Beschluss
7 T 89/24
LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2025:0707.7T89.24.00
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Leitsätze
Berufliche Betreuer im Sinne des § 19 Abs. 2 BtOG erfüllen für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 auch in den nach der früheren Rechtslage ehrenamtlich geführten Betreuungsverfahren die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch. Eine für das Betreuungsverfahren vor dem 1. Januar 2023 getroffene gerichtliche Anordnung, die Betreuung werde ehrenamtlich geführt, wirkt in vergütungsrechtlicher Hinsicht nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus.(Rn.13)
Tenor
Auf die Beschwerde der Betreuerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 31. Januar 2024 abgeändert und, wie folgt, neu gefasst: Der Betreuerin ist aus der Staatskasse für den Zeitraum vom 2. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 936 € zu zahlen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Berufliche Betreuer im Sinne des § 19 Abs. 2 BtOG erfüllen für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 auch in den nach der früheren Rechtslage ehrenamtlich geführten Betreuungsverfahren die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch. Eine für das Betreuungsverfahren vor dem 1. Januar 2023 getroffene gerichtliche Anordnung, die Betreuung werde ehrenamtlich geführt, wirkt in vergütungsrechtlicher Hinsicht nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus.(Rn.13) Auf die Beschwerde der Betreuerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 31. Januar 2024 abgeändert und, wie folgt, neu gefasst: Der Betreuerin ist aus der Staatskasse für den Zeitraum vom 2. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 936 € zu zahlen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit der Beschwerde verfolgt die Betreuerin ihre gegen die Staatskasse gerichteten Vergütungsanträge weiter, nachdem das Amtsgericht diese insgesamt abgelehnt hat. Für die Betroffene, die seit vielen Jahren an einer ... leidet, wurde erstmals mit Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 2. Dezember 2003 eine vorläufige Betreuung eingerichtet für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und der Wohnungsangelegenheiten. Zur vorläufigen Betreuerin wurde Frau ... als berufsmäßige Betreuerin bestellt. Mit Beschluss vom 16. Februar 2004 bestellte das Amtsgericht Ahrensburg Frau ... in der Hauptsache zur berufsmäßigen Betreuerin der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Erbschaftsangelegenheiten. Die Betreuung wurde im weiteren Verlauf mehrfach verlängert und umfasste aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Ahrensburg vom 20. März 2012 die Gesundheitssorge, die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge, die Heimangelegenheiten sowie die Behörden- und Versicherungsangelegenheiten. Die Betroffene lebt in einer vollstationären Einrichtung und gilt als mittellos. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2012 teilte die damalige Betreuerin ... dem Amtsgericht mit, die Durchsicht der Akte habe ergeben, dass die Betreuung auch durch einen ehrenamtlichen Betreuer erfolgen könne. Nach schriftlicher Anhörung der Betroffenen entließ das Amtsgericht Ahrensburg mit Beschluss vom 7. Juni 2013 die Betreuerin ... und bestellte entsprechend dem Vorschlag der Betreuungsbehörde die jetzige Betreuerin, die Beteiligte zu 2, zur Betreuerin der Betroffenen. Zugleich ordnete es an, dass die Betreuung ehrenamtlich geführt werde. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 5. Februar 2019 wurde die Betreuung eingeschränkt und verlängert. Sie umfasst seither den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge, der Vermögenssorge, der Heimangelegenheiten und der Behörden- und Versicherungsangelegenheiten. Die Betreuerin, die über einen Ausbildungsabschluss als Bürokauffrau verfügt, führte die Betreuung ehrenamtlich weiter und machte entsprechend Aufwandsentschädigungen gegenüber dem Amtsgericht geltend. Jedenfalls seit 2019 führt sie ununterbrochen auch berufsmäßige Betreuungen. 2023 wurde sie zunächst vorläufig als berufliche Betreuerin registriert und ist dies nunmehr auch dauerhaft. Eine Aufwandsentschädigung hatte sie zuletzt mit Schreiben vom 29. Juni 2023 für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Mai 2023 geltend gemacht. Zugleich hat sie mit dem Schreiben „ferner“ beantragt, ihr ab dem 1. Januar 2023 eine Vergütung zu gewähren, und einen auf den 2. Juli 2023 datierten Vergütungsantrag für den Zeitraum vom 2. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 übersandt, mit dem sie Vergütungen jeweils nach Tabelle B Nr. 5.1.1 beantragt hat, insgesamt 468 €. Unter dem 24. Januar 2024 hat die Betreuerin einen weiteren Vergütungsantrag für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2023 über ebenfalls insgesamt 468 € gestellt. Mit Beschluss vom 31. Januar 2024 hat das Amtsgericht die Vergütungsanträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 7 VBVG lägen nicht vor. Die Betreuerin sei zwar Berufsbetreuerin, aber in diesem Verfahren als ehrenamtliche Betreuerin bestellt worden. Die Bestellung sei auch nicht abgeändert worden. Aus der Änderung des VBVG ergebe sich nicht, dass bewusst als ehrenamtliche Betreuer eingesetzte Berufsbetreuer nunmehr automatisch eine Vergütung verlangen könnten. Andernfalls müssten diese Betreuer entlassen und durch „echte“ ehrenamtliche Betreuer ersetzt werden, was nicht dem Sinn und Zweck der Gesetzesänderung entspreche. Gegen diesen Beschluss hat die Betreuerin mit Schriftsatz vom 22. Februar 2024 Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, mit der Einführung der Registrierungspflicht und der Änderung des VBVG komme es für die Vergütungspflicht nicht mehr darauf an, ob sie als Berufsbetreuerin bestellt worden sei, sondern nur darauf, dass sie als Berufsbetreuerin registriert sei. Überdies sei die berufsmäßige Führung der Betreuung sachgerecht, weil sie 2023 unter anderem eine Privatinsolvenz der Betroffenen betreut habe. Entsprechendes Fachwissen könne von einem „normalen“ ehrenamtlichen Betreuer nicht erwartet werden. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29. Februar 2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Bezirksrevisor hält die Beschwerde für unbegründet. Er ist der Auffassung, die Neuregelung des Vergütungsrechts erfasse nicht solche Rechtsverhältnisse, die beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits abschließend geregelt gewesen seien. Für diese Rechtsverhältnisse bleibe die Rechtslage ausschlaggebend, die bei ihrem Entstehen gegolten habe. Nach den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Bestimmungen sei für den Anspruch auf Vergütung entscheidend gewesen, dass das Gericht bei der Bestellung des Betreuers festgestellt habe, dass die Betreuung berufsmäßig geführt werde. In der vorliegenden Sache habe das Gericht nicht ausgesprochen, dass die Betreuung berufsmäßig geführt werde. Ein Anspruch auf Vergütung habe deshalb nicht bestanden und könne auch zukünftig nicht bestehen. Daneben komme dem Vertrauensschutz der Betroffenen eine besondere Bedeutung zu. Ein ehrenamtlicher Betreuer habe Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen bzw. könne eine Aufwandspauschale in Höhe von 425 Euro geltend machen. Wenn nun kraft Gesetzes ein ursprünglich als ehrenamtlich verpflichteter Betreuer eine Vergütung erhalten könne, die dem Vier- bis Sechsfachen der Aufwandspauschale entspreche, stelle sich die Frage, ob dies vom Gesetzgeber gewollt gewesen sei, ohne dass dies in der Gesetzesbegründung erwähnt werde. Der vom Landgericht mit Beschluss vom 6. Februar 2025 bestellte Verfahrenspfleger der Betroffenen vertritt die Auffassung, die Gesetzesänderung habe jedenfalls nicht eine automatische Änderung bisher ehrenamtlich geführter Betreuungen in berufsmäßig geführte Betreuungen beabsichtigt. Eine solche Konsequenz verstieße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, auch wenn die Betroffene des hiesigen Verfahrens als mittellos gelte und deshalb durch die Änderung nicht direkt mit den Vergütungsansprüchen belastet werde. Eine berufsmäßige Betreuungsführung halte er hier nicht für erforderlich. Für die Betroffene sei vorrangig, nicht mit Veränderungen belastet zu werden. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zur Festsetzung der beantragten Vergütung gegen die Staatskasse. Die Vergütung der Betreuerin ist gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) gegen die Staatskasse festzusetzen, da die Betroffene mittellos im Sinne des § 1880 BGB ist. Gemäß § 1875 Abs. 2 BGB bestimmt sich die Vergütung der beruflichen Betreuer nach dem VBVG. Ein Anspruch der Betreuerin auf Vergütung als Berufsbetreuerin für den geltend gemachten Zeitraum ab dem 2. Januar 2023 richtet sich dabei nach dem VBVG in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung. Maßgeblich ist insoweit nach der Übergangsregelung in § 18 VBVG, wonach (nur) auf Vergütungsansprüche für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2023 erbracht wurden, bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz in der bisherigen Fassung anzuwenden ist, allein die Zeit der Leistungserbringung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2024 - XII ZB 216/24, Rn. 8). 1. Nach diesen Vorschriften steht der Betreuerin dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch für den geltend gemachten Zeitraum zu. Gemäß § 7 Abs. 1 VBVG kann ein beruflicher Betreuer im Sinne des § 19 Abs. 2 BtOG, der selbständig rechtliche Betreuungen führt, vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 12, 15 und 16 VBVG verlangen. Nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG gelten die in § 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG genannten Betreuer für die Zeit nach Inkrafttreten der neuen Vergütungsregelungen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes am 1. Januar 2023 bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Registrierung, der gemäß § 32 Abs. 1 Satz 5 BtOG innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Januar 2023 zu stellen war, als vorläufig registriert. Aufgrund der Bezugnahme in § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG auf Satz 1 der Regelung gelten damit aber nur solche Betreuer als vorläufig registriert, die bereits vor dem 1. Januar 2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen. Hierdurch ist gewährleistet, dass nur Personen vorläufig als berufliche Betreuer gelten, von denen aufgrund ihrer bereits vor dem 1. Januar 2023 erbrachten Tätigkeit als Berufsbetreuer von einer gewissen Sachkunde und Erfahrung auszugehen ist, und daher die vorläufige Registrierung als beruflicher Betreuer verantwortet werden kann. Während die nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BtOG erforderliche Sachkunde bei Betreuern, die zum 1. Januar 2023 bereits seit mindestens drei Jahren berufsmäßig Betreuungen geführt haben, vermutet wird (§ 32 Abs. 2 Satz 1 BtOG), haben diejenigen Betreuer, die zum 1. Januar 2023 weniger als drei Jahre lang berufsmäßig Betreuungen geführt haben, den nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BtOG erforderlichen Sachkundenachweis bis zum 30. Juni 2025 zu erbringen (§ 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 BtOG, vgl. auch BGH a.a.O., Rn. 10 f.). Diese Voraussetzungen erfüllt die Betreuerin. Sie führt bereits spätestens seit 2019 berufsmäßig Betreuungen, galt seit dem 1. Januar 2023 zunächst als vorläufig registriert und ist mittlerweile regulär als berufliche Betreuerin registriert. Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 07.06.2013 angeordnet hat, dass die Betreuung der Betroffenen ehrenamtlich geführt wird, und auch nicht, dass die Betreuung (“weiterhin“) durch eine ehrenamtliche Betreuerin geführt werden kann. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1 VBVG ist Voraussetzung für die Festsetzung der dort bestimmten Vergütung nunmehr ausschließlich, dass der Betreuer beruflicher Betreuer im Sinne des § 19 Abs. 2 BtOG ist. Berufliche Betreuer sind dabei nach der Legaldefinition des § 19 Abs. 2 BtOG natürliche Personen, die selbständig oder als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen und nach § 24 BtOG registriert sind oder zumindest gemäß § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG als vorläufig registriert gelten. Anders als nach dem bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Recht bedarf es gerade keiner ausdrücklichen Feststellung für das einzelne Betreuungsverfahren, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2024 - XII ZB 216/24; LG Lübeck, Beschluss vom 8. Dezember 2023 - 7 T 359/23). Insofern ist nicht maßgeblich, dass ein Beschluss über die Bestellung eines beruflichen Betreuers nach § 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG auch die Bezeichnung als beruflicher Betreuer zu enthalten hat. Dieser Angabe kommt seit dem 01. Januar 2023 für ab diesem Zeitpunkt erlassenen Betreuerbestellungsbeschlüssen grundsätzlich nur noch eine deklaratorische Wirkung zu. Sie entfaltet keine konstitutive Wirkung mehr (vgl. BT-Drucksache 19/24445, S. 334, 393; vgl. auch Kretz in: Jürgens, Betreuungsrecht, 8. Aufl. 2025, § 286 FamFG, Rn. 7). Sowohl dem Amtsgericht als auch dem Bezirksrevisor ist insoweit Recht zu geben, dass sich die Gesetzesbegründung zu den Konsequenzen für laufende Betreuungen wie die hier verfahrensgegenständliche, die von einem Berufsbetreuer vor dem 1. Januar 2023 ehrenamtlich geführt wurden, nicht ausdrücklich verhält. Sowohl im hier zu entscheidenden Fall als auch in zahlreichen anderen Fällen führt das seit dem 1. Januar 2023 geltende Recht dazu, dass berufliche Betreuer, die noch nach der früheren Rechtslage ehrenamtlich Betreuungen übernommen hatten, um überhaupt Zugang zur berufsmäßigen Führung von Betreuungen zu erlangen, nunmehr die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch erfüllen. Es heißt in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/24445, S. 366) nur, auch weiterhin könnten registrierte Betreuer einzelne Betreuungen ehrenamtlich, d.h. „außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit“ führen, wobei sich die Begründung auf das Beispiel der Betreuung von Angehörigen des beruflichen Betreuers aus dem Familienkreis bezieht. Angesichts der neuen Rechtslage seit dem 1. Januar 2023 fehlt es aus Sicht der Beschwerdekammer allerdings an einer Möglichkeit, die ehrenamtliche Führung einer Betreuung durch einen ansonsten beruflichen Betreuer auch rechtlich wirksam umzusetzen. Denn im Umkehrschluss aus dem Wortlaut der Regelungen, nach dem es für den Vergütungsanspruch lediglich auf die Bestellung zum Betreuer im konkreten Verfahren und ansonsten unabhängig vom konkreten Betreuungsverfahren auf die allgemeine Eigenschaft als beruflicher Betreuer ankommt, wäre wohl auch eine unter der neuen Rechtslage vom Amtsgericht getroffene ausdrückliche Feststellung, der berufliche Betreuer führe die Betreuung ehrenamtlich oder „außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit“, in vergütungsrechtlicher Hinsicht wirkungslos (ähnlich Deinert, RPfl 2024, 649, 650). Eine solche Auslegung widerspricht auch nicht dem vom Gesetzgeber schon in der früheren Gesetzesfassung betonten und in der Begründung der Änderung ausdrücklich aufrechterhaltenen Grundsatz, dass „Betreuung und Vormundschaft vorrangig unentgeltlich geführt werden sollen“ (vgl. BT-Drucks. 19/24445, S. 311). Denn aus diesem Grundsatz folgt nicht zwingend, dass gerade berufliche Betreuer vormals ehrenamtlich geführte Betreuungen nunmehr weiterhin ehrenamtlich führen müssten, zumal auch die Gesetzesbegründung konstatiert, dass es „nicht mehr der Realität entspricht, dass Betreuungen grundsätzlich unentgeltlich geführt werden“ (a.a.O., S. 312). Für derartige Konstellationen folgt daraus vielmehr, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Vergütung nach §§ 7 Abs. 1 VBVG, 19 BtOG ab dem 1. Januar 2023 die Betreuung nicht mehr unentgeltlich geführt wird, sondern dem beruflichen Betreuer Vergütungsansprüche zustehen. Es gibt aus Sicht der Beschwerdekammer auch keinen Anlass, eine unter der bisherigen Rechtslage erfolgte Anordnung, dass die Betreuung ehrenamtlich geführt wird, als abgeschlossenen Sachverhalt zu behandeln. Aus dem Vorrang der ehrenamtlichen Betreuer bei der Auswahl kann nämlich nicht zugleich entnommen werden, dass ein ansonsten beruflicher Betreuer die jeweilige Betreuung dennoch unentgeltlich zu führen habe. Dem Interesse des Betroffenen und - in Fällen der Mittellosigkeit im Sinne des § 1880 BGB der Staatskasse - wird im Übrigen dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass das Betreuungsgericht gemäß § 1868 Abs. 3 BGB den beruflichen Betreuer entlassen soll, wenn der Betreute zukünftig ehrenamtlich betreut werden kann. Diese Voraussetzung entspricht der bisherigen in § 1908b Abs. 1 Satz 3 BGB a.F., wonach eine Entlassung in Betracht kam, wenn der Betreute „durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann“. Auch die neue Fassung, mit der laut Gesetzesbegründung „inhaltliche Änderungen nicht beabsichtigt“ waren (vgl. BT-Drucks. a.a.O., S. 307), setzt damit gedanklich gerade voraus, dass nicht der berufliche Betreuer die Betreuung fortan ehrenamtlich weiterführt, sondern ein anderer Betreuer. Sie korrespondiert mit der Verpflichtung der Betreuer aus § 1864 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 BGB, dem Betreuungsgericht entsprechende Umstände mitzuteilen. Das Betreuungsgericht hat es damit in der Hand, spätestens mit dem Eingang des ersten Vergütungsantrages zu prüfen, ob aufgrund der Tatsache, dass die bislang ehrenamtlich geführte Betreuung nunmehr durch einen beruflichen Betreuer geführt wird, ein Betreuerwechsel in Betracht zu ziehen ist, und kann entsprechende Ermittlungen anstellen (vgl. hierzu auch Seitz-Stocker in: BeckOK Kostenrecht, 49. Ed., Stand: 01.06.2025, § 7 VBVG, Rn. 8). Auch der Gedanke einer materiellen Rechtskraft steht nicht entgegen. So erwachsen Entscheidungen in Verfahren, die die Sicherung der Fürsorge für einen Betroffenen betreffen, wozu auch Betreuungsverfahren gehören, nicht in materielle Rechtskraft (Borth in: Musielak/Borth/Frank, 7. Aufl. 2022, § 45 FamFG, Rn. 7). Dies gilt auch für die Anordnung des Amtsgerichts im Rahmen des vorgenommenen Betreuerwechsels vom 7. Juni 2013, dass die Betreuung nunmehr ehrenamtlich geführt werde. Insofern wirkte sich die Entscheidung des Gesetzgebers, für die Entstehung des Vergütungsanspruches dem Grunde nach nunmehr die Betreuerbestellung als solche und die allgemeine Eigenschaft des Betreuers als beruflicher Betreuer vorauszusetzen, während eine gerichtliche Feststellung der Berufsmäßigkeit für das einzelne Betreuungsverfahren nicht mehr erforderlich ist, um vergütungsrechtliche Fragen aus dem Verfahren über die Betreuerbestellung oder deren Verlängerung herauszulösen, unmittelbar zum 1. Januar 2023 auf das hiesige Betreuungsverfahren bzw. die Betreuung aus. Schließlich ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine andere Beurteilung geboten. Der Umstand, dass das Amtsgericht angeordnet hatte, dass die Betreuung ehrenamtlich geführt wird, schützt die Betroffene nicht vor einer Änderung der Rechtslage durch einen Akt der Legislative mit Wirkung für die Zukunft. Nach der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Rechtslage bedarf es für die Entstehung des Vergütungsanspruches - wie oben ausgeführt - nicht mehr der ausdrücklichen Feststellung, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird. Der Vergütungsanspruch entsteht vielmehr kraft Gesetzes automatisch dann, wenn der Betreuer die in §§ 7 Abs. 1 VBVG und § 19 Abs. 2 BtOG genannten Kriterien erfüllt. Die Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs unter Berufung auf eine Änderung der Rechtslage erweist sich deshalb nicht als „treuwidrig“. Allerdings besteht typischerweise ein besonderes Schutzbedürfnis des Betreuten, der bei der Besorgung seiner Angelegenheiten gerade auf die Unterstützung des Betreuers angewiesen und deshalb regelmäßig nicht im gleichen Maße wie der Betreuer in der Lage ist, eine Gesetzesänderung und daraus resultierende Folgen zur Kenntnis zu nehmen und für sich zu bewerten. Der Betreuer wird daher in Fällen wie diesem über einen Informationsvorsprung verfügen, der ihn dazu verpflichtet, den Betroffenen über die vergütungsrechtlichen Folgen der Gesetzesänderung aufzuklären und darauf hinzuwirken, dass dem Betroffenen hieraus kein Vermögensschaden entsteht. Zumindest letzteres wird jedoch regelmäßig nicht der Fall sein, da es - worauf auch der Gesetzgeber hinweist - „nicht mehr der Realität entspricht, dass Betreuungen grundsätzlich unentgeltlich geführt werden“ (vgl. BT-Drucks. 19/24445, S. 312) und zudem die Regelungen der §§ 1868 Abs. 3, 1864 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 BGB dem Betroffenen hiervor Schutz bieten. Nur wenn also im Einzelfall tatsächlich ersatzweise ein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung gestanden oder der Betroffene gewichtige Dispositionen im Vertrauen auf die Beibehaltung der alten Rechtslage getroffen und der Betreuer es pflichtwidrig unterlassen hätte, den Betroffenen darauf rechtzeitig hinzuweisen und dem Betreuungsgericht entsprechende Mitteilung zu machen, könnten Vertrauensschutzgesichtspunkte der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs entgegenstehen. Hierfür bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. 2. Der Höhe nach stehen der Betreuerin die mit den Vergütungsanträgen geltend gemachten Ansprüche in Höhe der monatlichen Fallpauschalen nach Vergütungstabelle B Nr. 5.1.1 zum VBVG, d.h. in Höhe von monatlich 78 €, für den geltend gemachten Zeitraum zu. Die Höhe der monatlichen Fallpauschalen richtet sich gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG nach Vergütungstabelle B, weil die Betreuerin über eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Bürokauffrau verfügt. Gemäß § 9 VBVG ergibt sich die monatliche Fallpauschale von 78 € aufgrund der Dauer der Betreuung, der Art des gewöhnlichen Aufenthalts der Betroffenen und deren Vermögensstatus. Die Betreuung dauerte bereits deutlich länger als zwei Jahre an, so dass die Pauschalen ab dem 25. Betreuungsmonat einschlägig sind (Nr. 5 der Tabelle). Die Betroffene lebt in einer stationären Einrichtung, und sie gilt bezogen auf das Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats gemäß § 1880 BGB als mittellos. 3. Soweit die Betreuerin für den Zeitraum ab dem 2. Januar 2023 neben der Vergütung auch noch Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht hat, ist hierüber durch das Amtsgericht bisher nicht entschieden worden. Insoweit weist die Kammer vorsorglich auf §§ 7 Abs. 1, 11 VBVG hin; danach dürften die geltend gemachten Aufwendungen als mit den Fallpauschalen abgegolten anzusehen sein (vgl. auch Deinert in: HK-BUR, § 11 VBVG Rn. 3). 4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt vor dem Hintergrund, dass die zugrundeliegende Rechtsfrage zwar absehbar nur für einen Übergangszeitraum von Bedeutung sein wird. Gleichwohl ist eine höchstrichterliche Entscheidung für die Zukunft richtungweisend, weil noch über eine erhebliche Anzahl von Vergütungsfällen zu entscheiden ist. Allein bei der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck sind insgesamt drei vergleichbare Beschwerdeverfahren anhängig. Eine Vielzahl weiterer vergleichbarer Vergütungsanträge sind von Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks zurückgestellt worden, um eine Entscheidung der Beschwerdekammer abzuwarten. Der grundsätzlichen Bedeutung steht nicht entgegen, dass es zu der in dieser Entscheidung aufgeworfenen Rechtsfrage, soweit ersichtlich, keine veröffentlichte Rechtsprechung gibt.