (MüKo, InsO, 3. Aufl., § 4 InsVV, Rn. 12). Demgegenüber kann der Verwalter die Buchhaltung eines fortzuführenden Unternehmens ggf. gegen Zahlungen aus der Masse führen lassen. Für ihre Behauptung, dass der Beklagte in vollem Umfang die interne Buchhaltung und damit eine Regelaufgabe zur Erledigung an die I gegeben habe, ist die Klägerin beweisbelastet. Ein Beweisangebot hierzu fehlt; unabhängig davon steht aber fest, dass die Klägerin den Beweis nicht wird erbringen können. Der Beklagte hat vorgetragen, dass eine Abgrenzung zwischen der Insolvenz- und der Unternehmensbuchhaltung durch die I nicht durchgeführt worden sei. Nachvollziehbar hat die Sachverständige J auf dieser Grundlage festgestellt, dass ihr keine abschließende Einschätzung möglich sei, ob die berechneten Tätigkeiten dem einen oder anderen Tätigkeitsbereich zuzuordnen seien. Hieraus würde grundsätzlich folgen, dass die Klägerin für eine Pflichtverletzung des Beklagten als beweisfällig geblieben anzusehen wäre. Indes beruht dies gerade darauf, dass der Beklagte seine internen Rechnungslegungspflichten verletzt hat. Die Rechnungslegung nach § 66 InsO soll es den Verfahrensbeteiligten gerade ermöglichen, die Verwaltung nachzuvollziehen und zu beurteilen; es müssen alle Angaben entnommen werden können, die ggf. notwendig sind, um Haftungsansprüche der Beteiligten durchzusetzen (MüKo, InsO, 3. Aufl., § 66 Rn. 5). Die interne Rechnungslegung muss also, um die Informationsbedürfnisse der Beteiligten zu befriedigen, detaillierte Angaben über die Delegationen im Verfahren enthalten; der Umfang der erbrachten Leistung muss durch jeweilige Zeit- und Tätigkeitsnachweise, die der einzelnen Honorarrechnung beigefügt werden, plausibilisiert werden (Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl., § 66 Rn. 55). Genau diese Dokumentation ist jedoch unterblieben, was sich der Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. Wird aber derart eine im Interesse der Verfahrensbeteiligten bestehende Pflicht durch den Beklagten verletzt, so dass der Klägerin schon die Darlegung näherer Einzelheiten zum relevanten Streitpunkt nicht möglich ist, so ist nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung als bewiesen anzusehen, dass die Beklagte seine Pflichten verletzt hat (vgl. auch BGH, MDR 2012, 549). Eines weiteren Hinweises des Gerichts nach § 139 ZPO darauf, dass der Beklagte gegen seine Verpflichtung aus § 66 InsO in Bezug auf die Differenzierung zwischen Regel- und Sonderaufgaben verstoßen habe und aus diesem Grunde ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegeben sei, bedurfte es nicht. Zum einen hält der Senat den durch das Landgericht erteilten Hinweis, dass sich die Dokumentationsmängel bei der Zuordnung der Buchhaltungsarbeiten zu Lasten des Beklagten auswirken könnten, für hinreichend konkret. Darüber hinaus hat der Beklagte mit der Berufung nicht weiter zu einer möglichen Differenzierung vorgetragen. Das Unterlassen eines noch konkreteren Hinweises ist damit folgenlos geblieben. Zahlung von Insolvenzforderungen Ein Anspruch gegen den Beklagten wegen pflichtwidriger Zahlung der Insolvenzforderungen in Höhe von 3.183,65 € besteht. Die Rüge der Berufung, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin den Anspruch Höhe von 3.183,65 € netto nicht mehr weiterverfolgt habe, trägt nicht. Die Klägerin hat an keiner Stelle ausdrücklich erklärt, Abstand von diesem Vorwurf nehmen zu wollen. Bei der Nichterwähnung in der Tabelle auf Seite 85 der Anspruchsbegründung handelt es sich offenkundig um ein Versehen. Soweit der Beklagte im Übrigen wegen bestehender Sonderrechte der bezahlten Gläubiger auf seinen Schriftsatz vom 08.05.2011 verweist, geht dies ins Leere. Der Schriftsatz enthält an keiner Stelle Ausführungen zu Sonderrechten der Gläubiger. Dessen ungeachtet ist der Berufung nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die Feststellungen des Landgerichts unzutreffend sein sollen. Rechtsanwalt K Eine Pflichtwidrigkeit der Ausgaben in Höhe von 3.400,00 € für Rechtsanwalt K hat das Landgericht entgegen der Rüge der Berufung zutreffend angenommen. Aus der Rechnung des Rechtsanwalts (Anlage K 113) ergibt sich, dass er mit der Unterstützung zur Realisierung von Ansprüchen gegen Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin ein vereinbartes Pauschalhonorar erhalten hat. Dies legt - entgegen dem Vortrag der Klägerin - einen Zusammenhang seiner Tätigkeit mit dem Insolvenzverfahren nahe. Allerdings verweist die Klägerin richtig darauf, dass der Beklagte seine Rechtsanwaltskanzlei Name3 mit der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Gesellschafter der Schuldnerin beauftragt hatte, so dass es zur Wahrnehmung dieser Sonderaufgabe der Beauftragung eines weiteren Rechtsanwaltes nicht bedurfte. Eine solche war pflichtwidrig, weil nicht erforderlich. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Beklagte dargelegt hätte, dass besondere Umstände die Mandatierung eines weiteren Rechtsanwaltes - und sei es auch nur für Teilaufgaben - rechtfertigten. Zu Recht verweist das Landgericht insoweit darauf, dass der Einwand des Beklagten, er habe Hintergrundinformationen durch den Rechtsanwalt erhalten und auf seine Vorarbeiten zurückgegriffen, unsubstantiiert ist. Aufgrund dieses Vortrages ist nicht beurteilbar, ob die Beauftragung erforderlich war, ebensowenig ob ggf. das vereinbarte Honorar angemessen war. Konkretisiert hat der Beklagte seinen Vortrag auch in der Berufungsinstanz nicht. Freigabe der Maschinen aus dem Zoll Die Freigabe der Maschinen aus dem Zoll zur Einfuhr nach China begründet einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 46.140,95 €. Unstreitig hat der Beklagte die nach China verbrachten, gemäß § 10.7.1 des Kaufvertrages zwischen dem Beklagten und der G Ltd. unter Eigentumsvorbehalt stehenden Maschinen aus dem Zoll (nicht aus der Masse) freigegeben. Hierdurch hat er seine Pflichten nach § 60 InsO verletzt. Dass eine Verpflichtung zur Freigabe bestanden hätte, macht der Beklagte nicht geltend. Er war auch nicht deshalb zur Freigabe der Maschinen berechtigt, weil ihre Rückführung Kosten von über 46.140,95 € verursacht hätte. Denn die Freigabe von Massegegenständen ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie Kosten verursachen, die den zu erwartenden Veräußerungserlös möglicherweise übersteigen (BGH, Urteil vom 21.04.2005 zu Az. IX ZR 281/03). Dies hat der Beklagte jedoch angesichts des Wertes der Gegenstände von 143.330,00 € (Zerschlagungswert) gerade nicht vorgetragen. Der Masse ist auch ein Schaden entstanden. Das Landgericht hat entsprechend dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Klägerin festgestellt, dass durch die - nach deren Einfuhr nunmehr faktisch nicht mehr realisierbare - Verwertung der Maschinen der noch fehlende Kaufpreisteil hätte gedeckt werden können. Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass das Landgericht sein Verteidigungsvorbringen unberücksichtigt gelassen habe. Denn dieses Vorbringen bezieht sich auf die Bemühungen des Beklagten zur Rückführung der Maschinen nach deren Einfuhr nach China. Jedenfalls ist der Beklagte dem dahingehenden Vortrag der Klägerin nicht entgegengetreten. Entsprechendes legt auch die Email des Beklagten an Axel C (Anlage K 149) nahe, nach der der für den Beklagten tätige Verwerter eine Sicherung der Maschinen in Stadt4 vornehmen sollte. Dass eine Sicherung, Rückführung und Verwertung der noch im Zoll befindlichen Maschinen nicht möglich gewesen wäre, hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Coaching Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen der Beauftragung und Bezahlung des Coachings für 47.550,00 € besteht nicht. Bei der Inanspruchnahme der Coachingleistungen handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung, mit der der Beklagte sich im Rahmen des ihm gewährten Ermessensspielraums gehalten hat. Auch im Rahmen der Fortführung eines Unternehmens ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, die Masse zu erhalten und optimal zu verwerten, er muss also vermeidbare Minderungen der Masse unterlassen. Bei den unternehmerischen Entscheidungen im Rahmen dieser Unternehmensfortführung steht dem Insolvenzverwalter aber ein weites Handlungsermessen zu (BGH, NJW 2002, 2783; MüKo, InsO, 3. Aufl., § 60 Rn. 29a).Im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Handlungsermessens handelt der Insolvenzverwalter pflichtwidrig, wenn er die mit dem Insolvenzverfahren verfolgten Ziele in einem pflichtwidrigen Maß außer Acht lässt (MüKo, InsO, 3. Aufl., Rn. 90a), mithin sein Ermessen überschreitet. Unrechtmäßig ist danach ein Handeln des Insolvenzverwalters, das zu einer Minderung der Masse führt und vom Insolvenzzweck nicht getragen ist, weil ex ante feststeht, dass es mit der vornehmsten Aufgabe der Insolvenzordnung - der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger (vgl. § 1 Satz 1 InsO) - in keinem Zusammenhang steht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Zusammenhang auch darin bestehen kann, eine Sanierung (auch eine übertragende Sanierung) als Mittel der Gläubigerbefriedigung durchzuführen. Insolvenzzweckwidrig sind indes Maßnahmen, die unter jedem denkbaren Gesichtspunkt die Masse schädigen, weil sie ihr offensichtlich von vornherein weder unmittelbar noch mittelbar einen Vorteil bei der Gläubigerbefriedigung zu verschaffen vermögen. Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich der Ansatz des Landgerichts, es sei nicht entscheidungserheblich, ob durch Maßnahmen des Beklagten zwischen Insolvenzreife im Herbst 2003 und Verkauf im November 2004 ein Wertsteigerung der Assets herbeigeführt wurde, richtig. Denn die Frage der Pflichtwidrigkeit einer Handlung kann nicht rückschauend anhand ihres wirtschaftlichen Erfolges beurteilt werden. Der Insolvenzverwalter trifft unternehmerische Entscheidungen strategisch bzgl. einer bestimmten Art der Verfahrensabwicklung, über die endgültig die Gläubigerversammlung entscheidet, und operativ im Rahmen des Abwicklungsbetriebs (Berger/Frege/Nicht, aaO, 324). Dabei muss jedoch die Frage der Rechtmäßigkeit der im operativen Geschäft getroffenen Entscheidungen vor dem Hintergrund der strategischen Entscheidung über die Art der Verfahrensabwicklung getroffen werden. Denn Entscheidungen, die bei einer beabsichtigten Reorganisation in einem Insolvenzplanverfahren zum Wohle der Insolvenzmasse erfolgen können, verbieten sich möglicherweise bei einer geplanten Liquidation oder einer sog. übertragenden Sanierung und umgekehrt. Vor diesem Hintergrund ist der Ansatz des Landgerichts und der Klägerin, zunächst die von dem Beklagten bestimmte Art der Verfahrensabwicklung zu bestimmen, zutreffend. Dabei war eine Stilllegung keine Option, das Unternehmen sollte vielmehr vorläufig fortgeführt werden. Hinsichtlich der Planung des Beklagten ist der Schluss des Erstgerichtes, der Beklagte habe bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Absicht gehabt, die Schuldnerin nicht als Rechtsträgerin zu erhalten, sondern deren Vermögen an einen anderen Rechtsträger zu veräußern, zutreffend. Diese Entschließung an sich ist indes unproblematisch. Es obliegt dem Insolvenzverwalter gerade, zu entscheiden, auf welche Art eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung erzielt werden kann. Hierbei kann eine Sanierung des Unternehmensträgers (sog. Reorganisation) ausscheiden, während eine übertragende Sanierung zielführend sein mag. Dass die insoweit von dem Beklagten getroffene Entscheidung dem Grunde nach pflichtwidrig gewesen wäre, ist vom Landgericht nicht festgestellt und auch nach dem Vortrag der Parteien nicht ersichtlich. Dass der Beklagte sich bereits frühzeitig für eine übertragende Sanierung entschieden hatte, ergibt sich mit den zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts aus den Ergebnisprotokollen der Workshops vom September, Oktober und Dezember 2003 (Anlagen K 62, K 63 und K 105), in denen zunächst eine übertragende Sanierung als einzig gangbarer Weg festgehalten und deren weitere Umsetzung besprochen und geplant wurde. Das Landgericht ist auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Inhalt der Protokolle dem tatsächlich in den Workshops Besprochenen entspreche. Dass der Beklagte die Protokolle nicht unterzeichnet und nicht offiziell autorisiert hat, trifft zwar zu, ist jedoch insoweit unerheblich. Dieser Umstand spricht für sich genommen nicht gegen die inhaltliche Richtigkeit der Protokolle. Zutreffend geht das Landgericht weiter davon aus, dass der Beklagte die Protokolle erhalten und auch keine Korrekturen verlangt habe. Auf die Glaubhaftigkeit des Zeugen C kommt es hierbei nicht an. Denn es ist davon auszugehen, dass die Klägerin sich die ihr günstige Aussage des Zeugen C zu Eigen gemacht hat. Der Beklagte ist dieser nicht entgegengetreten. Ist ein Korrekturverlangen aber nach Kenntnisnahme unterblieben, so ist dies für die Überzeugungsbildung, dass der Protokollinhalt richtig sei, ausreichend. Dass der Zeuge C die Behauptung des Beklagten, die Protokolle gäben nicht die endgültige Planung des Beklagten wieder, nicht bestätigt hat, stellt die Berufung selbst nicht in Abrede. Soweit sie meint, die im erstinstanzlichen Urteil nicht erwähnte Aussage des Zeugen A widerlege das Ergebnis des Landgerichts, ist dies nicht zutreffend. Der Zeuge hat vielmehr bekundet, die Protokolle seien „im Großen“ wohl inhaltlich richtig gewesen, jedenfalls könne er sich nicht an Beanstandungen erinnern. Soweit er ausgesagt hat, es sei überlegt worden „die Schuldnerin in neuen Strukturen fortzuführen“, spricht dies - entgegen der Auffassung des Beklagten - ebenfalls für einen geplanten Asset Deal. Stichhaltige Indizien für die Richtigkeit des Vortrags des Beklagten, er habe auch einen Insolvenzplan weiterhin in Betracht gezogen, gibt es demgegenüber nicht. Den Ausführungen des Landgerichts, dass der Business-Plan (Anlage B 3) nicht aussagekräftig sei, ist nichts hinzuzufügen. Der von der Berufung in Bezug genommene Wunsch der Geschäftsleitung des Schuldnerunternehmens nach einem Planverfahren im Insolvenzantrag ist für die spätere Entschließung des Beklagten ohne Belang. Auch ob der Beklagte sich in einer Analyse aus August 2003 für eine Sanierung unter Erhalt des Rechtsträgers ausgesprochen hatte, ist unerheblich. Denn diese lag zeitlich vor dem ersten Workshop im September. In seinem Bericht an das Insolvenzgericht vom 05.11.2003 (Anlage K 102) hat der Beklagte lediglich eine positive Prognose für die allgemeine Unternehmensfortführung in der Insolvenz gestellt. Auf Seite 17 f. des Berichts führt er sodann aus, es sei ein Insolvenzplanverfahren oder eine übertragende Sanierung möglich. Die dortige Bezugnahme des Beklagten auf den Beginn der Arbeiten an einem Insolvenzplan belegen aber nicht, dass diese tatsächlich stattgefunden hätten. Zudem ist die Erwähnung der Möglichkeit eines Insolvenzplans in dem Bericht ebenso wie in der Gläubigerversammlung vom 11.11.2003 kein zwingender Beleg dafür, dass der Beklagte tatsächlich zu diesem Zeitpunkt noch an dieser Möglichkeit festgehalten hätte, zumal er bereits zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Genehmigung eines etwaigen Verkaufs vor Erstellung eines Insolvenzplans gestellt hat und bereits Mitte Januar ausweislich der Anlage B 9 gegenüber dem Insolvenzgericht einen Verkauf des sanierten Unternehmens empfahl. Die Investition des Beklagten in die Coachingmaßnahmen war unter diesen Voraussetzungen nicht pflichtwidrig. Zunächst sollte das Coaching keineswegs dem Beklagten, Herrn C und Herrn A persönlich zugutekommen, sondern der Insolvenzschuldnerin und deren Mitarbeitern. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass A zum fraglichen Zeitpunkt noch Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin war und insofern ein Coaching „Führungsebene/Geschäftsleitung“ mit ihm zweckdienlich erschien. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ging es zudem um die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen nebst Kommunikation und Arbeitsmethoden im Betrieb, was mit einem persönlichen Coaching der genannten Personen nichts zu tun hat. Dies ergibt sich auch aus den Anlagen K 57 bis K 61. In dem von der Klägerin vorgelegten Protokoll der Mitarbeiterschulung werden nicht zuletzt namentlich die anwesenden Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin genannt. Das Argument des Landgerichts, die Maßnahmen hätten wegen der geplanten übertragenden Sanierung nur dem neuen Rechtsträger zugutekommen können, greift zu kurz. Der Beklagte war gehalten, das Unternehmen vorläufig fortzuführen, um eine Sanierung zu ermöglichen. Kommt der Betrieb vor Vollzug einer Übernahme zum Erliegen, so besteht in der Regel keine Chance mehr für eine erfolgreiche Übernahme (Wellensiek, NZI 2002, 233, 236). Der Insolvenzverwalter muss daher möglichst verhindern, dass durch die Abwanderung von qualifiziertem Personal oder durch unmotiviertes Personal die Fortführung beeinträchtigt wird. Dieses Risiko bestand angesichts der durch den Beklagten vorgetragenen Ausfallrate von 20% bei der Insolvenzschuldnerin, so dass ein Gegensteuern des Beklagten objektiv angezeigt war. Hinzu kommt, dass auch Investoren regelmäßig Interesse nur an möglichst eingearbeitetem, hoch motiviertem Personal haben (Zipperer, NZI 2008, 206). Insofern wurden auch die Veräußerungschancen zu Fortführungswerten und die Möglichkeit einer höheren Kaufpreiserzielung durch die Maßnahmen erhöht. Ob sie tatsächlich zu einer Kaufpreiserhöhung geführt haben, ist ohne Relevanz; anderenfalls unterläge man einem Rückschaufehler. Die Beurteilung des Handelns des Beklagten darf nicht auf einer Informationsgrundlage erfolgen, die er zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht haben konnte. Nicht überzeugend ist das - auch in Zusammenhang mit den Positionen C und A - vorgebrachte Hilfsargument des Landgerichts, die Beauftragung sei auch dann pflichtwidrig gewesen, wenn sie dem Verfahrenszweck gedient hätte, weil die Kosten der Beauftragung das Kostenvolumen derart erhöht hätten, dass der Aufwand im Rahmen der Fortführung die Umsatzerlöse überstieg. Das Landgericht (und die Klägerin) unterliegen insofern einem Denkfehler. Waren die Aufträge nicht verfahrenszweckwidrig und stellten sie auch unter sonst keinem Aspekt eine insolvenzspezifische unternehmerische Fehlentscheidung dar, so durfte der Beklagte sie erteilen. Überstiegen die zur Unternehmensfortführung erforderlichen Aufwendungen aber voraussichtlich die Umsatzerlöse, hätte der Beklagte prüfen müssen, ob davon auszugehen war, dass das Unternehmen zu einem Preis verkauft werden kann, der abzüglich der aufgelaufenen Verluste den Zerschlagungswert übersteigt (Wellensiek, WM 1999, 405, 410). War dies nicht der Fall, so hätte der Beklagte den Schluss ziehen müssen, dass eine Fortführung mangels Aufwandsdeckung insgesamt nicht mehr möglich war, was eine sofortige Liquidation zur Folge hätte haben müssen (vgl. BGH, Urteil zu IX ZR 47/86 vom 4.12.1986, ebenso MüKo, InsO, 3. Aufl., § 60 Rn. 28). Dann liegt ein etwaiger Schaden aber nicht in dem Aufwand für die Fortführung eines oder mehrerer einzelner Dienstleistungsverträge, sondern darin, dass nicht umgehend der Betrieb stillgelegt und liquidiert wurde. Entsprechend hätte die Klägerin für die Schadensberechnung konkret darlegen müssen, wie sich die Lage der Gläubiger im Falle einer sofort erfolgten Liquidation dargestellt hätte. Hieran fehlt es jedoch. Der Beklagte rügt zutreffend, dass im erstinstanzlichen Urteil ungeklärt bleibe, wie sich die Vermögenslage der Insolvenzschuldnerin bei dem „Wunschvorgehen“ des Insolvenzverwalters dargestellt hätte. Auf die nicht passenden Ausführungen der Berufung zu der vom Landgericht in völlig anderem Zusammenhang zitierten Entscheidung des BGH vom 21.04.2005 zu Az. IX ZR 281/03 kommt es danach nicht mehr an. Qualitätsmanagement Die Ausgaben für das Qualitätsmanagement in Höhe von insgesamt 54.959,36 € hat das Landgericht in Höhe von 53.838,67 € mit zutreffender Begründung für pflichtwidrig, weil nicht mehr vom Verfahrenszweck gedeckt, eingestuft. Zwar handelte es sich auch insoweit um eine unternehmerische Entscheidung mit der Folge eines weiten Ermessensspielraums des Beklagten. Zentral ist aber der von der Klägerin erstinstanzlich unbestritten vorgetragene Umstand, dass die Zertifizierung rechtsträgergebunden gewesen sei. Denn war ein Erhalt des Rechtsträgers nicht geplant, so waren die ausweislich der Rechnungen nach der Entscheidung für eine übertragende Sanierung im September 2003 beauftragten Zertifizierungsmaßnahmen nutzlos. Der Beklagte kann sich insofern nicht darauf berufen, der Vortrag der Klägerin sei unschlüssig gewesen, weil der als Anlage K 73 vorgelegte Auszug aus der Prüf- und Zertifizierungsordnung PM 102 der VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH keine Regelung über die Rechtsträgergebundenheit für die Zertifizierung von Managementsystemen enthalte und die Bedingungen des TÜV ... (Anlage K 72) nicht einschlägig gewesen seien. Denn zum einen war bereits die Behauptung der Klägerin über die Rechtsträgergebundenheit für die Schlüssigkeit ausreichend, zum anderen ergibt sich aus der Anlage K 73, dass Zertifikate und sonstige Zertifizierungen nicht übertragbar sind. Auch die von dem Beklagten behauptete Inkompatibilität der auf Seite 33 ff. der Anspruchsbegründung genannten Zahlen mit den vorgelegten Anlagen besteht nicht. Es fehlen lediglich Nachweise über Zahlungen an VDE in Höhe von ca. 170,00 €. Da die Beträge aber unbestritten geblieben sind, ist dies unerheblich. Weiter läuft das Argument des Beklagten, das Unternehmen habe bei einem Asset Deal zertifiziert besser veräußert werden können, leer. Jedenfalls ist ohne nähere Erläuterung nicht ersichtlich, wieso sich bei einem Verkauf des Anlagevermögens eine nicht übertragbare Zertifizierung positiv auswirken soll. Diese Erläuterung bleibt der Beklagte trotz des Hinweises des landgerichtlichen Urteils auf die mangelnde Substanz schuldig. Soweit er erstinstanzlich auf einen Mehrwert für Gläubiger durch Verbesserung der Produktionsbedingungen, Verminderung von Risiken im Produktionsprozess und Veräußerung der Ware zu günstigeren Konditionen abgestellt hatte, verfolgt er dies mit der Berufung nicht mehr weiter. Im Übrigen ist die Auffassung des Landgerichts, der Vortrag hierzu sei zu pauschal, zutreffend. Mit seinem in der Berufungsinstanz erstmalig vorgebrachten Einwand, dass nur das - vorliegend nicht betroffene - Fertigungsstättenzertifikat nach der Prüf- und Zertifizierungsordnung des VDE-Instituts nicht übertragbar sei, sehr wohl aber die Zertifizierung von technischen Erzeugnissen und - hier einschlägig - von Managementsystemen, ist der Beklagte nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Als unternehmerische Entscheidung nicht pflichtwidrig, weil von dem Handlungsermessen des Beklagten gedeckt, war indes die Beauftragung von Frau Name4 mit der Vorbereitung des Qualitätsmanagementsystems zu einem Betrag von 1.120,69 €. Insoweit ist der Vortrag der Klägerin unschlüssig. Denn sie hat nicht vorgetragen, dass der Auftrag zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem der Beklagte einen Rechtsträgererhalt bereits ausgeschlossen hatte und die Maßnahme deswegen angesichts der geplanten übertragenden Sanierung nicht mehr geeignet war, dem Verfahrenszweck zu dienen. Die Entscheidung des Beklagten gegen einen Rechtsträgererhalt ist erst ab dem ersten Workshop vom 16./17.09.2003 (Anlage K 62) dokumentiert. Dass der Auftrag nach diesem Zeitpunkt erfolgte, hat die Klägerin nicht vorgetragen und dies ist auch aus der Rechnung vom 30.09.2003 (Anlage K 65) nicht ersichtlich. Dann kann aber ein Pflichtverstoß insoweit nicht angenommen werden. Fördermittel N GmbH Die Zahlung von 3.519,83 € an die N GmbH war pflichtwidrig, weil sie rechtsgrundlos erfolgt ist. Die Entscheidung des Landgerichts ist insofern jedenfalls im Ergebnis richtig. Der Vortrag der Klägerin, den der Beklagte nicht bestritten hat, ist so zu verstehen, dass Herr C den Vertrag mit der N für die A GmbH geschlossen hat („…, die der Beklagte aus der Masse für die A GmbH verauslagte.“). Die Zahlungsverpflichtung traf damit nicht die Schuldnerin, sondern die A GmbH. Der Beklagte war zur Leistung nicht verpflichtet, sondern hat die Mittel lediglich vorgestreckt. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu wiederum ist ebenfalls nicht vorgetragen oder ersichtlich. Von einer solchen ist auch nicht auszugehen, nachdem in einem Schreiben der Kanzlei des Beklagten an die A GmbH (Anlage K 75) ausgeführt ist, die Mittel seien lediglich „in Anbetracht der Gesamtinvestition durch die Investorengruppe“ verauslagt worden. JIT Hallenplanung Die Aufwendungen für die Planung einer neuen Halle in Höhe von 4.438,64 € waren nicht pflichtwidrig. Das Argument des Landgerichts, die neue Halle habe keinem Insolvenzzweck gedient, weil sie allenfalls einem neuen Rechtsträger habe zugutekommen können, greift zu kurz. Der Beklagte beabsichtigte eine übertragende Sanierung, bei der eine Trennung von Unternehmen und Unternehmensträger durch Verkauf des Unternehmens im Wege eines Asset-Deals vorgenommen wird; einzelne Vermögenswerte des Unternehmens werden als Funktionseinheit im Paket an einen Erwerber verkauft (vgl. Wellensiek, NZI 2002, 233, 234). Dabei wird das Interesse von Investoren regelmäßig auf lukrative Einheiten gerichtet sein (Zipperer, NZI 2008, 206). Zur Durchführung einer erfolgreichen Sanierung kann es daher sinnvoll sein, dass der Insolvenzverwalter Sanierungsmaßnahmen bereits einleitet und wettbewerbsfähige Betriebsteile aus dem Unternehmen identifiziert und heraustrennt (vgl. Wellensiek, aaO). Zwar werden Sanierungsmaßnahmen in der Regel erst nach der Übertragung stattfinden; allerdings kann ihre Einleitung durch den Insolvenzverwalter - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat - sinnvoll sein, um das Unternehmen in eine verkaufsfähige Struktur zu bringen. Vor diesem Hintergrund waren die Kosten für die Hallenplanung nicht zweckfremd. Ausweislich der Ergebnisprotokolle der Workshops war seitens des Beklagten vorgesehen, die Insolvenzschuldnerin derart in eine investitionswürdige Struktur zu bringen, dass u.a. eine Betriebsgesellschaft an einem Förderstandort gegründet werden sollte. Bevor ein Erwerbsinteressent gefunden war durfte zwar die Halle zur Masseschonung nicht gebaut werden, indes war die Investition der Mittel zur Planung der Halle objektiv gerechtfertigt. Denn nur auf der Grundlage einer konkreten Planung war es möglich, einen Investor als Gesellschafter für die Übernahmegesellschaft zu gewinnen. Zudem war die Planung objektiv geeignet, im Falle eines Asset Deals einen besseren Kaufpreis zu erzielen, wenn der Erwerber auf die bereits bestehenden Planungen zurückgreifen konnte. Dabei kann die Klägerin nicht damit gehört werden, die Investoren hätten mit Herrn C und Herrn A bereits festgestanden. Denn aus sämtlichen Ergebnisprotokollen der Workshops ergibt sich, dass noch ein Finanzinvestor benötigt wurde. Dienstleistungen C Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen der Zahlung von 354.553,21 € für die Dienstleistungen des Herrn C besteht nicht. Die Beauftragung des Herrn C war nicht pflichtwidrig, weil ihm keine Regelaufgaben zu Lasten der Masse übertragen wurden. Als Regelaufgabe sind diejenigen Tätigkeiten einzustufen, die zu jedem Unternehmensinsolvenzverfahren heutiger Prägung gehören und die somit immer von der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV abgedeckt sind (Haarmeyer/Wutzke/ Förster, InsVV, 5. Aufl., § 2 Rn. 11). Hierzu gehören die klassischen Tätigkeiten des Insolvenzverwalters wie etwa Inbesitznahme und Verwaltung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens, Erstellung eines Masseverzeichnisses, Anlegen eines Gläubigerverzeichnisses, Prüfung von Forderungsanmeldungen, Masseverwertung, Insolvenzbuchhaltung (vgl. Katalog bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 5. Aufl., § 2 Rn. 12 - 34). Grundsätzlich gehört hierzu auch eine kurzfristige Unternehmensfortführung (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO Rn. 32). Eine längerfristige Unternehmensfortführung mit dem Ziel einer nachhaltigen, operativen Sanierung und/oder einer übertragenden Sanierung ist keine Regelaufgabe, weswegen sie nach § 3 Abs. 1 b) InsVV über die Regelvergütung hinaus zuschlagswürdig ist (vgl. BGH ZIP 2008, 2222; auch Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl., § 3 InsVV Rn. 23; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO). Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beschäftigung des Herrn C nichts mit der Sanierung des Rechtsträgers zu tun gehabt habe, sondern der übertragenden Sanierung auf einen anderen Rechtsträger gedient habe und damit nur diesem zugutegekommen sei, macht dieser Umstand die Beschäftigung nicht pflichtwidrig. Denn auch die Planung der übertragenden Sanierung kann dem Insolvenzzweck der Befriedigung der Gläubiger gedient haben (s. o.). Nicht zutreffend ist weiter, dass Herr C Tätigkeiten ausschließlich im Interesse des neuen Rechtsträgers entfaltet habe, was sich bereits anhand der Rechnungen nachvollziehen lässt. So hat die M GmbH zunächst Anfang September 2003 - vor der Entscheidung für eine übertragende Sanierung - Rechnungen für eine Prozessanalyse bei der Insolvenzschuldnerin gestellt. Später lautete der Rechnungsgegenstand „Begleitung A255 “. Dass Herr C diese Begleitung auch tatsächlich vorgenommen hat, belegen beispielhaft die Workshop-Protokolle (Anlagen K 62 und 63). Ein aus den Protokollen hervorgehendes frühes Eigeninteresse des Herrn C an einer Beteiligung an dem geplanten neuen Rechtsträger steht dem nicht entgegen. Denn aus sämtlichen Ergebnisprotokollen der Workshops ergibt sich, dass eine Finanzierungslücke bestand, mithin ein Investor benötigt wurde, mit dessen Akquise Herr C unter anderem befasst war. Auch dies belegen die Rechnungen; beispielhaft seien die Kosten im Zusammenhang mit dem Schweizer Investor Name5 AG genannt. Aber auch Sondierungsgespräche mit dem Investor B fielen hierunter, zumal Herr B unstreitig erst durch Dritte als möglicher Investitionsinteressent benannt wurde. Weitere Kosten für Herrn C entstanden auch aufgrund von originär mit der Unternehmensfortführung zusammenhängenden Tätigkeiten, so für einen Besuch in Tschechien, wohin die Produktion der Insolvenzschuldnerin teilweise ausgelagert war. Hotels/Tagungen Die Aufwendungen für Hotels und Tagungen in Höhe von 15.319,00 € hat der Beklagte pflichtwidrig getätigt. Die Begründung des Landgerichts, der Beklagte habe mit der Bezahlung gegen das Sparsamkeitsgebot verstoßen, tritt die Berufung nicht entgegen. Sie stützt sich allein darauf, das Ergebnis des Landgerichts gründe auf der verfehlten Annahme, dass der Beklagte von Beginn an nur an einem Unternehmensverkauf interessiert gewesen sei. Dies ist jedoch nur einer von mehreren selbstständig tragenden Begründungsansätzen des Landgerichts. Reisekosten Die Begründung des Landgerichts für die Pflichtwidrigkeit der Aufwendung der Reisekosten in Höhe von 45.221,97 € trägt nicht, ein Anspruch besteht nicht. Ein Verstoß des Beklagten gegen Rechnungslegungspflichten nach § 66 InsO führt für sich genommen nicht dazu, dass die Ausgaben der Sache nach pflichtwidrig waren. Vielmehr muss die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen, dass ein Pflichtverstoß des Beklagten vorlag. Insoweit verkennt das Landgericht die Darlegungslast. Eine Pflichtverletzung hat die Klägerin ist indes nicht schlüssig vorgetragen. Dass die erstatteten Reisekosten nicht angefallen seien, behauptet die Klägerin nicht. Der Vortrag, es seien über die Eigenbelege hinaus keine Belege vorhanden, kann nicht dahingehend gewertet werden, dass der Anfall der Kosten bestritten sein soll. Die von ihr behauptete Insolvenzzweckwidrigkeit der Reisen hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Zunächst hat die Klägerin hinsichtlich der Kosten für die Reise nach Tschechien (2.649,15 €) nicht hinreichend dargetan, dass die Ausgabe pflichtwidrig war. Maßstab für die Rechtsmäßigkeit ist insoweit, dass der Beklagte sein im Rahmen der Fortführung bestehendes Ermessen nicht überschritten hat, also die Reise vom Insolvenzzweck gedeckt war. Hierzu behauptet die Klägerin lediglich, die Reise sei angesichts des Umfangs der Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmen in Tschechien nicht erforderlich gewesen. Diese Beurteilung oblag indes gerade dem Beklagten. Einen generellen Grundsatz, dass Geschäftsreisen erst ab einem bestimmten Umsatzvolumen erforderlich seien, gibt es nicht. Eine Anreise zu einer ordnungsgemäßen Beendigung der Zusammenarbeit (vgl. Anlage B 10) erscheint zudem objektiv vertretbar. Die Reisen in die Schweiz waren gleichfalls vom Insolvenzzweck gedeckt. Dass dies nicht der Fall gewesen wäre, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Allein dass keine Angaben gegenüber der Gläubigerversammlung über die Reisen gemacht wurden, ist nicht ausreichend. Tatsächlich ist insoweit der unstreitig gebliebene Vortrag des Beklagten zugrunde zu legen, die Reisen hätten Sondierungsgesprächen mit der Schweizer Firma Name5 über eine Betriebsveräußerung gedient. Reisen zu diesem Zweck waren vom Insolvenzzweck gedeckt, da sie der Einleitung einer übertragenden Sanierung dienten. Es wird auf obige Ausführungen verwiesen. Bezüglich der Reisen nach Stadt2 hat die Klägerin ebenfalls nicht ausreichend dargetan, dass diese insolvenzzweckwidrig waren. Die Reisen dienten dazu - was die Klägerin selbst einräumt - einer neuen Gesellschaft Investoren zu verschaffen und damit der Vorbereitung eines Asset Deals. Dies gilt jedenfalls für Reisen des Beklagten nach China anlässlich von Sondierungsgesprächen mit dem Investor und der Unterzeichnung der Exklusivitätsvereinbarung (Anlage K 143). Richtigerweise nicht aus der Insolvenzmasse zu bezahlen waren demgegenüber Kosten, die ausschließlich aufgrund Verhandlungen der potentiellen Gesellschafter der potentiellen Investorengesellschaft untereinander entstanden sind. Für diesen Zweck einzelner Reisen hat die Klägerin jedoch keinen Beweis angeboten; sie bleibt beweisfällig. Im Übrigen müssten die Kosten schriftsätzlich aufgeschlüsselt werden, was trotz gerichtlichen Hinweises nicht geschehen ist. Die nach Veräußerung entstandenen Kosten von 9.614,00 € hat der Beklagte ebenfalls nicht pflichtwidrig aus der Masse beglichen. Die Klägerin hat hierzu geltend gemacht, dass diese Kosten nur noch dazu gedient hätten, Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern von fremden Gesellschaften zu schlichten, was keinem Insolvenzzweck zu dienen geeignet wäre. Der Beklagte hat dies jedoch mit den Angaben in der Anlage B 10 unter Hinweis auf Verhandlungen über nach China verbrachte Gegenstände bestritten. Die Klägerin hat kein Beweisangebot für ihre Behauptung unterbreitet, sie bleibt beweisfällig. Hinsichtlich der Reisekosten nach Stadt5 sowie weiterer Kleinpositionen (z.B. Bewirtungskosten in Stadt6), die sich aus der Anlage K 133 ergeben, trägt die Klägerin überhaupt nichts zur Begründung einer etwaigen Pflichtwidrigkeit vor. Verbandsarbeit A Hinsichtlich der Position „Verbandsarbeit A“ war die Auszahlung durch den Beklagten lediglich in Höhe von 74.027,72 € pflichtwidrig und schadensbegründend. Die Beauftragung des Herrn A mit Vertrag vom 09.04.2004 selbst war als unternehmerische Entscheidung im Rahmen der Unternehmensfortführung nicht pflichtwidrig. Denn entscheidend für den Erfolg einer übertragenden Sanierung sind auch die Beziehungen zu Lieferanten und Kunden, da sie für eine hinreichende Zukunftsperspektive wesentlich sind (Wellensiek, NZI 2002, 233, 236). Vor diesem Hintergrund erscheinen notwendige Investitionen auf dem Gebiet der Kundenpflege, zu denen letztlich auch Networking und Lobbyarbeit auf Verbandsebene zählen, vom Insolvenzzweck gedeckt, so sie nicht ex ante betrachtet objektiv überflüssig erscheinen, etwa weil der Bereich bereits durch Mitarbeiter des insolventen Unternehmens beanstandungslos ausgefüllt wird oder werden könnte. Vortrag der Klägerin, die dies darlegen und beweisen müsste, fehlt jedoch. Hinsichtlich der Zahlungen ist zwischen der Grundvergütung von 4.000,00 € netto einerseits und den Provisionen sowie Reisekosten pp. zu unterscheiden. Die Grundvergütung war nach dem Vertrag vom 09.04.2004 (Anlage B 6) ab dem 01.04.2004 geschuldet und damit gerechtfertigt. Umstände, die diese Schuld entfallen lassen würden, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die von dem Landgericht weiter zur Begründung der Pflichtwidrigkeit herangezogenen Aspekte, namentlich, dass der Zeuge C die Beschäftigung des A kritisch sah, dass der Vortrag des Beklagten zur Vertriebstätigkeit des Herrn A pauschal sei und die Zeugen diese Tätigkeit auch nur pauschal bestätigt hätten, berühren den Vergütungsanspruch nicht. Die aus den Rechnungen (Anlage K 111) ersichtlichen Zahlungen der Fixkosten für die Monate April bis Dezember 2004 in Höhe von insgesamt 36.000,00 € netto sind damit gerechtfertigt. Hinsichtlich der Provisionszahlungen sowie der sonstigen Zahlungen an A in Höhe von 74.027,72 €, die das Landgericht als pflichtwidrig angesehen hat, greift die Berufung das Urteil nicht an. c) Die klägerischen Ansprüche sind nicht verjährt. Ende 2009 ist noch keine Verjährung eingetreten. Die Verjährung richtet sich nach § 62 InsO. Die seit dem 15.12.2004 geltende Neufassung des S. 1, die auf die Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem BGB verweist, findet nach der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 4 iVm § 6 Abs. 1 EGBGB auch auf alle an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Die Ansprüche gegen den Beklagten waren am 15.12.2004 unstreitig noch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt danach 3 Jahre ab Kenntnis des Geschädigten von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Geht es wie vorliegend um einen Gesamtschaden, so kommt es auf die Kenntnis des neu bestellten Verwalters an (BGH, Urteil vom 08.05.2008 zu Az. IX ZR 54/07 Rn. 13, zit. nach juris). Denn insofern besteht die Besonderheit, dass nur ein neu bestellter (Sonder-)Insolvenzverwalter die Schadensersatzansprüche geltend machen kann; der bisherige Verwalter soll keinen verjährungsrechtlichen Vorteil daraus ziehen können, dass die Gläubiger zwar von der Masseschädigung Kenntnis haben, ihnen aber die Geltendmachung des Anspruchs selbst nicht möglich ist. Die Klägerin wurde erst am 23.08.2007 zur Sonderinsolvenzverwalterin bestellt, so dass die Verjährungsfrist frühestens am 01.01.2008 zu laufen begann. Ein früherer Verjährungsbeginn käme nur in Betracht, wenn sämtliche Gläubiger - entgegen der Berufung nicht das Insolvenzgericht - sich über den Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen im Klaren waren, aber keiner von ihnen eine Sonderverwaltung oder die Einsetzung eines neuen Verwalters beantragt hat; in diesem Fall könnte das Interesse des ersatzpflichtigen Verwalters überwiegen, dass die Verjährung des gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs nicht länger als nötig aufgeschoben wird (BGHZ 159, 25). Einen solchen Fall hat der Beklagte aber nicht dargetan. Vielmehr hat die Bank1 - bei der es sich lediglich um eine einzelne Gläubigerin handelt - nach dem Vortrag des Beklagten gerade ein Tätigwerden des Insolvenzgerichts gefordert, das dieser Aufforderung im Folgejahr durch Bestellung der Klägerin als Sonderinsolvenzverwalterin nachkam. Dass die Bestellung der Sonderinsolvenzverwalterin nicht bereits im Jahr 2006, sondern im Jahr 2007 erfolgte, kann dabei nicht zu Lasten der Gläubiger gehen. Denn diese haben mit ihrem Antrag an das Insolvenzgericht das ihnen mögliche veranlasst, da die Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters dem Insolvenzgericht obliegt. Ein treuwidriges Hinauszögern des Beginns der Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche ist den Gläubigern vorliegend gerade nicht vorzuwerfen. Auf die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheides kommt es danach nicht an. Die Anspruchsbegründung wurde im Juli 2010 verjährungshemmend eingereicht. Der Auffassung des Beklagten, der Anspruchsbegründung komme keine verjährungshemmende Wirkung zu, da die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht dargelegt habe und mangels Bezeichnung des Zahlungsadressaten im Antrag nicht erkennbar gewesen sei, ob sie für die Insolvenzmasse oder als Prozessstandschafterin der Bank1 gehandelt habe, ist unzutreffend. Voraussetzung für die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine wirksame Klage. Sie muss den wesentlichen Erfordernissen des § 253 ZPO entsprechen und das Klagebegehren unterhalb der Stufe der Substantiierung individualisieren und den Streitgegenstand bestimmen. Diesen Anforderungen genügt die Klage, insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt. Zwar ist es zutreffend, dass in ihm kein Zahlungsempfänger genannt wurde. Der Antrag ist jedoch der Auslegung zugänglich. In Verbindung mit dem Sachvortrag der Klägerin, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur streitgegenstandsbestimmenden Auslegung des Antrags heranzuziehen ist (BGH, Urteil vom 04.10.2000 zu Az. VIII ZR 289/99, Rn. 36, juris), ergab sich, dass die Klägerin nicht als Prozessstandschafterin für die Bank1 handelte, sondern einen Gesamtschaden geltend machte. Dies ergibt sich bereits aus dem ersten Satz der Klage („Die Klägerin macht für die Gläubiger des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A2 GmbH & Co. KG als Sonderinsolvenzverwalterin Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten persönlich aus § 60 InsO geltend.“). Ebenso lässt sich im Weiteren dem Schriftsatz entnehmen, dass ein Gesamtschaden geltend gemacht wird, so etwa auf Seite 6. Dort formuliert die Klägerin als Klageziel, dass „Gläubiger die Quote erhalten, die ohne die oben dargestellten Ausgaben verblieben wäre“. Ob die Klägerin ihre Aktivlegitimation dargelegt hatte, ist für die verjährungshemmende Wirkung der Anspruchsbegründung ebenfalls unerheblich. Besteht diese nicht, steht der Klägerin also der geltend gemachte Anspruch nicht zu, ist die Klage ohnehin unbegründet. Fehlte es lediglich an einer hinreichenden Darlegung, trat die Verjährungshemmung ebenfalls ein. Denn auch die unschlüssige oder unsubstantiierte Klage hemmt die Verjährung (BGH, NJW-RR 1996, 1409). Eine Verjährung nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB scheidet nach obigen Ausführungen ebenfalls aus. d) Die Zinsforderung der Klägerin resultiert aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. e) Die Ansicht des Beklagten, er könne nach § 255 BGB eine Abtretung der Rechte der Insolvenzgläubiger gegen ihn zu Vermeidung einer ungerechtfertigten Quotenerhöhung verlangen, geht fehl. Solche Ansprüche bestehen nicht. Die von dem Beklagten zum Beleg seiner Auffassung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06.05.2004 zu Az. IX ZR 48/03) betraf eine andere Fallgestaltung, nämlich eine Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters durch einen Massegläubiger nach § 61 InsO, der dem Insolvenzverwalter Vorteilsausgleich durch Abtretung seiner Ansprüche gegen die Masse zu gewähren hatte. Der Beklagte könnte allenfalls Vorteilsausgleich durch Abtretung der ggf. bestehenden Bereicherungsansprüche der Masse gegen einzelne Leistungsempfänger verlangen. Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob die Klägerin in der Lage wäre, dem Beklagten diese Ansprüche abzutreten. Denn sie ist als Sonderinsolvenzverwalterin lediglich zum Zweck der Prüfung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten bestellt worden (Anlage K 1), ohne dass im Übrigen die Befugnisse des Verwalter auf sie übergegangen wären. Darüber hinaus hat der Beklagte einen Anspruch der Masse gegen die Empfänger der Leistungen etwa aus § 812 BGB nicht dargelegt. Derartige Ansprüche wären auch zwischenzeitlich verjährt, § 199 Abs. 4 BGB, so dass ein auszugleichender Vorteil der Masse mangels Durchsetzbarkeit der Forderungen ohnehin nicht mehr anzunehmen ist. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.