Beschluss
5x StVK 1/18
LG LUEBECK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei zeitweiliger oder regelmäßiger Freiheitsentziehung durch Fünf-Punkt-Fixierung in der JVA bedarf es richterlicher Anordnung; diese kann im Eilverfahren als einstweilige Anordnung getroffen werden.
• Fixierungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn sie das mildeste effektive Mittel darstellen, auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt, ärztlich überwacht und durch ständige Eins-zu-eins-Betreuung begleitet werden.
• Zuständig für den präventiven wie nachträglichen Rechtsschutz gegen Fixierungsmaßnahmen in Justizvollzugsanstalten sind die kleinen Strafvollstreckungskammern nach § 78a Abs.1 Nr.2 GVG in Verbindung mit § 109 StVollzG; dies gewährleistet lückenlosen Rechtsschutz im Strafvollzug.
Entscheidungsgründe
Richterliche Anordnung der Fünf‑Punkt‑Fixierung in der JVA wegen akuter Selbst‑ und Fremdgefährdung • Bei zeitweiliger oder regelmäßiger Freiheitsentziehung durch Fünf-Punkt-Fixierung in der JVA bedarf es richterlicher Anordnung; diese kann im Eilverfahren als einstweilige Anordnung getroffen werden. • Fixierungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn sie das mildeste effektive Mittel darstellen, auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt, ärztlich überwacht und durch ständige Eins-zu-eins-Betreuung begleitet werden. • Zuständig für den präventiven wie nachträglichen Rechtsschutz gegen Fixierungsmaßnahmen in Justizvollzugsanstalten sind die kleinen Strafvollstreckungskammern nach § 78a Abs.1 Nr.2 GVG in Verbindung mit § 109 StVollzG; dies gewährleistet lückenlosen Rechtsschutz im Strafvollzug. Die Anstaltsleitung der JVA Lübeck beantragte im Eilverfahren die Anordnung weiterer zeitweiliger oder regelmäßiger Freiheitsentziehungen durch Fünf‑Punkt‑Fixierung eines Inhaftierten in einem besonders gesicherten Haftraum. Der Gefangene hatte zuvor seinen Haftraum und den gesicherten Haftraum beschädigt, mit Körperausscheidungen verunreinigt, die Gegensprechanlage zerstört und Essen in den Toilettenablauf gestopft. Ein Anstaltspsychologe diagnostizierte akute psychotische Störung, langjährige Polytoxikomanie, HIV‑Demenz und Frontalhirnatrophie; der Gefangene hatte eigenverantwortlich Medikamente abgesetzt und zeigte nach Einschätzung des Psychologen aktuell ein erhöhtes Risiko für Selbst‑ und Fremdverletzungen. Das Gericht bestellte einen Pflichtverteidiger und hörte den Gefangenen an; dieser verhielt sich offenbar aufgebracht und drohte Gewalt an. Aufgrund der konkreten Gefährdungslage wurde die Fixierung bis zum 13.08.2018, 13:00 Uhr angeordnet, wobei strenge Verfahrens‑ und Durchführungsvorgaben aufgestellt wurden. • Formelle Zuständigkeit: Die kleine Strafvollstreckungskammer ist zuständig nach §78a Abs.1 Nr.2 GVG i.V.m. §109 StVollzG sowie §124 LStVollzG SH; dies umfasst präventiven Rechtsschutz gegen Fixierungen. • Richtervorbehalt und Eilrecht: Freiheitsentziehungen durch Fixierung bedürfen der richterlichen Entscheidung; ist diese nicht vorher möglich, ist sie unverzüglich nachzuholen unter Beachtung der Vorgaben des BVerfG (Entscheidung 24.7.2018). • Materielle Voraussetzungen: Nach §108 Abs.1 LStVollzG SH und §88 StVollzG Bund sind besondere Sicherungsmaßnahmen wie Fixierung zulässig, wenn aufgrund Verhalten oder seelischem Zustand eine konkrete Gefahr für Eigen- oder Fremdschutz besteht und die Maßnahme verhältnismäßig ist. • Gefahrenprognose: Aufgrund der Sachvorträge und der psychologischen Stellungnahme bestand eine gegenwärtige, konkrete Gefahr von Selbst‑ und Fremdverletzungen; eigene Anhörung des Gefangenen bestätigte die Gefährdungssituation. • Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit: Fixierung wurde als letztes, mildestes geeignetes Mittel angesehen; weniger einschneidende Maßnahmen reichten nicht aus, die Gefährdung abzuwenden. • Schutzpflichten und Durchführungsvorgaben: Aus Art.2 GG und Art.104 GG sowie §§108,111 LStVollzG SH ergibt sich die Pflicht zu ärztlicher Überwachung, regelmäßiger Überprüfung der Erforderlichkeit, Dokumentation, Begrenzung auf das unbedingt Erforderliche und ständiger Eins‑zu‑eins‑Betreuung. • Verfahrensgarantien: Pflichtverteidigerbestellung erfolgte zur Wahrung der Rechte des Gefangenen; die Entscheidung wurde sofort wirksam angeordnet wegen dringender Eilbedürftigkeit. Die Kammer hat dem Antrag der JVA stattgegeben und die Fünf‑Punkt‑Fixierung in einem besonders gesicherten Haftraum bis zum 13.08.2018, 13:00 Uhr genehmigt. Die Anordnung erfolgte, weil nach Anhörung, eigenen Wahrnehmungen des Gerichts und der psychiatrischen Beurteilung eine gegenwärtige konkrete Gefahr von Selbst‑ und Fremdverletzungen vorlag und die Fixierung als erforderliches und verhältnismäßiges, derzeit mildestes Mittel zur Abwendung dieser Gefahr anzusehen war. Für die Durchführung wurden strenge Voraussetzungen bestimmt: ärztliche Überwachung, ständige Eins‑zu‑eins‑Betreuung mit unmittelbarem Sichtkontakt, laufende Überprüfung der Notwendigkeit, unverzügliches Ende bei Wegfall der Gefahr und lückenhafte Dokumentation. Die Entscheidung ist sofort wirksam; ein Pflichtverteidiger wurde bestellt, um die Verfahrensrechte des Gefangenen zu sichern. Die Anordnung dient dem Schutz der Rechtsgüter Dritter und des Gefangenen selbst, wobei der richterliche Vorbehalt und die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten sind.