Beschluss
32 SA 33/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschlüsse sind gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, wenn offensichtliche Unrichtigkeiten vorliegen.
• § 320 ZPO ist auf Beschlüsse grundsätzlich nicht anwendbar, da ihnen regelmäßig nicht die urkundliche Beweiskraft des Tatbestands zukommt.
• Nicht jede behauptete Unrichtigkeit rechtfertigt eine Berichtigung; Schreib- oder Offensichtlichkeitsfehler müssen aus dem Zusammenhang des Beschlusses ohne weiteres erkennbar sein.
Entscheidungsgründe
Berichtigung von Beschlüssen nach § 319 ZPO; Nichtanwendbarkeit des § 320 ZPO auf Beschlüsse • Beschlüsse sind gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, wenn offensichtliche Unrichtigkeiten vorliegen. • § 320 ZPO ist auf Beschlüsse grundsätzlich nicht anwendbar, da ihnen regelmäßig nicht die urkundliche Beweiskraft des Tatbestands zukommt. • Nicht jede behauptete Unrichtigkeit rechtfertigt eine Berichtigung; Schreib- oder Offensichtlichkeitsfehler müssen aus dem Zusammenhang des Beschlusses ohne weiteres erkennbar sein. Die Beklagte zu 1) beantragt die Korrektur eines Beschlusses des Senats vom 31.08.2015 zur Bestimmung des Gerichtsstands. Sie rügt mehrere inhaltliche Fehler und verlangt deren Berichtigung nach §§ 319, 320 ZPO. In dem angefochtenen Beschluss finden sich Sätze zu Rechtsnachfolge, zur Identität von Initiatorin und Emittentin einer Vermögensanlage sowie zu einem Ersatzanspruch zugunsten der Klägerin. Der Senat prüft, welche beanstandeten Passagen offenbare Unrichtigkeiten darstellen und damit berichtigt werden können. Dabei unterscheidet das Gericht zwischen solchen Punkten, die klar berichtigt werden können, und solchen, bei denen keine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. Schließlich erörtert der Senat die rechtliche Anwendbarkeit von § 320 ZPO auf Beschlüsse. • Anwendbarkeit § 319 ZPO: § 319 ZPO ist in allen zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahren auf Beschlüsse anwendbar; bei offensichtlichen Unrichtigkeiten ist eine Korrektur vorzunehmen. • Vorliegen offensichtlicher Unrichtigkeiten: Bei den konkret genannten Formulierungen (u. a. zu Rechtsnachfolge und Identität von Beteiligten) lagen offensichtliche Fehler vor, die der Berichtigung zugänglich sind. • Abgrenzung zu anderen Rügen: Für mehrere beanstandete Punkte (u. a. sonstige Passagen des Berichtigungsantrags) lagen keine Schreibfehler, Rechnungsfehler oder für Außenstehende erkennbaren Unrichtigkeiten vor; diese sind daher nicht zu berichtigen. • Nichtanwendbarkeit § 320 ZPO: § 320 ZPO ist grundsätzlich nicht auf Beschlüsse entsprechend anwendbar, weil die Möglichkeit der Berichtigung des Tatbestands eines Urteils auf der urkundlichen Beweiskraft des Tatbestands (§ 314 ZPO) beruht, die bei Beschlüssen regelmäßig fehlt. • Gesetzessystematik und Schranken: Eine darüber hinausgehende Auslegung zur Anwendung des § 320 ZPO auf Beschlüsse würde den Wortlaut und die Systematik des Gesetzes überschreiten; lediglich die Ausnahme für nach mündlicher Verhandlung verkündete instanzbeendende Beschlüsse bleibt unberührt. Der Beschluss vom 31.08.2015 wurde in den bezeichneten Punkten berichtigt; konkret wurden einzelne Sätze inhaltlich korrigiert. Weitergehende Berichtigungsanträge der Beklagten zu 1) wurden zurückgewiesen, weil keine offensichtlichen Unrichtigkeiten vorlagen, die einer Berichtigung nach § 319 ZPO zugänglich wären. Eine Berichtigung nach § 320 ZPO kam nicht in Betracht, da diese Vorschrift auf Beschlüsse regelmäßig nicht anwendbar ist. Die Klägerin bzw. der ursprüngliche Beschlussgegenstand bleibt im Übrigen unberührt; damit scheiterten weitergehende Korrekturwünsche der Beklagten, während nur die eindeutig feststellbaren Fehler berichtigt wurden.