Beschluss
2 UH 12/25
KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0416.2UH12.25.00
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Leitsätze
1. Bei Ansprüchen einer GmbH gegen ihren Geschäftsführer nach § 64 Satz 1 GmbHG a. F. (nunmehr § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO) aufgrund von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife handelt es sich um eine Streitigkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG, für die die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen begründet ist. Dass zugleich die Voraussetzungen einer insolvenzrechtlichen Streitigkeit § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG vorliegen, steht dem nicht entgegen.(Rn.10)
2. Sind für eine Streitigkeit sowohl die Voraussetzungen einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit nach § 72a GVG als auch nach § 95 GVG begründet, steht den Parteien ein Wahlrecht zu, welches sie durch die Antragstellung nach §§ 96 Abs. 1, 98 Abs. 1 GVG nach ihrem Belieben ausüben können.(Rn.10)
Tenor
Die Kammern für Handelssachen des Landgerichts Berlin II werden für das Prozesskostenhilfeverfahren als funktionell zuständige Spruchkörper bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Ansprüchen einer GmbH gegen ihren Geschäftsführer nach § 64 Satz 1 GmbHG a. F. (nunmehr § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO) aufgrund von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife handelt es sich um eine Streitigkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG, für die die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen begründet ist. Dass zugleich die Voraussetzungen einer insolvenzrechtlichen Streitigkeit § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG vorliegen, steht dem nicht entgegen.(Rn.10) 2. Sind für eine Streitigkeit sowohl die Voraussetzungen einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit nach § 72a GVG als auch nach § 95 GVG begründet, steht den Parteien ein Wahlrecht zu, welches sie durch die Antragstellung nach §§ 96 Abs. 1, 98 Abs. 1 GVG nach ihrem Belieben ausüben können.(Rn.10) Die Kammern für Handelssachen des Landgerichts Berlin II werden für das Prozesskostenhilfeverfahren als funktionell zuständige Spruchkörper bestimmt. I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... ... mbH (Insolvenzschuldnerin). Der Antragsgegner zu 1) war Geschäftsführer und der Antragsgegner zu 2) Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin. Mit einem an die Kammern für Handelssachen des Landgerichts Berlin II gerichteten Schriftsatz vom 31. März 2023 hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen die Antragsgegner beabsichtigte Klage beantragt. Nach dem beigefügten Entwurf der Klageschrift soll der Antragsgegner zu 1) als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin wegen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§§ 43, 64 S. 1 GmbHG a. F.) und der Antragsgegner zu 2) als Gesellschafter wegen der Verletzung des Kapitalerhaltungsgebots (§§ 30, 31 GmbHG) in Anspruch genommen werden. Die angerufene Kammer für Handelssachen 105 des Landgerichts hat mit einer Verfügung vom 11. April 2023 die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags an die Antragsgegner veranlasst. Nach dem Austausch einer Reihe weiterer Schriftsätze zwischen den Parteien hat der Vorsitzende der Kammer schließlich mit einer Verfügung vom 2. Januar 2025 auf Bedenken gegen die funktionelle Zuständigkeit hingewiesen und dem Antragssteller nahegelegt, den im Entwurf der Klageschrift gestellten Antrag nach § 96 GVG zurückzunehmen. Bei einer auf § 64 S. 1 GmbHG a. F. gestützten Klage handele es sich nicht eine gesellschaftsrechtliche Binnenstreitigkeit i. S. v. § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG sondern um eine insolvenzrechtliche Streitigkeit nach § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG. Der von der Kammer für Handelssachen geäußerten Rechtsauffassung sind sowohl der Antragsteller als auch beide Antragsgegner entgegengetreten. Der Antragsteller hat jedoch mit einem Schriftsatz vom 6. Februar 2025 erklärt, dass ausschließlich aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht der im Entwurf der Klageschrift vom 31. März 2023 gestellte Antrag nach § 96 GVG für den Fall zurückgenommen werde, dass die Kammer bei ihrer Auffassung verbleiben sollte. Die Kammer für Handelssachen hat sich hierauf mit einem Beschluss vom 19. Februar 2025 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit von Amts wegen an die funktionell zuständige Zivilkammer verwiesen. Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung habe vor der Kammer für Handelssachen bereits deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil deren funktionelle Zuständigkeit für die beabsichtigte Klage aufgrund der Rücknahme des erforderlichen Antrags nach § 96 ZPO nicht mehr gegeben sei. Die hierauf mit dem Verfahren befasste Zivilkammer 25, die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts als Kammer für insolvenzrechtliche Streitigkeiten nach § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG fungiert, sieht sich durch die Verweisung in ihrer Zuständigkeit nicht gebunden, hat sich mit einem Beschluss vom 26. März 2025 ebenfalls für funktionell unzuständig erklärt und die Sache dem Kammergericht zur Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers vorgelegt. II. 1. Das Kammergericht ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. 2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen auch der Sache nach vor, weil sich sowohl die Kammer für Handelssachen 105 als auch die Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin II rechtskräftig im Sinne der Vorschrift (vgl. zum Begriff BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 - XII ARZ 13/97, NJW-RR 1997, 1161) für unzuständig erklärt haben. Da die Verteilung der Geschäfte zwischen den allgemeinen Zivilkammern und den Kammern für Handelssachen eines Landgerichts nicht durch den vom Präsidium beschlossenen Geschäftsverteilungsplan (§ 21e GVG) bestimmt wird, sondern den gesetzlichen Regelungen in §§ 93 ff. GVG folgt, sind negative Kompetenzkonflikte zwischen den beteiligten Spruchkörpern nach allgemeiner Auffassung in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das im Rechtszug übergeordnete Gericht, hier also durch das Kammergericht, und nicht durch das Präsidium zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 2 AR 24/07, NJW-RR 2017, 1189; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 94 Rn. 8, jeweils m. w. N.). Diese Grundsätze gelten für Zuständigkeitsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den gesetzlichen Sonderzuständigkeiten nach §§ 72a, 119a GVG entsprechend (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22, NJW 2022, 2936 Rn.12 ff.; Senat, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 AR 11/18, NJW-RR 2018, 639). Ferner steht einer Zuständigkeitsbestimmung auch nicht entgegen, dass eine Zustellung der von dem Antragsteller beabsichtigten Klage bislang noch nicht erfolgt ist, so dass es an dem grundsätzlich erforderlichen Eintritt der Rechtshängigkeit (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO) fehlt (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 – XII ARZ 18/95, NJW-RR 1996, 254; Zöller/Schultzky, 35. Aufl. 2024, § 36 Rn. 36). Denn es ist ebenfalls anerkannt, dass § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts bereits vor Zustellung der Klageschrift und Rechtshängigkeit der Hauptsache im Verfahren wegen der Gewährung von Prozesskostenhilfe ermöglicht. Notwendig und unverzichtbar ist dann lediglich die formlose Mitteilung der Antragsschrift an den Gegner (BGH, Beschluss vom 9. März 1994 - XII ARZ 8/94, NJW-RR 1994, 706; OLG Dresden, Beschluss vom 27. Oktober 1998 – 10 ARf 34/98, NJW 1999, 797), die hier erfolgt ist. 3. Die Kammern für Handelssachen des Landgerichts sind für das Prozesskostenhilfeverfahren funktionell zuständig, weil eine Streitigkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG vorliegt und der Antragsteller gemäß § 96 Abs. 1 GVG eine Entscheidung durch die Kammer für Handelssachen beantragt hat (a.). Ihre Zuständigkeit ist auch nicht aufgrund der gleichwohl ausgesprochenen Verweisung nach §§ 97 Abs. 1 102 Satz 2 GVG entfallen, weil sich der entsprechende Verweisungsbeschluss vom 19. Februar 2025 als objektiv willkürlich darstellt und deshalb ausnahmsweise keine Bindungswirkung entfaltet (b.). a. Die Kammern für Handelssachen sind für das Prozesskostenhilfeverfahren funktionell zuständig. Bei Ansprüchen einer GmbH gegen ihren Geschäftsführer nach § 64 S. 1 GmbHG a. F. (nunmehr § 15b Abs. 4 S. 1 InsO) aufgrund von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife handelt es sich nach allgemeiner und - soweit ersichtlich - bislang unbestrittener Auffassung um eine Streitigkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG, für die die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen begründet ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. November 2004 - 14 AR 7/04, NJW-RR 2005, 699; LG Lübeck, Beschluss vom 18. Juli 2023 - 2 O 10/23, NZI 2024, 900; MüKoGmbHG/Müller, 5. Aufl. 2025, InsO § 15b Rn. 93; Noack/Servatius/Haas/Haas, 24. Aufl. 2025, InsO § 15b Rn. 44; Kübler/Prütting/Bork/Bork/Kebekus, 103. EL März 2025, InsO § 15b Rn. 85; Henssler/Strohn/Arnold, 6. Aufl. 2024, InsO § 15b Rn. 68). Zwar trifft es zu, dass die in § 64 S. 1 GmbHG a. F. und § 15b Abs. 4 S. 1 InsO normierten Ansprüche im Regelfall durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden und auch im Hinblick auf ihre materiellen Voraussetzungen (Eintritt der Insolvenzreife) insolvenzrechtlich geprägt sind. Aus diesem Grund fallen sie nach dem Willen des Gesetzgebers auch unter die gesetzliche Sonderzuständigkeit nach § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG (BT-Drucks. 19/13828, S. 22; Zöller/Lückemann, § 72a GVG Rn. 10). Ihre gleichzeitige Qualifikation als gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten nach § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG lässt dies jedoch unberührt. Weder dem Gesetzeswortlaut noch der Entstehungsgeschichte der Regelung in § 72a GVG sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass mit ihrer Einführung die Zuständigkeiten der Kammer für Handelssachen beschnitten werden sollten. Soweit sowohl die Voraussetzungen einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit nach § 72a GVG als auch nach § 95 Abs. 1 GVG vorliegen, wie dies etwa auch bei baurechtlichen Streitigkeiten (§ 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG bzw. § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG) häufig der Fall ist, steht den Parteien daher ein Wahlrecht zu, welches sie durch die Antragstellung nach §§ 96 Abs. 1, 98 Abs. 1 GVG nach ihrem Belieben ausüben können. Die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist schließlich auch nicht dadurch entfallen, dass der Antragsteller den im Entwurf der Klageschrift gestellten Antrag nach § 96 GVG für den Fall zurückgenommen hat, dass sich die Kammer für funktionell unzuständig halten sollte. Mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 31. März 2023 hat der Antragsteller bezüglich der beantragten Prozesskostenhilfe eine Entscheidung durch die Kammer für Handelssachen beantragt. Hierfür genügt die Adressierung des Schriftsatzes an die Kammer für Handelssachen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2000 - 1 AR 37/00, NJW-RR 2001, 429 [430]; Musielak/Voit/Wittschier, 22. Aufl. 2025, § 96 Rn. 4). Bei dem Antrag nach § 96 GVG handelt es jedoch um einen Prozessantrag, der nach allgemeiner Auffassung nicht zurückgenommen werden kann (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Dezember 1994 – 14 W 66/94, NJW-RR 1995, 1536; Zöller/Lückemann, a. a. O., § 96 Rn. 1; Kissel/Mayer, a. a. O., § 96 Rn. 7 jeweils m. w. N.). Denkbar wäre lediglich eine Rücknahme des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als solchem, etwa um diesen Antrag bei den Zivilkammern des Landgerichts neu einzureichen, wofür vorliegend jedoch nichts ersichtlich ist. Eine Rücknahme des Antrags nach § 96 GVG für das Klageverfahren liegt ebenfalls nicht vor. Eine solche „Rücknahme“ im eigentlichen Sinne kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller einen entsprechenden Antrag bislang noch gar nicht stellen konnte, weil die Klage bislang nur angekündigt ist und die Klageschrift lediglich im Entwurf vorliegt. Richtig ist allerdings, dass die Kammer für Handelssachen Prozesskostenhilfe für eine vor der allgemeinen Zivilkammer zu erhebende Klage mangels Zuständigkeit (§§ 117 Abs. 1 S. 1, 127 Abs. 1 S. 2 ZPO) nicht bewilligen könnte. Die auf Anraten der Kammer für Handelssachen erfolgte „Rücknahme“ des Antrags nach § 96 ZPO in dem eingereichten Entwurf der Klageschrift dürfte allerdings dahin zu verstehen sein, dass sie nur für den Fall gelten sollte, dass das Prozesskostenhilfeverfahren tatsächlich (wirksam) an eine allgemeine Zivilkammer verwiesen wird. b. Die funktionelle Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen 105 ist schließlich auch nicht durch den von ihr gleichwohl erlassenen Verweisungsbeschluss entfallen, weil sich dieser Beschluss nach den Umständen des Sachverhalts als objektiv willkürlich darstellt und deshalb keine Bindungswirkung entfaltet. Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist zwar grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Dies folgt aus der Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangener Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend ist. Die Bindungswirkung entfällt jedoch dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016; Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 7; Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 9). Bei einem negativen Kompetenzkonflikt unter Beteiligung einer Kammer für Handelssachen gelten diese Grundsätze im Hinblick auf die mit § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO vergleichbare Regelung in § 102 Satz 2 GVG entsprechend (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 2 AR 31/18, ZIP 2018, 2387; Zöller/Lückemann, ZPO, a. a. O., § 102 GVG Rn. 5 f.; Kissel/Mayer, a. a. O., § 102 Rn. 8 ff.). Ein solcher Fall der objektiven Willkür liegt hier vor. Nachdem die Kammer für Handelssachen nach der bereits am 31. März 2023 erfolgten Antragstellung über nahezu zwei Jahre in wechselnder Besetzung hinweg keinen Grund gesehen hat, an ihrer funktionellen Zuständigkeit zu zweifeln, hat sie ohne erkennbaren äußeren Anlass mit einer Verfügung vom 2. Januar 2025 auf insoweit bestehende Bedenken hingewiesen und dem Antragsteller eine Rücknahme des Antrags nach § 96 GVG angeraten. Obwohl alle angehörten Beteiligten der Rechtsauffassung des Gerichts dezidiert widersprochen haben, hat sich die Kammer dann mit ihrem Beschluss vom 19. Februar 2025 für unzuständig erklärt, ohne sich mit der - insbesondere in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 6. Februar 2025 zitierten - entgegenstehenden Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Diese Umstände lassen in ihrer Gesamtschau die von der Kammer für Handelssachen ausgesprochene Verweisung als objektiv willkürlich erscheinen, was ihre Bindungswirkung nach den dargelegten Grundsätzen entfallen lässt.