Beschluss
7 AR 3/14
LG Lübeck 7. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2014:0205.7AR3.14.0A
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Leitsätze
Das Ruhen der Verjährung erstreckt sich gem. § 79a Nr. 2b StGB auch auf die Vollstreckung des Verfalls von Wertersatz.(Rn.4)
(Rn.5)
Tenor
Der als „Sachbeschwerde“ bezeichnete Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 07.01.2014 wird als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Ruhen der Verjährung erstreckt sich gem. § 79a Nr. 2b StGB auch auf die Vollstreckung des Verfalls von Wertersatz.(Rn.4) (Rn.5) Der als „Sachbeschwerde“ bezeichnete Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 07.01.2014 wird als unbegründet verworfen. I. … wurde am 09.02.1998 von der Kammer zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei ihr sichergestelltes Geld wurde für verfallen erklärt. Weiterhin wurde der Verfall (von Wertersatz) in Höhe von 48.800,- DM angeordnet. Das Urteil ist am 09.03.1998 rechtkräftig geworden. Die Verurteilte befand sich seit September 1997 erst in Untersuchungs- dann in Strafhaft. Mit Beschluss der zuständigen Strafvollstreckungskammer vom 12.05.2003 wurde die restliche Freiheitsstrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln zur Bewährung ausgesetzt. Die Verurteilte wurde am 14.05.2003 entlassen. Im April 2005 wurde der Verurteilten ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Lübeck zugestellt, mit dem der Anspruch der Verurteilten auf Rückzahlung ihrer Mietkaution aus dem mit der Grundstücks-Gesellschaft … (nachfolgend: Drittschuldnerin) bestehenden Wohnungsmietvertrag gepfändet und der Staatsanwaltschaft zur Einziehung überwiesen wurde. Die restliche Strafe wurde der Verurteilten nach Ablauf der Bewährungszeit am 17.05.2007 erlassen. Auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft überwies die Drittschuldnerin nach Beendigung des Mietverhältnisses zum 30.06.2013 die Mietsicherheit in Höhe von 1.157,- € an die Staatskasse. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.10.2013 hat die Verurteilte gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, den Betrag zurück zu überweisen. Das Kautionsguthaben sei nicht pfändbar, da sie die Sicherheit aus ihrem pfändungsfreien Guthaben nach Entlassung aus der Haft gezahlt habe. Die Staatsanwaltschaft hat dem Antrag nicht entsprochen. Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 07.01.2014 hat die Verurteilte „Dienstaufsichts- und Sachbeschwerde“ erhoben. Sie meint, es sei zehn Jahre nach Rechtskraft des Urteils Vollstreckungsverjährung eingetreten. Die Staatsanwaltschaft ist dem entgegengetreten. Ihrer Auffassung nach beträgt die Verjährungsfrist hinsichtlich des Verfalls 20 Jahre. II. Die von der Verurteilten erhobene „Sachbeschwerde“ ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 Abs. 1 StPO auszulegen und als solcher zulässig, soweit die Verurteilte gegen die Vollstreckung Verjährung einwendet. Der Antrag ist allerdings unbegründet. Es ist hinsichtlich des Verfalls von Wertersatz keine Vollstreckungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist beträgt insofern gemäß § 79 Abs. 4 Nr. 2 StGB zehn Jahre. Grundsätzlich tritt demgemäß zehn Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung Verjährung ein (§ 79 Abs. 6 StGB). Die Verjährungsfrist beträgt vorliegend auch nicht 20 Jahre. Zwar verjähren Freiheitsstrafe und Verfall gemäß § 79 Abs. 5 StGB einheitlich nach Ablauf der längeren Verjährungsfrist. Die Freiheitsstrafe ist allerdings nach dem erfolgten Straferlass nach Ablauf der Bewährungszeit erledigt, so dass insofern die ursprünglich zwanzigjährige Verjährungsfrist nicht mehr läuft und der Anwendungsbereich des § 79 Abs. 5 StGB nicht mehr eröffnet ist (insofern überzeugend: OLG Hamburg, Beschluss vom 01.11.2010, 2 Ws 53/10, zitiert nach Juris). Die Verjährung ruhte allerdings für den Zeitraum der verbüßten Strafhaft und der Bewährungszeit gemäß § 79a Nr. 2b, Nr. 3 StGB. Soweit das Hanseatische Oberlandesgericht im o.g. Beschluss die Ansicht vertreten hat, die Verjährung ruhe während der Bewährungszeit nur hinsichtlich der ausgesetzten Freiheitsstrafe, folgt die Kammer dieser Rechtsauffassung nicht. Gemäß § 79a Nr. 2b StGB ruht die Verjährung, solange dem Verurteilten eine Aussetzung zur Bewährung bewilligt ist. Der Norm ist nicht zu entnehmen, dass dieses Ruhen nur für die ausgesetzte Freiheitsstrafe gelten soll. Die Gesetzessystematik legt eine entsprechende Auslegung entgegen der genannten Gegenauffassung nicht nahe. Soweit die Vorschrift des § 79a Nr. 2c StGB ausdrücklich das Ruhen der Verjährung bei Geldstrafe, Verfall oder Einziehung im Falle der Gewährung von Zahlungserleichterungen regelt, lässt sich hieraus nicht schließen, dass das Ruhen der Verjährung im Fall des § 79a Nr. 2b StGB nur für die ausgesetzte Freiheitsstrafe und nicht für daneben bestehende Strafen oder Maßnahmen gelten soll. Vielmehr ist es nach der Stellung von § 79a Nr. 2c StGB als letzte Variante des Ruhens bei verschiedenen den Verurteilten begünstigenden Bewilligungen naheliegend, dass die ausdrückliche Beschränkung auf Geldstrafen, Verfall und Einziehung ein Sonderfall ist, während die vorgenannten Varianten, die keine ausdrückliche Beschränkung des Anwendungsbereichs enthalten, als allgemeine Regeln für alle Strafen und Maßnahmen gelten sollen. Auch eine teleologische Auslegung ergibt nicht, dass die Verjährung bei der Strafaussetzung zur Bewährung nur für die ausgesetzte Strafe gelten soll. Zweck der Regelungen des § 79a Nr. 2 StGB ist es zu vermeiden, dass sich eine der dort genannten Vergünstigungen zu einem endgültigen Hindernis für die Vollstreckung wegen Eintritts der Verjährung ausweitet (vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Auflage 2010, § 79a Rn. 3). Die Vollstreckung anderer Rechtsfolgen als der Freiheitsstrafe ist zwar durchaus denkbar, wenn die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist (unmöglich wäre sie übrigens auch während des Vollzugs von Freiheitsstrafe nicht). Es sind allerdings mehrere Gründe denkbar, die die Vollstreckung von Geldstrafen oder Verfall während der Bewährungszeit erschweren bzw. die Vollstreckungsbehörde von Vollstreckungsmaßnahmen absehen lassen können. So sind etwa Geldauflagen nach § 56b StGB denkbar, die die Leistungsfähigkeit des Verurteilten beeinträchtigen. Auch kommen Weisungen nach § 56c Abs. 3 StGB oder entsprechende freiwillige Maßnahmen des Verurteilten in Betracht, die in ihrer Wirkung dem Fall des § 79a Nr. 3 StGB gleichstehen, ohne der Norm zu unterfallen. Insofern rechtfertigt es auch der Zweck des § 79a Nr. 2b StGB, das Ruhen der Vollstreckungsverjährung auf Geldstrafen und Verfall zu erstrecken. Schließlich spricht der Rechtsgedanke des § 79 Abs. 5 StGB für die hier vertretene Auffassung. Die Norm gebietet einen dahingehenden Gleichlauf der Verjährungsfristen für verschiedene Rechtsfolgen innerhalb desselben Urteils, dass die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht vor der anderen verjährt. Würde indes bei einer Strafaussetzung zur Bewährung nur die Verjährung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe ruhen und nicht diejenige einer daneben angeordneten Maßnahme, wäre die Verjährungsfrist für die Freiheitsstrafe im Ergebnis ohne den Rückgriff auf § 79 Abs. 5 StGB länger. Die Vollstreckungsverjährung ruhte mithin auch hinsichtlich des angeordneten Verfalls von Wertersatz bis zum 17.05.2007, so dass Vollstreckungsverjährung erst im Jahr 2017 eintreten wird. Soweit die Verurteilte weiterhin geltend macht, die Vollstreckung sei nicht zulässig, weil ihr Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution nicht pfändbar sei, ist die Kammer nicht zur Entscheidung befugt. Die Verurteilte wendet sich insofern nämlich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung und ist gemäß §§ 459g Abs. 2, 459 StPO, 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO, 766 ZPO auf die Vollstreckungserinnerung vor dem zuständigen Zivilvollstreckungsgericht zu verweisen. Die Kammer erlaubt sich allerdings den Hinweis, dass gemäß § 51 Abs. 4 StVollzG nur der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgelds und das ausgezahlte Bargeld für die Dauer von vier Wochen nicht pfändbar sind. Der Anspruch auf Rückzahlung einer Mietsicherheit dürfte grundsätzlich der Pfändung unterliegen.