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Beschluss

2 Ws 13/98

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1998:0225.2WS13.98.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluß wird dahin ergänzt, daß dem Verurteilten auch die den Nebenklägern in den Berufungs- und Revisionsinstanzen erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Verurteilte.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird dahin ergänzt, daß dem Verurteilten auch die den Nebenklägern in den Berufungs- und Revisionsinstanzen erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Verurteilte. Gründe: Gegen den Verurteilten ist durch Urteil des Amtsgerichts Ahlen vom 20. Juli 1995 wegen fahrlässiger Tötung (zum Nachteil des Sohnes der Nebenkläger) eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 100,- DM verhängt worden. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Nachdem das Landgericht Münster am 21. November 1995 und 8. Oktober 1996 das amtsgerichtliche Urteil jeweils auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und unter Zurückweisung der Berufung des Verurteilten aufgehoben und den früheren Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt hatte, und beide Urteile auf die Revision des Verurteilten vom 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben worden waren, nahmen im erneuten Berufungshauptverhandlungstermin am 19. Juni 1997 vor dem Landgericht Dortmund sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft jeweils ihre Berufung zurück. Mit Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 30. Juni 1997 erging folgende Kostenentscheidung: "Nach Rücknahme der Berufung durch den Angeklagten werden die durch die Berufung des Angeklagten entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens dem Angeklagten auferlegt; insoweit trägt er auch die ihm entstandenen notwendigen Auslagen. Nach Rücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft werden die durch diese Berufung entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens der Staatskasse auferlegt; diese hat insoweit auch die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last, §473 I, II und III StPO." Über die den Nebenklägern in den Rechtsmittelinstanzen erwachsenen notwendigen Auslagen hat das Landgericht Dortmund keine Entscheidung getroffen. Gegen diesen Beschluß, der den Nebenklägern nicht zugestellt worden ist, wenden sich diese mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 26. November 1997. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin zu ergänzen, daß dem Verurteilten auch die den Nebenklägern in den Berufungs- und Revisionsinstanzen erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden, und im einzelnen folgendes ausgeführt: "Die sofortige Beschwerde ist gem. §464 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft und rechtzeitig (§311 Abs. 2 StPO) erhoben worden. Nach §464 Abs. 3 S. 1 StPO ist - auch die unterbliebene (OLG Hamm MDR 1986, 1048) - Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen mit der sofortigen Beschwerde angreifbar, soweit nicht schon eine Anfechtung der das Verfahren abschließenden Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist (§464 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz StPO). Nicht statthaft ist die Anfechtung dann, wenn sie schon nach der Art der Hauptentscheidung nicht zulässig ist oder wenn die betroffene Person unabhängig von der Frage der Beschwer nicht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt ist (OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 128 m.w.N.). Die Kosten- und Auslagenentscheidung ist demgemäß unter anderem unanfechtbar, wenn in der Hauptsache der Instanzenzug beendet ist, beispielsweise bei Einstellungsentscheidungen nach §§153 Abs. 2, 153 a, 390 Abs. 5 StPO oder bei der Unzulässigkeit der Revision nach §55 Abs. 2 JGG (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflg., §464 Rdnr. 17 m.w.N.). In diesen Fällen ist kein sachlicher Grund ersichtlich, daß die Rechtsordnung für Nebenentscheidungen einen weitergehenden Instanzenzug zur Verfügung stellen soll als für die Hauptentscheidung selbst (SchlHOLG JurBüro 1987, 556). Diese Erwägungen treffen den Fall der Rücknahme der Berufung jedoch nicht. Denn wenn das Landgericht über die Berufung des Angeklagten entschieden hätte, wäre grundsätzlich das Rechtsmittel der Revision und daneben auch die Kostenbeschwerde statthaft gewesen. Etwas anderes kann auch bei Rücknahme des Rechtsmittels in der Berufungsinstanz nicht gelten. Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt sich nämlich nicht aufgrund einer Vergleichbarkeit der Rechtsmittelrücknahme mit einem Rechtsmittelverzicht. Zwar umfaßt der Verzicht auf das Rechtsmittel gegen ein Urteil auch einen Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen die Nebenentscheidungen. Im Gegensatz zu einer Rechtsmittelrücknahme sind jedoch den Beteiligten bei einem Rechtsmittelverzicht die Haupt- und Nebenentscheidungen bekannt. Dagegen erfolgt die Kosten- und Auslagenentscheidung der Berufungsinstanz bei Rücknahme erst nachträglich, so daß mangels Kenntnis dieser Nebenentscheidung ein vorheriger Verzicht oder auch nur eine Vergleichbarkeit der Sachlage nicht vorliegt. Ebensowenig läßt sich die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde aus dem beschränkten Anfechtungsrecht der Nebenkläger gem. §400 Abs. 1 StPO herleiten. Die Nebenkläger wären zwar gem. §400 Abs. 1 StPO nicht zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils berechtigt gewesen, da der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und dieses Urteil durch die Nebenkläger nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge - beispielsweise einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe - hätte angefochten werden können. Ebensowenig wäre eine Anfechtung vor dem Hintergrund der Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung möglich gewesen. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung war jedoch trotz der zweimaligen erfolgreichen Revision des Verurteilten bislang nicht in Rechtskraft erwachsen. Dieser hatte auch seine Berufung nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, so daß grundsätzlich in der Berufungsinstanz noch ein Freispruch wegen des Nebenklagedeliktes möglich gewesen wäre. In einem solchen Fall hätte die Hauptentscheidung durch die Nebenkläger angefochten werden können. Eine Revision der Nebenkläger wäre daher unbeschadet der Beschränkung des §400 Abs. 1 StPO zulässig gewesen. Eine andere Beurteilung der grundsätzlichen Anfechtbarkeit der Hauptentscheidung und mithin auch der Zulässigkeit der Anfechtung der Kostenentscheidung ergibt sich hier auch nicht etwa daraus, daß der Verurteilte nach dem bisherigen Verfahrensablauf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung nicht angegriffen hat, sondern sich nur aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft eine günstige Prozeßposition durch Einlegung der Berufung verschaffen wollte. Die Erwägungen im Einzelfall sind nicht geeignet, die Rechtsposition eines Prozeßbeteiligten zu unterlaufen, zumal ein Freispruch in der Berufungsinstanz grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden konnte. Die sofortige Beschwerde ist somit trotz der Beschränkung in §464 Abs. 3 S. 1 2. HS StPO statthaft. Auch wenn die Wochenfrist nach Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts Ahlen vom 14.11.1997 versäumt wurde, ist das Rechtsmittel zudem als rechtzeitig anzusehen, weil der Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 30.06.1997 bislang nicht wirksam zugestellt worden ist. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gem. §311 Abs. 2 StPO ist mithin nicht in Lauf gesetzt worden (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §311 Rdnr. 2). Einer nunmehrigen Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Dortmund vor Entscheidung des Senats bedarf es mangels in Lauf zu setzender Rechtsmittelbegründungsfristen jedoch nicht. Der sofortigen Beschwerde kann auch in der Sache der Erfolg nicht versagt bleiben. Gemäß §473 Abs. 1 S. 2 StPO hat der Angeklagte bei Rücknahme des Rechtsmittels die dadurch dem Nebenkläger in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach §406 g StPO erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Dies gilt selbst dann, wenn die Nebenkläger selbst kein Rechtsmittel eingelegt und sich bei Durchführung der Berufungen und Revisionen auf die Abwehr des Rechtsmittels des Verurteilten beschränkt haben. Für die Rücknahme des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sind die Nebenkläger nicht verantwortlich zu machen; für sie lief kein Rechtsmittel, das neben dem der Staatsanwaltschaft selbständige Bedeutung haben konnte und für sie bestand keine rechtliche Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluß darauf zu nehmen, wie die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel betrieb und welche Anträge sie gestellt hätte (zu vgl. SchlHOLG, JurBüro 1987, 556; OLG Hamburg, MDR 1970, 1029). Die Auslagen der Nebenkläger sind dem Verurteilten unbeschadet dessen aufzubürden, daß diese selbst gem. §400 Abs. 1 StPO nicht zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils berechtigt gewesen wären. Selbst im Falle einer erfolglosen Strafmaßberufung eines Angeklagten sind die notwendigen Auslagen der Nebenkläger ihm aufzuerlegen (zu vgl. OLG Koblenz, VRS 54, 201), falls - wie hier - der dann rechtskräftige Schuldspruch ein Nebenklagedelikt enthält (zu vgl. OLG Celle NZV 1991, 42). Die Nebenkläger waren daher trotz fehlender eigener Anfechtungsbefugnis berechtigt, die Abwehr der Rechtsmittel des Verurteilten zu betreiben. Nach alledem ist die unterlassene Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklage in dem Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 13.06.1997 ergänzend nachzuholen. Dem steht nicht die fehlende Möglichkeit der Nachholung einer zunächst unterbliebenen Auslagenentscheidung durch Urteil oder Beschluß entgegen, weil eine solche Nachholung zwar grundsätzlich durch Urteils- oder Beschlußergänzung nicht möglich ist (zu vgl. BGH NStZ-RR 1996, 352); hier geht es jedoch nicht um eine Berichtigung durch das erkennende Gericht, sondern um eine Ergänzung im Rahmen einer statthaften Beschwerde." Dem schließt sich der Senat in vollem Umfange an. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§473, 472 StPO.