Beschluss
6 Qs 2/24
LG Lübeck 6. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0306.6QS2.24.00
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Leitsätze
1. Gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist die sofortige Beschwerde nach §§ 306, 311, 464 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft. Sie kann isoliert oder neben dem Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt werden. Mit ihr kann die fehlerhafte Kostenentscheidung oder deren Fehlen gerügt werden (OLG Hamm, 25. Februar 1998, 2 Ws 13/98).(Rn.14)
2. Die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO gilt nicht, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft ist, ihre Anfechtbarkeit also weder ausdrücklich noch nach dem systematischen Gesamtzusammenhang ausgeschlossen ist, das Rechtsmittel einem bestimmten Prozessbeteiligten aber mangels Beschwer nicht zusteht. (Rn.15)
3. Die Regelung des § 464 Abs. 1 und 2 StPO ist auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Eine Entscheidung in einem strafprozessualen Nebenverfahren wie dem Beschwerdeverfahren soll zumindest dann mit einem Kostenausspruch nach den §§ 464 ff. StPO zu versehen sein, wenn die Entscheidung ein vom Ausgang der Hauptsache unabhängiges Zwischenverfahren abschließt, denn hierin liegt eine Verfahrensbeendigung im Sinne des § 464 Abs. 1 StPO (BVerfG, 16. November 2009, 1 BvR 3229/06).(Rn.24)
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 1.6.2023 (Az. 76 Gs 80/19) wird auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten dahingehend ergänzt, dass die Staatskasse die Kosten des Beschwerdefahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt.
2. Die Kosten des Verfahrens über die sofortige Beschwerde und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist die sofortige Beschwerde nach §§ 306, 311, 464 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft. Sie kann isoliert oder neben dem Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt werden. Mit ihr kann die fehlerhafte Kostenentscheidung oder deren Fehlen gerügt werden (OLG Hamm, 25. Februar 1998, 2 Ws 13/98).(Rn.14) 2. Die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO gilt nicht, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft ist, ihre Anfechtbarkeit also weder ausdrücklich noch nach dem systematischen Gesamtzusammenhang ausgeschlossen ist, das Rechtsmittel einem bestimmten Prozessbeteiligten aber mangels Beschwer nicht zusteht. (Rn.15) 3. Die Regelung des § 464 Abs. 1 und 2 StPO ist auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Eine Entscheidung in einem strafprozessualen Nebenverfahren wie dem Beschwerdeverfahren soll zumindest dann mit einem Kostenausspruch nach den §§ 464 ff. StPO zu versehen sein, wenn die Entscheidung ein vom Ausgang der Hauptsache unabhängiges Zwischenverfahren abschließt, denn hierin liegt eine Verfahrensbeendigung im Sinne des § 464 Abs. 1 StPO (BVerfG, 16. November 2009, 1 BvR 3229/06).(Rn.24) 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 1.6.2023 (Az. 76 Gs 80/19) wird auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten dahingehend ergänzt, dass die Staatskasse die Kosten des Beschwerdefahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt. 2. Die Kosten des Verfahrens über die sofortige Beschwerde und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse. I. Die Staatsanwaltschaft Lübeck führt unter anderem gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Hinterziehung von Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag für die Jahre 2015 bis 2017 sowie von Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume Januar bis Dezember 2018. Der Beschuldigte betrieb vom 1.7.2015 bis zum 1.1.2019 das asiatische Restaurant „……“, …….,……. Nach den Ermittlungen besteht der Verdacht, dass er hierfür ein manipuliertes Kassenprogramm der ………GmbH namens „…….verwendete, welches anhand vorhandener Anwendungen die Möglichkeit bot, Manipulationen von Kasseneinzeldaten durch nachträgliche, beleglose Stornierungen vorzunehmen. Der Beschuldigte habe hiervon Gebrauch gemacht, so dass das Kassenprogramm geringere als die tatsächlich erzielten Umsätze ausgewiesen habe. Diese verkürzten Umsätze habe er sodann seinen Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen zu Grunde gelegt. Vor diesem Hintergrund ordnete das Amtsgericht Lübeck auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lübeck mit Beschluss vom 2.5.2019 (Az. 76 Gs 80/19) einen Vermögensarrest in Höhe von 365.162,00 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten an. Dieser Arrest wurde am 23.5.2019 vollzogen. Der Beschuldigte legte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14.3.2023 Beschwerde gegen den Vermögensarrest ein, da dieser wegen Zeitablaufes nicht mehr verhältnismäßig sei. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Lübeck beim Amtsgericht Lübeck im Beschwerdeverfahren die Aufhebung des Vermögensarrestes. Mit Beschluss vom 1.6.2023 hob das Amtsgericht Lübeck den Arrestbeschluss auf und half damit der Beschwerde ab, ohne jedoch eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu treffen. Der Beschluss wurde dem Verteidiger sowie dem Beschuldigten formlos ohne Rechtsmittelbelehrung übersendet. Der Verteidiger stellte mit Schriftsatz vom 26.6.2023 einen Kostenfestsetzungsantrag und beantragte unter dem 12.10.2023 die Ergänzung des Beschlusses vom 1.6.2023 um eine Kostenentscheidung, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Auslagen. Das Amtsgericht Lübeck lehnte dies mit Vermerk vom 30.10.2023 ab. Es habe bewusst von einer solchen Entscheidung abgesehen, da der Arrestbeschluss aufgrund des bestehenden Tatverdachts rechtmäßig ergangen sei. Dieser Vermerk wurde dem Verteidiger formlos übersendet. Mit Schriftsatz vom 8.11.2023, eingegangen beim Amtsgericht Lübeck am 9.11.2023, beantragte der Verteidiger unter Bezugnahme auf den Vermerk vom 30.10.2023 im Hinblick auf den Kostenfestsetzungsantrag eine gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO. Das Amtsgericht Lübeck lehnte dies mit Beschluss vom 22.11.2023 ab, wobei die Begründung dem Vermerk vom 30.10.2023 entsprach. Gegen diesen Beschluss legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 30.11.2023 Beschwerde mit der Begründung ein, dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die entstandenen notwendigen Auslagen gem. § 467 Abs. 1 StPO analog zu tragen habe. Dieser Beschwerde half das Amtsgericht Lübeck mit Beschluss vom 19.1.2024 nicht ab. II. I. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Spätestens der Antrag des Verteidigers vom 8.11.2023 auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO hinsichtlich des Kostenfestsetzungsantrags vom 26.6.2023 unter Bezugnahme auf den Vermerk der zuständigen Richterin des Amtsgerichts Lübeck vom 30.10.2023ist gem. § 300 StPO als sofortige Beschwerde auszulegen. Nach § 300 StPO ist ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Antrags unschädlich, wenn nur ein bestimmtes Rechtsmittel statthaft ist und die Einlegung des Rechtsmittels offensichtlich bezweckt ist (OLG Hamm Beschl. v. 18.12.2002 – 2 Ws 457/02, BeckRS 2002, 30298971; Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, 66. Aufl. 2023, § 300 StPO, Rn. 2 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist lediglich ein gewisser Anfechtungswille erforderlich (vgl. OLG Celle Beschl. v. 4.4.2013 – 2 Ws 86/13, BeckRS 2013, 15473 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob bereits in dem Kostenfestsetzungsantrag vom 26.6.2023 oder in dem Antrag auf Ergänzung des Aufhebungsbeschlusses vom 12.10.2023 ein derartiger Anfechtungswille zum Ausdruck gekommen ist, da dies jedenfalls bei dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO vom 8.11.2023 gegeben ist. Zwar ist § 98 Abs. 2 S. 2 StPO weder direkt noch analog anwendbar, aber der für die Auslegung nach § 300 StPO erforderliche Anfechtungswille geht aus der Einlegung dieses Rechtsbehelfs deutlich hervor. Es ist unerheblich, dass über einen Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO das Amtsgericht entscheidet und nicht das Landgericht, denn aus der Antragsschrift ist ersichtlich, dass sich der Verteidiger des Beschuldigten gegen die fehlende Kosten- und Auslagenentscheidung in der Abhilfeentscheidung vom 1.6.2023 wendet. Mit diesem Antrag bezweckt er, dass eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu Gunsten des Beschuldigten getroffen wird. Diese Zweckrichtung folgt auch aus der Beschwerde vom 30.11.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 22.11.2023, mit dem die beantragte Ergänzung des Abhilfebeschlusses um eine Kosten- und Auslagenentscheidung abgelehnt wurde. Diese Beschwerde selbst wäre hingegen unstatthaft, weil wegen der fehlenden Kosten- und Auslagenentscheidung bereits gegen die Abhilfeentscheidung vom 1.6.2023 die sofortige Beschwerde gem. § 464 Abs. 3 S. 1 1. HS. StPO hätte eingelegt werden müssen und eine nachträgliche Ergänzung durch das Amtsgericht nicht möglich ist (BGH Beschl. vom 24.7.1996 - 2 StR 150/96, NStZ-RR 1996, 352). Allerdings verfolgte der Verteidiger hiermit erkennbar weiterhin sein Ziel, eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu Gunsten des Beschuldigten zu erreichen. 2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. a) Gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist die sofortige Beschwerde nach §§ 306, 311, 464 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft. Sie kann isoliert oder neben dem Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt werden. Mit ihr kann die fehlerhafte Kostenentscheidung oder deren Fehlen gerügt werden (OLG Hamm Beschl. v. 25.2.1998 – 2 Ws 13/98, NStZ-RR 1999, 54; BeckOK StPO/Niesler, 50. Ed. 01.01.2024, § 464 StPO, Rn. 11). Letzteres ist hier der Fall. Der sofortigen Beschwerde steht auch nicht § 464 Abs. 3 S. 1 2. HS. StPO entgegen, da auch die Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer statthaft gewesen wäre. Die Entscheidung, die der Beschwerde ganz oder teilweise abhilft, ist eine neue Sachentscheidung gleicher Art und gleicher Instanz wie die angefochtene Entscheidung, die sie ersetzt, ändert oder ergänzt, und damit mit der Beschwerde nach Maßgabe der für ihren neuen Inhalt geltenden Vorschriften anfechtbar (KG Beschl. v. 11.3.2019 – 5 Ws 20/19, BeckRS 2019, 14493 m.w.N.). Dabei ist unerheblich, dass die Abhilfeentscheidung vom 1.6.2023 im Hinblick auf die vollständige Aufhebung des Vermögensarrests in der Hauptentscheidung den Beschuldigten nicht beschwert. Denn die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO gilt nicht, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft ist, ihre Anfechtbarkeit also weder ausdrücklich noch nach dem systematischen Gesamtzusammenhang ausgeschlossen ist, das Rechtsmittel einem bestimmten Prozessbeteiligten aber mangels Beschwer nicht zusteht (Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, 66. Aufl. 2023, § 464 StPO, Rn. 19; OLG Düsseldorf Beschl. v. 29.3.2012 – 3 Ws 28-32/12, BeckRS 2012, 13681; KG Beschl. v. 4.1.2008 – 1 Ws 291/07, BeckRS 2008, 8515). b) Die sofortige Beschwerde ist gem. § 311 Abs. 2 StPO fristgemäß eingelegt worden. Nach § 311 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde binnen einer Woche nach der Bekanntmachung einzulegen. Entscheidungen, die nicht in der Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden gem. § 35 Abs. 2 StPO durch Zustellung bekanntgemacht. Mangels förmlicher Zustellung der Abhilfeentscheidung vom 1.6.2023 begann die Wochenfrist nach §§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 StPO nicht zu laufen, so dass der Schriftsatz des Verteidigers vom 8.11.2023 – eingegangen am 9.11.2023 –, den die Kammer (spätestens) als sofortige Beschwerde gewertet hat, fristgerecht erfolgt ist. Eine etwaige zuvor erfolgte formlose Mitteilung würde für einen Fristbeginn auch dann nicht genügen, wenn sie nachgewiesen wäre (BGH Beschl. v. 31.8.2020 – StB 23/20, BeckRS 2020, 22801). c) Es ist auch der gem. § 304 Abs. 3 StPO erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht. Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde gem. § 304 Abs. 3 StPO nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Unter Berücksichtigung der §§ 2, 13 Abs. 1 RVG i.V.m. 4142 VV RVG werden die erstattungsfähigen notwendigen Auslagen den Wert von 200 Euro wahrscheinlich übersteigen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, 66. Aufl. 2023, § 304 StPO, Rn. 9). d) Der Beschuldigte ist durch das Fehlen einer Auslagenentscheidung in der Abhilfeentscheidung vom 1.6.2023 beschwert, da beim Fehlen einer ausdrücklichen Auslagenentscheidung die notwendigen Auslagen bei demjenigen verbleiben, bei dem sie entstanden sind (Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, 66. Aufl. 2023, § 464 StPO, Rn. 12). 3. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. a) In der Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 1.6.2023 hätte eine Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 464 Abs. 1 und 2 StPO getroffen werden müssen. Die Regelung des § 464 Abs. 1 und 2 StPO ist auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Gem. § 464 Abs. 1 StPO muss jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung darüber eine Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. Nach § 464 Abs. 2 StPO muss zudem auch in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt, eine Entscheidung darüber getroffen werden, wer die notwendigen Auslagen trägt. Eine Entscheidung in einem strafprozessualen Nebenverfahren wie dem Beschwerdeverfahren soll zumindest dann mit einem Kostenausspruch nach den §§ 464 ff. StPO zu versehen sein, wenn die Entscheidung ein vom Ausgang der Hauptsache unabhängiges Zwischenverfahren abschließt, denn hierin liegt eine Verfahrensbeendigung im Sinne des § 464 Abs. 1 StPO (BVerfG Beschl. v. 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06, NJW 2010, 360 m.w.N.) Die Voraussetzungen liegen vor. Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Beschuldigten vom 14.3.2023 mit seinem Beschluss vom 1.6.2023 rechtlich gesehen in vollem Umfang abgeholfen und somit das Beschwerdeverfahren beendet. b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierfür notwendigen Auslagen des Beschuldigten sind vorliegend in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen. Demnach fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten gem. § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last, soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. aa) Nach seinem Wortlaut kann § 467 Abs. 1 StPO nicht direkt auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden, aber entsprechend, weil die Regelung in § 464 Abs. 1 und 2 StPO selbst keine materielle Vorschrift über die Kostentragungspflicht enthält und die materielle Kostentragungspflicht bei vollem Erfolg eines unbeschränkten Rechtsmittels in § 473 Abs. 2 S. 2 StPO nur für einen hier nicht einschlägigen Sonderfall geregelt ist. Im Übrigen sind für die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren die §§ 465 ff. StPO in entsprechender Anwendung heranzuziehen (vgl. Löwe-Rosenberg, 26. Aufl. 2010, § 473 StPO, Rn. 13 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, 66. Aufl. 2023, § 473 StPO, Rn. 2). Die Voraussetzung des § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung liegen vor. Die Beschwerde des Beschuldigten vom 14.3.2023 war in vollem Umfang erfolgreich, denn das Amtsgericht hat den Vermögensarrestbeschluss vom 2.5.2019 mit der Abhilfeentscheidung vom 1.6.2023 vollständig aufgehoben. bb) Die Kammer ist als Beschwerdegericht nicht an die Auffassung des Amtsgerichts gebunden, dass in der Abhilfeentscheidung keine Kosten- und Auslagenentscheidung erforderlich gewesen sei, weil der Arrestbeschluss aufgrund des bestehenden Tatverdachts rechtmäßig ergangen sei. Nach § 464 Abs. 3 S. 2 StPO ist das Beschwerdegericht zwar an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden, dies bezieht sich aber nicht auf die der Kosten- und Auslagenentscheidung zugrundeliegenden Rechtsauffassung des Amtsgerichts oder auf dessen Beurteilung von Ermessensfragen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, 66. Aufl. 2023, § 464 StPO, Rn. 23; Löwe-Rosenberg, 26. Aufl. 2010, § 464 StPO, Rn. 61). Es kommt hinsichtlich der Frage der materiellen Kostentragungspflicht für das Beschwerdeverfahren nicht darauf an, ob der Vermögensarrest zum Erlasszeitpunkt rechtmäßig gewesen ist, sondern ob die Beschwerde ganz oder teilweise erfolgreich war. c) Gem. § 309 Abs. 2 StPO kann das Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung treffen, so dass – wie aus dem Tenor ersichtlich - der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 1.6.2023 (Az. 76 Gs 80/19) um die Kosten und Auslagenentscheidung zu ergänzen war. d) Es ist keine Kosten- und Auslagenentscheidung über die weiteren Verfahrenskosten des bisherigen Ermittlungsverfahrens zu treffen, da dieses noch nicht abgeschlossen wurde. Darüber hinaus werden Schäden nach Abschluss des Verfahrens nur über § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 4 Var. 2 StrEG ersetzt. II. Die Kammer hat als Beschwerdegericht neben den Kosten über das allein bei dem Amtsgericht laufende Beschwerdeverfahren gegen den Arrestbeschluss vom 2.5.2019 auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde gem. § 465 StPO in entsprechender Anwendung zu befinden.