Beschluss
9 Wx 6/22
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2023:0420.9WX6.22.00
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Leitsätze
1. Der Vermögensbegriff nach Vorb. 1.1 Abs. 1 KV GNotKG ist nach kostenrechtlichen Erwägungen zu beurteilen. Dieser Vermögensbegriff geht über den im sozialrechtlichen Sinn verwendeten Vermögensbegriff hinaus, welcher auf das verwertbare Vermögen beschränkt ist. Damit ist mit Ausnahme des in § 90 Absatz 2 Nr. 8 SGB XII genannten Vermögenswertes („angemessenes Hausgrundstück“) das gesamte Vermögen heranzuziehen.(Rn.33)
(Rn.36)
(Rn.40)
2. Verfügungsbeschränkungen, die aufgrund angeordneter Vor-/Nacherbschaft auf dem geerbten Vermögen des Betreuten lasten, stellen Verbindlichkeiten dar. Aufgrund fehlender Bewertungsvorschriften im GNotKG ist zumindest für die Vorerbschaft die Bemessung der Höhe des Wertes in analoger Anwendung nach § 52 GNotKG vorzunehmen.(Rn.43)
(Rn.49)
3. Den Jahreswert der Vorerbschaft bilden diejenigen Erträge, die dem Betroffenen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Vorerbschaft zustehen bzw., bei zusätzlich angeordneter Dauertestamentsvollstreckung, dasjenige, was der Testamentsvollstrecker dem Betroffenen unter Ausübung der Anordnungen des Erblassers über das Jahr hin zuweist, wobei die Höhe der jährlichen Zuwendungen auch 0 Euro betragen kann und somit der Wert der Vorerbschaft einen Wert von 0 Euro haben kann. Ist der Jahreswert nicht feststellbar, kann hilfsweise von 5 % des Wertes der Vorerbschaft ausgegangen werden, § 52 Absatz 5 GNotKG.(Rn.54)
4. Die Einbeziehung des der Vorerbschaft und (Dauer-)Testamentsvollstreckung unterliegenden Vermögens in die Berechnung der Jahresgebühr richtet sich nach dem Beschluss über die Betreuerbestellung, wobei die Rechte zur Überwachung der Testamentsvollstreckung und das Vorerbenrecht in den Bereich der Vermögenssorge gehören und dieses Vermögen damit unmittelbar betreffen, trotz des engen rechtlichen Rahmens in Form von Kontroll- und Informationsrechten gegenüber dem Testamentsvollstrecker.(Rn.58)
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse werden der Beschluss des Amtsgerichts Ratzeburg vom 29. April 2021, der Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 31. August 2021 und der Kostenansatz gemäß der Gerichtskostenrechnung des Amtsgerichts Ratzeburg vom 23. Februar 2021 über 270 € aufgehoben.
Gerichtskosten für das weitere Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vermögensbegriff nach Vorb. 1.1 Abs. 1 KV GNotKG ist nach kostenrechtlichen Erwägungen zu beurteilen. Dieser Vermögensbegriff geht über den im sozialrechtlichen Sinn verwendeten Vermögensbegriff hinaus, welcher auf das verwertbare Vermögen beschränkt ist. Damit ist mit Ausnahme des in § 90 Absatz 2 Nr. 8 SGB XII genannten Vermögenswertes („angemessenes Hausgrundstück“) das gesamte Vermögen heranzuziehen.(Rn.33) (Rn.36) (Rn.40) 2. Verfügungsbeschränkungen, die aufgrund angeordneter Vor-/Nacherbschaft auf dem geerbten Vermögen des Betreuten lasten, stellen Verbindlichkeiten dar. Aufgrund fehlender Bewertungsvorschriften im GNotKG ist zumindest für die Vorerbschaft die Bemessung der Höhe des Wertes in analoger Anwendung nach § 52 GNotKG vorzunehmen.(Rn.43) (Rn.49) 3. Den Jahreswert der Vorerbschaft bilden diejenigen Erträge, die dem Betroffenen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Vorerbschaft zustehen bzw., bei zusätzlich angeordneter Dauertestamentsvollstreckung, dasjenige, was der Testamentsvollstrecker dem Betroffenen unter Ausübung der Anordnungen des Erblassers über das Jahr hin zuweist, wobei die Höhe der jährlichen Zuwendungen auch 0 Euro betragen kann und somit der Wert der Vorerbschaft einen Wert von 0 Euro haben kann. Ist der Jahreswert nicht feststellbar, kann hilfsweise von 5 % des Wertes der Vorerbschaft ausgegangen werden, § 52 Absatz 5 GNotKG.(Rn.54) 4. Die Einbeziehung des der Vorerbschaft und (Dauer-)Testamentsvollstreckung unterliegenden Vermögens in die Berechnung der Jahresgebühr richtet sich nach dem Beschluss über die Betreuerbestellung, wobei die Rechte zur Überwachung der Testamentsvollstreckung und das Vorerbenrecht in den Bereich der Vermögenssorge gehören und dieses Vermögen damit unmittelbar betreffen, trotz des engen rechtlichen Rahmens in Form von Kontroll- und Informationsrechten gegenüber dem Testamentsvollstrecker.(Rn.58) Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse werden der Beschluss des Amtsgerichts Ratzeburg vom 29. April 2021, der Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 31. August 2021 und der Kostenansatz gemäß der Gerichtskostenrechnung des Amtsgerichts Ratzeburg vom 23. Februar 2021 über 270 € aufgehoben. Gerichtskosten für das weitere Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Für den im Jahr … geborenen Beteiligten zu 1) besteht eine gesetzliche Betreuung mit den Aufgabenkreisen „Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Behörden- (Sozial-) Versicherungsangelegenheiten, die Entscheidung über die Anwendung unterbringungsähnlicher Maßnahmen, Postkontrolle, Erbschaftsangelegenheiten.“ Der Betroffene bezog im Jahr 2021 Leistungen der Eingliederungshilfe, Leistungen der Grundsicherung und Leistungen der Pflegeversicherung. Die Berufsbetreuerin rechnet seit dem Jahr 2012 die Betreuervergütung für einen „mittellosen“ Betreuten ab. Die in den Jahren 2001 und 2014 verstorbenen Eltern des Beteiligten zu 1) setzten sich mit notariellem Testament vom … gegenseitig zu alleinigen Erben und den Beteiligten zu 1) sowie seinen Bruder zu gleichen Teilen als Erben des Letztversterbenden ein. Sie ordneten an, dass der Beteiligte zu 1) nicht befreiter Vorerbe sein solle, und ernannten seinen Bruder zum Testamentsvollstrecker. Zugleich bestimmten sie den Bruder zum Nacherben. In dem Testament heißt es in Ziffer IV Abs. 2: „Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den der Nacherbfolge unterliegenden Erbteil bis zum Ableben des Vorerben zu verwalten. Er wird angewiesen, aus den Erträgen aus dem Erbteil und, soweit erforderlich, auch unter Inanspruchnahme der Substanz des Erbteils, dem Vorerben nach billigem Ermessen diejenigen Zuwendungen zu leisten, die zur Verbesserung seiner Lebensqualität beitragen, aber nach dem Sozialhilferecht nicht dem Zugriff des Sozialhilfeträgers unterliegen. Die Erträgnisse des Erbteils bzw. der Erbteil selbst soll also z. B. der Zahlung von Beiträgen in die Krankenversicherung, zur Finanzierung eines Taschengeldes, von Geschenken zu den üblichen Festtagen oder von Ferien- und Kuraufenthalten dienen.“ Zum Nachlass der im Jahr 2014 letztverstorbenen Mutter gehörte im Wesentlichen ein Hausgrundstück, das im Jahr 2020 zu einem Kaufpreis von 300.000 € Euro veräußert wurde. Der Testamentsvollstrecker zahlte den hälftigen Kaufpreis auf ein separates Geldmarktkonto bei der Sparkasse Holstein ein, das auf seinen Namen als Testamentsvollstrecker lautete. Mit Gerichtskostenrechnung vom 23. Februar 2021 setzte das Amtsgericht Ratzeburg gegen den Beteiligten zu 1) eine Jahresgebühr für die Betreuung gemäß KV Nr. 11101 GNotKG in Höhe von 270 € an. Dabei ging es von einem Vermögen des Betroffenen zum 1. Januar 2021 in Höhe von 155.672,80 € und nach Abzug des Freibetrags von 25.000 € in Höhe von 130.672,80 € wie folgt aus: Girokonto … 5.459,84 € Girokonto … 214,76 € Geldmarktkonto Testamentsvollstrecker bei der … 149.998,20 €. Gegen den Kostenansatz legte die Betreuerin für den Beteiligten zu 1) Erinnerung ein und verwies zur Begründung darauf, dass der Betreute als befreiter Vorerbe nicht über das Guthaben auf dem Geldmarktkonto verfügen könne, ihm lediglich die Zinseinkünfte zustehen würden. Mit Beschluss vom 29. April 2021 wies das Amtsgericht Ratzeburg die Erinnerung zurück. Hiergegen legte die Betreuerin für den Beteiligten zu 1) Beschwerde ein mit der Begründung, dass dieser als Empfänger von Sozialhilfeleistungen als mittellos einzustufen sei. Mit Beschluss vom 31. August 2021 hat das Landgericht Lübeck die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ratzeburg zurückgewiesen und die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung mit ausführlicher Darstellung des Streitstands in der Rechtsprechung wird verwiesen (Az. 7 T 361/21). Gegen den ihm am 8. September 2021 zugestellten Beschluss des Landgerichts Lübeck hat der Bezirksrevisor beim Landgericht Lübeck am 23. März 2022 zu Protokoll der Geschäftsstelle weitere Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, dass Vermögen, das der Dauertestamentsvollstreckung aufgrund eines sogenannten „Behindertentestaments“ unterliege, bei der Berechnung der Jahresgebühr für die Dauerbetreuung nicht mit einzurechnen sei. Das Landgericht Lübeck hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen. II. A. Die weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung ist gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 GNotKG kraft Zulassung durch das Landgericht statthaft. Der Senat ist an die Zulassung der weiteren Beschwerde gebunden, § 81 Abs. 4 Satz 4, Abs. 3 Satz 4 GNotKG. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 81 Abs. 5 Satz 1 GNotKG durch den Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse formgerecht zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt worden. Sie wird gestützt auf die Rüge, die landgerichtliche Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des Rechts, weil die dem Kostenansatz zugrundeliegende Gebührenvorschrift nicht richtig ausgelegt worden sei (§ 81 Abs. 4 Satz 2 GNotKG i.V.m. § 546 ZPO). Die erforderliche Beschwer der Landeskasse durch die Entscheidung des Landgerichts ist gegeben. Die Staatskasse kann – neben einem zu geringen oder rechtswidrig unterbliebenen Kostenansatz – durch einen zu hohen Kostenansatz beschwert sein. Dabei handelt es in den praktischen Auswirkungen um eine Beschwerde zugunsten des Kostenschuldners. Die Beschwerdebefugnis der Staatskasse in einem solchen Fall wird einerseits damit begründet, dass das Interesse der Staatskasse (und insofern ihre Beschwer) darin liegt, dass die Entstehung eines Rückzahlungsanspruchs des Kostenschuldners vermieden werden soll (Fackelmann in: Korintenberg, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 81 Rn. 176, 123). Andere begründen die Beschwer der Staatskasse damit, dass die Erinnerungsbefugnis der Staatskasse in § 38 Abs. 1 KostVfg dazu dienen soll, zweifelhafte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gerichtlich klären zu lassen, und sich daraus ergibt, dass die Staatskasse auch zugunsten des Kostenschuldners Erinnerung und Beschwerde einlegen kann (von Selle in: BeckOK KostR, 40. Ed. 1.1.2023, GNotKG § 81 Rn. 17, 63; Jäckel in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 81 Rn. 7). Das Erreichen eines Beschwerdewerts ist nicht erforderlich. Denn § 81 Abs. 4 GNotKG nennt im Gegensatz zu § 81 Abs. 2 Satz 1 GNotKG keinen solchen und verweist auch nicht auf § 81 Abs. 2 Satz 1 GNotKG. B. Die weitere Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 81 Abs. 4 Satz 2 GNotKG, 546 ZPO. Der Kostenansatz vom 23. Februar 2021 ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen aufzuheben, weil das zu berücksichtigende Vermögen des Beteiligten zu 1) zum maßgeblichen Zeitpunkt 1. Januar 2021 nach der Auslegung der maßgeblichen Kostenvorschriften durch den Senat den Wert von 130.672,80 € nicht erreicht. Es wird daher ein erneuter Kostenansatz zu erstellen sein unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben in dieser Entscheidung. Da die gesetzliche Betreuerin des Beteiligten zu 1) auch die Aufgabe der Vermögenssorge hat, richtet sich die Jahresgebühr für die Dauerbetreuung grundsätzlich nach Nr. 11101 KV GNotKG. Der 1. Januar 2021 ist als Beginn des Kalenderjahres gemäß § 8 GNotKG für die Bemessung der Jahresgebühr für die Dauerbetreuung maßgeblich. Gebühren für Betreuungssachen dürfen von dem Betroffenen allerdings nach der Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 KV GNotKG nur erhoben werden, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten und des in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannten Vermögenswertes mehr als 25.000 € beträgt. Die Vorbemerkung 1 Abs. 1 zum Hauptabschnitt 1 „Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen“ im Kostenverzeichnis zum GNotKG lautet wörtlich: „In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet.“ Die Regelung entspricht Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 KV FamGKG zu Kindschaftssachen. In dem nachfolgenden Abschnitt 1 „Verfahren vor dem Betreuungsgericht“ sind sodann in Nr. 11100 KV GNotKG bis Nr. 11105 KV GNotKG sowohl Wertgebühren nach § 34 GNotKG als auch eine Bemessung der Gebührenhöhe nach dem Vermögen des Betroffenen kombiniert jeweils mit Mindest- und Höchstgebühren geregelt. Im Rahmen einer bestehenden Dauerbetreuung werden Jahresgebühren bemessen nach dem Vermögen des Betroffenen nach den Nrn. 11101 oder 11102 KV GNotKG erhoben. Die hier anzuwendende Nr. 11101 KV GNotKG lautet wie folgt: „Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, wenn nicht Nummer 11102 anzuwenden ist 10,00 € je angefangene 5 000,00 € des zu berücksichtigenden Vermögens – mindestens 200,00 € (1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist Gegenstand der Betreuung ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. (2) Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. (3) Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.“ 1. Allgemeine Freibetragsgrenze von 25.000 € in der Vorbemerkung 1.1 KV GNotKG a) Die allgemeine Freibetragsgrenze in der Vorbemerkung 1.1 KV GNotKG ist unabhängig davon zu berechnen, ob Gegenstand der Betreuung das gesamte Vermögen oder nur ein Teil des Vermögens des Betroffenen ist. Dies folgt bereits daraus, dass die Freibeitragsgrenze auch dann Anwendung findet, wenn die Betreuung nicht das Vermögen des Betroffenen umfasst und daher die Jahresgebühr nach Nr. 11102 KV GNotKG anzusetzen ist. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Umstand, dass in der Vorbemerkung 1.1 KV GNotKG eine Regelung wie in der Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 11101 KV GNotKG fehlt, dass dann, wenn Gegenstand der Betreuung nur ein Teil des Vermögens, höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen ist. b) Der Begriff des „Vermögens nach Abzug der Verbindlichkeiten“ ist weder in der Vorbemerkung 1.1 KV GNotKG noch im GNotKG näher definiert. aa) „Vermögen“ Der Senat setzt einen kostenrechtlichen und nicht den sozialhilferechtlichen Vermögensbegriff an. Bei der Bemessung des Freibetrags des zu berücksichtigenden Vermögens in der Vorbemerkung 1.1 KV GNotKG ist nicht wie im Sozialhilferecht allein auf das verwertbare Vermögen des Betroffenen abzustellen. (1) Die Regelung des § 90 Abs. 1 SGB XII sieht vor, dass sozialhilferechtlich grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen ist, um damit den Lebensunterhalt der Hilfe suchenden Person zu bestreiten. Sozialhilferechtlich ist damit das im Rahmen der Vorerbschaft erlangte und unter Testamentsvollstreckung stehende Vermögen des Betroffenen auf dem Geldmarktkonto bei der Sparkasse nicht verwertbar. Zwar ist der Betroffene als Vorerbe Inhaber der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte. Allerdings kann er, da er nicht gemäß § 2136 BGB von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 BGB und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 BGB befreit wurde, nicht über das Geldmarktkonto verfügen. Vielmehr ist das der Vorerbschaft unterliegende Geld nach §§ 2119, 240 a BGB anzulegen. Da zudem eine Dauertestamentsvollstreckung mit Verwaltungsanordnungen angeordnet wurde, erfasst diese auch die aus der Vorerbschaft erwirtschafteten Erträge. Aufgrund der getroffenen Verwaltungsanordnungen kann der Betroffene nicht frei die Herausgabe der Erträge an sich verlangen. Die Beschränkungen der Vorerbschaft in dem elterlichen Testament sind als wirksam anzusehen. Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verwertbarkeit von Vermögenswerten aus rechtlichen Gründen wirksam durch ein sogenanntes „Behindertentestament“ ausgeschlossen sein kann. Ein solches Testament ist wie im vorliegenden Fall eine Verfügung von Todes wegen der Eltern, in der sie ihr Kind, das aktuell auf Sozialhilfe angewiesen oder bei dem das zukünftig zu erwarten ist, bedenken. Dabei werden typischerweise Regelungen in Form einer Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen Dauertestamentsvollstreckung getroffen, durch die der bedachten Person gewisse Vorteile aus dem Nachlassvermögen zukommen, ohne dass der Sozialhilfeträger auf den Nachlass zugreifen kann. Der Bundesgerichtshof sieht solche Nachlassregelungen grundsätzlich nicht als sittenwidrig an mit der Begründung, dass sie Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus seien und nicht vorrangig dazu dienten, den Sozialhilfeträger zu benachteiligen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - XII ZB 560/18, juris Rn. 12 ff. m.w.N.). (2) Im Wortlaut der Vorbemerkung 1.1 KV GNotKG fehlt es an einer Beschränkung auf das „verwertbare“ Vermögen wie in der Regelung des § 90 Abs. 1 SGB XII. Diese fehlende Beschränkung kann im Gesamtzusammenhang mit der gesetzlichen Regelung über die Vergütung des Betreuers nicht als versehentliche Auslassung des Gesetzgebers angesehen werden. Denn die Regelungen zur Vergütung des Berufsbetreuers enthalten ausdrücklich andere Maßstäbe für die Feststellung der Mittellosigkeit des Betreuten als im Kostenrecht. Zum einen stellten die Regelungen über die Vergütung des Betreuers bei der Feststellung der Mittellosigkeit für den hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Gesetzesänderung zum 1. Januar 2023 ausdrücklich auf die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit sowohl nach der Einkommens- als auch nach der Vermögenssituation des Betroffenen ab. Aufgrund der Verweisung in § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. auf §§ 1836 c, 1836 d BGB waren sowohl Einkommen als auch Vermögen in den dort genannten Grenzen einzusetzen. Demgegenüber stellen die Gebührentatbestände des GNotKG für die Dauerbetreuung lediglich auf das Vermögen des Betroffenen, nicht aber auf dessen Einkommen ab. Erst durch die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2023 ist aufgrund der Regelung in § 1880 BGB n.F. bei der Ermittlung der Mittellosigkeit für die Betreuervergütung nicht mehr auf Einkommen und Vermögen, sondern nur noch auf das Vermögen des Betreuten abzustellen. Zum anderen verweist für das einzusetzende Vermögen des Betroffenen bei der Vergütung des Berufsbetreuers die Regelung des § 1880 Abs. 2 BGB n.F. (vor dem 1. Januar 2023 § 1908i Abs. 1 i.V.m. §§ 1836c Nr. 2 BGB, 1836d BGB a.F.) für das einzusetzende Vermögen ausdrücklich auf die Vorschrift des § 90 SGB XII. Ein solcher Verweis findet sich in der Vorbemerkung 1.1 KV GNotKG für die Gerichtsgebühren nicht. Hätte der Gesetzgeber für den Ansatz von Gerichtsgebühren im Betreuungsverfahren ebenfalls lediglich auf das verwertbare Vermögen wie in § 90 Abs. 1 SGB XII abstellen wollen, so hätte er einen entsprechenden ausdrücklichen Verweis auf die Regelung des § 90 SGB XII vornehmen können. Zudem spricht der ausdrückliche isolierte Verweis im Wortlaut der Vorbemerkung 1.1 KV GNotKG, dass der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert eines angemessenen selbst bewohnten Hausgrundstücks kostenrechtlich nicht berücksichtigt werden soll, dafür, dass der Gesetzgeber nicht versehentlich den Verweis auf die gesamte Regelung des § 90 SGB XII „vergessen“ hat. (3) Das Vermögen des Betroffenen aus der Vorerbschaft ist vom kostenrechtlichen Vermögensbegriff erfasst. Zwar enthält das GNotKG keine ausdrückliche Regelung zur Bestimmung des kostenrechtlichen Vermögensbegriffs. Allerdings differenziert § 36 Abs. 1 und Abs. 2 GNotKG zwischen vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten und setzt so einen Vermögensbegriff voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besitzen vermögensrechtlichen Charakter alle Angelegenheiten, die – zumindest auch – unmittelbar materielle Auswirkungen haben, also insbesondere auf Geld oder Geldeswert zielen (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 373/16, FamRZ 2017, 647). Nach diesem Vermögensbegriff, aber auch nach allgemeinem Verständnis, stellt die Vorerbschaft ein Vermögen dar in Form eines materiellen Anspruchs gegen die das Geldmarktkonto führende Sparkasse auf Auszahlung des Kontoguthabens. Der Wert des Vermögens ist damit grundsätzlich die Höhe des materiellen Anspruchs gegen die das Geldmarktkonto führende Sparkasse auf Auszahlung des Kontoguthabens. bb) „Verbindlichkeiten“ Bei der Bemessung der Höhe des Vermögens sind die „Verbindlichkeiten“ zu berücksichtigen. Die bestehende Verfügungsbeschränkung des Betreuten aufgrund der angeordneten Vorerbschaft und der Dauertestamentsvollstreckung ändert den Wert des anzusetzenden Vermögens. Die Berücksichtigung von „Verbindlichkeiten“ in der Vorbemerkung 1.1 KV GNotKG stellt eine anderweitige Regelung zu dem in § 38 GNotKG verankerten Grundsatz dar, wonach in dem ähnlich gelagerten Fall der Bestimmung des Geschäftswerts für die Wertgebühr (§ 34 GNotKG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem Recht lasten, insbesondere auch Verbindlichkeiten eines Nachlasses bei der Ermittlung des Geschäftswertes nicht abgezogen werden (kostenrechtliches Bruttoprinzip), sofern dies nicht abweichend geregelt ist. Die Verfügungsbeschränkungen, denen der Beteiligte zu 1) aufgrund der angeordneten Vor- und Nacherbfolge und der Dauertestamentsvollstreckung unterliegt, stellen auf dem anzusetzenden Vermögen lastende Verbindlichkeiten dar. Der Begriff der Verbindlichkeit ist weit auszulegen. Hierunter fallen schuldrechtliche Verbindlichkeiten jeder Art als auch Verbindlichkeiten aus beschränkten dinglichen Rechten aller Art wie zum Beispiel aus einer Reallast, einem Nießbrauch oder aus Pfandrechten, aber auch ein auf dem Vermögensgegenstand lastendes lebenslängliches Verwaltungs- und Nutznießungsrecht (Bormann in: Korintenberg, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 38 Rn. 2; Diehn in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 4. Aufl. 2021, GNotKG § 38 Rn. 3). Bei einem weiten Begriff der „Verbindlichkeit“ ist die angeordnete Vor- und Nacherbschaft mit Dauertestamentsvollstreckung als auf dem Vermögensgegenstand lastende lebenslängliche Verwaltungs- und Nutzungsbeschränkung zu berücksichtigen. c) Höhe des Reinvermögens (Vermögen nach Abzug von Verbindlichkeiten) Im Verfahren der weiteren Beschwerde, das lediglich eine Prüfung der angefochtenen Entscheidung nach den Maßstäben der §§ 546, 547 ZPO beinhaltet, kann der Senat selbst keine tatsächliche Bewertung der Beschränkungen durch die angeordnete Vor- und Nacherbschaft mit Dauertestamentsvollstreckung vornehmen, sondern lediglich die rechtlichen Maßstäbe für die Ermittlung der Höhe des Vermögens nach Abzug der Verbindlichkeiten aufzeichnen. Bei der Bemessung der Höhe des Vermögenswerts ist mangels anderer Anhaltspunkte auf die Wertvorschriften des GNotKG zurückzugreifen. Grundsätzlich enthält das GNotKG keine allgemeinen Vorschriften über die Bewertung von Verbindlichkeiten (Heinemann in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 38 Rn. 14). Als Zeitpunkt der Bewertung ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresgebühr für die Dauerbetreuung abzustellen. Der Höhe nach kann die Beschränkung durch die lebenslängliche Verwaltungs- und Nutzungsbeschränkung aufgrund der angeordnete Vor- und Nacherbschaft nicht nach einem Verkehrswert bemessen werden, weil es einen solchen nicht gibt. Jedoch kann für die Berechnung des Werts der Vorerbschaft unter Berücksichtigung der vorhandenen Beschränkungen die Bewertungsvorschrift des § 52 GNotKG herangezogen werden. Nach § 52 Abs. 1 GNotKG bestimmt sich der Wert eines Rechts oder Anspruchs auf dauernde Nutzung oder Leistung nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten hat. Der Wert solcher Rechte bestimmt sich nach dem Jahreswert der periodischen Leistungen und einem Vervielfältiger; derart kapitalisiert, ergibt sich der gebührenrechtliche Wert (Schwarz in: Korintenberg, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 52 Rn. 2). Die Absätze 2 bis 7 des § 52 GNotKG enthalten sodann detaillierte Bewertungsvorschriften. Absätze 2 bis 5 geben den Vervielfältiger (Kapitalisationsfaktor) vor, Abs. 5 enthält Bestimmungen zum Jahreswert und Abs. 6 über den Zeitpunkt, von dem bei der Wertermittlung auszugehen ist, sowie die Wertbemessung für bedingte Nutzungen oder Leistungen. § 52 GNotKG ist auch auf eine Vorerbschaft wegen ihrer zeitlichen Begrenzung anwendbar. Zwar ist der Vorerbe Rechtsträger des Nachlasses und für die Dauer seines Rechts Eigentümer der zu Erbschaft gehörenden Gegenstände. Die Stellung des Vorerben entspricht jedoch weitgehend der des Nießbrauchers, weil ihn zahlreiche Beschränkungen in der Verwaltung wie in der Verfügungsmacht treffen (Hofer, BtPrax 2017, 232, 233). Der Vorerbe, auch der befreite Vorerbe, ist nur „Erbe auf Zeit“. Das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen ist beim Vorerben daher nur mit dem Nutzungswert anzusetzen (Schwarz in: Korintenberg, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 52 Rn. 35; Kawell in: Toussaint, KostenR, 53. Aufl. 2023, GNotKG § 52 Rn. 4; Hartmann, Kostengesetze online, Stand 11/2022, GNotKG § 52 Rn. 4; Reimann FamRZ 1989, 1248, 1256). Nach § 52 Abs. 4 Satz 1 GNotKG ist dann, wenn das Recht auf die Lebensdauer einer Person beschränkt ist, sein Wert bei einem Lebensalter von über 50 bis zu 70 Jahren der auf die ersten 10 Jahre entfallende Wert. Da der Beteiligte zu 1) mehr als 50 Jahre, aber noch nicht 70 Jahre alt ist, ist ein zehnjähriger Jahreswert des Nutzungswerts der Vorerbschaft anzusetzen. Grundsätzlich wird nach § 54 Abs. 5 GNotKG der Jahreswert mit 5 % des Werts des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann. Die 5%-Regelung gilt nur hilfsweise, wenn kein anderer Jahreswert festgestellt werden kann. Der Jahreswert ist der Durchschnittswert einer einjährigen Periode, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der einzelnen Leistungen (Schwarz in: Korintenberg, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 52 Rn. 38). Bei Rechten, die den Ertrag gewähren, kommt der einjährige Ertragswert, und bei solchen, die den Gebrauch gewähren, der einjährige Gebrauchswert in Betracht (Schwarz, a.a.O.). Der Nutzungswert der Vorerbschaft ist für den Betroffenen stark eingeschränkt. Eine Befreiung von den Beschränkungen der Vorerbschaft ist im elterlichen Testament nicht erfolgt, so dass der Betroffene nicht befugt ist, in die Vermögenssubstanz der Vorerbschaft einzugreifen. Aufgrund der angeordneten Dauertestamentsvollstreckung hat er auch kein Verfügungsrecht über die Erträgnisse der Vorerbschaft in Form von Zinsgutschriften und auch keinen schuldrechtlichen Anspruch auf Auskehr der Zinsen. Nach dem elterlichen Testament hat er lediglich einen Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob ihm aus den Erträgen und der Substanz der Vorerbschaft im Rahmen der Verwaltungsanordnungen Zuwendungen zur „Verbesserung seiner Lebensqualität“ erbracht werden. Der Senat kann bei Anwendung der rechtlichen Maßstäbe keine tatsächliche Bewertung vornehmen, ob der Jahreswert des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidungen gegen den Testamentsvollstrecker auf Zuwendungen aus Erträgen und Substanz der Vorerbschaft festgestellt werden kann oder ob auf den Ersatzwert von 5% des Wertes der Substanz der Vorerbschaft zurückzugreifen ist (5 % von 149.998,20 € = 7.499,91 €, Zehnjahreswert 74.991,10 €). Als Maßstab für eine Feststellung des Werts kann auf die Höhe der bisher durch den Testamentsvollstrecker erfolgten jährlichen Zuwendungen aus der Vorerbschaft zurückgegriffen werden. Sollten bisher keine Zuwendungen erfolgt sein, kann als Durchschnittswert einer einjährigen Periode der Wert von 0 € festgesetzt werden. 2. Nr. 11101 KV GNotKG Sollte unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten den Freibetrag von 25.000 € in der Vorbemerkung 1.1 KV GNotKG übersteigen, sind die Gebühren nach der Kostenvorschrift Nr. 11100 KV GNotKG anzusetzen. Hier ist dann zumindest die Mindestgebühr in Höhe von 200 € anzusetzen. Dies entspricht einem zu berücksichtigenden Vermögen des Betroffenen von maximal 100.000 € (20 x 5.000 € x 10 €). Sollte unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe der Wert des Vermögens des Beteiligten zu 1) die Schwelle von 100.000 € übersteigen, wird es auf die vom Landgericht diskutierte Frage ankommen, ob die Regelung in der Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 11101 KV GNotKG eingreift, wonach dann, wenn Gegenstand der Betreuung ein Teil des Vermögens ist, höchstens dieser Teil des Vermögens bei der Gebührenhöhe zu berücksichtigen ist. Der Senat vertritt dabei die rechtliche Auffassung, dass es bei der Anwendung der Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 11101 KV GNotKG formal auf den Beschluss über die Betreuerbestellung ankommt, ob die Betreuung sich lediglich auf einen Teil des Vermögens bezieht oder nicht (a.A. OLG Köln, Beschluss vom 3. November 2022 - 2 Wx 219/22, MDR 2023, 241 f. m.w.N. in Rspr.). Allein aufgrund der angeordneten Vor- und Nacherbschaft mit Dauertestamentsvollstreckung bewegen sich die Tätigkeiten der Betreuerin im Rahmen der gesamten Vermögenssorge in Bezug auf das ererbte Geld zwar in einem engen rechtlichen Rahmen, jedoch besteht die Verantwortlichkeit der Betreuerin und damit auch des Betreuungsgerichts in Form von Kontroll- und Informationsrechten gegenüber dem Testamentsvollstrecker weiter fort. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts verwiesen. Die Vorerbschaft bleibt damit Teil des Betreuungsgegenstands. Der geringere Vermögenswert der Vorerbschaft mit den Verfügungsbeschränkungen im Vergleich zu einer uneingeschränkten Erbschaft ist bereits berücksichtigt. Die Betreuerin des Betroffenen hat nach dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss umfassend den Aufgabenbereich der Vermögenssorge erlangt, so dass die Bemessung der Gebühr lediglich nach einem Teil des Vermögens gemäß der Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 11101 KV GNotKG nicht eingreift. 3. Der Beteiligte zu 1) ist nach § 23 Nr. 1 GNotKG Kostenschuldner der angefallenen Gebühr. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 8 GNotKG.