OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 O 41/17

LG Lübeck 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

9Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Fehlende Entscheidungserheblichkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 KapMuG ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerseite selbst einen Sachverhalt vorträgt, bei dessen Zugrundelegung es auf den Inhalt des Prospekts nicht ankäme, weil dieser ohnehin zu spät, nämlich erst im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zeichnung übergeben worden sein soll (entgegen etwa LG Frankenthal, Beschluss vom 13. Mai 2016, 7 O 528/15 und LG Düsseldorf, Beschluss vom 26. August 2016, 10 O 542/15).(Rn.23) 2. Entgegenstehende Entscheidungen beruhten letztlich auf einer unzulässigen Steigerung der Anforderungen an einen Antrag nach KapMuG. Denn im Ergebnis fordern die vorgenannten Entscheidungen, dass sich die vom Gesetz geforderte Entscheidungserheblichkeit nicht nur aus dem gesamten Prozessstoff ergibt, sondern gerade aus dem Klägervortrag. Diese Einschränkung findet jedoch weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze. Diese fordern nur, wie dargelegt, dass die festzustellende Fragestellung - warum auch immer - entscheidungserheblich werden kann. Solange und soweit die Beklagtenseite substantiiert vorträgt (hier zur rechtzeitigen und richtigen Belehrung durch Prospekt), die Klägerseite bestreitet und nicht auszuschließen ist, dass es gerade auf diesen, von der Beklagtenseite vorgetragenen Umstand (hier des richtigen Prospekts) ankommen kann, ist die Entscheidungserheblichkeit nicht verneinbar, da es hierauf - wenn die Vorfragen für die Klägerseite ungünstig entschieden werden (also eine rechtzeitige Übergabe angenommen wird) - ankommen kann.(Rn.25) 3. Es ist auch nicht zu erkennen, weshalb der Antragstellerseite in einer derartigen Situation der Vorwurf unschlüssigen Vortrages zu machen sein könnte. Vielmehr werden insoweit die Anforderungen an schlüssigen Vortrag im Klageverfahren mit den - hiervon zu trennenden - Anforderungen an einen schlüssigen Antrag nach KapMuG in unzulässiger Weise vermischt: während im Klageverfahren tatsächlich verlangt werden kann, dass die Klägerseite schlüssig und wahrheitsgemäß vorträgt, so ist im Antragsverfahren nach KapMuG nur vorzutragen, weshalb es auf die - hier von der Beklagtenseite - eingebrachte Frage der Richtigkeit des Prospekts ankommen kann. Dass sie sich zugleich die entsprechenden Behauptungen der Gegenseite als eigenen Vortrag im Klageverfahren zu Eigen machen muss, ergibt sich hieraus nicht.(Rn.26)
Tenor
Der Musterverfahrensantrag des Klägers vom 18. Juli 2017 ist im Klageregister mit nachfolgendem Inhalt bekannt zu machen: I. Beklagte: ...; II. betroffener Emittent oder Anbieter von Kapitalanlagen: ...; III. Prozessgericht nebst Aktenzeichen: Landgericht Lübeck, Az. 3 O 41/17 IV. Feststellungsziele: 1. Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über die Beteiligung am ... in der Fassung vom 05.02.2007 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt, a. dass die zu erwartende Neutonnage und die Nachfrage sowie die Marktaussichten für Containerschiffe im Verkaufsprospekt falsch und/oder irreführend dargestellt wird und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; b. dass im Verkaufsprospekt keine ordnungsgemäßen und ausreichenden Hinweise auf Wechselkursrisiken aus der Finanzierung in japanische Yen und über den Abschluss einer „105%Klausel“ mit finanzierenden Banken enthalten sind, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; c. dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Musterbeklagte die ... Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH kontrolliert, welche selbst als mittelbar Beauftragte der Treuhänderin damit beauftragt ist, die Interessen der Anleger auch im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds wahrzunehmen und weshalb eine aufklärungspflichtige Interessenkollision und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; d. dass entgegen der Prospektdarstellung durch eine Investition in verschiedenen Größenklassen der Containerschifffahrt keine Risikostreuung erreicht wurde und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; e. dass die Angaben der Schiffbetriebskostensteigerungen der Schiffe des ... in der tabellarischen Darstellung auf S. 59 des Verkaufsprospektes unvertretbar niedrig sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; f. dass im Verkaufsprospekt kein hinreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Kaufpreise für die Schiffe des ... den Marktwert der Schiffe weit überstiegen und insbesondere die auf den S. 25 bis 28 des Verkaufsprospektes enthaltenen Aussagen, dass die Kaufpreise der Schiffe des Fonds „günstig“ wären, falsch sind und dass insoweit erhebliche Prospektfehler vorliegen; g. dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf das Haftungsrisiko der Anleger und das Risiko des Wiederauflebens der Haftung enthalten ist, insbesondere die Angaben zur Haftung gemäß §§ 171 f. HGB auf S. 14 und S. 19 falsch und irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; h. dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis enthalten ist, dass aufgrund des hohen Weichkosten- und Fremdfinanzierungsanteils das Risiko eines Totalverlustes der von den Anlegern geleisteten Einlage deutlich ansteigt und die im Verkaufsprospekt enthaltenen Hinweise nicht dazu geeignet sind, dieses gesteigerte Totalverlustrisiko ordnungsgemäß, ausreichend und richtig darzustellen und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; i. dass die Sensitivitätsanalysen auf den S. 62 f. des Verkaufsprospektes für eine sachgerechte Risikodarstellung irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; j. dass der Verkaufsprospekt keinen Hinweis auf die Erweiterung des Panamakanals enthält und demnach nicht über den wegfallenden Wettbewerbsvorteil der Panama-Schiffe aufklärt wird, obwohl ein solcher Hinweis erforderlich gewesen wäre und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt. k. dass der Verkaufsprospekt in seiner Gesamtschau die Risiken verharmlost und dieser damit nicht dazu geeignet ist, den Anleger hinreichend über die Risiken der Anlage zu informieren. 2. a) Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren. b) Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten auch im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Verkaufsprospektes erkennbar waren. 3. Es wird festgestellt, dass allein aus dem Umstand, dass die Anleger des ... letztmalig im Jahr 2008 eine Ausschüttung erhalten haben, keine für einen Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis, beziehungsweise grobfahrlässige Unkenntnis angenommen werden kann, da sich allein daraus keine hinreichenden Informationen über die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgeführten Prospektmängel ergeben. V. Lebenssachverhalt: Der Kläger macht gegenüber der beklagten Bank Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Falschberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem geschlossenen Schiffsfonds ... geltend. Gegenstand des vorgenannten Fonds war die Beteiligung an insgesamt 6 Einschiffsgesellschaften. Über den Fonds existieren sowohl ein Emissionsprospekt, als auch ein Kurzexposé. Der Kläger wandte sich im Frühjahr 2007 an die Beklagte zwecks Beratung bezüglich einer Vermögensanlage. Der Kundenberater der Beklagten lud den Kläger daraufhin zu einer Informationsveranstaltung der Beklagten in einem Hotel in Ahrensburg ein, auf der ein Angestellter der Beklagten den vorgenannten Schiffsfonds vorstellte. Der Kläger nahm an der Informationsveranstaltung teil. Der Referent der Beklagten hatte seinen Vortrag - unstreitig geblieben - anhand des Emissionsprospektes und des Kurzexposés vorbereitet und fasste deren Inhalt in eigenen Worten zusammen. Er führte insbesondere allgemein in die Anlageform Containerschifffahrt ein und erläuterte hierauf aufbauend die hier streitgegenständliche Beteiligung. Dabei betonte er die Vorzüge dieser Beteiligungsart und erklärte, mögliche Risiken seien zwar vorhanden, durch die Diversifizierung der Tonnage auf Schiffe unterschiedlicher Größenklassen aber minimiert. Es sei sicher, dass die Anleger zumindest ihr angelegtes Geld zurückerhalten würden. Am Ender der Veranstaltung erhielt der Kläger auch den Emissionsprospekt zu der streitgegenständlichen Beteiligung. Am 4. April 2007 zeichnete der Kläger eine Beteiligung an dem Fonds in Höhe von 20.000 US-$ zzgl. eines Agios in Höhe von 5 % (insgesamt 21.000 US-$). Ausschüttungen aus dem Lloyd Fonds Schiffsportfolio II erhielt der Kläger in der Folge lediglich in Höhe von 378,65 EUR, wobei bereits seit 2009 keine Ausschüttungen mehr durchgeführt wurden. Der Kläger behauptet, die vorgenannte Veranstaltung hätte am 4. April 2007 - also dem Tag der oben genannten Zeichnung - stattgefunden. Entsprechend habe die Zeichnung am Tag der Veranstaltung, und zwar in unmittelbarem Anschluss an diese, stattgefunden. Über erhebliche Risiken der Anlage sei er im Zuge des Beratungsgeschehens nicht aufgeklärt worden, insb. nicht über - den hohen Weichkostenanteil der Anlage - das Fehlen eines realistische Worst-Case-Szenarios - der drohenden Unwirtschaftlichkeit aufgrund des Ausbaus des Panamakanals - das Entstehen erheblicher Überkapazitäten auf dem Markt - anstehende Betriebskostensteigerungen - Währungs- und Finanzierungsrisiken - Risiken bei der Anwendung der Tonnagesteuer sowie über das Provisionsinteresse der Beklagten. Insbesondere der - ohnehin erst unmittelbar bei Zeichnung überreichte - Prospekt enthalte zahlreiche irreführende und unrichtige Angaben und habe den Eindruck erweckt, es handele sich um eine gesicherte und ertragreiche Anlage. Im Hauptsacheverfahren beantragt der Kläger im Wesentlichen, die Beklagte zur Zahlung von 15.290,65 EUR zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Anlage. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung ein „äußerst erfahrener und risikobereiter Anleger“ gewesen, der Renditen über Kapitalmarktzinsniveau habe erzielen wollen und daher grundsätzlich bereit gewesen sei, hohe Risiken einzugehen. Alle erhebliche Risiken der streitgegenständlichen Anlage seien dem Kläger bereits aus den vorherigen Anlagen bekannt gewesen. Die Beklagte behauptet zudem, im unmittelbaren Anschluss an die oben genannten Informationsveranstaltung - welche nicht am 4. April 2007, sondern zuvor, stattgefunden habe - sei es gar nicht möglich gewesen, Beitrittsunterlagen zu zeichnen. Sie behauptet, es habe nach der Informationsveranstaltung einen weiteren Beratungstermin, nämlich am 4. April 2007 in den Geschäftsräumen der Beklagten in Ahrensburg gegeben. In dem Beratungsgespräch habe der Berater den Kläger über die möglichen Chancen und Risiken der streitgegenständlichen Investition - unter anderem anhand des Verkaufsprospekts sowie anhand der Kundenpräsentation - aufgeklärt. Auch habe der Berater den Kläger darauf hingewiesen, dass ein Agio anfalle sowie „darüber hinaus noch weitere Kosten“. Dem Kläger sei aber ohnehin bekannt gewesen, dass die Beklagte an der Vermittlung etwas verdiene, da nicht erkennbar sei „weshalb die Beklagte sonst eine unentgeltliche Beratung“ anbieten sollte. Zudem sei in dem Prospekt offengelegt, dass die Beklagte eine Provision erhalte. Im Übrigen seien alle wesentlichen Risiken in dem Verkaufsprospekt enthalten. Die Beklagte beruft sich im Übrigen auf Verjährung. Die Beklagte hat der ... als Verantwortliche für den Verkaufsprospekt den Streit verkündet. Diese ist dem Streit auf Seiten der Beklagten beigetreten. VI. Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrages beim Prozessgericht: 18. Juli 2017.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fehlende Entscheidungserheblichkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 KapMuG ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerseite selbst einen Sachverhalt vorträgt, bei dessen Zugrundelegung es auf den Inhalt des Prospekts nicht ankäme, weil dieser ohnehin zu spät, nämlich erst im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zeichnung übergeben worden sein soll (entgegen etwa LG Frankenthal, Beschluss vom 13. Mai 2016, 7 O 528/15 und LG Düsseldorf, Beschluss vom 26. August 2016, 10 O 542/15).(Rn.23) 2. Entgegenstehende Entscheidungen beruhten letztlich auf einer unzulässigen Steigerung der Anforderungen an einen Antrag nach KapMuG. Denn im Ergebnis fordern die vorgenannten Entscheidungen, dass sich die vom Gesetz geforderte Entscheidungserheblichkeit nicht nur aus dem gesamten Prozessstoff ergibt, sondern gerade aus dem Klägervortrag. Diese Einschränkung findet jedoch weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze. Diese fordern nur, wie dargelegt, dass die festzustellende Fragestellung - warum auch immer - entscheidungserheblich werden kann. Solange und soweit die Beklagtenseite substantiiert vorträgt (hier zur rechtzeitigen und richtigen Belehrung durch Prospekt), die Klägerseite bestreitet und nicht auszuschließen ist, dass es gerade auf diesen, von der Beklagtenseite vorgetragenen Umstand (hier des richtigen Prospekts) ankommen kann, ist die Entscheidungserheblichkeit nicht verneinbar, da es hierauf - wenn die Vorfragen für die Klägerseite ungünstig entschieden werden (also eine rechtzeitige Übergabe angenommen wird) - ankommen kann.(Rn.25) 3. Es ist auch nicht zu erkennen, weshalb der Antragstellerseite in einer derartigen Situation der Vorwurf unschlüssigen Vortrages zu machen sein könnte. Vielmehr werden insoweit die Anforderungen an schlüssigen Vortrag im Klageverfahren mit den - hiervon zu trennenden - Anforderungen an einen schlüssigen Antrag nach KapMuG in unzulässiger Weise vermischt: während im Klageverfahren tatsächlich verlangt werden kann, dass die Klägerseite schlüssig und wahrheitsgemäß vorträgt, so ist im Antragsverfahren nach KapMuG nur vorzutragen, weshalb es auf die - hier von der Beklagtenseite - eingebrachte Frage der Richtigkeit des Prospekts ankommen kann. Dass sie sich zugleich die entsprechenden Behauptungen der Gegenseite als eigenen Vortrag im Klageverfahren zu Eigen machen muss, ergibt sich hieraus nicht.(Rn.26) Der Musterverfahrensantrag des Klägers vom 18. Juli 2017 ist im Klageregister mit nachfolgendem Inhalt bekannt zu machen: I. Beklagte: ...; II. betroffener Emittent oder Anbieter von Kapitalanlagen: ...; III. Prozessgericht nebst Aktenzeichen: Landgericht Lübeck, Az. 3 O 41/17 IV. Feststellungsziele: 1. Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über die Beteiligung am ... in der Fassung vom 05.02.2007 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt, a. dass die zu erwartende Neutonnage und die Nachfrage sowie die Marktaussichten für Containerschiffe im Verkaufsprospekt falsch und/oder irreführend dargestellt wird und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; b. dass im Verkaufsprospekt keine ordnungsgemäßen und ausreichenden Hinweise auf Wechselkursrisiken aus der Finanzierung in japanische Yen und über den Abschluss einer „105%Klausel“ mit finanzierenden Banken enthalten sind, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; c. dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Musterbeklagte die ... Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH kontrolliert, welche selbst als mittelbar Beauftragte der Treuhänderin damit beauftragt ist, die Interessen der Anleger auch im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds wahrzunehmen und weshalb eine aufklärungspflichtige Interessenkollision und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; d. dass entgegen der Prospektdarstellung durch eine Investition in verschiedenen Größenklassen der Containerschifffahrt keine Risikostreuung erreicht wurde und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; e. dass die Angaben der Schiffbetriebskostensteigerungen der Schiffe des ... in der tabellarischen Darstellung auf S. 59 des Verkaufsprospektes unvertretbar niedrig sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; f. dass im Verkaufsprospekt kein hinreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Kaufpreise für die Schiffe des ... den Marktwert der Schiffe weit überstiegen und insbesondere die auf den S. 25 bis 28 des Verkaufsprospektes enthaltenen Aussagen, dass die Kaufpreise der Schiffe des Fonds „günstig“ wären, falsch sind und dass insoweit erhebliche Prospektfehler vorliegen; g. dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf das Haftungsrisiko der Anleger und das Risiko des Wiederauflebens der Haftung enthalten ist, insbesondere die Angaben zur Haftung gemäß §§ 171 f. HGB auf S. 14 und S. 19 falsch und irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; h. dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis enthalten ist, dass aufgrund des hohen Weichkosten- und Fremdfinanzierungsanteils das Risiko eines Totalverlustes der von den Anlegern geleisteten Einlage deutlich ansteigt und die im Verkaufsprospekt enthaltenen Hinweise nicht dazu geeignet sind, dieses gesteigerte Totalverlustrisiko ordnungsgemäß, ausreichend und richtig darzustellen und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; i. dass die Sensitivitätsanalysen auf den S. 62 f. des Verkaufsprospektes für eine sachgerechte Risikodarstellung irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; j. dass der Verkaufsprospekt keinen Hinweis auf die Erweiterung des Panamakanals enthält und demnach nicht über den wegfallenden Wettbewerbsvorteil der Panama-Schiffe aufklärt wird, obwohl ein solcher Hinweis erforderlich gewesen wäre und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt. k. dass der Verkaufsprospekt in seiner Gesamtschau die Risiken verharmlost und dieser damit nicht dazu geeignet ist, den Anleger hinreichend über die Risiken der Anlage zu informieren. 2. a) Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren. b) Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten auch im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Verkaufsprospektes erkennbar waren. 3. Es wird festgestellt, dass allein aus dem Umstand, dass die Anleger des ... letztmalig im Jahr 2008 eine Ausschüttung erhalten haben, keine für einen Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis, beziehungsweise grobfahrlässige Unkenntnis angenommen werden kann, da sich allein daraus keine hinreichenden Informationen über die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgeführten Prospektmängel ergeben. V. Lebenssachverhalt: Der Kläger macht gegenüber der beklagten Bank Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Falschberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem geschlossenen Schiffsfonds ... geltend. Gegenstand des vorgenannten Fonds war die Beteiligung an insgesamt 6 Einschiffsgesellschaften. Über den Fonds existieren sowohl ein Emissionsprospekt, als auch ein Kurzexposé. Der Kläger wandte sich im Frühjahr 2007 an die Beklagte zwecks Beratung bezüglich einer Vermögensanlage. Der Kundenberater der Beklagten lud den Kläger daraufhin zu einer Informationsveranstaltung der Beklagten in einem Hotel in Ahrensburg ein, auf der ein Angestellter der Beklagten den vorgenannten Schiffsfonds vorstellte. Der Kläger nahm an der Informationsveranstaltung teil. Der Referent der Beklagten hatte seinen Vortrag - unstreitig geblieben - anhand des Emissionsprospektes und des Kurzexposés vorbereitet und fasste deren Inhalt in eigenen Worten zusammen. Er führte insbesondere allgemein in die Anlageform Containerschifffahrt ein und erläuterte hierauf aufbauend die hier streitgegenständliche Beteiligung. Dabei betonte er die Vorzüge dieser Beteiligungsart und erklärte, mögliche Risiken seien zwar vorhanden, durch die Diversifizierung der Tonnage auf Schiffe unterschiedlicher Größenklassen aber minimiert. Es sei sicher, dass die Anleger zumindest ihr angelegtes Geld zurückerhalten würden. Am Ender der Veranstaltung erhielt der Kläger auch den Emissionsprospekt zu der streitgegenständlichen Beteiligung. Am 4. April 2007 zeichnete der Kläger eine Beteiligung an dem Fonds in Höhe von 20.000 US-$ zzgl. eines Agios in Höhe von 5 % (insgesamt 21.000 US-$). Ausschüttungen aus dem Lloyd Fonds Schiffsportfolio II erhielt der Kläger in der Folge lediglich in Höhe von 378,65 EUR, wobei bereits seit 2009 keine Ausschüttungen mehr durchgeführt wurden. Der Kläger behauptet, die vorgenannte Veranstaltung hätte am 4. April 2007 - also dem Tag der oben genannten Zeichnung - stattgefunden. Entsprechend habe die Zeichnung am Tag der Veranstaltung, und zwar in unmittelbarem Anschluss an diese, stattgefunden. Über erhebliche Risiken der Anlage sei er im Zuge des Beratungsgeschehens nicht aufgeklärt worden, insb. nicht über - den hohen Weichkostenanteil der Anlage - das Fehlen eines realistische Worst-Case-Szenarios - der drohenden Unwirtschaftlichkeit aufgrund des Ausbaus des Panamakanals - das Entstehen erheblicher Überkapazitäten auf dem Markt - anstehende Betriebskostensteigerungen - Währungs- und Finanzierungsrisiken - Risiken bei der Anwendung der Tonnagesteuer sowie über das Provisionsinteresse der Beklagten. Insbesondere der - ohnehin erst unmittelbar bei Zeichnung überreichte - Prospekt enthalte zahlreiche irreführende und unrichtige Angaben und habe den Eindruck erweckt, es handele sich um eine gesicherte und ertragreiche Anlage. Im Hauptsacheverfahren beantragt der Kläger im Wesentlichen, die Beklagte zur Zahlung von 15.290,65 EUR zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Anlage. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung ein „äußerst erfahrener und risikobereiter Anleger“ gewesen, der Renditen über Kapitalmarktzinsniveau habe erzielen wollen und daher grundsätzlich bereit gewesen sei, hohe Risiken einzugehen. Alle erhebliche Risiken der streitgegenständlichen Anlage seien dem Kläger bereits aus den vorherigen Anlagen bekannt gewesen. Die Beklagte behauptet zudem, im unmittelbaren Anschluss an die oben genannten Informationsveranstaltung - welche nicht am 4. April 2007, sondern zuvor, stattgefunden habe - sei es gar nicht möglich gewesen, Beitrittsunterlagen zu zeichnen. Sie behauptet, es habe nach der Informationsveranstaltung einen weiteren Beratungstermin, nämlich am 4. April 2007 in den Geschäftsräumen der Beklagten in Ahrensburg gegeben. In dem Beratungsgespräch habe der Berater den Kläger über die möglichen Chancen und Risiken der streitgegenständlichen Investition - unter anderem anhand des Verkaufsprospekts sowie anhand der Kundenpräsentation - aufgeklärt. Auch habe der Berater den Kläger darauf hingewiesen, dass ein Agio anfalle sowie „darüber hinaus noch weitere Kosten“. Dem Kläger sei aber ohnehin bekannt gewesen, dass die Beklagte an der Vermittlung etwas verdiene, da nicht erkennbar sei „weshalb die Beklagte sonst eine unentgeltliche Beratung“ anbieten sollte. Zudem sei in dem Prospekt offengelegt, dass die Beklagte eine Provision erhalte. Im Übrigen seien alle wesentlichen Risiken in dem Verkaufsprospekt enthalten. Die Beklagte beruft sich im Übrigen auf Verjährung. Die Beklagte hat der ... als Verantwortliche für den Verkaufsprospekt den Streit verkündet. Diese ist dem Streit auf Seiten der Beklagten beigetreten. VI. Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrages beim Prozessgericht: 18. Juli 2017. Dem Musterverfahrensantrag ist in dem obigen Umfang stattzugeben. Im Übrigen war der Antrag hinsichtlich der Ziffern 3., 4. und 6. zurückzuweisen. 1. Der Anwendungsbereich des KapMuG ist nach § 1 KapMuG eröffnet. Bei dem hier streitgegenständlichen Verkaufsprospekt handelt es sich unzweifelhaft um eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne des KapMuG. Des Weiteren liegt auch ein Rechtsstreit gerade wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation“ oder wegen „Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentlichen Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist“ vor. In der Rechtsprechung der Obergerichte, insbesondere auch des Bundesgerichtshofes, zu dem wortgleichen § 32 b I Nr. 2 ZPO darf zunächst als gesichert gelten, dass mit der gesetzgeberischen Formulierung ein „Bezug zwischen dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch und der öffentlichen Kapitalmarktinformation“ bestehen muss (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 - X ARZ 573/15 -, NZG 2016, 184). Hinsichtlich der Frage, wann dies der Fall ist, wurden bisher verschiedene Fallgruppen herausgearbeitet. Hiernach besteht kein hinreichender Bezug zwischen der Kapitalmarktinformation und der Klage, wenn geltend gemacht wird, der jeweilige Prospekt sei erst im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zeichnung bzw. danach übergeben worden und - (Fallgruppe 1) in der vorangegangenen Beratung seien im Prospekt beschriebene Risiken verschwiegen worden (BGH, Urteil vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13 -, NJW-RR 2013, 1302). Dies ist auch aus dem Gesetzestext unmittelbar nachvollziehbar, denn in diesem Fall wurde keine Informationen aus dem Prospekt verwandt und kein Vorwurf dahingehend erhoben, es sei nicht über Fehler im Prospekt aufgeklärt worden. - (Fallgruppe 2) der jeweilige Prospekt sei erst im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zeichnung bzw. danach übergeben worden und in der vorangegangenen Beratung seien nur die Chancen aus dem Prospekt geschildert worden, während die im Prospekt (korrekt) enthaltenen Risiken verschwiegen worden sein sollen (BGH, Urteil vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13 -, NJW-RR 2013, 1302). Demgegenüber ist ein zureichender Bezug anzunehmen, wenn geltend gemacht wird, der jeweilige Prospekt sei erst im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zeichnung bzw. danach übergeben worden und - (Fallgruppe 3) der Berater habe Falschinformationen aus dem Prospekt in das Beratungsgespräch übernommen (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2015 - 32 SA 41/15 -, GWR 2016, 14). - (Fallgruppe 4) der Berater habe zwar nur die allgemeinen Produktinformationen in das Beratungsgespräch übernommen, jedoch im Prospekt nicht bzw. nicht korrekt beschriebene Risiken verschwiegen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - X ARZ 573/15 -, NZG 2016, 184 ff.; so nun auch die Oberlandesgerichte, vgl. exemplarisch OLG Hamm, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 32 SA 66/15 -, BeckRS 2016, 03256, unter Aufgabe zumindest anderslautend wirkender Rechtsprechung wie etwa OLG Hamm, Beschluss vom 6. November 2015 - 32 SA 33/15 -, BeckRS 2015, 19338). Grund hierfür ist, dass hier (insoweit wie oben Fallgruppe 2) eine Verwendung des Prospekts durch mündliche Teilwiedergabe vorliegt und zudem (insoweit anders als Fallgruppe 2) auch eine unterlassene Aufklärung über die Fehler in diesem derart verwandten Prospekt. Dass die fehlerhaften Stellen gar nicht mündlich angewandt, d.h. wiedergegeben wurden, ist nach der insoweit eindeutigen Rechtsprechung unerheblich. Es genügt, dass der fehlerhafte Prospekt nach dem klägerischen Vortrag „irgendwie“ Eingang in das Beratungsgeschehen gefunden hat: „Nach §32b Abs.1 Nr.2 ZPO reicht es aus, wenn nach dem Klägervortrag eine öffentliche Kapitalmarktinformation verwendet worden ist. In welcher Form dies geschieht, ist sowohl nach dem Wortlaut der Vorschrift als auch nach deren Sinn und Zweck unerheblich. Erforderlich ist lediglich, dass der Berater oder Vermittler eine im Prospekt enthaltene Information an den Interessenten weitergegeben hat. Ob er hierbei ausdrücklich oder konkludent auf den Prospekt Bezug genommen hat, ist hingegen jedenfalls dann unerheblich, wenn diese Information unmittelbar oder mittelbar auf den Prospekt zurückgeht. (...). Im Streitfall (…)trägt [die Klägerin] aber vor, er habe Angaben über die Lage der Immobilien und die Mieterstruktur gemacht, ohne auf vorhandene - auch im Prospekt nicht hinreichend offengelegte - Risikofaktoren hinzuweisen. [Hieraus] ergibt sich schon aus dem aufgezeigten Vortrag der Klägerin hinreichend deutlich, dass der Mitarbeiter der Beklagten zu 1 Informationen aus dem Prospekt verwendet hat. Damit ist der nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO erforderliche Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gegeben.“ (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - X ARZ 573/15 -, NZG 2016 anbei, 184 ff.) Im hier zu entscheidenden Fall liegt eine Konstellation vor, die der Fallgruppe 4 entspricht. Unstreitig hat der Berater der Beklagten zumindest in der Informationsveranstaltung - die aufgrund der Einladung des Beraters an den Kläger auch Teil des Beratungsgeschehens wurde - Prospektangaben, wenn auch in eigenen Worten und in Zusammenfassung, wiedergegeben. Zudem hat der Berater nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag der Klägerseite auch im Prospekt nicht oder nicht richtig beschriebene Risiken verschwiegen. Nach den obigen Ausführungen ist damit der Anwendungsbereich des KapMuG eröffnet. 2. Der Antragsteller ist antragsberechtigt, § 2 Abs. 1 S. 2 KapMuG. 3. Die Anträge sind auch statthaft nach § 2 Abs. 1 S. 1 KapMuG. Bei den Anträgen zu 1. handelt es sich um Anträge auf Feststellung des Vorliegens anspruchsbegründender Voraussetzungen. Anspruchsbegründend ist im hier vorliegenden Kontext die Nichtbelehrung über die in den Anträgen im Einzelnen wiedergegebenen Umstände durch den streitgegenständlichen Prospekt. Gleiches gilt für den Antrag zu 2. und zu 6.. Statthaft sind auch die Anträge zu 3., 4., und 5.. Es handelt sich insoweit um einen Antrag, der auf die Klärung von Rechtsfragen im Sinne von § 2 Abs. 1 gerichtet ist. 4. Im Hinblick auf die Anträge zu 3. und 4. („3. Es wird festgestellt, dass den Musterbeklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, dass die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgeführten Prospektmängel richtig gestellt wurden; 4. Es wird festgestellt, dass zu vermuten ist, dass die unter 1.a) bis 1.k) dargestellten Prospektmängel jeweils kausal für die Zeichnungen von Anlegern sind, auch wenn der Verkaufsprospekt zu spät oder gar nicht an den Anleger übergeben wurde.“) fehlt es jedoch an der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 S. 2 KapMuG. Hiernach muss der Antragssteller darlegen, weshalb diese Feststellungziele über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung für gleichbelagerte Rechtsstreitigkeiten haben könnte. Dies ist nicht hinreichend erfolgt. Es handelt sich insoweit um ganz allgemeine Rechtsfragen, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung vollständig geklärt sind und von denen nicht angenommen werden kann, dass hier weiterer Klärungsbedarf besteht. 5. Im Hinblick auf die übrigen Anforderungen (§ 2 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 KapMuG) bestehen keine Bedenken. Eine Ausnahme hiervon bildet der Antrag zu 6. („6. Es wird festgestellt, dass weder der Verkaufsprospekt noch die Geschäftsberichte und Rundschreiben der Fondsgesellschaft von 2008 bis 2014 hinreichenden Informationen über die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgeführten Prospekt- und Beratungsmängel enthalten, so dass der Verkaufsprospekt und die Geschäftsberichte und Rundschreiben allein oder zusammen mit den ausbleibenden Ausschüttungen keine für einen Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis, bzw. grob fahrlässige Unkenntnis herbeiführen können.“) Dieser ist unzulässig, da es an der erforderlichen Darlegung nach § 2 Abs. 3 S. 1 KapMuG fehlt. Aus dem Antrag wird nicht klar, auf welche konkreten „Geschäftsberichte und Rundschreiben“ sich die Klägerseite bezieht. Soweit sich der Antrag zu 6. im Übrigen auch auf den Verkaufsprospekt bezieht, ist nicht zu erkennen, was insoweit - über den Antrag zu 1) hinausgehend - begehrt werden könnte. 6. Im Hinblick auf die danach verbleibenden Anträge zu 1.), 2.) und 5.) ist im Übrigen auch keine Unzulässigkeit nach § 3 Abs. 1 KapMuG festzustellen. Insbesondere kann die Kammer nicht feststellen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt (sog. Entscheidungserheblichkeit). a. Fehlende Entscheidungserheblichkeit liegt generell vor, wenn es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Klärung des Feststellungszieles nicht ankommt (vgl. nur Kruis, in: Hess u.a., Kommentar zum KapMuG, 2. Auflage, 2014, § 3 Rn. 37). Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Ausgang des Rechtsstreits von der begehrten Feststellung „unter keinem denkbaren Gesichtspunkt abhängen kann“ (vgl. nur Kruis, a.a.O., § 3 Rn. 39). Dies erfordert nach der ausdrücklichen Gesetzesbegründung nicht, dass der Rechtsstreit bis auf die zu klärenden Fragen bereits entscheidungsreif ist und alle anderen (Vor-)Fragen bereits geklärt sind (vgl. nur Kruis, a.aO. § 3 Rn. 40). Insbesondere ist es daher unschädlich, wenn der Erfolg der Klage noch von anderen Voraussetzungen abhängt. Es war nicht die Intention des Gesetzgebers, dass nur dann ein Musterverfahren durchgeführt wird, wenn ansonsten alle anderen Fragen geklärt sind - es reicht mithin aus, dass die Klärung des Feststellungszieles für den Ausgang des Verfahrens erheblich werden kann (vgl. nur Kruis, a.a.O § 3 Rn. 40 m.w.N.). Hieran gemessen liegt hier der Unzulässigkeitsgrund mangelnder Entscheidungserheblichkeit nicht vor. Denn eine prozessuale Situation, in der es „unter keinen Umständen“ auf die streitgegenständliche Frage ankommen kann, ist nicht gegeben. Vielmehr ist der Rechtsstreit insoweit offen - die Relevanz der beabsichtigten Feststellungen hängt derzeit von verschiedenen weiteren Voraussetzungen ab, was nach dem vorgenannten Unschädlich ist: gelingt der Beklagtenseite der Beweis, dass sie in einem weiteren, der Informationsveranstaltung nachfolgenden Termin beraten hat und es erst dort zur Zeichnung kam, kann es bei der Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich auf den Inhalt des Prospekts und die damit zusammenhängenden Fragen ankommen. Denn dann kann sich die Beklagte zu Recht darauf berufen, durch die - unstreitige - Übergabe des Prospekts bereits im vorherigen Informationstermin belehrt zu haben, so dass es dann auf die Richtigkeit der dortigen Informationen ankommt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerseite selbst einen Sachverhalt vorträgt, bei dessen Zugrundelegung es auf den Inhalt des Prospekts nicht ankäme, weil dieser ohnehin zu spät, nämlich erst im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zeichnung übergeben worden sein soll. Insoweit wird verschiedentlich angenommen, dass es in einer derartigen Konstellation schon nach dem - maßgeblichen - Vorbringen des Klägers keine Kausalität zwischen evtl. Prospektfehlern und der Anlageentscheidung gäbe, weil bereits nach dem klägerischen Vortrag der Prospekt ohnehin zu spät übergeben wurde und gar nicht Einfluss auf die Anlageentscheidung entwickeln konnte. Mithin fehle es an der erforderlichen Streiterheblichkeit (vgl. etwa LG Frankenthal, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 7 O 528/15 -, Juris; LG Düsseldorf, Beschluss vom 26. August 2016 - 10 O 542/15 -, Juris). Dies überzeugt nicht. Denn diese Gedankenführung beruht letztlich auf einer unzulässigen Steigerung der Anforderungen an einen Antrag nach KapMuG. Denn im Ergebnis fordern die obigen Entscheidungen, dass sich die vom Gesetz geforderte Entscheidungserheblichkeit nicht nur aus dem gesamten Prozessstoff ergibt, sondern gerade aus dem Klägervortrag. Diese Einschränkung findet jedoch weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze. Diese fordern nur, wie dargelegt, dass die festzustellende Fragestellung - warum auch immer - entscheidungserheblich werden kann. In der Konsequenz ist es daher z.B. auch unerheblich, ob von Klägerseite anspruchsbegründende Voraussetzungen zum Gegenstand des Antrages gemacht werden, oder auf Beklagtenseite anspruchsvernichtende Umstände (vgl. nur Kruis, a.a.O., § 3 Rn. 39). Es ist damit nicht nachzuvollziehen, weshalb in Konstellationen etwas anderes geltend soll - die Entscheidungserheblichkeit also zu verneinen wäre -, in denen es um Umstände geht, bzgl. derer die Beklagtenseite die sekundäre Darlegungslast trägt und es der Klägerseite sodann obliegt, gerade diesen Vortrag beweiskräftig zu widerlegen. Solange und soweit in derartigen Lagen die Beklagtenseite substantiiert vorträgt (hier zur rechtzeitigen und richtigen Belehrung durch Prospekt), die Klägerseite bestreitet und nicht auszuschließen ist, dass es gerade auf diesen, von der Beklagtenseite vorgetragenen Umstand (hier des richtigen Prospekts) ankommen kann, ist die Entscheidungserheblichkeit mit dem obigen Grundansatz nicht verneinbar, da es hierauf - wenn die Vorfragen für die Klägerseite ungünstig entschieden werden (also eine rechtzeitige Übergabe angenommen wird) - ankommen kann. Es ist auch nicht zu erkennen, weshalb der Antragstellerseite in einer derartigen Situation der Vorwurf unschlüssigen Vortrages zu machen sein könnte. Vielmehr werden insoweit die Anforderungen an schlüssigen Vortrag im Klageverfahren mit den - hiervon zu trennenden - Anforderungen an einen schlüssigen Antrag nach KapMuG in unzulässiger Weise vermischt: während im Klageverfahren tatsächlich verlangt werden kann, dass die Klägerseite schlüssig und wahrheitsgemäß vorträgt (also insb. klar vorträgt, ob der Prospekt rechtzeitig übergeben wurde oder nicht), so ist im Antragsverfahren nach KapMuG (quasi auf einer übergeordneten Ebene) nur vorzutragen, weshalb es auf die - hier von der Beklagtenseite - eingebrachte Frage der Richtigkeit des Prospekts ankommen kann. Dass sie sich zugleich die entsprechenden Behauptungen der Gegenseite als eigenen Vortrag im Klageverfahren zu Eigen machen muss, ergibt sich hieraus nicht. b. Zuletzt kann die Entscheidungserheblichkeit auch nicht wegen Entscheidungsreife verneint werden (vgl. nur Kruis, in: Hess u.a., Kommentar zum KapMuG, 2. Auflage, 2014, § 3 Rn. 45). Insbesondere ist Entscheidungsreife auch nicht im Hinblick auf den Vortrag einer fehlenden Aufklärung über das Provisionsinteresse der Beklagten verneint werden. Denn aus dem Prospekt (dort S. 77) ergibt sich, dass jedenfalls in diesem über das Provisionsinteresse gerade der Beklagten hinreichend aufgeklärt wurde. Insoweit bedarf es zu dieser Frage der Beweisaufnahme zu dem Vortrag der Klägerseite, die Übergabe des Prospektes sei zu spät erfolgt - nämlich erst unmittelbar vor der Zeichnung. Des Weiteren kann Entscheidungsreife auch nicht im Hinblick auf den Einwand der Verjährung angenommen werden. Allein aus dem Umstand ausbleibender Ausschüttungen kann nicht gefolgert werden, dass im Jahr 2009 die Verjährungsfrist bezüglich aller hier streitgegenständlicher Aufklärungspflichtverletzungen begann zu laufen. Vielmehr bedarf es hierzu einer gesonderten - hier aber durch die Beklagtenseite nicht geleisteten - Betrachtung bezüglich jeder geltend gemachter Pflichtverletzung (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 47/15 -, BKR 2016, 217).