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Urteil

10 O 191/23

LG Lübeck 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei Probefahrten mit Fahrzeugen, die von Privatleuten zum Verkauf angeboten werden, ist nicht von einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung auf Fälle grober Fahrlässigkeit auszugehen.
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 21. Dezember 2023 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 14.172,62 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9. September 2023 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.063,85 Euro zu zahlen, und dass sich die Vollstreckung allein nach diesem Urteil richtet. Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 540,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2024 zu zahlen. 3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Ansprüchen der Techniker Krankenkasse in Höhe von 1.245,87 Euro freizuhalten. 4. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 70 %, der Kläger 30 %. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 6. Der Streitwert wird auf 22.700,29 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Probefahrten mit Fahrzeugen, die von Privatleuten zum Verkauf angeboten werden, ist nicht von einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung auf Fälle grober Fahrlässigkeit auszugehen. 1. Das Versäumnisurteil vom 21. Dezember 2023 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 14.172,62 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9. September 2023 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.063,85 Euro zu zahlen, und dass sich die Vollstreckung allein nach diesem Urteil richtet. Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 540,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2024 zu zahlen. 3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Ansprüchen der Techniker Krankenkasse in Höhe von 1.245,87 Euro freizuhalten. 4. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 70 %, der Kläger 30 %. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 6. Der Streitwert wird auf 22.700,29 Euro festgesetzt. I. Durch den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 21. Dezember 2023 ist der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 338 ZPO statthaft und gem. §§ 339, 340 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. II. Die Klageerweiterung ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO ohne Weiteres zulässig. Die auch im übrigen zulässige Klage ist weitgehend begründet. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten zunächst einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 4.063,20 Euro wegen der Regulierung der Schäden am Fahrzeug Opel und des vom Zeugen S. erlittenen immateriellen Schadens sowie auf Freihaltung von den von der Techniker Krankenkasse verauslagten Kosten für den Rettungswagen in Höhe von 1.245,87 Euro gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB. a) Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten seinen Schaden zu ersetzen, wenn bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt oder der Körper eines Menschen verletzt wird. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 StVG auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Halter und Fahrer haften somit als Gesamtschuldner. b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte die Alleinschuld an dem Verkehrsunfall trägt. Der Beklagte hatte den von ihm gesteuerten Audi S5 zunächst ohne zu blinken rechts auf eine Bushaltestelle gezogen und von dort aus ungebremst damit begonnen, den Wagen hinter der Verkehrsinsel auf die Gegenfahrbahn zu lenken, um zu wenden. S., der dem Beklagten bereits ab Sch. in ausreichendem Abstand und mit jeweils etwa gleicher Geschwindigkeit gefolgt war, konnte auf dieses spontane Wendemanöver nicht reagieren. Er rutschte mit der vorderen rechten Ecke des Opel in den Audi S5 hinein und traf diesen im Übergangsbereich zwischen Fahrertür und linkem Kotflügel, die durch den Zusammenstoß, wie auch der Unterholm, tief eingedrückt wurden. Durch den Anstoß wurde der Audi nach rechts abgedrängt und blieb am Ende der Bushaltestelle in leichter Schrägstellung stehen. Der Opel schlitterte in Fahrtrichtung an dem Audi vorbei und kam einige Meter hinter diesem auf der Fahrbahn zum Stillstand. Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Zeugen S., der das Unfallgeschehen entsprechend geschildert hat. Die Angaben lassen sich ohne Weiteres mit denen des Zeugen M. vereinbaren, der in seiner Vernehmung erklärt hat, dass der Beklagte mit dem Fahrzeug nach etwa einem Kilometer Wegstrecke in eine Bushaltestelle gefahren sei, um von dort aus zu wenden. Dabei sei ein von hinten kommendes Auto in den Audi hineingefahren. Die Angaben beider Zeugen werden durch die dokumentierten Unfallschäden und die Fotos, die an der Unfallstelle gemacht wurden und die das Gericht mit den Parteien in Augenschein genommen hat, bestätigt. Anhand der Wegstrecken der Fahrzeuge nach dem Anstoß, die aufgrund der ausgelaufenen Kühlerflüssigkeit nachvollzogen werden können (vgl. Bild Nr. 02 der Ermittlungsakte) steht fest, dass der Opel im Bereich der beginnenden Linksabbiegespur gegen den Audi stieß. Die Beschädigungen an beiden Fahrzeugen belegen, dass der Anstoß in einem großen Winkel und nicht etwa nur streifend erfolgte. Beschädigungen am Audi sind nur vorn an der Fahrerseite aufgetreten. Damit lassen sich die Schilderungen der Zeugen S. und M. vereinbaren, nach denen das Fahrzeug Audi von der Bushaltestelle kommend die Bundesstraße hinter der Verkehrsinsel querte, um auf diese Weise zu wenden. Die Schäden passen jedoch nicht zu der Unfallschilderung des Beklagten, der angab, dass der Opel Astra, quasi aus dem Nichts, von hinten mit mindestens 120 km/h angefahren gekommen und in den Audi hineingefahren sei, während er sich mit dem Audi auf der Abbiegespur einsortierte. Bei einer solchen Konstellation hätte der Anstoß am Heck des Audi erfolgen oder aber, bei einem seitlichen Anstoß, eine streifende Ausprägung herbeigeführt haben müssen. Bei dieser Sachlage steht die Alleinschuld des Beklagten an dem Verkehrsunfall fest. Wer ein Fahrzeug wendet, muss sich gemäß § 9 Abs. 5 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Gleiches gilt gemäß § 10 Satz 1 StVO für das Anfahren vom Fahrbahnrand. Der Beklagte hätte weder von der Bushaltestelle aus wieder in die Fahrbahn einfahren dürfen, ohne sich zuvor des rückwärtigen Verkehrs zu versichern, noch mitten auf der Bundesstraße - und noch dazu über eine durchgezogene Linie hinweg - wenden dürfen. Eine Mitschuld des Zeugen S. an dem Unfall scheidet angesichts dieser eklatanten Pflichtverstöße schon grundsätzlich aus. Auch wenn dieser mit überhöhter Geschwindigkeit auf der Landstraße gefahren wäre, wie der Beklagte behauptet, hätte der Beklagte auf der weitgehend geradeaus geführten und gut einsichtigen Bundesstraße nicht anfahren dürfen, ohne den Opel zuvor passieren zu lassen. Davon abgesehen spricht nichts für die behauptete überhöhte Geschwindigkeit. Der Zeuge S. gab an, sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten zu haben. c) Die vom Kläger ersetzten Schäden am Opel, der weitere Schadensersatz, die Höhe des gezahlten Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 BGB) und die Kosten des Rettungseinsatzes (Freihaltungsanspruch nach § 249 BGB) sind unbestritten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger Schäden in unangemessener Höhe erstattet hätte. d) Auch im Innenverhältnis zwischen dem Kläger als Halter des Fahrzeugs und dem Beklagten als dessen Fahrer haftet der Beklagte allein. Anders als bei gewerblichen Fahrzeugverkäufern (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 13. Januar 2003 – 12 U 1360/01 –, juris Rn. 17 - 23, juris ff.) ist bei Probefahrten mit Fahrzeugen, die von Privatleuten zum Verkauf angeboten werden, nicht von einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung auf Fälle grober Fahrlässigkeit auszugehen. Überdies verursachte der Beklagte den Verkehrsunfall und mithin die daraus folgenden Schäden und immateriellen Beeinträchtigungen (mindestens) grob fahrlässig. Schließlich handelte es sich, wie unter 2. weiter ausgeführt wird, um eine „erzwungene“ Probefahrt, mithin um eine Schwarzfahrt, bei der gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 HS. 2 StVG zwar die Haftung des Halters (gesamtschuldnerisch neben der des unbefugten Benutzers) fortbesteht, wenn der Halter die unbefugte Fahrzeugbenutzung schuldhaft ermöglicht hat. Betrachtet man jedoch den weiteren Umstand, dass der Beklagte die Fahrt gegen die ausdrückliche Anweisung des Klägers unternahm, kann an dessen alleiniger Haftung für die Schäden Dritter im Ergebnis kein Zweifel bestehen. 2. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung von 12.787,42 Euro wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs Audi S5 gemäß § 823 Abs. 1 BGB. a) Der Beklagte hat das Eigentum des Klägers, den Audi S5, verletzt, nachdem er durch den von ihm verursachten Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden dieses Fahrzeugs herbeigeführt hat. Die Widerrechtlichkeit der Eigentumsverletzung wird indiziert. Der Beklagte hat die Zerstörung des Audi S5 auch zumindest grob fahrlässig verschuldet, indem er den Verkehrsunfall durch sein nicht abgesichertes Anfahren vom Fahrbahnrand und das verbotene Wendemanöver einleitete. Eine Haftungsbeschränkung für Probefahrten ist für Verkaufsverhandlungen zwischen Privatpersonen, bei denen der Verkäufer nicht als Händler in Erscheinung tritt, nicht anerkannt. Sie käme bei der erwiesenen groben Fahrlässigkeit auch nicht zur Anwendung. b) Den Kläger trifft kein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 BGB. Er hat es nicht unterlassen, den Beklagten auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Beklagte weder kannte noch kennen musste. Insbesondere hat der Kläger dem Beklagten sein Fahrzeug nicht für eine Probefahrt überlassen, obwohl dieses für den öffentlichen Straßenverkehr nicht zugelassen und nicht versichert war. Der Kläger hat dem Beklagten im Gegenteil gerade mitgeteilt, dass das Fahrzeug keinen Versicherungsschutz hatte und ihm zudem ausdrücklich untersagt, das Fahrzeug vom Parkplatz weg zu bewegen. Der Beklagte hatte hingegen ernsthaft erwogen, den Audi S5 für seine Sammlung von Autos, die er als „Motormaniac“ hielt, zu kaufen, einen Barbetrag von mindestens 10.000 Euro hierfür bereits mit sich geführt und sich in den Kopf gesetzt, das Auto vor einem Ankauf auch gegen die Anweisung des Klägers und in Kenntnis des fehlenden Versicherungsschutzes im Straßenverkehr zu testen. Auch dies folgt aus der Anhörung der Parteien sowie der Beweisaufnahme. Das Gericht glaubt den Angaben des Klägers, er habe den Beklagten schon während des Telefonanrufs darauf aufmerksam gemacht, dass das Fahrzeug nicht zugelassen sei und daher nicht ohne Kurzzeitkennzeichen im Straßenverkehr erprobt werden könne. Denn dies deckt sich mit den eindeutigen Angaben in der Verkaufsannonce, die der Kläger auf „kleinanzeigen.de“ aufgegeben hatte. Außerdem hatte der Kläger für die Überführung des Fahrzeugs von München nach Sch. bereits Kurzzeitkennzeichen genutzt. Es ist nicht erklärbar, weshalb der Kläger in Kenntnis des fehlenden Versicherungsschutzes und der klaren Angaben im Inserat gegenüber dem Beklagten eine Ausnahme hätte zugelassen haben sollen. Vielmehr ist es folgerichtig, dass er auch ihm gegenüber darauf bestand, dass eine Fahrt nur mit Kurzzeitkennzeichen erfolgen könne. Auch der Zeuge M. hat in seiner Vernehmung bekundet, dass ihm der Umstand des fehlenden Versicherungsschutzes bekannt war. Genau deswegen habe er den Beklagten auch davon abhalten wollen, in das Auto zu steigen und loszufahren, als der Kläger sich gerade im Haus befunden habe. Der Beklagte habe sich jedoch darüber hinweggesetzt und auf eine „Probefahrt“ bestanden. Nur deswegen habe sich M. neben ihn gesetzt. So habe er die Fahrt wenigstens beaufsichtigen und den Kläger verständigen können. Die Angaben des Zeugen M. waren detailreich und in sich widerspruchsfrei. Ihnen glaubt das Gericht. Demgegenüber waren die Angaben der Zeugen L. und P. insgesamt unergiebig; sie achteten kaum auf das Geschehen, konnten nicht sicher angeben, ob der Kläger während der Fahrzeugbesichtigung im Haus verschwand oder nicht, und konnten zu der Unterredung der Parteien mangels eigener Deutschkenntnisse nichts angeben. Der Beklagte muss hingegen das Fehlen des Versicherungsschutzes nicht nur aus dem Inserat und den mündlichen Angaben des Klägers und des Zeugen gekannt haben. Als „Motormaniac“, wie er sich selbst bezeichnete, Liebhaber und Sammler von Automobilen und seit mindestens Ende 2019 in Deutschland aktiver Fahrer (wie das in der Ermittlungsakte befindliche Fahreignungsregister belegt), muss er auch selbst die Bedeutung der am Audi S5 montierten Kurzzeitkennzeichen, die inzwischen abgelaufen waren, erkannt haben. c) Dem Kläger ist ein Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands von 8.000 Euro entstanden. Der Wiederbeschaffungswert beträgt unstreitig 12.000 Euro, während der Restwert den für das Unfallauto erlösten 4.000 Euro entspricht. Daneben sind als Schaden die Sachverständigenkosten, der Nutzungsausfall und die Unfallkostenpauschale ersatzfähig. Den für die Geltendmachung von Nutzungsausfall erforderlichen Nutzungswillen des Klägers hat der Beklagte nicht bestritten. Das Gericht zweifelt auch nicht an diesem. Zwar hat sich der Kläger offenbar bislang kein Ersatzfahrzeug angeschafft. Dies liegt aber gerade daran, dass er sämtliche aufgrund des Verkehrsunfalls entstandenen Kosten zahlen musste und sich deswegen vorerst kein neues Auto anschaffen kann. Wie der Kläger glaubhaft angab, musste er auch seine geplante Hochzeit verschieben, weil ihm, nachdem er die Forderungen aufgrund des Verkehrsunfalls begleichen musste, derzeit die Mittel hierfür fehlen. Soweit der Kläger einen höheren Wiederbeschaffungsaufwand als den oben angegebenen geltend macht, ist das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 3. Inwieweit Schadensersatzansprüche hinsichtlich des zerstörten Audi S5 auch gemäß der §§ 282, 311 Abs. 2, 241a BGB bzw. § 823 Abs. 2 i. V. mit § 248b StGB oder § 992 BGB bestehen, kann offen bleiben, weil der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus den oben genannten Gründen besteht. 4. Der Kläger hat aufgrund § 823 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch auf Ersatz der Zustellkosten in Höhe von 9,75 Euro und der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 Euro. Letztere wären auch bei einem Gegenstandswert in berechtigter Höhe (10.109,42 Euro) in demselben Umfang entstanden, da durch die Zuvielforderung von 2.678 Euro kein Gebührensprung überschritten wurde. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO. Mit der Klage macht der Kläger gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, an dem der Beklagte mit dem zu dieser Zeit nicht angemeldeten Fahrzeug des Klägers beteiligt war. Der Kläger beabsichtigte, sein Fahrzeug Audi S5 Coupé zu verkaufen. Das Fahrzeug war zuvor aus Dubai importiert worden und in Deutschland nicht angemeldet. Der Kläger hatte es jedoch mit Kurzzeitkennzeichen versehen, die bis zum 7. August 2023 galten. Er bot das Fahrzeug bei dem Online-Portal „mobile.de“ zu einem Festpreis von 12.000 Euro zum Verkauf an, fand jedoch keinen Abnehmer. Am 19. August 2023 inserierte er das Fahrzeug erneut, diesmal auf der Internet-Verkaufsbörse „kleinanzeigen.de“ zu einem Verhandlungspreis von 13.800 Euro. In dem Inserat (Anlagen K7 und K8) hieß es unter „Beschreibung“: „Motor und Getriebe laufen einwandfrei. Auto ist import aus Dubai mit Datenblatt TÜV Rheinland und noch ohne deutsche Papiere. … Der S5 ist abgemeldet (noch ohne deutsche Zulassung) also wenn Sie zu einer Probefahrt kommen, bringen Sie bitte ein Kennzeichen mit oder sagen Sie es mir, damit ich es als Kurzzeitkennzeichen registrieren kann. …“ Am 21. August 2023 meldete sich der Beklagte telefonisch beim Kläger und äußerte sein Interesse an dem Fahrzeug. Die Parteien vereinbarten ein Treffen am Wohnort des Klägers in Sch., wo das Fahrzeug auf einem Parkplatz stand, noch am selben Tag. Als der Kläger, der während des geführten Telefonats mit seinem Bekannten, dem Zeugen M. unterwegs gewesen war, mit diesem am Parkplatz eintraf, war der Beklagte bereits vor Ort. Ebenfalls anwesend waren zwei Bauhelfer des Beklagten, die Zeugen L. und P., die beide über keine Deutschkenntnisse verfügten. Der Beklagte besichtigte den abgestellten Wagen und untersuchte den laufenden Motor bei geöffneter Motorhaube. Zudem verlangte er, die Papiere einzusehen. Er setzte sich auf den Fahrersitz und fuhr das Fahrzeug vom Parkplatz in den öffentlichen Straßenverkehr. Der Zeuge M. befand sich auf dem Beifahrersitz. Ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt anwesend war oder sich im Haus befand, um die Fahrzeugpapiere zu holen, ist zwischen den Parteien streitig. Darüber, weshalb und bei welcher Gelegenheit sich M. auf den Beifahrersitz des Fahrzeugs setzte, machen die Parteien ebenfalls unterschiedliche Angaben. Der Beklagte lenkte den Audi S5 auf der L-Straße (Bundesstraße 209) aus Sch. heraus. Als er kurz vor den Abzweig L. (Gemarkung M.) gelangte, wollte er das Fahrzeug wenden. Der Abzweig L. wird über eine zwischen den beiden Fahrspuren der Bundesstraße liegende Linksabbiegespur erreicht. Vor Beginn der Linksabbiegespur trennt eine Verkehrsinsel die Fahrspuren baulich voneinander. Auf deren Höhe befinden sich auf beiden Seiten Bushaltestellen. Der Beklagte verlangsamte das Auto auf Höhe der Bushaltestelle. Strittig ist, ob er danach in die Bushaltestelle hinein- und unmittelbar wieder auf die Bundesstraße zurückfuhr, um hinter der Verkehrsinsel auf die Gegenfahrbahn zu gelangen oder ob er sich auf die Linksabbiegespur einordnete. Kurz nachdem der Beklagte abgebremst hatte, fuhr der Zeuge S., der ebenfalls aus Sch. kommend auf der Bundesstraße unterwegs war, mit dem PKW Opel Astra seines Vaters K. S. gegen den vom Beklagten gesteuerten Audi. Durch den Unfall entstand an beiden Fahrzeugen ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Zeuge S. erlitt durch den Zusammenstoß, der zum Auslösen des Airbags führte, Kopfschmerzen und Schmerzen in der linken Schulter. Er wurde wegen des Verdachts auf einen Milzriss mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht. Die Fahrzeuge wurden abgeschleppt. Der Beklagte beglich die Abschleppkosten vor Ort in bar. Der Kläger ersetzte dem Halter des Fahrzeugs Opel, K. S., den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 2.200 Euro, Nutzungsausfall in Höhe von 602 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von 773,50 Euro, Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Neuanschaffung eines Fahrzeugs in Höhe von 114,60 Euro, Zulassungskosten in Höhe von 71,10 Euro und eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 25 Euro (Gesamtkosten: 3.763,20 Euro). Die Techniker Krankenkasse nimmt den Kläger darüber hinaus wegen Kosten für den Rettungswagen in Höhe von 1.245,87 Euro in Anspruch. Zudem zahlte der Kläger an den Zeugen S. das von ihm geltend gemachte Schmerzensgeld in Höhe von 300 Euro. Am Fahrzeug Audi des Klägers ermittelte ein Privatsachverständiger einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 14.500 Euro und einen Restwert in Höhe von 3.822 Euro (vgl. Anlage K 1), somit einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 10.678 Euro. Der Kläger zahlte an den Sachverständigen für das Gutachten 1.263.42 Euro (vgl. Anlage K 2). Neben dem Wiederbeschaffungsaufwand und den Gutachterkosten macht der Kläger Nutzungsausfall für 14 Tage in Höhe von je 59 Euro (= 826 Euro) und eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 20 Euro geltend. Das verunfallte Fahrzeug hat er inzwischen für 4.000 Euro weiterverkauft. Die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers stellten diesem am 30. August 2023 (Anlage K 3) nach einem Gegenstandswert von 12.787,42 Euro ein Honorar in Höhe von 1.054,10 Euro in Rechnung. Am 12. März 2024 erließ das Amtsgericht Sch. gegen den Beklagten auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, mit dem dieser wegen vorsätzlichen Führens eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilte und ein Fahrverbot von 2 Monaten gegen ihn verhängte (761 Js 61268/23). Auf den zulässigen Einspruch des Beklagten hiergegen hat das Amtsgericht das Strafverfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage vorläufig eingestellt. Über eine etwaige Beendigung des Strafverfahrens konnte der Beklagte zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen. Der Kläger behauptet, er habe den Beklagten während des Telefonats darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug Audi nicht angemeldet sei und daher nicht zur Probe gefahren werden könne. Er habe dem Beklagten bei der anschließenden Fahrzeugbesichtigung auch keine Probefahrt gestattet. Der Beklagte sei in das Fahrzeug gestiegen und sei damit losgefahren, als sich der Kläger ins Haus begeben habe, um die Fahrzeugpapiere zu holen. Der Zeuge M. habe sich neben den Beklagten in das Auto gesetzt und den Kläger über sein Mobiltelefon davon verständigt, dass dieser mit dem Fahrzeug zu einer Fahrt aufgebrochen sei. Der Kläger habe M. gebeten, den Beklagten aufzufordern, die Fahrt sofort zu beenden. Auf entsprechendes Verlangen sei der Beklagte dem aber nicht nachgekommen. Den Unfall mit dem Fahrzeug Opel des Zeugen S. habe der Beklagte allein verschuldet, weil er vorschriftswidrig zu wenden versucht habe. Er sei mit dem Fahrzeug des Klägers jeweils ohne zu blinken auf die Bushaltestelle und in einem Zug auf die Fahrbahn zurückgefahren, um hinter der Verkehrsinsel auf die Gegenfahrbahn zu gelangen. Auf Antrag des Klägers ist am 21. Dezember 2023 ein Versäumnisurteil ergangen, mit dem der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 16.850,62 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9. September 2023 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.063,85 Euro (1.054,10 Rechtsanwalts- und 9,75 Euro Zustellkosten) zu zahlen. Der Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil, das ihm am 23. Dezember 2023 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 4. Januar 2024, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, Einspruch eingelegt. Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 29. Februar 2024 erweitert. Soweit er mit der Klageerweiterung versehentlich erneut beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.063,20 Euro zu zahlen, hat der Kläger die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2024 zurückgenommen. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 21. Dezember 2023 aufrecht zu erhalten und den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn weitere 540,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2024 zu zahlen sowie ihn von Ansprüchen der Techniker Krankenkasse aus Hamburg in Höhe von 1.245,97 Euro freizuhalten. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 21. Dezember 2023 aufzuheben und die Klage, auch hinsichtlich der Klageerweiterung, abzuweisen. Er behauptet, dass der Kläger ihn nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass das Fahrzeug Audi S5 nicht zugelassen sei. Der Kläger sei damit einverstanden gewesen, dass sich der Beklagte in den Wagen setze, den Motor starte und eine Probefahrt unternehme. Ohne die Möglichkeit einer Probefahrt habe der Beklagte das Auto nicht kaufen wollen. Der Kläger sei die ganze Zeit über auf dem Parkplatz anwesend gewesen und nicht ins Haus gegangen. Die Fahrzeugpapiere habe ihm dieser gleich vor Ort überreicht. Er trage an dem Verkehrsunfall keine Schuld. S. sei mit dem von ihm gefahrenen Opel Astra mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auf das Fahrzeug Audi S5 aufgefahren, als sich der Beklagte gerade auf die Linksabbiegespur habe einordnen wollen. Nachdem der Beklagte den Wiederbeschaffungswert für den Audi S5 in der geltend gemachten Höhe zunächst bestritten hatte, haben beide Parteien diesen in der mündlichen Verhandlung in Höhe von 12.000 Euro unstreitig gestellt. Das Gericht hat beide Parteien ausführlich persönlich angehört. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M., L., P. und S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 5. Juni 2024 und vom 27. November 2024 Bezug genommen. Das Gericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Lübeck zu dem Aktenzeichen 761 Js 61268/23 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.