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Urteil

14 S 10/21

LG Lübeck 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2021:1021.14S190.18.00
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Leitsätze
1. § 313 Abs. 1 BGB verlangt lediglich die Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag. Die Existenzgefährdung ist dabei der ultimative Anwendungsfall einer Unzumutbarkeit und kann daher nicht der alleinige Anwendungsfall sein. Das Recht zur Vertragsanpassung besteht daher schon auf einem geringeren Schwereniveau der Störung. (Rn.35) 2. Es ist zu berücksichtigen, dass die Folgen eines Ereignisses, das auf von den Parteien nicht beeinflussbaren Entwicklungen beruht, nicht ohne sachliche Gründe, die zudem im Einflussbereich der Parteien liegen müssen, einseitig einer Seite zugewiesen werden kann, weswegen es nahe liegt, für die Beurteilung der Zumutbarkeit bereits beim Maßstab für die Risikoverteilung anzusetzen (LG München, 25. Januar 2021, 31 O 7743/20).(Rn.35) 3. Im Einzelfall muss jeweils sorgfältig bestimmt werden, welche pandemiebedingten Nachteile den Parteien entstanden sind, die auch nicht durch zumutbare Maßnahmen von ihnen anzuwenden waren. Dem Mieter einer Yacht kann zuzumuten sein, die weiteren Entwicklungen sich abzeichnender Lockerungen von Corona-Bestimmungen abzuwarten, bevor er die Abstandnahme von dem Vertrag erklärt.(Rn.40)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 23.12.2020, Az. 29 C 1736/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Lübeck sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 3.238,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 313 Abs. 1 BGB verlangt lediglich die Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag. Die Existenzgefährdung ist dabei der ultimative Anwendungsfall einer Unzumutbarkeit und kann daher nicht der alleinige Anwendungsfall sein. Das Recht zur Vertragsanpassung besteht daher schon auf einem geringeren Schwereniveau der Störung. (Rn.35) 2. Es ist zu berücksichtigen, dass die Folgen eines Ereignisses, das auf von den Parteien nicht beeinflussbaren Entwicklungen beruht, nicht ohne sachliche Gründe, die zudem im Einflussbereich der Parteien liegen müssen, einseitig einer Seite zugewiesen werden kann, weswegen es nahe liegt, für die Beurteilung der Zumutbarkeit bereits beim Maßstab für die Risikoverteilung anzusetzen (LG München, 25. Januar 2021, 31 O 7743/20).(Rn.35) 3. Im Einzelfall muss jeweils sorgfältig bestimmt werden, welche pandemiebedingten Nachteile den Parteien entstanden sind, die auch nicht durch zumutbare Maßnahmen von ihnen anzuwenden waren. Dem Mieter einer Yacht kann zuzumuten sein, die weiteren Entwicklungen sich abzeichnender Lockerungen von Corona-Bestimmungen abzuwarten, bevor er die Abstandnahme von dem Vertrag erklärt.(Rn.40) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 23.12.2020, Az. 29 C 1736/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Lübeck sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 3.238,00 € festgesetzt. I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 23.12.2020. Das Amtsgericht hat der Klage vollständig stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es kommt zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf den Charterpreis in voller Höhe bestehe. Im Hinblick auf eine Minderung des Mietpreises aufgrund eines Mietmangels gemäß § 536 BGB fehle es an einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache selbst. Aus diesen Erwägungen heraus sei der klägerische Anspruch auch nicht wegen Unmöglichkeit der Leistung im Sinne der §§ 275, 326 Abs. 1 BGB erloschen. Die Klägerin hätte die Mietsache nämlich ohne Weiteres zur Nutzung übergeben können. Auch die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB lägen im Ergebnis nicht vor, weil eine derart einschneidende Änderung, dass ein Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde, und das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung für die betroffene Partei deshalb unzumutbar wäre, nicht vorläge. Im Mietzeitraum, im Juni 2020, habe die einschlägige Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommerns die Nutzbarkeit der gecharterten Yacht in vertragsgemäßer Weise weder aufgehoben noch wesentlich beschränkt. Die geplante Reise sei mit der gecharterten Yacht nur mit einigen, letztlich für den Beklagten noch zumutbaren Einschränkungen durchführbar gewesen. Unerheblich sei insbesondere der etwas gesteigerte planerische Aufwand dadurch, dass beispielsweise in Dänemark ein entsprechendes Vorbuchen von Übernachtungen in den Häfen hätte erfolgen müssen. Die deutsche Ostsee habe jedenfalls unbeschränkt besegelt und Häfen in Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein angelaufen werden können. Ein Törn nach Dänemark sei ferner nicht Bestandteil des Chartervertrages geworden. Die von dem Beklagten angeführten Vorerkrankungen sämtlicher Crewmitglieder ließen ebenfalls kein anderes Ergebnis zu, denn auch diese seien nicht Vertragsgrundlage geworden, da die mitreisenden Personen weder nach der genauen Zahl noch nach ihrer Identität im Chartervertrag genannt wären. Zudem läge die Zusammenstellung der Crew in der Risikosphäre des Beklagten. Es habe auch keine Pflicht bestanden, an Bord der Yacht einen Mindestabstand einzuhalten. Ob § 4 der geltenden Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommerns überhaupt auf die streitgegenständliche Gebrauchsüberlassung der Segelyacht Anwendung finde, können dahingestellt bleiben, da diese Einschränkung jedenfalls nicht Personen betroffen habe, die ihren 1. Wohnsitz in einem deutschen Bundesland haben. Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug, das im Wesentlichen dem Vorbringen in der ersten Instanz entspricht, wird auf die von ihnen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen. Im Rahmen der Berufungsbegründung hat der Beklagte ergänzend ausgeführt, dass im Hinblick auf die Vorerkrankungen der Crewmitglieder Lebensgefahr für diese bestanden habe. Ferner bestreitet er erstmals, dass die Yacht zu dem vereinbarten Zeitpunkt zur Übergabe bereitgestanden habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 21.10.2021 führte der Beklagte zudem aus, dass es ihm zum Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung, also am 18.05.2020, nicht zumutbar gewesen sei, weiterhin in der Schwebe im Hinblick auf den Mietvertrag zu sein. Aus seiner Perspektive habe er damals zu diesem Zeitpunkt den Rücktritt erklären müssen, weil völlig unklar gewesen sei, ob er den Urlaub überhaupt unter den geltenden Corona-Bedingungen hätte antreten können. Diesen Vortrag hat der Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vom 04.11.2021 weiter ergänzt. Auf die Ausführungen in diesem Schriftsatz wird verwiesen (Bl. 138 ff. d. A.). Der Beklagte beantragt, Das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 23.12. 2020 - 29 C1736/20 - wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin wird widerklagend verurteilt, an den Beklagten 972,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2020 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, Die Berufung zurückzuweisen. II. I. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet, womit die Unbegründetheit der von dem Beklagten erhobenen zulässigen Widerklage einhergeht. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Charterpreises besteht. 1. Der Anspruch der Klägerin auf die Zahlung des Charterpreises folgt aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Chartervertrag, der im Wesentlichen mietrechtlichen Regelungen folgt. Nach § 535 Abs. 2 BGB ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Die Parteien vereinbarten einen Mietpreis in Höhe von 3.238,00 €. 2. Der Anspruch der Klägerin ist durch Zahlung des Beklagten in Höhe von 972,00 € erfüllt worden und damit erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. 3. Im Übrigen ist der Zahlungsanspruch der Klägerin weder wegen eines Mangels noch in Folge von Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch die Klägerin noch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ganz oder teilweise erloschen. a) Der Anspruch der Klägerin ist nicht wegen eines Mietmangels gemindert. Gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist, von der Entrichtung der Miete befreit oder zu einer angemessenen Minderung berechtigt. Es sind allein die Vertragsparteien, die durch die vertragliche Festlegung des jeweils geschuldeten Gebrauchs bestimmen, welchen Zustand die vermietete Sache spätestens bei Überlassung an den Mieter während der gesamten Vertragsdauer haben muss, wobei eine solche Vereinbarung auch konkludent erfolgen kann. Ein Mangel der Mietsache ist danach anzunehmen, wenn die „Ist-Beschaffenheit‟ des Objektes von den nach dem Vertrag vereinbarten Erfordernissen von der „Sollbeschaffenheit‟ der Mietsache abweicht (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 14. Aufl. 2019, BGB, § 536 Rn. 19). Die Tauglichkeit der Yacht zum vertragsgemäßen Gebrauch war zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. (1) Die Yacht war zum Segeln vermietet worden. Sie war vollständig funktionsfähig und zum Segeln jederzeit zu gebrauchen. (2) Es liegt auch kein Mangel vor, weil ein behördliches Einschreiten und damit eine öffentlich-rechtliche Beschränkung den vertragsgemäßen Gebrauch verhindert hätte. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 22.06.1988 - VIII ZR 232/87; Urteil vom 13.07.2011 - XII ZR 189/09) stellen öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und Gebrauchsbeschränkungen, die dem vertragsgemäßen Gebrauch entgegenstehen, nur dann einen Sachmangel im Sinne der §§ 536 ff. BGB dar, wenn Sie auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhen - d. h. die bewirkte Gebrauchsbeschränkung unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Objekts in Zusammenhang steht und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben. Andere gesetzgeberische Maßnahmen, die den geschäftlichen Erfolg beeinträchtigen, fallen hingegen in den Risikobereich des Mieters, denn das Verwendungsrisiko trägt grundsätzlich der Mieter (so auch: LG München, Urteil vom 25.01.2021 - 31 O 7743/20; LG Lübeck, Urteil vom 29.09.2020 - 17 O 127/20). Die Corona-Verordnungen stehen nicht unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der Yacht in Zusammenhang. Sie knüpfen ausschließlich an den Gesundheitsschutz an. b) Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht wegen Unmöglichkeit der Leistung gemäß §§ 326 Abs. 1 S. 1, 275 BGB erloschen. Nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, wenn die Leistung des Schuldners unmöglich wird, wobei bei fortbestehender Teilleistung die Zahlungspflicht entsprechend herabzusetzen ist. (1) Die von der Klägerin geschuldete Leistung, nämlich die Gebrauchsüberlassung der Yacht, war nicht unmöglich. Die Yacht hätte ohne Weiteres an den Beklagten übergeben werden können. Sofern der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren bestritten hat, dass die Yacht am 13.06.2020 tatsächlich bereit gestanden und übergeben hätte werden können, so ist dieses Bestreiten gemäß §§ 530, 520 Abs. 3 Nr. 4, 531 Abs. 2 ZPO verspätet. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine Zulassung dieses neuen Verteidigungsmittels gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zu erfolgen hat. (2) Zwar gehört zu der Pflicht des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 BGB insbesondere auch die Eignung zu dem vertraglich vereinbarten Verwendungszweck. Vertraglich vereinbarter Zweck nach § 535 Abs. 1 BGB war es aber nur, den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (vgl. LG München, Urteil vom 25.01.2021 - 31 O 7743/20). Diese Eignung war im streitgegenständlichen Mietzeitraum jedoch gegeben. Mietvertraglich vereinbarter Zweck war die Überlassung der Yacht zum freien Gebrauch. Die Yacht selber war im Mietzeitraum jederzeit voll funktionsfähig, mangelfrei und zum Segeln gebrauchstauglich. Sie durfte nach den im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Corona-Verordnungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern auch von dem Beklagten zum Segeln genutzt werden. Dass der geplante Segeltörn gegebenenfalls nur unter Modifizierung des ursprünglichen Reiseplans durchgeführt werden konnte, steht dem nicht entgegen. Die konkreten Auswirkungen der infolge der Corona-Pandemie erlassenen Verordnungen (wie zum Beispiel Beschränkungen der Personenzahl) betrafen nämlich mangels Bezug zur Beschaffenheit bzw. zum Zustand der Mietsache nicht die Leistungspflicht der Klägerin als Vermieterin im Sinne des § 535 BGB (so auch LG München, Urteil vom 25.01.2021 - 31 O 7743/20). Für den streitgegenständlichen Mietzeitraum galten die Verordnungen der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO MV) vom 08.05.2020 mit der Gültigkeit im Charterzeitraum der Yacht. (a) Die Nutzung der Yacht war nicht nach § 4 Corona-LVO MV untersagt, da das Chartern einer Yacht keine Beherbergung im Sinne von § 4 Corona-LVO MV darstellt. (b) Der Nutzung der Yacht stand auch nicht § 2 Abs. 10 Corona-LVO MV mit Regelungen zu Verleihstellen für Boote und Wasserfahrzeuge sowie zu der Fahrgastschifffahrt entgegen. Ersichtlich beziehen sich diese Regelungen auf Orte und Gegenstände, an/bei denen Publikumsverkehr und eine schnelle Abfolge der Nutzungszeiten herrschen, wie es typisch ist für zum Beispiel öffentliche Fähren oder kurzfristige Bootsverleihen. Auf den vorliegenden Fall einer für eine Privatreise gecharterten Yacht finden diese Regelungen keine Anwendung. (c) Der Nutzung der Yacht stand auch nicht § 1 Corona-LVO MV entgegen. Nach Abs. 1 sollte der Kontakt zu anderen auf eine „notwendige Personenzahl“ beschränkt werden. In der Öffentlichkeit war ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und das Tragen einer Maske wurde empfohlen. Nach Abs. 2 war der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt und in einem weiteren Haushalt lebenden Personen oder mit bis zu 10 Personen gestattet. Da die „notwendige“ Zahl der Kontaktpersonen nicht weiter konkretisiert war, stand diese Regelung dem geplanten Segeltörn mit 12 Personen nicht entgegen. Sofern Beschränkungen für die Öffentlichkeit / den öffentlichen Raum aufgestellt wurden, fanden diese auf die gecharterte Yacht keine Anwendung, da es sich bei dieser um keinen öffentlichen Raum handelte. Öffentlichkeit / öffentlicher Raum bezeichnet einen Ort, der zu jederzeit von jedermann ungehindert für eine beliebige Dauer betreten und/oder zum Aufenthalt genutzt werden kann. Dies gilt für eine Segelyacht nicht. Vielmehr übt der Bootseigentümer bzw. im Falle wie dem vorliegenden der Bootsmieter das Hausrecht aus und legt fest, wer das Boot betreten oder sich auf diesem aufhalten darf. Hieran ändert auch das von dem Beklagten in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebrachte sog. Päckchenliegen nichts, bei dem Boote in Reihe an einem Steg festmachen und die Segler aller anderen Boote das unmittelbar am Steg angelegte und alle in der Reihe vor ihnen liegenden Boote betreten müssen, um an Land zu gelangen. Hierdurch wird ein Boot allerdings nicht zu einem öffentlichen Raum. Vielmehr üben die Bootseigentümer / -mieter ihr Hausrecht - in der Regel über die durch die Nutzung des Hafens anerkannte Hafenordnung, die das Päckchenliegen erlaubt - dahingehend aus, dass einem bestimmten begrenzten Personenkreis, nämlich den Bootsnutzern der im Päckchen liegenden Boote, das kurzzeitige Betreten des eigenen Boots zum Zwecke des Landgangs erlaubt wird. (d) Gemäß § 2 Abs. 5 Corona-LVO MV war der Betrieb von und der Zutritt zu Sportboothäfen unter Beachtung von § 1 Abs. 1 und Abs. 2 ausdrücklich gestattet. Das Verlassen des Boots und das Betreten des Hafengeländes waren damit möglich. Auf dem Hafengelände selbst musste lediglich ein Abstand von 1,5 m eingehalten werden und es galt die Empfehlung zum Tragen einer Maske. Bis zu 10 Personen verschiedener Haushalte durften sich zudem gemeinsam als Gruppe im Hafen aufhalten. (e) Die Nutzung der Yacht war auch nicht wegen allgemeiner Reisebeschränkungen in das Land Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 5 Corona-LVO MV unmöglich, denn es griff die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 8 Corona-LVO MV. Danach galt die Reisebeschränkung nicht für Personen, die ihren ersten Wohnsitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn sie eine verbindliche Buchung für mindestens eine Übernachtung in Mecklenburg-Vorpommern nachweisen konnten. Dass die Rückausnahmen - sowohl nach der Verordnungslage bis zum 14.06.2020 als auch nach der Verordnungslage ab dem 15.06.2020 - einschlägig gewesen wären, ist von dem Beklagten weder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Beklagte kann insoweit auch nicht mit seiner Behauptung durchdringen, eine entsprechende Vorbuchung der Häfen sei schon deswegen nicht möglich gewesen, weil ein Segeltörn nicht 100% planbar sei, denn schließlich hänge die Route unter anderem davon ab, ob und aus welcher Windrichtung Wind wehe. Zutreffend dabei ist, dass Segeln windabhängig ist. Nichtsdestotrotz verfügt ein Segelboot der gecharterten Art jedoch standardmäßig auch über einen Motor. Grundsätzlich ist es daher möglich, die Etappen einer Route und die anzusteuernden Häfen so zu planen, dass diese - im Zweifel auch allein - durch die Nutzung des Motorantriebs erreicht werden können. Dies mag dann zwar im schlechtesten Fall - bei absoluter Flaute - keinem klassischen, rein mit Hilfe der Windkraft durchgeführten Segeltörn mehr entsprechen. Zum einen kann - auch über Tage andauernde und absolute - Windflaute jedoch bei jedem Segeltörn zu jeder Zeit auftreten, so dass der Motorantrieb zur Hilfe gezogen werden muss. Zum anderen ist die Nutzung des Motorantriebs als eine Modifizierung des ursprünglichen Reiseplans anzusehen, die als konkrete Auswirkungen der infolge der Corona-Pandemie erlassenen Verordnungen mangels Bezug zur Beschaffenheit bzw. zum Zustand der Mietsache nicht die Leistungspflicht der Klägerin als Vermieterin betrafen. c) Der Beklagte kann schließlich auch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB keine Rechte herleiten. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann die Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Nach Abs. 2 steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen kündigen (Abs. 3). (1) Unter der sog. Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien zu verstehen oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung beruht (sog. subjektive Geschäftsgrundlage). Erfasst sind aber auch zum Beispiel die Äquivalenzstörung oder die Zweckstörung (sog. objektive Geschäftsgrundlage). Für die Fallentscheidung ohne Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen großer und kleiner Geschäftsgrundlage, wobei unter „großer Geschäftsgrundlage“ die dem Vertrag in der Regel zugrunde liegende Erwartung in die Stabilität der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu verstehen ist und Störungen somit durch Krieg, kriegsähnliche Entwicklungen, Naturkatastrophen, Pandemien, Währungsreform etc auftreten, während alle sonstigen Erwartungen und Störungen die „kleine Geschäftsgrundlage“ betreffen. Auch die Unterscheidung von Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage ist bedeutungslos. Ob die Geschäftsgrundlage infolge eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstandes wesentlich erschüttert wird oder gar entfällt oder ob sich die Parteien bereits bei Vertragsschluss über einen bestimmten Umstand geirrt haben, ist – wie durch Abs. 2 klargestellt wird – für die Frage einer Anwendung der Grundsätze über die Geschäftsgrundlage unbeachtlich (BeckOK BGB/Lorenz, 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 313 Rn. 4-7). Danach ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Corona-Pandemielage bzw. deren Nichtvorliegen zur Geschäftsgrundlage (sog. große Geschäftsgrundlage) geworden und auch entfallen ist, weil anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie sich bewusstgemacht hätten, dass es aufgrund der Corona-Pandemielage zu möglichen Einschränkungen im Hinblick auf die Nutzung der Yacht kommen kann. Nicht zur Geschäftsgrundlage ist jedoch geworden, dass der Beklagte den Segeltörn mit insgesamt 12 Personen plante. Vertraglich festgehalten worden ist insoweit nur eine Besetzung des Schiffes mit (voraussichtlich) 6 Crewmitgliedern. Die Angabe „max: 12“ im Vertrag weist eindeutig nur auf die Maximalbelegung des Bootes hin. Wären schon bei Vertragsabschluss 12 Personen geplant gewesen, so hätte dies ohne Probleme in das Vertragsformular eingetragen werden können. Das dies nicht passierte, spricht - insbesondere aus dem Empfängerhorizont der Klägerin - dafür, dass gerade nicht 12 sondern 6 Personen geplant waren. Ebenfalls ist kein bestimmtes Reiseziel - und damit ein Törn nach Dänemark - Geschäftsgrundlage geworden. Es ist weder vorgetragen noch sonst irgendwie ersichtlich, dass die Parteien darüber gesprochen hätten oder dass es insbesondere für die Klägerin ersichtlich gewesen wäre, dass der Beklagte einen Törn in die dänische Südsee plante. Schließlich sind auch die von dem Beklagten angeführten Vorerkrankungen sämtlicher Crewmitglieder keine Geschäftsgrundlage geworden. Auch insoweit gilt, dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass Vorerkrankungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in irgendeiner Weise eine Relevanz gehabt hätten und oder dies der Klägerin in irgendeiner Weise bewusst gewesen wäre bzw. hätte sein müssen. Vielmehr waren die mitreisenden Personen weder nach der genauen Zahl noch nach ihrer Identität im Chartervertrag genannt oder anderweitig erörtert worden. (2) Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt aber noch nicht zu einer Vertragsanpassung. Bei einer Störung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1 BGB Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Die Prüfung der Zumutbarkeit muss deshalb insbesondere das vertragstypische Pflichtenprogramm sowie die sich hieraus ergebende Risikoverteilung in den Blick nehmen (BGH, Urteil vom 18.06.2019 - X ZR 107/16). Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage besteht grundsätzlich insoweit kein Raum, als es um Erwartungen und um Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen. Nach der BGH Rechtsprechung mit Urteil vom 16.02.2000 schließe eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme daher für den Betroffenen - abgesehen von extremen Ausnahmefällen, in denen eine unvorhergesehene Entwicklung mit unter Umständen existenziell bedeutsamen Folgen für eine Partei eintritt - regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGH, Urteil vom 16.02.2000 - XII ZR 279/97). Im Jahre 2012 bestätigte der BGH, dass der Wortlaut der Norm zum Ausdruck bringe, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung rechtfertige, wich von dem Erfordernis der „existenziell bedeutsamen Folgen“ jedoch insoweit ab, dass es ausreichend sei, dass das Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BGH Urteil vom 01.02.2012 - VIII ZR 307/10). Offen ist bislang, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Vertragsanpassung auf die konkrete Situation der Corona-Pandemie zu übertragen ist. Infolge der Corona-Pandemie sind im Hinblick auf Raummietverhältnisse mittlerweile einige Entscheidungen getroffen worden (siehe LG München, Urteil vom 25.01.2021 - 31 O 7743/20 für eine Auflistung von Entscheidungen und zudem Aufsätzen zum Thema). Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 02.10.2010 - 15 O 23/20) schließt dabei an die BGH-Entscheidung aus dem Jahre 2000 an und stellt auf die Erwartung von existenziell bedeutsamen Folgen für eine Partei ab. Anders das Landgericht München (Urteil vom 25.01.2021 - 31 O 7743/20), welches unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH aus dem Jahre 2012 annimmt, dass eine Vertragsanpassung gerade keine Existenzgefährdung voraussetze, sondern nur ein für die betroffene Partei nicht mehr tragbares Ergebnis. Die hier zur Entscheidung berufene Kammer schließt sich insoweit dem Landgericht München an. § 313 Abs. 1 BGB verlangt lediglich die Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag. Die Existenzgefährdung ist dabei der ultimative Anwendungsfall einer Unzumutbarkeit und kann daher nicht der alleinige Anwendungsfall sein. Das Recht zur Vertragsanpassung besteht daher schon auf einem geringeren Schwereniveau der Störung. Es ist zu berücksichtigen, dass die Folgen eines Ereignisses, das auf von den Parteien nicht beeinflussbaren Entwicklungen beruht, nicht ohne sachliche Gründe, die zudem im Einflussbereich der Parteien liegen müssen, einseitig einer Seite zugewiesen werden kann, weswegen es nahe liegt, für die Beurteilung der Zumutbarkeit bereits beim Maßstab für die Risikoverteilung anzusetzen (Landgericht München, Urteil vom 25.01.2021 - 31 O 7743/20). (a) Im Rahmen des vertragstypischen Pflichtenprogramms sowie der sich hieraus ergebenden Risikoverteilung ergibt sich, dass im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter grundsätzlich der Mieter, hier der Beklagte, das Verwendungsrisiko trägt, also das Risiko, mit der Yacht tatsächlich Segelausflüge unternehmen zu können. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch die Klägerin als Vermieterin - wie im vorliegenden Fall im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer unstreitig vorgetragen - Finanzierungsmaßnahmen zu erbringen hat und hierfür von ihren Darlehensgebern in Anspruch genommen wird. (b) Ein untragbares Ergebnis für den Beklagten durch das Festhalten am Vertrag ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der (streitigen) Behauptung des Beklagten sämtliche Crewmitglieder Vorerkrankungen aufweisen. Eine Corona-Infektion eines vorerkrankten Menschen könnte zwar grundsätzlich für den Erkrankten erhebliche Folgen in Form von erheblichen Gesundheitsproblemen oder gar den Tod haben. Dieser Umstand kann im Rahmen der Abwägung jedoch schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil der Gesundheitszustand der Crewmitglieder schon nicht Geschäftsgrundlage geworden ist (siehe oben). Letztlich gilt auch insoweit (insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch die individuellen Crewmitglieder nicht Vertragsgrundlage geworden sind), dass im Rahmen einer Risikoabwägung die Zusammenstellung der Crew das Risiko des Beklagten ist. Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Reiseziel oder die konkrete Ausgestaltung der Reise. (c) Ein Recht des Beklagten auf Anpassung bzw. Kündigung des Vertrags ergibt sich auch nicht daraus, dass es dem Beklagten am 18.05.2020 unzumutbar gewesen wäre, am Vertrag festzuhalten. Nicht entscheidungsrelevant ist, ob nach der Corona-Verordnungslage am 18.05.2020 der Segeltörn hätte durchgeführt werden können oder nicht, denn der Segeltörn war erst ab dem 13.06.2020 geplant. Entscheidend ist, ob die Reise aufgrund der Rechtslage ab dem 13.06.2020 nicht stattfinden konnte und ob dies aus Sicht der Parteien bereits am 18.05.2020 sicher feststand. Nur unter diesen Voraussetzungen wäre es für den Beklagten bereits am 18.05.2020 unzumutbar gewesen, am Vertrag weiter festzuhalten. Hierzu trägt der Beklagte trotz Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung jedoch schon nicht substantiiert vor. Sein Vortrag beschränkt sich vielmehr darauf, dass am 18.05.2020 nach der Verordnungslage in Mecklenburg-Vorpommern den Einwohnern aus Schleswig-Holstein nicht gestattet war, nach Mecklenburg-Vorpommern einzureisen. Er trägt indes nicht vor, dass zu diesem Zeitpunkt bereits feststand, dass sich die Verordnungslage bis zum 13.06.2020 nicht ändern werde. Vielmehr lässt er selbst sich dahingehend ein, dass eine Verlässlichkeit in Bezug auf die Corona-Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben war. Sofern er behauptet, die Bundesregierung habe angekündigt, dass die Kontaktbeschränkungen wegen der Corona-Pandemie bis zum 29.06.2020 verlängert werden würden, ist schon nicht dargelegt oder ersichtlich, wann diese Ankündigung erfolgt sein soll und gegebenenfalls wann diese Ankündigung durch neue Ankündigungen überholt gewesen sein mag. Darüber hinaus führt der Beklagte selbst aus, dass ab dem 06.06.2020 die Bundesländer eigenverantwortlich Lockerungen gestatten konnten, Mitte Mai 2020 allerdings noch nicht klar gewesen sei, welches Bundesland welche Lockerungen gestatten würde. Nach diesen Ausführungen stand also schon nach den eigenen Ausführungen des Beklagten bereits Mitte Mai 2020 fest, dass die Bundesländer ab Juni Lockerungen einführen können. Tatsächlich ist es auch so, dass im Hinblick auf die Verordnungslage in Mecklenburg-Vorpommern in der Verordnung vom 08.05.2020 unter § 12 geregelt war, dass diese Verordnung mit Ablauf des 10.06.2020 außer Kraft treten werde. Es war mithin bereits bei Erlass der Verordnung absehbar, dass vor dem Beginn des Segeltörns mit neuen Regelungen zu rechnen war. Bereits am 13.05.2020 erließ das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommerns eine erste Änderungsverordnung, mit der der oben genannte § 5 Abs. 8 Corona-LVO MV eingeführt wurde, so dass eine Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern ab dem 25.05.2020 grundsätzlich wieder möglich war. Am 03.06.2020 erließ das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommerns sodann eine Verordnung, aufgrund derer gemäß § 1 Kontakte mit bis zu 10 Personen und gemäß § 5 die Öffnung der Sportboothäfen erlaubt wurden. Am 18.05.2020 herrschte demnach zwar weiterhin eine Unsicherheit, ob die geplante Reise am 13.06.2020 tatsächlich durchgeführt werden kann. Aufgrund der vorangegangenen Entwicklung war mit weiteren Lockerungen jedoch zu rechnen. Nachteilige Änderungen zu Lasten des Beklagten ergaben sich schließlich im Folgenden auch nicht aus den Verordnungen vom 09.06.2020 und 13.06.2020. Die am 18.05.2020 noch bestehende Unsicherheit und damit das Risiko, ob der Vertrag tatsächlich durchgeführt werden kann oder nicht, darf nicht einseitig auf die Klägerseite verlagert werden, indem dem Beklagten das Recht zugestanden wird, bereits am 18.05.2020 vom Vertrag Abstand zu nehmen. Die verbleibende Unsicherheit zu diesem Zeitpunkt unterfällt vielmehr der vertraglichen Risikoverteilung, die - wie bereits ausgeführt - das Risiko bei dem Beklagten ansiedelt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass jeweils sorgfältig im Einzelfall bestimmt werden muss, welche pandemiebedingten Nachteile den Parteien entstanden sind, die auch nicht durch zumutbare Maßnahmen von ihnen anzuwenden waren. Dem Beklagten war es jedenfalls am 18.05.2020 unter der oben aufgezeigten Lage jedoch zuzumuten, die weiteren Entwicklungen der sich abzeichnenden Lockerungen noch abzuwarten, bevor der die Abstandnahme von dem Vertrag erklärte. (d) Der Beklagte kann die Zahlung schließlich auch nicht unter Berufung auf Art. 240 § 7 Abs. 1 EGBGB verweigern, da diese Norm vorliegend schon nicht zur Anwendung gelangt. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass sich ein Umstand im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat, wenn vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar sind. Bereits nach ihrem Wortlaut erfasst diese Norm die streitgegenständliche Yacht nicht, denn diese ist unstreitig weder Grundstücke noch ein Raum. II. Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO