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Beschluss

7 T 359/23

LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2023:1208.7T359.23.00
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Leitsätze
1. § 7 VBVG in Verbindung mit §§ 19 Abs. 2, 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG richtet sich nur an „berufliche“ Betreuer, die vor dem 01.01.2023 mindestens eine Betreuung berufsmäßig geführt haben und weiterhin führen. Der die Vergütung beantragende Betreuer kann dies beispielsweise belegen durch Vorlage eines aktuellen Bestellungsbeschlusses.(Rn.46) 2. Es kann offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen berufliche Betreuer in ehrenamtlich geführten Betreuungen eine Vergütung nach den § 7 VBVG in Verbindung mit §§ 19, 32, 33 BtOG erhalten können.(Rn.22) (Rn.48)
Tenor
Die Beschwerde der Betreuerin vom 21.08.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 07.08.2023 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 7 VBVG in Verbindung mit §§ 19 Abs. 2, 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG richtet sich nur an „berufliche“ Betreuer, die vor dem 01.01.2023 mindestens eine Betreuung berufsmäßig geführt haben und weiterhin führen. Der die Vergütung beantragende Betreuer kann dies beispielsweise belegen durch Vorlage eines aktuellen Bestellungsbeschlusses.(Rn.46) 2. Es kann offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen berufliche Betreuer in ehrenamtlich geführten Betreuungen eine Vergütung nach den § 7 VBVG in Verbindung mit §§ 19, 32, 33 BtOG erhalten können.(Rn.22) (Rn.48) Die Beschwerde der Betreuerin vom 21.08.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 07.08.2023 wird zurückgewiesen. I.) Die Betreuerin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 21.08.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 07.08.2023, mit dem der Antrag auf Vergütung vom 25.05.2023 für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 23.05.2023 aus der Staatskasse in Höhe von 815,10 € zurückgewiesen worden ist. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 21.10.2011 für die Betroffene eine Betreuung eingerichtet und eine Betreuerin - noch nicht die Beteiligte zu 2) - bestellt. Zugleich hat es bestimmt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird. Mit Beschluss vom 21.11.2013 hat das Amtsgericht die Betreuung verlängert und die Überprüfungsfrist auf den 21.11.2020 festgesetzt. Mit Schreiben vom 08.07.2019 hat die seinerzeitige Betreuerin einen Betreuerwechsel beantragt, da sie ihre Tätigkeit als rechtliche Betreuerin zum 31.10.2019 einstellen wolle. Ihres Erachtens könne die Betreuung nunmehr ehrenamtlich geführt werden. Die von dem Amtsgericht befragte Betreuungsbehörde hat in ihrem Sozialbericht vom 10.07.2019 mitgeteilt, dass ... Mit weiterem Schreiben vom 17.07.2019 hat die Betreuungsbehörde die Beteiligte zu 2) als ehrenamtliche Betreuerin vorgeschlagen. In einem Telefonat mit dem Amtsgericht hat sich die Betroffene mit dem beabsichtigten Betreuerwechsel einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 22.08.2019 hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 2) zur Betreuerin der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis … bestellt und die vorherige Betreuerin als Betreuerin entlassen. Eine berufsmäßige Führung der Betreuung hat das Amtsgericht nicht angeordnet. Mit Schreiben vom 14.08.2020 hat die Betreuerin, die Beteiligte zu 2) (im folgenden: Betreuerin), dem Amtsgericht mitgeteilt, dass sie seit Juli 2020 die ersten Berufsbetreuungen übernommen habe und seit August 2019 drei ehrenamtliche Betreuungen führe. Sie wünsche, dass zwei dieser ehrenamtlichen Betreuungen (u.a. die Betreuung für die Betroffene) in berufliche Betreuungen umgewandelt würden und dass diese Betreuungen dann auch vergütet würden. Auf Anfrage des Amtsgerichts hat die Betreuungsbehörde mit Schreiben vom 15.10.2020 erklärt, dass eine Umwandlung der ehrenamtlichen Betreuung in eine berufliche Betreuung nicht erforderlich sei. ... Es sei nicht erkennbar, dass sich der Handlungsbedarf seit der Übernahme durch die jetzige Betreuerin erhöht habe. Mit Beschluss vom 15.10.2020 hat das Amtsgericht die Betreuung verlängert und den Aufgabenkreis der weiterhin bestellten Betreuerin um … erweitert. Die Überprüfungsfrist ist auf den 15.10.2027 bestimmt worden. Das Amtsgericht hat das Schreiben der Betreuungsbehörde vom 15.10.2020 mit Verfügung vom 26.10.2020 an die Betreuerin übersandt mit dem Hinweis, dass die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Betreuung in eine Berufsbetreuung nicht vorliegen würden. Sofern sie eine rechtsmittelfähige Entscheidung wünsche, werde um Mitteilung gebeten. Mit Beschluss vom 15.07.2021 hat das Amtsgericht den Aufgabenkreis der Betreuerin um … erweitert. Erstmals mit ihrem Antrag auf Festsetzung der Aufwandspauschale nach § 1835a BGB über EUR 400,- hat sich die Betreuerin als „BoA Berufsbetreuerin“ bezeichnet. Mit Schriftsatz vom 25.05.2023 hat die Betreuerin beim Amtsgericht die Festsetzung einer Vergütung für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 23.05.2023 in Höhe von insgesamt 815,10 € unter Bezugnahme auf §§ 8,9 und 10 VBVG beantragt. Dabei hat sie ihrer Berechnung die Tabelle C5.2.1 zugrundegelegt und hat angegeben, dass die Betroffene mittellos sei, die erste Betreuerbestellung mehr als 24 Monate zurückliege und die Betroffene in einer anderen Wohnform lebe. In ihren weiteren Schriftsätzen vom 23.06. und 18.07.2023 vertritt die Betreuerin die Auffassung, dass seit dem 01.01.2023 die ehrenamtlichen Betreuungen bezahlt werden müssten und dass seit diesem Datum ehrenamtliche Betreuungen automatisch in Berufsbetreuungen übergehen würden, wenn der Betreuer als Berufsbetreuer tätig sei. Auf den weiteren Inhalt der beiden Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 07.08.2023 den Vergütungsantrag der Betreuerin vom 25.05.2023 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Betreuerin Berufsbetreuerin sei, in dem Betreuungsverfahren jedoch die Bestellung mit Beschluss vom 22.08.2019 als ehrenamtliche Betreuerin erfolgt sei. Das Amtsgericht habe diesen Beschluss auch nicht abgeändert. Die Betreuerin sei weiterhin ehrenamtlich tätig. Ein Vergütungsanspruch nach VBVG bestünde nicht. Aus § 7 VBVG in Verbindung mit §§ 19 und 32 BtOG gehe nicht hervor, dass bereits vor dem 01.01.2023 ehrenamtlich bestellte Berufsbetreuer nunmehr die gesetzliche Pauschalvergütung verlangen könnten. Berufsbetreuer könnten zudem weiterhin auch als ehrenamtlich bestellt werden. Es sei nicht Sinn und Zweck der Gesetzesänderung, dass Berufsbetreuer, die bewusst als Ehrenamtler eingesetzt worden seien, nunmehr die gesetzliche Pauschalvergütung verlangen könnten. In diesen Fällen wäre Berufsbetreuer zu entlassen und von ehrenamtlichen Betreuern zu ersetzen Gegen diesen Beschluss hat die Betreuerin mit Schriftsatz vom 21.08.2023 Beschwerde eingelegt. Eine Begründung hat die Betreuerin nicht abgegeben. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.08.2023 nicht abgeholfen und diese der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung vom 30.08.2023 hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für den Anspruch eines beruflichen Betreuers auf eine Vergütung nach dem VBVG ab 01.01.2023 gemäß § 7 Abs. 1, 2 VBVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 BtOG seine Registrierung bei der Betreuungsbehörde sei. Dies könne entweder die vorläufige Registrierung nach § 32 Abs. 1 S. 6 BtOG oder die endgültige nach § 24 BtOG sein. Die Betreuerin habe hierzu nichts vorgetragen. Die Beschwerdekammer hat hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, unter anderem der Betreuerin, dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht Lübeck sowie der Betreuungsbehörde. Der Bezirksrevisor hat mit Schriftsatz vom 28.09.2023 erklärt, dass die neuen Regelungen des VBVG, die seit dem 01.01.2023 in Kraft getreten seien, nicht Rechtsverhältnisse erfassen würden, die beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits abschließend geregelt gewesen seien. Hierzu würden nicht nur Rechtsverhältnisse gehören, deren Rechtsfolgen bereits eingetreten seien. Auch diejenigen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen einer bislang gültigen Rechtsnorm in der Vergangenheit erfüllt hätten, würden die darin angeordnete Rechtsfolge grundsätzlich weiterhin beanspruchen können. Für diese Rechtsverhältnisse gelte die Rechtslage, die bei ihrem Entstehen gegolten habe. Das gelte auch für den Vergütungsanspruch der Betreuerin. Nach den bis zum 31.12.2022 geltenden Rechtsnormen sei Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch, dass das Amtsgericht bei der Bestellung festgestellt habe, dass die Betreuung berufsmäßig geführt werde. In der vorliegenden Sache habe das Amtsgericht diese Feststellung nicht getroffen. Ein Vergütungsanspruch habe nicht bestanden und könne daher auch nicht zukünftig entstehen. In diesem Zusammenhang komme auch dem Vertrauensschutz eine besondere Bedeutung zu. Eine Betreuervergütung nach VBVG übersteige die einem ehrenamtlichen Betreuer zustehende Aufwandspauschale um das vier- bis sechsfache. Ohne dass einem Betroffenen Gelegenheit eingeräumt werde, einen ehrenamtlichen Betreuer zu benennen, sei eine Vergütung an den ursprünglich als ehrenamtlich bestellten Betreuer nicht zu gewähren. Gegebenenfalls seien die Vergütungsanträge als Antrag auf Aufhebung der Betreuung als ehrenamtlich anzusehen. Die Beschwerdekammer hat zu dem Schriftsatz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, unter anderem der Betreuerin und der Betreuungsbehörde. Die Betreuerin hat sich nach Einlegung der Beschwerde nicht mehr im Beschwerdeverfahren geäußert. Ebenso hat die Betreuungsbehörde keine Stellungnahme abgegeben. II.) Die nach § 58 Abs. 1 statthafte und im übrigen nach den §§ 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis ist die Entscheidung des Amtsgerichts zutreffend. Die Festsetzung einer Vergütung für berufliche Betreuer kann nicht zugunsten der Betreuerin erfolgen, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie berufliche Betreuerin ist bzw. als solche gilt. Weder hat die Betreuerin hierzu ausreichende Erklärungen abgegeben, noch ist dieses der Beschwerdekammer gerichtsbekannt. Die Beschwerdekammer muss die von dem Amtsgericht aufgeworfene - grundsätzliche - Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Berufsbetreuer bei ehrenamtlich geführten Betreuungen eine Vergütung nach den § 7 VBVG in Verbindung mit §§ 19, 32, 33 BtOG erhalten können, ausdrücklich offenlassen, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. 1.) Die Betreuerin hat keinen Beleg erbracht, dass sie berufliche Betreuerin ist bzw. als solche gilt, bzw. hat hierzu auch keine näheren Erklärungen abgegeben. Der Beschwerdekammer ist auch nicht gerichtsbekannt, dass die Betreuerin berufliche Betreuerin ist bzw. als solche gilt. Insoweit kann dem Antrag auf Zahlung einer Vergütung für berufliche Betreuer auch nicht stattgegeben werden. Dies ergibt sich aus folgendem: § 1875 Abs. 2 BGB besagt, dass sich die Vergütung des beruflichen Betreuers nach den Vorschriften des VBVG richtet. Gemäß § 7 VBVG (in Verbindung mit § 18 VBVG) kann ein beruflicher Betreuer nach § 19 Abs. 2 BtOG, der selbständig rechtliche Betreuungen führt, vom Betreuten eine Vergütung im Sinne des VBVG verlangen. Beruflicher Betreuer nach § 19 Abs. 2 BtOG ist eine natürliche Person, die selbständig rechtliche Betreuungen führt und nach § 24 BtOG registriert ist oder nach § 32 Absatz 1 S. 6 als vorläufig registriert gilt. Wohl auch der Fall einer vorläufigen Registrierung nach § 33 BtOG dürfte hierzu zählen. Insofern ist nicht maßgeblich, dass ein Beschluss über die Bestellung eines beruflichen Betreuers nach § 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG auch die Bezeichnung als beruflicher Betreuer zu enthalten hat. Dieser Angabe kommt seit dem 01.01.2023 für ab diesem Zeitpunkt erlassenen Betreuerbestellungsbeschlüssen grundsätzlich nur noch eine deklaratorische Wirkung zu. Sie entfaltet keine konstitutive Wirkung mehr (vgl. BT-Drucksache 19/24445, S. 334, 393; vgl. auch Kretz in: Jürgens, Betreuungsrecht, 7. Aufl. (2023), § 286 FamFG, Rn. 7). Dies bedeutet, dass im Verfügungsfestsetzungsverfahren festgestellt werden muss, - dass der antragstellende und eine Vergütung nach den §§ 7 ff. VBVG begehrende Betreuer in dem Zeitraum, auf den sich der Vergütungsanspruch bezieht, ein beruflicher Betreuer (gewesen) ist, er also • § nach § 24 BtOG registriert worden ist oder •·§ nach § 33 BtOG vorläufig registriert worden ist oder • § nach § 32 Abs. 1 S. 6, 7 BtOG als vorläufig registriert gilt, und - dass die Registrierung - bezogen auf den Vergütungszeitraum - nicht widerrufen, zurückgenommen oder gelöscht ist (§ 27 BtOG), die Befristung der behördlichen vorläufigen Registrierung nicht abgelaufen oder die Höchstfrist nicht überschritten ist (§ 33 S. 2 BtOG) oder die von Gesetzes wegen geltende vorläufige Registrierung nicht geendet hat (§ 32 Abs. 1 S. 7 BtOG). Dies feststellen zu können, erfordert insbesondere auch die Mitwirkung der antragstellenden Betreuer (§ 27 Abs. 1 FamFG). Denn es darf nicht davon ausgegangen werden, dass die vergütungsrelevanten Tatsachen den Gerichten stets gerichtsbekannt sind. So haben die Betreuungsbehörden gegenüber den Amtsgerichten keine allgemein grundsätzlichen, sich aus dem BtOG ergebenden Mitteilungspflichten zu den durch behördlichen Verwaltungsakt vorgenommenen Registrierungen, zu den vorläufigen behördlichen Registrierungen oder zu den dort eingegangenen Anträgen auf Registrierung. Auch eine Einsichtnahme in das von der Betreuungsbehörde geführte Register durch das Amtsgericht ist nicht gesetzlich vorgesehen. Lediglich § 27 Abs. 4 S. 2 BtOG gibt vor, dass die Betreuungsbehörde einen Widerruf, eine Rücknahme, oder eine Löschung der Registrierung sämtlichen Betreuungsgerichten, bei welchen der berufliche Betreuer Betreuungen führt, mitteilen muss. Eine entsprechende Mitteilungspflicht besteht nach § 32 Abs. 1 S. 8 BtOG darüber, dass ein Antrag auf Registrierung nicht bis zum 30.06.2023 gestellt worden ist. Eine erste Hilfestellung für die Feststellung innerhalb der Vergütungsfestsetzungsverfahren, dass der Betreuer beruflicher Betreuer ist, wird sicherlich grundsätzlich - aber nicht in Übergangsfällen - sein können, dass die Betreuungsbehörde in Fällen von Betreuervorschlägen (§ 12 BtOG) anzugeben hat, ob ein ehrenamtlicher oder beruflicher Betreuer vorgeschlagen wird. Zwar stimmen der Zeitpunkt des Vorschlags des beruflichen Betreuers und der beanspruchte Vergütungszeitraum des beruflichen Betreuers regelhaft nicht überein. Insofern wird es weiterer Erklärungen des Betreuers bedürfen, so etwa dazu, dass eine erfolgte Registrierung noch fortbesteht. Zudem haben die Betreuungsbehörden eine Pflicht zur (unverzüglichen) Mitteilung nach § 27 Abs. 4 S. 2 BtOG. Dass dem ab dem 01.01.2023 erlassenen Betreuerbestellungsbeschluss für die Frage der Stellung des Betreuers als beruflicher Betreuer im Vergütungsfestsetzungsverfahren grundsätzlich keine Bindungswirkung zukommt, die Bezeichnung (§ 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) lediglich eine deklaratorische Bedeutung hat, ist bereits erörtert worden (vgl. BT-Drucksache 19/24445, S. 393). Daran gemessen hat die Betreuerin nicht vorgetragen, dass sie nach § 24 BtOG registriert oder jedenfalls nach § 33 BtOG vorläufig registriert ist. Die Betreuerin hat auch nicht (abschriftlich) einen Bescheid im Sinne von § 24 Abs. 3 BtOG oder einen Beleg über die vorläufige Registrierung im Sinne von § 33 BtOG vorgelegt. Trotz der Hinweisverfügung der Beschwerdekammer und trotz der Ausführungen des Bezirksrevisors bei dem Landgericht, hat die Betreuerin nichts zu einer Tätigkeit als berufliche Betreuerin erläutert oder sonstwie belegt. Der Beschwerdekammer ist auch nicht gerichtsbekannt, dass die Betreuerin als berufliche Betreuerin tätig ist, insbesondere weil es keine weiteren Beschwerdeverfahren mit ihrer Beteiligung gegeben hat. Zwar bezeichnet sich die Betreuerin in ihren Schriftsätzen mittlerweile als „BoA Berufsbetreuerin“. Dass sie indes bereits nach § 24 BtOG registriert ist oder nach § 33 BtOG vorläufig registriert ist, kann hieraus nicht gefolgert werden, zumal die Betreuerin diese Bezeichnung auch schon vor dem 01.01.2023 geführt hat, als die Registrierungsvorschriften des neuen BtOG noch gar nicht in Kraft getreten waren. Soweit in dem angefochtenen Beschluss die Betreuerin als „Berufsbetreuerin“ bezeichnet wird, ergibt sich (aus dem Beschluss) nicht, worauf diese Einordnung gestützt wird. Die Beschwerdekammer hat mit ihrer Hinweisverfügung auch deutlich gemacht, dass die Frage einer (vorläufigen) Registrierung ungeklärt ist und die Mitwirkung der Betreuerin an der Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Weiterhin kann die Beschwerdekammer nicht feststellen, dass die Betreuerin nach § 32 Abs. 1 S. 6 BtOG während des Zeitraums der beanspruchten Vergütung als vorläufig registriert gegolten hat. Der Abs. 1 des mit der Überschrift „Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern; vorläufige Registrierung“ versehenen § 32 BtOG lautet folgendermaßen: „Betreuer, die bereits vor dem 1. Januar 2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen, werden auf ihren Antrag von der zuständigen Stammbehörde ohne Überprüfung der Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 2 registriert. Zum Nachweis der berufsmäßigen Führung von Betreuungen ist dem Antrag ein Beschluss nach § 286 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über eine vom Antragsteller aktuell geführte Betreuung beizufügen. Mit dem Antrag sind außerdem ein Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Unterlagen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2 beizubringen. Zudem sind der zeitliche Gesamtumfang, die Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit und die Aktenzeichen der gerichtlichen Betreuungsverfahren zu den aktuell geführten Betreuungen mitzuteilen. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Januar 2023 zu stellen. Ab dem 1. Januar 2023 bis zur Entscheidung über den Antrag nach Satz 5 gelten die in Satz 1 genannten Betreuer als vorläufig registriert. Wird kein Antrag nach Satz 5 gestellt, endet die vorläufige Registrierung mit Ablauf des 30. Juni 2023. § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend“. Der § 32 Abs. 1 BtOG einschließlich dessen S. 6 BtOG richtet sich, wie schon die Überschrift deutlich macht, an „berufliche“ Betreuer, die vor dem 01.01.2023 mindestens eine Betreuung berufsmäßig geführt haben und weiterhin führen. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 19/24445, S. 389) formuliert klar, dass die gesetzliche Fiktion der vorläufigen Registrierung nur für solche Betreuer vorgesehen ist, die vor dem 01.01.2023 berufsmäßig in zumindest einer Betreuung tätig waren und es noch sind. So heißt es dort: „Um den bereits berufsmäßig tätigen Betreuern ausreichend Zeit zu geben, die notwendigen Unterlagen zu beschaffen, aber auch die Stammbehörde nicht zu einem Stichtag mit allen Registrierungsanträgen zu belasten, ist der Registrierungsantrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu stellen. Bis zu der dann folgenden Entscheidung der Stammbehörde gelten alle bereits berufsmäßig tätigen Betreuer vorläufig als registriert. Diese Fiktion ist erforderlich, um keine Lücke im Vergütungsanspruch entstehen zu lassen.“ Für die vorläufige, von Gesetzes wegen erfolgende Registrierung ist nicht erforderlich, dass diese Betreuer einen Antrag auf Registrierung gestellt haben. Die beruflichen Betreuer gelten nach S. 6 als vorläufig registriert ab dem 01.01.2023 bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung. Diese vorläufige Registrierung endet spätestens am 30.06.2023, sofern die Betreuer keinen Antrag auf Registrierung gestellt haben. Die gesetzliche Fiktion der vorläufigen Registrierung für den Zeitraum 01.01.-30.06.2023 bleibt bei einem fehlenden Antrag bestehen und entfällt nicht rückwirkend (vgl. auch Fröschle in: MüKo-BGB, Bd. 10, 9. Aufl. (2024), § 7 VBVG, Rn. 10). Insofern bedarf es in dem Vergütungsfestsetzungsverfahren der Feststellung, dass der die Vergütung beantragende Betreuer vor dem 01.01.2023 mindestens eine Betreuung berufsmäßig geführt hat und über den 01.01.2023 auch weiterhin führt. Der die Vergütung beantragende Betreuer kann dies beispielsweise belegen durch Vorlage (abschriftlich) eines aktuellen Bestellungsbeschlusses (§ 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG); dies ähnelt der Vorgabe aus § 32 Abs. 1 S. 2 BtOG für die dem Antrag des beruflichen Betreuers auf Registrierung beizufügenden Unterlagen. Daran gemessen hat die Betreuerin nicht vorgetragen, welche Betreuung sie vor dem 01.01.2023 und jedenfalls auch noch am 01.01.2023 berufsmäßig geführt hat. Sie hat auch keinerlei Belege hierzu vorgelegt. Sie hat auch nicht auf die Hinweisverfügung der Beschwerdekammer oder die Übersendung der Stellungnahme des Bezirksrevisors geantwortet. Der Beschwerdekammer ist - wie schon erwähnt - auch nicht gerichtsbekannt, dass die Betreuerin vor dem 01.01.2023 und jedenfalls auch am 01.01.2023 mindestens eine Betreuung berufsmäßig geführt hat. Auch die Betreuung für die Betroffene ist lediglich ehrenamtlich geführt worden; das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 22.08.2019 sowie in dem Betreuungsverlängerungsbeschluss keine Berufsmäßigkeit festgestellt. Zwar bezeichnet sich die Betreuerin in ihren Schriftsätzen mittlerweile als „BoA Berufsbetreuerin“. Dass aber die Betreuerin in dem besagten Zeitraum mindestens eine Betreuung berufsmäßig geführt hat, kann hieraus nicht gefolgert werden. Auch ansonsten ergeben sich aus dem Vorbringen der Betreuerin keine Einzelheiten, dass sie in Betreuungsangelegenheiten beruflich tätig ist. Soweit die Betreuerin in dem angefochtenen Beschluss als „Berufsbetreuerin“ bezeichnet wird, ergibt sich aus diesem Beschluss nicht, ob es sich um eine rechtliche Einordnung handelt und worauf diese gestützt wird. Der Inhalt der Gerichtsakte liefert keine Hinweise, dass die Betreuerin vor dem und jedenfalls am 01.01.2023 eine Betreuung berufsmäßig geführt hat. 2.) Wie angeführt, muss die Beschwerdekammer die von dem Amtsgericht aufgeworfene - grundsätzliche - Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Berufsbetreuer in ehrenamtlich geführten Betreuungen eine Vergütung nach den § 7 VBVG in Verbindung mit §§ 19, 32, 33 BtOG erhalten können, ausdrücklich offenlassen. Sie ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerdekammer kann zu dieser Frage auch noch keine vorläufige Rechtseinschätzung mitteilen, zumal auch nicht ausgeschlossen ist, dass unterschiedliche Fallkonstellationen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. III.) Von einer Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG). Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt (§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG). Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Entscheidung der Beschwerdekammer betrifft die rechtsgrundsätzliche Frage, ob und welche Darlegungen und Belege ein nach § 32 Abs. 1 S. 6, 7 BtOG als vorläufig registriert geltender Betreuer für einen Antrag auf Vergütung in Bezug auf den Zeitraum der vorläufigen Registrierung im Sinne von § 32 Abs. 1 S. 6, 7 BtOG zu erbringen hat. Zwar betrifft die Rechtsfrage lediglich eine Übergangsvorschrift. Gleichwohl ist eine höchstrichterliche Entscheidung für die Zukunft richtungsweisend, weil noch über eine erhebliche Anzahl von Vergütungsfällen in Anwendung des § 32 Abs. 1 S. 6, 7 BtOG zu entscheiden ist. So hat etwa das die angefochtene Entscheidung erlassende Amtsgericht mitgeteilt, dass gleichartige Vergütungsanträge zurückgestellt worden seien, um eine Entscheidung der Beschwerdekammer abzuwarten.