Urteil
15 O 60/22
LG Lübeck 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2022:1222.15O60.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 6.870,95 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert wird auf 6.870,95 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Lübeck ist insbesondere sachlich zuständig gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Der Streitwert liegt über 5.000 €. Bei den im Klageantrag zu 2. geltend gemachten Sachverständigenkosten handelt es sich um eine zu den übrigen Positionen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches gleichrangige Position. II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB nicht zu. Der Anspruch scheitert bereits an der erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung. 1. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung setzt gem. § 281 BGB voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Der Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Nacherfüllung besteht darin, einerseits dem Verkäufer im Rahmen einer „zweiten Andienung“ eine letzte Chance einzuräumen, die zu seinen Leistungspflichten zählende Verschaffung einer mangelfreien Sache (§ 433 I 2 BGB) vorzunehmen und so eine Rückabwicklung des Vertrags zu vermeiden und andererseits zu gewährleisten, dass der Käufer das erhält, was er nach dem Vertrag zu beanspruchen hat (BGH, Urteil v. 26.8.2020 – Az.: VIII ZR 351/19). Wer eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung nicht setzt und durch eine voreilige Selbstvornahme dem Schuldner die Nacherfüllungsmöglichkeit nimmt, verliert nach der Grundkonzeption des BGB seine Mangelrechte. Die Fristsetzung muss im Hinblick auf die Rechtsfolge eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten; ein höfliches Drängen auf Vertragserfüllung oder die Aufforderung an den Schuldner, sich über seine Leistungsbereitschaft zu erklären, genügen daher nicht. Es reicht aus, wenn der Gläubiger durch das ernsthafte Verlangen nach „sofortiger“, „unverzüglicher“ Leistung oder ähnliche Formulierungen zu erkennen gibt, dass dem Schuldner nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum für die Leistung zur Verfügung steht Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, sodass diesem die Möglichkeit eingeräumt wurde, seinen Nachbesserungspflichten nachzukommen. So heißt es im Schriftsatz vom 18.02.2022, der Beklagte sei telefonisch und per SMS am 23.06.2020 über den Mangel informiert worden. Auch sei laut Schriftsatz vom 08.11.2022 am 22.06.2020 eine „Darlegung des Sachverhalts“ gegenüber dem Beklagten per Einschreiben erfolgt. Im Telefongespräch zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Beklagten wurde ebenfalls keine Frist gesetzt. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch aus dem Schriftsatz vom 21. Oktober 2020 (Anlage K13, Anlagenband Kläger). Dort wird zwar eine Frist gesetzt. Dies erfolgte allerdings erst nach dem Wechsel des AGR – Ventils und nach Bestellung des eingeholten Gutachtens. Zudem wird in dem Schreiben auch gerade keine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt, sondern lediglich eine Frist zur Mitteilung, dass der Beklagte die Kosten von Maßnahmen des Klägers übernimmt. Der Zweck der gesetzlich erforderlichen Fristsetzung, nämlich dem Kläger eine letzte Chance zu geben, den angeblichen Mangel selbst zu beheben, wird so nicht erreicht. 2. Die Fristsetzung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagte die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat (§ 281 Abs. 2 Hs. 1 BGB). An die Annahme einer Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist grundsätzlich, dass der Schuldner die Erfüllung des Vertrages gegenüber dem Gläubiger unmissverständlich, endgültig und ernsthaft ablehnt, so dass jenseits vernünftiger Zweifel feststeht, dass er unter keinen Umständen mehr zur freiwilligen Erfüllung bereit ist. Nach der einschlägigen Rechtsprechung liegt eine Erfüllungsverweigerung in diesem Sinne nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Die Weigerung muss als das „letzte Wort“ des Schuldners erscheinen. Die Zwecklosigkeit einer Nachfristsetzung muss, anders gewendet, so evident sein, dass es als leere Formalität erschiene, vom Gläubiger gleichwohl zu verlangen, dem Schuldner noch eine Nachfrist zu setzen. Bleiben hingegen insoweit Zweifel, so muss der Gläubiger den vom Gesetz als Regelfall vorgeschriebenen Weg beschreiten. Es genügt nicht, dass der Schuldner die Leistung schlicht ablehnt. Es genügt auch nicht, wenn er erklärt, er werde zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leisten können. Wichtig und entscheidend ist die Endgültigkeit: Es muss feststehen, dass der Schuldner sich nicht noch für die Erfüllung des Vertrages entscheiden wird. Nur dann ist es entbehrlich, dass er gemahnt wird und dass ihm eine Nachfrist für seine Erfüllung gesetzt wird. Wann eine Verweigerung der Erfüllung als endgültig, als „letztes Wort“ des Schuldners, anzusehen ist, ist eine Auslegungsfrage des Einzelfalls (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, § 323 BGB, Rn. 105). Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen einer Erfüllungsverweigerung seitens des Beklagten schon nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerseite nicht vor. Das Gericht sieht in der von Klägerseite vorgetragenen Erklärung des Beklagten keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. Unstreitig hat der Beklagte um Vorstellung des Fahrzeugs zwecks Untersuchung gebeten. Laut klägerischem Sachvortrag habe er sogar die Reparatur vor Ort bei ihm auf dem Hof angeboten. Dass in der Folgezeit Nachbesserungsarbeiten des Beklagten nicht durchgeführt worden sind, ist ausschließlich darauf zurückzuführen, dass der Kläger diesen Termin, welcher erst in einigen Wochen gewesen wäre, abgelehnt hat. Der Beklagte hat das Vorhandenseins eines Mangels nicht grundsätzlich bestritten und die Bereitschaft gezeigt, das Fahrzeug diesbezüglich zu untersuchen. Dass der Termin laut klägerischem Sachvortrag erst in einigen Wochen sein sollte, ist nicht ausreichend für die Annahme, dass der Beklagte die Nacherfüllung endgültig verweigern wollte. Auch der Umstand, dass der Kläger die Materialkosten für ein neues AGR-Ventil hätte tragen müssen, lässt nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf schließen, dass sein Angebot sein „letztes Wort“ darstellen sollte und nicht mehr verhandelbar war. Der Umstand, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug beim Beklagten vorstellig werden durfte, zeigt, dass der Beklagte grundsätzlich bereit war, sich mit dem Mangel auseinanderzusetzen. Es liegen auch keine sonstigen besonderen Umstände vor, welche die Fristsetzung entbehrlich gemacht hätten. Die Urlaubsreise des Klägers sollte am 18.07.2020 stattfinden. Insofern blieb dem Kläger genügend Zeit, dem Beklagten eine angemessene Frist zu setzen. Dies wäre dem Kläger ohne weiteres zuzumuten gewesen, da die Urlaubsreise ca. 1 Monat nach erstmaliger Mangelerscheinung stattfinden sollte. Auch der Vorwurf des arglistigen Verschweigens hinsichtlich des vermeintlichen Unfallschadens hält in diesem Zusammenhang nicht stand. Arglistiges Verhalten des Schuldners, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens von Sachmängeln beim Kauf- und Werkvertrag, führt zwar im Regelfall dazu, dass besondere Umstände i.S.d. Abs. 2 anzunehmen sind (BGH, Urteil vom 9. 1. 2008 – Az.: VIII ZR 210/06 ). Ein Verschweigen des Mangels liegt vor, wenn er bagatellisiert wird, etwa indem bei einem Fahrzeug, das einen erheblichen Unfall erlitten hat, nur angegeben wird, es sei ein Blechschaden behoben worden (BGH WM 1987, 137). Arglist erfordert zumindest bedingten Vorsatz bezüglich der Existenz des Mangels, Unkenntnis des Käufers von dem Mangel sowie Kausalität für die Kaufentscheidung. Ungeachtet der Frage, ob ein Sachmangel bei Gefahrübergang überhaupt vorlag, so ist der Kläger insoweit beweisfällig geblieben im Hinblick auf die erforderliche Kenntnis des Beklagten. Der Ankaufsvertrag zwischen dem Beklagten und dem Voreigentümer war in dieser Hinsicht unergiebig. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob die Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 475d Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BGB entbehrlich war. Der Vertragsschluss lag vor der Einführung der Warenverkaufsrichtlinie, sodass die Norm vorliegend nicht anwendbar ist. Es kann damit auch dahinstehen, ob ein Mangel am Fahrzeug bei Gefahrübergang vorgelegen hat oder der Anspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt war. Der Kläger hat danach auch keinen Anspruch auf Ersatz der eingeklagten Gutachterkosten. Die Beauftragung eines Gutachters vor Setzung einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung war jedenfalls nicht zur Schadensbehebung erforderlich. Insbesondere bedurfte es vor Setzung und Ablauf einer Frist keiner genaueren Kenntnis der Mangelursache durch Einholung eines Gutachters, da die Fristsetzung allein auf das Mangelsymptom, hier also das Aufzeigen der Kontrollleuchte, hätte gestützt werden können. Die Feststellungsklage ist demnach ebenfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche nach dem Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs. Der Beklagte betreibt einen Kfz-Handel. Am 25.04.2020 kaufte der Kläger, der das Fahrzeug als Privatperson nutzen wollte, vom Beklagten für 10.800,00 € einen gebrauchten VW Bus T5. Das Fahrzeug wurde am 1.6.2011 erstzugelassen und hatte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Kilometerstand von 106.000 km. Der TÜV wurde ungefähr am 1. April 2020 durchgeführt. In § 5 des Kaufvertrages hieß es unter anderem: „2. Ist der Käufer ein Verbraucher, verjähren die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Lieferdatum (§ 475 Abs. 2 BGB). 3. Unfallfreiheit berührt nur gravierende Rahmenschäden. Für frühere Park- oder Blechschäden kann keine Haftung übernommen werden.“ Der Beklagte übergab dem Kläger das Fahrzeug am 30.04.2020. Am 22.06.2020 stellte der Kläger ein Leuchten der Kontrollleuchte des Fahrzeugs fest. Die von einer Fachwerkstatt ausgelesene Fehlermeldung verwies auf ein defektes AGR-Ventil. Am 23.06.2020 fand ein Telefonat zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Beklagten statt. Am 09.07.2020 ließ der Kläger das AGR-Ventil erstmalig auswechseln, wobei kein Originalersatzteil von VW verbaut wurde. Im Juli 2020 wurde das AGR-Ventil nochmals angelernt. Am 18.07.2020 wollten der Kläger und seine Familie mit dem Fahrzeug in den Urlaub fahren. Es erfolgten in der Folgezeit weitere Fehlermeldungen, welche auf ein defektes AGR-Ventil hinwiesen, sodass dieses am 06.08.2020 ein zweites Mal ausgewechselt wurde. Schließlich gab der Kläger ein Gutachten bei der DEKRA Automobil GmbH in Auftrag. Hinsichtlich der Fehlermeldungen konnte eine Diagnose nicht gestellt werden. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei nur geringfügig bewegt worden. Das Leuchten sei innerhalb der ersten Tankfüllung, nach ca. 600 km aufgetreten. Er behauptet weiter, dass die Kontrollleuchte nicht bei Gefahrübergang geleuchtet habe, könnte damit zusammenhängen, dass der Beklagte diese manipuliert haben könnte. Seines Wissens gäbe es schon für ca. 20,00 € einschlägige Geräte im Internet, mit denen eine derartige Kontrollleuchte für eine gewisse Zeit deaktiviert werden könne, um den Eindruck eines schadenfreien Autos zu vermitteln. Auch habe er den Beklagten über den Mangel am AGR-Ventil telefonisch und per SMS informiert. Im Telefongespräch habe die Ehefrau des Klägers den Beklagten über das defekte AGR-Ventil informiert. Der Beklagte habe angeboten, dass der Kläger die Materialkosten für ein neues AGR-Ventil (allerdings kein Originalteil) übernehmen müsse und sein Sohn dann die Arbeiten bei ihm auf dem Hof vor Ort erledigen würde. Der Termin hierzu wäre allerdings erst in einigen Wochen gewesen und der Kläger hätte das Auto dorthin bringen müssen. Der erste Wechsel des Ventils habe zudem nicht zu einer Behebung des Mangels geführt. Es könne daher auch das Steuergerät bzw. der Kabelbaum defekt sein. Auch nach dem zweiten Wechsel des Ventils habe sich der Fehler erneut gezeigt. Hierüber habe der Kläger den Beklagten erneut unterrichtet. Die Kosten für die Erneuerung des AGR-Ventils beliefen sich auf 580,38 €. Der Kläger behauptet weiter – dies gestützt auf das eingeholte Gutachten – es läge ein nicht fachgerecht behobener Unfallschaden vor. Es habe in der Vergangenheit einen erhöhten Spachtelauftrag auf der linken Fahrzeugseite gegeben. Hierauf habe der Beklagte bei Besichtigung des Fahrzeugs und Vertragsschluss nicht hingewiesen. Es sei auch nicht erkennbar gewesen. Die Instandsetzung der linken Seitenwand sowie die dazugehörige Lackierung erfordere Kosten in Höhe von 1.659,94 €. Dem Kläger seien infolge des Sachverständigengutachtens Kosten in Höhe von 2.816,05 € entstanden. Auch habe er Taxikosten in Höhe von 96,80 € aufwenden müssen, da das Fahrzeug während der Begutachtung nicht für den Transport der behinderten Kinder zur Verfügung stand. Der Kläger meint, die technische Ursache des Leuchtens der Kontrollleuchte stelle einen Mangel dar. Zwar sei noch nicht hinreichend geklärt, ob der Mangel auf das AGR-Ventil selbst oder die Steckverbindung oder das Steuergerät oder die Verbindung zwischen Steckverbindung und Steuergerät zurückzuführen sei. Jedenfalls sei die Ursache des Leuchtens als Mangel im Rechtssinne zu betrachten. Und diese Ursache sei bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen. Auch habe der Beklagte ihn arglistig getäuscht, da ihm der Unfallschaden bei Gefahrübergang bekannt gewesen sei und bagatellisiert wurde. Von einem massiven Blechschaden sei nie die Rede gewesen. Hinsichtlich § 5 Nr. 3 des Kaufvertrages, insbesondere der Unterscheidung von Park- und Unfallschäden, ist der Kläger der Meinung, dass es beiden Parteien darum ging, festzuhalten, dass das, was beide vor Ort konkret gesehen haben für beide Seiten in Ordnung sei. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.839,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.10.2020 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.816,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.10.2020 zu zahlen; 3. es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger den zukünftigen Schaden zu ersetzen hat, der sich aus der Mängelbeseitigung entsprechend dem Gutachten der DEKRA Automobil GmbH ergibt. Insbesondere die sodann anfallende Mehrwertsteue4 (92,86 €, 265,50 €), die Kosten für die möglicherweise erforderlichen Erneuerung des Motorsteuergeräts (2.071,59 €) und den Nutzungsausfallschaden; 4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 337,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe am 23.06.2020 lediglich das Vorhandensein eines Mangels mitgeteilt. Der Beklagte habe um Vorstellung des Fahrzeugs gebeten, um eine entsprechende Untersuchung vornehmen zu können. Dieser Aufforderung sei der Kläger nicht nachgekommen. Auch hätte er den vermeintlichen Mangel gar nicht beheben können und eine externe Werkstatt beauftragt, da er über eine solche gar nicht verfügt. Zudem spreche die nochmals auftretende Fehlermeldung nach erfolgtem Austausch des AGR-Ventils vielmehr dafür, dass die von dem Kläger selbst bei einer Drittfirma veranlassten Reparatur fehlerhaft war. Der Beklagte meint, es spräche gegen die Vermutung des § 477 BGB, dass das Fahrzeug ungefähr am 01.04.2020 eine neue TÜV-Abnahme erhalten habe. Auch seien etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2022 Bezug genommen.