OffeneUrteileSuche
Urteil

4 O 480/09

LG Limburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2010:1014.4O480.09.0A
13Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten abzuwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zahlt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten abzuwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zahlt. Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der … keine Ansprüche aus einem seinerzeit geschlossenen Anlageberatungsvertrag (§ 280 Abs. 1 BGB) zu. I. Der Anspruch gegen die Beklagte scheitert indes weder bereits aufgrund deren fehlenden Passivlegitimation noch dem Zustandekommen eines Beratungsvertrages. 1. Zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist stillschweigend durch das von dem Bankmitarbeiter und Zeugen … geführte Beratungsgespräch ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGH NJW 1993, 2433 ; NJW 2006, 2041 ). 2. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Zwar hat der Kläger die Zustimmung zur Übernahme ihrer Geschäftsverbindungen durch die … (Anlage B4, Bl. 123 f. d.A.) unterschrieben. Indes ergibt sich bei Auslegung des Wortlautes der Zustimmung der Übernahme entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht eindeutig, dass bereits bestehende Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte auf den Übernehmer, die … Zweigniederlassung der … , übergehen sollen. Vielmehr bleibt nicht nur unklar, welche einzelnen Rechtspositionen der gesetzlich nicht näher definierte Begriff der „Geschäftsbeziehung“ umfasst; insbesondere bleibt offen – und nur dies ist im vorliegend zu entscheidenden Fall von Interesse – ob die Übertragung der Geschäftsbeziehung auch Ansprüche aus vergangenen Pflichtverletzungen umfasst. Da aber das Zustimmungsformular Anlage B4 (Bl. 123 f. d.A.) bei verständiger Würdigung des Urkundeninhalts vorformulierte Vertragsbedingungen enthält, ist insbesondere die Klausel 1a) der Zustimmungsurkunde rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten zur werten (§ 304 Abs. 1 S. 1 BGB) und daher am Transparenzgebot des § 305c Abs. 2 BGB zu messen. Aus den angeführten Gründen, hält sie dem jedoch nicht stand, so dass die Klausel gem. des Vorgaben des § 305c Abs. 2 BGB vorliegend dahingehend auszulegen ist, dass bereits bestehende Ansprüche des Klägers aus der Vertragsbeziehung zur Beklagten nicht auf den Übernehmer übergehen. II. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat jedoch Pflichten aus dem Beratungsvertrag nicht verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB). Aus dem Beratungsvertrag schuldete die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine anleger- und objektgerechte Beratung. Sie hatte ihrer Beratungsleistung den Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Klägers zugrunde zu legen ( BGH, Urt. vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93, NJW 1993, 2433; Urt. v. 25.09.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199; Urt. v. 07.10.2008 - I ZR 89/07, NJW 2008, 3700 ). Auf der Grundlage des vom Kläger verfolgten Anlagezieles hatte danach die Beklagte ein geeignetes Anlageprodukt auszusuchen und den Kläger über alle für die Anlageentscheidung relevanten Umstände, insbesondere die mit der Anlage verbundenen Risiken, aufzuklären. Die Anlageentscheidung selbst lag dagegen beim Kläger, der aus diesem Grunde auch das Risiko trägt, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist ( BGH, Urteil v. 27.10.2009, XI ZR 337/08, ZIP 2009, 2377). 1. Die Empfehlung des Erwerbs des streitgegenständlichen Zertifikats ist anlegergerecht erfolgt. Die Kammer ist nach dem Vortrag des Klägers und der Einvernahme der Zeugin … nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger ausschließlich Papiere mit einer Nominalsicherheit erwerben wollte. Hierbei hat die Kammer zunächst indiziell die bisherige Depotzusammensetzung des Klägers zu würdigen. Ausweislich der vom Kläger selbst vorgelegten Anlage K 2 (Bl. 25 ff. d.A.), bestand das Depot über 75 % aus Aktienwerten einschl. Aktienfonds und Zertifikaten. Diese Werte weisen keine Nominalsicherheit auf. Die Kammer geht daher davon aus, dass jedenfalls bis zum Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate das Anlageziel des Klägers nicht auf eine durch Nominalsicherheiten gedeckte Vermögensbildung basierte. Der Kläger hat auch zu keiner Zeit substantiiert vorgetragen, warum er nunmehr – im Gegensatz zur bisherigen Depotzusammensetzung – eine ausschließlich auf Nominalsicherheiten basierende Anlagestrategie verfolge. Die Behauptung zu seiner nunmehrigen abweichenden Anlagestrategie wird auch nicht durch die Bekundungen der Zeugin …, der bei dem Beratungsgespräch anwesenden Ehefrau des Klägers, bestätigt. Sie gab vielmehr an, dass seinerzeit ein Geldbetrag von 11.000,00 € zur Verfügung stand. Dieser stammte nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten aus Erträgen aus der Veräußerung der Zertifikate „Société General Double-Win Zertifikat auf Brent Crude Rohöl ICE [WKN: SG 23 SA]“. Auf Empfehlung des Zeugen … habe man dann hiervon 5.000,00 € in den asiatischen Markt investiert. Die Kammer ist der Auffassung, dass der Kläger insoweit den Anlagekurs einer gemischten Streuung des Depots zum unstreitigen anvisierten langfristigen Vermögensaufbau folgen wollte. Insoweit trägt der Kläger im Schriftsatz vom 29.04.2010 dort S. 5 (Bl. 142 d.A.) selbst vor, dass die Beimischung (etwa) einzelner offensiver Anlageprodukte selbst einer konservativen Anlagestrategie nicht widerspreche. Damit wäre aber die Anlageempfehlung schon nach seinem eigenen Vortrag anlegergerecht. 2. Die Beratung war auch objektgerecht. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger über die Mechanismen des spezifischen Zertifikats, insbesondere die Funktionsweise und Risiken des Zertifikats als Inhaberschuldverschreibung, insbesondere der Möglichkeit eines Totalverlustes, informiert worden ist. Der Kläger hat dies bestritten. Die Kammer ist jedoch aufgrund der Aussage des Zeugen … hiervon überzeugt. Diese hat angegeben, sich an den Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin …, zu erinnern. Das konkrete Beratungsgespräch sei ihm zwar nicht mehr erinnerlich. Er habe aber die Beratung üblicherweise immer anhand der im Hause vorhandenen Beschreibung des jeweiligen Finanzproduktes vorgenommen. Der Zeuge vermochte hierzu die Anlage 1 (Bl. 21 - 23 d.A.) als für das streitgegenständliche Zertifikat vorhandene Unterlage zu identifizieren. Dem steht die Angabe der Zeugin … entgegen, sie hätte keine weiteren Erklärungen zur Funktionsweise des Zertifikates bekommen hätte. Ihre Angaben decken sich mit denen des Klägers. Die Kammer hielt jedoch die Angabe der Zeugin nicht für ergiebig. Die Zeugin … vermittelte der Kammer den Eindruck, sie habe sich in der Sache für das Produkt und dessen Funktionsweise nicht interessiert. Sie gab selbst an, dass es ihr im Ergebnis auf die Empfehlung des Anlageberaters ankam. Wenn dieser Anlageempfehlungen gegeben hat, sei man diesen gefolgt, so auch im vorliegenden Fall. Aufgrund dieser Angaben ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass sie der Beratung des Zeugen … und dessen Erläuterungen keine nähere Beachtung geschenkt hat. Hierfür streitet auch die Angabe der Zeugin, dass sie sich „später“, also nach dem Beratungsgespräch aufgeschrieben haben, „was es eigentlich sei“. Der Kammer hatte ferner zu beachten, dass der Kläger seit dem Jahr 2002 zahlreiche Transaktionen über sein Wertpapierdepot bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten abwickelte. Hierdurch wurden er und die Zeugin … durch den Zeugen … als deren Kundenberater beraten. Der Kläger trägt hierzu vor, man habe ihn nie über das Risiko von Inhaberschuldverschreibungen bzw. die Funktionsweise von Zertifikaten informiert, so dass er auch insoweit auch auf Vorkenntnisse nicht habe zurückgreifen können. Ungeachtet dessen, dass dies schon im Widerspruch zu seinem in der Klageschrift geäußerten Angaben, er habe bisher Erfahrung mit Aktien- und Aktienfonds gehabt, steht, sieht es die Kammer als höchst unwahrscheinlich an, dass der Zeuge … bei sämtlichen Beratungsgesprächen auch bereits zuvor erworbener Zertifikate über keinerlei Risiken und Funktionsweisen hingewiesen habe. 3. Eine Schadensersatzpflicht lässt sich auch vorliegend nicht aus einer vom Kläger behaupteten unterlassenen Aufklärung über Erträge der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus dem Wertpapierverkauf herleiten. Es kann dabei sowohl dahinstehen, ob eine Aufklärung über eine Provision durch die Beklagte im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Transaktion hätte erfolgen müssen und ob diese tatsächlich in gehöriger Art und Weise erfolgt ist. Es fehlt jedenfalls an der Kausalität einer etwaigen Nichtaufklärung für die Anlageentscheidung des Klägers. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass insoweit eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Klägers nach den Grundsätzen des sog. „aufklärungsrichtigen Verhaltens“ greift. Dabei kann dahinstehen, ob es sich hierbei um einen Anscheinsbeweis handelt (BGH, Beschl. v. 29. 9. 2005 - IX ZR 68/03 -juris-; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 01.04.2009 - 23 U 121/06) oder ob die Darlegungs- und Beweislast sich vollständig zu Lasten der Beklagten umkehrt (BGH, Urt. v. 12.05.2009 - XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 31.08.2010 - 17 U 48/10). Der Kläger widerlegt diese Vermutung jedoch durch seinen eigenen widersprüchlichen Vortrag. Zwar trägt er im Schriftsatz vom 29.04.2010 (Bl. 167, 193 d.A.) vor, er hätte die streitgegenständlichen Zertifikate nicht erworben, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte einen nicht unerheblichen und ihm nicht mitgeteilten Gewinn durch den Verkauf erzielen würde. Bereits in der Klageschrift hat er indes aufgeführt, dass es „lebensfremd“ sei anzunehmen, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe keine Provision für den Verkauf der Zertifikate erhalten (Bl. 6 d.A.). Diese Äußerung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass dem Kläger als leitendem Angestellten des größten Deutschen Versicherungskonzerns nach Überzeugung der Kammer bewusst war, dass Banken Produkte nicht ohne eigenes Umsatzinteresse anbieten. Das der Kläger der Bank im Rahmen einer Vermögensverwaltung die Beratungsleistung gesondert vergütet habe, trägt er selbst nicht vor. Der Kläger gibt mit diesem Vortrag zu erkennen, dass der Umstand einer Vergütung der Beklagten für ihn kein anlageentscheidendes Kriterium ist. Es kann insoweit dahinstehen, ob eine Aufklärungspflicht der Beklagten auch hinsichtlich solcher Umstände besteht, deren Nichtvorliegen durch den Kläger selbst als „lebensfremd“ bezeichnet werden. Jedenfalls ist die Kammer nach diesem Vortrag davon überzeugt, dass der Kläger auch bei Aufklärung über diesen Umstand nicht von seiner Kaufentscheidung Abstand genommen hätte. III. Eine Pflichtverletzung resultiert ferner auch nicht aus einer Nichtaufklärung über das spezifische Risiko einer Insolenz der Emittentin bzw. der „...“ als Garantiegeberin. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beratung am 18.12.2006 bestand kein begründeter Zweifel an der Solvenz der Garantiegeberin bzw. deren Tochter, der Emittentin. Dies wurde durch unstreitigen Einstufungen als investitionswürdig („investment grade“) durch die Ratinagenturen …“, „…„ sowie …“ bestätigt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 17.02.2010 - 17 U 207/09, WM 2010, 613). IV. Eine Pflichtverletzung resultiert ferner nicht aus einem fehlendem Hinweis auf den Umstand, dass die vom Kläger erworbenen Zertifikate nicht dem Einlagensicherungsfonds unterfallen. Eine Aufklärungspflicht käme hier zum einen überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Investition in das nicht dem Einlagesicherungsfonds unterfallende Finanzprodukt mit Mittel erfolgen sollte, die einer Kapitalanlage entstammen, welche ihrerseits dem Einlagensicherungsfonds unterfiel, wenn also der Kunde von einer „gesicherten“ in eine „ungesicherte“ Anlage wechselt (OLG Dresden, Urt. v. 11.05.2010 – 5 U 1178/09, WM 2010, 1403); Dies ist vorliegend nicht der Fall; die Reinvestition erfolgte aus Mitteln der Veräußerung des Zertifikats „Société General Double-Win Zertifikat auf Brent Crude Rohöl ICE (WKN: SG 23 SA)“. Dies unterfiel ebenfalls nicht dem Einlagensicherungsfonds). Zum anderen ist eine gesonderten Aufklärung darüber, dass die erworbenen Zertifikate nicht der deutschen Einlagensicherung unterliegen dann nicht erforderlich, wenn im Rahmen des Beratungsgespräches auf das theoretische Emittentenrisiko und das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen wurde (OLG Hamburg, Urt. v. 23.04.2010 – 13 U 117/09, ZIP 2010, 973; OLG Bamberg, 07.06.2010 - 4 U 241/09, WM 2010, 1225). Die Kammer ist, wie bereits dargelegt, von diesem Umstand aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen … überzeugt. Dieser verwies auf die Aufklärung anhand der Broschüre Anlage K1 (Bl. 21 ff. d.A.) V. Da dem Kläger somit kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, war auch der Antrag zu 2. abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten. Die Beklagte ist aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 27.03.2009 Gesamtrechtsnachfolgerin der .... Der Kläger war zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Wertpapiererwerbs leitender Angestellter eines großen Deutschen Versicherungskonzerns. Er ist seit mehreren Jahren Bankkunde der Rechtsvorgängerin der Beklagten und unterhielt bei dieser seit 2002 ein Wertpapierdepot, über welches er Anlagegeschäfte tätigte. Der Kläger zeichnete unter anderem Aktienwerte verschiedener Unternehmen, die er in einem Fall im Wege einer Neuemission erwarb und die in zwei Fällen in Fremdwährungen notiert waren. Sein Depot enthielt außerdem mehrere Aktienfondprodukte sowie drei Zertifikate (Société General Double-Win Zertifikat auf Brent Crude Rohöl ICE [WKN: SG 23 SA]; Dresdner Capped Bonus Zertifikat auf Deutsche Telekom [WKN: DR3ZT0]; Dresdner Bonus Express Zertifikat II [WKN: DR0M8B]). Per 31.12.2006 wies das Depot einen Bestand an Aktienprodukten (einschließlich Zertifikaten und Akteinfonds) von 78,53 % bei einem Kurswert insoweit von 66,766,19 € auf. Für weiteren Einzelheiten zum Depotbestand per 31.12.2006 im Übrigen wird auf die Anlage K2 (Bl. 25 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger verfolgte als Anlageziel einen langfristigen Vermögensaufbau. Dies war der Beklagten bekannt. Am 18.12.2006 zeichnete der Kläger anlässlich eines Beratungsgesprächs durch einen Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten, den Zeugen ... …, auf dessen Empfehlung hin in einer Filiale der Beklagten in … 5 Zertifikate „Lehman Brothers Bonus Barriere Zertifikat auf den Nikkei 225“ (WKN: A0LHVD). Bei dem Zertifikat handelte es sich um eine von der ... im Jahr 2006 emittierte Inhaberschuldverschreibung, die als Bonuszertifikat ausgestaltet ist. Fälligkeit und Bonuszahlung richten sich nach der Entwicklung des Aktienindex „Nikkei 225“, in dem die 225 größten japanischen Unternehmen zusammengefasst sind. Für die Gestaltung und Funktionsweise des Zertifikats, insbesondere die Rückzahlungsmodalitäten entsprechen der Entwicklung des Nikkei-Index, wird auf S. 2 der Anlage K1 (Bl. 22 d.A.) Bezug genommen. Die streitgegenständlichen Zertifikate unterfallen als Inhaberschuldverschreibung weder der gesetzlichen Einlagesicherung nach dem Einlagen- und Anlegerschutzgesetz noch dem Sicherungssystem der freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes der Deutschen Banken e.V. bzw. des Bundesverbands Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. Für den Verkauf des Zertifikats erhielt die Rechtsvorgängerin der Beklagten von … jedenfalls einmalige Erträge in Höhe von 3,0%. Bei der Emittentin der streitgegenständlichen Zertfikate handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der global tätigen Investmentbank „… mit Sitz in New York, der viertgrößten Investmentbank der USA. Letztere fungierte als Garantiegeberin der streitgegenständlichen Zertifikate. Im Zuge der weltweiten Finanzkrise im Jahr 2008 wurde über das Vermögen von …… im September 2008 das Insolvenzverfahren nach amerikanischem Recht eröffnet. Hierdurch erlitten die von dem Kläger erworbenen Zertifikate einen vollständigen Wertverlust. Bis zur Stellung des Insolvenzantrages am 15.09.2008 waren die von … emittierten Wertpapiere von den drei führenden Ratingagenturen „…“, „… Service„ sowie „…“ bis zuletzt als investitionswürdig („investment grade“) eingestuft worden. Am 02.05.2009 unterzeichnete der Kläger ein als „Zustimmung zur Übernahme der Geschäftsverbindungen durch die …“ bezeichnetes Schriftstück. Für den genauen Inhalt der Urkunde wird auf die Anlage B4 (Bl. 123 f. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger ist der Auffassung, die Rechtsvorgängerin der Beklagten hätte ihn nicht ausreichend über die erworbenen Zertifikate und die hiermit zusammenhängenden Risiken aufgeklärt. Die Beratung sei weder anleger- noch objektgerecht erfolgt. Er behauptet, er hätte die Zertifikate bei gehöriger Aufklärung nicht erworben. Der Wertpapiererwerb sei daher rückabzuwickeln. Er behauptet, das Beratungsgespräch habe nur wenige Minuten gedauert, der Berater habe hiernach eine Empfehlung zur Investition in den japanischen Markt gegeben. Dieser habe darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Zertifikat um eine sichere Anlage handele, die seit Jahren „gut laufe“ und eine Rendite von 8% erwarten lasse. Weitere Informationen habe er nicht erhalten. Insbesondere sei ihm kein (schriftliches) Informationsmaterial zur Verfügung gestellt worden. Die Beratung sei nicht anlegergerecht erfolgt. Er, der Kläger, habe eine sichere Anlage kaufen wollen, die eine Nominalsicherheit aufgewiesen habe. Dies habe er der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Beratungsgespräch auch mitgeteilt. Die erworbenen Zertifikate entsprächen diesen Vorgaben nicht. Der Kläger ist der Auffassung, die Rechtsvorgängerin der Beklagten hätte ihn über das Emittentenrisiko aufklären müssen, was nicht geschehen sei. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Rückzahlung der Inhaberschuldverschreibung davon abhänge, dass die Emittentin hierzu auch in der Lage sei. Zum anderen habe er nicht gewusst, dass die Möglichkeit einer Insolvenz der in den USA ansässigen „....“ bestehe und damit deren Garantieerklärung für das streitgegenständliche Zertifikat wertlos werden könne. Ihm sei nicht klar gewesen, dass er „letztlich“ einer amerikanischen Bank Geld leihe. Er sei ferner nicht über die Funktionsweise des Zertifikats unterrichtet worden. Insbesondere habe man nicht darüber aufgeklärt, dass sich auch bei Unterschreitung der Barriere des Nikkei 225 ein Totalverlust realisieren könne und das betreffende Zertifikat einem Einlagensicherungssystem nicht unterfalle. Schließlich, so die Behauptung des Klägers, seien ihm Rückvergütungen der … an die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht offengelegt worden. Die Beklagte habe für die Veräußerung des streitgegenständlichen Zertifikats nicht nur eine Vertriebsprovision von 3,5%, sondern auch eine zusätzliche zeitanteilige Vertriebsprovision erhalten. Der Verkauf habe sich als Kommissionsgeschäft dargestellt. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zur verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung von 5 von der … begebene Inhaberschuldverschreibungen Bonus Barriere Quanti Zertifikat auf den Nikkei 225 (ISIN DE000A0LHVDo) an die Klagepartei 5.295,50 € zu zahlen nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshänigkeit II. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Abtretungsangebots zu Ziffer 1. im Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sämtliche Ansprüche des Klägers aus der seinerzeit bei der Rechtsvorgängerin bestehenden Geschäftsbeziehung seien mit dessen Zustimmung an die …, übertragen worden. Diese Übertragung erfasse auch Schadensersatzansprüche. Sie sei daher nicht passivlegitimiert. Die Beklagte behauptet ferner, dem Kläger sei im Rahmen des Beratungsgespräches Verkaufsunterlagen des streitgegenständlichen Zertifikates vorgelegt worden. Der Kläger sei insoweit ausführlich und umfassend entsprechend der klägerischen Anlageziele und Erfahrungen beraten worden. Der Kläger habe Verkaufserlöse aus dem Verkauf eines anderen Zertifikats in eine Anlage im japanischen Markt reinvestieren wollen. Ihm sei daher das streitgegenständliche Zertifikat empfohlen worden. Über Funktionsweise und Risiken des Zertifikats, habe der Zeuge … umfassend aufgeklärt. Für die zu erwartende Renditeerwartung von 8,5 % pro Jahr, seien jedoch gewisse Risiken einzugehen. Insbesondere über den Puffer von 30% und die Situation im Falle einer Unterschreitung sei der Kläger hingewiesen worden. Man habe den Kläger schließlich auch über den Emittenten … aufgeklärt. Auch sei der Kläger hinreichend über einen Totalverlust aufgeklärt worden. Aus der Kurzbeschreibung zum streitgegenständlichen Zertifikat (Bl. 23 d.A.) ergebe sich das Risiko eines Totalverlustes hinreichend deutlich. Eine gesonderte Aufklärungspflicht hinsichtlich der Erträge der Rechtsvorgängerin aus dem streitgegenständlichen Wertpapiererwerb habe nicht bestanden. Bei dem Geschäft habe es sich um ein Festpreisgeschäft gehandelt. Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über eine Offenlegungspflicht verdeckter Rückvergütung seien hierauf nicht anwendbar. Im Übrigen sei eine etwaige Aufklärungspflicht jedenfalls auch dadurch erfüllt worden, als die Beklagte in der Broschüre „Informationen zum Wertpapiergeschäft“ darauf hingewiesen habe, dass sie Erträge von bis zu 3,5% erziele. Schließlich wäre selbst eine fehlende Aufklärung für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Für weitere Einzelheiten zum Parteivortrag wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … zum Ablauf des streitgegenständlichen Beratungsgespräches. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 03.09.2010 (Bl. 263 d.A.) Bezug genommen.