Urteil
10 O 251/23
LG Lübeck 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0226.10O251.23.00
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Leitsätze
1. Beim Rückwärtsfahren darf nur überblickbarer und mit Gewissheit freier Raum befahren werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2017, I-1 U 133/16).(Rn.34)
2. Für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rückwärtsfahrenden spricht ein Anscheinsbeweis. wenn feststeht, dass sich das Fahrzeug des Schädigers in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Kollision in Rückwärtsbewegung befunden hat (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016, VI ZR 66/16).(Rn.35)
3. Dass das Fahrzeug des Vorausfahrenden im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Kollision entgegen der Fahrrichtung rückwärts bewegt wurde, begründet einen besonderen Umstand, der gegen die Typizität eines Auffahrunfalls unter Verstoß gegen die Pflichten aus § 4 Abs. 1 S. 1 StVO spricht.(Rn.45)
Tenor
I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. EUR 1.368,64 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.4.2022 bis 15.5.2022 aus EUR 2.808,89 und seit 16.5.2022 aus EUR 1.368,64 zu zahlen.
II. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts … i.H.v. EUR 149,34 freizustellen.
III. Im Übrigen werden die Klage und die (Dritt-)Widerklage abgewiesen.
IV. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 12 %, die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu 14 % und die Beklagte zu 2) zu 74 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 23 % und die Beklagte zu 2) weitere 59 %. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 2). Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger 44 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger 7 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
V. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis EUR 10.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beim Rückwärtsfahren darf nur überblickbarer und mit Gewissheit freier Raum befahren werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2017, I-1 U 133/16).(Rn.34) 2. Für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rückwärtsfahrenden spricht ein Anscheinsbeweis. wenn feststeht, dass sich das Fahrzeug des Schädigers in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Kollision in Rückwärtsbewegung befunden hat (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016, VI ZR 66/16).(Rn.35) 3. Dass das Fahrzeug des Vorausfahrenden im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Kollision entgegen der Fahrrichtung rückwärts bewegt wurde, begründet einen besonderen Umstand, der gegen die Typizität eines Auffahrunfalls unter Verstoß gegen die Pflichten aus § 4 Abs. 1 S. 1 StVO spricht.(Rn.45) I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. EUR 1.368,64 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.4.2022 bis 15.5.2022 aus EUR 2.808,89 und seit 16.5.2022 aus EUR 1.368,64 zu zahlen. II. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts … i.H.v. EUR 149,34 freizustellen. III. Im Übrigen werden die Klage und die (Dritt-)Widerklage abgewiesen. IV. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 12 %, die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu 14 % und die Beklagte zu 2) zu 74 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 23 % und die Beklagte zu 2) weitere 59 %. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 2). Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger 44 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger 7 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. V. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf bis EUR 10.000,00 festgesetzt. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die zulässige (Dritt-)Widerklage ist unbegründet. I. Der Kläger kann von den Beklagten nach § 18 Abs. 1, 3 StVG, § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG weiteren Schadensersatz i.H.v. EUR 1.368,64 und anteilig Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. 1. Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten seinen Schaden zu ersetzen, wenn bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 StVG auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Dem Geschädigten steht gemäß § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer zu. Der Kläger ist Eigentümerin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …. Dieser von der Beklagtenseite bestrittene Umstand wird zugunsten des Klägers nach § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB vermutet (vgl. OLG Saarbrücken vom 8.5.2014, Az. 4 U 393/11). Danach wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Anhaltspunkte, die gegen die Eigentümerstellung des Klägers sprechen könnten, hat die Beklagtenseite nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Dieses Fahrzeug ist unstreitig bei Betrieb des beklagtenseitigen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … beschädigt worden, wobei das beklagtenseitige Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision von der Beklagten zu 2) geführt wurde und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war. 2. Die Beklagtenseite trifft ein Verursachungsbeitrag von 100 % an dem streitgegenständliche Unfallgeschehen, weil bei Bewertung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge gemäß §§ 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 3 StVG auf Seiten der Beklagten ein Verstoß gegen die gesteigerten Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO festzustellen war, der die allein anzusetzende allgemeine Betriebsgefahr der Klägerseite vollständig in den Hintergrund treten lässt. a. Nach § 17 Abs. 1, 2 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist. Nach § 18 Abs. 3 StVG sind auf die Verpflichtung eines Kraftfahrzeugführers zum Schadensersatz in seinem Verhältnis zu Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge die Vorschriften des § 17 StVG entsprechend anzuwenden. In diese Haftungsabwägung fließt neben der Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge auch ein etwaiges Verschulden der Beteiligten ein. b. Neben ihrer allgemeinen Betriebsgefahr ist zulasten der Beklagtenseite ein Verstoß gegen die gesteigerten Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 5 StVO festzustellen. i. Obwohl der erkennende Einzelrichter an der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2023 nicht teilgenommen hat, kann das Protokoll der Verhandlung im Wege eines Urkundenbeweises gem. § 415 ZPO gewürdigt werden. Zwar kann ein Urteil grundsätzlich nur von denjenigen Richtern gefällt werden, die der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung beigewohnt haben (§ 309 ZPO). Von diesem Grundsatz kann allerdings dann abgewichen werden, wenn die Parteien ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren geben (§ 128 Abs. 2 ZPO). In diesem Fall kann auch bei Dezernatswechsels nach erfolgter mündlicher Verhandlung eine Entscheidung ohne Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermins ergehen. Der erkennende Richter kann seiner Entscheidung dann zwar nicht die persönlichen Eindrücke der mündlichen Verhandlung zugrunde legen. Er ist aber berechtigt, die in dem Protokoll einer vorherigen mündlichen Verhandlung enthaltenen Einlassungen der Parteien und Zeugenaussagen im Wege eines Urkundenbeweises zu würdigen, soweit es nicht maßgeblich auf die Glaubwürdigkeit einzelner Personen ankommt (BGH v. 19.03.1992, Az. I ZR 122/90; BVerfG v. 30.01.2008, Az. 2 BvR 2300/07). ii. Die Beklagte zu 2) hat gegen die gesteigerten Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren aus § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Nach § 9 Abs. 5 StVO muss sich ein Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen. Er muss sich nicht nur zu Beginn seiner Rückwärtsfahrt, sondern auch währenddessen ständig davon überzeugen, dass anderen Personen im Straßenverkehr durch sein Verhalten kein Schaden droht. Nur überblickbarer und mit Gewissheit freier Raum darf rückwärts befahren werden (OLG Düsseldorf vom 24.10.2017, Az. I-1 U 133/16). Gegen diese Sorgfaltspflicht hat die Beklagte zu 2) schuldhaft verstoßen. Für eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) spricht ein Anscheinsbeweis. (1) Das Gericht kann sich bei seiner Überzeugungsbildung auf einen Anscheinsbeweis stützen, wenn es sich bei der Beweisfrage um einen typischen Geschehensablauf handelt, der unter Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze die Bejahung der Beweisfrage nahelegt und damit dem Richter die Überzeugung in vollem Umfang begründet. Im Straßenverkehrsrecht ist für § 9 Abs. 5 StVO ein solcher Erfahrungssatz für eine Sorgfaltspflichtverletzung anerkannt, wenn feststeht, dass sich das Fahrzeug des Schädigers in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Kollision in Rückwärtsbewegung befunden hat (BGH vom 11.10.2016, Az. VI ZR 66/16 BGH vom 15.12.2015, Az. VI ZR 6/15; OLG Dresden vom 8.12.2009, Az. 7 U 1058/09). Ein abweichender, weniger strenger Maßstab ist für vergleichbare Unfälle lediglich auf Parkplätzen anerkannt, wo für die Annahme eines Anscheinsbeweises eine rückwärtige Bewegung des schädigenden Fahrzeugs im Kollisionszeitpunkt feststehen muss. Dies wird damit begründet, dass Verkehrsteilnehmer im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen grundsätzlich darauf vertrauen dürften, dass der Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird (BGH, a.a.O.). (2) Die Beklagte zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe gebremst und nach hinten geguckt. Nachdem sich die Rückfahrkamera eingeschaltet habe, sei sie rückwärts gefahren. Als es gehupt habe, habe sie gebremst und dann habe es auch schon geknallt. Vor dem Hupen habe sie das klägerseitige Fahrzeug nicht wahrgenommen. Zwischen dem Hupen und der Kollision seien ein bis zwei Sekunden vergangen. Bei der Kollision habe sie gestanden. Selbst wenn man zugunsten der Beklagtenseite unterstellt, dass die Beklagte im Kollisionszeitpunkt stand, ist das von der Beklagten zu 2) geführte Fahrzeug allenfalls innerhalb von ein bis zwei Sekunden vor der Kollision zum Stillstand gekommen. Damit steht fest, dass sich das Fahrzeug der Beklagtenseite in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Kollision rückwärts bewegt hat. Aufgrund der Geradlinigkeit und Weite der Straße – wie die Beklagtenseite selbst vorgetragen hat – hätte die Beklagte zu 2) das Fahrzeug des Klägers grundsätzlich auch erkennen können. c. Zulasten des Klägers ist die allgemeine Betriebsgefahr anzusetzen. Ein Verstoß gegen die Abstandspflicht aus § 4 Abs. 1 S. 1 StVO konnte nicht festgestellt werden. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. i. Zulasten der Klägerseite findet kein Anscheinsbeweis Anwendung. (1) Bei Auffahrunfällen spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, weil er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist. Denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (OLG Düsseldorf vom 27.4.2021, Az. 1 U 32/19; BGH vom 13.12.2011, Az. VI ZR 177/10). Liegt im Kerngeschehen ein Auffahrunfall vor, kommt eine Anwendung des Anscheinsbeweises gleichwohl dann nicht in Betracht, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses als unstreitig oder bewiesen bekannt sind, die als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (OLG Düsseldorf, a.a.O.; BGH, a.a.O.). (2) Im Kerngeschehen des streitgegenständlichen Unfalls ist das beklagtenseitige Fahrzeug hinter dem klägerseitigen Fahrzeug gefahren und die Fahrzeuge sind in Fahrtrichtung an Front (Beklagtenseite) und Heck (Klägerseite) kollidiert. Dieses Kerngeschehen rechtfertigt es grundsätzlich, zulasten der Klägerseite einen Anscheinsbeweis wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO zur Anwendung zu bringen (LG Lübeck vom 2.6.2022, Az. 14 S 106/20; LG Hamburg vom 14.11.2022, Az. 331 S 14/22). Mit Blick auf die weiteren Umstände des streitigen Unfallgeschehen scheidet ein Anscheinsbeweis jedoch aus, weil ein atypischer Geschehensablauf vorliegt. Die unstreitige Feststellung, dass das Fahrzeug der Beklagtenseite im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Kollision entgegen der Fahrrichtung rückwärts bewegt wurde, begründet einen besonderen Umstand, der gegen die Typizität eines Auffahrunfalls unter Verstoß gegen die Pflichten aus § 4 Abs. 1 S. 1 StVO spricht. Denn in der feststehenden Bewegung des vorausfahrenden Fahrzeugs wird gerade eine weitere, ausschließlich vom vorausfahrenden Fahrzeug gesetzte potentielle Kollisionsursache gesetzt, die es verbietet, bei im Übrigen unaufklärbarem Unfallhergang zulasten des an zweiter Stelle fahrenden Fahrzeugs einen Schuldvorwurf in die Abwägung der Verursachungsbeiträge einzustellen (KG Berlin vom 24.5.1976, Az. 12 U 479/76; aufgrund fehlender tatsächlicher Anhaltspunkte einen atypischen Geschehensablauf i.E. ablehnend LG Hamburg vom 14.11.2022, Az. 331 S 14/22). ii. Die beklagtenseitige Behauptung, der Kläger sei auf das Fahrzeug der Beklagten zu 2) aufgefahren, wurde auch nicht durch das eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt. Der Sachverständige W. ist in seinem Gutachten vom 8.11.2023 zu dem Ergebnis gelangt, dass sich mit den vorgelegten Anknüpfungstatsachen technisch nicht aufklären lasse, welches Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gestanden habe. Beide Unfallversionen seien technisch möglich (Sachverständigengutachten, S. 20). Zu diesem Ergebnis ist der Sachverständige unter Auswertung von Fotos der Unfallkonstellation und der Schäden an den unreparierten Fahrzeugen, einer Vermessung der Kollisionsstelle und Inaugenscheinnahme der Fahrzeuge gelangt (Sachverständigengutachten, S. 8 ff.). Ausgehend von den Beschädigungen hat der Sachverständige die Anstoßkonfiguration rekonstruiert (Sachverständigengutachten, S. 13 ff.) und unter Rückgriff auf Archivmaterial zu Crashversuchen untersucht, inwieweit die an den Fahrzeugen festgestellten Schäden mit den von den Parteien beschriebenen Unfallhergängen vereinbar sind (Sachverständigengutachten, S. 15 ff.). Auf dieser Grundlage hat der Sachverständige sowohl die klägerseitige Unfalldarstellung (Sachverständigengutachten, S. 17) als auch die beklagtenseitige Darstellung gleichermaßen für technisch möglich gehalten (Sachverständigengutachten, S. 18). Die darüber hinaus von dem Sachverständigen angestellte technische Plausibilitätsbetrachtung der Unfalldarstellungen (Sachverständigengutachten, S. 18 f.) konnte bei der Entscheidung außer Betracht bleiben; sie wäre – so das Verständnis der Parteien in ihren auf das Sachverständigengutachten erfolgten Schriftsätzen – allenfalls zulasten der Beklagtenseite zu werten gewesen. d. Bei Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge tritt die allgemeine Betriebsgefahr des Klägers vollständig hinter den Verstoß der Beklagten zu 2) zurück. Die Betriebsgefahr ist bei beiden Fahrzeugen grundsätzlich mit 50 % anzusetzen. Da allein zulasten der Beklagtenseite eine schuldhafte Pflichtverletzung gegen § 9 Abs. 5 StVO feststeht, fällt die allgemeine Betriebsgefahr des Klägers derart geringfügig ins Gewicht, dass sie keinen nennenswerten Verursachungsbeitrag mehr begründet. Mit Blick auf den festgestellten Verstoß und die gesteigerten Sorgfaltspflichten, die § 9 Abs. 5 StVO an das Rückwärtsfahren aufstellt, bleibt für die Verwirklichung der allgemeinen Betriebsgefahr kein Raum (LG Lübeck vom 2.6.2022, Az. 14 S 106/20; Grabow, in: BeckOK StVR, 22. Ed. Stand 15.1.2024, StVO, § 9 Rn. 94 m.w.N.). 3. a. Dem Kläger steht ein verbleibender Schadensersatz zu, allerdings nur i.H.v. EUR 1.368,64. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der zum Schadensersatz berechtigte Gläubiger bei der Beschädigung einer Sache den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei einem Verkehrsunfall ist der Gläubiger berechtigt, seinen Schaden auf fiktiver Grundlage abzurechnen. Der Kläger stützt sich zur Bezifferung seines Schadens auf den Kostenvoranschlag vom 4.4.2022, mit dem ein Nettoreparaturbetrag i.H.v. EUR 3.258,56 ermittelt wurde. Die Beklagtenseite hat die Höhe des erforderlichen Geldbetrags auf Grundlage eines Prüfberichts mit EUR 2.855,50 beziffert. Der Sachverständige …… ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Reparatur des klägerseitigen Fahrzeugs ein Betrag i.H.v. EUR 2.788,89 erforderlich ist (Sachverständigengutachten, S. 20 f.). Es hat dies insbesondere damit begründet, dass im Vergleich zum klägerseits vorgelegten Kostenvoranschlag eine Erneuerung der Motorhaube nicht erforderlich sei (Sachverständigengutachten, S. 20). Dieses Ergebnis hat die Klägerseite im Anschluss an das Sachverständigengutachten nicht angegriffen, sodass es der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Daneben kann der Kläger Zahlung der Unfallkostenpauschale i.H.v. EUR 20,00 verlangen (OLG Schleswig v. 15.04.2010, Az. 7 U 17/09). Auf den daraus resultierenden Gesamtbetrag i.H.v. 2.808,89 hat die Beklagte zu 1) bereits einen Teilbetrag i.H.v. EUR 1.440,25 gezahlt. Es verbleibt ein Betrag i.H.v. EUR 1.368,64. In Höhe eines Betrags von EUR 474,62 war die Klage abzuweisen. b. Der Kläger kann von den Beklagten auch Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen, allerdings nur in einer Höhe von EUR 149,34. Im Falle eines Verkehrsunfalls erstreckt sich die Ersatzpflicht des Schädigers auch auf die für die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Rechtsverfolgungskosten. Dem Geschädigten steht insoweit ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu (Grüneberg, in: Grüneberg, 82. Aufl. 2023, § 249 Rn. 56 f.). Der Kläger durfte die vorgerichtliche Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten für erforderlich und zweckmäßig halten. Der Anspruch besteht der Höhe nach in einer 1,3 Geschäftsgebühr (RVG VV 2300), allerdings nur nach einem Gegenstandswert i.H.d. ausgeurteilten Betrags i.H.v. EUR 1.368,64 zzgl. des bereits von der Beklagten zu 1) gezahlten Betrags i.H.v. EUR 1.440,25, mithin EUR 2.808,89, zuzüglich Auslagenpauschale (RVG VV 7002), Dokumentenpauschale (RVG VV 7000 Nr. 1 lit. d) und Mehrwertsteuer. Dies entspricht einem Betrag i.H.v. EUR 369,61. Auf diesen Betrag hat die Beklagte zu 1) bereits einen Teilbetrag i.H.v. EUR 220,27 gezahlt. Es verbleibt ein Betrag i.H.v. EUR 149,34. In Höhe eines Betrags von EUR 86,45 war die Klage abzuweisen. c. Der Kläger konnte von den Beklagten nach Zahlungsaufforderung und Fristablauf am 20.4.2022 Verzugszinsen nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.4.2022 aus einem Betrag i.H.v. EUR 2.808,89 verlangen, nach Teilzahlung der Beklagten zu 1) am 15.5.2022 seit 16.5.2022 aus einem Betrag i.H.v. EUR 1.368,64. II. Die zulässige (Dritt-)Widerklage war abzuweisen. Die Beklagte zu 2) kann von dem Kläger und der Drittwiderbeklagten keinen Schadensersatz gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG verlangen. Wie ausgeführt, findet bzgl. einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung ein Anscheinsbeweis zulasten der Beklagten zu 2) Anwendung. In der Folge tritt ein etwaiger Verursachungsbeitrag der Klägerseite im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmen Abwägung vollständig hinter den Pflichtverstoß der Beklagten zu 2) zurück. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den Verursachungsbeiträgen der Unfallbeteiligten Bezug genommen. III. 1. Der Ausspruch über die Kosten ergibt sich aus § 100 Abs. 1, 4 ZPO i.V.m. § 92 ZPO analog. Die Verteilung der Gerichtskosten folgt aus einem Streitwert i.H.v. EUR 9.507,89, wobei zulasten des Klägers die Teilklagerücknahme mit einem Betrag i.H.v. EUR 619,13 angesetzt wurde. Die Verteilung der außergerichtlichen Kosten des Klägers ergibt sich aus einem fiktiven Streitwert i.H.v. EUR 11.970,28. Die Verteilung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) ergibt sich aus einem fiktiven Streitwert i.H.v. EUR 16.553,39. Die Verteilung der außergerichtlichen Kosten zwischen der Drittwiderbeklagten und der Beklagten zu 2) sowie der Beklagten zu 1) und dem Kläger bildet die jeweiligen Streitverhältnisse ab. 2. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 S. 2 ZPO, im Übrigen aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger befuhr am 17.3.2022 mit dem Fahrzeug … mit dem amtlichen Kennzeichen … die Siemensstraße in Reinbek von der Gutenbergstraße kommend. Das Fahrzeug ist bei der Drittwiderbeklagten haftpflichtversichert. In dieselbe Fahrtrichtung vor dem Kläger befuhr die Beklagte zu 2) die Straße mit dem Fahrzeug … mit dem amtlichen Kennzeichen …. Halter des beklagtenseitigen Fahrzeugs ist der Ehemann der Beklagten zu 2). Das Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert. Die Beklagte zu 2) brachte ihr Fahrzeug neben einer parallel rechts zur Fahrbahn liegenden Parklücke zum Stehen und führte ihr Fahrzeug rückwärts in Richtung der Parklücke. Die Fahrzeuge der Parteien kollidierten an der linken Heckseite des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) und der Frontseite des klägerseitigen Fahrzeugs miteinander, wobei sich das Fahrzeug der Beklagten zu 2) in einer Schrägstellung von etwa 30 Grad auf der Straße befand. Der Kläger holte unter dem 4.4.2022 den als Anlage K 1 vorgelegten Kostenvoranschlag ein, aus dem sich ein Nettoreparaturbetrag i.H.v. EUR 3.258,56 zzgl. Mehrwertsteuer i.H.v. EUR 619,13 ergibt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte zu 1) vorgerichtlich zum Ausgleich eines Schadensbetrags i.H.v. EUR 3.877,69 zzgl. Auslagenpauschale i.H.v. EUR 25,00 und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. EUR 456,25 unter Fristsetzung bis 20.4.2022 auf. Die Beklagte zu 1) ermittelte unter Erstellung eines eigenen Prüfberichts einen Nettoreparaturbetrag i.H.v. EUR 2.855,50 und setzte eine Kostenpauschale i.H.v. EUR 25,00 an. Unter Anrechnung einer Haftungsquote von 50 % zahlte sie an die Klägerseite unter dem 16.5.2022 einen Betrag i.H.v. EUR 1.440,25 zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. EUR 220,27. Für die Reparatur der an dem Fahrzeug der Beklagtenseite entstandenen Schäden ist ein Nettobetrag i.H.v. EUR 6.306,74 erforderlich. Bezüglich der Einzelheiten der Berechnung wird auf Anlage B 1 Bezug genommen. Der Ehemann der Beklagten zu 2) ist ausweislich der als Anlage B 6 vorgelegten Darlehensbedingungen verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Die Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 17.3.2022 trat er der Beklagten zu 2) mit der als Anlage B 7 vorgelegten Abtretungsvereinbarung ab. Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des von ihm geführten Fahrzeugs. Die Beklagte zu 2) habe plötzlich gebremst und sei ohne zu blinken zum Stehen gekommen. Der Kläger sei hinter der Beklagten zu 2) zum Stehen gekommen, als die Beklagte zu 2) den Rückwärtsgang eingelegt habe und rückwärts gefahren sei. Der Kläger habe versucht, durch Hupen auf sich aufmerksam zu machen, was die Kollision allerdings nicht verhindert habe. Die Beklagte 2) habe gegenüber dem Kläger vor Ort geäußert, in Eile gewesen zu sein und das klägerische Fahrzeug übersehen zu haben. Der Kläger behauptet, für die Reparatur seines Fahrzeugs sei der in dem als Anlage K 1 vorgelegten Kostenvoranschlag ausgewiesene Nettobetrag i.H.v. EUR 3.258,56 erforderlich. Der Kläger hat ursprünglich unter Einbeziehung eines Mehrwertsteuerbetrags i.H.v. EUR 619,13 beantragt, die Beklagten zur Zahlung eines Betrages i.H.v. EUR 2.462,39 zu verurteilen. Um den Teilbetrag hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 1.843,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz a. aus EUR 3.902,69 seit dem 21.4.2022 bis zum 15.5.2022, b. aus EUR 1.843,26 seit dem 16.5.2022, zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Forderung des Rechtsanwalts ……. auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 235,79 freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Im Wege Wider- und Drittwiderklage beantragt die Beklagte zu 2) außerdem, 1. den Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an Herrn M. EUR 6.331,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsinnigkeit zu zahlen. 2. den Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Beklagte zu 2) von vorgerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von EUR 713,76 freizuhalten. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen, die Widerklage und die Drittwiderklage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 2) habe in der Absicht, in eine am rechten Fahrbahnrand befindliche Parklücke einzuparken, den Rechtsblinker gesetzt, den Rückwärtsgang eingelegt und sich durch Blicke in den Seiten- und Rückspiegel, die Rückfahrkamera sowie durch einen Schulterblick vergewissert, dass der Rückraum hinter ihrem Fahrzeug frei gewesen sei. Plötzlich sei von hinten ein Hupen ertönt, dass die Beklagte zu 2) veranlasst habe, ihr Fahrzeug sofort zum Stehen zu bringen. Unmittelbar darauf sei plötzlich und unvermittelt der Kläger mit seinem Fahrzeug auf das stehende Fahrzeug der Beklagten zu 2) aufgefahren. Beim Parkvorgang sei die Beklagte zu 2) zunächst erst einige Meter langsam rückwärts gefahren, ehe sie das Lenkrad in Richtung der Parklücke eingeschlagen habe. Von dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte 2) in Parkabsicht auf der Fahrbahn abgebremst und angehalten habe, bis zu dem Zeitpunkt der Kollision seien ca. zehn Sekunden vergangen. Zwischen dem Hupen des Klägers und der Kollision seien ein bis zwei Sekunden vergangen. Im Zeitpunkt der Kollision habe das von der Beklagten zu 2) geführte Fahrzeug gestanden. Für die Beklagte zu 2) sei der Schadenseintritt unvermeidbar gewesen. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung am 12.4.2023 hat das Gericht den Kläger und die Beklagte zu 2) persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Mit Beweisbeschluss vom 24.5.2023 hat das Gericht zu den Fragen des Unfallhergangs und der auf der Klägerseite erforderlichen Reparaturkosten ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen W. eingeholt, das unter dem 8.11.2023 fertiggestellt wurde. Mit Beschluss vom 4.12.2023 hat das Gericht gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet und als Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 15.1.2024 bestimmt. Zum 2.1.2024 ist ein Dezernatswechsel erfolgt.