Beschluss
7 T 259/24
LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2024:1028.7T259.24.00
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Leitsätze
1. Eine Wertfestsetzung entsprechend § 79 GNotKG kommt auch bei Dauerbetreuungen in Betracht, wenn sich die Gebühr nach dem Wert des Vermögens richtet (hier: Nr. 11101 KV GNotKG). Dem Erfordernis einer Wertfestsetzung nach § 79 GNotKG in einem gesonderten Wertfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass es sich bei dem festzusetzenden Betrag nicht um einen den Tabellen A oder B zugrundeliegenden Geschäftswert handelt, sondern um den Wert des von der Betreuung erfassten Vermögens.(Rn.35)
2. Für den Beginn der Beschwerdefrist (§ 83 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG) kommt es im Rahmen der Festsetzung von Vermögenswerten bei Jahresgebühren wie z.B. nach der Vorbem. 1.1 Abs. 1 und der Anm. Abs. 1 Satz 1 zu Nr. 11101 KV GNotKG statt auf die Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung bzw. anderweitigen Erledigung des Verfahrens auf den Zeitpunkt der Beendigung des Abgeltungszeitraums der Jahresgebühr an.(Rn.67)
3. Soweit die Ermittlung des der nicht befreiten Vorerbschaft und Testamentsvollstreckung unterliegenden Werts des Vermögens für den Kostenansatz der Jahresgebühr für die Dauerbetreuung auf der Grundlage der Entscheidung des OLG Schleswig, Beschluss vom 20. April 2023 - 9 Wx 6/22, BeckRS 2023, 16896 zu erfolgen hat, ist ein Kapitalisierungsfaktor entsprechend § 52 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 GNotKG bei der Jahresgebühr Nr. 11101 KV GNotKG nicht heranzuziehen.(Rn.82)
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 23.04.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 21.02.2024 abgeändert und der Wert des Vermögens im Sinne der Vorbem 1.1 Abs. 1 KV GNotKG für das Jahr 2023 auf EUR 159.981,15 und der Wert des Vermögens im Sinne von Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV GNotKG für das Jahr 2023 auf EUR 21.345,15 festgesetzt.
Im übrigen wird die Beschwerde vom 23.04.2024, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Werts des Vermögens für das Jahr 2023 richtet, zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Betroffenen vom 23.04.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 21.02.2024 wird, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Werts des Vermögens für das Jahr 2022 richtet, verworfen.
Der Antrag der Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.10.2024 wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Wertfestsetzung entsprechend § 79 GNotKG kommt auch bei Dauerbetreuungen in Betracht, wenn sich die Gebühr nach dem Wert des Vermögens richtet (hier: Nr. 11101 KV GNotKG). Dem Erfordernis einer Wertfestsetzung nach § 79 GNotKG in einem gesonderten Wertfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass es sich bei dem festzusetzenden Betrag nicht um einen den Tabellen A oder B zugrundeliegenden Geschäftswert handelt, sondern um den Wert des von der Betreuung erfassten Vermögens.(Rn.35) 2. Für den Beginn der Beschwerdefrist (§ 83 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG) kommt es im Rahmen der Festsetzung von Vermögenswerten bei Jahresgebühren wie z.B. nach der Vorbem. 1.1 Abs. 1 und der Anm. Abs. 1 Satz 1 zu Nr. 11101 KV GNotKG statt auf die Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung bzw. anderweitigen Erledigung des Verfahrens auf den Zeitpunkt der Beendigung des Abgeltungszeitraums der Jahresgebühr an.(Rn.67) 3. Soweit die Ermittlung des der nicht befreiten Vorerbschaft und Testamentsvollstreckung unterliegenden Werts des Vermögens für den Kostenansatz der Jahresgebühr für die Dauerbetreuung auf der Grundlage der Entscheidung des OLG Schleswig, Beschluss vom 20. April 2023 - 9 Wx 6/22, BeckRS 2023, 16896 zu erfolgen hat, ist ein Kapitalisierungsfaktor entsprechend § 52 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 GNotKG bei der Jahresgebühr Nr. 11101 KV GNotKG nicht heranzuziehen.(Rn.82) Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 23.04.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 21.02.2024 abgeändert und der Wert des Vermögens im Sinne der Vorbem 1.1 Abs. 1 KV GNotKG für das Jahr 2023 auf EUR 159.981,15 und der Wert des Vermögens im Sinne von Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV GNotKG für das Jahr 2023 auf EUR 21.345,15 festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde vom 23.04.2024, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Werts des Vermögens für das Jahr 2023 richtet, zurückgewiesen. Die Beschwerde der Betroffenen vom 23.04.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 21.02.2024 wird, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Werts des Vermögens für das Jahr 2022 richtet, verworfen. Der Antrag der Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.10.2024 wird zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. I.) Die Betroffene wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 23.04.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.02.2024 über die Wertfestsetzung für die Jahresgebühren Nr. 11101 KV GNotKG für die Jahre 2022 und 2023. Für die Betroffene besteht seit 2015 eine Betreuung. Sie ist zuletzt verlängert worden mit Beschluss vom 07.04.2022. Sie umfasst als Aufgabenkreis die Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Gesundheitsfürsorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post der im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise. Die Betroffene ist Erbin nach ihrer am … verstorbenen Mutter geworden. In dem von der Mutter errichteten notariellen Testament ist die Betroffene als nicht befreite Vorerbin eingesetzt worden. Auf den weiteren Inhalt des Testaments vom … wird Bezug genommen. Der Nachlass wird von einer Testamentsvollstreckerin verwaltet. Mit Beschluss vom 21.02.2024 hat das Amtsgericht den Geschäftswert für das Jahr 2022 auf EUR 517.514,22 und für das Jahr 2023 auf EUR 494.229,15 festgesetzt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen. Dieser Beschluss ist der Betroffenen über ihre Verfahrensbevollmächtigte am 26.02.2024 zugestellt worden. Am 19.03.2024 hat das Amtsgericht der Betroffenen eine Gerichtskostenrechnung über Jahresgebühren Nr. 11101 KV GNotKG für 2022 und 2023 über EUR 1.930,- erteilt. Hiergegen ist mit Schriftsatz vom 03.04.2024 in Verbindung mit der Klarstellung im Schriftsatz vom 02.07.2024 (Nr. 2) Erinnerung erhoben worden. Gegen den Beschluss vom 21.02.2024 wendet sich die Betroffene über ihre Verfahrensbevollmächtigte mit ihrer Beschwerde vom 23.04.2024. Auf den Inhalt der Beschwerdeschrift wird Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung vorgelegt. Der Einzelrichter der Beschwerdekammer hat das Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 17.06.2024 auf das vollbesetzte Kollegium übertragen. Im Beschwerdeverfahren hat sich eine weitere Korrespondenz zur Frage der Bewertung der Vorerbschaft angeschlossen. Mit Beschluss vom 10.10.2024 hat die Beschwerdekammer Hinweise erteilt. Unter anderem hat die Beschwerdekammer zur Beschwerdefrist darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist nach § 83 Abs. 1 S. 3, 1. Alt in Verbindung mit § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG von sechs Monaten bereits mit der Fälligkeit der Jahresgebühr beginne. Hierauf hat die Betroffene mit Schriftsatz vom 16.10.2024 und unter anderem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Staatskasse hat mit Schriftsatz vom 23.10.2024 geantwortet und zur Frage einer Kapitalisierung zur Wertbestimmung auf die Ausführungen in der Entscheidung des OLG Schleswig BeckRS 2023, 16896 hingewiesen. Im übrigen hält sie die Beschwerde für zulässig, insbesondere nicht für verspätet erhoben. Die Fristen aus § 83 Abs. 1 S. 3 GNotKG seien an den Erledigungstatbeständen des Verfahrens gekoppelt. Damit fehle es an einer Bestimmung für die Fristen zur Einlegung der Beschwerde gegen den Wert in Dauerbetreuungsverfahren. Eine Bindung der Fristen an die Fälligkeit der Gebühren werde für nicht richtig gehalten, da dadurch die eigentliche Regelung umgekehrt werde. Materiell- und verfahrensrechtlich gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass Dauerverfahren, wie hier das Dauerbetreuungsverfahren, eine jährliche Laufzeit haben. Laufzeiten, die das Kalenderjahr beträfen, würden sich aufgrund der Gebührenerhebung aus dem Kostengesetz ergeben, und Laufzeiten, die das laufende Jahr beträfen, aus dem BGB wie etwa die Vorschriften zur Rechnungslegung. Das Kostenrecht folge dem Verfahrensrecht. Dementsprechend seien die Regelungen zur Fälligkeit von Gebühren entweder an die Einreichung von Anträgen oder Erledigung der Verfahren gebunden und nicht andersherum. Das durch teleologische Reduktion eine Verkehrung der Tatbestände möglich sein solle, werde nicht gesehen. Es werde davon ausgegangen, dass in diesem Fall die Gegenstandswertfestsetzung das Hauptsacheverfahren darstelle. II.) Die Beschwerde der Betroffenen ist, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Werts für das Jahr 2022 richtet, als unzulässig zu verwerfen. Eine Änderung der vom Amtsgericht vorgenommenen Wertfestsetzung für das Jahr 2022 von Amts wegen ist insoweit auch nicht mehr zulässig. Die Beschwerde der Betroffenen ist, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Werts für das Jahr 2023 richtet, zulässig. Sie führt zur Abänderung der vom Amtsgericht vorgenommenen Wertfestsetzung. 1.) Beschwerde gegen Wertfestsetzung für 2022 a) Beschwerde unzulässig Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Werts des Vermögens für das Jahr 2022 ist unzulässig. Sie ist nicht entsprechend der in § 83 Abs. 1 S. 3 GNotKG vorgegebenen Frist erhoben worden. Nach dieser Regelung ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG bestimmten Frist eingelegt wird (1. Alt.). § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG benennt eine Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden (2. Alt.). Im Rahmen der Festsetzung von Vermögenswerten bei Jahresgebühren wie z.B. nach der Vorbem. 1.1 Abs. 1 und der Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 11101 KV GNotKG kommt es bei § 83 Abs. 1 S. 3, 1. Alt in Verbindung mit § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG statt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung bzw. anderweitigen Erledigung des Verfahrens auf den Zeitpunkt der Beendigung des Abgeltungszeitraums der Jahresgebühr an. Diese - in Abweichung zu dem Hinweisbeschluss bevorzugte - Auslegung kommt der Zweckrichtung der in § 83 Abs. 1 S. 3, 1. Alt. in Verbindung mit § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG geregelten Sechs-Monats-Frist am nächsten. Seinem Wortlaut nach stellt die Regelung auf die Beendigung des zugrunde liegenden Verfahrens ab. Ist die Betreuung eingerichtet, liegt also eine Dauerbetreuung vor, gibt es in dem Sinne kein Betreuungsverfahren mehr. Gleichwohl besteht die Betreuungssache, die Dauerbetreuung. Die Gebühr Nr. 11101 KV GKG gilt im Grundsatz kalenderjährlich den gerichtlichen Aufwand für die gerichtliche Begleitung der Betreuungssache ab. Insofern liegt es nahe, die Beendigung des Abgeltungszeitraums dieser Kalenderjahresgebühr („Beendigung“ der Betreuungssache für das Kalenderjahr) gleichzusetzen mit der Erledigung des Verfahrens im Sinne des Wortlauts von § 83 Abs. 1 S. 3, 1. Alt. in Verbindung mit § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG. Daran gemessen ist die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für das Jahr 2022 nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist erhoben worden. Die Jahresgebühr für 2022 ist am 01.01.2022 fällig geworden (§ 8 GNotKG). Sie gilt den gesamten Zeitraum 2022 ab. Mit Beendigung dieses Abgeltungszeitraums hat die Sechs-Monats-Frist zu laufen begonnen, also ab dem 01.01.2023. Innerhalb der Sechs-Monate ab dem 01.01.2023 ist die Beschwerde nicht erhoben worden (in diesem Zeitraum war auch noch kein Festsetzungsbeschluss gefasst worden). Die Einreichung der Beschwerdeschrift hiernach am 23.04.2024 ist zu spät. Aber auch die in § 83 Abs. 1 S. 3, 2. Alt. GNotKG benannte Monatsfrist ist abgelaufen. Denn der angefochtene Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen am 26.02.2024 zugestellt worden. Die Beschwerde ist erst nach Ablauf dieser Monatsfrist - wie erwähnt - am 23.04.2024 eingereicht worden. b) Keine Wiedereinsetzung Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Insofern ergibt sich hieraus dementsprechend nicht die Rechtzeitigkeit der erhobenen Beschwerde. Die Betroffene hat die Beschwerdefrist nicht unverschuldet im Sinne des § 1 Abs. 6 GNotKG in Verbindung § 17 Abs. 1 FamFG versäumt. Das Versäumnis beruht auf einem Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten, welches sich die Betroffene nach § 1 Abs. 6 GNotKG in Verbindung mit § 11 S. 5 FamFG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten (BGH NJW-RR 2020, 939). Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden (BGH NJW-RR 2020, 939). Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH NJW-RR 2020, 939). Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH NJW-RR 2020, 939). Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört dabei die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH NJW-RR 2020, 939). Außerdem muss ein Rechtsanwalt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass das für den Lauf einer Rechtsmittelfrist maßgebliche Datum der Entscheidungszustellung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ermittelt wird (BGH NJW 2010, 3305). Hierzu bedarf es eines besonderen Vermerks, wann die Zustellung der Entscheidung erfolgt ist (BGH NJW 2010, 3305). Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (BGH NJW-RR 2010, 417). Daran gemessen kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 16.10.2024 enthält keine ausreichenden Darlegungen, dass in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen eine den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genügende Fristenkontrolle vorgesehen war. Zwar wird vorgetragen, dass es sich bei der Büroangestellten, die die Frist und Vorfrist fehlerhaft notiert hat, um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft handele, die, wie regelmäßige Kontrollen der Prozessbevollmächtigten ergeben hätten, den schriftlichen Fristenkalender immer sorgfältig und fehlerlos geführt habe. Jedoch ergibt sich hieraus nicht, dass in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen die zwingend notwendige Anweisung bestand, dass zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen und dem nachfolgend ein entsprechender Vermerk in der Handakte eingetragen werden muss. Des weiteren ist auch deshalb nicht von einer ausreichenden Fristkontrolle auszugehen, weil sich aus den Darlegungen nicht ergibt, dass die Frist auch in der Handakte notiert worden ist. Insoweit hat sich damit die Gefahr erhöht, dass eine fehlerhafte Fristnotierung im Fristenkalender nicht oder erst nach Fristablauf bemerkt wird. 2.) Keine Änderung der Wertfestsetzung für 2022 von Amts wegen Eine Änderung von Amts wegen ist nicht möglich, weil insoweit die Frist aus § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG abgelaufen ist; auf die vorstehenden Ausführungen zur Fristberechnung unter Nr. II 1 a) wird verwiesen. Insofern verbleibt es bei der vom Amtsgericht vorgenommenen Festsetzung des Wertes des Vermögens für das Jahr 2022 in Höhe von EUR 517.514,22. 3.) Beschwerde gegen Wertfestsetzung für 2023 a) Beschwerde zulässig Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Werts des Vermögens für das Jahr 2023 ist zulässig. Die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für das Jahr 2023 ist innerhalb der Sechs-Monats-Frist erhoben worden. Die Jahresgebühr für 2023 am 01.01.2023 fällig geworden (§ 8 GNotKG). Sie gilt den gesamten Zeitraum 2023 ab. Mit Beendigung dieses Abgeltungszeitraums hat die Sechs-Monats-Frist zu laufen begonnen, also ab dem 01.01.2024. Innerhalb der Sechs-Monate ab dem 01.01.2024 ist die Beschwerde erhoben worden, nämlich am 23.04.2024. b) Abänderung der Wertfestsetzung Die Festsetzung des Werts des Vermögens im Sinne der Vorbem 1.1 Abs. 1 und Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV GNotKG für 2023 ist abzuändern, und zwar auf EUR 159.981,15 für den Wert des Vermögens im Sinne der Vorbem 1.1 Abs. 1 KV GNotKG und auf EUR 21.345,15 für den Wert des Vermögens im Sinne der Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV GNotKG. (1) Zulässigkeit einer gesonderten Festsetzung des Werts des Vermögens Dem Erfordernis einer Wertfestsetzung nach § 79 GNotKG in einem gesonderten Wertfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass es sich bei dem festzusetzenden Betrag nicht um einen den Tabellen A oder B zugrunde liegenden Geschäftswert handelt, sondern um den Wert des von der Betreuung erfassten Vermögens (vgl. insoweit auch OLG Köln FGPrax 2019, 189 zu Nr. 11104 KV GNotKG). Eine Wertfestsetzung entsprechend § 79 GNotKG kommt auch bei Dauerbetreuungen in Betracht, wenn sich die Gebühr nach dem Wert des Vermögens richtet (vgl. insoweit auch OLG Köln FGPrax 2019, 189 zu Nr. 11104 KV GNotKG; vgl. auch BayObLG Rpfleger 1997, 86 zu § 92 KostO a.F.; a.A. Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. (2021), Nr. 11101 KV GNotKG, Rn. 53). Dies bringt zugleich den Vorteil mit sich, dass ein Kostenbeamter im Regelfall nicht mit der Wertermittlung belastet wird (vgl. insoweit auch OLG Köln FGPrax 2019, 189 zu Nr. 11104 KV GNotKG). (2) Wert des Vermögens im Sinne von Vorbem. 1.1 KV GNotKG Der Wert des Vermögens im Sinne der Vorbem 1.1 Abs. 1 KV GNotKG beträgt EUR 159.981,15. Für die Bestimmung des Vermögens im Sinne der Vorbem. 1.1 KV GNotKG hat das OLG Schleswig BeckRS 2023, 16896 ausgeführt: „1. Allgemeine Freibetragsgrenze von 25.000 € in der Vorbemerkung 1.1 KV GNotKG a) Die allgemeine Freibetragsgrenze in der Vorbemerkung 1.1 KV GNotKG ist unabhängig davon zu berechnen, ob Gegenstand der Betreuung das gesamte Vermögen oder nur ein Teil des Vermögens des Betroffenen ist. Dies folgt bereits daraus, dass die Freibeitragsgrenze auch dann Anwendung findet, wenn die Betreuung nicht das Vermögen des Betroffenen umfasst und daher die Jahresgebühr nach Nr. 11102 KV GNotKG anzusetzen ist. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Umstand, dass in der Vorbemerkung 1.1 KV GNotKG eine Regelung wie in der Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 11101 KV GNotKG fehlt, dass dann, wenn Gegenstand der Betreuung nur ein Teil des Vermögens, höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen ist. b) Der Begriff des „Vermögens nach Abzug der Verbindlichkeiten“ ist weder in der Vorbemerkung 1.1 KV GNotKG noch im GNotKG näher definiert. aa) „Vermögen“ Der Senat setzt einen kostenrechtlichen und nicht den sozialhilferechtlichen Vermögensbegriff an. Bei der Bemessung des Freibetrags des zu berücksichtigenden Vermögens in der Vorbemerkung 1.1 KV GNotKG ist nicht wie im Sozialhilferecht allein auf das verwertbare Vermögen des Betroffenen abzustellen. (1) Die Regelung des § 90 Abs. 1 SGB XII sieht vor, dass sozialhilferechtlich grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen ist, um damit den Lebensunterhalt der Hilfe suchenden Person zu bestreiten. Sozialhilferechtlich ist damit das im Rahmen der Vorerbschaft erlangte und unter Testamentsvollstreckung stehende Vermögen des Betroffenen auf dem Geldmarktkonto bei der Sparkasse nicht verwertbar. Zwar ist der Betroffene als Vorerbe Inhaber der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte. Allerdings kann er, da er nicht gemäß § 2136 BGB von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 BGB und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 BGB befreit wurde, nicht über das Geldmarktkonto verfügen. Vielmehr ist das der Vorerbschaft unterliegende Geld nach §§ 2119, 240 a BGB anzulegen. Da zudem eine Dauertestamentsvollstreckung mit Verwaltungsanordnungen angeordnet wurde, erfasst diese auch die aus der Vorerbschaft erwirtschafteten Erträge. Aufgrund der getroffenen Verwaltungsanordnungen kann der Betroffene nicht frei die Herausgabe der Erträge an sich verlangen. Die Beschränkungen der Vorerbschaft in dem elterlichen Testament sind als wirksam anzusehen. Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verwertbarkeit von Vermögenswerten aus rechtlichen Gründen wirksam durch ein sogenanntes „Behindertentestament“ ausgeschlossen sein kann. Ein solches Testament ist wie im vorliegenden Fall eine Verfügung von Todes wegen der Eltern, in der sie ihr Kind, das aktuell auf Sozialhilfe angewiesen oder bei dem das zukünftig zu erwarten ist, bedenken. Dabei werden typischerweise Regelungen in Form einer Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen Dauertestamentsvollstreckung getroffen, durch die der bedachten Person gewisse Vorteile aus dem Nachlassvermögen zukommen, ohne dass der Sozialhilfeträger auf den Nachlass zugreifen kann. Der Bundesgerichtshof sieht solche Nachlassregelungen grundsätzlich nicht als sittenwidrig an mit der Begründung, dass sie Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus seien und nicht vorrangig dazu dienten, den Sozialhilfeträger zu benachteiligen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 – XII ZB 560/18, juris Rn. 12 ff. m.w.N.). (2) Im Wortlaut der Vorbemerkung 1.1 KV GNotKG fehlt es an einer Beschränkung auf das „verwertbare“ Vermögen wie in der Regelung des § 90 Abs. 1 SGB XII. Diese fehlende Beschränkung kann im Gesamtzusammenhang mit der gesetzlichen Regelung über die Vergütung des Betreuers nicht als versehentliche Auslassung des Gesetzgebers angesehen werden. Denn die Regelungen zur Vergütung des Berufsbetreuers enthalten ausdrücklich andere Maßstäbe für die Feststellung der Mittellosigkeit des Betreuten als im Kostenrecht. Zum einen stellten die Regelungen über die Vergütung des Betreuers bei der Feststellung der Mittellosigkeit für den hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Gesetzesänderung zum 1. Januar 2023 ausdrücklich auf die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit sowohl nach der Einkommens- als auch nach der Vermögenssituation des Betroffenen ab. Aufgrund der Verweisung in § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. auf §§ 1836 c, 1836 d BGB waren sowohl Einkommen als auch Vermögen in den dort genannten Grenzen einzusetzen. Demgegenüber stellen die Gebührentatbestände des GNotKG für die Dauerbetreuung lediglich auf das Vermögen des Betroffenen, nicht aber auf dessen Einkommen ab. Erst durch die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2023 ist aufgrund der Regelung in § 1880 BGB n.F. bei der Ermittlung der Mittellosigkeit für die Betreuervergütung nicht mehr auf Einkommen und Vermögen, sondern nur noch auf das Vermögen des Betreuten abzustellen. Zum anderen verweist für das einzusetzende Vermögen des Betroffenen bei der Vergütung des Berufsbetreuers die Regelung des § 1880 Abs. 2 BGB n.F. (vor dem 1. Januar 2023 § 1908i Abs. 1 i.V.m. §§ 1836c Nr. 2 BGB, 1836d BGB a.F.) für das einzusetzende Vermögen ausdrücklich auf die Vorschrift des § 90 SGB XII. Ein solcher Verweis findet sich in der Vorbemerkung 1.1 KV GNotKG für die Gerichtsgebühren nicht. Hätte der Gesetzgeber für den Ansatz von Gerichtsgebühren im Betreuungsverfahren ebenfalls lediglich auf das verwertbare Vermögen wie in § 90 Abs. 1 SGB XII abstellen wollen, so hätte er einen entsprechenden ausdrücklichen Verweis auf die Regelung des § 90 SGB XII vornehmen können. Zudem spricht der ausdrückliche isolierte Verweis im Wortlaut der Vorbemerkung 1.1 KV GNotKG, dass der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert eines angemessenen selbst bewohnten Hausgrundstücks kostenrechtlich nicht berücksichtigt werden soll, dafür, dass der Gesetzgeber nicht versehentlich den Verweis auf die gesamte Regelung des § 90 SGB XII „vergessen“ hat. (3) Das Vermögen des Betroffenen aus der Vorerbschaft ist vom kostenrechtlichen Vermögensbegriff erfasst. Zwar enthält das GNotKG keine ausdrückliche Regelung zur Bestimmung des kostenrechtlichen Vermögensbegriffs. Allerdings differenziert § 36 Abs. 1 und Abs. 2 GNotKG zwischen vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten und setzt so einen Vermögensbegriff voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besitzen vermögensrechtlichen Charakter alle Angelegenheiten, die – zumindest auch – unmittelbar materielle Auswirkungen haben, also insbesondere auf Geld oder Geldeswert zielen (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 – XII ZB 373/16, FamRZ 2017, 647). Nach diesem Vermögensbegriff, aber auch nach allgemeinem Verständnis, stellt die Vorerbschaft ein Vermögen dar in Form eines materiellen Anspruchs gegen die das Geldmarktkonto führende Sparkasse auf Auszahlung des Kontoguthabens. Der Wert des Vermögens ist damit grundsätzlich die Höhe des materiellen Anspruchs gegen die das Geldmarktkonto führende Sparkasse auf Auszahlung des Kontoguthabens. bb) „Verbindlichkeiten“ Bei der Bemessung der Höhe des Vermögens sind die „Verbindlichkeiten“ zu berücksichtigen. Die bestehende Verfügungsbeschränkung des Betreuten aufgrund der angeordneten Vorerbschaft und der Dauertestamentsvollstreckung ändert den Wert des anzusetzenden Vermögens. Die Berücksichtigung von „Verbindlichkeiten“ in der Vorbemerkung 1.1 KV GNotKG stellt eine anderweitige Regelung zu dem in § 38 GNotKG verankerten Grundsatz dar, wonach in dem ähnlich gelagerten Fall der Bestimmung des Geschäftswerts für die Wertgebühr (§ 34 GNotKG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem Recht lasten, insbesondere auch Verbindlichkeiten eines Nachlasses bei der Ermittlung des Geschäftswertes nicht abgezogen werden (kostenrechtliches Bruttoprinzip), sofern dies nicht abweichend geregelt ist. Die Verfügungsbeschränkungen, denen der Beteiligte zu 1) aufgrund der angeordneten Vor- und Nacherbfolge und der Dauertestamentsvollstreckung unterliegt, stellen auf dem anzusetzenden Vermögen lastende Verbindlichkeiten dar. Der Begriff der Verbindlichkeit ist weit auszulegen. Hierunter fallen schuldrechtliche Verbindlichkeiten jeder Art als auch Verbindlichkeiten aus beschränkten dinglichen Rechten aller Art wie zum Beispiel aus einer Reallast, einem Nießbrauch oder aus Pfandrechten, aber auch ein auf dem Vermögensgegenstand lastendes lebenslängliches Verwaltungs- und Nutznießungsrecht (Bormann in: Korintenberg, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 38 Rn. 2; Diehn in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 4. Aufl. 2021, GNotKG § 38 Rn. 3). Bei einem weiten Begriff der „Verbindlichkeit“ ist die angeordnete Vor- und Nacherbschaft mit Dauertestamentsvollstreckung als auf dem Vermögensgegenstand lastende lebenslängliche Verwaltungs- und Nutzungsbeschränkung zu berücksichtigen. c) Höhe des Reinvermögens (Vermögen nach Abzug von Verbindlichkeiten) Im Verfahren der weiteren Beschwerde, das lediglich eine Prüfung der angefochtenen Entscheidung nach den Maßstäben der §§ 546, 547 ZPO beinhaltet, kann der Senat selbst keine tatsächliche Bewertung der Beschränkungen durch die angeordnete Vor- und Nacherbschaft mit Dauertestamentsvollstreckung vornehmen, sondern lediglich die rechtlichen Maßstäbe für die Ermittlung der Höhe des Vermögens nach Abzug der Verbindlichkeiten aufzeichnen. Bei der Bemessung der Höhe des Vermögenswerts ist mangels anderer Anhaltspunkte auf die Wertvorschriften des GNotKG zurückzugreifen. Grundsätzlich enthält das GNotKG keine allgemeinen Vorschriften über die Bewertung von Verbindlichkeiten (Heinemann in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 38 Rn. 14). Als Zeitpunkt der Bewertung ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresgebühr für die Dauerbetreuung abzustellen. Der Höhe nach kann die Beschränkung durch die lebenslängliche Verwaltungs- und Nutzungsbeschränkung aufgrund der angeordnete Vor- und Nacherbschaft nicht nach einem Verkehrswert bemessen werden, weil es einen solchen nicht gibt. Jedoch kann für die Berechnung des Werts der Vorerbschaft unter Berücksichtigung der vorhandenen Beschränkungen die Bewertungsvorschrift des § 52 GNotKG herangezogen werden. Nach § 52 Abs. 1 GNotKG bestimmt sich der Wert eines Rechts oder Anspruchs auf dauernde Nutzung oder Leistung nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten hat. Der Wert solcher Rechte bestimmt sich nach dem Jahreswert der periodischen Leistungen und einem Vervielfältiger; derart kapitalisiert, ergibt sich der gebührenrechtliche Wert (Schwarz in: Korintenberg, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 52 Rn. 2). Die Absätze 2 bis 7 des § 52 GNotKG enthalten sodann detaillierte Bewertungsvorschriften. Absätze 2 bis 5 geben den Vervielfältiger (Kapitalisationsfaktor) vor, Abs. 5 enthält Bestimmungen zum Jahreswert und Abs. 6 über den Zeitpunkt, von dem bei der Wertermittlung auszugehen ist, sowie die Wertbemessung für bedingte Nutzungen oder Leistungen. § 52 GNotKG ist auch auf eine Vorerbschaft wegen ihrer zeitlichen Begrenzung anwendbar. Zwar ist der Vorerbe Rechtsträger des Nachlasses und für die Dauer seines Rechts Eigentümer der zu Erbschaft gehörenden Gegenstände. Die Stellung des Vorerben entspricht jedoch weitgehend der des Nießbrauchers, weil ihn zahlreiche Beschränkungen in der Verwaltung wie in der Verfügungsmacht treffen (Hofer, BtPrax 2017, 232, 233). Der Vorerbe, auch der befreite Vorerbe, ist nur „Erbe auf Zeit“. Das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen ist beim Vorerben daher nur mit dem Nutzungswert anzusetzen (Schwarz in: Korintenberg, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 52 Rn. 35; Kawell in: Toussaint, KostenR, 53. Aufl. 2023, GNotKG § 52 Rn. 4; Hartmann, Kostengesetze online, Stand 11/2022, GNotKG § 52 Rn. 4; Reimann FamRZ 1989, 1248, 1256). Nach § 52 Abs. 4 Satz 1 GNotKG ist dann, wenn das Recht auf die Lebensdauer einer Person beschränkt ist, sein Wert bei einem Lebensalter von über 50 bis zu 70 Jahren der auf die ersten 10 Jahre entfallende Wert. Da der Beteiligte zu 1) mehr als 50 Jahre, aber noch nicht 70 Jahre alt ist, ist ein zehnjähriger Jahreswert des Nutzungswerts der Vorerbschaft anzusetzen. Grundsätzlich wird nach § 54 Abs. 5 GNotKG der Jahreswert mit 5% des Werts des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann. Die 5%-Regelung gilt nur hilfsweise, wenn kein anderer Jahreswert festgestellt werden kann. Der Jahreswert ist der Durchschnittswert einer einjährigen Periode, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der einzelnen Leistungen (Schwarz in: Korintenberg, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 52 Rn. 38). Bei Rechten, die den Ertrag gewähren, kommt der einjährige Ertragswert, und bei solchen, die den Gebrauch gewähren, der einjährige Gebrauchswert in Betracht (Schwarz, a.a.O.). Der Nutzungswert der Vorerbschaft ist für den Betroffenen stark eingeschränkt. Eine Befreiung von den Beschränkungen der Vorerbschaft ist im elterlichen Testament nicht erfolgt, so dass der Betroffene nicht befugt ist, in die Vermögenssubstanz der Vorerbschaft einzugreifen. Aufgrund der angeordneten Dauertestamentsvollstreckung hat er auch kein Verfügungsrecht über die Erträgnisse der Vorerbschaft in Form von Zinsgutschriften und auch keinen schuldrechtlichen Anspruch auf Auskehr der Zinsen. Nach dem elterlichen Testament hat er lediglich einen Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob ihm aus den Erträgen und der Substanz der Vorerbschaft im Rahmen der Verwaltungsanordnungen Zuwendungen zur „Verbesserung seiner Lebensqualität“ erbracht werden. Der Senat kann bei Anwendung der rechtlichen Maßstäbe keine tatsächliche Bewertung vornehmen, ob der Jahreswert des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidungen gegen den Testamentsvollstrecker auf Zuwendungen aus Erträgen und Substanz der Vorerbschaft festgestellt werden kann oder ob auf den Ersatzwert von 5% des Wertes der Substanz der Vorerbschaft zurückzugreifen ist (5% von 149.998,20 € = 7.499,91 €, Zehnjahreswert 74.991,10 €). Als Maßstab für eine Feststellung des Werts kann auf die Höhe der bisher durch den Testamentsvollstrecker erfolgten jährlichen Zuwendungen aus der Vorerbschaft zurückgegriffen werden. Sollten bisher keine Zuwendungen erfolgt sein, kann als Durchschnittswert einer einjährigen Periode der Wert von 0 € festgesetzt werden.“ Die Beschwerdekammer hat diese Ausführungen so verstanden, dass sich das Vermögen aus dem „Behindertentestament“ im Sinne von Vorbem. 1.1 Abs. 1 KV GNotKG nicht nach dem vollen Wert des ererbten Vermögens, sondern in entsprechender Anwendung des § 52 GNotKG berechnet. Zu Auslegungsschwierigkeiten hat es für die Beschwerdekammer geführt, dass das OLG Schleswig im Rahmen dieser Ausführungen nicht auf die unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung einging, sondern diese erst im Rahmen der Ausführungen zu Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV GNotKG ausdrücklich erörterte. Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist bezüglich der Frage einer Kapitalisierung (entsprechend § 52 Abs. 4 GNotKG) die jährliche Zuwendung aus der Vorerbschaft nicht entsprechend § 52 Abs. 2 S. 1 GNotKG auf den Wert eines Jahres zu begrenzen. Hieran wäre vor dem Hintergrund zu denken, dass zwar nicht das Recht (Nutzung aus der Vorerbschaft) zeitlich begrenzt ist, sich jedoch der Abgeltungsbereich der konkret zu berechnenden Gebühr Nr. 11101 KV GNotKG grundsätzlich nur auf ein Kalenderjahr bezieht. Indes gibt es keine Grundlage dafür, dass der Abgeltungsbereich der konkreten Gebühr Nr. 11101 KV GKG zugleich maßgebend für die allgemeine Wertbestimmung in Vorbem. 1.1 Abs. 1 KV GNotKG sein könnte. Weiterhin hat die Beschwerdekammer bei der Festsetzung des Vermögenswerts auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresgebühr zum 01.01.2023 abgestellt. Die Vorbem. 1.1 Abs. 1 KV GNotKG gibt ausdrücklich vor, dass für den Wert des Vermögens auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr abzustellen ist (vgl. hierzu auch BT-Drs. 19/23484, S. 59). Dies ist in diesem Fall die Gebühr Nr. 11101 KV GNotKG. Die Jahresgebühr Nr. 11101 KV GNotKG wird grundsätzlich zum Jahresbeginn fällig (vgl. § 8 Abs. 1 GNotKG). Insofern ist die Jahresgebühr für 2023 am 01.01.2023 fällig geworden und ist für diesen Zeitpunkt der Vermögenswert für die Jahresgebühr für 2023 zu bestimmen (vgl. in dem Zusammenhang indes § 16 Nr. II S. 1 KostVfg. zur Frage, wann die Staatskasse die Gebühr Nr. 11101 KV GNotKG spätestens ansetzen muss). Auf dieser Grundlage ist die Beschwerdekammer zu folgender Berechnung gekommen: Die Beschwerdekammer bemisst die Substanz der Vorerbschaft nicht nach dem Hilfswert von 5 % des Jahreswertes, sondern nach dem Betrag der jährlichen Zuwendung unter Berücksichtigung des Faktors entsprechend § 52 Abs. 4 S. 1 GNotKG. Die Betroffene hat mitgeteilt, dass ihr von der Testamentsvollstreckerin im Jahr 2022 EUR 15.404,- und im Jahr 2023 EUR 10.676,- zugewandt worden seien. Für die Jahresgebühr 2023 hat die Beschwerdekammer die Zuwendungen aus 2022 über EUR 15.404,- herangezogen, weil sie nach Fälligkeit der Jahresgebühr für das Jahr 2022 erfolgt sind und demgemäß bei der Bestimmung des Wertes des Vermögens für die Jahresgebühr für 2022 noch keine Berücksichtigung hätten finden dürfen. Der Zufluss von EUR 10.676,- für das Jahr 2023 war demgemäß nicht heranzuziehen, weil sie nach Fälligkeit der Jahresgebühr für das Jahr 2023 erfolgt sind. Unter Berücksichtigung des Faktors 10 über § 52 Abs. 4 S. 1 GNotKG berechnet sich für das Jahr 2023 ein Vermögenswert in Höhe von EUR 154.040,-. Insofern ergibt sich für das Jahr 2023 ergibt sich insgesamt ein Vermögenswert im Sinne von Vorbem 1.1 Abs. 1 KV GNotKG von: Girokonto bei der Commerzbank: EUR 3.820,86 Taschengeldkonto in der Einrichtung: EUR 2.120,29 Vermögensjahreswert aus „Behindertentestament“: EUR 154.040,- Zusammen sind dies EUR 159.981,15. (3) Wert des Vermögens im Sinne von Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV GNotKG Der Wert des Vermögens im Sinne der Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV GNotKG beträgt EUR 21.345,15. Für die Bestimmung des Vermögens im Sinne der Anm. Abs. 1 S. 1, 2 zu Nr. 11101 KV GNotKG hat das OLG Schleswig BeckRS 2023, 16896 ausgeführt: „2. Nr. 11101 KV GNotKG Sollte unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten den Freibetrag von 25.000 € in der Vorbemerkung 1.1 KV GNotKG übersteigen, sind die Gebühren nach der Kostenvorschrift Nr. 11100 KV GNotKG anzusetzen. Hier ist dann zumindest die Mindestgebühr in Höhe von 200 € anzusetzen. Dies entspricht einem zu berücksichtigenden Vermögen des Betroffenen von maximal 100.000 € (20 x 5.000 € x 10 €). Sollte unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe der Wert des Vermögens des Beteiligten zu 1) die Schwelle von 100.000 € übersteigen, wird es auf die vom Landgericht diskutierte Frage ankommen, ob die Regelung in der Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 11101 KV GNotKG eingreift, wonach dann, wenn Gegenstand der Betreuung ein Teil des Vermögens ist, höchstens dieser Teil des Vermögens bei der Gebührenhöhe zu berücksichtigen ist. Der Senat vertritt dabei die rechtliche Auffassung, dass es bei der Anwendung der Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 11101 KV GNotKG formal auf den Beschluss über die Betreuerbestellung ankommt, ob die Betreuung sich lediglich auf einen Teil des Vermögens bezieht oder nicht (a.A. OLG Köln, Beschluss vom 3. November 2022 – 2 Wx 219/22, MDR 2023, 241 f. m.w.N. in Rspr.). Allein aufgrund der angeordneten Vor- und Nacherbschaft mit Dauertestamentsvollstreckung bewegen sich die Tätigkeiten der Betreuerin im Rahmen der gesamten Vermögenssorge in Bezug auf das ererbte Geld zwar in einem engen rechtlichen Rahmen, jedoch besteht die Verantwortlichkeit der Betreuerin und damit auch des Betreuungsgerichts in Form von Kontroll- und Informationsrechten gegenüber dem Testamentsvollstrecker weiter fort. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts verwiesen. Die Vorerbschaft bleibt damit Teil des Betreuungsgegenstands. Der geringere Vermögenswert der Vorerbschaft mit den Verfügungsbeschränkungen im Vergleich zu einer uneingeschränkten Erbschaft ist bereits berücksichtigt. Die Betreuerin des Betroffenen hat nach dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss umfassend den Aufgabenbereich der Vermögenssorge erlangt, so dass die Bemessung der Gebühr lediglich nach einem Teil des Vermögens gemäß der Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 11101 KV GNotKG nicht eingreift.“ Die Beschwerdekammer hat diese Ausführungen sowie die vorherigen Ausführungen so verstanden, dass sich das Vermögen aus dem „Behindertentestament“ im Sinne der Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 11101 KV GNotKG nicht nach dem vollen Wert des ererbten Vermögens, sondern in entsprechender Anwendung des § 52 GNotKG berechnet. Zu Auslegungsschwierigkeiten hat es für die Beschwerdekammer geführt, aus welchen Erwägungen heraus das OLG Schleswig im Rahmen dieser Ausführungen erst hier ausdrücklich auf die unterschiedlichen Auffassungen in der Rechtsprechung einging und nicht schon im Rahmen der Ausführungen zu Vorbem. 1.1 Abs. 1 KV GNotKG. Ist jedenfalls die Erbschaft aus dem „Behindertentestament“ nicht mit vollen Wert des ererbten Vermögens, sondern nur auf der Grundlage des § 52 GNotKG zu berechnen, so besteht für eine weitergehende Kürzung unter dem Gesichtspunkt „Teil des Vermögens“ aus Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 11101 KV GNotKG kein Anlass. Für die Feststellung des Wertes des Vermögens im Sinne von Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV GNotKG entsprechend § 52 GNotKG ist die jährliche Zuwendung nicht mit einem Kapitalisierungsfaktor entsprechend § 52 Abs. 4 GNotKG zu versehen. Zwar ist nicht das Recht (Nutzung aus der Vorerbschaft) zeitlich begrenzt. Maßgebend für die Beschwerdekammer ist jedoch, dass es sich bei Nr. 11101 KV GNotKG um eine Kalenderjahresgebühr handelt. Es soll also der gerichtliche Aufwand nur für ein Kalenderjahr abgegolten werden. Weitere Zuflüsse in den Folgejahren werden entsprechend bei den Jahresgebühren der Folgejahre berücksichtigt. Insoweit hält die Beschwerdekammer die entsprechende Anwendung von § 52 Abs. 2 S. 1 GNotKG für zutreffend. Danach gilt, dass wenn das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist, der auf die Dauer des Rechts entfallende Wert maßgebend ist. Zwar ist das Recht, die Nutzung der Vorerbschaft, wie erwähnt, nicht zeitlich begrenzt. Die Begrenzung folgt indes aus dem Abgeltungsbereich der Jahresgebühr, nämlich für das Jahr, das mit der Jahresgebühr abgegolten werden soll. Weiterhin hat die Beschwerdekammer bei der Festsetzung des Vermögenswerts auf den Zeitpunkt auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresgebühr zum 01.01.2023 abgestellt. Die Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV GNotKG gibt dies jedoch nicht ausdrücklich vor. Ob indes entweder § 59 S. 2 GNotKG oder Vorbem. 1.1 Abs. 1 KV GNotKG für den Zeitpunkt der Wertbestimmung analog anzuwenden ist, kann offenbleiben. Beide Regelungen stellen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr ab (vgl. hierzu auch Fackelmann in: Korintenberg, 22. Aufl. (2022), Nr. 11101 KV GNotKG, Rn. 43-45a). Die Jahresgebühr Nr. 11101 KV GNotKG wird grundsätzlich zum Jahresbeginn fällig (vgl. § 8 Abs. 1 GNotKG). Insofern ist die Jahresgebühr für 2023 am 01.01.2023 fällig geworden und ist für diesen Zeitpunkt der Vermögenswert für die Jahresgebühr für 2023 zu bestimmen (vgl. in dem Zusammenhang indes § 16 Nr. II S. 1 KostVfg. zur Frage, wann die Staatskasse die Gebühr Nr. 11101 KV GNotKG spätestens ansetzen muss). Auf dieser Grundlage ist die Beschwerdekammer zu folgender Berechnung gekommen: Die Beschwerdekammer bemisst die Substanz der Vorerbschaft nicht nach dem Hilfswert von 5 % des Jahreswertes, sondern nach dem Betrag der jährlichen Zuwendung ohne Berücksichtigung eines Kapitalisierungsfaktors. Die Betroffene hat mitgeteilt, dass ihr von der Testamentsvollstreckerin im Jahr 2022 EUR 15.404,- und im Jahr 2023 EUR 10.676,- zugewandt worden seien. Für die Jahresgebühr 2023 hat die Beschwerdekammer die Zuwendungen aus 2022 über EUR 15.404,- herangezogen, weil sie nach Fälligkeit der Jahresgebühr für das Jahr 2022 erfolgt sind und demgemäß bei der Bestimmung des Wertes des Vermögens für die Jahresgebühr für 2022 noch keine Berücksichtigung hätten finden dürfen. Der Zufluss von EUR 10.676,- für das Jahr 2023 war demgemäß nicht heranzuziehen, weil sie nach Fälligkeit der Jahresgebühr für das Jahr 2023 erfolgt sind. Zu berücksichtigen sind also EUR 15.404,-. Insofern ergibt sich für das Jahr 2023 ergibt sich insgesamt ein Vermögenswert im Sinne von Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV GNotKG von: Girokonto bei der Commerzbank: EUR 3.820,86 Taschengeldkonto in der Einrichtung: EUR 2.120,29 Vermögensjahreswert aus „Behindertentestament“: EUR 15.404,- Zusammen sind dies EUR 21.345,15. d) Zu der konkreten Gebühr Nr. 11101 KV GNotKG Unter Berücksichtigung des in die Wertfestsetzung nicht einbezogenen Freibetrages von EUR 25.000,- aus der Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV GNotKG wird sich hieraus ergeben, dass die Gebühr Nr. 11101 KV GNotKG für das Jahr 2023 nicht anfällt. Hierüber wird indes abschließend in dem Verfahren über die Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung des Amtsgerichts für das Jahr 2023 zu befinden sein. 4.) Kosten und Zulassung der weiteren Beschwerde Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 83 Abs. 3 GNotKG). Die weitere Beschwerde wird zugelassen. In der Rechtsprechung ist noch ungeklärt ist, ob eine Beschwerdefrist entsprechend § 83 Abs. 1 S. 3 GNotKG gilt und ob die in Bezug genommene Frist aus § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG mit der Beendigung des Abgeltungszeitraums der der Wertfestsetzung zugrunde liegenden Jahresgebühr beginnt. Die Frage, ob eine Wertfestsetzung entsprechend § 79 GNotKG auch bei Dauerbetreuungen in Betracht kommt, wenn sich die Gebühr nach dem Wert des Vermögens richtet, ist umstritten. Weiterhin bedarf es der Zulassung der Beschwerde auch in Bezug auf die Sachentscheidung. Die zur Entscheidung stehenden Fragen bei der Sachentscheidung haben grundsätzliche Bedeutung.