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Urteil

4 O 246/16

LG Limburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2017:0704.4O246.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet, so dass sie abzuweisen ist. Antrag Ziff. 1 Die Beklagte zu 1. ist dem Kläger nicht aus §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB zur Kaufpreisrückzahlung verpflichtet. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Kaufgegenstand infolge der implementierten Manipulations-Software bei Gefahrübergang fehlerhaft im Sinne von § 434 BGB war, wofür einiges spricht. Denn in jedem Fall setzt der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln am Kaufgegenstand nach § 323 Abs. 1 BGB eine Frist zur Nacherfüllung voraus. Eine solche Frist hat der Kläger der Beklagten zu 1. zwar gesetzt, aber den Fristablauf nicht abgewartet. Sie hat stattdessen eine Frist zur Neulieferung gesetzt, vor Fristablauf am 18.01.2016 jedoch am 13.01.2016 den Rücktritt und die Anfechtung erklärt. Gründe, nach denen eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich sein könnte, lassen sich in dem vorliegenden Fall nicht ersehen. Nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. An das Vorliegen einer Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Weigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort aufzufassen sein (BGH, Urteil vom 29. Juni 2011, VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872; BGH, Urteil vom 01. Juli 2015, VIII ZR 226/14, WM 2015, 1591). Zu einer so verstandenen Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte zu 1. ist es hier nicht gekommen. Diese hat dem Kläger vielmehr in ihrem anwaltlichen Schreiben vom 11.02.2016 angekündigt, das Fahrzeug technisch nachzubessern. Gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eine Fristsetzung gleichfalls im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Solche Umstände können unter anderem dann vorliegen, wenn der Verkäufer einen Mangel der vom Käufer erworbenen Sache arglistig verschwiegen hat (BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2006, V ZR 249/05, NJW 2007, 835; BGH, NJW 2008, 1371 ). Dies ist hier im Hinblick auf die Beklagte zu 1. nicht der Fall. Arglist setzt in Fällen der vorliegenden Art ein Wissen des Verkäufers von Umständen voraus, die für die Entschließung des Käufers zum Vertragsabschluss wesentlich sind. Ein solches Wissen der Beklagten zu 1. bei Abschluss des Kaufvertrages lässt sich hier nicht ersehen und ist vom Kläger auch nicht schlüssig vorgetragen worden. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen will die Beklagte zu 1. von der Manipulations-Software erst nach dem Verkauf und lange nach Abschluss des Kaufvertrages erfahren haben. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) fehlt es in Bezug auf obigen Ausgangspunkt schon an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin. Die Klägerin konnte keine Umstände schlüssig behaupten, die für ihre Kaufentscheidung wesentlich waren und über die die Beklagte zu 1) in Gestalt eines der Geschäftsführer unzutreffende Behauptungen bei Vertragsschluss aufgestellt haben. Zudem hat die Beklagte zu 1) auch nachvollziehbar und unbestritten behauptet, dass sie selbst bis zu den ersten Presseveröffentlichungen lange nach der Übergabe keinerlei Kenntnis über die manipulierte Software hatte. Denkbare Handlungen und denkbares Wissen des Vorstands der Beklagten zu 2) muss sich die Beklagte zu 1) nicht zurechnen lassen, da die Beklagte zu 2) "Dritte" i. S. v. § 123 Abs. 2 BGB im Verhältnis zur Beklagten zu 1) ist. Die Beklagte zu 1) ist selbständige Vertragshändlerin und deswegen keine Handelsvertreterin. Als solche ist sie ein sonstiger Absatzvermittler, für den der Geschäftsherr schon nicht nach § 31 BGB haftet. Noch weniger haftet umgekehrt der Vertragshändler für ein etwaiges Verschulden des Herstellers, dessen Produkte er vertreibt (LG Frankenthal, Urteil vom 12. Mai 2016, 8 O 208/15, eingestellt in juris). Die von der Klägerin insoweit herangezogenen Gerichtsentscheidungen treffen den vorliegenden Fall nicht. Selbst wenn im Bereich der Automobilbranche eine sehr enge Beziehung zwischen Vertragshändler und Automobilhersteller besteht, rechtfertigt dies nicht den Schluss dahingehend, dass jedes Wissen des Automobilherstellers den Vertragshändler - automatisch - zurechenbar wäre wie eigene Kenntnis. Auch findet im Verhältnis zwischen Vertragshändler und Hersteller keine Wissenszurechnung in entsprechender Anwendung von § 166 BGB statt (LG Bielefeld, Urteil vom 03. Februar 2010, 3 O 222/09, eingestellt in juris). Eine unmittelbare Anwendung scheitert schon daran, dass die Beklagte zu 2) nicht Vertreterin der Beklagten zu 1) ist. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da weder eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, noch eine vergleichbare Interessenlage gegeben ist. Besondere Umstände, die zu einem sofortigen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen, folgen hier auch nicht aus dem erheblichen Vorlauf, den die Beklagten für die angekündigte Rückrufaktion und die Nachbesserung der Motorsoftware benötigen. Denn es liegt für die angesprochenen Verkehrskreise auf der Hand, dass sich eine solche flächendeckende Rückrufaktionen nicht innerhalb von wenigen Wochen organisieren und durchführen lassen. Demgegenüber fällt der Umstand, dass der Kläger ein Fahrzeug erworben hat, dessen Betriebserlaubnis eigentlich gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen ist, nicht entscheidend ins Gewicht. Denn durch die fehlende Zulassungskonformität wird der Kläger in der Nutzung seines Fahrzeuges nicht wesentlich beeinträchtigt, ist es doch unbestritten und allgemein bekannt, dass das zuständige Kraftfahrtbundesamt allein wegen dieses Umstandes von einer Fahrzeugstilllegung bis zur Durchführung der Rückrufaktion absieht, allein schon aufgrund der Vielzahl der betroffenen Halter. Aus den zuvor ausgeführten Gründen kann der Kläger von der Beklagten zu 1. auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB Herausgabe des Kaufpreises verlangen. Die Zuwendung des Kaufpreises ist mit Rechtsgrund erfolgt. Dieser Rechtsgrund besteht fort. Er ist nicht rückwirkend nach §§ 123, 142 BGB durch die vom Kläger mit Schreiben vom 13.01.2016 (Anlage K2) erklärte Anfechtung erloschen. Ein diesbezügliches Anfechtungsrecht setzt eine arglistige Täuschung des Klägers voraus. Wie zuvor ausgeführt hat die Beklagte zu 1. eine solche Täuschung weder verübt, noch muss sie sich ein eventuell arglistiges Verhalten der Beklagten zu 2. zurechnen lassen. Antrag Ziff. 2 Die Klage gegen die Beklagte zu 2) mit dem Antrag Ziffer 2 ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) kein Schadensersatzanspruch zu. Ein Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) besteht nicht, so dass unmittelbar vertragliche Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB ausscheiden. Ein Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) wird auch nicht über § 311 Abs. 3 BGB begründet. Nach dieser Vorschrift entsteht ein Schuldverhältnis auch zu Personen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, insbesondere dann, wenn diese Personen in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nehmen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflussen. Diese Voraussetzungen liegen im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) als Herstellerin, Lieferantin und Voreigentümerin des Pkw nicht vor. Ausgangspunkt hierbei ist, dass grundsätzlich nur die Vertragspartei des angebahnten Vertrages aus dem Vertrag selbst haftet. Hierzu hat die Rechtsprechung jedoch im Laufe der Jahrzehnte Grundsätze entwickelt, nach denen auch ein Vertreter oder ein Verhandlungsgehilfe der Vertragspartei ausnahmsweise persönlich (aus c.i.c., nunmehr in § 311 Abs. 3 BGB kodifiziert) haftet, wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte zu 2) trat unstreitig in den Vertragsverhandlungen zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten zu 1) andererseits nicht persönlich auf. Die Vertragsverhandlungen wurden ausschließlich durch die Beklagten zu 1) geführt. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass die Grundsätze der "Prospekthaftung" auf den vorliegenden Fall übertragen werden können, vermag sich das Gericht dieser Auffassung nicht anzuschließen. Ein Fall der "Prospekthaftung im engen Sinn" liegt ganz offensichtlich nicht vor. Auch ein Fall der "Prospekthaftung im weiteren Sinn" ist vorliegend ganz offensichtlich nicht gegeben. Diese Grundsätze würden zu Lasten eines Nichtvertragsteils nur dann eingreifen, wenn die Beklagte zu 2) als Dritte bei den Vertragsverhandlungen als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant gegenüber dem Autokäufer persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch aus eventuellen Werbeaussagen der Beklagten zu 2) über Fahrzeuge der Art des Kaufgegenstandes lässt sich hierfür zu Gunsten dem Kläger nichts ableiten. Diese Umstände sind über § 434 Abs. 1 S. 3 hinreichend abgesichert. Von daher besteht keinerlei Veranlassung, die von der höchstrichterlichen Rechtssprechung entwickelten besonderen Umstände für Kapitalanleger auf den Autokäufer anzuwenden. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) auch kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 2, 263 Abs. 1 StGB zu, da der Kläger schon die tatsächlichen Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Straftatbestandes des Betruges nicht hinreichend darstellen konnte. Da es sich bei der Beklagten zu 2) um eine Aktiengesellschaft handelt, haftet diese aus deliktischen Handlungen analog § 31 BGB nur für solche ihrer "Organe". Zwar gilt § 31 BGB unmittelbar nur für Vereine (vgl. Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2, Untertitel 1, Kapitel 1 des BGB). Es ist jedoch anerkannt, dass diese Vorschrift analog für alle juristischen Personen Anwendung findet, da insoweit eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage besteht. Nach dieser Vorschrift haftet aber die juristische Person nicht für jedes deliktische Handeln eines ihrer Mitarbeiter, sondern nur für das deliktische Handeln solcher Personen, bei denen es sich um ein Mitglied des Vorstandes oder einen anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter handelt. Der Kläger konnte schlüssig und substantiiert nicht vortragen, dass eines der Mitglieder des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten zu 2) eine Täuschungshandlung ihr gegenüber vorgenommen hat oder ihm ein Unterlassen zur Last liegt. Der Kläger konnte Behauptungen nur unsubstantiiert ins Blaue -auf der Grundlage von Presseberichten- hinein aufstellen. Soweit er auf Unterlagen aus der Aufarbeitung des Abgasskandals in den USA Bezug nimmt (Anlagen R1 und R2, siehe Anlagenordner), lassen sich hieraus keine konkreten Schlüsse für die Konstellation in Deutschland ableiten. Weder konnte er insoweit eine Handlung nach Inhalt, Zeitpunkt der Vornahme und Tatort hinreichend beschreiben noch ein Unterlassen. Zwar trifft zu, dass es sich hinsichtlich dieser Handlungen und Unterlassungen um Umstände aus dem Bereich der Beklagten zu 2) handelt, für die eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu 2) besteht. Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass sich die Beklagte zu 2) weitgehend nur recht nebulös auf Unkenntnis zurückzieht. Denn der Beklagten zu 2) müsste es ohne weiteres möglich sein, die überschaubare Anzahl von Vorstandsmitgliedern und verfassungsmäßig berufenen Vertretern für den Zeitraum zu benennen, in dem die wesentlichen Entscheidungen für die Entwicklung des hier streitigen Motors getroffen worden sind. Die Beklagte zu 2) war noch nicht einmal zu diesem Sachvortrag willens oder in der Lage. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass es sich bei den relevanten Vorgängen, die sich im Zeitraum von 2005 bis 2007 abgespielt haben müssen, um einen Zeitraum handelt, der teilweise schon 10 Jahre oder mehr zurück liegt. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei der Entwicklung von Motoren moderner Bauart ein komplexes Zusammenwirken einer Vielzahl von Personen aus unterschiedlichen technischen Zweigen erforderlich ist. Die damals stattfindende Kommunikation zwischen den beteiligten Ingenieuren unterhalb der Ebene des Vorstandes bzw. der verfassungsmäßig berufenen Vertretern und einzelnen für die Entwicklung zuständigen Vorstandsmitgliedern kann zwar noch vorhanden sein und aus diesem Grunde möglicherweise noch nachvollzogen werden; zwingend ist diese jedoch nicht. Denn insofern besteht keinerlei Verpflichtung der Beklagten zu 2) Kommunikationsinhalte über mehrere Jahre hinweg zu speichern oder aufzubewahren. Aufgrund der Vielzahl der möglichen Kommunikationseinheiten, des erheblichen Zeitraumes, in dem die Kommunikation stattgefunden haben kann und der zwischenzeitlich erheblichen abgelaufenen Zeit erscheint die pauschale Behauptung der Beklagten zu 2), dass Vorstandsmitgliedern keine Kenntnis von den Manipulationen gehabt hatten, noch hinreichend nachvollziehbar. Zumindest ist die Beklagte zu 2) ihrer sekundären Darlegungslast insoweit -noch- nachgekommen. Sie hat dezidiert behauptet, dass die damaligen Vorstandsmitglieder zur damaligen Zeit keine Kenntnis von der Manipulation der Software hatten. Ob diese pauschalen Angaben der Beklagten zu 2), die für den Schluss der mündlichen Verhandlung des hiesigen Verfahrens genügen, auch künftig ausreichend sein werden, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Der Kläger hat auch den subjektiven Tatbestand im Sinne von "Vorsatz" nicht schlüssig vortragen. Zum Vorsatz eines Straftatbestandes gehört in jedem Fall die positive Kenntnis der Tatumstände. Maßgebliche Personen, die Kenntnis gehabt haben müssten, sind wiederum nur die Mitglieder des Vorstandes bzw. die verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne von § 31 BGB. Dass einer dieser Personen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von der Manipulations-Software gehabt hat, konnte der Kläger nicht schlüssig behaupten. Auch insoweit ist die Beklagte zu 2) ihrer sekundären Darlegungslast gerade noch hinreichend nachgekommen. Da es schon an einem schlüssigen Vortrag zu den Grundlagen für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) für Vorstandsmitglieder bzw. verfassungsmäßig berufene Vertreter fehlt, kann das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen weiterer Tatbestandsmerkmale der Strafnorm dahingestellt bleiben. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte zu 2) zu. Auch diese Norm setzt voraus, dass eine Handlung bzw. ein Unterlassen von Personen des § 31 BGB der Beklagten zu 2) zurechenbar wäre. Auch insoweit fehlt es an einem Sachvortrag. Dem Kläger steht auch kein Schadenersatzanspruch aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 16 Abs. 1 UWG zu. Auch bei § 16 Abs. 1 UWG handelt es sich um eine Strafnorm. Für Fehlverhalten von Mitarbeitern, dass die Voraussetzungen dieser Strafnorm erfüllen würde, haftet die Beklagte zu 2) auch wieder nur im Rahmen von § 31 BGB. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 4 Nr. 11 UWG (a. F.) zu. Insoweit handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz, das die Rechtsfolgen des § 823 Abs. 2 BGB auslösen könnte. Antrag Ziff. 3 Weil die Beklagte zu 1. aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu Antrag Ziff. 1 weder zu Kaufpreisrückgabe verpflichtet, noch zur Zurücknahme des Kaufgegenstandes gehalten ist, hat auch der Feststellungsantrag des Klägers, demgemäß sich die Beklagte zu 1. in Annahmeverzug befinden soll, keinen Erfolg. Antrag Ziff. 4 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die jeweiligen Beklagten auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Da dem Kläger gegenüber den Beklagten keine Schadensersatzansprüche zustehen, steht ihm auch kein Freistellungsanspruch zu. Insbesondere besteht kein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB ersetzen. Allein eine fehlende Zulassungskonformität würde nicht bedeuten, dass der Kläger in der Nutzung des erworbenen Kraftfahrzeuges wesentlich beeinträchtigt ist. Wie bereits ausgeführt macht das zuständige Kraftfahrtbundesamt wegen dieses Umstandes von der Möglichkeit einer Stilllegung bis zur Durchführung der Rückrufaktion keinen Gebrauch. Der Kaufgegenstand steht daher dem Kläger unbeschadet dessen als Kraftfahrzeug zur Verfügung. Die, soweit nicht im Tatbestand aufgenommen, nicht nachgelassenen Inhalte der Schriftsätze der Parteien vom 07.06.2017, 20.06.2017, 13.06.2017, 28.06.2017, 26.07.2017 geben keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden (§ 296a ZPO). Das Gesetz sieht als Ausnahme hiervon lediglich die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung oder die Einräumung eines Schriftsatznachlasses vor. Für beides sind die Voraussetzungen nicht gegeben. Insbesondere die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung setzt voraus, dass sich aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz ergibt, dass die bisherige Verhandlung lückenhaft und eine angemessene Ausübung des Fragerechts (§ 139 ZPO) unterblieben war (vgl. BGH WM 1983, 30ff.). Allenfalls ist ein Anspruch auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ausnahmsweise noch dann anzunehmen, wenn nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine Tatsache eingeführt wird, welche die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würde (vgl. BGH WM 1979, 706ff.). Alle diese Ausnahmen liegen nicht vor. Der Sach- und Streitstand wurde in dem Termin am 23. Mai 2017 ausführlich erörtert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 ZPO. Auf schriftliche Bestellung vom 01.12.2012 (Anlage K1, Bl. 137 ff. d. A.) erwarb die Klagepartei von der Beklagten zu 1. ein von der Beklagten zu 2) hergestelltes Kraftfahrzeug VW Tiguan 4MOTION zu einem Kaufpreis von 37.591,18 EUR. Das Kraftfahrzeug wurde in der Folge an den Kläger ausgeliefert. Seine Laufleistung betrug zum 29.10.2015 44.655 km, zum 23.05.2017 51.334 km. Der im PKW verbaute Dieselmotor EA189 ist von dem allgemein bekannten VAG-Abgasskandal betroffen. Er verfügt über eine sogenannte Manipulations- oder "Schummel-"Software, die den Schadstoffausstoß im Testfall herunterregelt. Mit Schreiben vom 07.12.2015 forderte der Kläger die Gegenseite dazu auf, bis zum 18.01.2016 ein neues, mangelfreies Fahrzeug zu liefern. Mit Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 13.01.2016 (Anlage K2, Bl. 142 ff. d.A) forderte der Kläger die Beklagte zu 1. dazu auf, den hier in Rede stehenden Kauf bis zum 27.1.2016 rückabzuwickeln. Er erklärte die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und stellte klar, dass er eine Nachbesserung ablehne. Hilfsweise erklärte er den Rücktritt. Hierauf antwortete die Beklagte zu 1. und teilte mit, dass der derzeit mit Hochdruck daran arbeite, einen kürzlich mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmten Maßnahmenplan durch einen Rückruf umzusetzen. Ab 2016 werde mit der Nachbesserung betroffener Fahrzeuge begonnen. Vor diesem Hintergrund sichere sie dem Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu, dessen Fahrzeug technisch nachzubessern. Auf die Einrede der Verjährung werde bis zum 31.12.2017 verzichtet (Bl. 148 ff. d.A.). Der Kläger behauptet, dass er ein umweltfreundliches und wertstabiles Fahrzeug erwerben wollte. Die Beklagte zu 2) habe öffentlich mit der Einhaltung der Euro-Norm 5 geworben. Deswegen liege eine vereinbarte Beschaffenheit vor. Die Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugs sei nicht gewährleistet, da es den Zulassungsbedingungen nicht entspreche. Der Kläger behauptet, dass durch eine Nachbesserung die Abgasrückführungsrate erhöht und deswegen mehr Ruß produziert würde. Dies wiederum hätte zur Folge, dass der Partikelfilter häufiger "saubergebrannt" werden müsste. Insgesamt würde ein Mehrverbrauch an Kraftstoff durch eine Nachbesserung von 10 % eintreten. Es bestehe zudem die Gefahr der Reduzierung der Leistung und des Mehrverschleißes. Allein durch den Umstand, dass das Fahrzeug von der Software betroffen sei, resultiere ein merkantiler Minderwert in Höhe von 10 %. Der Kläger ist der Auffassung, dass ein wesentlicher Mangel vorliege. Dies auch unter Berücksichtigung der Kosten für die Nachbesserung, die gerade auch in der Entwicklung einer entsprechenden Software bestünde. Hierfür würden Kosten pro Fahrzeug in Höhe von 3.000,00 bis 4.000,00 € anfallen. Der Kläger meint, dass eine Fristsetzung zur Nachbesserung vor Erklärung des Rücktritts nicht erforderlich gewesen sei. Dies deswegen, da eine Interessenabwägung ergebe, dass ihm nicht zumutbar sei, dass die Beklagte zu 1) bzw. die Beklagte zu 2) das Fahrzeug nachbessere. Außerdem sei die Nachbesserung unmöglich und ihr nicht zumutbar. Auch sei eine Nachbesserung durch die Beklagte zu 2) zur Zeit nicht angeboten. Es sei ihm nicht zumutbar, mehr als ein Jahr auf die Nachbesserung zu warten. Zudem habe die Beklagte zu 2) einen Betrug zu ihrem Nachteil begangen. Der Kläger meint, dass er den Kaufvertrag anfechten könne, da die Beklagte zu 2) nicht Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB sei. Denn die Beklagte zu 2) habe Herrschaft über die Vertragshändler. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm die Beklagte zu 2) nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB und weiteren Schutzgesetzen sowie nach § 826 BGB auf Schadenersatz entsprechend den Klageanträgen haften würde. Denn Vorstandsmitglieder der Beklagten hätten die Software in Auftrag gegeben, zumindest aber von deren Erstellung und Einsatz in den Fahrzeugen gewusst. Insoweit treffe die Beklagte zu 2) eine sekundäre Darlegungslast, da dem Kläger die internen Betriebsvorgänge bei der Beklagten zu 2) nicht bekannt seien. Durch die Manipulationssoftware sei die Betriebserlaubnis für sein Fahrzeug gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen. Der Kläger beantragt die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klagepartei 37.591,18 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereigung und Herausgabe des PKW VW Tiguan FIN: und Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten PKWs durch die Beklagte zu 2) resultieren. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten PKWs im Annahmeverzug befindet. die Beklagtenparteien jeweils getrennt, nicht als Gesamtschuldner, zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 1.530,63 EUR freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, die hier in Rede stehende Manipulations-Software stelle keinen Mangel, in jedem Fall keinen erheblichen Mangel am Kaufgegenstand dar. Die Fahrbereitschaft des Pkws werde hierdurch nicht eingeschränkt. Eine Überarbeitung der Software habe bereits begonnen. Das Update erfordere einen Zeitaufwand von einer halben Stunde und koste weniger als 35,00 EUR. Dessen ungeachtet sei der Stickoxidausstoß für den Kaufentschluss des Klägers nicht von erheblicher Bedeutung gewesen. Die Beklagte zu 1. habe bei Verkauf keine Kenntnis von der Manipulations-Software gehabt. Ein eventuell früheres Wissen oder absichtsvolles Verhalten der Beklagten zu 2. müsse sie sich nicht zurechnen lassen, weil sie von der Beklagten zu 2. unabhängig sei.Trotz der Manipulations-Software hätten Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189 das Euro-5-Zertifikat erhalten. Dieses bestehe fort.Dessen ungeachtet könne der Kläger keine Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, weil er der Beklagten zu 1. keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Da der Kläger bislang nie eine Rückgabe des Pkws angeboten habe, befinde sich die Beklagte zu 1. nicht in Annahmeverzug. Der Kläger könne den Vertrag wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB nicht anfechten. Außerdem läge keine arglistige Täuschung vor. Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, dass der Kläger nicht arglistig getäuscht worden sei. Die Beklagte zu 2) habe eine Lösung zur Nachbesserung des Fahrzeugs entwickelt.Die Beklagte zu 2) behauptet, dass kein Vorstandsmitglied Kenntnis von der Entwicklung und dem Einbau der Software in die Motoren EA189 von Beginn der Entwicklung des Motors bis zum Sommer 2015 gehabt habe. Es lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt waren. Eventuelle Handlungen von anderen Mitarbeitern könnten ihr nicht zugerechnet werden. Beide Beklagte machen Rechte wegen Nutzungsersatz hinsichtlich der durch den Kläger mit dem erworbenen Fahrzeug bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gefahrenen Wegstrecke geltend. Dem Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung nachgelassen, auf neues tatsächliches Vorbringen der Beklagten in den Schriftsätzen der Beklagten zu 1) vom 12.05.2017 und der Beklagten zu 2) vom 15.05.2017 bis zum 13.06.2017 zu erwidern. Der Beklagten zu 1) wurde in der mündlichen Verhandlung nachgelassen, auf neues tatsächliches Vorbringen der Beklagten zu 2) in dem Schriftsatz vom 15.05.2017 bzw. des Klägers in dessen Schriftsatz vom 09.05.2017 bis zum 13.06.2017 zu erwidern.Hinsichtlich des im Übrigen nicht nachgelassenen Vortrags der Parteien nach der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen: hinsichtlich des Vortrags des Klägers auf die Schriftsätze des Klägers vom 07.06.2017 (eingegangen am 12.06.2017, Bl. 1106 ff. d. A., vom 20.06.2017, eingegangen per Fax am selben Tag, Bl. 1154 ff. d. A.; hinsichtlich des im Übrigen nicht nachgelassenen Vortrags der Beklagten zu 1) auf den Schriftsatz vom 13.06.2017, eingegangen per Fax am selben Tag, Bl. 1128 ff. d. A., und den Schriftsatz vom 28.06.2017, eingegangen am selben Tag; hinsichtlich des im Übrigen nicht nachgelassenen Vortrags der Beklagten zu 2) auf den Schriftsatz vom 26.07.2017, eingegangen per Fax am selben Tag, Bl. 1169 ff. d. A.. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen und auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 23.05.2017 Bezug genommen.