Entscheidung
VIII ZR 215/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:250117UVIIIZR215
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:250117UVIIIZR215.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 215/15 Verkündet am: 25. Januar 2017 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Das Versäumnisurteil des Senats vom 8. Juni 2016 wird aufrecht- erhalten. Die Entscheidung über die durch den Einspruch verursachten wei- teren Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsge- richt vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Vergütung von Stromlieferungen, die nach ihrer Behauptung im Rahmen der Grundversorgung erfolgt sind; in der Revisions- instanz steht nur noch ein Teil der Zinsforderung im Streit. Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, belieferte den Be- klagten mit Allgemein- und Heizstrom für seinen Haushalt. Mit Schreiben vom 6. September 2010 erteilte sie ihm eine "Schlussrechnung" in Höhe eines Ge- samtbetrags von 6.312,05 €. In dem Rechnungsschreiben vom 6. September 2010 heißt es: 1 2 3 - 3 - "[…] Bitte begleichen Sie unsere Forderung in Höhe von 6.312,05 € bis zum 21.09.2010 unter Angabe Ihrer Vertragskontonummer […]. Die Zusammensetzung des Nettobetrags wird auf den nachfolgenden Seiten erläutert. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihren An- sprechpartner in unserem Hause. Freundliche Grüße […]" Die Klägerin hat ihre Forderung mit am 1. Februar 2011 dem Beklagten zugestellten Mahnbescheid geltend gemacht, gegen den der Beklagte Wider- spruch eingelegt hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dies hat die Klägerin in Hö- he von 450 € wegen einer vom Beklagten insoweit erklärten Aufrechnung ak- zeptiert und im Übrigen Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die erst- instanzliche Entscheidung abgeändert und der Klage unter deren Abweisung im Übrigen in Höhe von 5.189,06 € nebst Zinsen seit dem 1. Februar 2011 stattge- geben. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Kläge- rin die Verzinsung der ihr zugesprochenen Vergütungsforderung bereits ab dem 22. September 2010 erstrebt hat, hat der Senat durch Versäumnisurteil vom 8. Juni 2016 das Urteil des Berufungsgerichts im Kostenpunkt und insoweit auf- gehoben, als hinsichtlich der Zinsforderung zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist und im Umfang der Aufhebung die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Das Versäumnisurteil des Senats ist aufrechtzuerhalten (§ 555 Abs. 1, § 343 Satz 1 ZPO). I. Der Senat (Urteil vom 8. Juni 2016 - VIII ZR 215/15, MDR 2016, 1439 [vollständig abgedruckt in juris]) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung könne ein An- spruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen (§ 280 Abs. 1, 2, § 288 Abs. 1, § 286 BGB) für den noch im Streit stehenden Zeitraum vom 22. September 2010 bis zum 31. Januar 2011 nicht verneint werden. Das Beru- fungsgericht habe verkannt, dass dem Grundversorger durch § 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Nie- derspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) ein einseitiges Recht zur Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eingeräumt werde. Das Be- rufungsgericht habe daher rechtsfehlerhaft angenommen, der Beklagte könne nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen einer nach dem Kalender bestimm- ten Leistungszeit ohne Mahnung in Verzug geraten sein. Wegen der Einzelhei- ten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des vorbezeich- neten Senatsurteils Bezug genommen. 6 7 8 - 5 - II. Die mit seinem Einspruch erhobenen Ausführungen des Beklagten recht- fertigen keine anderweitige Beurteilung; das Versäumnisurteil des Senats vom 8. Juni 2016 ist daher aufrechtzuerhalten (§ 555 Abs. 1, § 343 Satz 1 ZPO). Denn die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV ist - auch unter Berück- sichtigung der vom Beklagten in der Einspruchsbegründung vorgebrachten Ar- gumente - dahin auszulegen, dass sie dem Grundversorger ein einseitiges Recht im Sinne des § 315 BGB zur Bestimmung der Fälligkeit und damit auch der Leistungszeit (§ 271 BGB) gewährt. 1. § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV bestimmt, dass Rechnungen und Ab- schläge zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens je- doch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig werden. Ent- gegen der Auffassung des Beklagten spricht jedoch nicht bereits der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV gegen ein einseitiges Leistungsbestim- mungsrecht. Abgesehen davon, dass eine reine Wortinterpretation schon des- halb ausscheidet, weil der Wortlaut eines Gesetzes im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze zieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2016, 1 BvR 1147/12, juris Rn. 7; BVerfGE 88, 145, 166 f.; BVerfGE 118, 212, 243), will die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV nach ihrem Sinn und Zweck sowie ihrer Entstehungsgeschichte erkennbar nicht im buchstäblichen Sinne des Wor- tes "Fälligkeit" dem Grundversorger allein die Bestimmung des Zeitpunkts über- lassen, von dem ab er die Zahlung fordern kann, sondern auch das Recht ein- räumen, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem der Kunde leisten soll. Auf die Ausführungen im Versäumnisurteil des Senats (Rn. 29 ff.) wird Bezug genom- men. 9 10 - 6 - 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich auch aus der - von ihm unter dem Gesichtspunkt der Gesetzessystematik angeführten - Formulie- rung "frühestens" in § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV nicht ableiten, dass dann, wenn zwischen dem angegebenen Zahlungszeitpunkt und dem Zugang der Zahlungsaufforderung nicht mindestens zwei Wochen liegen, die Fälligkeit "eben" erst zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung eintrete, so dass dann die Leistungszeit nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam nach dem Kalender bestimmt sei, sondern nur bestimmbar sei (so Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 5, Stand August 2003, § 27 AVBEltV Rn. 57). Hierfür bestünde im Hinblick auf § 271 Abs. 1 BGB und § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV kein Bedürfnis. Denn wenn es nur darum gegangen wäre, die Fälligkeit um zwei Wochen hinauszuschieben, hätte es nahe gelegen, die Re- gelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV dahin abzufassen, dass Forderungen des Grundversorgers erst zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig wer- den; die Angabe eines Zahlungszeitpunkts durch den Versorger wäre dann ent- behrlich gewesen. Vor diesem Hintergrund kommt der genannten Regelung die weitergehende Bedeutung einer Leistungszeitbestimmung zu. Allerdings hält der Grundversorger die durch § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV vorgegebene (Er- messens-)Grenze bei der Bestimmung der Leistungszeit nicht ein, wenn der von ihm in der Rechnung angegebene Zeitpunkt für die Fälligkeit nicht wenigs- tens zwei Wochen nach dem Zugang der Rechnung liegt. Die Leistungszeitbe- stimmung ist dann unbillig und - wie im Versäumnisurteil des Senats (Rn. 34) näher ausgeführt - insgesamt unwirksam, so dass der Kunde in diesem Fall keine Verzugszinsen zu zahlen hätte. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der Revisionsver- handlung meinte, aus dem in § 17 Abs. 2 StromGVV genannten Begriff "Zah- 11 12 13 - 7 - lungsverzug" sei im Umkehrschluss herzuleiten, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV keine den Verzug begründende Regelung enthalten könne, weil dort diese Formulierung nicht verwendet wird, trifft dies schon im Ansatz nicht zu. Vielmehr setzt § 17 Abs. 2 StromGVV nach seinem Regelungsgehalt umge- kehrt gerade einen nach § 17 Abs. 1 StromGVV eingetretenen Zahlungsverzug voraus. 3. Entgegen der Auffassung des Beklagten spricht auch nicht die Entste- hungsgeschichte des § 27 Abs. 1 AVBEltV - der Vorgängervorschrift, die in § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV übernommen wurde - gegen die vom Senat vorge- nommene Auslegung. Aus dem Umstand, dass anstelle der ursprünglich vom Verordnungsgeber vorgesehenen Formulierung, dass Rechnungen zu dem an- gegebenen Zeitpunkt "zu zahlen sind", die Worte "fällig werden" gewählt wur- den, kann - anders als der Beklagte meint - nicht geschlossen werden, dass die Fälligkeit im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV nicht mit dem Eintritt des Schuldnerverzugs verbunden sei (vorausgesetzt, dass der angegebene Zeit- punkt für die Fälligkeit wenigstens zwei Wochen nach dem Zugang der Rech- nung liegt). Denn eine inhaltliche Veränderung sollte nach dem Willen des Ver- ordnungsgebers mit dieser rein redaktionellen Änderung nicht verbunden sein. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats im Versäumnisurteil (Rn. 31) verwiesen. 4. Der Beklagte verkennt zudem, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV nach dem Willen des Verordnungsgebers (BR-Drucks. 76/79, S. 63) nicht nur den Kundenbelangen dadurch Rechnung tragen soll, dass der Versorger bei seiner einseitigen Leistungszeitbestimmung zu beachten hat, dass dem Kunden eine Zahlungsfrist von wenigstens zwei Wochen ab Zugang der Rechnung ver- bleibt, um seinerseits ausreichend Zeit zur Prüfung der Rechnung und zur fi- nanziellen Disposition zu haben. Im Interesse der Allgemeinheit an einer mög- 14 15 - 8 - lichst kostengünstigen Elektrizitätsversorgung soll sie vielmehr - wie im Ver- säumnisurteil des Senats (Rn. 32 f.) näher ausgeführt - auch ein zügiges Inkas- so für den Grundversorger ermöglichen. Ein zügiges Inkasso wird aber gerade dadurch gefördert, dass der Kunde bereits ohne das Erfordernis einer Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verzug gerät und die damit verbun- denen Verzugsfolgen ihn zur baldigen Zahlung für die bereits erhaltene Stromlieferung anhalten. III. Nach alledem verbleibt es bei der im Versäumnisurteil des Senats aus- gesprochenen Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung des Verfahrens zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 07.11.2014 - 13 O 87/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.08.2015 - 3 U 103/14 - 16