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Beschluss

9x W 14/24, 9 Wx 14/24

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2025:0224.9X.W14.24.00
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Leitsätze
1. Die Staatskasse kann auch zugunsten des Kostenschuldners Erinnerung und Beschwerde einlegen (Fortführung OLG Schleswig, Beschluss vom 20. April 2023 - 9 Wx 6/22).(Rn.28) 2. § 83 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz GNotKG nimmt Bezug auf den vorangegangenen Halbsatz und setzt damit immanent eine Entscheidung wegen eines Hauptgegenstandes oder eine anderweitige Erledigung des Verfahrens voraus.(Rn.37) 3. Das Tatbestandsmerkmal der „anderweitigen Erledigung des Verfahrens“ in § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG i.V.m. § 83 Abs. 1 Satz 3 GNotKG kann nicht mit einer „Beendigung des Abgeltungszeitraums der Kalenderjahresgebühr“ (bzw. die „Beendigung“ der Betreuungssache für das Kalenderjahr) gleichgesetzt werden. Diese Auslegung geht über den Wortlaut der Vorschrift hinaus und benachteiligt die Betroffene. Der abgerechnete Zeitraum von einem Jahr bei einer Dauerbetreuung entspricht nicht einem für sich stehenden, ggf. abgeschlossenen, Verfahren, sondern betrifft einen Abrechnungszeitraum im laufenden Betreuungsverfahren.(Rn.40) (Rn.41) 4. Das Vermögen des Betroffenen aus einer Vorerbschaft ist vom kostenrechtlichen Vermögensbegriff umfasst. Dies ergibt die Auslegung der Kostenvorschrift des Nr. 11101 KV GNotKG. Bei der Bemessung der Höhe des Vermögenswerts sind allerdings die bestehenden Verfügungsbeschränkungen der Betroffenen aufgrund der angeordneten Vorerbschaft und der Dauertestamentsvollstreckung zu berücksichtigen.(Rn.61)
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 14. November 2024 wird der Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 28. Oktober 2024 (Az. 7 T 259/24) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 21. Februar 2024 (Az. 4 XVII 1741) an das Landgericht Lübeck zurückverwiesen. Gerichtskosten für das weitere Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Staatskasse kann auch zugunsten des Kostenschuldners Erinnerung und Beschwerde einlegen (Fortführung OLG Schleswig, Beschluss vom 20. April 2023 - 9 Wx 6/22).(Rn.28) 2. § 83 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz GNotKG nimmt Bezug auf den vorangegangenen Halbsatz und setzt damit immanent eine Entscheidung wegen eines Hauptgegenstandes oder eine anderweitige Erledigung des Verfahrens voraus.(Rn.37) 3. Das Tatbestandsmerkmal der „anderweitigen Erledigung des Verfahrens“ in § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG i.V.m. § 83 Abs. 1 Satz 3 GNotKG kann nicht mit einer „Beendigung des Abgeltungszeitraums der Kalenderjahresgebühr“ (bzw. die „Beendigung“ der Betreuungssache für das Kalenderjahr) gleichgesetzt werden. Diese Auslegung geht über den Wortlaut der Vorschrift hinaus und benachteiligt die Betroffene. Der abgerechnete Zeitraum von einem Jahr bei einer Dauerbetreuung entspricht nicht einem für sich stehenden, ggf. abgeschlossenen, Verfahren, sondern betrifft einen Abrechnungszeitraum im laufenden Betreuungsverfahren.(Rn.40) (Rn.41) 4. Das Vermögen des Betroffenen aus einer Vorerbschaft ist vom kostenrechtlichen Vermögensbegriff umfasst. Dies ergibt die Auslegung der Kostenvorschrift des Nr. 11101 KV GNotKG. Bei der Bemessung der Höhe des Vermögenswerts sind allerdings die bestehenden Verfügungsbeschränkungen der Betroffenen aufgrund der angeordneten Vorerbschaft und der Dauertestamentsvollstreckung zu berücksichtigen.(Rn.61) Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 14. November 2024 wird der Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 28. Oktober 2024 (Az. 7 T 259/24) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 21. Februar 2024 (Az. 4 XVII 1741) an das Landgericht Lübeck zurückverwiesen. Gerichtskosten für das weitere Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Für die 1967 geborene Betroffene besteht aufgrund einer frühkindlichen geistigen Schädigung eine gesetzliche Betreuung mit den Aufgabenkreisen der Vermögenssorge, der Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, der Gesundheitsfürsorge, der Postangelegenheiten. Die Betreuung wurde zuletzt verlängert mit Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 7. April 2022 (Bl. 558 GA AG). Die Betreuerin ist die Cousine der Betroffenen. Die Betroffene ist nicht befreite Vorerbin nach ihrer am 12. Februar 2017 verstorbenen Mutter aufgrund des Testaments der Mutter vom 16. November 2004 (Anlage BTRF B1, Bl. 23 eA LG). Mit Rücksicht auf die Einschränkungen der Betroffenen ordnete die Mutter Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung an mit unter anderem folgender Verwaltungsanordnung: „Der jeweilige Testamentsvollstrecker hat meiner Tochter die ihr gebührenden anteiligen jährlichen Nutzungen des Nachlasses, wie beispielsweise etwaige anteilige Miet- und Pachtzinsen, Zinserträge, Dividenden und Gewinnanteile und etwaige sonstige Gebrauchsvorteile und Früchte von Nachlassgegenständen in Form folgender Leistungen zuzuwenden: - Überlassung von Geldbeträgen in Höhe des jeweiligen Rahmens, der nach den jeweiligen einschlägigen Gesetzen einen Behinderten maximal zur freien Verfügung stehen kann; - Geschenke zu Weihnachten, Ostern, Pfingsten und zum Geburtstage, wobei bei der Auswahl der Geschenke auf die Bedürfnisse und insbesondere die Wünsche meiner Tochter ausdrücklich einzugehen ist; - Zuschüsse zur Finanzierung eines Urlaubes und zur Urlaubsgestaltung; - Zuwendungen zur Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse, sowie zur Befriedigung der individuellen Bedürfnisse meiner Tochter in Bezug auf Freizeit, wozu insbesondere auch Hobbies und Liebhabereien zählen; - Spenden und Zuwendungen in angemessenem Umfang an das Haus, in dem meine Tochter untergebracht ist bzw. dessen Träger. Für welche der genannten Leistungen die jährlichen Reinerträgnisse verwendet werden sollen, ob diese also auf sämtliche Leistungen gleichmäßig oder nach einem bestimmten Schlüssel verteilt werden oder ob diese in einem Jahr nur für eine oder mehrere der genannten Leistungen verwendet werden, entscheidet der jeweilige Testamentsvollstrecker nach billigem Ermessen, wobei er allerdings immer auf das Wohl meiner Tochter bedacht sein muss. Werden die jährlichen Reinerträgnisse in einem Jahr nicht in voller Höhe in Form der bezeichneten Leistungen meiner Tochter zugewendet, sind die entsprechenden Teile vom jeweiligen Testamentsvollstrecker gewinnbringend anzulegen. Reichen die jährlichen Reinerträgnisse nicht aus, um die Bedürfnisse meiner Tochter zu befriedigen, so ist der Testamentsvollstrecker befugt, auch unter Umständen den Stamm des Vermögens anzugreifen.“ Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht hat mit Schriftsatz vom 23. November 2023 die Festsetzung des Geschäftswertes für die Betreuung der Betroffenen in den Jahren 2022 und 2023 beantragt. Mit Beschluss vom 21. Februar 2024 hat das Amtsgericht Reinbek den Geschäftswert unter voller Anrechnung des Nachlasswertes für das Jahr 2022 auf 517.514,22 € festgesetzt und für das Jahr 2023 auf 494.229,15 €. Der Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen am 26. Februar 2024 zugestellt worden. Mit Gerichtskostenrechnung vom 19. März 2024 setzte das Amtsgericht Reinbek hierauf basierend gegen die Betroffene eine Jahresgebühr für die Dauerbetreuung gemäß Nr. 11101 KV GNotKG für das Jahr 2022 in Höhe von 990,00 € und für das Jahr 2023 in Höhe von 940,00 € an. Dabei ging es von einem Vermögen der Betroffenen für das Jahr 2022 in Höhe von 492.514,22 € und für das Jahr 2023 in Höhe von 469.229,15 € aus, jeweils nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 25.000 €. Mit Schriftsatz vom 3. April 2024 erhob die Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen Erinnerung gegen diesen Kostenansatz. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 3. April 2024 verwiesen (Bl. 618 ff. der GA AG). Aus der Akte ist eine Entscheidung über die Erinnerung nicht ersichtlich. Mit Schriftsatz vom 23. April 2024 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen gegen die Festsetzung des Geschäftswertes mit Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 21. Februar 2024 Beschwerde eingelegt und Verfahrenskostenhilfe für die Betroffene beantragt. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2024 hat die Verfahrensbevollmächtigte ergänzend klargestellt, dass Beschwerde- und Erinnerungsführerin die Betroffene sei. Zur Begründung der Beschwerde hat die Verfahrensbevollmächtigte ausgeführt, dass die Betroffene über kein einzusetzendes Vermögen verfüge. Sie sei zwar (Vor-)Erbin nach ihrer Mutter geworden, allerdings sei ihr der Zugriff auf das Erbe verwehrt. Dieses werde von einer Testamentsvollstreckerin verwaltet, welche von der Erblasserin die verbindliche Anweisung erhalten habe, das Erbe ausschließlich dazu einzusetzen, die Lebensqualität der Betroffenen über das von staatlichen Stellen hinaus geleistete Maß zu verbessern. Die Betroffene sei darüber hinaus nicht befreite Vorerbin und habe lediglich einen Anspruch auf die Auskehrung von Früchten. Diese werfe der gebundene Nachlass aber nur sehr bedingt ab. Die Beschränkungen aus dem Testament seien wirksam. Sie stellten Verfügungsbeschränkungen auf dem anzusetzenden Vermögen als Verbindlichkeiten dar. Diese Formulierungen kämen einer Unverwertbarkeit des Vermögens gemäß § 90 SGB XII sehr nahe. Das Vermögen sei unverwertbar, wenn es unter keinem Gesichtspunkt zu einem für den Lebensunterhalt bereiten Mittel gemacht werden könne. Für das Jahr 2022 seien der Betroffenen insgesamt 15.404,00 € von der Testamentsvollstreckerin zugewendet worden. Für das Jahr 2023 seien der Betroffenen insgesamt 10.676,00 € von der Testamentsvollstreckerin zugewendet worden. Diese Zuwendungen lägen nach Abzug der Verbindlichkeiten unterhalb des Freibetrages von 25.000 €. Mit Beschluss vom 11. Juni 2024 hat das Amtsgericht Reinbek der Beschwerde gegen den Beschluss über die Geschäftswertfestsetzung vom 21. Februar 2024 nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2024 hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht zu dem Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 21. Februar 2024 und zu dem Erinnerungsverfahren gegen die Kostenrechnung vom 19. März 2024 Stellung genommen. Zwar habe das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht das Vermögen, welches einem „Behindertentestament“ unterliege, bei der Betreuung mit einbezogen, jedoch auch darauf hingewiesen, dass auf dem Vermögen Verbindlichkeiten lasteten, die durch eine analoge Anwendung von § 52 GNotKG zu berücksichtigen seien. Hierbei seien die zugewendeten Beträge eines Jahres zu kapitalisieren. Dieses sei bei der vorliegenden Gegenstandswertfestsetzung unberücksichtigt geblieben. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 17 ff. der eA LG Bezug genommen. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht hat weiterhin mit Schriftsatz vom 12. Juli 2024 auf die Beschwerdebegründung erwidert, dass das dem sogenannten „Behindertentestament“ unterliegende Vermögen nicht der Unverwertbarkeit gemäß § 90 SGB XII unterworfen sei und eine Kapitalisierung nach § 52 GNotKG erfolge. Für das Jahr 2022 ergäbe sich aufgrund des Alters der Betroffenen ein Vermögenswert in Höhe von 154.040 € (15.404 € x Faktor 10) zuzüglich eines möglichen weiteren Vermögens, zum Beispiel auf Konten. Für das Jahr 2023 ergäbe sich ein Vermögenswert in Höhe von 106.760 € (10.676 € x Faktor 10) zuzüglich eines möglichen weiteren Vermögens, zum Beispiel auf Konten. In beiden Jahren werde der Freibetrag überschritten. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2024 hat das Landgericht Lübeck darauf hingewiesen, dass die Beschwerde der Betroffenen vom 23. April 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 21. Februar 2024 unzulässig sein dürfte, weil die Beschwerdefrist abgelaufen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen (Bl. 62 ff. eA LG). Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2024 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz verwiesen (Bl. 78 ff. eA LG). Mit Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 28. Oktober 2024 ist die Beschwerde der Betroffenen, soweit sie sich gegen die Geschäftswertfestsetzung mit Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 21. Februar 2024 für das Jahr 2022 gerichtet hat, als unzulässig verworfen worden. Den Antrag der Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Landgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass bezüglich der Wertfestsetzung für das Jahr 2022 die Beschwerde verfristet sei, weil die Ausschlussfrist der §§ 83 Abs. 1 Satz 3, 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG nicht eingehalten worden sei. In Bezug auf das Jahr 2023 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts Reinbek zum Teil abgeändert und den Wert des Vermögens im Sinne der Vorbem. 1.1 Abs. 1 KV GNotKG für das Jahr 2023 auf 159.998,15 € und den Wert des Vermögens im Sinne von Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV GNotKG für das Jahr 2023 auf 21.345,15 € festgesetzt. Das Landgericht hat die unterschiedliche Wertfestsetzung damit begründet, dass bei dem Kostenansatz der Jahresgebühr für die Dauerbetreuung nach Nr. 11101 KV GNotKG ein Kapitalisierungsfaktor entsprechend § 52 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 GNotKG nicht heranzuziehen sei, und die weitere Beschwerde zugelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 86 ff. eA LG verwiesen (die Entscheidung des Landgerichts ist bei juris veröffentlicht). Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse mit seiner weiteren Beschwerde vom 14. November 2024. Er macht geltend, dass die Beschwerde der Betroffenen gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für das Jahr 2022 entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig gewesen sei, weil es für die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in Dauerbetreuungsverfahren an einer Ausschließungsfrist fehle. Die Auslegung des Landgerichts von § 83 Abs. 1 Satz 3 GNotKG sei insoweit nicht zutreffend. Die Vermögenswertfestsetzung nach Nr. 11101 KV GNotKG in Höhe von 21.345,15 € sei rechtlich ebenfalls nicht zutreffend. Es sei kein Grund ersichtlich für eine unterschiedliche Berechnungsweise. Auf diesen Fall sei nach der bisherigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die Vorschrift des § 52 Abs. 4 GNotKG entsprechend anzuwenden. Im Übrigen halte er es weiterhin für richtig, dass das einer Nacherbschaft und Testamentsvollstreckung unterliegende Vermögen in Gänze nicht für die Wertberechnung einbezogen werde, weil dieses Vermögen der Vermögensverwaltung des Betreuers nicht unterliege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen (Bl. 106 ff. eA LG). Mit Beschluss vom 18. November 2024 hat das Landgericht Lübeck der weiteren Beschwerde der Staatskasse nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz vom 26. November 2024 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen ebenfalls weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 28. Oktober 2024 eingelegt, diese aber anschließend nach einem rechtlichen Hinweis des Senats zurückgenommen. II. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors ist zulässig und zum Teil begründet. Der Beschluss des Landgerichts Lübeck ist aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Betroffenen gegen die Wertfestsetzungen in dem Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 21. Februar 2024 zurückzuverweisen. 1. Zulässigkeit der weiteren Beschwerde Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung ist gemäß §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 4 Satz 1 GNotKG kraft Zulassung durch das Landgericht statthaft. Der Senat ist an die Zulassung der weiteren Beschwerde gebunden, § 81 Abs. 4 Satz 4 GNotKG. Die weitere Beschwerde ist binnen der Monatsfrist gemäß §§ 83 Abs. 1 Satz 6, 81 Abs. 5 Satz 4 GNotKG bei dem Landgericht eingegangen. Die vom Bezirksrevisor vorgetragenen Beschwerdegründe sind statthaft. Der Bezirksrevisor rügt, dass die Entscheidung des Landgerichts auf eine Verletzung des Rechts beruhe (§§ 83 Abs.1 Satz 5, 81 Abs. 4 Satz 2 GNotKG i.V.m. § 546 ZPO): Er stützt die weitere Beschwerde zum einen darauf, dass die Beschwerde der Betroffenen gegen die Wertfestsetzung für das Jahr 2022 in dem Beschluss des Amtsgerichts entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig gewesen sei. Die zugrundeliegende Vorschrift des § 83 Abs. 1 Satz 3 GNotKG sei nicht richtig angewendet worden. Zum zweiten sei die Kostenvorschrift über die Vermögenswertfestsetzung nach Nr. 11101 KV GNotKG nicht richtig ausgelegt worden. Die erforderliche Beschwer der Landeskasse durch die Entscheidung des Landgerichts ist gegeben. Es ist anerkannt, dass die Staatskasse nicht nur durch einen zu geringen oder rechtswidrig unterbliebenen Kostenansatz, sondern auch durch einen zu hohen Kostenansatz beschwert sein kann. Die Erinnerungsbefugnis der Staatskasse dient nämlich dazu, zweifelhafte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gerichtlich klären zu lassen. Daraus ergibt sich, dass die Staatskasse - wie hier - auch zugunsten des Kostenschuldners Erinnerung und Beschwerde einlegen kann (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. April 2023 – 9 Wx 6/22, juris Rn. 13 m.w.N.; von Selle in: BeckOK KostR, 47. Ed. 1. Oktober 2024, GNotKG § 81 Rn. 17; Fackelmann in: Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 81 Rn. 19, 123, 176). 2. Begründetheit der weiteren Beschwerde Die weitere Beschwerde der Staatskasse ist zum Teil begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 4 Satz 2 GNotKG, 546 ZPO. a. Zulässigkeit der ursprünglichen Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 21. Februar 2024 betreffend die Wertfestsetzung für das Jahr 2022 Die Verwerfung der Beschwerde der Betroffenen vom 23. April 2024 gegen die Wertfestsetzung für das Jahr 2022 in dem Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 21. Februar 2024 beruht auf einer Verletzung des Rechts. Die Beschwerde ist zulässig gewesen, so dass das Landgericht über ihre Begründetheit hätte entscheiden müssen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Ausschlussfrist nach § 83 Abs. 1 Satz 3 GNotKG sind im zugrundeliegenden Fall nicht gegeben. aa. Nach § 83 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz GNotKG ist die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG bestimmten Frist eingelegt wird. § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG benennt eine Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden, § 83 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz GNotKG. bb. Diese gesetzlichen Vorgaben zur Ausschlussfrist sind im hier zu entscheidenden Fall nicht erfüllt. Es liegt im Rahmen der zugrundeliegenden Dauerbetreuung keine Wertfestsetzung für eine Entscheidung wegen eines Hauptgegenstands vor, der Rechtskraft erlangt hat. Denn die Wertfestsetzung erfolgt hier nicht für das Verfahren über die erstmalige Einrichtung oder über die Verlängerung einer Betreuung, die mit einer Entscheidung des Betreuungsgerichts abschloss. Auch eine anderweitige Erledigung des Verfahrens ist nicht eingetreten. Die Dauerbetreuung für die Betroffene ist nach wie vor eingerichtet. Der Geschäftswert ist auch nicht später als einen Monat vor Ablauf der Frist der §§ 83 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz, 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG festgesetzt worden. Der Wortlaut des § 83 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz GNotKG Frist nimmt Bezug auf den vorangegangenen Halbsatz und setzt damit immanent wieder eine Entscheidung wegen eines Hauptgegenstandes oder eine anderweitige Erledigung des Verfahrens voraus, welche begrifflich im hier gegebenen Fall nicht vorliegt. Soweit das Landgericht im angegriffenen Beschluss (S. 4 und 5) ausgeführt hat, dass im Rahmen der Festsetzung von Vermögenswerten bei Jahresgebühren, wie z.B. nach der Vorbem. 1.1 Abs. 1 und der Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 11101 KV GNotKG, es bei § 83 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG statt auf die Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung bzw. anderweitige Erledigung des Verfahrens auf den Zeitpunkt der Beendigung des Abgeltungszeitraums der Jahresgebühr ankomme, folgt der Senat dieser Wertung nicht. Das Landgericht hat seine Schlussfolgerung mit einer Auslegung von § 83 Abs. 1 Satz 3 GNotKG und dessen Zweckrichtung begründet. Eine Auslegung der Norm liegt jedoch nicht vor, wenn das Tatbestandsmerkmal der anderweitigen Erledigung des Verfahrens aus § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG mit einer „Beendigung des Abgeltungszeitraums der Kalenderjahresgebühr“ („Beendigung“ der Betreuungssache für das Kalenderjahr)“ (vgl. Seite 5 des landgerichtlichen Beschlusses, Rn. 17 der Veröffentlichung in juris) gleichgesetzt wird. Denn diese Auslegung geht über den Wortlaut der Vorschrift eindeutig hinaus und benachteiligt die Betroffene. Die Grenze der Auslegung ist der mögliche Wortsinn (vgl. BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1966 – KZR 5/65, BGHZ 46, 74-87, juris Rn. 13). Da mit Ausschlussfristen eine Verkürzung von Rechten verbunden ist, sind diese grundsätzlich eng auszulegen. Die Gleichsetzung der anderweitigen Erledigung des Verfahrens mit dem Abgeltungszeitraum eines Kalenderjahres, in Anknüpfung an den Fälligkeitszeitpunkt der Gebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG, findet weder im Wortlaut des Gesetzes noch in seiner Systematik oder Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucksache 17/11471 S. 289) eine Stütze. Die Ausschlussfrist beginnt lediglich, wenn sich das gesamte Verfahren anders als durch den Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache insgesamt erledigt hat. Maßgeblich ist die endgültige Erledigung des Verfahrens (Sommerfeldt in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 4. Aufl. 2021, GNotKG § 79 Rn. 64; Wilsch in: Korintenberg, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 79 Rn. 32). Das zugrundeliegende Verfahren ist das Betreuungsverfahren. Dieses ist im vorliegenden Fall nicht erledigt. Die Dauerbetreuung beginnt vielmehr mit der Bestellung des Betreuers und endet durch den Tod des Betreuten oder die Aufhebung der Betreuung (Volpert in: NK-GK, GNotKG, 3. Aufl. 2021, Teil 1, Kostenverzeichnis Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 KV GNotKG Nr.11101 Rn. 10). Im vorliegenden Fall dauert die Betreuung der Betroffenen jedoch über den abgerechneten Zeitraum hinaus an. Der abgerechnete Zeitraum von einem Jahr entspricht auch nicht erkennbar einem für sich stehenden, ggf. abgeschlossenen, Verfahren, sondern betrifft einen Abrechnungszeitraum im laufenden Betreuungsverfahren. cc. Eine analoge Anwendung der Ausschlussfrist des § 83 Abs. 1 Satz 3 GNotKG in Verbindung mit § 79 Abs. 2 GNotKG kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen nicht vor. Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, so dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59-94, Rn. 38; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – VIII ZR 359/20, BGHZ 232, 284-299, Rn. 21). Der Senat vermag weder eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Regelungslücke noch ihre Planwidrigkeit festzustellen. Die Regelungslücke erscheint nicht planwidrig, weil die Ausschlussfrist für die Beschwerde in § 83 Abs. 1 Satz 3 GNotKG dem Wortlaut der vergleichbaren Vorschriften in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG und § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG in weiteren Verfahren der Wertfestsetzung von Gerichtsgebühren entspricht und damit sich als ein bewährtes Regelungsinstrument des Gesetzgebers darstellt. Dass die Ausschlussfrist des § 83 Abs. 1 Satz 3 GNotKG nicht lückenlos alle Fälle der Beschwerde gegen die Wertfestsetzung zu regeln vermag, deutet ebenfalls nicht auf eine Planwidrigkeit hin. Der Gesetzgeber hat auch an anderen Stellen im GNotKG keine Rechtsmittelfristen vorgesehen. Insbesondere bei der Erinnerung gegen den Kostenansatz, die in § 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG geregelt ist, ist keine Frist vorgesehen. Eine vergleichbare Interessenlage wie in den Fällen der Wertfestsetzung, in denen die Ausschlussfrist der §§ 83 Abs. 1 Satz 3, 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG greift, besteht ebenfalls nicht. Denn die Ausschlussfrist knüpft auch an eine Verpflichtung des Gerichts in § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG an, den Wert der zu erhebenden Gebühren durch Beschluss festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Eine derartige Verpflichtung besteht nicht bei der Festsetzung des Vermögenswerts für den Ansatz der Jahresgebühr bei einer Dauerbetreuung. Die Wertfestsetzung kann vorab vor dem Kostenansatz erfolgen, muss es aber nicht. Eine analoge Anwendung der Ausschlussfrist über den Wortlaut hinaus auf den vorliegenden Fall scheitert überdies an Art. 103 Abs. 1 GG. Die durch das Landgericht vorgenommene Analogie führt zu einer Schaffung einer Ausschlussfrist zu Lasten der Betroffenen, ohne dass dies für die Betroffene aus dem Gesetz erkennbar ist, und verletzt damit den Anspruch auf rechtliches Gehör und damit höherrangiges Recht (Art. 103 Abs. 1 GG). Einer analogen Anwendung der Ausschlussfrist über den Wortlaut hinaus steht auch das Interesse entgegen, einen möglichst zutreffenden Wert festzusetzen. Dieses Interesse wird dadurch unterstrichen, dass ohnehin eine Änderung des Geschäftswertes auch nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO möglich bleiben soll (Sommerfeldt in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 4. Aufl. 2021, GNotKG § 79 Rn. 66; El Duwaik in: BeckOK Kostenrecht, 47. Aufl., Stand 01.10.2024, GNotKG § 79 Rn. 28; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. September 2020 – I-26 W 11/20, juris Rn. 22). Schwierigkeiten bei der Anwendung der Ausschlussfrist können nicht durch eine entsprechende Anwendung der Norm gelöst werden, die zu einer unzulässigen Ausdehnung über ihren Geltungsbereich hinausführen würde. Vielmehr ist diese Regelungslücke hinzunehmen, solange der hierzu allein berufene Gesetzgeber nicht Abhilfe geschaffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2007 – II ZR 19/05, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 4. November 1987 – IVb ZR 83/86, juris Rn. 18; Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/​2022, § 83 GNotKG, Rn. 4).Die Statuierung einer Rechtsmittelfrist für eine Konstellation, die gesetzlich nicht geregelt ist, ist als mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1997 – 1 BvR 479/92, BVerfGE 96, 375-407, juris Rn. 52 ff. zu den Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung). b. Begründetheit der ursprünglichen Beschwerde vom 23. April 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 21. Februar 2024 betreffend die Wertfestsetzung für das Jahr 2023 Die Entscheidung über die Wertfestsetzung für die Jahresgebühr der Dauerbetreuung für das Jahr 2023 beruht auf einer Verletzung des Rechts. Zwar war die Festsetzung des Vermögenswertes für den späteren Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung im vorgelagerten Verfahren gemäß § 79 GNotKG möglich. Jedoch hat das Landgericht die Kostenvorschrift des Nr. 11101 KV GNotKG nicht zutreffend ausgelegt. aa. Zulässigkeit der richterlichen Festsetzung des Vermögenswertes für eine Dauerbetreuung Die Festsetzung des Vermögenswertes im Rahmen einer Dauerbetreuung ist gemäß § 79 GNotKG möglich. Es sind jedoch nicht zwei Werte für den Wert des Vermögens im Sinne der Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 KV GNotKG einerseits und für den Wert des Vermögens im Sinne von Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV GNotKG andererseits festzusetzen, wie es das Landgericht vorgenommen hat, sondern nur ein Vermögenswert. Denn für den späteren Kostenansatz der Jahresgebühr 2023 in der Gerichtskostenrechnung ist allein maßgeblich der Wert des Vermögens nach Nr. 11101 KV GNotKG. Die Festsetzung des der Jahresgebühr Nr. 11101 KV GNotKG zugrunde zu legenden Vermögenswerts ist entsprechend § 79 Abs. 1 GNotKG zulässig. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die richterliche Festsetzung des Vermögenswertes für die Jahresgebühr einer Dauerbetreuung erfolgen kann, um dem Kostenbeamten für die Erstellung der Gerichtskostenrechnung eine Wertvorgabe zu machen. Entsprechend § 79 Abs. 1 Satz 3 GNotKG hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht mit Schriftsatz vom 23. November 2023 die Festsetzung des Geschäftswertes für die Betreuung der Betroffenen in den Jahren 2022 und 2023 beantragt. Der Wertfestsetzung des Betreuungsgerichts durch Beschluss steht nicht entgegen, dass es sich bei dem festgesetzten Betrag nicht um einen den Tabellen A oder B zugrundeliegenden Geschäftswert handelt, sondern um den Wert des von der Dauerbetreuung erfassten Vermögens. Eine Wertfestsetzung gemäß § 79 GNotKG kommt auch bei Dauerbetreuungen in Betracht, wenn sich die Gebühr nach dem Wert des Vermögens richtet (Wilsch in: Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl. 2022, § 79 Rn. 4; OLG Köln, Beschluss vom 8. Juli 2019 – I-2 Wx 190/19, juris Rn. 14; zur KostO: BayObLG, Beschluss vom 24. Juli 1996 – 3Z BR 116/96, Rpfleger 1997, 86 unter II 1. b). Teilweise wird dagegen zwar eingewendet, § 79 Abs. 1 GNotKG eröffne keine Möglichkeit, den der Jahresgebühr zugrunde zu legenden Vermögenswert richterlich festzusetzen. Das ergäbe sich schon aus der Überschrift der Vorschrift (Festsetzung des Geschäftswerts). Aus § 34 Abs. 1 GNotKG ergäbe sich das wesensprägende Merkmal einer Wertgebühr. Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimme sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B. Das treffe auf die sich nach einem Vermögenswert richtende Jahresgebühr nicht zu (Volpert in: NK-GK, 3. Aufl. 2021, GNotKG, Kostenverzeichnis Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 KV GNotKG Nr.11101 Rn. 53). Diesen formalen Erwägungen steht jedoch der Sinn der Vorschrift entgegen. Nach der Gesetzesbegründung soll § 79 GNotKG gewährleisten, dass die Kostenbeamten im Regelfall nicht mit der Wertermittlung belastet werden. Hintergrund der Regelung ist, dass die Tätigkeit des Kostenbeamten in der Justiz verstärkt auf den mittleren Dienst verlagert wurde. Lediglich in einfachen Fällen soll das Gericht auf die Festsetzung des Geschäftswerts verzichten können (BT-Drucksache 17/11471 Seite 177; Luther in: Jürgens, Betreuungsrecht, 7. Aufl. 2023, GNotKG § 79 Rn. 1). Anders als der Richter oder der Rechtspfleger müsste sich der Kostenbeamte erst in die Sache einarbeiten (El Duwaik in: BeckOK KostR, 47. Ed. 1.10.2024, GNotKG § 79 Rn. 3). Eine Wertfestsetzung durch das Gericht als Vorgabe für den Kostenansatz entspricht folglich dem Regelungszweck der Vorschrift des § 79 GNotKG. bb. Wertfestsetzung 2023, Auslegung der Kostenvorschrift des Nr. 11101 KV GNotKG Bei der Festsetzung des Vermögenswertes für das Jahr 2023 hat das Landgericht die Kostenvorschrift des Nr. 11101 KV GNotKG unzutreffend ausgelegt und hierauf basierend den Wert des Vermögens für den Ansatz der Jahresgebühr 2023 für die Dauerbetreuung auf 21.345,15 € festgesetzt. Im Rahmen einer bestehenden Dauerbetreuung werden Jahresgebühren bemessen nach dem Vermögen des Betroffenen nach den Nrn. 11101 oder 11102 KV GNotKG erhoben. Da die gesetzliche Betreuerin der Betroffenen im vorliegenden Fall auch die Aufgabe der Vermögenssorge hat, richtet sich die Jahresgebühr für die Dauerbetreuung der Betroffenen nach Nr. 11101 KV GNotKG. Gebühren für Betreuungssachen dürfen von der Betroffenen allerdings nach der Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 KV GNotKG nur erhoben werden, wenn ihr Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten und des in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannten Vermögenswertes mehr als 25.000 € beträgt. Berechnet wird die Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG gemäß Abs. 1 Satz 1 des Gebührentatbestands. Hiernach wird – entsprechend der Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 KV GNotKG – das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000,00 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist Gegenstand der Betreuung ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. (1) Werterhöhende Berücksichtigung der Vorerbschaft Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Auslegung des Kostentatbestands des Nr. 11101 KV GNotKG bei Vorliegen einer nicht befreiten Vorerbschaft auch unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren vorgetragenen Argumente fest. Das Vermögen der Betroffenen aus der Vorerbschaft ist vom kostenrechtlichen Vermögensbegriff umfasst. Dies ergibt die Auslegung der Kostenvorschrift des Nr. 11101 KV GNotKG. Bei der Bemessung der Höhe des Vermögenswerts sind allerdings die bestehenden Verfügungsbeschränkungen der Betroffenen aufgrund der angeordneten Vorerbschaft und der Dauertestamentsvollstreckung zu berücksichtigen. Dabei kann für die Berechnung des Werts der Vorerbschaft unter Berücksichtigung der vorhandenen Beschränkungen die Bewertungsvorschrift des § 52 GNotKG herangezogen werden. Auf die Gründe zu Ziffer II in dem Beschluss des Senats vom 20. April 2023 zum Az. 9 Wx 6/22 wird vollumfänglich verwiesen (SchlHA 2023, 386-390 mit Anmerkung Luther). Sofern der Bezirksrevisor argumentiert, dass die Erbschaft der Betroffenen in die Wertfestsetzung in Gänze nicht einzubeziehen sei, weil diese der Vermögensverwaltung der Betreuerin nicht unterliege, ist dem Folgendes entgegen zu halten: Die vom Amtsgericht angeordnete Betreuung der Betroffenen erstreckt sich auf das Vermögen der Betroffenen als Ganzes und nimmt nicht Teile des Vermögens aus der Betreuung heraus. Der Gebührentatbestand des Nr. 11101 KV GNotKG stellt nicht darauf ab, ob bei einer vollumfänglich angeordneten Vermögensbetreuung aufgrund von außerhalb des Betreuungsrechts liegenden Umständen einzelne Vermögensgegenstände oder ein Großteil der Vermögensgegenstände von der Verwaltung durch den Betreuer ausgenommen sind oder nicht. Dies ergibt sich auch aus einer Gesamtschau der Gebührentatbestände für die Bemessung der Jahresgebühr bei einer Dauerbetreuung. Denn wenn nach Nr. 11102 KV GNotKG als Jahresgebühr einer „Dauerbetreuung, die nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat“, eine Gebühr von „300,00 € höchstens eine Gebühr 11101“ erhoben wird, wird wiederum bei einem Gebührenanfall unterhalb von 300 € auf den Gebührentatbestand des Nr. 11101 KV GNotKG abgestellt. Dabei erfolgt stets eine Gegenrechnung anhand der Wertgebühr Nr. 11101 KV GNotKG; die Gebühr für die „nicht vermögensrechtliche“ Dauerbetreuung darf die einer (fiktiven) „vermögensrechtlichen“ Dauerbetreuung im konkreten Fall nicht übersteigen (Fackelmann in: Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl. 2022, KV 11102 Rn. 2). Der Verweis auf Nr. 11101 KV GNotKG bei einer Dauerbetreuung, die nicht unmittelbar das Vermögen zum Gegenstand hat, würde aber ins Leere gehen, wenn „Vermögen“ nur das „verwaltete Vermögen“ wäre. Soweit der Bezirksrevisor auf Seite 3 der Beschwerdebegründung darauf verweist, dass die zum 1. Januar 2024 neu eingefügte Norm zur Erstellung des Vermögensverzeichnisses gemäß § 1835 BGB eine Inventarisierungspflicht des Betreuers festlegt, welcher auch Bedeutung für die Erhebung der Gerichtsgebühren zukommt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Mai 2004 – 2 W 74/04, juris Rn. 5) und in dieses Vermögensverzeichnis nach der Gesetzesbegründung insoweit keine Verzeichnispflicht des Betreuers mehr bestehen solle, wenn das Vermögen der Betroffenen der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers (vgl. § 2211) unterliege (vgl. BT-Drs. 19/24445, Seite 265), führt dies zu keiner anderen Auslegung der Gebührenvorschrift des Nr. 11101 KV GNotKG. Zum einen wird teilweise bereits in der Literatur vertreten, dass die Verzeichnispflicht des Betreuers auch Vermögen des Betroffenen erfasst, das einer Testamentsvollstreckung unterliegt (Kilian in: BeckOGK, Stand 1. November 2024, BGB § 1835 Rn. 24; Kroll-Ludwigs in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2024, § 1835 Rn. 6). Zudem gehören in das Vermögensverzeichnis nach der ausdrücklichen Regelung in § 1835 Abs. 1 Satz 2 BGB Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten. Folglich sind in das Vermögensverzeichnis auf jeden Fall Einnahmen aus einer Vorerbschaft aufzunehmen, auch wenn diese von einem Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Damit sind dann auch Angaben vorhanden, auf die bei der Wertbemessung für den Kostenansatz zurückgegriffen werden kann. Zum anderen regeln der Gebührentatbestand des Nr. 11101 KV GNotKG und die Verzeichnispflicht in § 1835 BGB unterschiedliche Sachverhalte. Der Gebührentatbestand des Nr. 11101 KV GNotKG regelt die Erhebung einer Gebühr gemessen an den Vermögensverhältnissen des Betreuten. Durch die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses zum Stichtag der Betreuerbestellung oder zum Zeitpunkt des Hinzuerwerbs von Vermögen nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BGB soll dahingegen eine Übersicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten ermöglicht werden (Müller-Engels in: BeckOK BGB, 72. Ed. Stand 1. November 2024, BGB § 1835 Rn. 1). Das Vermögensverzeichnis dient als Grundlage für die Aufsicht des Betreuungsgerichts über die Führung der Vermögenssorge durch den Betreuer (Herberger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 06.02.2025, BGB §1835 Rn. 1), nicht aber der Erleichterung des Kostenansatzes. (2) Bewertungsregel zur Ermittlung des Vermögenswerts der Vorerbschaft Zur Ermittlung des Vermögenswerts der Vorerbschaft ist auf § 52 GNotKG abzustellen. Denn der Nutzungswert der Vorerbschaft ist für die Betroffene eingeschränkt. Eine Befreiung von den Beschränkungen der Vorerbschaft ist im Testament der Mutter nicht erfolgt, so dass die Betroffene nicht befugt ist, in die Vermögenssubstanz der Vorerbschaft einzugreifen. Aufgrund der angeordneten Dauertestamentsvollstreckung hat sie auch kein direktes Verfügungsrecht über die Erträgnisse der Vorerbschaft. Nach dem elterlichen Testament hat sie einen Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, für welche der im Testament aufgeführten Verwendungsmöglichkeiten die Erträgnisse aus der Vorerbschaft ausgezahlt werden, um ihre „Bedürfnisse“ zu befriedigen. Ihr Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bezieht sich auch auf Auszahlungen durch den Testamentsvollstrecker aus dem „Stamm des Vermögens“. Die Bewertung von Rechten und Ansprüchen mit wiederkehrenden oder dauernden Nutzungen oder Lasten folgt nach § 52 GNotKG einem Zweistufen-Modell. Abs. 1 definiert auf einer ersten Stufe das sachliche Kriterium für die Bestimmung des Wertes. Maßstab für die Bewertung ist der Wert, den das Recht für den Berechtigten hat. Die Abs. 2 bis 4 begrenzen sodann den nach Abs. 1 ermittelten Wert durch eine zeitliche Grenzziehung (zeitliche Komponente). Für die Rechte und Ansprüche, für die (auf der ersten Stufe) ein Wert nicht festgestellt werden kann, hält Abs. 5 einen Auffangtatbestand bereit (Zapf in: Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 4. Aufl. 2024, § 52 GNotKG, Rn. 28). (a) zeitliche Komponente Bei der Berechnung des Werts der Vorerbschaft hat das Landgericht in unzutreffender Weise auf § 52 Abs. 2 Satz 1 GNotKG abgestellt. Maßgebend ist der zeitliche Faktor nach § 52 Abs. 4 GNotKG. (aa) Die Bewertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 1 GNotKG findet nur dann Anwendung, wenn es sich um ein Recht handelt, das auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist. In diesem Fall ist der auf die Dauer des Rechts entfallende Wert maßgebend. Die Beschränkung auf eine bestimmte Zeit ist bei der Vorerbschaft jedoch nicht gegeben, weil die Betroffene aufgrund der Vorerbschaft Erbin auf Lebenszeit und damit auf unbestimmte Zeit ist. § 52 Abs. 2 GNotKG findet entgegen der Auffassung des Landgerichts für die Bewertung im vorliegenden Fall auch keine entsprechende Anwendung. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei der festzusetzenden Gebühr für die Dauerbetreuung um eine Jahresgebühr handele und folglich auch nur der einfache Jahreswert anzusetzen sei. Damit liest das Landgericht in die Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 1 GNotKG einen Regelungsgehalt hinein, den die Vorschrift nach ihrem Wortsinn nicht hat. Bezugspunkt der Beschränkung in § 52 Abs. 2 Satz 1 GNotKG ist das jeweils zu bewertende Recht und die Zeitdauer des Rechts („der auf die Dauer des Rechts entfallende Wert“), nicht die Gerichtsgebühr, die sich in Anknüpfung an die Bewertung errechnet. Für eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 1 GNotKG ist kein Raum, da mit der Vorschrift des § 52 Abs. 4 GNotKG eine ausdrückliche weitere Bewertungsvorschrift zur Verfügung steht, die sich auf Rechte bezieht, die auf die Lebensdauer einer Person beschränkt sind. (bb) Abzustellen ist auf die Bewertungsvorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GNotKG, weil die Vorerbschaft und ihre Beschränkungen für die Dauer der Lebenszeit der Betroffenen bestehen. Nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GNotKG ist der Wert eines Rechts von unbestimmter Dauer der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert, sofern sich nicht aus § 52 Abs. 4 GNotKG etwas anderes ergibt. Nach § 52 Abs. 4 Satz 1 GNotKG ist dann, wenn das Recht auf die Lebensdauer einer Person beschränkt ist, sein Wert bei einem Lebensalter von über 50 bis zu 70 Jahren der auf die ersten 10 Jahre entfallende Wert. Die 29. März 1967 geborene Betroffene war bei tatsächlichem Erhalt der Vorerbschaft nach der Eröffnung des Testaments ihrer Mutter durch das Nachlassgericht am 3. April 2007 mehr als 50 Jahre, aber noch nicht 70 Jahre alt, so dass der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert anzusetzen ist. (b) Wert, der auf die ersten zehn Jahre entfällt Eine Bestimmung des Werts der Vorerbschaft für die Betroffene, der auf die ersten zehn Jahre nach Anfall der Vorerbschaft entfällt, ist vorliegend möglich, so dass nicht auf den Auffangtatbestand des § 52 Abs. 5 GNotKG zurückgegriffen werden muss. Dabei kann an auf die allgemeinen Wertvorschriften, insbesondere an die Bewertungskriterien des § 36 GNotKG angeknüpft werden (Uhl in: BeckOK KostR, 47. Ed. 1.10.2024, GNotKG § 52 Rn. 3, siehe auch Rn. 44). § 36 Abs. 1 GNotKG ermöglicht als allgemeine Wertvorschrift in vermögensrechtlichen Angelegenheiten eine Wertermittlung nach billigem Ermessen. Die Ermessensausübung darf nicht willkürlich sein. Sie hat allein nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen (Bormann in: Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl. 2022, § 36 Rn. 12). Bei der Ermessensausübung zur Bestimmung des Werts der Vorerbschaft ist Folgendes zu beachten: Ausgangspunkt der Bestimmung ist der wirtschaftliche Wert. Der kostenrechtliche Wert der Rechte und Ansprüche im Sinne des § 52 GNotKG bestimmt sich nach dem aus der Rechtseinräumung gewonnenen wirtschaftlichen „Vorteil“ (Leiß in: NK-GK, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 52 Rn. 16). Bei Rechten, die den Ertrag gewähren, kommt als Bemessungsgrundlage für den Jahreswert der Ertragswert, und bei solchen, die den Gebrauch gewähren, der Gebrauchswert in Betracht (Schwarz in: Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl. 2022, § 52 Rn. 38; Leiß in: NK-GK, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 52 Rn. 20). Der Gebrauchswert der Vorerbschaft ist für die Betroffene nahezu vollständig eingeschränkt. Eine Befreiung von den Beschränkungen der Vorerbschaft ist im elterlichen Testament nicht erfolgt, so dass die Betroffene nicht befugt ist, in die Vermögenssubstanz der Vorerbschaft einzugreifen. Aufgrund der angeordneten Dauertestamentsvollstreckung hat sie auch kein direktes Verfügungsrecht über die Erträgnisse der Vorerbschaft. In Betracht kommt jedoch eine Ermittlung des Jahreswerts nach dem Ertragswert. Nach dem elterlichen Testament hat die Betroffene einen Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, für welche der im Testament aufgeführten Verwendungsmöglichkeiten die Erträgnisse aus der Vorerbschaft ausgezahlt werden, um ihre durch staatliche Leistungen nicht gedeckten Bedürfnisse zu befriedigen. Ihr Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bezieht sich nach dem Testament vom 16. November 2004 auch auf Auszahlungen durch den Testamentsvollstrecker aus dem „Stamm des Vermögens“. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Bewertung des Werts der Vorerbschaft nicht Jahr für Jahr neu, bezogen jeweils auf den Stichtag der Fälligkeit der Jahresgebühr für die Dauerbetreuung vorzunehmen. Denn nach § 52 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 GNotKG ist maßgeblich der Wert der ersten zehn Jahre. Dieser kann nur einheitlich bestimmt werden. Und nach § 52 Abs. 6 Satz 1 GNotKG ist grundsätzlich für die Berechnung des Werts der Beginn des Rechts maßgeblich. Im vorliegenden Fall ist deshalb Bezugspunkt der Anfall der Vorerbschaft bei der Betroffenen im Jahr 2017. Unter Berücksichtigung dieses Bezugspunkts ist der Wert der Vorerbschaft zu bestimmen. Geht man davon aus, dass die vom Anwendungsbereich der Norm des § 52 GNotKG erfassten Rechte und Ansprüche Leistungen oder Nutzungen zum Gegenstand haben, die in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen (dann wiederkehrend) oder fortwährend (dann dauernd) in annähernd gleichem Umfang verlangt werden können, mithin in zeitlicher Hinsicht homogen sind, dann spielt es in der Praxis für das Ergebnis keine Rolle, ob auf der ersten Stufe zunächst der Gesamtwert zu ermitteln ist, der auf der zweiten Stufe sodann durch Höchstwerte begrenzt wird, oder man auf der ersten Stufe zunächst nur einen Jahreswert ermittelt, der auf der zweiten Stufe mit den Höchstwerten der Abs. 2 bis 4 vervielfältigt wird. Beide Berechnungsmethoden kommen bei einer unterstellten Homogenität der Nutzungen oder Leistungen in zeitlicher Hinsicht rechnerisch zu demselben Ergebnis (Zapf a.a.O. Rn. 30). Anders mag dies jedoch für solche Rechte und Ansprüche sein, deren Nutzungen bzw. Leistungen in zeitlicher Hinsicht nicht homogen sind. Dann fordert die Systematik des § 52 GNotKG eine Wertermittlung für die in den Abs. 2 bis 4 angeordnete Periode (zeitliche Komponente; Zapf a.a.O.).). Die Vervielfältigung eines einzigen Jahresertrages spiegelt in diesen Fällen nicht den Wert des Rechts für die in den Abs. 2 bis 4 geregelten zeitliche Periode wieder. In diesen Fällen ist es angezeigt, wenn die zeitliche Periode noch nicht abgelaufen ist, einen durchschnittlichen Jahresertrag zu ermitteln und diesen Betrag auf die gesamte zeitliche Periode hochzurechnen. Da der Zehnjahreszeitrum seit dem Anfall der Vorerbschaft bei der Betroffenen noch nicht abgelaufen ist, liegt es vorliegend nahe, bei der tatrichterlichen Ermittlung des Ertragswerts der Vorerbschaft im Rahmen des nach § 36 Abs. 1 GNotKG bestehenden billigen Ermessens, auf den jährlichen Durchschnittswert der Auszahlungen an die Betroffene in den vergangenen Jahren seit dem Anfall der Vorerbschaft abzustellen oder in den vergangenen drei bis fünf Jahren seit dem Anfall der Vorerbschaft, um dann eine Hochrechnung auf den Zehnjahreszeitraum vorzunehmen. Welcher Zeitraum ab Anfall der Vorerbschaft zur Ermittlung des jährlichen Durchschnittswerts gewählt wird, unterliegt der tatrichterlichen Einschätzung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 36 Abs. 1 GNotKG. c. Der Senat kann bei Anwendung der rechtlichen Maßstäbe im Verfahren der weiteren Beschwerde - Beschränkung auf eine Rechtsfehlerkontrolle - keine tatsächliche Bewertung vornehmen, in welcher Höhe der durchschnittliche Jahreswert des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidungen gegen den Testamentsvollstrecker auf Zuwendungen aus Erträgen und Substanz der Vorerbschaft ermittelt und der Wert der Vorerbschaft mittels Hochrechnung auf den Zehnjahreszeitraum festgestellt werden kann. Die tatsächliche Bewertung wird vom Landgericht nach Zurückverweisung der Sache vorzunehmen sei. Der ermittelte durchschnittliche Jahreswert ist mit dem zeitlichen Faktor 10 zu multiplizieren, um den Wert der Vorerbschaft festzustellen. Dieser Wert gilt dann sowohl für die Festsetzung des Vermögenswerts im Jahr 2022 als auch im Jahr 2023, da der zehnjährige Wert der Erträge aus der Vorerbschaft seit Erbschaftsantritt gleichbleibend ist. Zu dem Wert der Vorerbschaft sind in den Jahren 2022 und 2023 bei der Vermögenswertfestsetzung für das jeweilige Jahr die bei der Betroffenen vorhandenen freien Vermögenswerte hinzuzuaddieren. Für die Festsetzung des Vermögenswerts nach Nr. 11101 KV GNotKG ist von dem ermittelten Vermögenswert - aus der Summe des Werts der Vorerbschaft und des freien Vermögens - der Freibetrag von 25.000 € abzuziehen.Ein in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert ist bei der Betroffenen nicht vorhanden. III. Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet, § 83 Abs. 3 GNotKG. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG.