Urteil
15 O 272/23
LG Lübeck 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2025:0221.15O272.23.00
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Leitsätze
1. Die Kammer hat keine Zweifel an der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages. Insbesondere ist das dort ausgesprochene Verbot von Online-Glücksspielen zur Überzeugung der Kammer europarechtskonform.(Rn.42)
2. Die Kammer sieht keinen Anlass für eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.(Rn.64)
3. Die Beklagte ist zur Herausgabe des Erlangten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB verpflichtet. Dass ein Teil der Klageforderung in US-Dollar geltend gemacht wird, ist unschädlich.(Rn.93)
4. Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, sie habe lediglich eine Teilnahme-bzw. Tischgebühr (sogenannte Rake) erhalte, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerseite tätigte gerade keine Zahlungen unmittelbar an andere ihm unbekannte Mitspieler, sondern zunächst an die Beklagte. Ob die Beklagte diese Zahlungen dann am Ende des Spiels an andere Mitspieler weitergeleitet hat, mag im Rahmen der Prüfung einer Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB relevant sein; an der zwischen den Parteien bestehenden unmittelbaren Leistungsbeziehung ändert sich hierdurch jedoch nichts.(Rn.39)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.630,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.02.2024 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.097,00 $ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2024 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 11.593,46 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kammer hat keine Zweifel an der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages. Insbesondere ist das dort ausgesprochene Verbot von Online-Glücksspielen zur Überzeugung der Kammer europarechtskonform.(Rn.42) 2. Die Kammer sieht keinen Anlass für eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.(Rn.64) 3. Die Beklagte ist zur Herausgabe des Erlangten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB verpflichtet. Dass ein Teil der Klageforderung in US-Dollar geltend gemacht wird, ist unschädlich.(Rn.93) 4. Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, sie habe lediglich eine Teilnahme-bzw. Tischgebühr (sogenannte Rake) erhalte, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerseite tätigte gerade keine Zahlungen unmittelbar an andere ihm unbekannte Mitspieler, sondern zunächst an die Beklagte. Ob die Beklagte diese Zahlungen dann am Ende des Spiels an andere Mitspieler weitergeleitet hat, mag im Rahmen der Prüfung einer Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB relevant sein; an der zwischen den Parteien bestehenden unmittelbaren Leistungsbeziehung ändert sich hierdurch jedoch nichts.(Rn.39) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.630,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.02.2024 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.097,00 $ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2024 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 11.593,46 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Lübeck international, örtlich und sachlich zuständig. I. Die internationale und örtliche Zuständigkeit folgen aus Art. 17 Abs. 1 lit. c, 18 Abs. 1 EuGVVO bzw. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Danach kann der Verbraucher Klage vor dem Gericht seines Wohnsitzes wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag erheben, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Ein ausländischer Anbieter muss selbst seine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers zur Zeit des Vertragsschlusses ausgerichtet haben, sich also generell um Kunden in dem betreffenden Mitgliedsstaat bemüht haben (MüKoZPO/Gottwald, 6. Auflage 2022, Brüssel Ia-VO, Art. 17 Rn 9). Der Wille, mit Kunden eines Staates Geschäfte schließen zu wollen, ergibt sich aus direkten Länderangaben, dem Auftrag an einen Internetreferenzdienst, der Verwendung eines anationalen Domainnamens („com“ oder „eu“), einer Anfahrtbeschreibung aus bestimmten Mitgliedsstaaten, der Werbung mit Bewertungen von Kunden aus bestimmten Mitgliedsstaaten, aber auch aus der verwendeten Sprache und der zugelassenen Währung (MüKoZPO/Gottwald, a.a.O., Rn 11). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte bot unstreitig auf der deutschsprachigen Internetdomain xxx ihre Online-Dienste an und hat damit zum Ausdruck gebracht, gezielt deutsche Kunden anzuwerben (vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 31.10.2022, Az. 19 U 51/22, juris, Rn 43). Die Klagepartei hat auch als Verbraucher gehandelt. Die Verbrauchereigenschaft nach Art. 17 Abs. 1 EuGVVO ist anzunehmen, wenn Verfahrensgegenstand ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag bildet, den eine Person zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher in umfangreichen Maße Online-Glücksspiel betreibt. So führt der EuGH in seiner Entscheidung vom 10.12.2020, Az. C-774/19 dazu ausdrücklich aus: „Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 … dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, die zum einen mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft einen Vertrag zu den von dieser Gesellschaft festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen hat, um online Poker zu spielen, und zum anderen eine solche Tätigkeit weder amtlich angemeldet noch Dritten als kostenpflichtige Dienstleistung angeboten hat, nicht ihre Eigenschaft als „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung verliert, selbst wenn sie täglich viele Stunden an diesem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne erzielt.“ Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Hinsichtlich der geltend gemachten deliktischen Ansprüche ist zudem der Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Das schädigende Ereignis im Sinne des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (BeckOK/Thode, ZPO, 44. Ed. 01.12.2023, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn 82). Hinsichtlich des Vortrages des Klägers zu der von seinem Wohnort in Ahrensburg getätigten Teilnahme an den streitgegenständlichen Online-Glücksspielen, stellt dieser sowohl den Ort der schädigenden Handlung, nämlich die Zahlungen der Einsätze seitens der Klagepartei an die Beklagte, als auch denjenigen der Verwirklichung des Schadenserfolges dar. Zudem ist die internationale Zuständigkeit hier auch durch rügelose Einlassung der Beklagten gemäß Art. 26 Abs. 1 S. 1 EuGVVO begründet (Musielak/Voit/Stadler/Krüger, EuGVVO, 20. Auflage 2023, Art. 26 Rn 1). II. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt auf §§ 23 Abs. 1, 71 Abs. 1 GVG, da der Streitwert mehr als 5.000,00 Euro beträgt. B. Der Klägerseite steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Glücksspieleinsätze gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 818 Abs. 2 BGB in Höhe von 9.630,24 EUR sowie in Höhe von 2.097,00 $ zu. I. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO findet auf vertragliche Ansprüche der Klägerseite gegen die Beklagte deutsches Recht Anwendung. Die Klägerseite ist Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und die Beklagte hat ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet. Auch für Bereicherungsansprüche, die auf die Nichtigkeit eines Vertrags gestützt werden, wie hier der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB, ist gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. e Rom I-VO das Vertragsstatut maßgeblich. Über die Nichtigkeit des Vertrags entscheidet gem. Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO ebenfalls das Vertragsstatut. Auch der Anspruch aus § 817 S. 1 BGB knüpft an eine Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) vertraglichen Verhältnisses der Parteien an und weist eine enge Verbindung hierzu auf, so dass gemäß Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO deutsches Recht anzuwenden ist. II. Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB liegen, vor. Die entsprechenden Spielverträge sind nichtig gemäß § 134 BGB. 1. Die Beklagte hat einen Vermögensvorteil im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB durch Leistung der Klägerseite erlangt. Die Klagepartei hat dargelegt, in welcher Höhe sie Einnahmen durch das Spielerkonto bei der Beklagten getätigt hat und in welcher Höhe Auszahlungen erfolgt sind. Dies wurde von der Beklagten auch nicht bestritten. Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, sie habe durch die Einzahlungen des Klägers nichts erlangt, da dieser die Spieleinsätze nicht an die Beklagte, sondern an die anderen Mitspieler geleistet habe und die Beklagte insoweit nur Organisator sei und dabei lediglich eine Teilnahme- bzw. Tischgebühr (sogenannte Rake) erhalte, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerseite tätigte gerade keine Zahlungen unmittelbar an andere ihm unbekannte Mitspieler, sondern zunächst an die Beklagte. Ob die Beklagte diese Zahlungen dann am Ende des Spiels an andere Mitspieler weitergeleitet hat, mag im Rahmen der Prüfung einer Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB relevant sein; an der zwischen den Parteien bestehenden unmittelbaren Leistungsbeziehung ändert sich hierdurch jedoch nichts, (vgl. auch OLG Köln Urt. v. 31.10.2022 – 19 U 51/22, BeckRS 2022, 37044 Rn. 46, beck-online). 2. Die Zahlungen erfolgten ohne Rechtsgrund. Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag war gemäß § 134 BGB nichtig, da er gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstieß. Nach dieser Vorschrift war in dem Zeitraum, in welchem nach dem als zugestanden geltenden Klägervortrag Einzahlungen in entsprechender Höhe auf das bei der Beklagten unterhaltene Spielerkonto zum Zweck der Teilnahme an Glücksspielen erfolgten, das Veranstalten derselben im Internet verboten. a. Gemäß § 4 Abs 4 des GlüStV 2012 war in Schleswig-Holstein das „Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet“ bis zum 30. Juni 2021 vollständig verboten. Dieses Verbot bezog sich auf sämtliche Online-Glücksspiele – und damit auch auf vom Ausland aus veranstaltete Glücksspiele, sofern die Teilnahme für Spieler aus Deutschland aus möglich war. Lediglich für Online-Sportwetten bestand eine Erlaubnismöglichkeit gemäß §§ 4 Abs. 5, 10a GlüStV. b. Die Kammer hat insoweit keine Zweifel an der Wirksamkeit der vorgenannten Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages. Insbesondere ist das dort ausgesprochene Verbot von Online-Glücksspielen zur Überzeugung der Kammer europarechtskonform. (a) Zwar liegt ein diesem fast vollständigen Verbot von Online-Glücksspielen eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), da durch das Verbot auch aus dem europäischen Ausland heraus angebotener Online-Glücksspiele der grenzüberschreitende Austausch dieser Dienstleistung eingeschränkt wird. Dies betrifft insbesondere auch die hiesige Beklagte. (b) Der damit festzustellende Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit ist jedoch gerechtfertigt. Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit können grundsätzlich gemäß Art. 62 AEUV i.V.m Art. 52 I AEUV aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheitgerechtfertigt werden. Ebenso werden vom EuGH zwingende Gründe des Allgemeinwohls als Rechtfertigung zugelassen (sog. Cassis-Rechtsprechung). Wie bei den anderen Grundfreiheiten muss es sich dabei allerdings jeweils um eine unterschiedslos (d.h. für Inländer und Ausländer gleichermaßen gültig) geltende Maßnahme handeln, welche verhältnismäßig ist. Den Mitgliedstaaten steht dabei ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsraum zu, im Einklang mit ihrer jeweiligen Werteordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Gemeinschaftsgüter im Glücksspielbereich ergeben, und – unter Beachtung insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – die Ziele ihrer Politik festzulegen sowie das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen. Gemessen hieran ist das hier streitgegenständliche Verbot des online-Glücksspiels gerechtfertigt. (aa) Ein zwingender Grund, welcher als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden kann, liegt hier vor. Als zwingender Grund des Allgemeinwohls ist in der Rechtsprechung das Bestreben der Mitgliedstaaten anerkannt, die Gelegenheiten zum Glücksspiel zu vermindern und hierdurch zum Schutz vor Spielsucht beizutragen (vgl. Streinz/Müller-Graff AEUV Art. 56 Rn. 106-108). (bb) Bei dem hier streitgegenständlichen Verbot handelt es sich auch um eine unterschiedslos wirkende Maßnahme, da inländische und ausländische Glücksspielanbieter gleichermaßen von dem Verbot betroffen sind. (cc) Das Verbot erweist sich zudem zur Überzeugung der Kammer auch als verhältnismäßig. Überzeugend hat etwa das Oberlandesgericht Brandenburg zu der anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ausgeführt, dass diese „eine Gesamtwürdigung derjenigen Umstände [erfordert], unter denen die restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird. Im Rahmen dieser Würdigung ist insbesondere zu prüfen, ob die nationalen Vorschriften tatsächlich dem Anliegen entsprechen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, die Tätigkeiten in diesem Bereich zu begrenzen und die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität systematisch und kohärent zu bekämpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 30.04.2014 – C-390/12 – Pfleger, BeckRS 2014, 80759, Rn. 43). Dabei darf der Ansatz der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht statisch sein; erforderlich ist vielmehr eine dynamische Prüfung in dem Sinne, dass es die Entwicklung der Umstände nach dem Erlass der betreffenden Regelung berücksichtigt (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 – C-920/19 – Fluctus und Fluentum, NVwZ 2021, 1049, Rn. 43 m.w.N.).“ (OLG Brandenburg Urteil vom 16. Oktober 2023 – 2 U 36/22, BeckRS 2023, 29810). Dabei gilt, dass den Mitgliedstaaten hierbei ein weitere Ermessensspielraum eingeräumt ist. Ausdrücklich führt der Europäische Gerichtshof hierzu aus: „Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer diesbezüglichen Harmonisierung durch die Europäische Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (EuGH, Urt. v. 28.2.2018 – C-3/17, ECLI:EU:C:2018:130= BeckRS 2018, 1963 Rn. 20– Sporting Odds). Im Rahmen mit dem AEU-Vertrag vereinbarer Rechtsvorschriften obliegt sodann die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der in der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücks- oder Geldspielen bestehenden Tätigkeiten den nationalen Behörden im Rahmen ihres Ermessens (EuGH, Urt. v. 28.2.2018 – C-3/17, ECLI:EU:C:2018:130= BeckRS 2018, 1963 Rn. 21– Sporting Odds).“ (EuGH, Beschluss vom 18. Mai 2021– C-920/19 -, NVwZ 2021, 1049). Zu beachten ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Weiteren, dass eine die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotential in einer Weise konterkariert werden darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das hier streitgegenständliche Verbot nicht zu beanstanden. Es ist zum einen ersichtlich geeignet, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen. Es ist auch verhältnismäßig. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich die Kammer zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (s. insbesondere BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18/16 -, NVwZ 2018, 895, Rn. 38 ff. m.w.N. sowie dem folgend BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 -, GRUR 2021, 1534, Rn. 45). Überzeugend führt dort das Bundesverwaltungsgericht insbesondere zu den erheblichen Gefahren aus, die durch das Verbot in verhältnismäßiger Weise bekämpft werden: „Schon wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter bergen Online-Glücksspiele anders geartete und größere Gefahren des Auftretens krimineller Verhaltensweisen wie der betrügerischen Manipulation und der Geldwäsche. Zudem begründen die Eigenheiten des Internets, verglichen mit herkömmlichen Vertriebsformen, anders geartete und größere Gefahren, insbesondere für Jugendliche und für Personen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder entwickeln könnten. Auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Frequenz von Spielangeboten in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, stellen Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und deshalb die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können“ (a.a.O., Rn. 31). Der Umstand, dass allerdings eine partielle Öffnung des Internetvertriebswegs hinsichtlich Lotterien und Sportwetten erfolgt ist, steht dieser Würdigung nicht entgegen. In der Rechtsprechung ist zum einen schon dem Grundsatz nach anerkannt, dass keine staatliche Verpflichtung zu übergreifenden Maßnahmen, die sämtliche Glücksspielsektoren umfasst, besteht (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18/16 -, NVwZ 2018, 895). Zum anderen konterkariert die begrenzte und mit Auflagen verbundene Zulassung einiger weniger besonderer Glücksspielarten nicht die sonstige Intention des Gesetzgebers, die Menge und Frequenz von online verfügbaren Spielangeboten nach Möglichkeit zu begrenzen. Überzeugend hat das Bundesverwaltungsgericht, dem sich die Kammer vollumfänglich anschließt, hierzu ausgeführt: „Die teilweise Zulassung der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet widerspricht keiner konsequenten Eindämmung der den Glücksspielen immanenten Gefahren. Sie bezieht sich lediglich auf die nach Einschätzung des Gesetzgebers unter suchtpräventiven Gesichtspunkten weniger gefährlichen Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten. Das demgegenüber höhere Suchtpotenzial von Online-Casinospielen und Online-Poker haben die Länder in ihren amtlichen Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag unter Bezugnahme auf eingeholte Studien und Berichte hinreichend dargestellt. Diese Glücksspiele weisen nach der entsprechenden Einschätzung der Länder außerdem eine gegenüber anderen Glücksspielangeboten höhere Anfälligkeit für Manipulationen und die Nutzung für Geldwäsche auf (vgl. amtl. Erl. S. 12 = LT-Drs. BW 15/1570, 59). Darüber hinaus ist die ausnahmsweise Erlaubniserteilung für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten im Internet nach § 4 V GlüStV 2012 an strenge Voraussetzungen geknüpft, die dem spezifischen Gefährdungspotenzial des Online-Glücksspiels Rechnung tragen (vgl. zur Übergangsregelung des § 25 VI GlüStV 2008: BVerfGK 14, 328 = NVwZ 2008, 1338). Insbesondere ist gem. § 4 V Nr. 3 GlüStV 2012 eine Erlaubnis für solche Online-Glücksspiele ausgeschlossen, bei denen besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung bestehen. Lotterien mit hoher Ziehungsfrequenz, die dadurch zum Weiterspielen animieren, sind im Internet daher nicht erlaubnisfähig. Entsprechendes gilt für Sportwetten, bei denen nach § 21 IV 4 GlüStV 2012 ein generelles Verbot von Live-Ereigniswetten besteht. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit die begrenzte und regulierte Zulassung von Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten im Internet die Erreichung des Ziels der Suchtbekämpfung bei im Internet weiterhin verbotenen Glücksspielen konterkarieren würde.“ (OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 42). Nichts anderes folgt des Weiteren aus dem Umstand, dass ab dem 1. Juli 2021 das weitgehend vollständige Verbot von Online-Glücksspielen aufgegeben und zu Gunsten eines Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt abgeändert wurde. Denn Hintergrund der neuen Regelung war nicht, dass etwa europarechtliche Bedenken aufgekommen wären. Der Gesetzgeber sah sich vielmehr veranlasst, aufgrund der zwischenzeitlich hinzugewonnenen Erkenntnisse Regeländerungen vorzunehmen, um den entstandenen Schwarzmarkt zu bekämpfen und die Effektivität aufsichtsrechtlicher Maßnahmen zu steigern. In den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag (abrufbar etwa als Drucksache 16/9487 des Landtages von Baden-Württemberg, dort S. 65 ff.) wird hierzu nachvollziehbar ausgeführt: „Trotz des bestehenden weitgehenden Internetverbots hat sich jedoch ein Schwarzmarkt im Internet gebildet, auf dem virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele angeboten und von Spielern nachgefragt werden. Der Bruttospielertrag für Online-Casinos (Online-Casinospiele und virtuelle Automatenspiele) lag in den Jahren 2016 bis 2018 bei 1,29 Mrd. Euro (2016), 1,76 Mrd. Euro (2017) und 1,002 Mrd. Euro (2018). Für Online-Poker lag der Bruttospielertrag zwischen 124 Mio. Euro (2016) und 95 Mio. Euro (2018) mit fallender Tendenz (vgl. Jahresreporte 2016, 2017 und 2018 der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder, Stand 20. März 2018, 26. November 2018 und 22. Oktober 2019). Insbesondere, weil die Veranstaltung dieser unerlaubten Spiele zumeist aus dem Ausland heraus über das Internet erfolgt, hat sich die Bekämpfung des Schwarzmarktes in den vergangenen Jahren als schwierig erwiesen (vgl. Evaluationsbericht der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder nach § 32 GlüStV vom 28. April 2017, S. 11 ff.). Auch soweit unerlaubte Glücksspielangebote untersagt wurden und obwohl Gerichte das behördliche Vorgehen bestätigt haben, führen Glücksspielunternehmen ihre unerlaubten Angebote aus dem Ausland heraus weiter, wo sie sich dem Zugriff deutscher Behörden weitestgehend entziehen konnten. Rechtsvergleichende Studien haben ergeben, dass in allen Regulierungsmodellen, die zum Schutz vor den aus Glücksspielen erwachsenden Gefahren mehr als nur unwesentliche Einschränkungen vorsehen, Defizite bei der Rechtsdurchsetzung im Internet gegen unerlaubte Angebote bestehen (vgl. Fiedler u. a., Regulierungsoptionen für den deutschen Onlineglücksspielmarkt, Endbericht, 16. September 2019, S. 509). (…) Die Effektivität der Rechtsdurchsetzung spielt deshalb eine umso größere Rolle, je restriktiver eine Regulierung ausgestaltet ist (Fiedler u. a., Regulierungsoptionen für den deutschen Onlineglücksspielmarkt, Endbericht, 16. September 2019, 509).“ Ein solches, an die jeweilige Sachlage angepasstes Vorgehen des Gesetzgebers zur angemessenen Reaktion auf rechtswidriges Verhalten einer großen Zahl von Glücksspielanbietern und zur Bekämpfung eines zwischenzeitlich entstandenen Schwarzmarktes lässt keine Rückschlüsse dahingehend zu, dass die Vorgängerregelung rechtswidrig gewesen wäre. (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. April 2023 – 14 U 256/21 –, juris). Vielmehr hielt der Gesetzgeber ausdrücklich an der nachvollziehbar begründeten Einschätzung unverändert fortbestehender Gefährdungen durch online angebotene Glücksspiele fest (a.a.O.): „Aufgrund der Nichtbeachtung von Regulierungsvorgaben sind die mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren für Spieler im Schwarzmarkt regelmäßig höher als im erlaubten Markt. So zeigt eine Studie aus Frankreich, dass Spielaktivitäten bei unlizenzierten Anbietern im Vergleich zu Spielaktivitäten bei erlaubten Anbietern mit mehr glücksspielbezogenen Problemen verbunden sind (Costes u. a., Gambling Patterns and Problems of Gamblers on Licensed and Unlicensed Sites in France, J Gambl Stud. 2016 Mar; 32(1):79–91; Svensson, J., & Romild, U. (2011). Incidence of Internet gambling in Sweden: Results from the Swedish longitudinal gambling study. International Gambling Studies, 11(3), 357–375). Zugleich sind zahlreiche Berichte vorhanden, in denen Betreibern unerlaubter Online-Glücksspiele unseriöse Geschäftspraktiken, Spielmanipulationen oder andere betrügerische Aktivitäten vorgeworfen werden. (…) Seit Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages haben sich zahlreiche Studien mit der Suchtgefahr von Online-Glücksspielen befasst, wobei insbesondere das Internet als Vertriebsweg näher betrachtet worden ist. In zahlreichen Studien wurde festgestellt, dass die Teilnahme an Online-Glücksspielen häufiger als bei anderen Spielformen mit problematischem bzw. pathologischem Spiel assoziiert ist bzw. die Teilnahme an Online-Glücksspielen ein Prädiktor für das Vorliegen glücksspielbezogener Probleme ist (z. B. Volberg u. a., Risk factors for problem gambling in California: Demographics, comorbidities and gambling participation, Journal of Gambling Studies 2018 [34, 361–377]; Effertz u. a., The effect of online gambling on gambling problems and resulting economic health costs in Germany, The European Journal of Health Economics 2018 [19, 967–978]; Castrén u. a., Factors associated with disordered gambling in Finland, Substance Abuse Treatment, Prevention, and Policy 2013 [8, 24]; Griffiths u. a., Internet gambling, health, smoking and alcohol use: Findings from the 2007 British Gambling Prevalence Survey, International Journal of Mental Health and Addiction 2011 [9, 1–11]; Fiedler u. a., Regulierungsoptionen für den deutschen Onlineglücksspielmarkt, Endbericht, 16. September 2019, S. 55 ff. [64]). Eine systematische Literaturauswertung von Studien aus den vergangenen zehn Jahren, die sich mit den Suchtgefahren von Online-Glücksspielen befasst haben, hat ergeben, dass die Mehrzahl der Studien ein erhöhtes Gefährdungspotenzial bzw. besondere Suchtgefahren von Online-Glücksspielen nachweisen (Hayer u. a., Das Gefährdungspotenzial von Online-Glücksspielen: Eine systematische Literaturanalyse. Bremen, 2019, http://www.tobha.de/Bericht_final.pdf (abgerufen am 2. März 2020)). Nicht abschließend wissenschaftlich geklärt ist die Kausalitätsbeziehung: Der nachweisbare Zusammenhang zwischen der Teilnahme an Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 9487 67 Online-Glücksspielen und erhöhten glücksspielbezogenen Problemen könnte darauf zurückzuführen sein, dass die Teilnahme am Online-Glücksspiel derartige Probleme vermehrt auslöst, oder darauf, dass Online-Glücksspiel vermehrt von Problemspielern wahrgenommen wird. Auch eine Kombination beider Effekte ist denkbar (Hayer u. a., Das Gefährdungspotenzial von Online-Glücksspielen: Eine systematische Literaturanalyse. Bremen, 2019, http://www.tobha.de/Bericht_final.pdf (abgerufen am 2. März 2020), S. 106 f.). Beide Aspekte dürften jedenfalls zu berücksichtigen sein und daher einen sensiblen Umgang mit im Internet angebotenen Glücksspielen erfordern. Die Kammer sieht des Weiteren keinen Anlass, aus dem Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08. September 2020 den obigen Ausführungen entgegengesetzte Schlussfolgerungen zur europarechtlichen Zulässigkeit des streitgegenständlichen Verbotes zu ziehen. Die unverbindliche Anpassung des bloßen Gesetzesvollzuges an die absehbare künftige Rechtslage lässt keine Rückschlüsse auf die Unionsrechtmäßigkeit des Glücksspielstaatsvertrages 2012 zu (so auch OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 46). Vielmehr entfalten bloße Vollzugsleitlinien als bloßes Behördeninnenrecht keine Außenwirkung (so auch LG Heidelberg Urteil vom 8. Dezember 2022 - 5 O 160/21 -, BeckRS 2022, 41389) und haben keinen Einfluss auf die im Zivilrechtsstreit maßgebliche Gesetzesprüfung durch die zuständigen Gerichte. Diese erkennen die Rechtslage vielmehr unabhängig von der Durchsetzung bzw. mangelnden Durchsetzung geltenden Rechts durch die zuständigen Verwaltungsbehörden (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 -, GRUR 2021, 1534 Rn. 53). (dd) Die Kammer sieht im Übrigen keinen Anlass für eine Vorlage nach Art. 267Abs. 3AEUV. Zu einer derartigen Vorlage sind – letztinstanzliche Gerichte ohnehin nur dann verpflichtet, wenn sie von der Unionsrechtswidrigkeit eines nationalen Rechtsaktes überzeugt sind, diesen aber dennoch anwenden müssten (Calliess/Ruffert/Wegener, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 267 Rn. 29, 30). Eine derartige Überzeugung liegt aus den angeführten Gründen nicht vor. Nicht in Betracht kommt des Weiteren eine Aussetzung des Verfahrens analog § 148ZPO bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsverfahrens des Europäischen Gerichtshofs zu dem Aktenzeichen C-440/23. In der Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass jedes Gericht ein bei ihm anhängiges Verfahren in analoger Anwendung von § 148 ZPO aussetzen kann, wenn ein Vorlageverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu einer Rechtsfrage anhängig ist, die auch in dem von dem Gericht zu entscheidenden Verfahren entscheidungserheblich ist (vgl. etwa Musielak/Voit/Stadler, 20. Aufl. 2023, ZPO § 148 Rn. 16 m.w.N.). Eine derartige Konstellation ist hier grundsätzlich gegeben, denn im Verfahren C-440/23 hat ein maltesisches Gericht dem EuGH die auch von der hiesigen Beklagten in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gerückten Fragestellungen vorgelegt, u. a. ob Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein generelles Verbot von Online-Casino-Angeboten nicht (mehr) angewandt werden darf, nachdem sich die Regierungen aller Bundesländer darauf geeinigt haben, dass die von solchen Glücksspiel-Angeboten ausgehenden Gefahren wirksamer durch ein System der vorherigen behördlichen Erlaubnis als durch ein generelles Verbot bekämpft werden können und sie mit einem entsprechenden Staatsvertrag einen künftigen Regelungsrahmen erarbeitet haben, der das generelle Verbot durch ein System der vorherigen Erlaubnis ersetzt und in Erwartung dieser zukünftigen Regelung entscheiden, entsprechende Glücksspielangebote ohne eine deutsche Erlaubnis vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Anforderungen zu akzeptieren, bis solche deutschen Lizenzen ausgestellt werden. Diese Rechtsfrage ist ersichtlich auch in dem hier vorliegenden Rechtsstreit erheblich und die richtige Anwendung des betroffenen Gemeinschaftsrechts ist auch nicht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (so auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – Az. 6 U 30/23 –, nicht veröffentlicht). Liegt eine derartige, vorgreifliche Rechtsfrage i.S.v. § 148 ZPO vor, folgt hieraus jedoch nicht quasi automatisch, dass das Verfahren auszusetzen ist. Vielmehr steht die Anordnung dann im Ermessen des zuständigen Gerichts, welches dieses Ermessens allerdings fehlerfrei ausüben muss. Hierzu ist es verpflichtet, die wechselseitigen Interessen der Parteien, Aspekte der Verfahrensökonomie und die Gefahr der Verfahrensverschleppung gegeneinander abzuwägen (Musielak/Voit/Stadler, 20. Aufl. 2023, ZPO § 148 Rn. 8). Diese Abwägung hat das Gericht vorliegend dahingehend durchgeführt, dass im Ergebnis das Interesse der Klägerseite auf Verfahrensfortsetzung überwiegt. Auf Klägerseite hat das Gericht das Interesse eingestellt, dass das Verfahren nicht auf zeitlich unabsehbare Zeit verschleppt wird. Dieses Interesse wiegt schwer, da nicht abzusehen ist, wann mit einer Entscheidung des EuGH gerechnet werden kann und zudem zu berücksichtigen ist, dass neben der oben genannten europarechtlichen Fragestellung noch eine Reihe weiterer rechtlicher Einwände durch die Beklagtenseite erhoben wurden und daher damit zu rechnen ist, dass das Verfahren auch dann nicht für die Klägerseite in erster Instanz abgeschlossen werden kann, wenn der EuGH die Rechtsansicht der Klägerseite bestätigt. Die Klägerseite hat daher ein legitimes Interesse, dass während des laufenden EuGH-Verfahrens jedenfalls die erste Instanz abgeschlossen wird, damit jedenfalls im Anschluss an das EuGH-Verfahren zeitnah eine rechtskräftige Entscheidung der Obergerichte ergehen kann. Die Klägerseite hat zudem ein legitimes Interesse, im Obsiegensfall erstmals einen jedenfalls vorläufig vollstreckbaren Titel zu erhalten. Diesem jedenfalls für die erste Instanz charakteristischen Interesse kommt ebenfalls ein jedenfalls nicht unerhebliches Gewicht zu, da gerichtsbekannt derzeit bundesweit eine Vielzahl von Verfahren gegen Anbieter von Online-Wetten gerichtshängig sind und der Zeitpunkt erstmaliger Vollstreckungsmaßnahmen daher von erheblicher Relevanz für deren Erfolgsaussichten sein kann. Zwar dürften Vollstreckungsmaßnahmen im (europäischen) Ausland derzeit wenig Aussicht auf Erfolg haben, da dort während noch nicht rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren mit einer Aussetzung der Vollstreckung gem. Art. 46 ff., 51 EuGVVO zu rechnen sein dürfte (so wohl auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – Az. 6 U 30/23 –, nicht veröffentlicht). Jedoch erscheint eine Vollstreckung der auch im deutschen Inland tätigen Beklagten in Deutschland direkt, z.B. über Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Dritten, nicht ausgeschlossen und deren Aussetzung durch das Berufungsgericht regelmäßig auch nur gegen Sicherheitsleistung der Beklagten möglich, §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO. Auf Seiten der Beklagten hat das Gericht hingegen zwar das legitime Interesse eingestellt, nicht einem ggf. zusprechenden Urteil ausgesetzt zu werden, solange nicht die aufgeworfene europarechtliche Fragestellung höchstrichterlich durch den EuGH entschieden wurde. Dieses Interesse wiegt zur Überzeugung der Kammer allerdings deutlich weniger schwer als die oben dargestellten Klägerinteressen, da die Kammer die Wahrscheinlichkeit, dass der EuGH im Sinne einer Unvereinbarkeit der anzuwendenden deutschen Regelungen mit Art. 56 AEUV entscheidet, als gering erachtet. Die unverbindliche Anpassung des bloßen Gesetzesvollzuges an die absehbare künftige Rechtslage lässt keine Rückschlüsse auf die Unionsrechtmäßigkeit des Glücksspielstaatsvertrages 2012 zu (so auch OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 46). Vielmehr entfalten bloße Vollzugsleitlinien als bloßes Behördeninnenrecht keine Außenwirkung (so auch LG Heidelberg Urteil vom 8. Dezember 2022 - 5 O 160/21 -, BeckRS 2022, 41389) und haben keinen Einfluss auf die im Zivilrechtsstreit maßgebliche Gesetzesprüfung durch die zuständigen Gerichte. Diese erkennen die Rechtslage vielmehr unabhängig von der Durchsetzung bzw. mangelnden Durchsetzung geltenden Rechts durch die zuständigen Verwaltungsbehörden (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 -, GRUR 2021, 1534 Rn. 53). Zudem entstehen der Beklagtenseite durch die Fortsetzung des Verfahrens auch keine sonstigen unwiederbringlichen Nachteile. Im Unterliegensfall steht ihr das Rechtsmittel der Berufung frei und gegen eine etwaige (inländische) Zwangsvollstreckung kann sie mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln vorgehen, ggf. diese auch durch Hinterlegung einer Sicherheit abwenden. c. Bei § 4 GlüStV 2012 handelt es sich auch um ein Verbotsgesetz. Ob eine Norm als Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB anzusehen ist und deshalb zur Nichtigkeit eines gegen sie verstoßenden Rechtsgeschäfts führt, ergibt sich aus dem Gesetzeszweck, dem Zweck des Verbots. Maßgebend sind Sinn und Zweck der Verbotsnorm, nicht dagegen ihre Formulierung oder ihr rechtlicher Charakter (Nassall in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 134 Rn 5). Sind beide Vertragsteile Adressaten der Verbotsnorm, führt ein Verstoß in der Regel zur Nichtigkeit des Vertrages. Etwas anderes gilt aber regelmäßig, wenn nur ein einseitiger Verstoß vorliegt. Dann kann sich die Nichtigkeit jedoch in besonderen Fällen ergeben, wenn der Zweck der Verbotsgesetztes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert. Dies ist vorliegend der Fall, da es dem Sinn und Zweck – wie in § 1 des GlüStV aufgeführt-, insbesondere der Bekämpfung der Spielsucht und dem Spieler- und Jugendschutz, aber auch dem Ziel, das Glücksspielangebot in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen (OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023 – 9 U 3/22; juris). Den Gefahren kann durch Maßnahmen der Glücksspielaufsicht (§ 9 GlüStV) oder der Verfolgung von Straftaten (§§ 284ff. StGB) nicht hinreichend begegnet werden, da diese sich typischerweise bereits realisieren, bevor behördliche Maßnahmen angeordnet und durchgesetzt werden können. Es wird innerhalb einer kurzen Zeit ein großes Publikum angesprochen, ehe der Glücksspielaufsicht oder der Staatsanwaltschaft eine Reaktion möglich ist (OLG Brandenburg, Urt. v. 16.10.2023 – 2 U 36/22, BeckRS 2023, 29810). II. Der Anspruch der Klägerseite aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB ist auch nicht ausgeschlossen. 1. Der Rückforderung ist vorliegend nicht gemäß § 762 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Der Anwendungsbereich der Norm ist im vorliegenden Fall nicht eröffnet, da dies einen wirksamen Spiel- und Wettvertrag voraussetzen würde. Die Norm ist vielmehr auf Spiele, welche gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 10. November 2005 – III ZR 72/05 –, juris, OLG Brandenburg, Urt. v. 16.10.2023 – 2 U 36/22, BeckRS 2023, 29810). Dies ist hier jedoch – insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden – der Fall. 2. Der Rückforderung steht auch nicht § 817 S. 2 BGB entgegen. Wendet der Bereicherungsschuldner ein, dass dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt, so trägt er hierfür die Beweislast. Denn bei § 817 S. 2 handelt es sich um eine rechtshindernde Einwendung (Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 817 Rn. 89), (OLG Köln Urt. v. 31.10.2022 – 19 U 51/22, BeckRS 2022, 37044 Rn. 51, beck-online). Einen solchen hat die Beklagte indes nicht hinreichend dargetan. Darüber hinaus jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB. a. § 817 S. 2 BGB setzt einen bewussten Gesetzes- oder Sittenverstoß voraus, wobei es vorsätzlichem Handeln gleichsteht, wenn der Leistende sich der Einsicht in den Gesetzesverstoß oder der Sittenwidrigkeit seines Handelns leichtfertig verschließt. Die Existenz von Verbotsgesetzen kann jedoch nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden (BeckOK BGB/Wendehorst BGB § 817 Rn. 15-17). Sofern – wie hier – ein Gesetzesverstoß in Frage steht, ist ebenfalls die Kenntnis der Klägerseite vom Verbotsgesetz erforderlich, wenn dieses nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Eine nur fahrlässige Unkenntnis genügt hierfür nicht (OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023 – 9 U 3/22, juris). Die Darlegungs- und Beweislast liegt hinsichtlich der Voraussetzungen dieser rechtshindernden Einwendung auf der Beklagtenseite. Die Beklagte ist bereits ihrer Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Soweit sie angibt, es erscheine unglaubhaft, dass die Klägerseite aufgrund der zahlreichen Medienberichte, Internet Bewertungsportalen und Online Foren keine Kenntnis hatte, trägt die Beklagte hiermit bereits keine positive Kenntnis der Klägerseite vor. Allein der Vorwurf, dass es unglaubwürdig sei, dass die Klägerseite keine Kenntnis von der Umstrittenheit der Onlineangebote hatte, genügt nicht. Aus den Erörterungen der Unzulässigkeit von Online Glücksspielen in den Medien, lässt sich zumindest keine allgemeine Bekanntheit, noch eine konkrete Kenntnis der Klägerseite ableiten. Die Berichterstattung hatte bei Weitem nicht das Ausmaß wie bei dem Dieselskandal – in dessen Rahmen es dem Betroffenen ebenfalls nicht zur Last gelegt werden kann, wenn er nur einen gelegentlichen Nachrichten- und Medienkonsum hat (vgl. auch OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023 – 9 U 3/22, juris). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese Angaben der Klägerseite nicht von vornherein lebensfremd, sondern vielmehr nachvollziehbar. Aus Sicht der Klägerseite gab es keine zwingenden Anhaltspunkte, die für die Illegalität des Spielangebots der Beklagten sprachen. Die Behauptungen der Beklagten erfolgen ersichtlich ohne konkrete Anhaltspunkte und ins Blaue hinein. b. Sofern die Beklagte sich darauf berufen hat, im Rahmen des § 817 S. 2 BGB reiche leichtfertiges Handeln des Bereicherungsgläubigers aus, so trifft dies nicht zu. Denn vorliegend steht kein sittenwidriges, sondern ein gesetzeswidriges Verhalten in Rede. Insoweit muss sich der Gläubiger des Verstoßes bewusst gewesen sein und ihn trotzdem gewollt haben. Darauf, ob sich der Kläger leichtfertig der Erkenntnis des Verbots des Glücksspiels verschlossen hat, kommt es dementsprechend nicht an (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 22.11.2021 - 5 U 5491/21, m.w.N., abrufbar unter www.gesetze-bayern.de). Durch eine andere Bewertung würde verkannt, dass fahrlässiges - und somit auch grob fahrlässiges oder leichtfertiges Handeln - von § 285 StGB gerade nicht erfasst und somit auch nicht mit einem Unwerturteil verbunden ist. Selbst wenn man jedoch leichtfertiges Verhalten für die Anwendbarkeit der Vorschrift im vorliegenden Fall genügen lassen wollte, wäre das Ergebnis kein anderes. Denn auch ein leichtfertiges Verhalten des Klägers kann unter Zugrundelegung des wechselseitigen Parteivorbringens nicht angenommen werden. Insbesondere kann der Inhalt von § 4 GlüStV 2012, zumal bei einem juristischen Laien, nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. Eine allgemeine Bekanntheit lässt sich auch nicht aus Beiträgen in der Presseberichterstattung ableiten. Diese haben, das Beklagtenvorbringen zugrunde gelegt, jedenfalls kein solches Ausmaß erreicht, dass eine allgemeine Kenntnis bei Spielern mit durchschnittlichem Medienkonsum nach der Lebenserfahrung zu erwarten wäre (vgl. hierzu OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 08.04.2022 - 23 U 55/21, juris), (OLG Köln Urt. v. 31.10.2022 – 19 U 51/22, BeckRS 2022, 37044 Rn. 53-59, beck-online). c. Die Beantwortung der Frage, ob ein Verstoß gegen § 285 StGB seitens der Klägerseite zu bejahen ist, kann allerdings dahingestellt bleiben, da eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB vorzunehmen ist. Der Kondiktionsausschluss des § 817 S. 2 BGB trägt dem Grundsatz Rechnung, dass derjenige, der sich aufgrund gesetz- oder sittenwidrigen Handelns außerhalb der Rechtsordnung befindet, bei der Rückabwicklung keinen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann (BGH Urt. v. 02.12.2021 – IX ZR 111/20, BeckRS 2021, 41083 Rn. 31). Dem Leistenden kann jedoch ein Rückforderungsanspruch zustehen, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes dies zwingend erfordert, beispielsweise wenn das Verbotsgesetz vor allem zum Schutz des Leistenden erlassen worden ist. Eine teleologische Reduktion ist auch vorzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustands mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist und daher von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann (OLG Dresden, Urt. v. 27.10.2022 – 10 U 736/22, NJW-RR, 344). Sinn und Zweck der Regelungen des GlüStV 2012 ist die Verhinderung des Entstehens von Glücksspielsucht und Wettsucht, der Jugend- und Spielerschutz, die Entgegenwirkung der Entwicklung und Ausbreitung eines Schwarzmarktes von unerlaubten Glücksspielen und die Abwehr der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität, § 1 GlückStV (OLG Dresden, Urt. v. 27.10.2022 – 10 U 736/22, NJW-RR, 344). Diesen Schutzzwecken würde es zuwiderlaufen, wenn die geleisteten Spieleinsätze kondiktionsfest wären. Denn dadurch würde für die Anbieter ein Anreiz gesetzt, ihr illegales Geschäft fortzusetzen, da sie die mit illegalen Methoden erlangten Gelder so behalten dürften. Auch § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verfolgt jedenfalls den Zweck des Spielerschutzes. Dieser würde jedoch unterlaufen, wenn die Spieleinsätze, die ein Spieler tätigt, in zivilrechtlicher Hinsicht kondiktionsfest wären, also dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels dauerhaft verblieben (OLG Köln Urt. v. 31.10.2022 – 19 U 51/22, BeckRS 2022, 37044, OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2023 – 19 U 92/23, OLG München Beschluss v. 20.09.2022 – 18 U 538/22, BeckRS 2022, 30008). Soweit teilweise vertreten wird, dass eine teleologische Reduktion dem Sinn und Zweck entgegenwirken würde, da es für die Teilnehmer des Glücksspiels einen besonderen Anreiz biete, wenn sie ohne jedes Risiko spielen könnten, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine gerichtliche Durchsetzung der Rückforderungsansprüche einen hohen Aufwand erfordert und immer das Risiko verbleibt, dass die Zahlungen nicht zurückgefordert werden können. Daneben tritt auch das Risiko, bei den Beklagten, welche ihren Sitz im Ausland haben, überhaupt erfolgreich vollstrecken zu können (OLG Dresden, Urt. v. 27.10.2022 – 10 U 736/22, NJW-RR, 344, mwN). d. Da gemäß den obigen Ausführungen eine positive Kenntnis der Klägerseite von einem Nichtbestehen der Leistungspflicht nicht angenommen werden kann, steht der Rückforderung auch kein Ausschlussgrund nach § 814 BGB entgegen. III. Die Beklagte ist zur Herausgabe des erlangten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB verpflichtet. 1. Die Klägerseite hat einen Anspruch auf Rückzahlung von 9.630, 24 EUR sowie 2.097,00 $ gegen die Beklagte. Dass ein Teil der Klageforderung in US-Dollar geltend gemacht wird, ist, anders als die Beklagte meint, unschädlich. Da die Klägerseite ihre Einzahlungen –unstreitig- in entsprechender Währung getätigt hat, hat sie dementsprechend einen Anspruch auf Rückzahlung von 2.097 $ (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 – II ZR 280/86 –, BGHZ 101, 296-307, Rn. 59) . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei Kondiktionsansprüchen um Geldsummenansprüche (BGHZ 5, 197, 200; 6, 227, 231; 35, 356, 358; BGH, Urt. v. 26.3.1954 - V ZR 151/52, LM UmstG § 18 Abs. 1 Ziff. 3 Nr. 25), bei denen der Gläubiger grundsätzlich das Entwertungsrisiko trägt (vgl. Staudinger-Karsten Schmidt D 52 Vorbem. zu § 244), (BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 – II ZR 280/86 –, BGHZ 101, 296-307, Rn. 59). Der Einwand der Beklagten, die Klage sei insoweit abzuweisen, geht fehl. 2. Die Beklagte ist auch nicht entreichert. Hinsichtlich einer Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB fehlt es bereits an substantiiertem Vorbringen der Beklagten. Eine solche könnte allenfalls dann - teilweise - angenommen werden, wenn und soweit die Beklagte die erhaltenen Zahlungen tatsächlich weitergeleitet hätte und die der Beklagten ihrerseits aufgrund der Nichtigkeit der geschlossenen Spielerverträge zustehenden Bereicherungsansprüche gegen andere Spieler nicht erfolgsversprechend durchgesetzt werden könnten. Hierzu hat die Beklagte indes nichts dargetan. Darüber hinaus scheitert der Einwand auch an der bestehenden Kenntnis der Beklagten vom Fehlen des Rechtsgrundes, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.04.2022 - 23 U 55/21, juris). Denn diese hat unter Bezugnahme auf diverse Beiträge in sämtlichen Medien zur umfassenden Presseberichterstattung hinsichtlich der Illegalität ihres Angebots vorgetragen, woraus sich zugleich ihre Kenntnis von dieser ergibt (OLG Köln Urt. v. 31.10.2022 – 19 U 51/22, BeckRS 2022, 37044 Rn. 64, 65, beck-online). IV. Der Anspruch der Klägerseite ist auch durchsetzbar. 1. Der Anspruch ist nicht aufgrund eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerseite ausgeschlossen (§ 242 BGB). Die Beklagte ist insbesondere bereits nicht im Verhältnis zu ihren Kunden – hier der Klägerseite - vorrangig schutzwürdig, da sie selbst gesetzeswidrig gehandelt hat. Sie selbst hat den Weg zum Glücksspiel eröffnet. Die Klägerseite hat sich diesen insbesondere nicht erschlichen (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023 – 9 U 3/22, juris, OLG Brandenburg, Urt. v. 16.10.2023 – 2 U 36/22, BeckRS 2023, 29810, OLG Köln, Beschluss v. 30.11.2023 – 19 U 92/23, BeckRS 2023, 35033). 2. Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht gemäß § 214 BGB auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Ansprüche der Klägerseite sind nicht verjährt, §§ 195, 199 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Grob fahrlässig handelt der Gläubiger dabei, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder das nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Auflage 2022, § 199, Rn 39 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei dem Schuldner, wobei der Gläubiger an der Sachaufklärung mitzuwirken hat, da es um aus seiner Sphäre rührende Umstände geht (a.a.O. Rn 50). Der Kläger hat schlüssig dargetan, erstmals im Jahr 2023 Kenntnis von der Illegalität des Angebots der Beklagten erlangt zu haben. Der Lauf der Verjährungsfrist hat somit erst mit dem 31.12.2023 begonnen. V.Es kann – nach den obigen Ausführungen - dahinstehen, ob die Klagepartei zudem dazu berechtigt war, die geschlossenen Spielverträge gemäß §§ 312g Abs. 1, 355 BGB zu widerrufen oder die Beklagte auch aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, 5 GlüStV 2012, § 284 StGB in Anspruch genommen werden kann. VI. Der Zinsanspruch besteht gemäß §§ 291, 288 BGB seit dem 23.02.2024. Auch hinsichtlich der tenorierten Forderung in Dollar, ergibt sich der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 BGB. Macht der Gläubiger eine Fremdwährungsschuld in der Heimatwährung geltend oder eine Heimatwährungsschuld in fremder Währung, ist der Schuldner zur Zahlung der Prozesszinsen jedenfalls dann verpflichtet, wenn die Forderung dem deutschen Vertragsstatut unterliegt. § 291 ist nur auf Forderungen anwendbar, die deutschem Recht als Vertragsstatut unterliegen (→ Rn. 5). Eine etwaige Klageänderung auf die geschuldete Währung hat keinen Einfluss auf den Anspruch nach § 291, (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 291 Rn. 7, beck-online). Wie unter II. 1) ausgeführt, findet vorliegend deutsches Recht Anwendung. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §709 ZPO. D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Die Klägerseite begehrt die Rückzahlung von Verlusten, die ihm im Zusammenhang mit der Teilnahme an Online-Glücksspielen auf der Website der Beklagten entstanden sind. Die Beklagte, ein in Gibraltar ansässiges Unternehmen, betrieb Online-Glücksspiele, die sie auf ihrer deutschsprachigen Internetdomain xxx anbot. Sie verfügte hinsichtlich ihres Online-Dienstleistungsangebotes über eine Glücksspielerlaubnis nach gibraltarischem Recht, worauf sie auf ihrer Homepage hinwies. Hinsichtlich des Angebots zum Online Casino beantragte sie keine Konzession. Die Klägerseite nahm im Zeitraum vom 18.07.2016 bis 06.09.2020 auf der von der Beklagten betriebenen Website an Online-Glücksspielen teil. Vom 13.03.2020 bis zum 04.07.2020 nahm die Klägerseite dabei von Neuseeland aus an Online-Glücksspielen teil, im Übrigen erfolgten die Spiele aus Deutschland heraus. Sie hat dabei aus Deutschland Spieleinsätze in Höhe von insgesamt 9.864,32 EUR eingebracht. Dem standen Auszahlungen in Höhe von 234,10 EUR gegenüber. Den Differenzbetrag von 9.630,24 Euro begehrt sie nunmehr klageweise. Darüber hinaus erfolgten – auch dies unstreitig aus Deutschland heraus – Einzahlungen in Höhe von 2.701,00 $ sowie Auszahlungen in Höhe von 604,00 $. Auch diesen Differenzbetrag in Höhe von 2.097,00 $ begehrt sie nunmehr klageweise. Die Zahlungen erfolgten jeweils sowohl über den Personal Computer als auch über die mobile Webseite des Smartphones der Klägerseite. Die Abbuchungen erfolgten sodann über das in Deutschland geführte Giro- und Kreditkartenkonto der Klägerseite. Mit Wirkung zum 14.10.2020 hat die Beklagte das streitgegenständliche Angebot in Deutschland eingestellt. Die Klagepartei behauptet, von der Illegalität des Spielangebots keine Kenntnis gehabt zu haben. Sie sei vielmehr davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in Deutschland angebotenen Casinospiele gesetzlich erlaubt seien. Kenntnis davon, dass die von der Beklagten am Wohnort der Klagepartei angebotenen Online-Glücksspiele gesetzlich verboten seien, habe sie erst nach späterer Konsultation der Prozessbevollmächtigten erlangt. Die Klagepartei ist der Auffassung, die bei der Teilnahme an Online-Glücksspielen zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Spielverträge seien sämtlich gemäß § 134 BGB nichtig, da diese Glücksspiele ohne Bestehen einer Erlaubnis der jeweils zuständigen Landesbehörde angeboten wurden. Bei § 4 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages vom 1. Juli 2012 (im Folgenden: GlüStV 2012) handele es sich um Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB. Insbesondere sei die ausländische Lizenz für das Betreiben von Online-Glücksspiel gerade nicht ausreichend. Die Klagepartei könne daher die verlorenen Spieleinsätze aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung von der Beklagten herausverlangen. Diesem Anspruch stehe auch die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB nicht entgegen, da die subjektiven Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die Klagepartei sei über die Legalität des Glücksspiels getäuscht worden. Bei dem Vortrag der Beklagten, die Klägerseite habe über die Medien Kenntnis erlangt, handele es sich um Mutmaßungen die ins Blaue erfolgen würden. Die Existenz der verschiedenartigen Verbotsgesetze könne nicht ohne weiteres und generell als bekannt vorausgesetzt werden. Es sei vielmehr die Kenntnis gerade des Verbotsgesetzes positiv festzustellen, soweit dieses nicht als allgemein bekannt angesehen werden könne. Es genüge nicht, eine Strafbarkeit der Klägerseite gemäß § 285 StGB zu behaupten. Ob das Glücksspiel unerlaubt war, habe sich aus § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 ergeben. Der Inhalt dieser Norm könne nicht ohne weiteres und generell als bekannt vorausgesetzt werden. Zudem wäre § 817 S. 2 BGB jedenfalls teleologisch zu reduzieren. Auch greife der Ausschlussgrund des § 814 BGB nicht. Da die Klagepartei nicht gewusst habe, dass die Teilnahme an Online-Casinospielen der Beklagten verboten ist, habe er auch nicht antizipieren können, dass die Beklagte keinen Anspruch auf die Leistung der Spieleinsätze habe. Die Beklagte habe zudem mit den abgeschlossenen Spielverträgen auch gegen § 284 StGB verstoßen, wonach die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele ohne die Genehmigung einer deutschen Behörde unter Strafe gestellt ist. Auch aus diesem Grund seien die Spielverträge gemäß § 134 BGB nichtig. Bei der Strafvorschrift des § 284 StGB handele es sich ebenfalls um ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. Darüber hinaus stehe ihm ein Anspruch gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, 5 GlüStV 2012, § 284 Abs. 1 StGB zu. Die Klagepartei hat mit der Klageschrift zudem die streitgegenständlichen Spielverträge widerrufen und meint der Ausschluss des § 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB greife nicht, da diese Norm im Rahmen gesetzlich verbotener Spielteilnahmen und Verträge nicht anzuwenden sei. Die Klagepartei beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von $ 2.097,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 9.630,24 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte, die die Einrede der Verjährung erhebt, bestreitet, dass die Klägerseite erst durch Konsultation der Prozessbevollmächtigten vom Genehmigungsstatus des Online-Glücksspiels erfahren habe. Sie trägt vor, dass die Klägerseite bereits während der Spielteilnahme im Zeitraum vom 2016-2020 Kenntnis vom Genehmigungsstatus hatte. Darüber hinaus trägt die Beklagte vor, die Klägerseite habe ihre Spieleinsätze beim Online Poker nicht an die Beklagte als Glücksspielanbieterin geleistet, sondern an die anderen Mitspieler. Die Beklagte habe lediglich die Teilnahme- bzw. Tischgebühren (sog. Rake) verdient. Die Beklagte meint, die Klage sei deshalb schon unbegründet, da die Klägerseite keine Zahlung in Dollar verlangen könne. Darüber hinaus liege der geltend gemachte Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV nicht vor, weil diese Regelung wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV unionsrechtswidrig sei. Ohnehin habe ein Verstoß gegen den GlüStV nicht vorgelegen, aufgrund der aktiven Duldungsentscheidung der Glücksspielbehörden. Ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch sei jedenfalls gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die Klägerseite bei Spielteilnahme Kenntnis davon gehabt habe, dass die Teilnahme am Online-Glücksspiel in Deutschland nicht legal sei. Die Klagepartei habe den subjektiven Tatbestand der Norm erfüllt, da er sich jedenfalls mindestens leichtfertig der Rechtslage verschlossen habe. Gegen den Vortrag der Klägerseite keine Kenntnis von der Illegalität des Online-Glücksspiels zu diesen Zeitpunkten in Deutschland gehabt zu haben, spreche insbesondere die lange Spielteilnahme. So hätten nicht nur die deutschen Massenmedien ausführlich über Online-Casinos und die hierfür geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland berichtet. Vielmehr sei diese Thematik im streitgegenständlichen Zeitraum in sämtlichen Medien omnipräsent (insbesondere Internet, TV und Zeitungen) gewesen. Aus diesen zahlreichen Berichten habe sich ergeben, dass Online-Casinospiele in Deutschland verboten und eine Spielteilnahme strafbar sei. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, der Klägerseite stehe kein Widerrufsrecht zu, da dieses bereits gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB ausscheide. Ein Anspruch scheitere zudem an § 817 S. 2 BGB, da der Klägerseite als Leistende ebenfalls ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last falle. Ausreichend sei es, dass der Leistende sich der Einsicht in die Gesetzeswidrigkeit „leichtfertig verschlossen“ habe. Dies habe die Klagepartei getan. Es wäre für sie unschwer möglich gewesen, sich entsprechend kundig zu machen. Die Rechtslage habe sich geradezu aufgedrängt. Eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB komme nicht in Betracht, da auf diesem Wege kein besseres Steuerungsergebnis erzielt werden könne. Gesetzesverstöße zu unterbinden sei zudem Aufgabe der Glücksspielaufsichtsbehörden und nicht der Zivilgerichte.