Urteil
10 O 277/23
LG Lübeck 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0715.10O277.23.00
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Leitsätze
Aufgrund ihrer Blendwirkung kann das Fahren mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte trotz fehlender Sichtweite von weniger als 50 m infolge Nebels eine erhebliche Beeinträchtigung und Ablenkung für den nachfolgenden Verkehr darstellen. Ist allerdings ein Verstoß gegen das Abstandsgebot als wesentlicher zur Kollision führender Umstand und nicht die eingeschaltete Nebelschlussleuchte des vorausfahrenden Pkw anzusehen, trifft den auffahrenden Lkw auch im Hinblick auf den ihn treffenden Anscheinsbeweis die alleinige Haftung für den entstandenen Schaden.(Rn.15)
(Rn.29)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags .
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis EUR 6.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufgrund ihrer Blendwirkung kann das Fahren mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte trotz fehlender Sichtweite von weniger als 50 m infolge Nebels eine erhebliche Beeinträchtigung und Ablenkung für den nachfolgenden Verkehr darstellen. Ist allerdings ein Verstoß gegen das Abstandsgebot als wesentlicher zur Kollision führender Umstand und nicht die eingeschaltete Nebelschlussleuchte des vorausfahrenden Pkw anzusehen, trifft den auffahrenden Lkw auch im Hinblick auf den ihn treffenden Anscheinsbeweis die alleinige Haftung für den entstandenen Schaden.(Rn.15) (Rn.29) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags . Beschluss Der Streitwert wird auf bis EUR 6.000,00 festgesetzt. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klägerin kann von den Beklagten keinen Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG verlangen. 1. Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten seinen Schaden zu ersetzen, wenn bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird. Die gleiche Pflicht trifft gemäß § 18 Abs. 1 StVG den Führer eines Kraftfahrzeugs, wenn nicht der Fahrzeugführer nachweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist. Dem Geschädigten steht gemäß § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer zu. Die Klägerin ist Eigentümerin des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen……... Zwischen dem Lkw und dem von der Beklagten zu 2) geführten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …..ist es unstreitig zu einer Kollision gekommen. Ob es dadurch zu dem von der Klägerin behaupteten Schaden an ihrem Lkw gekommen ist, kann dahinstehen, weil die Klägerin unter Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1, 2 StVG für den eingetretenen Schaden allein haftet. 2. Bei Bewertung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG ist für beide Parteien die allgemeine Betriebsgefahr anzusetzen. Obwohl für beide Parteien Sorgfaltspflichtverstöße festzustellen sind, hat sich allein der Sorgfaltspflichtverstoß der Klägerseite kausal auf das Unfallgeschehen ausgewirkt, sodass zulasten der Klägerseite im Ergebnis eine Haftungsquote von 100 % anzusetzen ist. a. Nach § 17 Abs. 1, 2 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, wenn der Schaden einem der Beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist. In diese Haftungsabwägung fließt neben der Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge auch ein etwaiges Verschulden der Beteiligten ein. Diese Regelung findet gemäß § 18 Abs. 3 StVG entsprechende Anwendung, wenn auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. Der Fahrer eines geschädigten Fahrzeugs bildet mit dem Halter dieses Fahrzeugs eine Haftungseinheit, sodass das Verhalten des Fahrers und damit auch ein etwaiges Verschulden dem Halter bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG zuzurechnen ist (BGH vom 13.12.2005, Az. VI ZR 68/04; BGH vom 26.04.1966, Az. VI ZR 221/64; Zeycan, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, StVG, § 17 Rn. 13). b. In die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist für beide Fahrzeuge die allgemeine Betriebsgefahr einzustellen (i.). Zulasten der Klägerseite war überdies ein Verstoß gegen das Abstandsgebot aus § 4 Abs. 1 S. 1 StVO (ii.) festzustellen. Zulasten der Beklagtenseite war zwar ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 S. 5 StVO (iii.) festzustellen. Dieser Verstoß wirkt sich jedoch nicht auf die Haftungsquote aus (iv.). i. Aufgrund der Betriebsgefahr beider Fahrzeuge ist im Ausgangspunkt von Verursachungsbeiträgen von je 50 % auszugehen. Es kann dahinstehen, ob die Betriebsgefahr des klägerseitigen Lkw in der gegebenen Auffahrkonstellation aufgrund seiner Masse und Ladung gegenüber der beklagtenseitigen Betriebsgefahr erhöht ist. Hierauf kommt es im Ergebnis nicht ankommt. ii. Die Klägerseite hat gegen das Abstandsgebot aus § 4 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen. (1) Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Nach § 4 Abs. 3 StVO muss ein Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t auf Autobahnen zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt. Bei Auffahrunfällen spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist. Denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (BGH vom 13.12.2011, Az. VI ZR 177/10; BGH vom 16.1.2007, Az. VI ZR 248/05; OLG Düsseldorf vom 27.4.2021, Az. 1 U 32/19; LG Lübeck vom 26.2.2024, Az. 10 O 251/23). (2) Zulasten der Klägerin streitet ein Anscheinsbeweis. (a) Im Kerngeschehen des streitgegenständlichen Unfalls ist der klägerseitige Lkw hinter dem beklagtenseitigen Fahrzeug gefahren und die Fahrzeuge sind in Fahrtrichtung an Front (Klägerseite) und Heck (Beklagtenseite) kollidiert. Dieses Kerngeschehen rechtfertigt es grundsätzlich, zulasten der Klägerseite einen Anscheinsbeweis wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO zur Anwendung zu bringen (LG Lübeck vom 26.2.2024, Az. 10 O 251/23; LG Lübeck vom 2.6.2022, Az. 14 S 106/20; LG Hamburg vom 14.11.2022, Az. 331 S 14/22). (b) Der Klägerin ist es nicht gelungen, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften. Zwar trägt die Klägerin vor, die Beklagte zu 2) habe ihr Fahrzeug im Baustellenbereich plötzlich und ohne ersichtlichen Grund sehr stark bis zum Stillstand abgebremst. Diese Behauptung hat sich in der Beweisaufnahme jedoch nicht bestätigt. Der Zeuge ....... hat ausgeführt, die Beklagte zu 2) habe in der Baustelle, nachdem der Zeuge ein weiteres Mal mit der Lichthupe aufgeblendet habe, ihre Geschwindigkeit stark reduziert. Von einem Stillstand des beklagtenseitigen Fahrzeugs hat der Zeuge nicht berichtet. Ein Stillstand des beklagtenseitigen Fahrzeugs hat sich auch nicht aus der Inaugenscheinnahme der Dashcam-Aufzeichnung aus dem Lkw ergeben. Aus der Aufzeichnung ergibt sich, dass die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von etwa 75 km/h in die Baustelle eingefahren sind, wobei der Lkw einen Abstand von etwa 50 m zum beklagtenseitigen Fahrzeug aufwies. Nach Lichthupensignalen des Zeugen ....... reduzierte die Beklagte zu 2) ihre Geschwindigkeit auf etwa 60 km/h, wobei der Lkw einen Abstand von etwa 20 m zum beklagtenseitigen Fahrzeug aufwies. Nachdem die Beklagte zu 2) ihre Geschwindigkeit für einen kurzen Moment auf etwa 65 km/h erhöhte, bremste sie ihr Fahrzeug erneut ab, gefolgt von der Kollision der Fahrzeuge bei einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h (Bl. 64 d.A.). Damit steht fest, dass die Beklagte zu 2) ihr Tempo zwar auf 60 km/h und damit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h angepasst hat. Ein starkes Bremsen oder gar ein Stillstand des Fahrzeugs, was eine Reaktion für den Zeugen ....... selbst bei Wahrung des erforderlichen Sicherheitsabstands unmöglich gemacht hätte, lag in der Fahrweise der Beklagten zu 2) jedoch nicht. Der Anscheinsbeweis wird grundsätzlich selbst dann nicht erschüttert, wenn das vorausfahrende Fahrzeug entgegen der Pflicht aus § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ohne zwingenden Grund stark abgebremst wird (LG Saarbrücken vom 8.10.2021, Az. 13 S 85/21; Helle, in: jurisPK-Straßenvekrehr, StVO Rn. 8). Ob mit Blick auf das klägerische Lkw-Gespann der Mindestabstand von 50 m nach § 4 Abs. 2 StVO einzuhalten gewesen wäre – was anzunehmen ist, im Vortrag der Parteien jedoch keine Grundlage findet –, kann vor dem Hintergrund dahinstehen. (c) Der Anscheinsbeweis ist auch nicht deshalb erschüttert, weil die Beklagte zu 2) die Nebelschlussleuchte ihres Fahrzeugs eingeschaltet hatte. Dass die Beklagte zu 2) mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte gefahren ist, ist zwischen den Parteien unstreitig (Bl. 58, 60 d.A.). Aus der Aufzeichnung der Dashcam ergibt sich zudem, dass es im Zeitpunkt der Kollision nicht neblig gewesen ist und die Sichtverhältnisse eine Sicht von über 50 m zugelassen haben. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Anscheinsbeweis zulasten der Klägerseite entkräftet ist. Zwar hat der Zeuge ....... ausgesagt, dass die Nebelschlussleuchte den Fahrer in der Kabine des Lkw insbesondere aufgrund der hohen Sitzposition extrem blende (Bl. 60, 62 f. d.A.). Wenn man die Leuchte direkt im Gesicht habe und das vorausfahrende Auto bremse, sehe man das Bremsen aufgrund der Nebelschlussleuchte auch erst später (Bl. 62 d.A.). Diese Feststellung ändert aber nichts daran, dass der klägerische Lkw mit Blick auf die Gesamtumstände, insbesondere Geschwindigkeit und Lichtverhältnisse, zu dicht auf das Fahrzeug der Beklagten zu 2) aufgefahren ist, um auf ihr Verhalten angemessen reagieren zu können. iii. Die Beklagte zu 2) hat gegen die Anforderungen an die Nutzung der Nebelschlussleuchte aus § 17 Abs. 3 S. 5 StVO verstoßen, nicht jedoch gegen das Gebot aus § 4 Abs. 1 S. 2 StVO. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Parteien steht fest, dass die Beklagte zu 2) die Nebelschlussleuchte eingeschaltet hatte, obwohl die Sichtverhältnisse eine Sicht von über 50 m zugelassen haben. Damit hat die Beklagte zu 2) gegen § 17 Abs. 3 S. 5 StVO verstoßen. Einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO konnte das Gericht jedoch nicht feststellen. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO darf derjenige, der vorausfährt, nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Starkes Bremsen ist gegeben, wenn es das Maß eines normalen Bremsvorgangs deutlich übersteigt (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, StVO, § 4 Rn. 14). Die Inaugenscheinnahme der Dashcam-Aufzeichnung hat ergeben, dass die Beklagte zu 2) – anders als die Klägerseite behauptet – ihre Geschwindigkeit nicht bis zum Stillstand reduziert hat. Vielmehr hat sich gezeigt, dass beide Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von etwa 75 km/h in den Baustellenbereich eingefahren sind. Nach einem ersteren stärkeren Bremsen sind beide Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h durch die Baustelle gefahren, wobei der Begriff „stärker“, der im Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwendet wurde, auf das Maß der reduzierten Geschwindigkeit Bezug nimmt und nicht auf die zeitliche Unmittelbarkeit des Bremsvorgangs (Bl. 64 d.A.). Dies zeigt sich insbesondere daran, dass es dem Zeugen ....... nach diesem Bremsvorgang der Beklagten zu 2) problemlos gelungen ist, mit angepasster Geschwindigkeit hinter dem Beklagtenfahrzeug zu fahren. Den zuvor bestehenden Abstand von etwa 50 m hat er jedoch in der Weiterfahrt auf 20 m reduziert (Bl. 64 d.A.). Erst als die Beklagte zu 2) auf erneutes Lichthupensignal ihre Geschwindigkeit ein weiteres Mal reduziert hat, kam es zur Kollision. Der Dashcam-Aufzeichnung lässt sich nicht entnehmen, dass der Bremsvorgang, der der Kollision unmittelbar vorausgegangen ist, stärker i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 2 StVO war als der erste beschriebene Bremsvorgang. Der Bremsvorgang konnte für den Zeugen ....... mit Blick auf die Gesamtumstände auch nicht völlig unerwartet erfolgen, weil der Zeuge im Zusammenhang mit der Einfahrt in die Baustelle fünfmal, einfach oder doppelt, die Lichthupe betätigt hat und die Beklagte zu 2) dadurch ganz offenkundig nicht auf die Idee gekommen ist, ihre Nebelschlussleuchte auszuschalten. Unstreitig ist, dass er auch vor der Baustelle die Lichthupe betätigt hat. Erfolgt eine hierauf eine Reaktion des vorausfahrenden Fahrzeugs jedoch nicht, muss ein Fahrzeugführer damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug bei Dunkelheit in einem Baustellenbereich mit gegenläufigem Verkehr seine Geschwindigkeit anpasst. iv. Bei Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge treten der Verstoß der Beklagten zu 2) und die allgemeine Betriebsgefahr vollständig hinter die Haftung der Klägerseite zurück. Bei einem Auffahrunfall auf einer Autobahn kann grundsätzlich ein nennenswert zum Unfallgeschehen beitragendes Verhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs zu einer Mithaftung des vorausfahrenden Fahrzeugs führen. Dies wurde bspw. für ein vorausfahrendes Fahrzeug entschieden, das nach einem Überholvorgang mit nachfolgendem Spurwechsel und vor dem auffahrenden Fahrzeug abbremst (BGH vom 24.4.1957, Az. VI ZR 90/56, Quote Vorausfahrender: 75 %), für ein vorausfahrendes Fahrzeug das aufgrund eines Unfalls auf der Nachbarspur von einer Geschwindigkeit 80 km/h auf 5 km/h abbremst (OLG Celle vom 28.3.1966, Az. 5 U 111/65, Quote: 25 %) oder für ein vorausfahrendes Fahrzeug, das aufgrund einer Fehlfunktion des Bremsassistenten stak abbremst, und einem mit einem Sicherheitsabstand von 35 m nachfolgenden Lkw (OLG Frankfurt vom 9.3.2021, Az. 23 U 120/20, Quote: 33 %). Ein derart nennenswerter Beitrag ist in dem Verstoß der Beklagten zu 2) gegen § 17 Abs. 3 S. 5 StVO jedoch nicht zu sehen. Zweifellos kann das Fahren mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte ohne Vorliegen der Voraussetzungen aus § 17 Abs. 3 S. 5 StVO für nachfolgenden Verkehr aufgrund der Blendwirkung der Nebelschlussleuchte eine erhebliche Belästigung und Ablenkung darstellen. Dies hat auch der Zeuge ....... nachvollziehbar ausgesagt. Zur Überzeugung des Gerichts war der wesentliche zur Kollision führende Umstand aber nicht die eingeschaltete Nebelschlussleuchte, sondern der deutlich zu geringe Abstand zwischen Pkw und Lkw auch und gerade mit Blick auf die eingeschaltete Nebelschlussleuchte. Dem Zeugen ....... ist es trotz eingeschalteter Nebelschlussleuchte über eine längere Strecke gelungen, problemlos hinter dem beklagtenseitigen Fahrzeug zu fahren. Vor und im Baustellenbereich hat er seine Geschwindigkeit an die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs anpassen können. Es kann dahinstehen, ob er im Baustellenbereich bei einem Abstand der Fahrzeuge von etwa 20 m in der Lage gewesen ist, die Bremslichter am vorausfahrenden Fahrzeug trotz eingeschalteter Nebelschlussleuchte zu erkennen. Denn wenn er es – zugunsten der Klägerseite unterstellt – nicht gewesen wäre, wäre es an ihm gewesen, den Abstand auf das vorausfahrende Fahrzeug derart zu vergrößern anstatt immer weiter zu verringern, dass ihm ein größerer zeitlicher Reaktionsraum zur Verfügung gestanden hätte. Stattdessen hat der Zeuge auf die eingeschaltete Nebelschlussleuchte mit wiederholtem einfachem und doppeltem Lichthupensignal und einem Verkürzen des Abstands zwischen den Fahrzeugen reagiert. Der Unfall ist also nicht darauf zurückzuführen, dass dem Zeugen wegen der Blendwirkung der Nebelschlussleuchte ein rechtzeitiges Bremsen auf ein unvorhersehbares Ereignis nicht möglich war, sondern darauf, dass er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in Kenntnis der Gesamtumstände nicht angemessen vergrößert hat. Warum dies aufgrund des dem Lkw nachfolgenden Verkehr nicht möglich gewesen sein soll, erschließt sich nicht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Beklagte zu 2) befuhr am 15.10.2021 zwischen 5:45 Uhr und 6:23 Uhr die Autobahn A1 in Richtung Hamburg mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen…... Der Zeuge ....... befuhr die Fahrbahn hinter der Beklagten zu 2) mit dem Lkw-Gespann der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen .... Das Fahrzeug der Beklagten zu 2) befuhr die regennasse Fahrbahn mit dauerhaft eingeschalteter Nebelschlussleuchte. Der Zeuge ....... versuchte durch mehrmaliges betätigen der Lichthupe, die Beklagte zu 2) auf die eingeschaltete Nebelschlussleuchte aufmerksam zu machen. Eine äußerlich wahrnehmbare Reaktion der Beklagten zu 2) erfolgte hierauf nicht. Auf Höhe der Gemeinde Sierksdorf fuhren die Fahrzeuge in einen einspurigen Baustellenbereich mit einer vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 80 km/h ein, in dem die Fahrbahnen der gegenläufigen Fahrtrichtungen direkt aneinander vorbei geführt wurden und nicht durch eine Leitplanke getrennt waren. Der Zeuge ....... versuchte weiterhin, durch Nutzung der Lichthupe die Beklagte 2) auf die eingeschaltete Nebelschlussleuchte aufmerksam zu machen. Die Beklagte zu 2) reduzierte daraufhin im Baustellenbereich ihre Geschwindigkeit, wonach der Lkw der Klägerseite auf das Fahrzeug der Beklagtenseite aufgefahren ist. Die Klägerin behauptet, der Zeuge ....... sei durch die eingeschaltete Nebelschlussleuchte geblendet und gefährdet worden. Die Beklagte zu 2) habe ihr Fahrzeug plötzlich und ohne ersichtlichen Grund sehr stark bis zum Stillstand abgebremst. Angesichts des dicht nachfolgenden Verkehrs und der fehlenden Standspur habe der Zeuge ....... einen Heckaufprall auf das Fahrzeug der Beklagten zu 2) nicht verhindern können. Direkter Gegenverkehr habe zum Unfallzeitpunkt nicht bestanden. Durch den Unfall sei der Klägerin ein Schaden i.H.v. insgesamt EUR 5.843,41 entstanden. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an die Klägerin EUR 5.853,41 zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2021 sowie als Nebenforderung außergerichtliche Kosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von EUR 527,00 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der klägerische Lkw sei zu dicht auf das Fahrzeug der Beklagten zu 2) aufgefahren. Durch das über eine längere Wegstrecke erfolgende Betätigen der Lichthupe sowie das dichte Auffahren habe sich die Beklagte zu 2) in ständiger Angst befunden, die Verkehrssituation nicht kontrollieren zu können. Die Beklagte zu 2) sei durch das mehrfache Blenden in ihrer Sicht erheblich eingeschränkt worden. Sie habe nicht mehr einschätzen können, ob der Gegenverkehr auf ihre Fahrbahn ausschere oder sie auf die Gegenfahrbahn gerate. Zu ihrer eigenen Sicherheit und der Sicherheit des entgegenkommenden Verkehrs habe die Beklagte zu 2) ihre Geschwindigkeit reduzieren müssen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Beklagte zu 2) persönlich angehört und den Zeugen ....... vernommen. Zudem wurde die von der Klägerseite vorgelegte Dashcam-Aufzeichnung in Augenschein genommen. Bezüglich der Ergebnisse der persönlichen Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.