Beschluss
2 BvR 1694/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die richterlich angeordnete Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme verletzt Art. 13 Abs. 1 und 2 GG, wenn die richterliche Verhältnismäßigkeitsprüfung die besondere gesundheitliche Lage und die Selbstanzeige des Betroffenen nicht ausreichend berücksichtigt.
• Bei Durchsuchungen wegen Betäubungsmitteldelikten ist insbesondere zwischen Verdacht auf Eigenanbau zur ärztlich begleiteten Selbsttherapie und Verdacht auf Anbau für den Vertrieb zu differenzieren; das Fehlen dieser Differenzierung kann die Maßnahme unverhältnismäßig machen.
• Der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung entbindet im Einzelfall nicht von der Verfassungsbeschwerde, wenn dem Beschwerdeführer die Zumutung verwaltungs- oder sonstige Rechtswege nicht zugemutet werden kann (z. B. drohende schwere Gesundheitsgefährdung).
Entscheidungsgründe
Durchsuchung und Beschlagnahme bei medizinisch indiziertem Eigenanbau von Cannabis: Verhältnismäßigkeitspflicht des Richters • Die richterlich angeordnete Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme verletzt Art. 13 Abs. 1 und 2 GG, wenn die richterliche Verhältnismäßigkeitsprüfung die besondere gesundheitliche Lage und die Selbstanzeige des Betroffenen nicht ausreichend berücksichtigt. • Bei Durchsuchungen wegen Betäubungsmitteldelikten ist insbesondere zwischen Verdacht auf Eigenanbau zur ärztlich begleiteten Selbsttherapie und Verdacht auf Anbau für den Vertrieb zu differenzieren; das Fehlen dieser Differenzierung kann die Maßnahme unverhältnismäßig machen. • Der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung entbindet im Einzelfall nicht von der Verfassungsbeschwerde, wenn dem Beschwerdeführer die Zumutung verwaltungs- oder sonstige Rechtswege nicht zugemutet werden kann (z. B. drohende schwere Gesundheitsgefährdung). Der Beschwerdeführer ist schwerkranker Schmerzpatient, der ärztlich begleitete Cannabis-Therapie benötigt und wegen der hohen Apothekenkosten begonnen hatte, Cannabis selbst anzubauen. Er beantragte beim BfArM zunächst die Bezugserlaubnis und später eine Anbauerlaubnis; letztere war noch nicht entschieden. Er meldete den Eigenanbau der Staatsanwaltschaft. Wegen eines Zeugenhinweises und Verdachts auf Anmietung einer Halle ordnete das Amtsgericht Darmstadt Durchsuchung und Beschlagnahme an. Bei der Durchsuchung wurden 21 Pflanzen in einer Abstellkammer sichergestellt; ein apothekenrechtlich erlaubtes Döschen wurde belassen. Der Beschwerdeführer rügte Unverhältnismäßigkeit und Berufung auf Notstand; Landgericht und Amtsgericht hielten die Maßnahmen für gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht prüfte daraufhin die Verfassungsmäßigkeit der Eingriffe. • Zulässigkeit: Die Verfassungsbeschwerde ist trotz Subsidiaritätsgesichtspunkten zulässig, weil dem Beschwerdeführer die Zumutung, bis zum Abschluss verwaltungsgerichtlicher Verfahren medizinisch unversorgt zu bleiben, nicht zugemutet werden konnte (§ 93a, § 93c BVerfGG). • Art.13 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchungen sind schwerwiegende Eingriffe und erfordern für ihre Rechtfertigung einen konkreten, über bloße Vermutungen hinausreichenden Tatverdacht sowie eine eigenverantwortliche richterliche Verhältnismäßigkeitsprüfung. • Die richterliche Anordnung fehlt es an einer einzelfallbezogenen Abwägung: Amtsgericht und Landgericht beachteten nicht ausreichend die besondere Gesundheitslage, Mittellosigkeit und die Selbstanzeige des Betroffenen und versäumten, zwischen Eigenanbau zur ärztlich begleiteten Selbsttherapie und Anbau für Dritte zu differenzieren. • Die Durchsuchungsanordnung hätte in ihrem Umfang begrenzt werden müssen; mildere Mittel (Zeugenvernehmung, Konfrontation) waren zur Aufklärung des Eigenanbaus denkbar. Ohne diese Differenzierung war die umfassende Durchsuchung und die Beschlagnahme der Pflanzen nicht verhältnismäßig. • Die Beschlagnahme ist ebenfalls verfassungswidrig, weil die verfassungsrechtlich gebotenen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit vor dem Hintergrund der medizinischen Situation fehlten. • Rechtsfolgen: Mangels ausreichender Verhältnismäßigkeitsprüfung verletzt die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung Art. 13 Abs.1 und 2 GG; das Landgerichtsbeschluss wird aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; Erstattungsanspruch der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers wurde festgestellt. Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde statt: Die richterlich angeordnete Wohnungsdurchsuchung und die Beschlagnahme der Cannabispflanzen verletzten Art. 13 Abs. 1 und 2 GG, weil die erforderliche konkrete und differenzierte Verhältnismäßigkeitsprüfung fehlte. Insbesondere hätten Gerichte die besondere gesundheitliche Lage, die Mittellosigkeit und die Selbstanzeige des Schmerzpatienten berücksichtigen und zwischen Eigenanbau zur ärztlich begleiteten Selbsttherapie und Anbau für Dritte unterscheiden müssen. Das Landgerichts-Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Dem Beschwerdeführer sind seine notwendigen Auslagen zu erstatten; der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich durch die Entscheidung.