Urteil
14 S 69/22
LG Lübeck 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0222.14S69.22.00
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Leitsätze
1. Wenn ein Darlehensnehmer ein Darlehen bei einer Bank aufgenommen hat und zu einer neuen Bank wechseln möchte, so kann die bisherige Bank bei Erteilung eines Treuhandauftrags berechtigt sein, von der neuen Bank ein Entgelt für den Wechsel zu verlangen. Beide Banken können im Rahmen der Ablösung der Darlehensverträge entgeltpflichtige Treuhandverträge eingegangen sein.(Rn.20)
2. Ein Treuhandvertrag kann grundsätzlich als entgeltfreier Auftrag oder entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag ausgestaltet sein (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 - XI ZR 562/17).(Rn.21)
3. Mit der Festsetzung eines Entgelts durch eine Bank im Einzelfall kann ein individualisierender Umstand vorliegen, der dazu führen kann, dass sich bei der Entgelterhebung nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt.(Rn.32)
4. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält (Anschluss BGH, Urteil vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19).(Rn.38)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 24.5.2022 – Az. 47 C 637/21 – wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 3.283,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn ein Darlehensnehmer ein Darlehen bei einer Bank aufgenommen hat und zu einer neuen Bank wechseln möchte, so kann die bisherige Bank bei Erteilung eines Treuhandauftrags berechtigt sein, von der neuen Bank ein Entgelt für den Wechsel zu verlangen. Beide Banken können im Rahmen der Ablösung der Darlehensverträge entgeltpflichtige Treuhandverträge eingegangen sein.(Rn.20) 2. Ein Treuhandvertrag kann grundsätzlich als entgeltfreier Auftrag oder entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag ausgestaltet sein (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 - XI ZR 562/17).(Rn.21) 3. Mit der Festsetzung eines Entgelts durch eine Bank im Einzelfall kann ein individualisierender Umstand vorliegen, der dazu führen kann, dass sich bei der Entgelterhebung nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt.(Rn.32) 4. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält (Anschluss BGH, Urteil vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19).(Rn.38) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 24.5.2022 – Az. 47 C 637/21 – wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 3.283,00 festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Entgelten, die die Klägerin zur Abwicklung von Treuhandaufträgen mit dem Ziel der Ablösung grundpfandrechtlich besicherter Darlehen an die Beklagte gezahlt hat. Die Klägerin fragte mit Schreiben vom 4.6.2020 (Anlage K7) für die Darlehensnehmerin ..... den Ablösungsbetrag des laufenden Darlehens bei der Beklagten ab. Die Beklagte kündigte unter dem 6.7.2020 an, der Beklagten ein Entgelt in Höhe von EUR 200,00 in Rechnung zu stellen, sofern die Zahlung des Ablösungsbetrags von Seiten der Klägerin unter Treuhandauflagen erfolgen werde (Anlage K8). Mit Schreiben vom 14.7.2020 kündigte die Klägerin der Beklagten die Überweisung des Ablösungsbetrags unter Erteilung eines Treuhandauftrags mit, die Zahlung eines Entgelts an die Beklagte lehnte sie ab. Bezüglich der Treuhandauflagen wird auf Anlage K9 verwiesen. Ihre ablehnende Haltung bezüglich eines Entgelts wiederholte die Klägerin unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.9.2019 zu Aktenzeichen XI ZR 7/19 mit Schreiben vom 27.7.2020 und 14.12.2020 (Anlagenkonvolut K11). Die Beklagte ihrerseits wiederholte ihr Entgeltverlangen mit Schreiben vom 17.7.2020, 15.10.2020, 30.12.2020 und 28.1.2021 und wies eine Zahlung durch die Darlehensnehmerin selbst mit Schreiben vom 12.11.2020 gegenüber der Klägerin zurück (Anlage K10, Anlagenkonvolut K11). Mit Schreiben vom 12.2.2021 teilte die Klägerin der Beklagten mit, das geforderte Entgelte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu überweisen, um die weitere Abwicklung der Darlehensablösung nicht zu verzögern. Ein Anerkenntnis des geltend gemachten Entgelts sei mit der Überweisung nicht verbunden (Anlage K12). In der Folge wurde der Treuhandauftrag abgewickelt. In vergleichbarer Weise tauschten sich die Parteien aufgrund einer Entgeltforderung der Beklagten i.H.v. EUR 3.083,00 für die Abwicklung von Treuhandauflagen zur Ablösung von Darlehen des Darlehensnehmers Kruse aus. Wegen der Einzelheiten wird insoweit Bezug auf die Anlagen K1 bis K6 genommen. Die Klägerin führt aus, die Durchführung von Treuhandverträgen wie im streitigen Fall sei gängige Praxis. Die Beklagte verlange nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.9.2019 von allen ablösenden Kreditinstituten für die Mitwirkung an einem Treuhandauftrag ein Entgelt. Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, entgeltfrei an der Ablösung der von der Beklagten ausgegebenen Darlehen durch Freigabe der bestellten Sicherheiten mitzuwirken. Die Beklagte habe in standardisierter und damit AGB-rechtlicher Form ein Treuhandentgelt auf die Klägerin als ablösende Bank abgewälzt. Damit verstoße die Beklagte gegen den Entgelterhebungs-Verbots-Grundsatz, den der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.9.2019 aufgestellt habe. Dieser Grundsatz gelte auch im Verhältnis zu den am Ablösevorgang beteiligten Kreditinstituten. Jedenfalls erfülle die Entgeltpraktik der Beklagten den Umgehungstatbestand des § 306a BGB. Die Beklagte behauptet, die Begründung eines Treuhandverhältnisses sei mit erheblichen Haftungsrisiken und einem erheblichen Arbeitsaufwand für die Beklagte verbunden. Mit den Treuhandaufträgen verlagere die Klägerin ihr eigenes Risiko und ihren eigenen Bearbeitungsaufwand auf die Beklagte. Die Klägerin könne die Darlehensablösung ohne Treuhandauftrag durchführen oder sich einen Treuhandauftrag von der Beklagten erteilen lassen. Die Beklagte meint, das gezahlte Entgelt basiere auf einer individuellen Treuhandvereinbarung. Es bestehe kein Kontrahierungszwang zulasten der Beklagten, im Rahmen der Ablösung eines Darlehens an einem Treuhandverhältnis zu einer ablösenden Bank mitzuwirken. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin scheiterten an zwischen den Parteien bestehenden Treuhandverträgen. Selbst wenn es sich bei der fraglichen Entgeltabrede um AGB handeln sollte, unterläge die Abrede als Preisabrede nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Selbst wenn die Abrede als Preisnebenabrede einzustufen sein sollte, sei die von der Klägerin angebrachte Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht auf das Verhältnis zwischen zwei Unternehmen übertragbar. Eine Umgehung nach § 306a BGB kommen nicht in Betracht. Die hilfsweise geltend gemachten Freistellungsansprüche scheiterten daran, dass auch den Kunden der Parteien keine Ansprüche gegen die Beklagte aus Schadensersatz zustünden. Im Berufungsrechtszug führte die Beklagte weiter aus, lediglich in etwa 20 % der Darlehensablösungen ein Entgelt zu erheben. Im Übrigen vertieften die Parteien ihren Vortrag aus der ersten Instanz und verfolgen ihre ursprünglich gestellten Anträge weiter. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung und Abänderung des am 24.05.2022 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Ahrensburg, Az. 47 C 637/21 wird die Beklagte verurteilt, 1. an die Klägerin EUR 3.083,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. an die Klägerin EUR 200,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Hilfsweise wird aus abgetretenem Recht beantragt, 3. Die Beklagte wird verpflichtet, ihren früheren Kunden, Herrn ..... vom Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin ihm gegenüber in Höhe von EUR 3.083,00 aus §§ 662, 670 BGB sowie von sonstigen ihm gegenüber wegen Zahlung der EUR 3.083,00 durch die Klägerin geltend gemachten Ansprüche freizustellen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, ihre frühere Kundin, Frau …......., , vom Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin ihr gegenüber in Höhe von EUR 200,00 aus §§ 662, 670 BGB sowie von sonstigen ihr gegenüber wegen Zahlung der EUR 200,00 durch die Klägerin geltend gemachten Ansprüche freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung war zurückzuweisen, weil die angegriffene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin kann von der Beklagten weder Rückzahlung geleisteter Entgelte (1.) noch hilfsweise Freistellung (2.) verlangen. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung eines Betrags in Höhe von EUR 3.283,00 aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu, weil die Entgelte aufgrund von entgeltpflichtigen Treuhandverträgen entrichtet wurden. a. Die Parteien sind im Rahmen der Ablösung der streitgegenständlichen Darlehensverträge entgeltpflichtige Treuhandverträge eingegangen. Ein Treuhandvertrag kann grundsätzlich als entgeltfreier Auftrag (§ 662 BGB) oder entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) ausgestaltet sein (vgl. BGH vom 19.2.2019, Az. XI ZR 562/17; BGH vom 10.2.2015, Az. VI ZR 569/13; BGH vom 5.5.1969, Az. VII ZR 79/67OLG; Teichmann, in: Beck-onlineGK, Stand: 1.1.2024, BGB, § 675 Rn. 131 f.). Art und Umfang der gegenseitigen Vertragspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls und der Ausgestaltung durch die Parteien ab (Teichmann, a.a.O.). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 6.7.2020 bzw. 8.10.2020 für die jeweiligen Darlehensnehmer erstmals gegenüber der Klägerin angekündigt, an einer Darlehensablösung unter Treuhandauflagen lediglich gegen Zahlung eines Entgelts i.H.v. EUR 200,00 bzw. EUR 3.083,00 mitzuwirken. Diese Bedingung hat sie in weiteren Schreiben wiederholt. Dem Entgeltverlangen der Beklagten ist die Klägerin mit Schreiben vom 6.7.2020 bzw. 14.10.2020 und weiteren Schreiben ausdrücklich entgegengetreten, sodass zwischen den Parteien hinsichtlich des Entgelts zunächst ein offener Dissens bestand. Mit ihren Schreiben vom 12.2.2021 und 17.11.2020 und den damit verbundenen Entgeltzahlungen hat die Klägerin der Durchführung der Treuhandverträge unter Einbeziehung der von der Beklagten geforderten Entgelte jedoch letztlich zugestimmt. Zwar hat die Klägerin in den genannten Schreiben erklärt, für die von der Beklagten verlangten Entgelte keine Rechtsgrundlage zu sehen. Die Überweisung der Entgelte erfolge daher „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht […]; ein Anerkenntnis des geltend gemachten Entgeltes ist mit der Überweisung nicht verbunden.“ Aus der Warte eines objektiven Empfängers waren die Erklärungen der Klägerin bei interessengerechter Auslegung beider Parteien nach §§ 133, 157 BGB dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin der Vertragsdurchführung unter Einbeziehung der Entgeltbedingung zustimmt, sich allerdings die rechtliche Prüfung der Wirksamkeit der Bedingung und eine etwaige Rückforderung offenhalte. Denn die Weigerung der Klägerin zur Entrichtung des von der Beklagten geforderten Entgelte lag allein in einer Rechtsfrage begründet, nämlich in der Zulässigkeit der Entgeltforderung im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 10.9.2019 zu Aktenzeichen XI ZR 7/19. Lässt sich eine Vertragspartei unter Abrede der Rechtmäßigkeit einer bestimmten vertraglichen Bestimmung auf einen Vertrag ein und führt ihn entsprechend dieser Bestimmung durch, kann eine zuvor geäußerte, auf rechtlichen Gründen basierende Ablehnung der Bestimmung nur dahingehend verstanden werden, dass der Vertrag zwar unter dem Vorbehalt der Rechtsprüfung geschlossen werden soll, hinsichtlich der Einbeziehung der Bestimmung jedoch Einigkeit besteht. Anderenfalls würde die ebenso deutlich und mehrfach geäußerte Bedingung des Vertragspartners übergangen, das betreffende Rechtsverhältnis nur unter Einbeziehung der streitigen Entgeltabrede durchzuführen. Unterstrichen wird diese Auslegung der Parteierklärungen dadurch, dass in dem Fall, dass ein offener Einigungsmangel Bestand hat, die Vermutungsregelung aus § 154 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach im Zweifel ein Vertrag nicht geschlossen ist, dann keine Anwendung findet, wenn die Parteien den Vertrag trotz Vorliegens eines offenen Einigungsmangels durchführen. In diesem Fall bestimmt sich der Inhalt des Vertrags danach, wie die Parteien den Vertrag tatsächlich durchgeführt haben (BGH vom 6.12.2001, Az. III ZR 296/00; OLG Düsseldorf vom 11.11.1994, Az. 22 U 59/94). b. Die Entgeltabrede ist nicht nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. i. Die Entgeltabrede stellt keine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB dar, die einer AGB-Kontrolle zugänglich wäre. Nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt es sich bei allgemeinen Geschäftsbedingungen um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Zwar fordert die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag in etwa 20 % der Darlehensablösungen und damit in einer Vielzahl von Fällen ein Entgelt. Die Entgeltforderung als solche ist allerdings nicht als allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen, weil es sich nicht um eine vorformulierte Vertragsbedingung handelt. Denn die von der Klägerin beanstandete Praktik der Beklagten beschränkt sich auf den Umstand, von dem den Darlehensvertrag ablösenden Kreditinstitut für die Abwicklung von Treuhandaufträgen ein Entgelt zu fordern, dessen Höhe im Einzelfall bestimmt wird. Mit der Festsetzung des Entgelts im Einzelfall liegt allerdings ein individualisierender Umstand vor, der die Entgelterhebung nicht als allgemeine Geschäftsbedingung dastehen lässt. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der – zwischen den Parteien intensiv erörterten – Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.9.2019 zu Aktenzeichen XI ZR 7/19. Darin hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass ein Entgelt für die Erledigung eines Treuhandauftrags keine Vergütung für eine Sonderleistung und damit keine kontrollfreie Preisvereinbarung darstelle, weil ein etwaiger erteilter Treuhandauftrag in der Regel Bestandteil der Erfüllung der Rückgewährpflicht des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer sei und den Sicherungsinteressen des Darlehensgebers diene. Diese Einordnung betrifft allerdings das Vertikalverhältnis zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber. Auf das Horizontalverhältnis zwischen den an einer Ablösung beteiligten Kreditinstituten kann sie nicht übertragen werden. Vielmehr wird an dieser Einordnung deutlich, dass der Treuhandauftrag dem Sicherungsinteresse des Treugebers dient und deshalb im Interbankenverhältnis eine Entgeltpflicht des die Treuhandauflagen stellenden Kreditinstituts auslösen kann. Ein anderweitiger Vertrag zwischen den beteiligten Kreditinstituten, mit dem etwaige Kosten für die Abwicklung von Treuhandauflagen bepreist werden könnten, besteht – anders als zwischen den Parteien eines Darlehensvertrags – nicht. ii. Selbst wenn man – mit der Klägerin – die Entgeltpraktik der Beklagten als allgemeine Geschäftsbedingung einordnen wollte, unterläge sie als Preisabrede nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. (1) Entgeltklauseln können grundsätzlich einer AGB-rechtlichen Prüfung zugänglich sein, wobei Preisnebenabreden einer vollen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegen, während Preisabreden einer Inhaltskontrolle grundsätzlich entzogen sind, wenn sie nicht von gesetzlichen Regelungen abweichen (BGH vom 30.6.2020, Az. XI ZR 119/19; BGH vom 10.9.2019, Az. XI ZR 7/19; BGH vom 19.2.2019, Az. XI ZR 562/17). Ihre Überprüfung beschränkt sich auf die Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1, 3 S. 2 BGB (BGH vom 30.6.2020, Az. XI ZR 119/19). Bei Preisabreden handelt es sich um Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (BGH vom 30.6.2020, Az. XI ZR 119/19; BGH vom 24.9.1998, Az. III ZR 219/97). Preisnebenabreden sind Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten oder den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (BGH vom 10.9.2019, Az. XI ZR 7/19; BGH vom 19.2.2019, Az. XI ZR 562/17). Ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH vom 10.9.2019, Az. XI ZR 7/19). (2) Der zwischen den Parteien geschlossene Treuhandvertrag stellt ein eigenständiges Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits dar. Er steht zwar im Zusammenhang mit der Pflicht der Beklagten gegenüber ihren Darlehensnehmern, im Rahmen des Darlehensvertrags zur Ablösung der Darlehen an der Übertragung der Grundpfandrechte an ein ablösendes Kreditinstitut mitzuwirken. Gleichwohl wird der Treuhandvertrag unabhängig davon zwischen den Kreditinstituten zur Wahrung selbständiger Interessen abgeschlossen. Es steht den Vertragspartnern des Treuhandvertrags daher grundsätzlich frei, Hauptleistung und Gegenleistung des Rechtsverhältnisses zu bestimmen. Die Beklagte trafen aus den Treuhandauflagen der Klägerin ausschließlich Verpflichtungen sowie das Recht, den von der Klägerin gezahlten Ablösebetrag nach Abwicklung der Treuhandauflagen zu verbuchen. Eine Gegenleistung der Klägerin war in den Schreiben nicht vorgesehen. Die von der Beklagten aufgerufenen Entgelte sind im Sinne eines gegenseitigen Rechtsverhältnisses ihren eigenen Leistungspflichten als Gegenleistung gegenüber zu stellen und deshalb als Preisabreden einzuordnen. (3) Es bestehen auch keine gesetzlichen Preisvorgaben für das Verhältnis zwischen den an einer Darlehensablösung beteiligten Kreditinstituten, anhand derer die Preissetzung der Beklagten einer Inhaltskontrolle unterzogen werden könnten (so für ein Preis- und Leistungsverzeichnis BGH vom 30.6.2020, Az. XI ZR 119/19; BGH vom 20.10.2015, Az. XI ZR 166/14). (4) Nichts Anderes ergibt sich aus der von der Klägerseite aufgeworfenen Entscheidungspraxis des Bundesgerichtshofs zu Entgeltklauseln im Rahmen von Bausparverträgen (BGH vom 15.11.2022, Az. XI ZR 551/21; BGH vom 9.5.2017, Az. XI ZR 308/15). Zwar hat der Bundesgerichtshof eine vorformulierte Klausel über die Berechnung eines Jahresentgelts i.H.v. EUR 12,00 p.a. für jedes Konto eines Bausparers als Preisnebenabrede eingeordnet und sie nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam erklärt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Jahresentgelt nicht zu einem Teil des Gefüges aus Leistung und Gegenleistung des Bausparvertrags werde und von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen abweiche (BGH vom 15.11.2022, Az. XI ZR 551/21). Diese Wertung ist jedoch auf das vorliegende Rechtsverhältnis zwischen den an einer Darlehensablösung beteiligten Banken nicht übertragbar. Wie ausgeführt, haben die Parteien einen eigenständigen Treuhandvertrag geschlossen. Dieser Treuhandvertrag tritt ergänzend neben die Pflichten der Beklagten aus der Sicherungsabrede mit ihrem jeweiligen Darlehensnehmer, wobei die Sicherungsabrede nicht mit dem Treuhandvertrag gleichzusetzenden ist. c. Die Eigenschaft allgemeiner Geschäftsbedingungen unterstellt, wäre die Entgeltpraktik der Beklagten auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Die Beklagte hat der Klägerin lediglich ihre Entgeltforderung mitgeteilt. Zwar ist der Klägerin nicht offenbart worden, auf welcher Grundlage die Beklagte die Entgelthöhe ermittelt hat. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das geforderte Entgelt als solches intransparent wäre. Erfolgt die Festsetzung eines Entgelts nicht aufgrund einer dem Vertragspartner vorgelegten Berechnungsgrundlage, bleibt für die Anwendung des Transparenzgebots kein Raum. Ein Wirtschaftsakteur ist nicht verpflichtet, seinem Geschäftspartner die Berechnungsgrundlage für seine Entgelte offenzulegen. d. Die Entgeltabrede der Parteien ist auch nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 306a BGB unwirksam, weil sich die Entgeltforderung der Beklagten nicht als Umgehung einer verbotenen Klauselverwendung darstellt. (1) Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot aus § 306a BGB liegt vor, wenn eine als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksame Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen (BGH vom 8.3.2005, Az. XI ZR 154/04). Die Frage, ob es insoweit einer besonderen Umgehungsabsicht des ursprünglichen Verwenders bedarf, ist bislang offen. Sie bedarf auch für das hiesige Verfahren keiner Entscheidung, da die Klägerin unbestritten von der Beklagten ausgeführt hat, die Beklagte habe ihre Entgeltpraktik infolge der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.9.2019 zu Aktenzeichen XI ZR 7/19 eingeführt. § 306a BGB kann auch auf praktische Gestaltungen in Form interner Anweisungen Anwendung finden, die wirtschaftlich wirkungsgleich mit der beanstandeten Klausel sind und durch die im Ergebnis dasselbe erreicht wird (vgl. BGH vom 8.3.2005, Az. XI ZR 154/04; OLG Düsseldorf vom 13.2.2014, Az. I-6 U 84/13). (2) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10.9.2019 zu Aktenzeichen XI ZR 7/19 entschieden, dass eine gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel, mit der ein Kreditinstitut für die Ausführung eines eigenen oder fremden Treuhandauftrags im Rahmen der Ablösung eines Darlehensvertrags durch ein anderes Kreditinstitut ein Entgelt erhebt, eine Preisnebenabrede darstellt. Eine derartige Klausel sei nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil der Darlehensgeber mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung der Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahrnehme, weshalb sein hiermit verbundener Aufwand regelmäßig mit dem gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu zahlenden Zins abzugelten sei. Dies gelte auch in Bezug auf den mit der Freigabe der Sicherheit und damit bei der vertragsgemäßen Abwicklung des Darlehensvertrags verbundenen Aufwand, der bei dem Darlehensgeber bei der Erfüllung einer bestehenden eigenen Rechtspflicht anfalle. (3) Obwohl die Beklagte auf diese Entscheidung durch Erhebung der streitgegenständlichen Interbankenentgelte reagiert hat, stellt sich die Entgeltpraktik der Beklagten nicht als Umgehung nach § 306a BGB dar. Es handelt sich vielmehr um eine zulässige Reaktion auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, weil die Entgeltpraktik mit der untersagten Klausel nicht wirtschaftlich wirkungsgleich ist und nicht derselbe Erfolg erzielt wird. Die reaktive Entgeltpraktik der Beklagten ist bereits deshalb nicht mit der untersagten Klausel wirtschaftlich wirkungsgleich, weil die Beklagte kein Entgelt bei Verbrauchern, sondern bei Unternehmern erhebt. Darüber hinaus hat sich die Entgeltpraktik aus dem vertikalen Kundenverhältnis in das horizontale Interbankenverhältnis verlagert. In diesem Verhältnis bestehen andere Interessenlagen und Verhandlungsmechanismen, die nicht ohne Weiteres eine Übertragung der dargestellten Entscheidung des Bundesgerichtshofs erlauben. Die reaktive Entgeltpraktik ist auch inhaltlich nicht mit der untersagten Klausel wirkungsgleich. Die Beklagte erhebt das strittige Entgelt nicht standardmäßig als Pauschale, sondern wendet ihre Entgeltpraktik selektiv in Abhängigkeit von dem beteiligten Kreditinstitut und dem Umfang der gestellten Treuhandauflagen an. Daraus folgt, dass der Umfang des geforderten Entgelts von Fall zu Fall variieren kann. Ob es durch die reaktive Entgeltpraktik der Beklagten zu einer Teil- oder Überkompensation der nicht mehr bei Verbrauchern vereinnahmten Entgelte kommt, bedarf keiner Antwort, da die wirtschaftliche Wirkung nicht allein aufgrund der Einnahmen auf Seiten des ehemaligen Klauselverwenders zu bewerten ist. Bei der Bewertung einer Umgehung nach § 306a BGB ist keine mathematische Berechnung zugrunde zu legen, sondern es sind die Interessen der an der Ausgangsentscheidung beteiligten Personen heranzuziehen. (4) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil das von der Beklagten erhobene Entgelt im Ergebnis mittelbar von der Verbraucherseite getragen werden könnte. (a) Der von der Klägerin vorgebrachte Einwand, sie könne die an die Beklagte gezahlten Entgelte den Darlehensnehmern der abgelösten Darlehen als Aufwendungsersatz nach §§ 670, 662 BGB in Rechnung stellen, wird von dem Gericht nicht geteilt. Denn die Klägerin besorgt mit der Erteilung des Treuhandauftrags ein Geschäft, das in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse liegt (BGH vom 10.92019, Az. XI ZR 7/19; so auch bereits BGH vom 19.2.2019, Az. XI ZR 562/17). Es erfolgt gerade keine unentgeltliche Geschäftsbesorgung für den jeweiligen Darlehensnehmer, sodass ein Aufwendungsersatz ausscheidet. (b) Auch der Umstand, dass der Klägerin durch das entrichtete Entgelt im Rahmen einer Darlehensablösung Mehrkosten entstehen, die sie ihren Darlehensnehmern über einen erhöhten Zins in Rechnung stellen könnte, begründet keine Umgehung nach § 306a BGB. Es ist nicht gesichert, dass die Entgeltpraktik der Beklagten bei den Kreditinstituten, die künftig Darlehen bei ihr ablösen werden, zu einem erhöhten Zins bei der Darlehensvergabe führen wird. Zwar entstehen einem ablösenden Kreditinstitut durch die streitige Entgeltpraktik im Einzelfall Mehrkosten. Allerdings könnte die Klägerin anstatt einer Weitergabe dieser Kosten an ihre Darlehensnehmer über einen erhöhten Zins auch durch die Erhebung von Entgelten gegenüber der Beklagten bei einer durch diese erfolgenden Ablösung reagieren. In Konstellationen zwischen Kreditinstituten, in denen in einem ähnlichen Umfang gegenseitig Darlehen voneinander abgelöst werden, würden sich die wechselseitigen Entgelte als neutralisierende Verrechnungsposten gegenüberstehen und keine oder kaum Auswirkung auf den Zins entfalten. Sollte die Entgeltpraktik der Beklagten doch zu einer Zinssteigerung bei der Klägerin oder anderen ablösenden Kreditinstituten führen, wäre diese mittelbare Reaktion nicht derart wirtschaftlich nah an der vom Bundesgerichtshof untersagten Klausel, dass eine Umgehung nach § 306a BGB angenommen worden könnte. Die Auswirkungen auf den Zinssatz unterlägen zugleich dem Preisdruck anderer am Markt tätiger Kreditinstitute, die aufgrund einer abweichenden Ablösepraxis oder aufgrund von Kooperationen mit der Beklagten insoweit günstigere Konditionen anbieten könnten. Kritisch – aber über den Tatbestand des § 306a BGB aufgrund der vorstehenden Ausführungen kaum zu beheben – wäre allenfalls die Konstellation, in der es aufgrund erheblicher Zinssteigerungen bei sämtlichen ablösebereiten Kreditinstituten zulasten der Darlehensnehmer der Beklagten zu lock-in-Effekten käme, mit der Folge, dass Darlehensnehmer nach Auslaufen der Zinsbindung ihr aktuelles Kreditinstitut in Ermangelung wirtschaftlich sinnvoller Vergleichsangebote anderer Kreditinstitute nicht verlassen könnten. Dass derartiges drohen könnte, hat die Klägerin allerdings nicht vorgebracht. Und es ist auch diesbezüglich davon auszugehen, dass sich eine derartige Entgeltpraktik der Beklagten letztlich unter den aktuellen Marktbegebenheiten nicht durchsetzen könnte. 2. Da die Klägerin mit ihren Hauptanträgen nicht durchdringen konnte, war über die Hilfsanträge zu entscheiden. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht Freistellung von Verbindlichkeiten ihrer Darlehensnehmer aus abgetretenem Recht verlangen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 398 S. 2 BGB i.V.m. der jeweiligen Sicherungsabrede zu. Der Beklagten ist aufgrund der Entgelterhebung gegenüber der Klägerin keine Pflichtverletzung aus der Sicherungsabrede mit ihren Darlehensnehmern vorzuwerfen. Zwar war die Beklagte aus der Sicherungsabrede gegenüber ihren Darlehensnehmern verpflichtet, an der Übertragung der Grundpfandrechte auf die Klägerin mitzuwirken, ohne ein Entgelt bei ihren Darlehensnehmern zu erheben (BGH vom 10.9.2019, Az. XI ZR 7/19). Daraus folgt jedoch nicht gleichermaßen die Pflicht zur entgeltfreien Abwicklung etwaiger Treuhandauflagen, die im Sicherungsinteresse des ablösenden Kreditinstituts von diesem aufgestellt werden. Den Darlehensnehmern ist überdies kein Schaden entstanden, weil – wie bereits ausgeführt – die Klägerin die an die Beklagte gezahlten Entgelte nicht im Wege des Aufwendungsersatzes nach §§ 662, 670 BGB von ihren Darlehensnehmern zurückverlangen kann. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision war nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH vom 23.2.2022, Az. IV ZR 150/20; BGH vom 1.10.2002, Az. XI ZR 71/02). Die Rechtsfrage im hiesigen Verfahren, ob die Entgeltpraktik der Beklagten eine Umgehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.9.2019 darstellt und deshalb unzulässig ist, ist höchstrichterlich nicht entschieden und kann sich in einer Vielzahl von Fällen der Darlehensablösung stellen. Nach dem Vortrag der Beklagten erhebt sie in etwa 20 % der Darlehensablösungen Entgelte für die Abwicklung von Treuhandaufträgen. Die Klägerin hat vorgetragen, es sei zu erwarten, dass sich die Entgeltpraktik bei mehreren Kreditinstituten etablieren würde, würde sie sich als rechtmäßig herausstellen. Das Interesse der Allgemeinheit folgt aus dem regelmäßig bestehenden Interesse von Darlehensnehmern an einer zügigen Abwicklung von Darlehensablösungen und der beteiligten Kreditinstitute an der Herstellung von Rechtssicherheit bezüglich ihrer Entgeltpraktiken und Bepreisung.