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Beschluss

6 Qs 20/22

LG Lübeck Große Strafkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Beschwerde der ...GmbH vom 11.2.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 23.11.2021, Az. 100 Gs 2689/21, ist erledigt. 2. Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der ...GmbH vom 11.2.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 23.11.2021, Az. 100 Gs 2689/21, ist erledigt. 2. Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse. I. Der Beschwerdeentscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Mit Rechtshilfeersuchen vom 26.10.2020 übersandte die Regionalstaatsanwaltschaft Lodz der Staatsanwaltschaft Lübeck eine Europäische Ermittlungsanordnung (nachstehend: EEA) mit der Bitte um Erlangung von Informationen im Zusammenhang mit der ...GmbH mit Sitz in Lübeck. Nach der EEA bestehe der Verdacht, dass aus rechtswidrigen Taten, insbesondere Finanzstraftaten, stammende Geldmittel mindestens vom 3.3.2015 bis mindestens zum 31.7.2019 von Unternehmen aus Lodz auf die Geschäftskonten der LPZ GmbH transferiert worden seien, um die Auffindung und die Beschlagnahme mittels Überweisungen zwischen Unternehmen, Ein- und Auszahlungen in bar und anderen Geschäften zu verhindern bzw. zumindest zu erschweren und die Herkunft dieser Geldmittel zu verschleiern. Dies sei in Polen als sog. Wäsche von Erträgen gemäß Art. 299 StGB-Polen strafbar und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht. Art. 299 StGB-Polen lautet: § 1. Wer Zahlungsmittel, Finanzinstrumente, Wertpapiere, Devisenwerte, Vermögensrechte oder sonstiges bewegliches Vermögen oder Immobilien, welche aus einer rechtswidrigen Tat herrühren, annimmt, besitzt, benutzt, übergibt oder ins Ausland ausführt, versteckt, transferiert oder eine Konversion durchführt, bei Übertragung des Eigentums oder des Besitzes an ihnen hilft oder sonstige Handlungen unternimmt, welche die Feststellung der Herkunft oder des Verbringungsortes aus einer Straftat, ihres Auffinden, die Beschlagnahme oder die Entscheidung über den Verfall verhindern oder erheblich erschweren, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu acht Jahren bestraft. (...) Mit Verfügung vom 22.1.2021 bewilligte die Staatsanwaltschaft Lübeck das Rechtshilfeersuchen und beantragte nach einem erfolglosen Herausgabeverlangen von mit der Transferierung der o.a. Geldmittel in Zusammenhang stehenden Unterlagen vom Geschäftsführer der ...GmbH, Herrn..., u.a. die Durchsuchung der Geschäftsräume der ...GmbH. Mit Beschluss vom 23.11.2021, Az. 100 Gs 2689/21, (nachstehend: Durchsuchungsbeschluss) ordnete das Amtsgericht Lübeck die Durchsuchung dieser Räume an. Eine anschließend vom Landeskriminalamt Schleswig-Holstein durchgeführte Vorabklärung an der Adresse des Unternehmenssitzes der ...GmbH ergab, dass die ...GmbH dort über keine Geschäftsräume verfügte. Aus diesem Grund sahen die Ermittlungsbehörden bis zum jetzigen Zeitpunkt von einer Vollziehung des Durchsuchungsbeschlusses ab. Mit Schriftsatz vom 11.2.2022 legte der Rechtsbeistand der ...GmbH für diese Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein. Das Amtsgericht Lübeck half den Beschwerden mit Entscheidung vom 17.2.2022 nicht ab. II. Die Beschwerde ist erledigt. 1. Erledigung tritt ein, wenn die Beschwerde gegenstandslos wird. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beschwer entfällt und daher prozessual überholt ist (vgl. BGH vom 5.10.2018 – StB 9/18; OLG Jena vom 25.8.2010 – 1 Ws 345/10). Fehlt die Beschwer bereits bei Einlegung der Beschwerde, ist die Beschwerde auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig zu verwerfen (OLG Stuttgart vom 19.1.2012 – 1 Ws 208/11; KK/Paul, 8. Aufl. 2019, Vor. § 296 StPO Rn. 8). Tritt Erledigung erst nach Beschwerdeeinlegung ein, stellt das Gericht den Eintritt der Erledigung klarstellend fest (so auch OLG Jena vom 25.8.2010 – 1 Ws 345/10). Eine Verwerfung der Beschwerde als unzulässig bzw. eine Feststellung der Erledigung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Beschwerdeführer aufgrund des mit dem Vollzug der von ihm angegriffenen Maßnahme verbundenen tiefgreifenden Grundrechtseingriffs ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme hat (BVerfG vom 15.7.1998 – 2 BvR 446/98). In diesem Fall wäre über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu entscheiden. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Erledigung der Beschwerde festzustellen. Der Durchsuchungsbeschluss hat aufgrund Zeitablaufs keinerlei rechtliche Wirkungen mehr, da seit seinem Erlass mehr als sechs Monate vergangen sind, ohne dass er vollzogen wurde. Damit ist die Beschwer – nach Einlegung der Beschwerde – weggefallen und die Beschwerde mithin prozessual überholt. Ein Durchsuchungsbeschluss enthält einen erheblichen Eingriff in die gemäß Art. 13 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen. Daher darf der Richter die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Dieser Zweck des Richtervorbehalts hat Auswirkungen auch für den Zeitraum, innerhalb dessen die richterliche Durchsuchungsanordnung vollzogen werden darf. Die vorbeugende richterliche Kontrolle der Durchsuchungen bietet nur dann einen wirksamen Grundrechtsschutz, wenn der Richter die geplante Maßnahme in ihren konkreten, gegenwärtigen Voraussetzungen beurteilt. Soll eine richterliche Anordnung als Rechtsgrundlage für eine erst in großem zeitlichen Abstand durchgeführte Maßnahme dienen, so ist diese Durchsuchung nicht mehr der Entscheidungsgegenstand, für den der Richter die Verantwortung übernimmt. Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres ist davon auszugehen, dass die richterliche Prüfung nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewährleistet und die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes zu sichern vermag. Die Durchsuchungsanordnung tritt dann, wenn sie nicht richterlich bestätigt wird, außer Kraft und verliert damit ihre rechtfertigende Wirkung (zum Ganzen BVerfG vom 27.5.1997 – 2 BvR 1992/92). Nach diesen Grundsätzen ist der Durchsuchungsbeschluss spätestens am 23.5.2022, 24:00 Uhr außer Kraft getreten. Das Amtsgericht Lübeck hat den Durchsuchungsbeschluss am 23.11.2021 erlassen und seitdem nicht richterlich bestätigt. Aufgrund des Außerkrafttretens des Durchsuchungsbeschlusses ist die ursprünglich zulässige Beschwerde prozessual überholt und damit erledigt. Da der Durchsuchungsbeschluss keine rechtliche Wirkung mehr entfaltet, beschwert er die Beschwerdeführerin nicht mehr. Der Umstand, dass die – nunmehr rechtlich wirkungslos gewordenen – Beschlussausfertigungen noch existieren, begründet keine Beschwer der Beschwerdeführerin. Denn diese entfalten keine rechtlichen Wirkungen mehr. Eine aufgrund der existierenden Beschlussausfertigungen bestehende, die Beschwerdeführerin beschwerende erhöhte Gefahr einer möglichen Vollziehung der wirkungslos gewordenen Durchsuchungsanordnung kann die Kammer nicht erkennen. Die Beschwerde ist nicht als unzulässig zurückzuweisen. Denn im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung am 11.2.2022 lag eine Beschwer der Beschwerdeführerin vor, da der Durchsuchungsbeschluss noch nicht außer Kraft getreten war. Der Umstand, dass sich die Geschäftsräume der Beschwerdeführerin nicht an der im Durchsuchungsbeschluss bezeichneten Adresse befanden und der Durchsuchungsbeschluss mithin nicht vollziehbar war, führt nicht zu einem anfänglichen Fehlen der Beschwer der Beschwerdeführerin. Denn solange der Durchsuchungsbeschluss wirksam ist, hätte ihn das Amtsgericht Lübeck um die Adresse, an der sich durchsuchbare Geschäftsräume der Beschwerdeführerin befinden, erweitern können. Mithin bestand für die Beschwerdeführerin mit Erlass des Durchsuchungsbeschlusses die konkrete Gefahr von dessen Vollziehung. Zudem besteht kein Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses. Die Ermittlungsbehörden haben den Durchsuchungsbeschluss nicht vollzogen, sodass daraus kein tiefgreifender Grundrechteingriff folgt. Der Beschlusserlass als solcher bewirkt keinen mit einem Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses vergleichbaren tiefgreifenden Grundrechtseingriff. 2. Der Staatskasse sind nach dem Gebot der sachlichen Gerechtigkeit und dem, insbesondere nach eigetretener Erledigung, anwendbaren Maßstab der Billigung die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Grundsätzlich trifft das Beschwerdegericht nach Erledigung keine Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers (BGH vom 5.10.2018 – StB 9/18), es sei denn zur Wahrung des Gebots der sachlichen Gerechtigkeit hätte die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen (BGH vom 5.10.2018 – StB 9/18). Dies ist hier der Fall, denn die Beschwerde hätte in der Sache Aussicht auf Erfolg gehabt. Die zulässige Beschwerde wäre begründet gewesen. Die Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin war rechtswidrig, da der Durchsuchungsbeschluss nicht den Anforderungen des § 77 Abs. 1 IRG i.V.m. §§ 103 Abs. 1 S. 1, 105 StPO entsprach. Der auf einem Rechtshilfeersuchen beruhende Durchsuchungsbeschluss muss gemäß § 77 Abs. 1 IRG den Vorschriften der §§ 103, 105 StPO entsprechen (vgl. etwa OLG Stuttgart vom 19.12.1988 – 3 ARs 127/88). Gemäß § 103 Abs. 1 S. 1 StPO sind Durchsuchungen bei anderen Personen als dem Beschuldigten nur bei einem auf konkreten Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat zulässig; vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus (BVerfG vom 11.1.2016 – 2 BvR 1361/13). Zudem müssen Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Handelt es sich bei der mutmaßlichen Straftat um Geldwäsche, muss ein Anfangsverdacht nicht nur für die Geldwäschehandlung, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstands vorliegen (BVerfG vom 31.1.2020 – 2 BvR 2992/14; „doppelter Anfangsverdacht“). Gemäß § 105 StPO sind im Durchsuchungsbeschluss zumindest knappe, tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs („Verdachtstatsachen“) und – soweit hierdurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird – die wesentlichen Verdachtsmomente, die die Verdachtstatsachen belegen, („Indiztatsachen“) sowie eine möglichst bestimmte Wiedergabe des Durchsuchungszwecks, des Durchsuchungsobjekts und der aufzufindenden Person, Gegenstände oder Beweismittel erforderlich. Die Schilderung der Verdachtstatsachen braucht zwar nicht so vollständig zu sein wie die Formulierung eines Anklagesatzes oder gar die tatsächlichen Feststellungen eines Urteils. Jedoch muss sie die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestands berücksichtigen, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen (BVerfG vom 7.9.2006 – 2 BvR 1219/05; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, 65. Aufl. 2022, § 105 StPO Rn. 5, 5a m.w.N.). Diese Umschreibung muss den mit der Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten aufzeigen, worauf sie ihr Augenmerk richten sollten, und damit den Zweck der Durchsuchungsanordnung erfüllen, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei der Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen (BVerfG vom 11.2.2015 – 2 BvR 1694/14). Mängel bei der ermittlungsrichterlich zu verantwortenden Angabe der Verdachtstatsachen können im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Zwar prüft das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang nach. Bei der Überprüfung einer durch Vollzug erledigten Durchsuchung sind Prüfungsmaßstab und Heilungsmöglichkeiten des Beschwerdegerichts aber beschränkt. Das Beschwerdegericht trifft keine eigene Entscheidung über die Durchsuchungsanordnung. Seine Entscheidung kann die zuvor erledigte Vollziehung der Maßnahme nicht mehr beeinflussen. Eine Nachbesserung der ermittlungsrichterlichen Durchsuchungsgestattung ist mit Blick auf dessen Umgrenzungsfunktion nicht mehr möglich (BVerfG vom 20.4.2004 – 2 BvR 2043/03 u.a.). Dagegen kann das Beschwerdegericht die Angabe der Indiztatsachen nachholen, wenn die ermittlungsrichterliche Entscheidung erkennen lässt, dass das Gericht die Erlassvoraussetzungen eigenständig geprüft hat (BGH vom 18.12.2008 – StB 26/08). Diesen Anforderungen wurde der Durchsuchungsbeschluss nicht gerecht. Das Amtsgericht Lübeck hat – entsprechend der Ausführungen im Rechtshilfeersuchen der Regionalstaatsanwaltschaft Lodz – die Durchsuchungsanordnung auf einen Anfangsverdacht der in Polen gemäß Art. 299 StGB-Polen strafbaren „Wäsche aus Erträgen“ gestützt. Es kann dahinstehen, nach welcher konkreten Strafnorm – Art. 299 StGB-Polen, § 261 StGB n.F. oder § 261 StGB a.F. – der Tatverdacht zu prüfen wäre. Denn aufgrund der gleichen Deliktsstrukturen des Art. 299 StGB-Polen, des § 261 StGB n.F. und des § 261 StGB a.F. zur Zeit der mutmaßlichen Tatbegehung, die jeweils zwischen einer rechtswidrigen Vortat, aus der die Geldmittel stammen, und einer Verschleierungshandlung differenzieren, ist jedenfalls die Angabe von Verdachtstatsachen in Bezug sowohl auf die rechtswidrige Vortat als auch auf die Verschleierungshandlung („doppelter Tatverdacht“) im Durchsuchungsbeschluss erforderlich. Indes enthielt die Durchsuchungsanordnung keine Verdachtstatsachen zu einer rechtswidrigen Tat, aus der die transferierten Geldmittel herrührten, sodass der Durchsuchungsbeschluss bereits aus formellen Gründen rechtswidrig war. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob ein solcher doppelter Anfangsverdacht tatsächlich bestünde und ob das Bestehen eines solchen von der Kammer zu prüfen wäre. Zwar ergab sich aus dem Durchsuchungsbeschluss, dass insbesondere aus Finanzstraftaten stammende Geldmittel transferiert worden seien, um die Auffindung und die Beschlagnahme mittels Überweisungen zwischen Unternehmen, Ein- und Auszahlungen in bar und anderen Geschäften zu verhindern bzw. zumindest zu erschweren und die Herkunft dieser Geldmittel zu verschleiern. Diese tatsächlichen Ausführungen beschrieben jedoch lediglich eine mutmaßliche Verschleierungshandlung. Hinsichtlich einer rechtswidrigen Vortat verwies das Amtsgericht Lübeck lediglich auf „Finanzstraftaten“. Dieser Begriff beschreibt untechnisch Straftaten, die regelmäßig der Wirtschaftskriminalität zuzuordnen sind. Tatsächliche Angaben, aus denen konkretes, unter eine bestimmte rechtswidrige Vortat subsumierbares Handeln erkennbar wäre, fanden sich im Durchsuchungsbeschluss allerdings nicht. Auch das Rechtshilfeersuchen enthält diese Angaben nicht. Für die Kammer ist daher nicht erkennbar, auf welches tatsächliche Verhalten der Anfangsverdacht einer „Finanzstraftat“ als rechtswidrige Vortat der Geldwäsche beruhte.