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Urteil

12 U 1360/01

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Probefahrten gilt zugunsten des Probefahrers eine stillschweigende Haftungsfreistellung für Schäden durch einfache Fahrlässigkeit, wenn die Beschädigung in Zusammenhang mit den für Probefahrten typischen Gefahren steht. • Ein Kaufinteressent darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein beim Händler ausgestelltes Fahrzeug gegen Schäden durch leichte Fahrlässigkeit versichert ist; fehlt ein solcher Versicherungsschutz, muss der Händler ausdrücklich darauf hinweisen. • Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde; bloße Fehlreaktionen oder kurzfristige Fehlbedienungen bei ungewohnter Fahrzeugführung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Haftungsfreistellung des Probefahrers bei einfacher Fahrlässigkeit • Bei Probefahrten gilt zugunsten des Probefahrers eine stillschweigende Haftungsfreistellung für Schäden durch einfache Fahrlässigkeit, wenn die Beschädigung in Zusammenhang mit den für Probefahrten typischen Gefahren steht. • Ein Kaufinteressent darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein beim Händler ausgestelltes Fahrzeug gegen Schäden durch leichte Fahrlässigkeit versichert ist; fehlt ein solcher Versicherungsschutz, muss der Händler ausdrücklich darauf hinweisen. • Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde; bloße Fehlreaktionen oder kurzfristige Fehlbedienungen bei ungewohnter Fahrzeugführung genügen nicht. Die Klägerin ist Eigentümerin eines dreirädrigen Fahrzeugs (Easy Trike Chopper), das im Kfz‑Meisterbetrieb des Zeugen R. zum Verkauf stand. Der Beklagte unternahm am 29. Mai 1998 eine Probefahrt mit dem ungewöhnlichen Dreirad; das Kennzeichen wurde dem Beklagten erst nach Antritt der Fahrt angebracht. Beim Wiedereinfahren auf das Betriebsgelände touchierte er ein abgestelltes Pkw und verlor anschließend die Kontrolle, wobei das Trike erheblich beschädigt wurde. Die Klägerin verlangte Schadensersatz für Fahrzeugschaden und Sachverständigenkosten. Der Beklagte behauptete, er habe angenommen, das Fahrzeug sei von der Werkstatt zum Weiterverkauf angeboten und vollkaskoversichert; er verweigerte Haftung. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt; das OLG Koblenz hob dies auf und entschied zugunsten des Beklagten. • Rechtsgrundsatz: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei Probefahrten eine stillschweigende Haftungsfreistellung zugunsten des Probefahrers anzunehmen, soweit die Beschädigung mit den eigentümlichen Gefahren einer Probefahrt zusammenhängt (BGH‑Rechtsprechung). • Der Beklagte handelte nur einfach, nicht grob fahrlässig. Ungewöhnliche Fahrzeugführung, ungewohnte Bedienung und eine augenblickliche Fehlreaktion rechtfertigen keine Annahme grober Fahrlässigkeit; subjektiv besonders schwer wiegendes Verschulden fehlt. • Der Schadensfall stand mit den Eigenschaften der Probefahrt in Zusammenhang, insbesondere mit der ungewohnten Breite und Bedienung des Dreirads. • Ein Probefahrer darf darauf vertrauen, dass ein beim Händler ausgestelltes Fahrzeug gegen leicht fahrlässige Beschädigung versichert ist; will der Händler diese Versicherung nicht bieten, muss er ausdrücklich darauf hinweisen. Ein solcher Hinweis lag hier nicht vor. • Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen R. ändern nichts an der Rechtslage; auch aus den sonstigen Angaben ergibt sich kein ausreichender Hinweis darauf, dass der Beklagte vom Fehlen eines Versicherungsschutzes ausgehen musste. • Verfahrensrechtlich folgen Kostenentscheidung und Entscheidung über Vollstreckbarkeit den einschlägigen ZPO‑Normen (§§ 91, 708 Nr.10, 713 ZPO). Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg; die Klage wurde vollständig abgewiesen. Das Oberlandesgericht ging von der Aktivlegitimation der Klägerin aus, stellte aber fest, dass der Beklagte den Schaden nur durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat und daher wegen des bei Probefahrten anzunehmenden stillschweigenden Haftungsausschlusses nicht haftet. Ein vorheriger Hinweis des Händlers auf das Fehlen einer Vollkaskoversicherung lag nicht vor, sodass das schutzwürdige Vertrauen des Beklagten in einen Versicherungsschutz erhalten blieb. Daher besteht kein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz.;