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Beschluss

7 T 361/21

LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2021:0831.7T361.21.00
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Leitsätze
Das dem Betreuten als nichtbefreiten Vorerben zuzuordnende, der Dauertestamentsvollstreckung unterliegende Vermögen ist bei der Berechnung der Jahresgebühr vollumfänglich einzubeziehen (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. April 2020 - 8 W 434/19).(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde vom 20.05.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ratzeburg vom 29.04.2021 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das dem Betreuten als nichtbefreiten Vorerben zuzuordnende, der Dauertestamentsvollstreckung unterliegende Vermögen ist bei der Berechnung der Jahresgebühr vollumfänglich einzubeziehen (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. April 2020 - 8 W 434/19).(Rn.21) Die Beschwerde vom 20.05.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ratzeburg vom 29.04.2021 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. I.) Die Beschwerde vom 20.05.2021 wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29.04.2021, mit dem die Erinnerung vom 04.03.2021 gegen die Gerichtskostenrechnung vom 23.02.2021 zurückgewiesen worden ist. Am 05.01.1999 haben die Eltern des Betroffenen ein gemeinsames notarielles Testament (Bl. 523 ff. d.A.) errichtet und sich gegenseitig zu alleinigen und uneingeschränkten Erben eingesetzt. Bei Versterben beider Elternteile haben die Eltern den Betroffenen sowie dessen Bruder Nils S. zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Dabei sollte der Betroffene jedoch nur nichtbefreiter Vorerbe sein. Hinsichtlich des Erbanteils des Betroffenen ist eine Testamentsvollstreckung angeordnet worden und zum Testamentsvollstrecker der Bruder des Betroffenen, Nils S., ernannt worden. Die Eltern des Betroffenen sind in den Jahren 2001 und 2014 verstorben. Unter dem 23.02.2021 hat das Amtsgericht eine Kostenrechnung erteilt. Danach ist die Jahresgebühr für Dauerbetreuung Nr. 11101 KV GNotKG mit einem Satz von 1,0 erhoben worden. Als Wert sind EUR 130.672,80 unter Abzug von EUR 25.000,- bestimmt worden. Die Gebühr ist mit einem Betrag von EUR 270,- angesetzt worden. Als Kostenschuldner ist der Betroffene und als alternative Rechnungsempfängerin die Betreuerin angegeben worden. Mit Schriftsatz vom 04.03.2021 hat die Betreuerin um Überprüfung der Kostenrechnung gebeten. Der Betroffene sei als Empfänger von Grundsicherungsleistungen mittellos. Das im Prüfbericht vom 22.02.2021 angegebene Geldmarktkonto Nr. 187464193 sei nicht dem Vermögen des Betroffenen zuzurechnen. Kontoinhaber sei der Testamentsvollstrecker, der Bruder des Betroffenen. Der Betroffene könne als nicht als befreiter Vorerbe nicht über das Guthaben verfügen. Ihm stünden lediglich die Zinseinkünfte zu. Hierzu hat der Bezirksrevisor mit Schriftsatz vom 31.03.2021 Stellung genommen. Es sei das gesamte Vermögen mit Ausnahme des angemessenen Hausgrundstücks heranzuziehen. Es werde ein Freibetrag, der sämtliche Härtefälle abgelten solle, in Abzug gebracht (Vorbem. 1.1 KV GNotKG). Unerheblich sei, ob das Vermögen verfügbar ist. Damit sei auch das gesamt geerbte Vermögen ohne Einschränkung, unerheblich ob als beschränkte Vorerbin und/oder der Testamentsvollstreckung unterlegen, in die Berechnung einzubeziehen. Mit Beschluss vom 29.04.2021 hat das Amtsgericht das Schreiben der Betreuerin vom 04.03.2021 als Erinnerung gewertet und die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass für die Berechnung der Freigrenze die Höhe des Reinvermögens des Betroffenen sei, also die Aktiva (Vermögen) abzüglich der Passiva (Verbindlichkeiten). Dabei sei nicht auf die Verfügbarkeit des Vermögens für den Betroffenen abzustellen. Es komme daher nicht darauf an, ob es sich um vom Betroffenen ererbtes und einer Testamentsvollstreckung bzw. einem Nacherbenrecht unterliegendes Vermögen handele und es sei deshalb auch nicht geringer zu bewerten. Als Vermögen sei daher auch ein Erbanteil zu berücksichtigen, der im Rahmen eines sog. Behindertentestaments mit einer Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung (§§ 2211, 2214 BGB) beschwert sei. Unerheblich sei für den Gebührenansatz schließlich, ob das freie bzw. verfügbare (Bar-)Vermögen des Betroffenen ausreiche, um die Gebührenforderung zu begleichen. Der Betroffene verfüge hiernach über Vermögen von über EUR 25.000,-, da sich auf dem Geldmarktkonto Nr.1874664193 bei der Sparkasse Holstein am Ende des Abrechnungszeitraums ein Betrag in Höhe von EUR 149.998,20 und auf zwei weiteren Girokonten Beträge in Höhe von insgesamt EUR 5.673,84 befänden. Auf die Verfügbarkeit des Vermögens bzw. eine insoweit bestehende Einschränkung durch eine nicht befreite Vorerbschaft und/oder eine vom Erblasser bezüglich des ererbten Vermögens angeordnete Testamentsvollstreckung komme es nach dem eindeutigen Wortlaut der Kostenvorschrift der Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 KV GNotKG nicht an. Diese Vorschrift stelle wie die von ihr abgelöste Bestimmung des § 92 KostenO allein darauf ab, dass der Betreute Inhaber des Vermögens ist. Im Gegensatz zur Feststellung der Mittellosigkeit im Rahmen der §§ 1908i Abs. 1, 1836c ff. BGB kommt es bei der Ermittlung der Gerichtskosten es auf die Verwertbarkeit des Vermögens nicht an. Die Frage der Verwertbarkeit wäre nur dann von Bedeutung, wenn die Vorschriften des GNotKG ebenso wie die §§ 1908i Abs. 1, 1836c ff. BGB insgesamt auf § 90 SGB XII verweisen würden. Bei der Verweisung in KV Vorbemerkung 1.1 GNotKG handele es sich jedoch nicht um eine umfassende Bezugnahme auf den sozialhilferechtlichen Vermögensbegriff, sondern um eine begrenzte Verweisung. Danach zähle lediglich das in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte angemessene Hausgrundstück zu dem bei der Gebührenfestsetzung im Betreuungserfahren zu berücksichtigenden Schonvermögen. Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde vom 20.05.2021, die von der Betreuerin verfasst worden ist und mit den Worten „lege ich ... Beschwerde ein“ formuliert worden ist. In der Beschwerdeschrift wird unter Wiederholung der Einwendungen aus der Erinnerungsschrift ergänzend ausgeführt, dass die Gebühr Nr. 11101 KV GNotKG eine wertabhängige Jahresgebühr sei, die nur zu erheben sei, wenn die Betreuung unmittelbar das Vermögen oder Teile davon zum Gegenstand habe. Das dem Betroffenen als nicht befreitem Vorerben zugewandte und der Dauerverwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegende Vermögen sei bei der Berechnung des Geschäftswertes für die Jahresgebühr nicht zu berücksichtigen, da es gar nicht Gegenstand der Betreuung sei. Dieser Teil des Vermögens sei nicht von dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge umfasst, sondern werde wegen der angeordneten Dauertestamentsvollstreckung vom Testamentsvollstrecker verwaltet. Gegenstand der Betreuung im Rahmen der Vermögenssorge sei daher nicht das der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlassvermögen, sondern lediglich die Ausübung der Kontrollrechte gemäß § 2218 BGB und ggf. die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Testamentsvollstrecker. Demzufolge übersteige das für die Berechnung des Geschäftswerts für die Jahresgebühr maßgebliche Vermögen des Betroffenen nicht den Freibetrag von EUR 25.000,-, so dass keine Gebühr zu erheben sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 07.07.2021 nicht abgeholfen und die Beschwerde der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung vorgelegt. Der Einzelrichter der Beschwerdekammer hat das Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 30.08.2021 auf das vollbesetzte Kollegium übertragen. II.) 1.) Die Beschwerde ist nach § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde formgerecht eingelegt (vgl. § 81 Abs. 5 S. 1 GNotKG). Die Beschwerde übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von EUR 200,- (vgl. § 81 Abs. 2 S. 1 GKG); angegriffen wird die berechnete Gerichtsgebühr von EUR 270,-. Eine Beschwerdeberechtigung ist gegeben. Die Beschwerdekammer ist der Auffassung, dass es sich bei der Beschwerde und dem als Erinnerung auszulegenden Schriftsatz vom 04.03.2021 um eine Beschwerde bzw. Erinnerung des Betroffenen handelt, die in dessen Namen von der Betreuerin eingelegt worden sind. Dies ergibt sich letztlich im Wege der Auslegung. Kostenschuldner der berechneten Gerichtsgebühr ist ausweislich der Gerichtskostenrechnung der Betroffene. Wie sowohl in der Erinnerungs- als auch in der Beschwerdeschrift deutlich wird, will die Betreuerin die Kostenlast für den Betroffenen verhindern. Insofern handelt sie, auch wenn sie es im Wortlaut der Schriftsätze nicht deutlich formuliert, als Vertreterin des Betroffenen (§ 1902 BGB). In dieser Eigenschaft ist ja die Kostenrechnung an sie als Rechnungsemfängerin durch das Amtsgericht zugeleitet worden. 2.) Die Beschwerde ist unbegründet. Die Kostenrechnung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat zu Recht dem Kostenansatz das gesamte Vermögen des Betroffenen einschließlich der Erbschaft zu Grunde gelegt. Die Beschwerdekammer schließt sich der Auffassung an, wonach es für die Berücksichtigung des Vermögens eines Betreuten nicht darauf ankommt, inwieweit dieses tatsächlich verfügbar ist, also das Betreuungsgericht im Hinblick auf den unmittelbaren Zugriff des Betreuers, dessen Aufgabenkreis die Vermögenssorge umfasst, diesen zu überwachen hat. Diesbezüglich wird allerdings vertreten, im Falle einer Dauertestamentsvollstreckung komme es darauf an, dass nicht der Nachlass, sondern nur die Rechte des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker Gegenstand der Betreuung seien (vgl. OLG München BeckRS 2019, 183; OLG Köln BeckRS 2019, 22463; OLG Bamberg BeckRS 2019, 44347; Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. (2021), Vorbem. 1.1 KV GNotKG, Rn. 20a-20e, und Nr. 11101 KV, Rn. 35b; Fackelmann in Korintenberg, 21. Auflage (2020), KV 11101 KV GNotKG, Rn. 37a; differenzierend: Luther in Jürgens, Betreuungsrecht 6. Auflage (2019), Vorb. Teil 1 Gerichtsgebühren, Rn. 4, 5). Nach dem für klar befundenen Wortlaut des Gesetzes (Gebührentatbestand Nr. 11101 KV GNotKG) komme es darauf an, ob sich die Betreuung auf das gesamte Vermögen des Betreuten oder nur auf einen Teil desselben beziehe. Eine solche Beschränkung könne sich nicht nur aus einer ausdrücklichen Einschränkung im Bestellungsbeschluss ergeben, sondern auch aus den Umständen und dem Aufgabenkreis. Es sei darauf abzustellen, dass das Vermögen nicht vom Betreuer, sondern vom Testamentsvollstrecker verwaltet werde, während der Betreuer lediglich die Kontrollrechte ausüben müsse. Das OLG München (BeckRS 2019, 183) beruft sich auf die Entscheidung BVerfGE 115, 381, sowie auf die amtliche Begründung des Kostentatbestands (BT-Drucksache 16/3038, S. 53); dies beruhe auf der Verknüpfung zwischen der Höhe des Vermögens und dem Bearbeitungsaufwand sowie dem Haftungsrisiko des Gerichts. Demgegenüber vertritt die Beschwerdekammer die Auffassung, dass es auf eine Beschränkung durch eine Dauertestamentsvollstreckung nicht ankommt (vgl. OLG Hamm BeckRS 2015, 16050; OLG Hamm NJOZ 2021, 309; OLG Celle BeckRS 2016, 111647; OLG Celle BeckRS 2021, 680; OLG Stuttgart, MDR 2020, 956; OLG Karlsruhe BeckRS 2021, 2293; OLG Rostock BeckRS 2021, 13095; OLG Nürnberg BeckRS 2021, 22274; Sommerfeldt in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 4. Aufl. (2021), Vorb. 1.1. KV GNotKG, Rn. 3, 8). Auszugehen ist vom Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung. Sowohl Vorbem. 1.1 Abs. 1 als auch Nr. 11101 Anm. Abs. 1 S. 1 KV GNotKG sprechen von „sein Vermögen“ bzw. vom Vermögen „des von der Maßnahme Betroffenen“. Danach kommt es eindeutig nur auf die zivilrechtliche Zuordnung des Nachlasses zum Vermögen des Betreuten an (OLG Nürnberg BeckRS 2021, 22274). Einzige gesetzlich vorgesehene Einschränkung ist das in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Schonvermögen. Darin liegt ein Unterschied zu § 1836c Nr. 2 BGB, der umfassend auf sozialhilferechtliche Regelungen verweist und auf den in gebührenrechtlichem Kontext wiederum (nur) Nr. 31015 KV GNotKG für die an den Verfahrenspfleger gezahlten Beträge ausdrücklich Bezug nimmt (OLG Nürnberg BeckRS 2021, 22274). Schon dies legt nahe, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der in der Kautelarpraxis üblichen „Behindertentestamente“ hinsichtlich der Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG keinen eigenständigen Vermögensbegriff einführen wollte (OLG Nürnberg BeckRS 2021, 22274). Auch Nr. 11101 Anm. Abs. 1 S. 2 KV GNotKG rechtfertigt keine andere Sichtweise (OLG Nürnberg BeckRS 2021, 22274). Diese Regelung betrifft eine Betreuung, deren Gegenstand nur ein Teil des Vermögens des Betroffenen ist. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Vorgängerregelung des § 92 Abs. 1 S. 3 KostO übernommen (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 195). Diese wiederum war durch Art. 17 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes mit Wirkung zum 31.12.2006 eingeführt worden (BGBl. I 2006, S. 3416). Der Gesetzgeber wollte hiermit eine seinerzeit in Teilen der Literatur befürwortete „differenzierende Auslegung“ aufgreifen (vgl. BT-Drs. 16/3038, S. 53). Die in der Gesetzesbegründung zitierte Literaturfundstelle (Lappe in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 92 Rn. 51) differenzierte nach drei Bewertungsgruppen, gelangte hierbei jedoch zur Berücksichtigung des der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlasses. Die Ansicht, das der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegende ererbte Vermögen sei vom Aufgabenkreis des für die (unbeschränkte) Vermögenssorge bestellten Betreuers nicht erfasst, überzeugt nicht (OLG Nürnberg BeckRS 2021, 22274). Dass der Betreuer wegen der angeordneten Testamentsvollstreckung keinen unmittelbaren Zugriff auf das ererbte Vermögen hat und der Testamentsvollstrecker zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens verpflichtet ist, ändert nichts an der Tatsache, dass das ererbte Vermögen dem Betreuten zusteht und dementsprechend auch der Vermögenssorge des insoweit bestellten Betreuers unterliegt (OLG Nürnberg BeckRS 2021, 22274). Die vom Betreuer wahrzunehmende Vermögenssorge umfasst in diesem Fall als Kernaufgabe die Kontrolle der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers (§ 2216 BGB) (OLG Nürnberg BeckRS 2021, 22274). Der Betreuer kann als Vertreter des Betreuten auch beantragen, dass einzelne Anordnungen der Erblasser betreffend die Testamentsvollstreckung außer Kraft gesetzt werden (§ 2216 Abs. 2 S. 2 BGB) (OLG Nürnberg BeckRS 2021, 22274). Der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen über das einer Dauerverwaltung unterliegende Vermögen jährlich Rechnung zu legen (§ 2218 Abs. 2 BGB) (OLG Nürnberg BeckRS 2021, 22274). Die Einhaltung und ggf. Durchsetzung dieser Verpflichtung hat einen unmittelbaren Bezug zum Nachlassvermögen und obliegt dem Betreuer (OLG Nürnberg BeckRS 2021, 22274). Daraus ergibt sich, dass sich die Ausübung der dem Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker zustehenden Rechte durchaus im Sinne von Nr. 11101 KV GNotKG auf dessen Vermögen bezieht; es muss nämlich durch den Betreuer nach den Maßstäben des § 1901 BGB sichergestellt werden, dass bei Verfügungen, die der Testamentsvollstrecker bei der Umsetzung des Erblasserwillens über das geerbte Vermögen trifft, die Interessen des Erben angemessen berücksichtigt werden (OLG Karlsruhe BeckRS 2021, 2293). Besonders deutlich wird dies, wenn ein Testamentsvollstrecker nicht nur das Vermögen eines einzelnen Erben zu verwalten, sondern auch eine Auseinandersetzung zwischen den Erben durchzuführen hat. Schließlich gebietet das formalisierte Kostenansatzverfahren ein für den Kostenbeamten praktikabel und einfach zu handhabendes Gebührenrecht (OLG Nürnberg BeckRS 2021, 22274). Dies wäre in Frage gestellt, wenn der Kostenbeamte nicht allein auf das Vorhandensein von Vermögenswerten abzustellen hätte, sondern darüber hinaus auch noch eine - im Einzelfall durchaus komplizierte und mit wertenden Überlegungen verbundene - rechtliche Prüfung vornehmen müsste, inwieweit der Kostenschuldner über das ihm zustehende Vermögen auch noch verfügen kann (OLG Nürnberg BeckRS 2021, 22274). Dies gilt insbesondere für die Frage, ob ein Betroffener einen Anspruch darauf hat, dass der Testamentsvollstrecker im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung ihm die Geldbeträge zur Deckung der Gerichtsgebühr zur Verfügung stellt (OLG Nürnberg BeckRS 2021, 22274). Sachlich kann darüber nur im Rahmen einer Auslegung des Testaments/Erbvertrags der Erblasser entschieden werden. Im Kostenansatzverfahren kann eine solche Entscheidung nicht getroffen werden (OLG Nürnberg BeckRS 2021, 22274). 3.) Nach § 81 Abs. 8 GNotKG ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen (§ 81 Abs. 4 S. 1 GNotKG).