Urteil
10 O 223/23
LG Lübeck 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2025:0131.10O223.23.00
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Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 8.251,69 zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.12.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 21 % und der Beklagte 79 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis EUR 13.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 8.251,69 zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.12.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 21 % und der Beklagte 79 %. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf bis EUR 13.000,00 festgesetzt. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. EUR 8.251,69 aus § 433 Abs. 2 BGB. 1. Zwischen den Parteien ist ein Stromlieferungsvertrag in der Grundversorgung zustande gekommen. a. Der Beklagte hat den Vertrag nicht selbst nach § 2 Abs. 2 StromGVV mit der Klägerin geschlossen. Nach § 2 Abs. 2 StromGVV kann ein Vertrag über die Grundversorgung dadurch zustande kommen, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt. Das Bereitstellen des Stroms durch die Klägerin stellt einen Antrag in Form einer Realofferte dar. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen (BGH vom 27.11.2019, Az. VIII ZR 165/18). Die Klägerin ist jedoch für ihre Behauptung, der Beklagte habe dieses Angebot durch Entnahme der Elektrizität aus dem Leistungsnetz nach § 2 Abs. 2 StromGVV angenommen, beweisfällig geblieben. Die Klägerin hat weder substantiiert zur Eigentümerstellung des Beklagten vorgetragen noch hat sie für ihre nicht näher substantiierte Behauptung einer Eigentümerstellung des Beklagten Beweis angeboten, bspw. durch den angekündigten Grundbuchauszug. Auch zu einer Nutzung der Verbrauchsstelle durch den Beklagten hat die Klägerin nicht näher vorgetragen. b. Auch der Umstand, dass in das Online-Auftragsformular die Daten des Beklagten eingetragen wurden, spricht nicht isoliert betrachtet dafür, dass der Vertrag von dem Beklagten abgeschlossen wurde. Bei den Daten Name, Geburtstag, Anschrift und Kontonummer handelt es sich nicht um derart persönliche Daten, die nur dem Beklagten selbst bekannt gewesen sein konnten. Die bloße Eingabe dieser Daten sagt nichts über die Identität des Ausfüllenden aus. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang auch keine Beweise angeboten, die auf eine Identität des Beklagten als ausfüllende Person schließen lassen. Insbesondere hat sie kein von dem Beklagten unterzeichnetes Lastschriftmandat zur Akte gereicht. c. Der Beklagte hat jedoch den durch die Familie ...... unter seinem Namen geschlossenen Vertrag durch schlüssiges Verhalten genehmigt, §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB. i. Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen nach § 177 Abs. 1 BGB von dessen Genehmigung ab. Auf den Vertragsschluss unter fremdem Namen finden die Regeln über die Stellvertretung, namentlich § 177 BGB, und die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht entsprechende Anwendung, wenn es dem Geschäftspartner darauf ankommt, nicht mit der Person des Handelnden, sondern des Namensträgers ein Vertragsverhältnis einzugehen (BGH vom 11.5.2011, Az. VIII ZR 289/09; Schäfer, in: BeckOK BGB, 72. Ed. Stand 1.11.2024, § 164 Rn. 34 m.w.N.). Bei einem Stromversorgungsvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis zwischen zwei gegenseitig nicht persönlich bekannten Parteien, bei dem eine Abrechnung der erbrachten Leistung in der Regel am Ende eines Abrechnungsjahres erfolgt. Zur Prüfung der Bonität des Versorgungsempfängers, etwaiger erfolgter Versorgungssperren in der Vergangenheit und zu Abrechnungszwecken besteht für den Energielieferanten ein Interesse an der Kenntnis der Identität seines Vertragspartners. Dementsprechend hat die Klägerin ein Vertragskonto auf den Namen des Beklagen geführt und alle Rechnungen an den Beklagten gerichtet hat. Darüber hinaus wurden die Abschlagszahlungen von dem Konto des Beklagten abgebucht. Die Identität des Vertragspartners war der Klägerin von besonderer Bedeutung. ii. Das Gericht kann seiner Entscheidung den Vortrag des Beklagten zugrunde legen, dass der Stromversorgungsvertrag am 7.2.2013 durch die Familie ...... unter dem Namen des Beklagten durch Ausfüllen des Online-Auftragsformulars der Klägerin beantragt wurde. Der Beklagte trägt vor, die Familie ...... habe das Auftragsformular auf der Seite der Klägerin mit seinen Daten ausgefüllt und damit einen Antrag zum Vertragsschluss unter dem Namen des Beklagten gegenüber der Klägerin abgegeben. iii. Es kann dahinstehen, ob die Familie ...... durch den Beklagten ermächtigt worden ist, unter seinem Namen einen Stromversorgungsvertrag abzuschließen, oder ob eine dahingehende Anscheins- oder Duldungsvollmacht angenommen werden könnte. Jedenfalls durfte die Klägerin mit Blick auf die Gesamtumstände und aufgrund der Überweisungen des Beklagten im Juni 2020 davon ausgehen, dass der Beklagte den Vertragsschluss unter seinem Namen gelten lassen will. (1) Für die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäfts besteht grundsätzlich keine Frist. Sie kann daher auch noch Jahre nach dem Vertragsschluss erklärt werden (Ellenberger, in: Grüneberg BGB, 84. Aufl. 2025, § 184 Rn. 1; Bayreuther, in: MüKo BGB, 10. Aufl. 2025, § 184 Rn. 5). Die Genehmigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erklärt werden (Ellenberger, in: Grüneberg BGB, 84. Aufl. 2025, § 182 Rn. 1). Die konkludente Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäfts setzt i.R.v. § 177 Abs. 1 BGB grundsätzlich voraus, dass das Verhalten des Genehmigenden als Ausdruck des Willens verstanden werden kann, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich werden zu lassen (BGH vom 15.2.2022, Az. II ZR 235/20; Bub, in: BeckOK BGB, 72. Ed., Stand 1.11.2024, § 182 Rn. 17) und der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH vom 16.12.2009, Az. XII ZR 146/07; BGH vom 22.10.1996, Az. XI ZR 249/95; Bub, a.a.O.). (2) Die zwei Überweisungen des Beklagten vom 2.6.2020 durfte die Klägerin mit Blick auf die Gesamtumstände als Genehmigung des Abschlusses des Stromversorgungsvertrags unter dem Namen des Beklagten und mit seiner individuellen Person verstehen. (a) Allein der Umstand, dass der Versorgungsvertrag im Jahr 2013 unter dem Namen des Beklagten abgeschlossen wurde und regelmäßig bis in das Jahr 2017 Abschlagszahlungen von seinem Konto eingezogen wurden, führt für sich genommen noch nicht ohne Weiteres dazu, dass der Vertrag als von dem Beklagten genehmigt angesehen werden kann. Auch die Auszahlung eines Guthabens i.H.v. EUR 803,33 im November 2013 ist nicht geeignet, eine derartige Genehmigung anzunehmen. Allerdings ist unstreitig die korrigierte Schlussrechnung vom 8.5.2020 an die Anschrift des Beklagten verschickt worden, die auch seiner ladungsfähigen Anschrift entspricht. Einen Zugang dieses Schreibens hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt. Die Schlussrechnung weist unter anderem den Beklagten als Kunden, das Vertragskonto mit der Nummer ...... und als Verbrauchsstelle das Objekt auf Fehmarn aus. Ferner ergibt sich aus der Rechnung ein offener Zahlungsbetrag i.H.v. EUR 15.591,86. Am 2.6.2020 hat der Beklagte unstreitig zwei Zahlungen i.H.v. EUR 3.000,00 und EUR 2.114,74 an die Klägerin angewiesen. Hierzu hat er das auf seinen Namen laufende Konto bei der Postbank verwendet. Bei der Überweisung des zweiten Betrags hat er im Verwendungszweck die Nummer des Vertragskontos ...... und seinen eigenen Nachnamen angegeben. Mit Blick darauf, dass in den Jahren zuvor bereits Abschläge und Gutschriften über das auf den Beklagten laufende Konto bei der Postbank abgewickelt wurden, konnten die Überweisungen des Beklagten von einem objektiven Empfänger in der Position der Klägerin nur als Ausdruck des Willens verstanden werden, dass sich der Beklagte durch den in der Rechnung angegebenen Vertrag zu Zahlungen verpflichtet sieht und daher von einem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis ausgeht. Denn bei einer Person, die mit einer nach ihrer Auffassung unbegründeten Forderung i.H.v. über EUR 15.000,00 konfrontiert wird, wäre aus Sicht eines verständigen Empfängers zu erwarten, dass einer dahingehenden Zahlungsaufforderung widersprochen wird, nicht aber, dass auf diese Rechnung Teilzahlungen unter Angabe der Person des vermeintlich zu Unrecht adressierten Zahlungspflichtigen erfolgen. Da das Vertragsverhältnis online zustande gekommen ist und unter fremdem Namen abgeschlossen wurde, ist darüber hinaus nicht zu fordern, dass die Klägerin von dem Schwebezustand des Vertragsverhältnisses Kenntnis hatte. (b) Der Beklagte konnte auch erkennen und hätte deshalb davon ausgehen müssen, dass die von ihm vorgenommenen Überweisungen von der Klägerin dementsprechend aufgenommen werden. Denn die korrigierte Schlussrechnung vom 8.5.2020 enthält – mit Ausnahme der Verbrauchsstelle – ausschließlich Daten des Klägers. Zudem weist die Rechnung auf Seite 2 zwei Bankrückläufer am 6.2.2018 und 26.2.2018 aus, die den Kläger dazu hätten veranlassen müssen, seine Kontobelege zu prüfen um spätestens an dieser Stelle festzustellen, dass über mehrere Jahre von der Klägerin Abschlagszahlungen von seinem Konto eingezogen und Gutschriften auf dieses Konto erstattet wurden. 2. Der Beklagte konnte den Vertrag weder widerrufen noch anfechten. Bezüglich des erklärten Widerrufs ist nicht ersichtlich und nicht näher vorgetragen, auf welcher Grundlage der Beklagte den Vertragsschluss nach Ablauf von zehn Jahren erreichen möchte. Eine Anfechtungsgrund i.S.v. § 119 Abs. 1 BGB kann bei fehlendem Erklärungsbewusstsein zwar grundsätzlich vorliegen. Der Beklagte hat allerdings über die Anfechtungserklärung hinaus in keiner Weise zu den Voraussetzungen einer Anfechtung vorgetragen. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zur Erkennbarkeit der Bedeutung seiner Handlung aus Sicht der Klägerin ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte nachvollziehbar einem Irrtum unterlegen gewesen sein könnte. 3. Aus diesem Stromversorgungsvertrag stehen der Klägerin Forderungen in Gesamthöhe von EUR 8.251,69 zu. a. Aus den von der Klägerin vorgelegten und von dem Beklagten inhaltlich nicht bestrittenen, teilweise korrigierten Schlussrechnungen ergibt sich ein Betrag i.H.v. EUR 13.366,43, im Einzelnen: Anlage Abrechnungszeitraum Restbetrag K 6 Bl. 41 d. A. 15.10.2013 – 14.10.2014 - EUR 3.019,39 K 5 Bl. 37 d. A. 15.10.2014 – 14.10.2015 - EUR 2.999,07 K 4 Bl. 33 d. A. 15.10.2015 – 14.10.2016 - EUR 3.038,23 K 3 Bl. 29 d. A. 15.10.2016 – 14.10.2017 - EUR 1,42 K 2 Bl. 26 d. A. 15.10.2017 – 14.3.2018 - EUR 4.308,32 Hierauf hat der Beklagte unter dem 2.6.2020 einen Betrag i.H.v. EUR 5.114,74 gezahlt, sodass ein offener Betrag i.H.v. EUR 8.251,69 verbleibt. b. Eine Forderung über weitere EUR 2.218,93 hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Zwar hat die Klägerin ausgeführt, die Zahlungen des Klägers seien mit den als Anlagen K 6 und K 8 vorgelegten Forderungen zu verrechnen. Als Anlage K 8 werde die erste Verbrauchsrechnung seit Beginn der Belieferung vom 4.2.2013 bis 14.10.2013 vorgelegt. Nach Vornahme dieser Verrechnung ergebe sich für das Abrechnungsjahr 2013/14 eine Forderung der Klägerin i.H.v. EUR 123,58 (Bl. 111 d. A.). Als entsprechende Anlage K 8 hat die Klägerin allerdings keine weitergehende Abrechnung zur Akte gereicht. Für den Abrechnungszeitraum 4.2.2013 bis 14.10.2013 hat sie vielmehr Anlage K 9 vorgelegt, die ein an den Beklagten ausgezahltes Gutachten i.H.v. EUR 803,33 ausweist (Bl. 201 d. A.). Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich des Fehlens der entsprechenden Anlage K 8 erklärt, dass für den fraglichen Zeitraum auf Anlage K 9 Bezug genommen werde (Bl. 234 d. A.). 4. Der Beklagte kann die Leistung nicht aufgrund Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB verweigern. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 StromGVV werden Rechnungen frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig (BGH, Urteil vom 25.01.2017, Az. VIII ZR 215/15). Der der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB unterliegende Anspruch ist demnach deswegen nicht verjährt, weil die als Anlage K 2 vorgelegte Rechnung für den Abrechnungszeitraum 2017/18 dem Beklagten frühestens im Mai 2020 zugegangen ist, die weiteren Rechnungen mangels nachgewiesenen Zugangs mit Zustellung der Anspruchsbegründung vom 20.12.2022 am 29.12.2022. Der Beklagte hat nach eigenen Angaben niemals in den Räumlichkeiten in der …….. … gewohnt. Eine Möglichkeit, ihm Schreiben unter der Anschrift zuzustellen, bestehe nicht. Sowohl die Jahresrechnungen als auch die korrigierten Rechnungen der Jahre 2013 bis 2016 sind ihm unter der Anschrift folglich nicht zugegangen. Über die Stromrechnung für den Abrechnungszeitraum 2016/17, die an die …straße …, … gesendet wurde, wurde seitens der Klägerin nicht vorgetragen, dass der Beklagte dort gewohnt hat. Lediglich bei der korrigierten Schlussrechnung für 2017/18 vom 8.5.2020, die an seine ladungsfähige Anschrift im hiesigen Verfahren versandt wurde, kann von einem Zugang beim Beklagten ausgegangen werden. II. Prozesszinsen kann die Klägerin nach §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB verlangen. Eine Rückwirkung der Rechtshängigkeit nach § 696 Abs. 3 ZPO kommt aufgrund des Zeitablaufs zwischen Widerspruch und Abgabe nicht in Betracht. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für die Klägerin aus § 709 S. 2 ZPO, für den Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten über Forderungen für Stromlieferungen in dem Zeitraum Februar 2013 bis März 2018. Die Klägerin ist ein deutscher Energiekonzern und Grundversorger im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV). Am 4.2.2013 ging bei der Klägerin ein mit den Daten des Beklagten ausgefülltes digitales Auftragsformular für die Verbrauchsstelle …….auf Fehmarn mit der Zählernummer ……über eine Versorgung in der Grundversorgung ein (Bl. 199 d. A.; Anlage K 13). Mit dem Auftragsformular wurde eine Einzugsermächtigung für fällige Beträge von dem Konto des Beklagten bei der Postbank mit der Kontonummer ……. erklärt (Bl. 279 d. A.). Daraufhin übersandte die Klägerin am 7.2.2013 ein an den Beklagten gerichtetes Willkommensschreiben an die Adresse auf Fehmarn, das den Beklagten als Kunden, ein Vertragskonto mit der Nummer ...... und als Vertragsbeginn den 4.2.2013 auswies (Anlage K 1, Bl. 22 ff. d. A.). Seitdem zog die Klägerin bis September 2017 von dem Konto des Beklagten monatliche Abschläge ein, zunächst i.H.v. EUR 123,00, seit Dezember 2013 i.H.v. jeweils unter EUR 30,00. Bezüglich der einzelnen Abschlagshöhen wird auf die Übersicht in Anlage K 12 Bezug genommen (Bl. 245 f. d. A.). Unter dem 14.11.2013 schrieb die Klägerin dem Konto des Beklagten bei der Postbank einen Betrag i.H.v. EUR 803,33 gut (Bl. 198 d. A.; Anlage K 12). Für die Jahre 2013 bis 2016 übersandte die Klägerin an den Beklagten gerichtete Jahresschlussrechnungen an die Adresse auf Fehmarn und rechnete wie folgt ab: Anlage Abrechnungszeitraum Energiekosten Zahlungen Guthaben/Restbetrag K 9 Bl. 201 d. A. 04.02.2013 – 14.10.2013 EUR 158,67 EUR 984,00 + EUR 803,33 K 11 Bl. 207 d. A. 15.10.2013 – 14.10.2014 EUR 236,99 EUR 242,00 + EUR 5,01 K 11 Bl. 211 d. A. 15.10.2014 – 14.10.2015 EUR 236,98 EUR 240,00 + EUR 3,02 K 11 Bl. 215 d. A. 15.10.2015 – 14.10.2016 EUR 253,21 EUR 242,00 - EUR 11,21 Am 16.1.2018 versandte die Klägerin drei an den Beklagten gerichtete, korrigierte Stromrechnungen für die Abrechnungszeiträume 2013/14, 2014/15 und 2015/16 an die Adresse der Verbrauchsstelle auf Fehmarn und rechnete wie folgt ab: Anlage Abrechnungszeitraum Energiekosten Zahlungen Restbetrag K 6 Bl. 41 d. A. 15.10.2013 – 14.10.2014 EUR 3.239,39 EUR 220,00 - EUR 3.019,39 K 5 Bl. 37 d. A. 15.10.2014 – 14.10.2015 EUR 3.234,06 EUR 234,99 - EUR 2.999,07 K 4 Bl. 33 d. A. 15.10.2015 – 14.10.2016 EUR 3.277,21 EUR 238,98 - EUR 3.038,23 Am 13.2.2018 versandte die Klägerin die Stromrechnung für den Abrechnungszeitraum 2016/17 gerichtet an den Beklagten an die Adresse .., … und rechnete wie folgt ab: Anlage Abrechnungszeitraum Energiekosten Zahlungen Guthaben/Restbetrag K 3 Bl. 29 d. A. 15.10.2016 – 14.10.2017 EUR 271,42 EUR 270,00 - EUR 1,42 Am 8.5.2020 versandte die Klägerin eine fälschlicherweise als korrigierte Schlussrechnung bezeichnete Abrechnung für den Abrechnungszeitraum 15.10.2017 bis 14.3.2018 gerichtet an den Beklagten an die Adresse …, … und rechnete wie folgt ab: Anlage Abrechnungszeitraum Energiekosten Zahlungen Guthaben/Restbetrag K 2 Bl. 26 d. A. 15.10.2017 – 14.3.2018 EUR 4.308,32 EUR 0,00 - EUR 4.308,32 Insgesamt wies die Rechnung für das Vertragskonto ….. einen offenen Forderungsbetrag i.H.v. EUR 15.591,86 aus, der bis zum 22.5.2020 zu zahlen sei. Unter dem 2.6.2020 überwies der Beklagte von seinem Konto bei der Postbank zwei Beträge an die Klägerin. So überwies er einen Betrag i.H.v. EUR 3.000,00 und einen Betrag i.H.v. EUR 2.114,74, letzteres unter Angabe des Vertragskontos ...... und seines Nachnamens im Verwendungszweck (Bl. 112 f. d. A.; Anlage K 8). Hinsichtlich eines etwaigen zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrags erklärt der Beklagte den Widerruf und hilfsweise die Anfechtung (Bl. 62 d. A.). Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei zumindest bis 2017 Eigentümer des Objekts … auf … gewesen. Nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich vorgerichtlicher Verzugszinsen und Nebenforderungen zurückgenommen hat, hat sie beantragt, die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin EUR 10.470,62 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, nie Eigentümer der Verbrauchsstelle gewesen zu sein und auch niemals in der Liegenschaft gewohnt zu haben. Vielmehr werde das Objekt durch die Familie ……..bewohnt, die die Klägerin mit Strom beliefert habe. Auch das Online-Auftragsformular auf der Internetseite der Klägerin habe der Beklagte nicht ausgefüllt. Vielmehr habe die Familie ...... das Formular unter Nutzung seines Namens und seiner Daten ausgefüllt. Das Willkommensschreiben vom 7.2.2013 habe er nicht bekommen. Nach seiner Kenntnis bestehe keine Möglichkeit, ihm Schreiben unter der Anschrift auf Fehmarn zuzustellen. Die Abbuchungen der Abschlagszahlungen von seinem Konto habe er nicht wahrgenommen. Teilweise seien Zahlungen der Familie ...... an ihn geflossen, die der Beklagte an die Klägerin weitergeleitet habe. Die Forderungen der Klägerin seien verjährt. Die Klage ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 29.12.2022 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 15.11.2024 hat das Gericht eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.