Urteil
15 O 1/24
LG Lübeck 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2024:1220.15O1.24.00
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Leitsätze
Wenn sich die Einmeldung von Positivdaten an die SCHUFA unmissverständlich aus ausgegebenen Datenschutzhinweisen ergibt, dann beginnt die Verjährungsfrist in dem Jahr, in dem die Betroffenen die Datenschutzhinweis zur Kenntnis hätten nehmen können.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 8.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn sich die Einmeldung von Positivdaten an die SCHUFA unmissverständlich aus ausgegebenen Datenschutzhinweisen ergibt, dann beginnt die Verjährungsfrist in dem Jahr, in dem die Betroffenen die Datenschutzhinweis zur Kenntnis hätten nehmen können.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 8.500,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist im Hinblick auf den Unterlassungs- und Feststellungsantrag unzulässig, im Übrigen zulässig. 1. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt sowohl aus § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG als auch aus Art. 7 Nr. 1 lit. b) EuGVVO. Art. 79 Abs. 2 S. 1 DS-GVO regelt nur die internationale, nicht auch die örtliche Zuständigkeit (BR-Drs. 110/17, Anl., 111; Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, BDSG § 44 Rn. 1). Insoweit bestimmt § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG, dass Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person auch bei dem Gericht des Ortes erhoben werden können, an dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Diese Voraussetzungen liegen vor, nachdem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im hiesigen Gerichtsbezirk, nämlich Ahrensburg, hat. 2. Der Unterlassungsantrag ist unzulässig. Er ist nicht hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen. Abweichendes kann gelten, wenn der gesetzliche Verbotstatbestand eindeutig und konkret gefasst ist, sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist oder der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch unschädlich, wenn sich das mit dem nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage steht, sondern sich deren Streit auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich und die gewählte Antragsformulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – I ZR 207/14 –, Rn. 18 m.w.N., juris). Hieran gemessen weist der Klageantrag zu 2. keine ausreichende Bestimmtheit auf. Der Antrag ist unter der Bedingung „es sei denn, es liegt eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage vor“, gestellt. Durch diesen Einschub würde eine rechtliche Prüfung der Zulässigkeit der Datenübertragung vollständig in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Das jeweils angerufene Vollstreckungsorgan müsste dann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens insbesondere vollumfänglich prüfen, ob eine Einwilligung der Klägerseite oder sonstige datenschutzrechtliche Rechtfertigungsgründe vorliegen. Auch nach entsprechenden Hinweisen hat die Klägerseite ihren Antrag nicht umgestellt. 3. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unzulässig. Nach der stetigen, auch höchstrichterlichen Rechtsprechung umfasst der unter Ziff. 1 beantragte immaterielle Schadensersatzanspruch auch künftige immaterielle Schäden, soweit diese zum Zeitpunkt des Urteils bereits absehbar sind. Entsprechend kann nicht die Feststellung beantragt werden, dass jedwede künftige - ggf. auch bereits vom Urteil umfasste - immaterielle Schäden zu ersetzen sind. Eine sachgerechte Begrenzung der begehrten Feststellung - etwa auf künftige, derzeit noch nicht absehbare immaterielle Schäden und Vermögensschäden - hat die Klägerseite dennoch nicht vorgenommen. II. Die Klage ist, soweit zulässig, unbegründet. Ob die Einmeldung der Positivdaten an die SCHUFA datenschutzrechtlich zulässig war, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift durch. Die Ansprüche des Klägers waren mit Erhebung der Klage am 28. Dezember 2023 verjährt. Die Verjährung der Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO wird von der DS-GVO nicht geregelt, sodass – unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes – ein Rückgriff auf die einschlägigen nationalen Vorschriften erforderlich ist, (Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 83 Rn. 113, Paal, MMR 2020, 14, beck-online m.w.N.). Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist demnach drei Jahre. Dies gilt auch – wie hier – für Ansprüche aus Art. 82 DS-GVO. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt dabei vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseitegeschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Der Kläger hat zwar vorgetragen, erst im Jahr 2023 aus der beantragten Schufa-Auskunft Kenntnis von der Einmeldung erlangt zu haben. Er hätte zur Überzeugung der Kammer aber bereits zuvor im Jahr 2018 Kenntnis von ihr erlangen können. Die Einmeldung der Positivdaten an die SCHUFA ergab sich unmissverständlich aus dem von der Beklagten ausgegebenen Datenschutzhinweisen bei Vertragsschluss. Dass er die Datenschutzhinweise nicht sorgfältig zur Kenntnis genommen hat, begründet die grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers. Denn nach seinem eigenen Vorbringen waren und sind für ihn die bei der Schufa über ihn gespeicherten Daten von ungemeiner Wichtigkeit, welche Auswirkungen auf seine Lebensgestaltung haben. Mithin wäre zu erwarten gewesen, dass eine aufmerksame Durchsicht der Datenschutzhinweise durch den Kläger erfolgt. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. IV. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt. Dabei hat das Gericht - in Orientierung an entsprechende Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Az. 5 W 4/24 bzw. 5 W 11/23) - den Streitwert des Unterlassungsantrages mit 3.000 EUR bemessen, den Streitwert des Feststellungsantrages mit 500 EUR und den Zahlungsantrag mit 5.000 EUR, zusammen mithin 8.500 EUR. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen des Vorwurfs rechtswidriger Datenverarbeitung in Anspruch. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen. Der Kläger schloss mit der Beklagten am 22. Dezember 2018 einen Mobilfunkvertrag. Im Rahmen des Vertragsschlusses stellte die Beklagte dem Kläger Datenschutzhinweise zur Verfügung, in welchem es auszugsweise heißt (Anlage B2): „Die X GmbH übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden.“ Am 22. Dezember 2018 leitete die Beklagte die sogenannten Positivdaten über den geschlossenen Mobilfunkvertrag einschließlich der Vertragsnummer an die SCHUFA Holding AG (nachfolgend: SCHUFA) weiter. Ob die Unterrichtung der SCHUFA datenschutzrechtlich zulässig war, steht zwischen den Parteien im Streit. Streitig ist ebenso, wann und auf welche Weise die Klägerin Kenntnis davon erlangte, dass die Beklagte die SCHUFA in der vorstehend bezeichneten Weise unterrichtete. Auf seinen Antrag erhielt der Kläger von der SCHUFA mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 eine Auskunft über die dort gespeicherten Daten, worin es auszugsweise heißt: „Am 22.12.2018 hat X GmbH (X) den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer XXX übermittelt“ Mit Anwaltsschriftsatz vom 23. Oktober 2023 forderte der Kläger die Beklagte wegen der bezeichneten Weiterleitung sog. Positivdaten an die SCHUFA zur Zahlung immateriellen Schadensersatzes sowie Unterlassung auf (Anlage K 1). Die Beklagte wies diese Ansprüche zurück (Anlage K 2). Der Kläger behauptet, ihm sei bei Abschluss seines Mobilfunkvertrages mit der Beklagten nicht bekannt gewesen, dass die Beklagte Vertragsdaten an die SCHUFA weiterleiten werde. Er habe darauf vertraut, dass die Beklagte ihre Daten lediglich in rechtmäßiger Weise verarbeiten werde, die Datenschutzhinweise in dem Merkblatt der Beklagten habe er nicht im Einzelnen durchgesehen. Er habe erst durch die oben genannte Auskunft der SCHUFA Kenntnis davon erlangt, dass die Beklagte Daten über den mit dem Kläger geschlossenen Mobilfunkvertrag an die SCHUFA weitergeleitet hatte. Hierdurch habe sich bei dem Kläger unmittelbar ein Gefühl des Kontrollverlusts und der großen Sorge eingestellt. Er meint, die Beklagte sei verpflichtet, Ersatz für den immateriellen Schaden zu leisten, weil die Weitergabe der sog. Positivdaten an die SCHUFA rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz für einen immateriellen Schaden in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. 2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Wirtschaftsauskunfteien, insbesondere namentlich die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, zu übermitteln, es sei denn, es liegt eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage vor. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstanden sind und/oder noch entstehen werden. 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie bestreitet, dass der Kläger erst durch das Schreiben der SCHUFA Kenntnis von der Unterrichtung der SCHUFA über den streitgegenständlichen Telekommunikationsvertrag erlangt habe. Vielmehr sei anzunehmen, dass der Kläger diese Kenntnis bereits dem Merkblatt zum Datenschutz entnommen habe, jedenfalls hätte der Kläger bei Vertragsschluss Kenntnis hiervon haben können und müssen. Darüber hinaus sei die Weitergabe der Vertragsdaten an die SCHUFA rechtmäßig gewesen. Die Übermittlung der Daten diene der Funktionalität der Auskunfteien und schütze den Verbraucher vor Überschuldung. Überdies sei die Datenübermittlung zur Betrugsprävention erforderlich. Auf diese Weise erhalte die Beklagte vor Vertragsschluss die Möglichkeit zu erkennen, ob eine Person versuche, innerhalb eines kurzen Zeitraums untypisch viele Mobilfunkverträge zu schließen. Durch solchermaßen betrügerisch handelnde Kunden entstünden der Beklagten erhebliche Verluste. Überdies könne die Beklagte mit Hilfe der SCHUFA das Risiko einer Überschuldung ihrer Vertragspartner besser abschätzen und präzisere Ausfallprognosen anstellen. Diese berechtigten Ziele seien nicht auf zumutbare Weise mit ebenso wirksamen anderen Mitteln zu erreichen. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2024 verwiesen.