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Urteil

15 O 125/23

LG Lübeck 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2025:0228.15O125.23.00
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Leitsätze
1. Die Kammer hat insoweit keine Zweifel an der Wirksamkeit von § 4 Abs 4 des GlüStV 2012. Insbesondere ist das dort ausgesprochene Verbot von Online-Glücksspielen zur Überzeugung der Kammer europarechtskonform.(Rn.42) 2. Bei § 4 GlüStV 2012 handelt es sich auch um ein Verbotsgesetz.(Rn.65) 3. Soweit Bereicherungsansprüche verjährt sind, folgt der Anspruch auf Rückzahlung der Verluste aus §§ 823 Abs. 2, 31, 852 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012.(Rn.90) 4. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.(Rn.94)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 120.080,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.05.2023 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 120.080,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kammer hat insoweit keine Zweifel an der Wirksamkeit von § 4 Abs 4 des GlüStV 2012. Insbesondere ist das dort ausgesprochene Verbot von Online-Glücksspielen zur Überzeugung der Kammer europarechtskonform.(Rn.42) 2. Bei § 4 GlüStV 2012 handelt es sich auch um ein Verbotsgesetz.(Rn.65) 3. Soweit Bereicherungsansprüche verjährt sind, folgt der Anspruch auf Rückzahlung der Verluste aus §§ 823 Abs. 2, 31, 852 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012.(Rn.90) 4. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.(Rn.94) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 120.080,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.05.2023 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 120.080,00 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Lübeck international, örtlich und sachlich zuständig. 1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit folgen aus Art. 17 Abs. 1 lit. c, 18 Abs. 1 EuGVVO bzw. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Danach kann der Verbraucher Klage vor dem Gericht seines Wohnsitzes wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag erheben, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Ein ausländischer Anbieter muss selbst seine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers zur Zeit des Vertragsschlusses ausgerichtet haben, sich also generell um Kunden in dem betreffenden Mitgliedsstaat bemüht haben (MüKoZPO/Gottwald, 6. Auflage 2022, Brüssel Ia-VO, Art. 17 Rn 9). Der Wille, mit Kunden eines Staates Geschäfte schließen zu wollen, ergibt sich aus direkten Länderangaben, dem Auftrag an einen Internetreferenzdienst, der Verwendung eines nationalen Domainnamens („com“ oder „eu“), einer Anfahrtbeschreibung aus bestimmten Mitgliedsstaaten, der Werbung mit Bewertungen von Kunden aus bestimmten Mitgliedsstaaten, aber auch aus der verwendeten Sprache und der zugelassenen Währung (MüKoZPO/Gottwald, a.a.O., Rn 11). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte bot unstreitig auf der deutschsprachigen Internetdomain https://mrplay.com ihre Online-Dienste an und hat damit zum Ausdruck gebracht, gezielt deutsche Kunden anzuwerben (vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 31.10.2022, Az. 19 U 51/22, juris, Rn 43). Die Klagepartei hat auch als Verbraucher gehandelt. Die Verbrauchereigenschaft nach Art. 17 Abs. 1 EuGVVO ist anzunehmen, wenn Verfahrensgegenstand ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag bildet, den eine Person zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher in umfangreichen Maße Online-Glücksspiel betreibt. So führt der EuGH in seiner Entscheidung vom 10.12.2020, Az. C-774/19 dazu ausdrücklich aus: „Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, die zum einen mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft einen Vertrag zu den von dieser Gesellschaft festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen hat, um online Poker zu spielen, und zum anderen eine solche Tätigkeit weder amtlich angemeldet noch Dritten als kostenpflichtige Dienstleistung angeboten hat, nicht ihre Eigenschaft als „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung verliert, selbst wenn sie täglich viele Stunden an diesem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne erzielt.“ Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerseite, sie habe lediglich in seiner Freizeitgestaltung und damit zu privaten Zwecken gespielt, nicht in substantiierter Weise entgegengetreten, wenn sie behauptet, dass die streitgegenständlichen Umsätze zeigen würden, dass die Klagepartei nicht nur gelegentlich sondern in erheblichem Umfang spiele und davon auszugehen sei, dass die Klagepartei auch noch auf anderen Plattformen in ähnlichem Umfang tätig sei. Dieser Vortrag ist rein spekulativ und daher ohne prozessuale Bedeutung. Hinsichtlich der geltend gemachten deliktischen Ansprüche ist zudem der Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Das schädigende Ereignis im Sinne des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (BeckOK/Thode, ZPO, 44. Ed. 01.12.2023, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn 82). Hinsichtlich des Vortrages des Klägers zu der von seinem Wohnort in xxx getätigten Teilnahme an den streitgegenständlichen Online-Glücksspielen, stellt dieser sowohl den Ort der schädigenden Handlung, nämlich die Zahlungen der Einsätze seitens der Klagepartei an die Beklagte, als auch denjenigen der Verwirklichung des Schadenserfolges dar. Zudem ist die internationale Zuständigkeit hier auch durch rügelose Einlassung der Beklagten gemäß Art. 26 Abs. 1 S. 1 EuGVVO begründet (Musielak/Voit/Stadler/Krüger, EuGVVO, 20. Auflage 2023, Art. 26 Rn 1). 2. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt auf §§ 23 Abs. 1, 71 Abs. 1 GVG, da der Streitwert mehr als 5.000,00 Euro beträgt. II. Der Klägerseite steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Glücksspieleinsätze in Höhe von 302.080,00 Euro, abzüglich erfolgter Auszahlungen, von 182.000,00 Euro, mithin insgesamt 120.080,00 Euro gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 818 Abs. 2 BGB zu. Soweit Bereicherungsansprüche davon in Höhe von 25.332 Euro verjährt sind, folgt der Anspruch auf Rückzahlung der Verluste aus §§ 823 Abs. 2, 31, 852 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. 1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO findet auf vertragliche Ansprüche der Klägerseite gegen die Beklagte deutsches Recht Anwendung. Die Klägerseite ist Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und die Beklagte hat ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet. Auch für Bereicherungsansprüche, die auf die Nichtigkeit eines Vertrags gestützt werden, wie hier der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB, ist gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. e Rom I-VO das Vertragsstatut maßgeblich. Über die Nichtigkeit des Vertrags entscheidet gem. Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO ebenfalls das Vertragsstatut. Auch der Anspruch aus § 817 S. 1 BGB knüpft an eine Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) vertraglichen Verhältnisses der Parteien an und weist eine enge Verbindung hierzu auf, so dass gemäß Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO deutsches Recht anzuwenden ist. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist zudem deutsches Deliktsrecht anwendbar. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Der Schaden ist hier bei der Klägerseite, also in Deutschland eingetreten. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO, da auch aufgrund des zugrunde liegenden Vertrages eine enge Verbindung zu Deutschland besteht. 2. Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB liegen vor, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag war gemäß § 134 BGB von Anfang an nichtig, §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 818 Abs. 2 BGB. a. Die Beklagte hat einen Vermögensvorteil im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt. Die Klagepartei hat dargelegt, in welcher Höhe sie Einnahmen das Spielerkonto bei der Beklagten getätigt hat und in welcher Höhe Auszahlungen erfolgt sind (vgl. Transaktionsliste Anlage ASt 1, Anlagenband Kläger). Dies wurde von der Beklagten auch nicht bestritten. b. Die erbrachten Leistungen erfolgten ohne Rechtsgrund. (1) Die bis zum 30. Juni 2021 aus Schleswig-Holstein heraus erbrachten Zahlungen erfolgten ohne Rechtsgrund. Der diesen Zahlungen zugrundeliegende Glücksspielvertrag zwischen den Parteien ist - jedenfalls im Hinblick auf Glücksspiele, die aus Schleswig-Holstein heraus getätigt wurden - nichtig gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 i.V.m. § 134 BGB. (a) Gemäß § 4 Abs 4 des GlüStV 2012 war in Schleswig-Holstein das „Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet“ bis zum 30. Juni 2021 vollständig verboten. Dieses Verbot bezog sich auf sämtliche Online-Glücksspiele - und damit auch auf vom Ausland aus veranstaltete Glücksspiele, sofern die Teilnahme für Spieler aus Deutschland aus möglich war. Lediglich für Online-Sportwetten bestand eine Erlaubnismöglichkeit gemäß §§ 4 Abs. 5, 10a GlüStV. (b) Die Kammer hat insoweit keine Zweifel an der Wirksamkeit der vorgenannten Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages. Insbesondere ist das dort ausgesprochene Verbot von Online-Glücksspielen zur Überzeugung der Kammer europarechtskonform. (aa) Zwar liegt ein diesem fast vollständigen Verbot von Online-Glücksspielen eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), da durch das Verbot auch aus dem europäischen Ausland heraus angebotener Online-Glücksspiele der grenzüberschreitende Austausch dieser Dienstleistung eingeschränkt wird. Dies betrifft insbesondere auch die hiesige Beklagte mit ihrem Sitz in dem EU-Mitgliedsstaat Malta. (bb) Der damit festzustellende Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit ist jedoch gerechtfertigt. Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit können grundsätzlich gemäß Art. 62 AEUV i.V.m Art. 52 I AEUV aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt werden. Ebenso werden vom EuGH zwingende Gründe des Allgemeinwohls als Rechtfertigung zugelassen (sog. Cassis-Rechtsprechung). Wie bei den anderen Grundfreiheiten muss es sich dabei allerdings jeweils um eine unterschiedslos (d.h. für Inländer und Ausländer gleichermaßen gültig) geltende Maßnahme handeln, welche verhältnismäßig ist. Den Mitgliedstaaten steht dabei ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsraum zu, im Einklang mit ihrer jeweiligen Werteordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Gemeinschaftsgüter im Glücksspielbereich ergeben, und - unter Beachtung insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - die Ziele ihrer Politik festzulegen sowie das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen. Gemessen hieran ist das hier streitgegenständliche Verbot des online-Glücksspiels gerechtfertigt. (i) Ein zwingender Grund, welcher als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden kann, liegt hier vor. Als zwingender Grund des Allgemeinwohls ist in der Rechtsprechung das Bestreben der Mitgliedstaaten anerkannt, die Gelegenheiten zum Glücksspiel zu vermindern und hierdurch zum Schutz vor Spielsucht beizutragen (vgl. Streinz/Müller-Graff AEUV Art. 56 Rn. 106-108). (ii) Bei dem hier streitgegenständlichen Verbot handelt es sich auch um eine unterschiedslos wirkende Maßnahme, da inländische und ausländische Glücksspielanbieter gleichermaßen von dem Verbot betroffen sind. (iii) Das Verbot erweist sich zudem zur Überzeugung der Kammer auch als verhältnismäßig. Überzeugend hat etwa das Oberlandesgericht Brandenburg zu der anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ausgeführt, dass diese „eine Gesamtwürdigung derjenigen Umstände [erfordert], unter denen die restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird. Im Rahmen dieser Würdigung ist insbesondere zu prüfen, ob die nationalen Vorschriften tatsächlich dem Anliegen entsprechen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, die Tätigkeiten in diesem Bereich zu begrenzen und die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität systematisch und kohärent zu bekämpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 30.04.2014 - C-390/12 - Pfleger, BeckRS 2014, 80759, Rn. 43). Dabei darf der Ansatz der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht statisch sein; erforderlich ist vielmehr eine dynamische Prüfung in dem Sinne, dass es die Entwicklung der Umstände nach dem Erlass der betreffenden Regelung berücksichtigt (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19 - Fluctus und Fluentum, NVwZ 2021, 1049, Rn. 43 m.w.N.).“ (OLG Brandenburg Urteil vom 16. Oktober 2023 - 2 U 36/22, BeckRS 2023, 29810). Dabei gilt, dass den Mitgliedstaaten hierbei ein weitere Ermessensspielraum eingeräumt ist. Ausdrücklich führt der Europäische Gerichtshof hierzu aus: „Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer diesbezüglichen Harmonisierung durch die Europäische Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (EuGH, Urt. v. 28.2.2018 - C-3/17, ECLI:EU:C:2018:130= BeckRS 2018, 1963 Rn. 20- Sporting Odds). Im Rahmen mit dem AEU-Vertrag vereinbarer Rechtsvorschriften obliegt sodann die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der in der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücks- oder Geldspielen bestehenden Tätigkeiten den nationalen Behörden im Rahmen ihres Ermessens (EuGH, Urt. v. 28.2.2018 - C-3/17, ECLI:EU:C:2018:130= BeckRS 2018, 1963 Rn. 21- Sporting Odds).“ (EuGH, Beschlussvom18. Mai 2021- C-920/19-, NVwZ 2021, 1049). Zu beachten ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Weiteren, dass eine die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotential in einer Weise konterkariert werden darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das hier streitgegenständliche Verbot nicht zu beanstanden. Es ist zum einen ersichtlich geeignet, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen. Es ist auch verhältnismäßig. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich die Kammer zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (s. insbesondere BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18/16 -, NVwZ 2018, 895, Rn. 38 ff. m.w.N. sowie dem folgend BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 -, GRUR 2021, 1534, Rn. 45). Überzeugend führt dort das Bundesverwaltungsgericht insbesondere zu den erheblichen Gefahren aus, die durch das Verbot in verhältnismäßiger Weise bekämpft werden: „Schon wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter bergen Online-Glücksspiele anders geartete und größere Gefahren des Auftretens krimineller Verhaltensweisen wie der betrügerischen Manipulation und der Geldwäsche. Zudem begründen die Eigenheiten des Internets, verglichen mit herkömmlichen Vertriebsformen, anders geartete und größere Gefahren, insbesondere für Jugendliche und für Personen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder entwickeln könnten. Auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Frequenz von Spielangeboten in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, stellen Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und deshalb die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können“ (a.a.O., Rn. 31). Der Umstand, dass allerdings eine partielle Öffnung des Internetvertriebswegs hinsichtlich Lotterien und Sportwetten erfolgt ist, steht dieser Würdigung nicht entgegen. In der Rechtsprechung ist zum einen schon dem Grundsatz nach anerkannt, dass keine staatliche Verpflichtung zu übergreifenden Maßnahmen, die sämtliche Glücksspielsektoren umfasst, besteht (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18/16 -, NVwZ 2018, 895). Zum anderen konterkariert die begrenzte und mit Auflagen verbundene Zulassung einiger weniger besonderer Glücksspielarten nicht die sonstige Intention des Gesetzgebers, die Menge und Frequenz von online verfügbaren Spielangeboten nach Möglichkeit zu begrenzen. Überzeugend hat das Bundesverwaltungsgericht, dem sich die Kammer vollumfänglich anschließt, hierzu ausgeführt: „Die teilweise Zulassung der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet widerspricht keiner konsequenten Eindämmung der den Glücksspielen immanenten Gefahren. Sie bezieht sich lediglich auf die nach Einschätzung des Gesetzgebers unter suchtpräventiven Gesichtspunkten weniger gefährlichen Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten. Das demgegenüber höhere Suchtpotenzial von Online-Casinospielen und Online-Poker haben die Länder in ihren amtlichen Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag unter Bezugnahme auf eingeholte Studien und Berichte hinreichend dargestellt. Diese Glücksspiele weisen nach der entsprechenden Einschätzung der Länder außerdem eine gegenüber anderen Glücksspielangeboten höhere Anfälligkeit für Manipulationen und die Nutzung für Geldwäsche auf (vgl. amtl. Erl. S. 12 = LT-Drs. BW 15/1570, 59). Darüber hinaus ist die ausnahmsweise Erlaubniserteilung für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten im Internet nach § 4 V GlüStV 2012 an strenge Voraussetzungen geknüpft, die dem spezifischen Gefährdungspotenzial des Online-Glücksspiels Rechnung tragen (vgl. zur Übergangsregelung des § 25 VI GlüStV 2008: BVerfGK 14, 328 = NVwZ 2008, 1338). Insbesondere ist gem. § 4 V Nr. 3 GlüStV 2012 eine Erlaubnis für solche Online-Glücksspiele ausgeschlossen, bei denen besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung bestehen. Lotterien mit hoher Ziehungsfrequenz, die dadurch zum Weiterspielen animieren, sind im Internet daher nicht erlaubnisfähig. Entsprechendes gilt für Sportwetten, bei denen nach § 21 IV 4 GlüStV 2012 ein generelles Verbot von Live-Ereigniswetten besteht. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit die begrenzte und regulierte Zulassung von Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten im Internet die Erreichung des Ziels der Suchtbekämpfung bei im Internet weiterhin verbotenen Glücksspielen konterkarieren würde.“ (OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 42). Nichts anderes folgt des Weiteren aus dem Umstand, dass ab dem 1. Juli 2021 das weitgehend vollständige Verbot von Online-Glücksspielen aufgegeben und zu Gunsten eines Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt abgeändert wurde. Denn Hintergrund der neuen Regelung war nicht, dass etwa europarechtliche Bedenken aufgekommen wären. Der Gesetzgeber sah sich vielmehr veranlasst, aufgrund der zwischenzeitlich hinzugewonnenen Erkenntnisse Regeländerungen vorzunehmen, um den entstandenen Schwarzmarkt zu bekämpfen und die Effektivität aufsichtsrechtlicher Maßnahmen zu steigern. In den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag (abrufbar etwa als Drucksache 16/9487 des Landtages von Baden-Württemberg, dort S. 65 ff.) wird hierzu nachvollziehbar ausgeführt: „Trotz des bestehenden weitgehenden Internetverbots hat sich jedoch ein Schwarzmarkt im Internet gebildet, auf dem virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele angeboten und von Spielern nachgefragt werden. Der Bruttospielertrag für Online-Casinos (Online-Casinospiele und virtuelle Automatenspiele) lag in den Jahren 2016 bis 2018 bei 1,29 Mrd. Euro (2016), 1,76 Mrd. Euro (2017) und 1,002 Mrd. Euro (2018). Für Online-Poker lag der Bruttospielertrag zwischen 124 Mio. Euro (2016) und 95 Mio. Euro (2018) mit fallender Tendenz (vgl. Jahresreporte 2016, 2017 und 2018 der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder, Stand 20. März 2018, 26. November 2018 und 22. Oktober 2019). Insbesondere, weil die Veranstaltung dieser unerlaubten Spiele zumeist aus dem Ausland heraus über das Internet erfolgt, hat sich die Bekämpfung des Schwarzmarktes in den vergangenen Jahren als schwierig erwiesen (vgl. Evaluationsbericht der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder nach § 32 GlüStV vom 28. April 2017, S. 11 ff.). Auch soweit unerlaubte Glücksspielangebote untersagt wurden und obwohl Gerichte das behördliche Vorgehen bestätigt haben, führen Glücksspielunternehmen ihre unerlaubten Angebote aus dem Ausland heraus weiter, wo sie sich dem Zugriff deutscher Behörden weitestgehend entziehen konnten. Rechtsvergleichende Studien haben ergeben, dass in allen Regulierungsmodellen, die zum Schutz vor den aus Glücksspielen erwachsenden Gefahren mehr als nur unwesentliche Einschränkungen vorsehen, Defizite bei der Rechtsdurchsetzung im Internet gegen unerlaubte Angebote bestehen (vgl. Fiedler u.a., Regulierungsoptionen für den deutschen Onlineglücksspielmarkt, Endbericht, 16. September 2019, S. 509). (...) Die Effektivität der Rechtsdurchsetzung spielt deshalb eine umso größere Rolle, je restriktiver eine Regulierung ausgestaltet ist (Fiedler u.a., Regulierungsoptionen für den deutschen Onlineglücksspielmarkt, Endbericht, 16. September 2019, 509).“ Ein solches, an die jeweilige Sachlage angepasstes Vorgehen des Gesetzgebers zur angemessenen Reaktion auf rechtswidriges Verhalten einer großen Zahl von Glücksspielanbietern und zur Bekämpfung eines zwischenzeitlich entstandenen Schwarzmarktes lässt keine Rückschlüsse dahingehend zu, dass die Vorgängerregelung rechtswidrig gewesen wäre. (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. April 2023 - 14 U 256/21 -, juris). Vielmehr hielt der Gesetzgeber ausdrücklich an der nachvollziehbar begründeten Einschätzung unverändert fortbestehender Gefährdungen durch online angebotene Glücksspiele fest (a.a.O.): „Aufgrund der Nichtbeachtung von Regulierungsvorgaben sind die mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren für Spieler im Schwarzmarkt regelmäßig höher als im erlaubten Markt. So zeigt eine Studie aus Frankreich, dass Spielaktivitäten bei unlizenzierten Anbietern im Vergleich zu Spielaktivitäten bei erlaubten Anbietern mit mehr glücksspielbezogenen Problemen verbunden sind (Costes u.a., Gambling Patterns and Problems of Gamblers on Licensed and Unlicensed Sites in France, J Gambl Stud. 2016 Mar; 32(1):79-91; Svensson, J., & Romild, U. (2011). Incidence of Internet gambling in Sweden: Results from the Swedish longitudinal gambling study. International Gambling Studies, 11(3), 357-375). Zugleich sind zahlreiche Berichte vorhanden, in denen Betreibern unerlaubter Online-Glücksspiele unseriöse Geschäftspraktiken, Spielmanipulationen oder andere betrügerische Aktivitäten vorgeworfen werden. (...) Seit Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages haben sich zahlreiche Studien mit der Suchtgefahr von Online-Glücksspielen befasst, wobei insbesondere das Internet als Vertriebsweg näher betrachtet worden ist. In zahlreichen Studien wurde festgestellt, dass die Teilnahme an Online-Glücksspielen häufiger als bei anderen Spielformen mit problematischem bzw. pathologischem Spiel assoziiert ist bzw. die Teilnahme an Online-Glücksspielen ein Prädiktor für das Vorliegen glücksspielbezogener Probleme ist (z. B. Volberg u.a., Risk factors for problem gambling in California: Demographics, comorbidities and gambling participation, Journal of Gambling Studies 2018 [34, 361-377]; Effertz u.a., The effect of online gambling on gambling problems and resulting economic health costs in Germany, The European Journal of Health Economics 2018 [19, 967-978]; Castrén u.a., Factors associated with disordered gambling in Finland, Substance Abuse Treatment, Prevention, and Policy 2013 [8, 24]; Griffiths u.a., Internet gambling, health, smoking and alcohol use: Findings from the 2007 British Gambling Prevalence Survey, International Journal of Mental Health and Addiction 2011 [9, 1-11]; Fiedler u.a., Regulierungsoptionen für den deutschen Onlineglücksspielmarkt, Endbericht, 16. September 2019, S. 55 ff. [64]). Eine systematische Literaturauswertung von Studien aus den vergangenen zehn Jahren, die sich mit den Suchtgefahren von Online-Glücksspielen befasst haben, hat ergeben, dass die Mehrzahl der Studien ein erhöhtes Gefährdungspotenzial bzw. besondere Suchtgefahren von Online-Glücksspielen nachweisen (Hayer u.a., Das Gefährdungspotenzial von Online-Glücksspielen: Eine systematische Literaturanalyse. Bremen, 2019, http://www.tobha.de/Bericht_final.pdf (abgerufen am 2. März 2020)). Nicht abschließend wissenschaftlich geklärt ist die Kausalitätsbeziehung: Der nachweisbare Zusammenhang zwischen der Teilnahme an Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16/9487 67 Online-Glücksspielen und erhöhten glücksspielbezogenen Problemen könnte darauf zurückzuführen sein, dass die Teilnahme am Online-Glücksspiel derartige Probleme vermehrt auslöst, oder darauf, dass Online-Glücksspiel vermehrt von Problemspielern wahrgenommen wird. Auch eine Kombination beider Effekte ist denkbar (Hayer u.a., Das Gefährdungspotenzial von Online-Glücksspielen: Eine systematische Literaturanalyse. Bremen, 2019, http://www.tobha.de/Bericht_final.pdf (abgerufen am 2. März 2020), S. 106 f.). Beide Aspekte dürften jedenfalls zu berücksichtigen sein und daher einen sensiblen Umgang mit im Internet angebotenen Glücksspielen erfordern. Die Kammer sieht des Weiteren keinen Anlass, aus dem Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08. September 2020 den obigen Ausführungen entgegengesetzte Schlussfolgerungen zur europarechtlichen Zulässigkeit des streitgegenständlichen Verbotes zu ziehen. Die unverbindliche Anpassung des bloßen Gesetzesvollzuges an die absehbare künftige Rechtslage lässt keine Rückschlüsse auf die Unionsrechtmäßigkeit des Glücksspielstaatsvertrages 2012 zu (so auch OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 46). Vielmehr entfalten bloße Vollzugsleitlinien als bloßes Behördeninnenrecht keine Außenwirkung (so auch LG Heidelberg Urteil vom 8. Dezember 2022 - 5 O 160/21 -, BeckRS 2022, 41389) und haben keinen Einfluss auf die im Zivilrechtsstreit maßgebliche Gesetzesprüfung durch die zuständigen Gerichte. Diese erkennen die Rechtslage vielmehr unabhängig von der Durchsetzung bzw. mangelnden Durchsetzung geltenden Rechts durch die zuständigen Verwaltungsbehörden (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 -, GRUR 2021, 1534 Rn. 53). (iv) Die Kammer sieht im Übrigen keinen Anlass für eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Es wird auf den Zurückweisungsbeschluss der Kammer vom 28.02.2024, Bl. 2556ff. d. A. Bezug genommen. (c) Bei § 4 GlüStV 2012 handelt es sich auch um ein Verbotsgesetz. Ob eine Norm als Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB anzusehen ist und deshalb zur Nichtigkeit eines gegen sie verstoßenden Rechtsgeschäfts führt, ergibt sich aus dem Gesetzeszweck, dem Zweck des Verbots. Maßgebend sind Sinn und Zweck der Verbotsnorm, nicht dagegen ihre Formulierung oder ihr rechtlicher Charakter (Nassall in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 134 Rn 5). Sind beide Vertragsteile Adressaten der Verbotsnorm, führt ein Verstoß in der Regel zur Nichtigkeit des Vertrages. Etwas anderes gilt aber regelmäßig, wenn nur ein einseitiger Verstoß vorliegt. Dann kann sich die Nichtigkeit jedoch in besonderen Fällen ergeben, wenn der Zweck der Verbotsgesetztes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert. Dies ist vorliegend der Fall, da es dem Sinn und Zweck - wie in § 1 des GlüStV aufgeführt -, insbesondere der Bekämpfung der Spielsucht und dem Spieler- und Jugendschutz, aber auch dem Ziel, das Glücksspielangebot in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen (OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023 - 9 U 3/22; juris). Den Gefahren kann durch Maßnahmen der Glücksspielaufsicht (§9 GlüStV) oder der Verfolgung von Straftaten (§§ 284ff. StGB) nicht hinreichend begegnet werden, da diese sich typischerweise bereits realisieren, bevor behördliche Maßnahmen angeordnet und durchgesetzt werden können. Es wird innerhalb einer kurzen Zeit ein großes Publikum angesprochen, ehe der Glücksspielaufsicht oder der Staatsanwaltschaft eine Reaktion möglich ist (OLG Brandenburg, Urt. v. 16.10.2023 - 2 U 36/22, BeckRS 2023, 29810). (2) Auch die aus Schleswig-Holstein heraus in dem Zeitraum ab dem 01.07.2021 zum Zwecke der Spielteilnahme von der Klägerseite geleisteten Spieleinsätze auf das bei der Beklagten geführte Spielerkonto erfolgten rechtsgrundlos im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Der Vertrag über die Teilnahme an dem von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiel war gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 4 GlüStV 2021 nichtig. Mit dieser Neuregelung dürfen nunmehr auch öffentliche Glücksspiele im Internet mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen (Bundes-) Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten, § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021. Die Beklagte verfügte unstreitig einzig über eine maltesische Glücksspiellizenz, nicht aber über eine von den zuständigen deutschen Behörden erteilte Lizenz für das Betreiben von Online-Glücksspiel in dem Bundesland Schleswig-Holstein. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des OLG Karlsruhe (Urt. v. 06.04.2023, Az. 14 U 256/21, juris, Rn 87), dass auch nach Änderung des Glücksspielstaatsvertrages mit Wirkung zum 01.07.2021 das Fehlen einer Erlaubnis zum Betreiben von Online-Glücksspiel die Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB nach sich zieht, an: „(c) Damit ist es gerade in Hinblick (auch) auf die nunmehr geltenden Regelungen des GlüStV 2021, der jetzt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vorsieht (vgl. § 4 Abs. 4 GlüStV 2021), aus Sicht des Senats unabdingbar, neben den zwar grundsätzlich möglichen, letztlich aber ebenfalls aller Voraussicht nach weiterhin ineffektiven aufsichts- und strafrechtlichen Maßnahmen gegenüber (insbesondere) ausländischen Anbietern von illegalen Online-Casinospielen eine zivilrechtliche Nichtigkeit nach § 134 BGB anzunehmen, wenn der Anbieter nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfügt. Anderenfalls könnten die (neuen) Regelungen (weiterhin) unterlaufen werden. Denn wenn sich der illegal agierende Anbieter dem Risiko ausgesetzt sieht, dem Spieler die Einsätze gegebenenfalls zurückzahlen zu müssen, wird den gesetzgeberischen Vorgaben zusätzlich Nachdruck verliehen.“ c. Der Anspruch der Klägerseite aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Var. BGB ist auch nicht ausgeschlossen. aa. Ein Ausschluss liegt zunächst nicht nach § 762 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Nach dieser Vorschrift kann das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete nicht aus dem Grund zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Der Anwendungsbereich der Norm ist im vorliegenden Fall jedoch nicht eröffnet, da dies einen wirksamen Spiel- und Wettvertrag voraussetzen würde. Die Norm ist vielmehr auf Spiele, welche gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 -, juris, OLG Brandenburg, Urt. v. 16.10.2023 - 2 U 36/22, BeckRS 2023, 29810). Dies ist hier jedoch - insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden - der Fall. bb. Der Anspruch scheitert ebenfalls nicht an einem Ausschluss gemäß § 817 S. 2 BGB. Hiernach ist eine Rückforderung dann ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand. Das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden. Die Anwendung dieser Norm kommt grundsätzlich in Betracht, da die Klägerseite wohl zumindest den objektiven Tatbestand des § 285 StGB verwirklicht haben dürfte. (1) § 817 S. 2 BGB ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anzuwenden, da aufgrund des Sinn und Zwecks des in Rede stehenden Verbotsgesetzes eine teleologische Reduktion vorzunehmen ist. Der Kondiktionsausschluss des § 817 S. 2 BGB trägt dem Grundsatz Rechnung, dass derjenige, der sich aufgrund gesetz- oder sittenwidrigen Handelns außerhalb der Rechtsordnung befindet, bei der Rückabwicklung keinen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann (BGH Urt. v. 02.12.2021 - IX ZR 111/20, BeckRS 2021, 41083 Rn. 31). Dem Leistenden kann jedoch ein Rückforderungsanspruch zustehen, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes dies zwingend erfordert, beispielsweise wenn das Verbotsgesetz vor allem zum Schutz des Leistenden erlassen worden ist. Eine teleologische Reduktion ist auch vorzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustands mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist und daher von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann (OLG Dresden, Urt. v. 27.10.2022 - 10 U 736/22, NJW-RR, 344). Sinn und Zweck der Regelungen des GlüStV 2012 ist die Verhinderung des Entstehens von Glücksspielsucht und Wettsucht, der Jugend- und Spielerschutz, die Entgegenwirkung der Entwicklung und Ausbreitung eines Schwarzmarktes von unerlaubten Glücksspielen und die Abwehr der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität, § 1 GlückStV (OLG Dresden, Urt. v. 27.10.2022 - 10 U 736/22, NJW-RR, 344). Diesen Schutzzwecken würde es zuwiderlaufen, wenn die geleisteten Spieleinsätze kondiktionsfest wären. Denn dadurch würde für die Anbieter ein Anreiz gesetzt, ihr illegales Geschäft fortzusetzen, da sie die mit illegalen Methoden erlangten Gelder so behalten dürften. Auch § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verfolgt jedenfalls den Zweck des Spielerschutzes. Dieser würde jedoch unterlaufen, wenn die Spieleinsätze, die ein Spieler tätigt, in zivilrechtlicher Hinsicht kondiktionsfest wären, also dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels dauerhaft verblieben (OLG Köln Urt. v. 31.10.2022 - 19 U 51/22, BeckRS 2022, 37044, OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2023 - 19 U 92/23, OLG München Beschluss v. 20.09.2022 - 18 U 538/22, BeckRS 2022, 30008). Soweit teilweise vertreten wird, dass eine teleologische Reduktion dem Sinn und Zweck entgegenwirken würde, da es für die Teilnehmer des Glücksspiels einen besonderen Anreiz biete, wenn sie ohne jedes Risiko spielen könnten, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine gerichtliche Durchsetzung der Rückforderungsansprüche einen hohen Aufwand erfordert und immer das Risiko verbleibt, dass die Zahlungen nicht zurückgefordert werden können. Daneben tritt auch das Risiko, bei den Beklagten, welche ihren Sitz im Ausland haben, überhaupt erfolgreich vollstrecken zu können (OLG Dresden, Urt. v. 27.10.2022 - 10 U 736/22, NJW-RR, 344, mwN). (2) Darüber hinaus fehlt es selbst bei Ablehnung einer teleologischen Reduktion des § 817 BGB jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB. § 817 S. 2 BGB setzt einen bewussten Gesetzes- oder Sittenverstoß voraus, wobei es vorsätzlichem Handeln gleichsteht, wenn der Leistende sich der Einsicht in den Gesetzesverstoß oder der Sittenwidrigkeit seines Handelns leichtfertig verschließt. Die Kenntnis der Existenz von Verbotsgesetzen kann jedoch nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden (BeckOK BGB/Wendehorst, 72. Ed. 1.11.2024, § 817 Rn. 15-17). Sofern - wie hier - ein Gesetzesverstoß in Frage steht, ist ebenfalls die Kenntnis der Klägerseite vom Verbotsgesetz erforderlich, wenn dieses nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Eine nur fahrlässige Unkenntnis genügt hierfür nicht (OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023 - 9 U 3/22, juris). Die Darlegungs- und Beweislast liegt hinsichtlich der Voraussetzungen dieser rechtshindernden Einwendung auf der Beklagtenseite. Die Beklagte ist bereits ihrer Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. (a) Soweit sie angibt, es sei „lebensfremd“ anzunehmen, die Klagepartei habe keinerlei Berichterstattung rund um die Legalität der Online-Glücksspiele zur Kenntnis genommen, die zahlreichen überregionalen Medienberichte rum um die Legalität von Online-Glücksspielen haben der Klagepartei nicht vorborgen geblieben sein können und dass nach den heutigen Lebensumständen davon ausgegangen werde, dass die vielen Meldungen zu Online-Glücksspiel durchaus die Aufmerksamkeit der glücksspielinteressierten Klagepartei auf sich gezogen habe, trägt die Beklagte hiermit bereits nicht vor, dass die Klägerseite auch Kenntnis von den Medienberichten hatte. Allein der Vorwurf, dass es unglaubwürdig bzw. lebensfremd sei, dass die Klägerseite keine Kenntnis von der Umstrittenheit der Onlineangebote hatte, genügt nicht. Die Berichterstattung hatte bei Weitem nicht das Ausmaß wie bei dem Dieselskandal - in dessen Rahmen es dem Betroffenen ebenfalls nicht zur Last gelegt werden kann, wenn er nur einen gelegentlichen Nachrichten- und Medienkonsum hat (vgl. auch OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023 - 9 U 3/22, juris). (b) Ein leichtfertiges Verschließen kann auch nicht aufgrund der AGB der Beklagten angenommen werden - unterstellt (was von der Klägerseite bestritten wurde) diese waren zum seinerzeitigen Zeitpunkt auf der streitgegenständlichen Seite abrufbar. Soweit diese zum Inhalt haben, dass die Klägerseite bestätigt, dass sie sich über die Rechtslage in dem jeweiligen Land und insbesondere über die Zulässigkeit und die Legalität der angebotenen Dienstleistungen umfänglich informiert ist anzubringen, dass die AGB lediglich auf die Eigenverantwortung der Nutzer hinweist. Die AGB enthielten keinerlei Hinweis über das Verbot des Onlineglücksspiels. Vielmehr wurde der Klägerseite - welche sich unter Angabe des Wohnortes problemlos anmelden konnte - der Eindruck vermittelt, dass es sich um ein zulässiges Angebot handele (OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023 - 9 U 3/22, juris, OLG Dresden, Urt. v. 27.10.2022 - 10 U 736/22, NJW-RR, 344) cc. Da gemäß den obigen Ausführungen eine positive Kenntnis der Klägerseite von einem Nichtbestehen der Leistungspflicht nicht angenommen werden kann, steht der Rückforderung auch kein Ausschlussgrund nach § 814 BGB entgegen. dd. Der Anspruch ist auch nicht aufgrund eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerseite ausgeschlossen (§ 242 BGB). Die Beklagte ist insbesondere bereits nicht im Verhältnis zu ihren Kunden - hier der Klägerseite - vorrangig schutzwürdig, da sie selbst gesetzeswidrig gehandelt hat. Sie selbst hat den Weg zum Glücksspiel eröffnet. Die Klägerseite hat sich diesen insbesondere nicht erschlichen (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023 - 9 U 3/22, juris, OLG Brandenburg, Urt. v. 16.10.2023 - 2 U 36/22, BeckRS 2023, 29810, OLG Köln, Beschluss v. 30.11.2023 - 19 U 92/23, BeckRS 2023, 35033). d. Es kann - nach den obigen Ausführungen - dahinstehen, ob die Klagepartei zudem dazu berechtigt war, die geschlossenen Spielverträge gemäß §§ 312g Abs. 1, 355 BGB zu widerrufen oder die Beklagte auch aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, 5 GlüStV 2012, § 284 StGB in Anspruch genommen werden kann. e. Es kann an dieser Stelle weiter dahinstehen, ob die Beklagte hinsichtlich der Forderungen des Klägers aus dem Jahr 2018 und 2019 in Höhe von insgesamt 25.332,00 Euro (49.332,00 Euro Einzahlungen abzüglich 24.000,00 Euro Auszahlungen) zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben hat. Jedenfalls steht dem Kläger ein Anspruch in vorbenannter Höhe - bei unterstellter Verjährung eines Bereicherungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 sowie eines deliktischen Anspruchs - auf Restschadensersatz aus §§ 852, 818 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 und § 284 StGB zu (dazu unter 2.). 2. Soweit Bereicherungsansprüche verjährt sind, folgt der Anspruch auf Rückzahlung der Verluste aus §§ 823 Abs. 2, 31, 852 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Die Bestimmung des § 852 BGB begründet dabei keinen eigenständigen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch, sondern gewährt einen sogenannten Restschadensersatzanspruch, also einen deliktischen Schadensersatzanspruch, der in Höhe der Bereicherung des Schädigers nicht verjährt ist (BGH, Urt. v. 15. Januar 2015, Az. I ZR 148/13, juris, Rn 29). Sie hat den Charakter einer Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung (BGH, Urt. v. 30. September 2003, Az. XI ZR 426/01, juris, Rn 60). Die Verweisung in § 852 BGB auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bezieht sich nicht auf die tatbestandlichen Voraussetzungen, sondern auf die Rechtsfolgen (BGH, Urt. v. 26. März 2019, Az. X ZR 109/16, juris Rn 15). Der verjährte Deliktsanspruch bleibt als solcher bestehen und wird nur in seinem durchsetzbaren Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt, soweit es nach Maßgabe der bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu einer Vermögensmehrung des Ersatzpflichtigen geführt hat (BGH, Urt. v. 26. März 2019, a.a.O., Rn. 19). a. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 25.332,00 Euro für seine Zahlungen aus den Jahren 2018 und 2019 gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012. (1) § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 31.10.2022, Az. 19 U 51/22, Rn 74; OLG Stuttgart, Urt. v. 12.04.2024, Az. 5 U 149/23, juris, Rn 141). Ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (BGH, Urt. v. 13.03.2018, Az. VI ZR 143/17, juris Rn 27; Urt. v. 14. Mai 2013, Az. VI ZR 255/11, juris Rn 7.) Das OLG Hamm führt dazu in seiner Entscheidung vom 09.01.2024 (Az. 21 U 45/23, juris Rn 82) überzeugend aus: „Dadurch, dass die oben genannten Normen ein Verbot der Veranstaltung von Glücksspielen im Internet vorsehen, dienen sie gerade auch den in § 1 GlüStV 2012 aufgeführten Zwecken, zu denen neben der Verhinderung bzw. Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht (§ 1 Nr. 1 GlüStV 2012) auch der Jugend- und Spielerschutz (§ 1 Nr. 3 GlüStV 2012) sowie der Schutz des Spielers vor betrügerischen Machenschaften (§ 1 Nr. 4 GlüStV 2012) zählen. Zwar dient die Norm hiernach vor allem Allgemeininteressen; gerade der Schutz des einzelnen Spielers vor den genannten Gefahren des Glücksspiels liegt jedoch auch im Aufgabenbereich der Norm (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, BeckRS 2022, 37044 [Rz. 71]). Das ergibt sich bei systematischer Auslegung zudem aus den in § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 aufgezählten Anforderungen, die insbesondere zur Vermeidung ruinöser Spieleinsätze geeignet und bestimmt sind.“ (2) Die Beklagte hat den objektiven Tatbestand des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verwirklicht. In den Fällen, in denen das Schutzgesetz selbst keine Regelung über die Schuldform enthält, die zu seiner Verletzung erfüllt sein muss, ist nach § 823 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich einfache Fahrlässigkeit erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1981, Az. VI ZR 47/80, juris Rn 18). Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte durch ihre Organe (§ 31 BGB) bedingt vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig gehandelt (vgl. hinsichtlich der kollisionsrechtlichen Anwendbarkeit des § 31 BGB, wenn das Schulverhältnis, aus dem der Geschädigte Ersatz seines Schadens verlangt, deutschem Recht unterliegt: BeckOGK/Offenloch, 15.3.2024, BGB § 31 Rn. 158-160). Das OLG Stuttgart führt dazu in seinem Urteil vom 12.04.2024 (Az. 5 U 149/23, juris Rn 158) überzeugend aus: „Sie wusste, dass sie öffentlich Glücksspiel veranstaltete, ohne über eine Erlaubnis der deutschen Behörden zu verfügen, und ihr war auch bekannt, dass eine solche für Online-Glücksspiel wegen des in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 angeordneten Totalverbots ohnehin nicht zu erlangen war. Sollte sie der unzutreffenden Annahme gewesen sein, ihre maltesische Lizenz sei insoweit ausreichend, handelt es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB, der den Vorsatz des Täters nicht entfallen lässt, weil der EuGH - wie dargelegt - bereits 2010 entschieden hatte, dass keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedsstaaten erteilten Erlaubnisse besteht. Die gleiche Beurteilung gilt dann, wenn sich die Beklagte von der verfehlten Einschätzung hätte leiten lassen, die Bestimmung des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 wäre mit Unionsrecht unvereinbar. Bereits im Jahr 2009 hatte der EuGH entschieden, dass Internetverbote für Glücksspiele ausländischer Anbieter grundsätzlich europarechtskonform sind (EuGH, Urteil vom 08.09.2009, C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol), weshalb sich eine etwaige diesbezügliche Fehlvorstellung der Beklagten ebenfalls hätte vermeiden lassen. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.10.2017 (8 C 18/16, juris, Rn. 30 ff.) ausdrücklich bestätigt, dass das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 mit Verfassungsrecht und Unionsrecht vereinbar ist.“ Diese Ausführungen schließt sich die Kammer uneingeschränkt an. (3) Durch die Schutzgesetzverletzung ist auch ein adäquat kausal verursachter Schaden in Form des unstreitigen Verlusts für den Spielzeitraum 2018 und 2019 in Höhe von 25.332 Euro eingetreten. Denn hätte die Beklagte das geltende Verbot beachtet und ihr Glücksspielangebot dem Kläger nicht in Schleswig-Holstein/Deutschland zugänglich gemacht, hätte diese die unstreitigen Zahlungen nicht als Spieleinsätze geleistet und erbringen können. b. Der Inhalt des Anspruchs aus § 852 S. 1 BGB folgt aus den §§ 818ff. BGB. Danach hat der Ersatzpflichtigen das von ihm Erlangte, einschließlich gezogener Nutzungen und Surrogate (§ 818 Abs. 1 BGB), hilfsweise Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) herauszugeben (BeckOGK/Eichelberger, 1.10.2024, BGB § 852 Rn. 24). Die Beklagte hat hier durch die unerlaubte Handlung „etwas erlangt“, nämlich die überwiesenen Gewinnspieleinsätze des Klägers in Höhe von noch 25.332 Euro (49.332 Euro Einzahlungen abzüglich Auszahlungen von 24.000 Euro). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klägerseite begehrt die Rückzahlung von Verlusten, die ihr im Zusammenhang mit der Teilnahme an Online-Glücksspielen auf der Website der Beklagten entstanden sind. Die Beklagte, ein in Malta ansässiges Unternehmen, betrieb Online-Glücksspiele, die sie auf ihrer deutschsprachigen Internetdomain xxx anbietet. Sie verfügt hinsichtlich ihres Online-Dienstleistungsangebotes über eine maltesische EU-Lizenz der Malta Gaming Authority (MGA). Über eine deutsche Online-Glücksspiellizenz oder über eine Lizenz im Bundesland der Klagepartei (Schleswig-Holstein) verfügte die Beklagte im streitgegenständlichen Spielzeitraum unstreitig nicht. Die Klägerseite nahm im Zeitraum vom 26.11.2018 bis 20.12.2021 auf der von der Beklagten betriebenen Website von Deutschland aus an Online-Glücksspielen teil. Sie hat dabei Spieleinsätze in Höhe von insgesamt 302.080,00 Euro eingebracht. Dem standen Auszahlungen von 182.000,00 Euro entgegen. Den Differenzbetrag von 120.080,00 Euro begehrt sie nunmehr klageweise. Die Zahlungen erfolgten jeweils sowohl über den Personalcomputer als auch das Smartphone aus der Wohnung der Klägerseite heraus. Die Abbuchungen erfolgten sodann über das in Deutschland geführte Giro- und Kreditkartenkonto der Klägerseite. Die Klagepartei behauptet, von der Illegalität des Spielangebots keine Kenntnis gehabt zu haben. Sie sei vielmehr davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in Deutschland angebotenen Casinospiele gesetzlich erlaubt seien. Kenntnis davon, dass die von der Beklagten am Wohnort der Klagepartei angebotenen Online-Glücksspiele gesetzlich verboten seien, habe sie erst nach späterer Konsultation ihrer Prozessbevollmächtigten erfahren. Vor und/oder während der streitgegenständlichen Spiele sei dem Kläger die mögliche Illegalität des Angebots der Beklagten nicht bekannt und nicht bewusst gewesen. Der Kläger habe vor dem genannten Zeitpunkt auch keine Medienberichte o.ä. gelesen, in denen eine mögliche Illegalität der Online-Glückspiele thematisiert worden sei. Auch Äußerungen in Foren, die auf eine Illegalität des Online-Glücksspiels hingedeutet hätten, habe der Kläger nicht wahrgenommen, da er sich nicht in Glückspielforen aufgehalten habe. Dem Kläger seien vor und während der streitgegenständlichen Spiele das Angebot der Beklagten legal erschienen, zumal die Webseite auf Deutschland ausgerichtet und in deutscher Sprache verfasst gewesen sei. Von der Beklagten behauptete Allgemeine Geschäftsbedingungen habe er nicht zur Kenntnis genommen. Die Klagepartei ist der Auffassung, die bei der Teilnahme an Online-Glücksspielen zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Spielverträge seien sämtlich gemäß § 134 BGB nichtig, da diese Glücksspiele ohne Bestehen einer Erlaubnis der jeweils zuständigen Landesbehörde angeboten wurden. Bei § 4 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages vom 1. Juli 2012 (im Folgenden: GlüStV 2012) und vom 1. Juli 2021 (im Folgenden: GlüStV 2021) handele es sich um Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB. Insbesondere sei die ausländische Lizenz für das Betreiben von Online-Glücksspiel gerade nicht ausreichend. Die Klagepartei könne daher die verlorenen Spieleinsätze aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung von der Beklagten herausverlangen. Diesem Anspruch stehe auch die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB nicht entgegen, da die subjektiven Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die Klagepartei sei über die Legalität des Glücksspiels getäuscht worden. Die Klägerseite habe auch keine Kenntnis über die Medien erlangt. Zudem wäre § 817 S. 2 BGB jedenfalls teleologisch zu reduzieren. Auch greife der Ausschlussgrund des § 814 BGB nicht. Da die Klagepartei nicht gewusst habe, dass die Teilnahme an Online-Casinospielen der Beklagten verboten ist, habe er auch nicht antizipieren können, dass die Beklagte keinen Anspruch auf die Leistung der Spieleinsätze habe. Die Beklagte habe zudem mit den abgeschlossenen Spielverträgen auch gegen § 284 StGB verstoßen, wonach die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele ohne die Genehmigung einer deutschen Behörde unter Strafe gestellt ist. Auch aus diesem Grund seien die Spielverträge gemäß § 134 BGB nichtig. Bei der Strafvorschrift des § 284 StGB handele es sich ebenfalls um ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. Darüber hinaus stehe ihm ein Anspruch gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, 5 GlüStV 2012, § 284 Abs. 1 StGB zu. Die Klagepartei hat mit der Klageschrift zudem die streitgegenständlichen Spielverträge widerrufen und meint der Ausschluss des § 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB greife nicht, da diese Norm im Rahmen gesetzlich verbotener Spielteilnahmen und Verträge nicht anzuwenden sei. Die Klagepartei beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 120.080,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, zu keinem Zeitpunkt die Behauptung aufgestellt zu haben, über eine deutsche Lizenz oder über eine deutsche Online-Casinolizenz zu verfügen. Die Tatsache, dass die Beklagte eine Lizenz aus Malta besitze, sei auf der Website und in den AGB der Beklagten – die von der Klagepartei ausdrücklich und aktiv akzeptiert worden seien - klar ersichtlich gewesen. In den Geschäftsbedingungen weise die Beklagte zudem ausdrücklich darauf hin, dass je nach Wohnort des Spielers die Spielteilnahme möglicherweise gesetzlich verboten sei und den Spieler eine diesbezügliche Informationspflicht treffe. Die Beklagte ist der Auffassung, die Höhe der streitgegenständlichen Umsätze zeigten, dass die Klagepartei nicht nur gelegentlich gespielt habe, sondern die in einem erheblichen Umfang betrieben habe, der auf eine gewerbliche Tätigkeit hindeute, da auch davon auszugehen sei, dass die Klagepartei auch noch auf anderen Plattformen im ähnlichen Umfang tätig gewesen sei. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich ein gewerblicher Spieler nicht auch eingehend mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen für seine Tätigkeit vertraut mache. Ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch sei jedenfalls gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die Klägerseite bei Spielteilnahme Kenntnis davon gehabt habe, dass die Teilnahme am Online-Glücksspiel in Deutschland nicht legal sei. Die Klagepartei habe den subjektiven Tatbestand der Norm erfüllt, da er sich jedenfalls mindestens leichtfertig der Rechtslage verschlossen habe. So hätten nicht nur die deutschen Massenmedien ausführlich über Online-Casinos und die hierfür geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland berichtet. Vielmehr sei diese Thematik im streitgegenständlichen Zeitraum in sämtlichen Medien omnipräsent (insbesondere Internet, TV und Zeitungen) gewesen. Aus diesen zahlreichen Berichten habe sich ergeben, dass Online-Casinospiele in Deutschland verboten sei. Die Klagepartei sei sachkundig genug, um die – von der Klagepartei proaktiv - akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu verstehen. Aus diesen sei eindeutig hervorgegangen, dass die Beklagte in einem anderen EU-Land zugelassen sei. Die Klagepartei sei sich daher durchaus bewusst gewesen, wie sie ihr eigenes Geld ausgegeben habe und welche Risiken damit verbunden sein könnten. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, der Klägerseite stehe kein Widerrufsrecht zu, da dieses bereits gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB ausscheide. Ein Anspruch scheitere zudem an § 817 S. 2 BGB, da der Klägerseite als Leistende ebenfalls ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last falle. Ausreichend sei es, dass der Leistende sich der Einsicht in die Gesetzeswidrigkeit „leichtfertig verschlossen“ habe. Dies habe die Klagepartei getan. Es wäre für sie unschwer möglich gewesen, sich entsprechend kundig zu machen. Die Rechtslage habe sich geradezu aufgedrängt. Eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB komme nicht in Betracht, da auf diesem Wege kein besseres Steuerungsergebnis erzielt werden könne. Die Klagepartei habe schließlich auch keinen Anspruch aus Deliktsrecht, da § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GlüStV kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sei. § 823 Abs. 2 S. 1 BGB erweitere den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB auf weitergehende Rechtsgüter, wozu grundsätzlich auch das Vermögen des Einzelnen zähle. Dies gelte allerdings nur soweit das jeweilige Schutzgesetz auch den Vermögensschutz bezwecke. Da dies mit §§ 284, 285 StGB gerade nicht der Fall sei, scheide ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB auch bei einem unterstellten verbotenen Glücksspiel aus. Dahinter stehe der Gedanke, dass es nicht die Aufgabe des Strafrechts sei, das Vermögen des Einzelnen vor eigenverantwortlichen Ausgaben zu schützen. Andernfalls seien teure Freizeitaktivitäten oder verschwenderisches Einkaufsverhalten ebenfalls zu sanktionieren. Die Klagepartei habe zudem keinen kausalen Schaden erlitten, da sie eigenverantwortlich und freiwillig an den Spielen teilgenommen habe. Sie habe das damit verbundene Verlustrisiko bewusst und ohne Täuschung in Kauf genommen. Schließlich verstoße die Forderung der Klägerseite gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Beklagte erhebt hinsichtlich der Spielverluste der Klagepartei die vor dem 1. Januar 2020 begründet wurden die Einrede der Verjährung und trägt vor, dass es dem Kläger bereits im Jahr 2018 und 2019 unschwer möglich gewesen wäre, von der Rechtslage bei Online-Casinospielen Kenntnis zu erlangen, alles Weitere sei grob fahrlässig gewesen.