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Beschluss

2 O 10/23

LG Lübeck 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2023:0718.2O10.23.00
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Leitsätze
1. Streitigkeiten wegen der Haftung von Geschäftsführern für Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern (§ 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG), also Handelssachen.(Rn.9) 2. Eine Spezialzuständigkeit der Insolvenzstreitkammer verdrängt eine etwaige Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nicht. Denn wenn der Gesetzgeber eine ausschließliche Zuständigkeit der Insolvenzstreitkammer gewollt hätte, hätte er sie entsprechend § 143 Abs. 1 PatG ausschließlich den Zivilkammern zugewiesen.(Rn.4)
Tenor
Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Antragsgegners an die Kammer für Handelssachen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Streitigkeiten wegen der Haftung von Geschäftsführern für Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern (§ 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG), also Handelssachen.(Rn.9) 2. Eine Spezialzuständigkeit der Insolvenzstreitkammer verdrängt eine etwaige Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nicht. Denn wenn der Gesetzgeber eine ausschließliche Zuständigkeit der Insolvenzstreitkammer gewollt hätte, hätte er sie entsprechend § 143 Abs. 1 PatG ausschließlich den Zivilkammern zugewiesen.(Rn.4) Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Antragsgegners an die Kammer für Handelssachen verwiesen. Die Entscheidung beruht auf §§ 95, 98 Abs. 1 GVG. Es liegt eine Handelssache vor, so dass der Rechtsstreit auf Antrag des PKH-Antragsgegners und Beklagten der beabsichtigen Klage an die Kammer für Handelssachen zu verweisen war. 1. Mit der beabsichtigten Klage macht der Kläger als Insolvenzverwalter Ansprüche aus § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. geltend. 2. Für eine ausschließliche Zuständigkeit der Zivilkammer für Insolvenzsachen könnte sprechen, dass der Gesetzgeber für insolvenzrechtliche Streitigkeiten in § 72a Abs. 1 Nr. 7, 1. Fall GVG die Einrichtung von Spezialzivilkammern bei den Landgerichten vorgesehen hat (in dieser Weise zum Patentrecht argumentierend Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.02.1960 - 3 U 73/59, GRUR 1961, 132). § 64 a.F. GmbHG dient dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft, auch wenn er einen Anspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer statuiert (BeckOK GmbHG/Mätzig, 56. Ed. 1.9.2022, GmbHG § 64 Rn. 4). Die Vorschrift regelt insolvenzrechtliche und nicht handelsrechtliche Pflichten. Deshalb unterfallen Ansprüche aus § 64 GmbHG a.F. der Spezialzuständigkeit der Insolvenzstreitkammern (BeckOK GVG/Feldmann, 19. Ed. 15.5.2023, GVG § 72a Rn. 16c). 3. Die Spezialzuständigkeit der Insolvenzstreitkammer verdrängt eine etwaige Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen jedoch nicht. Zwar sind die Kammern für Handelssachen ebenso wie die Spezialkammern gemäß § 72a GVG Zivilkammern im Sinne von § 60 GVG, wie sich aus § 72 Abs. 1 S. 1 GVG ergibt (so zu den Spezialkammern Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl., § 72a GVG, Rn. 2). Hieraus könnte der Schluss gezogen werden, § 72a GVG regele die Zuständigkeit zwischen allen Zivilkammern, einschließlich der Kammer für Handelssachen. Das GVG verwendet den Begriff der Zivilkammer jedoch sowohl in Abgrenzung zur Strafkammer (§ 60 GVG) als auch in Abgrenzung zur Kammer für Handelssachen (§ 94 GVG). Bereits die gemeinsame Nennung in § 72 Abs. 1 S. 1 GVG von Spezialkammern gemäß § 72a GVG und Kammern für Handelssachen als Unterfälle der Zivilkammern spricht aus gesetzessystematischer Sicht dafür, dass Zivilkammern im Sinne von § 72a ZPO die Zivilkammern in Abgrenzung von den Kammern für Handelssachen sind und nicht Zivilkammern als Oberbegriff von allgemeinen Zivilkammern, Spezialzivilkammern und Kammern für Handelssachen. Auch der Wortlaut des § 94 GVG streitet dafür, dass § 72a GVG die Zuständigkeit der Spezialkammern untereinander und im Verhältnis zu den allgemeinen Zivilkammern regelt. Denn nach dieser Vorschrift tritt die Kammer für Handelssachen „an die Stelle der Zivilkammern“. Eine Einschränkung auf die Unterart der Zivilkammern ist nicht normiert. Schließlich spricht der Umstand, dass die Landesregierungen in § 72a GVG ermächtigt werden, Spezialkammern für weitere Sachgebiete einzurichten dagegen, dass § 72a GVG die Zuständigkeit der Spezialkammern im Verhältnis zu den Kammern für Handelssachen regelt. Andernfalls hätten es die Landesregierungen in der Hand, die Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen negativ zu bestimmen. Ihnen steht gemäß § 93 GVG jedoch nur das Recht zu, über deren Bildung und Sitz zu entscheiden, nicht jedoch über deren Zuständigkeit, die in § 95 GVG bundeseinheitlich geregelt ist. Hätte der Gesetzgeber eine ausschließliche Zuständigkeit der Spezialkammern für Insolvenzstreitsachen gemäß § 72a Abs.1 Nr. 7 GVG gewollt, um eine effektivere Kompetenzkonzentration zu erreichen, hätte er sie entsprechend § 143 Abs. 1 PatG (zum Zweck dieser Vorschrift siehe Begründung zum Gesetzesentwurf BT-Drucks 8/2087, S. 40) ausschließlich den Zivilkammern zugewiesen. 4. Damit wird das Verhältnis zwischen Spezialkammern gemäß § 72a GVG und den Kammern für Handelssachen ebenso wie das Verhältnis der allgemeinen Zivilkammern und der Kammern für Handelssachen durch die §§ 94 ff. GVG bestimmt. Liegt eine Handelssache vor und wird die Verhandlung vor der (§ 96 GVG) oder die Verweisung an die (§ 98 GVG) Kammer für Handelssache beantragt, so wird diese funktional zuständig. 5. Der vorliegende Rechtsstreit ist ein solcher über ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG. Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft, § 13 Abs. 3 GmbHG. Vorsteher ist auch der Geschäftsführer einer GmbH (Kissel/Mayer/Mayer, 10. Aufl. 2021, GVG § 95 Rn. 14). Die Vorschrift des § 64 GmbHG a.F. regelt auch ein Rechtsverhältnis zwischen diesen. Diese Norm dient zwar dem Schutz der Gläubiger der GmbH. Sie statuiert jedoch einen Anspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer. Anfechtungsansprüche stellen nach überwiegender Ansicht keine Handelssachen dar (Froehner, NZI 2016, 1, Fn 4 mit weiteren Nachweisen). Die Gründe, mit denen das Fehlen einer Handelssache im Sinne von § 95 GVG begründet wird, treffen auf einen Anspruch aus § 64 GmbHG a.F. nicht zu. Das Fehlen eines Handelsgeschäfts wird unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des BGH begründet (LG Wuppertal, Beschluss vom 02.02.2016 - 2 O 232/15, BeckRS 2016, 6204, beck-online; Froehner, NZI 2016, 2), nach der der Anfechtungsanspruch als originärer gesetzlicher Anspruch, der mit der Insolvenzeröffnung entsteht, dem Insolvenzverwalter vorbehalten und mit dessen Amt untrennbar verbunden ist, von dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden ist (BGH, Beschl. v. 6. 12. 2012 − IX ZB 84/12, NZI 2013, 147, Tz. 6). Dies trifft auf den Anspruch aus § 64 GmbHG a.F. nicht zu. Der Anspruch ist zwar grundsätzlich an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geknüpft. Er steht jedoch originär der Gesellschaft zu und kann im Falle der Ablehnung der Eröffnung Insolvenzverfahrens oder dessen Einstellung mangels Masse von den Gläubigern gepfändet und durchgesetzt werden (BGH, Urteil vom 11. 9. 2000 - II ZR 370/99, NZG 2000, 1222, 1222 f.; MüKo GmbHG/Müller, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 233). Folglich handelt es sich bei einer Streitigkeit über Ansprüche aus § 64 GmbHG a.F. um Streitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG. Dies entspricht auch der herrschenden Meinung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. 11. 2004 - 14 AR 7/04, NJW-RR 2005, 699; MüKo GmbHG/Müller, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 234; Bork/Kebekus in: Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, § 15b Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung, Rn. 85, offengelassen von OLG München, Beschluss vom 12. 11. 2009 - 31 AR 521/09, NZG 2010, 668).